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VIII ZB 49/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 49/12 vom 20. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers vom 23. September 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Kläger hat nach Erlass des Berufungsurteils vom 17. April 2012 beim Berufungsgericht Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung gestellt, mehrere Ablehnungsgesuche wegen Befangenheit der Richter einge- reicht und die Rüge nach § 321a ZPO erhoben. Die Anträge sind vom Beru- fungsgericht jeweils durch Beschluss abschlägig beschieden worden. Hierge- gen und gegen die Kostenrechnung hat der Kläger am 9. August 2012 und am 11. August 2012 "Rechtsmittel" beim Berufungsgericht eingelegt. Am 24. Au- gust 2012, 2. September 2012 und 18. September 2012 hat der Kläger gegen- über dem Berufungsgericht Verzögerungsrügen und am 23. September eine Untätigkeitsbeschwerde beim Bundesgerichtshof erhoben. II. Die vom Kläger erhobene Untätigkeitsbeschwerde ist mangels Statthaf- tigkeit als unzulässig zu verwerfen. 1 2 - 3 - Jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 mit Wirkung für alle zu dieser Zeit bereits anhängigen Verfahren ist die nach früherer Rechtsla- ge von einzelnen Gerichten und Teilen der Literatur befürwortete Untätigkeits- beschwerde (vgl. hierzu Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 21) nicht mehr statthaft. Durch die gesetzliche Neufassung sollten die Anforderungen des Art. 13 EMRK erfüllt werden, der verlangt, dass einem Betroffenen ein Rechtsbehelf bei einer innerstaatlichen Instanz zusteht, mit dem er rügen kann, die aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung, über eine Streitigkeit innerhalb angemes- sener Frist zu entscheiden, sei verletzt (vgl. BT-Drucks. 17/3802, S. 15; EGMR, NJW 2001, 2694 Rn. 156). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte muss ein innerstaatlicher Rechtsbehelf bei über- langer Verfahrensdauer wirksam sein. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsbehelf geeignet ist, entweder die befassten Gerichte zu einer schnelleren Entschei- dungsfindung zu veranlassen (präventive Wirkung) oder dem Rechtsuchenden für die bereits entstandenen Verzögerungen eine angemessene Entschädigung zu gewähren (kompensatorische Wirkung, vgl. EGMR, NJW 2006, 2389 Rn. 99). Der deutsche Gesetzgeber hat sich mit § 198 Abs. 1 GVG bewusst für die Kompensationslösung entschieden (BT-Drucks. 17/3802, aaO). Der Gedan- ke der Prävention wurde nur insoweit aufgegriffen, als der Entschädigungsan- spruch eine Verzögerungsrüge beim Ausgangsgericht (§ 198 Abs. 3 GVG) vo- raussetzt (BT-Drucks. 17/3802, S. 16). Im Gesetzesentwurf ist ausgeführt: "Da Gerichte auf entsprechende Rügen mit Abhilfe reagieren können und in be- gründeten Fällen auch regelmäßig abhelfen werden, hat die Regelung eine 3 4 5 - 4 - konkret-präventive Beschleunigungswirkung. Eine Beschwerdemöglichkeit für den Fall der Nichtabhilfe ist nicht vorgesehen, um die Belastungen für die Pra- xis begrenzt zu halten" (BT-Drucks. 17/3802, aaO). Hieraus ergibt sich eindeu- tig, dass der Gesetzgeber gegen die Untätigkeit des Gerichts keine Rechtsmit- telmöglichkeit zu einer höheren Instanz vorsehen wollte. Einer außerordentli- chen Beschwerde ist damit der Boden entzogen (OLG Düsseldorf, NJW 2012, 1455 f.; OLG Brandenburg, MDR 2012, 305; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 21b; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 567 Rn. 10). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Stuttgart - 21 O 390/09 - OLG Stuttgart - 6 U 178/10 -