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Leitsatz

IX ZR 167/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:221118UIXZR167
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:221118UIXZR167.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 167/16 Verkündet am: 22. November 2018 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 270a, 55 Abs. 2, § 270 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Der Schuldner begründet im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren auch außerhalb des Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO nur insoweit Masseverbindlichkeiten, als er vom Insolvenzgericht hierzu ermächtigt worden ist. InsO §§ 270a, 55 Abs. 4 Im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren ist die Bestimmung des § 55 Abs. 4 InsO nicht entsprechend anwendbar. BGH, Urteil vom 22. November 2018 - IX ZR 167/16 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Röhl für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. Juni 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die L. A. GmbH (fortan: Schuldnerin) beantragte am 21. Januar 2014 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen un- ter Anordnung der Eigenverwaltung. Das Insolvenzgericht bestellte mit Be- schluss vom selben Tag den Kläger zum vorläufigen Sachwalter. Mit Schreiben des Klägers vom 24. Januar 2014 wurde das beklagte Land hiervon informiert. Die Schuldnerin führte ihren Betrieb im Eröffnungsverfahren fort und zahlte an das Finanzamt zwischen dem 7. März 2014 und dem 26. März 2014 ins- gesamt 85.843,64 € Umsatzsteuer für die Monate Januar und Februar 2014 und am 26. März 2014 541,20 € Lohnsteuer für den Monat März 2014. Mit Be- schluss des Insolvenzgerichts vom 1. April 2014 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet und der Kläger zum Sachwalter bestellt. Mit Schreiben vom 14. April 2014 forderte der Kläger das Finanzamt zur Erstat- tung der Zahlungen im Gesamtbetrag von 86.384,84 € auf mit der Begründung, 1 - 3 - sie seien nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Das Finanzamt lehn- te die Erstattung ab. Das Landgericht hat die auf Rückzahlung von 86.384,84 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlan- desgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig ent- schieden. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZIP 2016, 1741 abgedruckt ist, hat ausgeführt, der Beklagte sei zur Rückgewähr der erhaltenen Zahlungen nach § 143 Abs. 1, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO verpflichtet. Im Streit sei lediglich, ob die Zahlungen auf Masseverbindlichkeiten erfolgt und deshalb der Anfechtung entzogen seien. Dies sei nicht der Fall. Die Vorschrift des § 55 Abs. 4 InsO könne entgegen der Ansicht des Landgerichts (ZIP 2015, 2181) im Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung mangels einer planwidri- gen Regelungslücke nicht entsprechend angewandt werden. Eine analoge An- wendung widerspräche auch der gesetzlichen Regelungssystematik, die nur für das Schutzschirmverfahren in § 270b Abs. 3 InsO eine Ermächtigung zur Be- 2 3 4 - 4 - gründung von Masseverbindlichkeiten vorsehe. Eine solche Ermächtigung sei nicht erteilt worden. Ohne Ermächtigung könne der Schuldner nur Insolvenzfor- derungen und keine Masseverbindlichkeiten begründen. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO mit Recht bejaht. 1. Die Schuldnerin gewährte mit den angefochtenen Zahlungen dem Be- klagten eine Befriedigung, nachdem bereits die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens beantragt war. Der Beklagte hatte aufgrund der ihm vom Kläger erteilten Information Kenntnis vom Eröffnungsantrag. 2. Der Beklagte wäre mit den befriedigten Forderungen auch, wie von § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO vorausgesetzt, bei Verfahrenseröffnung Insolvenz- gläubiger und nicht Massegläubiger gewesen, weshalb die Zahlungen die übri- gen Gläubiger benachteiligten (§ 129 Abs. 1 InsO). a) Persönliche Gläubiger, die wie der Beklagte einen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuld- ner haben, sind grundsätzlich Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO). In der Rechtspre- chung der Instanzgerichte und im Schrifttum ist allerdings umstritten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Verbindlichkeiten, die im Ver- fahren der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270a InsO vom Schuldner oder von einem vorläufigen Sachwalter begründet werden, Masseverbindlichkeiten 5 6 7 8 - 5 - sind, die aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen sind (beispielhaft und jeweils mit weiteren Nachweisen: Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 15. Aufl., § 270a Rn. 16 ff; Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 270a Rn. 14 ff; HK-InsO/Brünkmans, 9. Aufl., § 270a Rn. 28 ff; HK-InsO/Lohmann, aaO § 55 Rn. 32; Schmidt/Undritz, InsO, 19. Aufl., § 270a Rn. 6; HmbKomm-InsO/Fiebig, 6. Aufl., § 270a Rn. 34 ff; FK-InsO/Foltis, 9. Aufl., § 270a Rn. 25 f; Ringstmeier in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 270a Rn. 8). Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher nicht entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 43/12, WM 2013, 518; vom 24. März 2016 - IX ZR 157/14, WM 2016, 805 Rn. 4, 6; Urteil vom 16. Juni 2016 - IX ZR 114/15, BGHZ 210, 372 Rn. 32). Vor- zugswürdig ist die Auffassung, dass auf diese Weise begründete Verbindlich- keiten ebenso wie Verbindlichkeiten, die im Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO begründet worden sind (BGH, Beschluss vom 24. März 2016, aaO), nur dann Masseverbindlichkeiten sind, wenn sie auf der Grundlage einer vom Insol- venzgericht erteilten Ermächtigung begründet wurden. Eine solche Ermächti- gung war der Schuldnerin nicht erteilt. aa) Die mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) in die Insol- venzordnung eingefügten Bestimmungen der §§ 270a, 270b verfolgen das Ziel, dem Schuldner den Zugang zum Verfahren der Eigenverwaltung nach § 270 InsO zu erleichtern und dadurch die Sanierungschancen zu verbessern. Durch den Verzicht auf ein allgemeines Verfügungsverbot und auf die Bestellung ei- nes mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalters soll vermieden werden, dass der Schuldner im Eröffnungsverfahren die Kontrolle über sein Unterneh- men verliert und das Vertrauen der Geschäftspartner in die Geschäftsleitung des Schuldners und deren Sanierungskonzept zerstört wird (BT-Drucks. 17/5712, S. 2, 39). Für Schuldner, die noch nicht zahlungsunfähig sind, stellt 9 - 6 - § 270b InsO mit dem so genannten Schutzschirmverfahren ein eigenständiges Verfahren zur Vorbereitung einer Sanierung zur Verfügung, in dem für einen begrenzten Zeitraum das Vermögen des Schuldners dem unbegrenzten Zugriff seiner Gläubiger entzogen ist (BT-Drucks. 17/5712, S. 40). Eine Sanierung setzt regelmäßig voraus, dass das Unternehmen des Schuldners im Eröff- nungsverfahren fortgeführt wird. Dies wird oft nur möglich sein, wenn zugunsten bestimmter Geschäftspartner Masseverbindlichkeiten begründet werden kön- nen. Warenlieferanten etwa werden sich schwerlich auf eine Lieferverpflichtung einlassen, wenn sie befürchten müssen, ihre Forderungen nur als Insolvenzfor- derungen geltend machen zu können. Insofern unterscheidet sich das Verfah- ren der vorläufigen Eigenverwaltung nicht von einem sonstigen Eröffnungsver- fahren. Andererseits kann eine übermäßige Begründung von Masseverbindlich- keiten zur Auszehrung der künftigen Insolvenzmasse führen, was die vollstän- dige Befriedigung der Massegläubiger gefährden und damit letztlich die weitere Betriebsfortführung und Sanierung beeinträchtigen kann. bb) Vor diesem Hintergrund ist die Ansicht, der Schuldner begründe im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren stets Masseverbindlichkeiten, abzu- lehnen. Eine solche Rechtsmacht folgt nicht aus § 270 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 2 InsO. Nach der zuletzt genannten Norm gelten Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Ver- fügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Auf Rechtshandlun- gen des Schuldners im Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung kann diese Norm nicht analog angewandt werden. Die Rechtsstellung des Schuldners entspricht nicht derjenigen eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 22 Abs. 1 InsO. Ordnet das 10 11 - 7 - Insolvenzgericht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung an, erlangt der Schuldner das Recht, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie gleichsam als Amtswalter in eigenen Angelegenheiten zu verfügen (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 15. Aufl., § 270 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Tetzlaff, 3. Aufl., § 270 Rn. 149; Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 270a Rn. 13; HK-InsO/Lohmann, 9. Aufl., § 55 Rn. 32). Anders ver- hält es sich im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren. In diesem Verfahrens- abschnitt steht dem Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen aus eigenem Recht zu, soweit das Insolvenzgericht keine be- schränkenden Anordnungen erlässt. Insolvenzspezifische Befugnisse sind dem Schuldner - anders als einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter - im Eröff- nungsverfahren nicht zugewiesen (vgl. Graf-Schlicker, aaO). Soweit nach § 270a Abs. 1 Satz 2 InsO ein bestellter vorläufiger Sachwalter dem späteren Sachwalter gleichgestellt ist, lässt sich daraus nicht ableiten, dass auch die Rechtsstellung des Schuldners im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren der- jenigen im eröffneten Verfahren entspricht. Gegen die Auffassung, vom Schuldner im vorläufigen Eigenverwaltungs- verfahren begründete Verbindlichkeiten seien analog § 55 Abs. 2 InsO stets Masseverbindlichkeiten, spricht in systematischer Hinsicht auch die gesetzliche Regelung in § 270b Abs. 3 InsO. Danach hat das Gericht im Schutzschirmver- fahren auf Antrag des Schuldners anzuordnen, dass der Schuldner Massever- bindlichkeiten begründet; § 55 Abs. 2 InsO gilt entsprechend. Im ursprünglichen Entwurf des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unterneh- men (ESUG) war diese Regelung noch nicht enthalten. Sie wurde erst auf Vor- schlag des Rechtsausschusses eingefügt (BT-Drucks. 17/7511, S. 20). Zur Be- gründung wurde ausgeführt, unter den Voraussetzungen eines Verfahrens nach § 270b InsO, wenn also beim Schuldner noch keine Zahlungsunfähigkeit vorlie- 12 - 8 - ge, sei es geboten und gerechtfertigt, den Beteiligten einen weiten Rechtsrah- men zu eröffnen und die Verfügungsbefugnis des Schuldners so auszugestal- ten, wie sie im Interesse einer Sanierung am sinnvollsten sei. Dem Schuldner solle die Möglichkeit eröffnet werden, über eine Anordnung des Gerichts gewis- sermaßen in die Rechtsstellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters einzurücken (BT-Drucks. 17/7511, S. 37). Die Regelung in § 270b Abs. 3 InsO stellt sich danach als eine von einer gerichtlichen Anordnung abhängige Privile- gierung des Schuldners im Schutzschirmverfahren gegenüber dem Schuldner im eigenverwalteten Eröffnungsverfahren nach § 270a InsO dar. Ihr liegt er- sichtlich die Annahme zugrunde, dass ein Schuldner im Verfahren nach § 270a InsO nicht wie ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter nach § 55 Abs. 2 InsO auch ohne Anordnung des Gerichts Masseverbindlichkeiten begründen kann. Könnte der Schuldner im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren stets und nicht wie im Schutzschirmverfahren nur aufgrund besonderer Anordnung des Ge- richts Masseverbindlichkeiten begründen, stünde dies auch im Widerspruch zu der Tatsache, dass die Befriedigung von Masseverbindlichkeiten in der Regel mehr gefährdet ist, wenn die Voraussetzungen eines Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO nicht vorliegen, weil der Schuldner entweder bereits zah- lungsunfähig ist oder die Aussichten der angestrebte Sanierung noch nicht be- urteilt werden können. Auch deshalb kann der Schuldner im Verfahren nach § 270a InsO keine umfassendere Rechtsmacht haben als im Verfahren nach § 270b InsO. Entgegen der Ansicht der Revision kann auch eine von Gesetzes wegen bestehende Rechtsmacht des Schuldners, im eigenverwalteten Eröffnungsver- fahren Masseverbindlichkeiten nach Maßgabe von § 270a Abs. 1 Satz 2, § 275 InsO zu begründen, nicht angenommen werden (so aber etwa FK-InsO/Foltis, 9. Aufl., § 270a Rn. 25 mwN). Keine Masseverbindlichkeiten wären dann nur 13 - 9 - Verbindlichkeiten, die vom Schuldner außerhalb des gewöhnlichen Geschäfts- betriebs ohne Zustimmung des vorläufigen Sachwalters oder gegen dessen Widerspruch begründet wurden. Die dargelegten Gründe schließen auch eine dergestalt begrenzte Rechtsmacht des Schuldners aus. cc) Dem praktischen Bedürfnis, dem Schuldner im vorläufigen Eigenver- waltungsverfahren die Begründung von Masseverbindlichkeiten im erforderli- chen Umfang zu ermöglichen, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass das Insolvenzgericht die notwendigen Ermächtigungen anordnet. Für das nicht auf eine Eigenverwaltung zielende Eröffnungsverfahren ist anerkannt, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter auch dann, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden ist, die Verfü- gungsbefugnis deshalb nicht auf den vorläufigen Verwalter übergegangen ist (§ 22 Abs. 2 InsO) und dieser deshalb von der Regelung in § 55 Abs. 2 InsO nicht erfasst wird, Masseverbindlichkeiten begründen kann, wenn er vom Insol- venzgericht hierzu ermächtigt ist. Die Ermächtigung darf die Begründung von Masseverbindlichkeiten nicht in das Ermessen des vorläufigen Insolvenzverwal- ters stellen, sondern muss sich auf im Voraus - einzeln oder der Art nach - ge- nau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse bezie- hen. Die auf diese Weise eingeräumten Befugnisse können bis zur Grenze der Rechtsmacht eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 22 Abs. 1 InsO ausgedehnt werden (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, 365 ff). Rechtsgrundlage einer solchen Ermächtigung ist § 22 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO. In entsprechender Weise kann das Insolvenzgericht den Schuldner im eigenverwalteten Eröffnungsverfahren ermächtigen, Masseverbindlichkeiten zu 14 15 16 - 10 - begründen (Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 270a Rn. 14 ff; Schmidt/Undritz, InsO, 19. Aufl., § 270a Rn. 6; HK-InsO/Brünkmans, 9. Aufl., § 270a Rn. 28 ff; HmbKomm-InsO/Fiebig, 6. Aufl., § 270a Rn. 34; jeweils mwN). Auch für das auf ein Eigenverwaltungsverfahren gerichtete Eröffnungsverfahren des § 270a InsO gelten nach § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO die allgemeinen Vorschriften, soweit in den §§ 270 ff InsO nichts anderes bestimmt ist. Zu den allgemeinen Vorschrif- ten gehört § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO. Das Insolvenzgericht hat daher auch hier die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um nachteilige Verände- rungen in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Dazu kann auch die Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten im Zuge der Fort- führung des Unternehmens und der angestrebten Sanierung gehören (Graf- Schlicker, aaO Rn. 16). Die Regelung in § 270b Abs. 3 InsO, die für das Schutzschirmverfahren eine Pflicht des Gerichts zu einer entsprechenden An- ordnung auf Antrag des Schuldners vorsieht, stellt keine anderweitige Bestim- mung im Sinne des § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO dar, die in Verfahren nach § 270a InsO der Anwendung der allgemeinen Vorschriften und damit einer im Ermes- sen des Gerichts stehenden Ermächtigung entgegenstünde. Die Ermächtigung ist an den Schuldner zu richten, dem weiterhin die Be- fugnis zusteht, sein Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen (vgl. Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 15. Aufl., § 270a Rn. 19; Graf-Schlicker, aaO Rn. 19; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 270a Rn. 19 f). Sie kann - wie in einem nicht auf eine Eigenverwaltung zielenden Eröffnungsverfahren - einzelne, zumindest der Art nach bestimmt bezeichnete Verpflichtungen zu Lasten der späteren Masse zum Gegenstand haben. Ob darüber hinaus - wie in einem Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - IX ZR 114/15, BGHZ 210, 372 Rn. 18 ff) - auch eine globale Ermächtigung zulässig ist, die nicht auf bestimmte Geschäfte beschränkt ist und wie bei einem 17 - 11 - starken vorläufigen Verwalter zur Begründung von Masseverbindlichkeiten nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 InsO führt, muss der Senat hier nicht entscheiden. b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von der Schuldnerin bezahlten Steuerforderungen des Beklagten auch nicht gemäß § 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeiten behandelt werden können. aa) Nach dieser Norm gelten Verbindlichkeiten des Schuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Die Voraussetzungen der Bestimmung liegen im Streitfall nicht vor, weil kein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt war. bb) Auch eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO scheidet aus. Eine Analogie ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Re- gelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessen- abwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Ab- wägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 26. April 2018 - IX ZR 238/17, WM 2018, 962 Rn. 14 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor (vgl. Schmidt/Thole, InsO, 19. Aufl., § 55 Rn. 47; HmbKomm-InsO/Fiebig, 6. Aufl., § 270a Rn. 37; HK-InsO/Brünkmans, 9. Aufl., § 270a Rn. 35 mwN). (1) Es fehlt bereits an einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzli- chen Regelung. Zwar enthielt die Insolvenzordnung noch keine Vorschriften 18 19 20 21 - 12 - über das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren, als mit dem Haushaltsbegleit- gesetz 2011 vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) die Bestimmung des § 55 Abs. 4 InsO geschaffen wurde. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen schlug der Bundesrat aber im Blick auf die vorgesehenen neuen Regelungen in den §§ 270a, 270b InsO vor, die Vorschrift des § 55 Abs. 4 InsO zu ergänzen und die dort vorgesehene Rechtsfolge auch auf Verbindlichkeiten aus dem Steuer- schuldverhältnis zu erstrecken, die während eines Eröffnungsverfahrens nach § 270a InsO begründet worden sind, sei es durch den Schuldner allein, durch den Schuldner mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters oder durch den vorläufigen Sachwalter (BT-Drucks. 17/5712, S. 52). Die Bundesregierung sprach sich in ihrer Gegenäußerung jedoch gegen die vorgeschlagene Ergän- zung aus (BT-Drucks. 17/5712, S. 67 f). Dies zeigt, dass erwogen wurde, Steu- erverbindlichkeiten, die im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren begründet werden, in den Regelungsbereich des § 55 Abs. 4 InsO einzubeziehen, auf eine Erweiterung der bestehenden Regelung aber letztlich bewusst verzichtet wurde. Hierfür ist ohne Bedeutung, ob die von der Bundesregierung in ihrer Gegenäu- ßerung vorgebrachten Argumente tragfähig waren und auch nach der Gesetz gewordenen Fassung tragfähig blieben (vgl. dazu Weber, ZInsO 2017, 67, 69 f). (2) Die Begründung von Steuerverbindlichkeiten im eigenverwalteten Eröffnungsverfahren ist mit den in § 55 Abs. 4 InsO geregelten Fällen auch nicht ausreichend vergleichbar. Mit der Regelung in § 55 Abs. 4 InsO soll im Interesse des Fiskus erreicht werden, dass im Eröffnungsverfahren begründete Steuerverbindlichkeiten nach Verfahrenseröffnung nicht nur dann Massever- bindlichkeiten sind, wenn sie auf der Tätigkeit eines starken oder eines geson- dert ermächtigten vorläufigen Insolvenzverwalters beruhen, sondern auch dann, wenn sie von einem nicht ermächtigten schwachen vorläufigen Verwalter oder 22 - 13 - vom Schuldner mit dessen Zustimmung begründet werden (BT-Drucks. 17/3030, S. 42 f). Maßgeblich wird dabei auf die Tätigkeit des vorläufigen Insol- venzverwalters und dessen Befugnisse (vgl. BFHE 247, 460 Rn. 16) abgestellt. Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis, die allein vom Schuldner begründet werden und nicht im Zusammenhang mit einer Tätigkeit des vorläufi- gen Verwalters stehen, werden nicht erfasst. Im eigenverwalteten Eröffnungs- verfahren handelt der Schuldner regelmäßig autonom und unterliegt nur der Überwachung durch einen vorläufigen Sachwalter. Damit fehlt es an der für ei- ne analoge Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO erforderlichen Ähnlichkeit der Tatbestände. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 16.10.2015 - 8 O 196/15 - OLG Jena, Entscheidung vom 22.06.2016 - 7 U 753/15 -