Entscheidung
III ZB 118/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 118/15 vom 12. November 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2015 durch die Richter Seiters, Wöstmann, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Die Untätigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 24. September 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig ver- worfen. Gründe: I. Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer hat am 15. Juli 2014 eine von ihm selbst verfasste Amtshaftungsklage beim Oberlandesgericht H. eingereicht. Dieses hat ihn mit Schreiben vom 16. Juli 2014 darauf hingewie- sen, dass für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 839 BGB, Art. 34 GG die Landgerichte ausschließlich zuständig sind und eine Klage nur durch einen Rechtsanwalt wirksam erhoben werden kann. Da der Be- schwerdeführer gleichwohl auf einer "gesetzeskonformen Entscheidung" be- stand, teilte ihm das Oberlandesgericht mit Schreiben vom 6. August 2014 mit, dass für eine Entscheidung die Grundlage fehle. Mit Schreiben vom 24. Sep- tember 2015, das am 2. Oktober 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer eine Untätigkeitsbeschwerde "wegen unbegrün- deter Absenz einer rechtskonformen Entscheidung des Oberlandesgerichts H. " erhoben. II. Die Untätigkeitsbeschwerde ist mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen. 1 2 - 3 - Jedenfalls nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 ist die nach frühe- rer Rechtslage von einzelnen Gerichten und Teilen der Literatur befürwortete Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft (BGH, Beschluss vom 20. Novem- ber 2012 - VIII ZB 49/12, NJW 2013, 385 Rn. 3; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 567 Rn. 21). Das Oberlandesgericht hat zudem von einer Entscheidung zu Recht abgesehen. Der Beschwerdeführer kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen. Seiters Wöstmann Dr. Remmert Reiter Liebert Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom - I-11 AR 5/14 - 3 4