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Beschluss

2 Ws 104/15, 2 Ws 104/15 - 141 AR 223/15

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0526.2WS104.15.0A
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Leitsätze
1. Der Senat neigt dazu, eine Untätigkeitsbeschwerde auch nach Einführung der §§ 198 ff. GVG ausnahmsweise als statthaft anzusehen, wenn ein weiteres Hinausschieben der Entscheidung (hier: Fortdauer der Sicherungsverwahrung gemäß § 67d Abs. 3 StGB) zu einer durch finanzielle Kompensation nicht auszugleichenden Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG führt.(Rn.13) 2. Andere Rechtsschutzmöglichkeiten müssen zuvor ausgeschöpft worden sein.(Rn.13)
Tenor
Die (Untätigkeits-) Beschwerde des Verurteilten vom 28. April 2015 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Senat neigt dazu, eine Untätigkeitsbeschwerde auch nach Einführung der §§ 198 ff. GVG ausnahmsweise als statthaft anzusehen, wenn ein weiteres Hinausschieben der Entscheidung (hier: Fortdauer der Sicherungsverwahrung gemäß § 67d Abs. 3 StGB) zu einer durch finanzielle Kompensation nicht auszugleichenden Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG führt.(Rn.13) 2. Andere Rechtsschutzmöglichkeiten müssen zuvor ausgeschöpft worden sein.(Rn.13) Die (Untätigkeits-) Beschwerde des Verurteilten vom 28. April 2015 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Beschwerdeführer befindet sich in Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Gegenstand des Verfahrens ist die Prüfung und Entscheidung, ob die angeordnete Sicherungsverwahrung gemäß § 67d Abs. 3 StGB fortzudauern hat. Mit seiner Untätigkeitsbeschwerde vom 28. April 2015 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die zögerliche und aus seiner Sicht rechtsstaatswidrige Behandlung des Verfahrens der Strafvollstreckungskammer. Im Einzelnen: Das Landgericht Berlin verurteilte den erheblich vorbestraften Beschwerdeführer am 25. Juni 1998 wegen gefährlicher Körperverletzung (Tatzeit 23. Dezember 1997) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und ordnete die anschließende Sicherungsverwahrung an. Die Freiheitsstrafe war am 22. Dezember 2000 vollständig verbüßt. Seit dem Folgetag wurde auf Grundlage des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 2000 gemäß § 67c StGB die Sicherungsverwahrung gegen den Beschwerdeführer vollzogen. Danach ordneten die Strafvollstreckungskammern zunächst jeweils rechtskräftig - zuletzt mit Beschluss vom 18. Januar 2013 - die Fortdauer der Sicherungsverwahrung an. Auf die Beschwerde des Sicherungsverwahrten hob der Senat durch Beschluss vom 12. Mai 2014 - 2 Ws 112/14 - die folgende Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 19. Februar 2014 auf, da entgegen § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO versäumt worden war, ein (ergänzendes) Sachverständigengutachten einzuholen. Nach Eingang des Gutachtens fand am 20. Februar 2015 ein Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer zur Frage der Fortdauer der Sicherungsverwahrung statt. Eine Entscheidung der Kammer erging darauf - auch nach ergänzender Stellungnahme des Verteidigers vom 22. Februar 2015 und an die Beschlussfassung erinnernder Schreiben vom 13. und 25. März 2015 - zunächst nicht. Mit Schriftsatz vom 16. April 2015 erhob der Verteidiger gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin vor allem im Hinblick auf die eingetretenen Verzögerungen „Einwendungen gegen die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung“ beantragte „zumindest die Unterbrechung des weiteren Vollzugs“. Diesen Antrag lehnte die Staatsanwaltschaft Berlin mit Schreiben vom 24. April 2015 ab und legte den Antrag der Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung vor. Mit Schriftsätzen vom 28. April 2015, beim Landgericht am selben Tag per Fax eingegangen, hat der Verteidiger die Verzögerungsrüge und die gegenständliche Untätigkeitsbeschwerde erhoben. Erst danach gelangte ein Beschluss der Kammer zum Vollstreckungsheft, mit dem sie die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Wann dieser Beschluss erlassen wurde, ist ungewiss. Zwar wird in der Entscheidung ausgeführt, dass die Kammer die Fortdauer am „1. April 2015“ beschlossen hat. Doch weisen allein schon die Daten zwei sich auf den Beschluss beziehender Verfügungen des Vorsitzenden (30. April und 6. Mai 2015) auf einen späteren Zeitpunkt hin. Zudem enthält die Verfügung vom 6. Mai 2015 unter Punkt 2. den Passus: „Anliegenden Beschluss (nach Unterschrift B.) in der erforderlichen Stückzahl ausfertigen und je eine (1) Leseabschrift erstellen.“ Gerade der Hinweis auf die noch fehlende Unterschrift belegt, dass der Beschluss tatsächlich erst am 6. Mai 2015 gefasst wurde, zumal die mit „Sofort!“ überschriebene Verfügung auch erst an diesem Tag ausgeführt worden ist. II. Mit seiner am 28. April 2015 - und damit vor Erlass des Beschlusses - erhobenen Untätigkeitsbeschwerde macht der Sicherungsverwahrte erhebliche Verfahrensverzögerungen geltend und forderte auf Grundlage dessen zunächst eine Unterbrechung der laufenden Vollstreckung. 1. Soweit der Beschwerdeführer eine zögerliche Führung des Verfahrens beanstandet, ist ihm beizupflichten. Dazu nur das Folgende: Nachdem die letzte rechtskräftige Fortdauerentscheidung am 18. Januar 2013 getroffen und der nachfolgende Fortdauerbeschluss vom 19. Februar 2014 durch Beschluss des Senats vom 12. Mai 2014 aufgehoben worden war (s.o.), hätte seitens der Strafvollstreckungskammer Anlass bestanden, das Verfahren mit besonderer Eile zu betreiben, zumal vorliegend - worauf der Verteidiger zu Recht hinweist - gemäß § 67e Abs. 2 StGB nach mehr als zehn Jahren der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung die Fortdauer der Unterbringung nach jeweils (maximal) neun Monaten zu prüfen ist. Dieser besonderen Förderungspflicht ist die Strafvollstreckungskammer ersichtlich nicht nachgekommen. Dies gilt schon für die Einholung des Gutachtens. Nachdem die Akten am 4. Juni 2014 wieder bei der Strafvollstreckungskammer eingegangen waren, wurde erst am 23. Juni 2014 ein Gutachten in Auftrag gegeben. Entgegen der zunächst zugesagten Bearbeitungszeit von zehn Wochen, wurde das Gutachten nicht Anfang September sondern erst am 24. November 2014, mithin erst etwa 2 ½ Monate später beim Landgericht eingereicht. Dass bestimmte zur Begutachtung erforderliche Unterlagen zeitweilig nicht zur Verfügung standen - so der Gutachter in einem Schreiben vom 26. August 2014 -, kann eine „Doppelung“ der zugesagten Bearbeitungszeit nicht rechtfertigen. Angesichts dessen hätte zudem besonderer Anlass bestanden, diese zusätzlichen Verfahrensverzögerungen dadurch zu begrenzen, dass nunmehr umgehend, also jedenfalls noch im Dezember 2014 ein Anhörungstermin durchgeführt worden wäre. Dies ist indes nicht geschehen. Tatsächlich wurde ein solcher erst am 23. Januar 2015 abgestimmt. Der dann für den 11. Februar vorgesehene Anhörungstermin wurde auf Bitten des Verteidigers auf den 20. Februar 2015 verschoben und an diesem Tag - also etwa 3 Monate nach Fertigstellung des Gutachtens - durchgeführt. Entgegen der bestehenden Pflicht, das in erheblichen Verzug geratene Verfahren - die letzte Fortdauerentscheidung lag nunmehr über zwei Jahre zurück - besonders zu fördern, wurde der Beschluss nicht umgehend abgesetzt, sondern gelangte - wie oben im Einzelnen dargestellt - erst etwa 2 ½ Monate später, nämlich Anfang Mai 2015 zu den Akten. 2. Ungeachtet dieser erheblichen Verzögerungen konnte die Untätigkeitsbeschwerde keinen Erfolg haben. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die gesetzlich nicht geregelte Untätigkeitsbeschwerde seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 nicht mehr statthaft ist. Dies entspricht der - soweit ersichtlich - einhelligen Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VIII ZB 49/12 - [juris] = NJW 2013, 385 f.; Beschluss vom 30. April 2014 - XII ZB 136/14 - [juris]; OLG München, Beschluss vom 21. März 2013 - 4 VAs 5/13 - [juris]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. November 2012 - 2 Ws 424/12 - [juris]; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Juni 2013 - 1 Ws 268/13 - [juris]). Auch der Senat hatte so entschieden und dabei insbesondere auf die gesetzgeberischen Motive hingewiesen (Beschlüsse vom 7. November 2013 - 2 Ws 516/13 Vollz - und vom 3. Dezember 2014 - 2 Ws 364/14 -). Denn zum Ausgleich der durch eine Untätigkeit der Judikative verursachten Defizite bei Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) hat sich der Gesetzgeber für eine Kompensationslösung entschieden. Er wollte damit das Rechtsschutzproblem bei überlanger Verfahrensdauer „abschließend lösen“, und Rechtsbehelfskonstruktionen, wie die Untätigkeitsbeschwerde „grundsätzlich hinfällig“ machen (vgl. BT-Drucks. 17/3802 S. 16). Das Ziel, Defizite bei der Umsetzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch eine finanzielle Entschädigung auszugleichen (nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG in Höhe von 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung), wird dadurch auch grundsätzlich erreicht. Etwas anderes gilt aber möglicherweise dann, wenn die Verzögerung nicht nur Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG berührt, sondern darüber hinaus auch zu einem tiefgreifenden Eingriff in Grundrechte führt. So neigt der Senat dazu, dass in einer - wie hier vorliegenden - Konstellation, in der die gebotene richterliche Entscheidung über die Fortdauer einer Freiheitsentziehung gravierend verzögert wird und damit die Rechte des Betroffenen aus Art. 2 GG massiv beeinträchtigt werden können, eine Untätigkeitsbeschwerde ausnahmsweise noch als statthaft anzusehen. Es liegt auf der Hand, dass ein - allein durch die Untätigkeit der Judikative verursachter - Freiheitsentzug durch eine spätere Gewährung finanzieller Mittel nicht angemessen ausgeglichen werden kann. Eine Untätigkeitsbeschwerde kann auf der anderen Seite jedoch nur dann zulässig sein, wenn andere (geschriebene) Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind. Eben daran fehlt es aber hier. Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar am 16. April 2015 gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin die Unterbrechung der Vollstreckung gemäß § 458 StPO beantragt. Nach ablehnender Entscheidung der Staatsanwaltschaft hat er gegenüber der zuständigen Strafvollstreckungskammer mit Schriftsatz vom 28. April 2015 zu seinem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung auch gegenüber der Kammer vorgetragen und wiederholt die Verzögerung des Verfahrens gerügt. Jedoch hat er dann nicht den Fortgang des Verfahrens nach § 458 StPO abgewartet, sondern bereits am 28. April 2015 und damit nur vier Tage nach der ablehnenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft die Untätigkeitsbeschwerde erhoben. Dies war jedenfalls verfrüht. Damit war die Untätigkeitsbeschwerde aber jedenfalls schon zum Zeitpunkt ihrer Einlegung unzulässig. 3. Auf eine (durch den erst Anfang Mai 2015 erlassenen Fortdauerbeschluss) spätere Erledigung der Untätigkeitsbeschwerde, die - bei Statthaftigkeit der Beschwerde - zu einer abweichenden Tenorierung und Kostenentscheidung geführt hätte, kommt es nach alledem nicht mehr an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.