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Beschluss

18 E 39/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0128.18E39.20.00
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Leitsätze

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 ist für das von der Rechtsprechung entwickelte Institut der Untätigkeitsbeschwerde kein Raum mehr.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 ist für das von der Rechtsprechung entwickelte Institut der Untätigkeitsbeschwerde kein Raum mehr. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtentscheidung ihres Prozesskostenhilfeantrags für das erstinstanzliche Klageverfahren ist mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 ist für das von der Rechtsprechung entwickelte Institut der Untätigkeitsbeschwerde kein Raum mehr. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 6 PKH 22.16 –, juris; BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VIII ZB 49/12 -, juris, m. w. N.; Hamb. OVG, Beschluss vom 6. November 2015 – 3 So 83/15 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2014 – 12 E 1134/14 –, juris, und vom 29. November 2013 – 12 E 1025/13 – m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 3 C 11.1707 -, juris, m. w. N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Januar 2012 - 1 O 4/12 u. a. -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.