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Beschluss

15 UF 62/11

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anrecht aus Entgeltumwandlung mit einem Ausgleichswert unterhalb des Grenzbetrags des § 18 Abs. 3 VersAusglG ist nach § 18 Abs. 2 VersAusglG grundsätzlich nicht auszugleichen. • Für die Prüfung der Geringfügigkeit ist jedes Anrecht einzeln zu bewerten; eine Zusammenfassung mehrerer Anrechte desselben Versorgungsträgers ist grundsätzlich nicht vorzunehmen. • Die unterschiedliche Finanzierungsart (arbeitgeberfinanzierte Direktzusage vs. Entgeltumwandlung) begründet rechtlich getrennte Versorgungsanrechte. • Fehlende besondere Rechtfertigungsgründe sprechen gegen einen Abweichen von der gesetzlichen Regelung zum Ausgleich geringfügiger Anrechte.
Entscheidungsgründe
Kein Ausgleich geringfügiger Ansprüche aus Entgeltumwandlung (§ 18 VersAusglG) • Ein Anrecht aus Entgeltumwandlung mit einem Ausgleichswert unterhalb des Grenzbetrags des § 18 Abs. 3 VersAusglG ist nach § 18 Abs. 2 VersAusglG grundsätzlich nicht auszugleichen. • Für die Prüfung der Geringfügigkeit ist jedes Anrecht einzeln zu bewerten; eine Zusammenfassung mehrerer Anrechte desselben Versorgungsträgers ist grundsätzlich nicht vorzunehmen. • Die unterschiedliche Finanzierungsart (arbeitgeberfinanzierte Direktzusage vs. Entgeltumwandlung) begründet rechtlich getrennte Versorgungsanrechte. • Fehlende besondere Rechtfertigungsgründe sprechen gegen einen Abweichen von der gesetzlichen Regelung zum Ausgleich geringfügiger Anrechte. Die Ehe der Parteien wurde geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Der Antragssteller erwarb während der Ehezeit bei der Audi AG mehrere Versorgungsanrechte, darunter eine arbeitgeberfinanzierte Direktzusage und eine aus Entgeltumwandlung finanzierte Zusatzversorgung. Für das Anrecht aus Entgeltumwandlung ergab sich ein Kapitalwert von 772,17 EUR bzw. ein Ausgleichswert von 386,09 EUR. Das Familiengericht hatte beide Anrechte durch externe Teilung ausgeglichen. Die Audi AG (Beschwerdeführerin) rügte die Ausgleichspflicht für das Entgeltumwandlungsanrecht wegen der Geringfügigkeit des Ausgleichswerts und begehrte dessen Unterbleiben. Das Oberlandesgericht prüfte, ob nach den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Ausgleich zu unterlassen ist. • Anwendbare Norm: § 18 Abs. 2, Abs. 3 VersAusglG. Nach § 18 Abs. 2 soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit geringem Ausgleichswert nicht ausgleichen; der für 2010 relevante Grenzbetrag nach § 18 Abs. 3 beträgt 3.066 EUR. • Der konkrete Ausgleichswert von 386,09 EUR unterschreitet den Grenzbetrag erheblich; eine Durchführung würde allenfalls zu einer Rente im Centbereich führen und ist daher als geringfügig anzusehen. • Der Wortlaut und die gesetzliche Zielsetzung verlangen, dass geringfügige Anrechte grundsätzlich von Ausgleich ausgeschlossen werden; für einen Ausgleich bedarf es besonderer, den Ausgleich rechtfertigender Umstände, die hier nicht vorgetragen oder ersichtlich sind. • Die versorgungswirtschaftliche Lage der Beteiligten rechtfertigt kein Abweichen: die Antragsgegnerin verfügt über weitere Anwartschaften und kann ihre Versorgung bis Renteneintritt aufstocken; die geringe Ergänzungsleistung aus der Entgeltumwandlung ist nicht dringend erforderlich. • Eine Zusammenfassung mit anderen Anrechten desselben Versorgungsträgers ist nicht möglich; § 18 Abs. 2 verlangt die Einzelbewertung jedes Anrechts. Die unterschiedlichen Finanzierungsarten (Arbeitgeberzusage vs. Entgeltumwandlung) zeigen, dass es sich um rechtlich getrennte Versorgungen handelt. • Der Einwand, externe Teilung verursache weniger Verwaltungsaufwand und rechtfertige daher den Ausgleich, greift nicht, weil andernfalls die gesetzliche Regelung und die Wahlmöglichkeit der Teilungsarten unterlaufen würden. Die Beschwerde der Audi AG ist teilweise erfolgreich; der Ausgleich des Anrechts aus der Entgeltumwandlung (Ausgleichswert 386,09 EUR) unterbleibt nach § 18 Abs. 2, Abs. 3 VersAusglG, da der Ausgleichswert den maßgeblichen Grenzbetrag erheblich unterschreitet und keine besonderen Rechtfertigungsgründe vorliegen. Die übrige Versorgung wurde nicht angegriffen; es handelt sich um rechtlich getrennte Anrechte, weshalb keine Zusammenrechnung erfolgte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden zwischen den Parteien aufgehoben. Damit bleibt der Versorgungsausgleich insoweit beschränkt, als Bagatellanrechte nicht ausgeglichen werden, um unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.