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Entscheidung

IX ZB 83/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:090616BIXZB83
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:090616BIXZB83.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 83/15 vom 9. Juni 2016 in dem Nachlassinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Schoppmeyer am 9. Juni 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 ge- gen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2015 werden auf Kosten der Beschwerdefüh- rer verworfen. Der Schuldner wird, nachdem er seine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2015 zurückgenommen hat, des Rechtsmittels der Rechtsbeschwerde auf seine Kosten für verlustig erklärt. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 120.000 € festgesetzt. Gründe: I. Das Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - eröffnete mit Be- schluss vom 1. Januar 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des 1 - 3 - Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zu 3 zum Insolvenzverwalter. Der Schuldner warf dem Insolvenzverwalter vor, er handele insolvenzzweckwid- rig und unterlasse es, Gläubigerinteressen zu vertreten. Deshalb beantragte der anwaltlich vertretene Schuldner beim Insolvenzgericht, einen Sonderinsolvenz- verwalter hinsichtlich des nach seiner Ansicht hervorgerufenen Gesamtscha- dens (§ 92 InsO) zu bestellen. Das Insolvenzgericht gab dem Insolvenzverwalter Gelegenheit zur Stel- lungnahme und bestimmte daraufhin Termin für eine Gläubigerversammlung; einziger Tagesordnungspunkt war die "Anhörung der Gläubigerversammlung zur Entscheidung über die Anregung des Schuldnervertreters [...], einen Son- derinsolvenzverwalter zu bestellen". Der Beschluss wurde öffentlich bekannt gemacht. In der am 22. September 2014 durchgeführten Gläubigerversamm- lung hielt der Schuldner daran fest, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestel- len. Sieben anwesende Gläubiger, darunter die weiteren Beteiligten zu 1 und 2, sprachen sich für die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters aus. Vier anwesende Gläubiger lehnten die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ab. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 hat das Insolvenzgericht entschie- den, keinen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. Hiergegen haben der Schuldner sowie die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 Erinnerung eingelegt. Das Insolvenzgericht hat die Erinnerungen zurückgewiesen. Daraufhin haben der Schuldner und die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sofortige Beschwerde einge- legt. Das Insolvenzgericht hat die sofortigen Beschwerden als unzulässig ange- sehen und ihnen nicht abgeholfen; das Landgericht hat sie als unzulässig ver- worfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihren Rechtsbeschwerden verfolgen der Schuldner und die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 ihr Begehren 2 3 - 4 - weiter, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. Der Schuldner hat seine Rechtsbeschwerde zurückgenommen; er ist inzwischen während des Rechts- beschwerdeverfahrens verstorben. II. Die Rechtsbeschwerden sind unstatthaft. 1. Nachdem der Schuldner seine Rechtsbeschwerde zurückgenommen hat, ist er des Rechtsmittels der Rechtsbeschwerde verlustig; dies ist klarstel- lend auszusprechen. 2. Die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sind un- statthaft. Auf die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage, ob ein Insol- venzgläubiger beschwerdebefugt ist, wenn die Gläubigerversammlung be- schlossen hat, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, kommt es im Streitfall nicht an. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn bereits die sofortige Beschwerde statt- haft war. War die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, fehlt es auch an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren; ein gültiges und rechtswirksa- mes Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solange das Verfahren nicht rechtswirksam beendet ist. Die Zulassung der Rechtsbe- schwerde durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ändert hieran nichts (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 4 5 6 7 - 5 - 2009, 553 Rn. 5; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 43/12, WM 2013, 518 Rn. 7, je- weils mwN). b) So liegt der Fall hier. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unter- liegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorschreibt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Insolvenzordnung sieht weder ein Recht eines einzelnen Insolvenzgläubigers vor, die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu beantragen (BGH, Beschluss vom 20. Sep- tember 2007 - IX ZB 239/06, nv; vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 238/09, ZInsO 2011, 131 Rn. 7), noch enthält sie ausdrückliche Bestimmungen über ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keinen Son- derinsolvenzverwalter einzusetzen. aa) Lehnt das Insolvenzgericht es ab, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, steht dem einzelnen Insolvenzgläubiger gegen diese Entscheidung daher kein Beschwerderecht zu. Dies ist in der Rechtsprechung geklärt (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 239/06, nv; vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 Rn. 2 ff, insb. 7 ff; vom 30. September 2010 - IX ZB 280/09, NZI 2010, 940 Rn. 5). Auch das Beschwerdegericht geht hier- von aus. Noch nicht entschieden ist, ob ein einzelner Gläubiger aufgrund eines von der Gläubigerversammlung abgeleiteten Beschwerderechts in entspre- chender Anwendung von § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO beschwerdebe- fugt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 Rn. 12; vom 5. Februar 2009 aaO Rn. 7, 9; vom 30. September 2010 aaO). Dies kann auch weiterhin dahinstehen. In jedem Fall setzt ein solches Be- schwerderecht eines einzelnen Gläubigers voraus, dass ein Beschluss der Gläubigerversammlung vorliegt, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO dienen nur dazu, eine Entscheidung der 8 9 - 6 - Gläubigergesamtheit durchzusetzen, nicht jedoch dazu, das Recht eines ein- zelnen Gläubigers zu verwirklichen (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 aaO Rn. 9; vom 30. September 2010 aaO). Im Streitfall fehlt es bereits an einem wirksamen Beschluss der Gläubi- gerversammlung. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend angenommen. Ein förmlicher und wirksamer Beschluss der Gläubigerversammlung, einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen, setzt zum einen eine vom Insolvenzge- richt einberufene und geleitete Gläubigerversammlung voraus (§ 76 Abs. 1 InsO); zum anderen muss insbesondere die Tagesordnung öffentlich bekannt gemacht worden sein (§ 74 Abs. 2 Satz 1 InsO). Zu einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Tagesordnung gehört eine wenigstens schlagwortartige Bezeichnung der Tagesordnungspunkte (BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZB 104/07, ZIP 2008, 1030 Rn. 3; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 128/10, ZIP 2011, 1626 Rn. 7). Trifft die Gläubigerversammlung einen Beschluss über einen Gegenstand, der bei der öffentlichen Bekanntmachung nicht als Tagesord- nungspunkt aufgeführt worden ist, ist dieser Beschluss der Gläubigerversamm- lung regelmäßig nichtig (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 aaO). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts gibt es im Streitfall weder eine Bekanntmachung, dass die Gläubigerversammlung vom 22. Sep- tember 2014 über die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu entschei- den haben sollte, noch hat die am 22. September 2014 abgehaltene Gläubiger- versammlung förmlich beschlossen, dass ein Sonderinsolvenzverwalter zu be- stellen ist. Soweit sich Gläubiger bei der Abfrage durch das Insolvenzgericht zustimmend geäußert haben, erreichen im Übrigen die zustimmenden Äuße- rungen der anwesenden Gläubiger nach den Feststellungen des Beschwerde- gerichts auch die von § 76 Abs. 2 InsO geforderte Summenmehrheit nicht. Die- 10 11 - 7 - se Feststellungen des Beschwerdegerichts sind nicht zu beanstanden; die Rechtsbeschwerde greift sie auch nicht an. bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich schließlich nicht deshalb ein Beschwerderecht der weiteren Beteiligten zu 1 und 2, weil - wie die Rechtsbeschwerde meint - das Insolvenzgericht habe darauf hinwirken oder hinweisen müssen, dass die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sich dazu er- klären, ob sie eine teilweise oder vollständige Entlassung des Insolvenzverwal- ters beantragen wollen. Darauf kommt es schon deshalb nicht an, 12 - 8 - weil weder Anlass zu einem solchen Hinweis bestand noch die Beteiligten einen solchen Antrag gestellt haben noch eine Gläubigerversammlung zu dieser Fra- ge einberufen worden ist. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 22.01.2015 - 5 IN 367/03 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.09.2015 - 2 T 95/15 -