Entscheidung
IX ZB 60/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 60/12 vom 4. Juli 2012 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 4. Juli 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 21. Mai 2012 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Gründe: Die "sofortige Beschwerde" des Beteiligten zu 2 ist als Rechtsbeschwer- de auszulegen, weil hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Über- prüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Be- schwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die 1 2 - 3 - nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (BGH, Be- schluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5). Da die angefochtene Entscheidung am 21. Mai 2012 erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 13.04.2012 - 2 IN 502/05 - LG Paderborn, Entscheidung vom 21.05.2012 - 5 T 127/12 - 3