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IX ZB 294/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 294/11 vom 20. Dezember 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 20. Dezember 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 3. November 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden keine Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben. Gründe: 1. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und zudem nicht statthaft ist. a) Entgegen der vom Landgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung bedarf die Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG) gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (BGH, Be- schluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, 1513; vom 18. Mai 1 2 - 3 - 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Der Hinweis auf dem Formblatt des Landgerichts, die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwalt sei hier nicht vorgeschrieben, ist fehlerhaft und nicht nach- vollziehbar. b) Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht statthaft, weil sie vom Be- schwerdegericht nicht zugelassen worden ist. aa) Zwar findet im Verfahren zur Festsetzung der Verwaltervergütung nach der Regelung des § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde statt. Durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO jedoch mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufge- hoben worden. Nach neuem Recht ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist. Nach der Übergangsregelung des § 103 f Satz 1 EGInsO ist das alte Recht weiterhin anzuwenden, wenn die Frist des § 575 ZPO am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen war. Hieraus ergibt sich, dass die Rechtsbe- schwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen zulassungsfrei bleibt, wel- che vor dem 27. Oktober 2011 erlassen worden sind, auch wenn die Rechtsbe- schwerde erst nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist. Auf Rechtsbe- schwerden gegen Entscheidungen, die erst nach diesem Zeitpunkt ergangen sind, findet hingegen das neue Recht Anwendung (BT-Drucks. 17/5334 S. 9). bb) Da die vom Rechtsbeschwerdeführer angefochtene Entscheidung am 3. November 2011 erlassen worden ist, ist das neue Recht anzuwenden mit 3 4 5 6 - 4 - der Folge, dass die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung durch das Beschwer- degericht stattfindet, welche hier nicht erfolgt ist. Der Umstand, dass das Be- schwerdegericht irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 7 InsO aF kraft Gesetzes statthaft, ersetzt die erforderliche Zulas- sungsentscheidung nicht (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn. 9 f). 2. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind keine Kosten nach dem Ge- richtskostengesetz zu erheben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), weil der Schuldner aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Beschwerdegericht annehmen durfte, die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde sei statthaft und 7 - 5 - auch nicht wegen fehlender Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Amberg, Entscheidung vom 14.09.2011 - 23 IN 43/09 - LG Amberg, Entscheidung vom 03.11.2011 - 31 T 996/11 -