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Entscheidung

IX ZB 34/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:190917BIXZB34
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:190917BIXZB34.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 34/17 vom 19. September 2017 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 19. September 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Mai 2017 wird auf Kos- ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Gründe: Die Eingabe der Schuldnerin ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Sie begehrt mit ihrem als "weitere Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom 12. Juni 2017 die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte sie allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzuläs- sig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Nach Aufhebung des § 7 InsO durch das am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der Insolvenzordnung nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; BGH, Be- schluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 4). Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt. 1 2 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 30.01.2017 - 8071 IN 595/05 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 09.05.2017 - 11 T 1518/17 - 3