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Urteil

L 3 BA 6/18

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGST:2020:0123.L3BA6.18.00
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Leitsätze
1. Zur Frage der - bejahten - Versicherungspflicht wegen abhängiger Beschäftigung von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gegenstand die Lieferung und Montage von Fertigelementen und Stalleinrichtungen sowie weiterem Bedarf für landwirtschaftliche Stallbauten ist. In Bezug auf die Abgrenzung der selbstständigen Tätigkeit von der abhängigen Beschäftigung bildet die wirtschaftliche Abhängigkeit ein gewichtiges Indiz. (Rn.37) (Rn.45) 2. Nach der inzwischen allgemein anerkannten Gruppenlehre ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts parteifähig und damit parteifähig im sozialgerichtlichen Verfahren im Sinne des § 70 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz. (Rn.30)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der - bejahten - Versicherungspflicht wegen abhängiger Beschäftigung von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gegenstand die Lieferung und Montage von Fertigelementen und Stalleinrichtungen sowie weiterem Bedarf für landwirtschaftliche Stallbauten ist. In Bezug auf die Abgrenzung der selbstständigen Tätigkeit von der abhängigen Beschäftigung bildet die wirtschaftliche Abhängigkeit ein gewichtiges Indiz. (Rn.37) (Rn.45) 2. Nach der inzwischen allgemein anerkannten Gruppenlehre ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts parteifähig und damit parteifähig im sozialgerichtlichen Verfahren im Sinne des § 70 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz. (Rn.30) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Nach der inzwischen allgemein anerkannten Gruppenlehre ist eine GbR parteifähig und damit parteifähig im sozialgerichtlichen Verfahren im Sinne des § 70 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG, vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 70 RdNr. 2a m.w.N. und grundlegend zur Rechtsfähigkeit: BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 -; juris, RdNr. 5 ff. sowie Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 4. März 2004 - B 3 KR 12/03 R -, juris, RdNr. 19 unter Anschluss an die vorgenannte Rechtsprechung des BGH). Die Klägerin ist entsprechend § 1 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages vom 1. Juli 2010 mit dem 30. Juni 2016 durch Zeitablauf beendet und damit aufgelöst (vgl. zur Auflösung durch Zeitablauf z.B. BGH, Urteil vom 19. Juni 1995 - II ZR 255/93 -, juris, RdNr. 7). Soweit eine GbR mit Zeitablauf aufgelöst wird, besteht diese für die Beendigung schwebender Geschäfte indes weiter (§ 730 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die durch Zeitablauf am 30. Juni 2016 aufgelöste Gesellschaft wird, soweit eine über die Auflösung hinausgeltende Vertretung durch den Geschäftsführer nicht vereinbart ist, nach § 730 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BGB durch sämtliche Gesellschafter vertreten. Den Akten ist eine Vereinbarung über eine nach Auflösung der Klägerin fortgeltende Geschäftsführungsbefugnis des V oder eine Prozessvollmacht der Gesellschafter nicht zu entnehmen. Der Senat hat nach § 73 Abs. 6 Satz 4 SGG in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung des Art. 8 Nr. 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011, BGBl. I 3057 einen Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 17. März 2016 - B 4 AS 684/15 -, RdNr. 6 ff.). Damit kann offen bleiben, ob im Sinne des § 73 Abs. 6 Satz 7 SGG i.V.m. § 86 Zivilprozessordnung eine den Fortbestand der Prozessvollmacht nicht hindernde Veränderung der gesetzlichen Vertretung der Klägerin vorliegt. Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der an die Klägerin adressierte Bescheid vom 8. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 SGG). Im Rahmen der Betriebsprüfung konnte die Beklagte gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV über die Versicherungs- und Beitragspflicht von C, D, F, G3, G1, G4, G2, K, M, P, S, W2, W3, W4, W6 und W5, d.h. die Beigeladenen zu 1. bis 8. und 12. bis 19., in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung durch Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin entscheiden. Die Klägerin ist hier der richtige Adressat des angefochtenen Bescheides gewesen. Dem Sozialgericht ist zu folgen, dass die GbR eine Arbeitgeberstellung einnehmen kann. Dies ist spätestens seit der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit auch im System der Rechtspersonen schlüssig (vorausgehend schon BSG, Urteil vom 16. Februar 1983 - 12 RK 30/82 -, juris, RdNr. 13). Der Senat ist darauf beschränkt, die Beitragsnachforderung in Höhe von 236.467,25 € für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 in Bezug auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Insbesondere hat der Senat nicht festzustellen, ob V oder W1 gegenüber der Klägerin in einem abhängigen, der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnis standen. Bei der Tätigkeit von C, D, F, G3, G1, G4, G2, K, M, P, S, W2, W3, W4, W6 und W5 für die Klägerin im streitigen Zeitraum überwiegen die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung bei der Klägerin gegenüber der Annahme ihrer Mitunternehmerschaft in einer GbR. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung und (soweit die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird) in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung [SGB VI]; § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung [SGB III]; § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung [SGB V]; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung [SGB XI]). Die Pflicht zu den Umlagen U1 und U2 ergibt sich aus dem AAG. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Auf der Grundlage des festgestellten (wahren) Inhalts der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, juris, RdNr. 16 f., m.w.N.). Die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von C, D, F, G3, G1, G4, G2, K, M, P, S, W2, W3, W4, W6 und W5 im Rahmen eines Einzelunternehmens ist ausgeschlossen, da diese nicht werbend im Rechtsverkehr aufgetreten sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt z.B. Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 26. Januar 1983 - I R 93/82 -, juris, RdNr. 11). Für die hier nur näher zu prüfende Fragestellung einer abhängigen und damit versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Klägerin ist die Nationalität der Person, für welche die Arbeitnehmerstellung zu prüfen ist, nicht maßgebend. Es handelte sich bei der Klägerin um eine inländische GbR, auf die deutsches Recht anzuwenden ist, da sich der Sitz der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum in Deutschland befand und hier auch die Gründung erfolgte (vgl. zur Frage der Rechtsfähigkeit z.B. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 158/06 -, juris, RdNr. 19). Der vorliegende Fall weist einen Bezug zum Europarecht nur insoweit auf, als eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen C, D, F, G3, G1, G4, G2, K, M, P, S, W2, W3, W4, W6 und W5. in Bezug auf das Arbeitsverhältnis auf Grund ihrer polnischen Staatsbürgerschaft im streitgegenständlichen Zeitraum einen Verstoß gegen die Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellt. Diese stehen einer Sozialversicherungspflicht für das erzielte Arbeitsentgelt indes nicht entgegen. Die Regelungen des Sozialgesetzbuches begründen durch die Einbeziehung von Beschäftigten in die Versicherungspflicht keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 12 KR 23/06 R -, juris, RdNr. 28 ff. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11 -, juris, RdNr. 11 ff.). Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die vorgelegten Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschaftsverträge dokumentieren, dass C, D, F, G3, G1, G4, G2, K, M, P, S, W2, W3, W4, W6 und W5 in Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen eine GbR errichtet haben bzw. in eine GbR eingetreten sind. Aus Sicht des Senats ist bereits nicht nachgewiesen, dass sie überhaupt den Inhalt der unterzeichneten Beschlüsse und Gesellschaftsverträge hinreichend zur Kenntnis nehmen konnten. Hierzu dürfte es bereits an hinreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache bei den vorgenannten Beigeladenen gefehlt haben. Die Klägerin selbst hebt hervor, dass G3 und D so wenig der deutschen Sprache mächtig seien, dass ihre Aussagen aus dem Ordnungswidrigkeitenverfahren bereits aus diesem Grund einem Verwertungsverbot unterlägen. Im Rahmen der am 17. Februar 2012 erfolgten notariellen Beurkundung des Vertrages über die Gründung einer GmbH ist von Seiten des Notars für S, W1, G4, G3, F, D, W5, M, G1 und G2 festgestellt worden, dass diese der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig seien, um der Gründung einer GmbH in Anwesenheit eines zur Erläuterung zur Verfügung stehenden Notars folgen zu können. Damit ist nicht erkennbar, wie sich eine Verständigung über einen nicht rechtskundig begleiteten gesellschaftlichen Gründungsakt und nachfolgende Beschlüsse vollzogen haben könnte. Die vorgelegten Gesellschaftsverträge sind im Übrigen in Bezug auf die hierdurch gebildete Gesellschaftsstruktur nicht umsetzbar. Dies begründet sich bereits durch die nicht nachvollziehbaren Stimmenverhältnisse, die wohl auf der fehlerhaften Annahme beruhen, dass hier - ohne eine Regelung entsprechend § 709 Abs. 2 BGB - allein die Stimmen von „anwesenden“ Gesellschaftern maßgebend sein sollten. Das wird insbesondere deutlich durch die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Regelung über die Stimmenmehrheit in § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages beziehe sich auf die erforderliche Anwesenheit von Gesellschaftern in einer Gesellschafterversammlung. Daraus leitet sie ab, die übrigen Beschlüsse hätten allein mit den in einer Gesellschafterversammlung anwesenden Gesellschaftern (im Ergebnis ohne die auslandsabwesenden Gesellschafter) getroffen werden können. Diese Auffassung von der Innengestaltung einer GbR findet keine Stütze im Gesetz (vgl. z.B. Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, § 709, RdNr. 71). Anders ist es nicht zu erklären, dass für die in § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages genannten Angelegenheiten eine Mehrheit nach Köpfen von 75 Prozent gelten sollte, während für die sonstigen Angelegenheiten von geringerer Bedeutung ein Einstimmigkeitserfordernis gegolten hätte (§ 709 BGB, vgl. zum Regelfall der Einstimmigkeit z.B. Sprau in: Palandt, BGB Kommentar, 77. Aufl. 2018, § 709, RdNr. 1). Diese Regelung ist im vorliegenden Fall auch nicht gelebt worden. Regelmäßige Gesellschafterbeschlüsse, die eine einstimmige Entscheidung der Gesellschafter in Bezug auf die nicht von § 6 Abs. 3 des Gesellschaftervertrages erfassten Angelegenheiten dokumentieren, liegen hier - mit Ausnahme der im Tatbestand genannten Gesellschafterbeschlüsse - nicht vor und sind auch nicht mitgeteilt worden. Zu diesen Beschlüssen, die die vorgenannten Beigeladenen unterzeichnet haben, ist im Übrigen jeweils kein Dolmetscher für die polnische Sprache hinzugezogen worden. In Bezug auf die Abgrenzung der selbstständigen Tätigkeit von der abhängigen Beschäftigung bildet zudem die wirtschaftliche Abhängigkeit ein gewichtiges Indiz. Die Vertragsabreden haben im Wesentlichen nur bei wirtschaftlich gleichberechtigten Vertragsparteien eine starke Indizwirkung (vgl. im Ergebnis BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R -, juris). Hinsichtlich des für die vorgenannten Beigeladenen einheitlich festgelegten Arbeitsvorwegs in Höhe von 1.000,00 € brutto monatlich für eine Tätigkeit im Umfang von sechs Werktagen pro Woche vermag der Senat eine Gleichordnung der Vertragsparteien nicht zu erkennen. Soweit die Klägerin behauptet hat, dass ihre Vertragsverhältnisse als Außen-GbR vom Markt bestimmt worden seien, liegen dem Senat aussagefähige Unterlagen hierzu nicht vor. Sie hat nicht nachweislich Einnahmen durch eine Marktbeteiligung generiert, die nicht in Zusammenhang mit Gesellschaftern der GbR standen. Soweit sie sich (allein) auf ein von ihr unterbreitetes Angebot im Rahmen einer Ausschreibung gestützt hat, sind diese Unterlagen nicht eindeutig der Klägerin zuzuordnen, da das Angebot einen „R“ als Geschäftsführer ausweist. Im Übrigen weisen die als Korrespondenz der Klägerin vorgelegten Unterlagen deutliche Auffälligkeiten auf, die erkennen lassen, dass diese Schriftstücke nicht Korrespondenzzwecken gedient haben können. Für die Klägerin sind diverse verschiedene Anschriften angegeben (u.a. T-Straße in S., B. in A., D-Straße in M., W-Straße in S.). Teilweise decken sich diese als Anschrift der Klägerin ausgewiesenen Adressen mit den Adressen der als Geschäftspartner angegebenen Dritten (z.B. D-Straße in M. für die von R vertretene Firma P). In der maßgebenden Gesamtabwägung hat der Senat zu Gunsten der Klägerin die Grundkonzeption berücksichtigt, dass in einer GbR die Einlage eines Gesellschafters auch in seiner Arbeitsleistung bestehen kann (§ 706 Abs. 3 BGB). Indes beurteilt sich die Frage, ob Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw. Gesellschaftsvertragsrechtslage für die Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status bedeutsam sind, und - falls ja - mit welchem Indizcharakter und welcher Gewichtung im Rahmen der insoweit zu treffenden Abwägung aller Umstände, ohne strikte „Parallelwertung" allein im vorliegend thematisch einschlägigen - sozialversicherungsrechtlichen - Kontext des § 7 Abs. 1 SGB IV (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2015 - B 12 KR 10/14 R -, juris, RdNr. 27). Soweit sich in Gruppenarbeitsverhältnissen mehrere zur gemeinschaftlichen Arbeitsleistung verpflichten, ist maßgebend, ob Zweckverfolgung die gemeinschaftliche selbstbestimmte Arbeitsleistung ist. Dem steht hier bereits entgegen, dass die Tätigkeit von C, D, F, G3, G1, G4, G2, K, M, P, S, W2, W3, W4, W6 und W5 jeweils „auf Abruf“ erfolgte. Diese Regelung ist bei Personen, die sich zum Zeitpunkt des Abrufes im Ausland aufhalten, d.h. nicht an einer einstimmigen Beschlussfassung über eine Arbeitsleistung teilnehmen können, nur dahingehend umzusetzen, dass der Geschäftsführer den Arbeitseinsatz auslöst. In Bezug auf die Frage einer Verjährung der Beitragsnachforderung für das Jahr 2004 und die zutreffende Berechnung der Beiträge wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen, die sich der Senat nach eingehender Prüfung zu eigen macht. Zwar sind in den Listen, die u.a. als Blatt 223, 222 und 224 zur Verwaltungsakte gelangt sind, nach Abrechnung für das Kalenderjahr teilweise geringere, teilweise höhere Beträge als das Arbeitsvorweg berechnet worden. Diese Salden haben - bei der hier als Lohnzahlung einzustufenden Zahlung des Arbeitsvorwegs als regelmäßig zufließendes Arbeitsentgelt - zumindest keine das Bruttoarbeitsentgelt gegenüber den von der Beklagten berücksichtigten Beträgen reduzierende Bedeutung. Geht man mit den Angaben der Klägerin davon aus, dass sie auch am Markt in dem von ihr beschrieben Tätigkeitsbereich Aufträge ausgeführt hat, unterfällt sie dem betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) und damit dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (abgedruckt z.B. in Elsner, Tarifsammlung für die Bauwirtschaft, hier Ausgaben 2003/2004 und 2004/05/06). Dieser sieht im Gebiet der Länder B., Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in der Lohngruppe 2 einen Gesamtstundenlohn in der Fassung vom 29. Oktober 2003 ab dem 1. November 2003 von 9,65 €, ab dem 1. September 2004 von 10,01 € sowie in der Fassung vom 29. Juli 2005 ab dem 1. September 2005 von 9,80 € vor. Unter Berücksichtigung dieser Werte liegt das von der Beklagten berücksichtigte Arbeitsvorweg deutlich unter dem zu berücksichtigenden geschuldeten Arbeitsentgelt. In Bezug auf die Sachbezüge der kostenfreien Unterkunft hat die Klägerin im Berufungsverfahren hervorgehoben, dass sämtliche, d.h. auch die höher vergüteten, Gesellschafter die Unterkünfte in Anspruch genommen haben, sodass die Bedenken des Sozialgerichts in Bezug auf deren ausreichende Qualität vom Senat nicht mehr für angezeigt gehalten werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen haben selbst keine Anträge gestellt und sich damit auch nicht in ein Kostenrisiko begeben, § 162 Abs. 3 VwGO. Vor diesem Hintergrund hat der Senat ihnen auch keine Kostenerstattung zugesprochen. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Beklagte zu Recht gegenüber der Klägerin eine Beitragsnachforderung in Höhe von 236.467,35 € für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 geltend macht. Mit Gesellschafterbeschluss vom 1. Juli 2002 (diese und alle nachfolgenden, die Klägerin betreffenden Vereinbarungen sind in deutscher Sprache verfasst) errichteten N1, N2, V, W2 (Beigeladener zu 12.), W5 (Beigeladener zu 6.), K (Beigeladener zu 16.), P (Beigeladener zu 14.) und S (Beigeladener zu 8.) die in § 1 des Gesellschaftsvertrages in den Fassungen vom 1. Februar 2002, 1. September 2003 und 27. Dezember 2004 namentlich bezeichnete „V GbR“, die den vorliegenden Rechtsstreit als Klägerin und Berufungsklägerin führt, mit Sitz in W1 in Sachsen-Anhalt. Gleichzeitig wurde G2 (Beigeladener zu 5.) in die Gesellschaft aufgenommen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 1. September 2003 nahm die Klägerin W1, W4 (Beigeladener zu 18.) und G3 (Beigeladener zu 7.) in die Gesellschaft auf. Mit Gesellschafterbeschluss vom 5. Januar 2004 erfolgte die Aufnahme von W3 und G1 (Beigeladene zu 17. und 4.). Mit dem Gesellschafterbeschluss vom 5. Januar 2005 wurden K, S und W4 (die Beigeladenen zu 16., 8. und 18.) „wegen grober Pflichtverletzung und Verstoß[es] gegen den gemeinschaftlichen Zweck der Gesellschaft“ mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 10. Januar 2005 wurden D (Beigeladener zu 1.), F (Beigeladener zu 2.), C (Beigeladener zu 13.), W6 (Beigeladener zu 19.), M (Beigeladener zu 3.) und G4 (Beigeladener zu 15.) als Gesellschafter aufgenommen. Die Gesellschaft wurde zunächst auf fünf Jahre bis zum 30. Juni 2006, nachfolgend bis zum 30. Juni 2008 und zum 30. Juni 2015 „fest begründet“ (§ 1 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages in den Fassungen vom 1. Februar 2002, 1. September 2003 und 27. Dezember 2004). Nach Aktenlage und Vorbringen der Klägerin erfolgte diese Regelung letztmalig für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2016 mit Gesellschaftsvertrag vom 1. Juli 2010. Eine Regelung über die Fortdauer der Geschäftsführerbestellung über den Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft hinaus enthält dieser Gesellschaftsvertrag nicht. Mit am 17. Februar 2012 notariell beurkundetem Vertrag gründeten die V GbR, W1, V, S, W5, G4, G3, F, D, W4, M, G1 und G2 eine V GmbH. Mit dem vorgenannten Gesellschafterbeschluss vom 1. Juli 2002 wurde V, mit Beschluss vom 25. August 2006 auch W1 zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer eingesetzt. Mit Gesellschafterbeschluss vom 5. Januar 2005 wurde der Sitz der Gesellschaft von W1 nach F (einer Gemeinde in Sachsen-Anhalt mit circa 700 Einwohnern) geändert. Für die Geschäftsführertätigkeit wurden Dienstverträge mit einer monatlichen Vergütung von 1.500,00 € netto (V) und 3.000,00 € brutto (W1) geschlossen. Gegenstand des Unternehmens ist nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages in den Fassungen vom 1. Februar 2002, 1. September 2003 und 27. Dezember 2004 die Lieferung und Montage von Fertigelementen und Stalleinrichtungen sowie weiterem Bedarf für landwirtschaftliche Stallbauten. Zu den Einlagen der Gesellschafter ist geregelt: „Die Arbeitskraft der Gesellschafter ist in dem Umfang zu erbringen, sofern dies zur Erreichung des in § 2 genannten Zwecks notwendig ist. Der Gesellschafter zu 3. [Anm.: V] ist hauptberuflich in der Gesellschaft tätig. Die Gesellschafter zu 4. bis 8. [Anm.: W2, W5, K, P, S, d.h. die Beigeladenen zu 12., 6., 16., 14., 8.] sind auf Abruf der Gesellschaft bis zu 6 Monate für die Gesellschaft im Kalenderjahr tätig“ (§ 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 1. Februar 2002). In § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 1. September 2003 wurde der zweite Satz dieser Regelung wie folgt geändert: „Die Gesellschafter zu 1. und 2. [Anm.: N1 und N2] sind nebenberuflich in der Gesellschaft tätig, die Gesellschafter zu 3. und 10. [Anm.: V und W1] sind hauptberuflich in der Gesellschaft tätig, die Gesellschafter zu 4. bis 9. und 11. und 12. [Anm.: W2, W5, K, P, S, G2, W4., G3, d.h. die Beigeladenen zu 12., 6., 16., 14., 8. und 7.] sind auf Abruf der Gesellschaft bis zu 6 Monate für die Gesellschaft im Kalenderjahr tätig“. In der nächsten Fassung des Gesellschaftsvertrages vom 27. Dezember 2004 werden zu den auf Abruf tätigen Gesellschaftern auch die Gesellschafter zu 13. und 14. [Anm.: W3 und G1, d.h. die Beigeladenen zu 17. und 4.] benannt. „Zur Entlohnung der eingebrachten Arbeitskraft“ ist ein „Arbeitsvorweg“ für N1 und N2 von jeweils 2.000,00 € jährlich und für V in Höhe von jeweils 3.000,00 € monatlich geregelt. „Die übrigen nicht ganzjährig tätigen Gesellschafter erhalten ein Arbeitsvorweg in der Höhe von 2.000,00 EUR monatlich je vollzeitlich tätigem Monat“ (§ 7 Abs. 2 Buchst. a. des Gesellschaftsvertrages in den Fassungen vom 1. Februar 2002, 1. September 2003 und 27. Dezember 2004). Der nach der Vorwegentlohnung der Faktoren ermittelte Restgewinn wird im Verhältnis 25 Prozent jeweils auf die Gesellschafter N1, N2 und V und jeweils 5 Prozent auf die übrigen Gesellschafter verteilt (§ 7 Abs. 2 letzter Satz des Gesellschaftsvertrages vom 1. Februar 2002). Zum Punkt „Entlohnung der eingebrachten Arbeitskraft“ ist in § 7 Abs. 2 Buchst. a. des Gesellschaftsvertrages in den Fassungen vom 1. September 2003 und 27. Dezember 2004 ein „Arbeitsvorweg“ auch für W1 in Höhe von jeweils 3.000,00 € monatlich und für die „nicht ganzjährig tätigen Gesellschafter“ in der Höhe von nun „1.000,00 € monatlich je vollzeitlich tätigem Monat“ geregelt worden. Der nach der Vorwegentlohnung der Faktoren ermittelte Restgewinn wird mit dieser Fassung des Gesellschaftsvertrages im Verhältnis 15 Prozent auf die Gesellschafter N1, N2, 10 Prozent auf V und W1 und jeweils 5 Prozent auf die übrigen Gesellschafter (§ 7 Abs. 2 letzter Satz des Gesellschaftsvertrages vom 1. September 2003) sowie mit der nächsten Änderung in § 7 Abs. 2 letzter Satz des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 27. Dezember 2004 im Verhältnis 20 Prozent auf die Gesellschafter N1, N2, 11 Prozent auf V, 10 Prozent auf W1 und jeweils 3 Prozent auf die übrigen Gesellschafter verteilt. Zur Geschäftsführung und Vertretung sieht § 6 Abs. 1 bis 2 des Gesellschaftsvertrages in den Fassungen vom 1. Februar 2002, 1. September 2003 und 27. Dezember 2004 vor, dass jeder Gesellschafter die Gesellschaft in Rechtsgeschäften alleinvertretungsberechtigt nach außen vertritt. „Alltägliche innerbetriebliche Entscheidungen kann jeder für seinen Arbeitsbereich selbstständig treffen“. Der Zustimmung aller Gesellschafter „von mind. 75 % der Gesellschafter“ bedürfen nach § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages in der geänderten Fassung vom 1. September 2003 und 27. Dezember 2004 Beschlüsse sämtlicher Gesellschafter über die Änderung des Gesellschaftszwecks, die Errichtung oder Aufgabe von Zweigniederlassungen, den Erwerb anderer Unternehmen oder eine Beteiligung daran, der An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken, die Aufnahme fremder Gesellschafter, die Bestellung von Sicherheiten gleich welcher Art, sofern sie im Einzelfall einen Wert von 5.000,00 € übersteigen, Investitionen im Einzelfall von mehr als 5.000,00 €, Abschluss, Aufhebung und Änderung von Miet- oder Pacht- einschließlich Leasing-Verträgen mit einer Jahresbelastung von mehr als 5.000,00 €, Abschluss, Aufhebung und Änderung von Dienstverträgen mit Angestellten und einem Jahresgehalt von mehr als 5.000,00 € sowie Pensionszusagen, Eingehen von Bankverbindlichkeiten und sonstigen Verbindlichkeiten, soweit diese 5.000,00 € übersteigen sowie Eingehen von Wechselverbindlichkeiten und Bürgschaften zu Lasten der Gesellschaft. Im Übrigen wird zu den Gesellschaftsverträgen vom 1. Februar 2002, 1. September 2003, 27. Dezember 2004, 10. Juni 2007, 15. Dezember 2008 und 1. Juli 2010 auf Blatt 183 ff., 199 ff., 210 ff., 364 ff. und 373 ff. der Verwaltungsakten sowie 73 ff. Bd. I der Gerichtsakten verwiesen. Die Beklagte führte am 25. Oktober 2006 und (bezogen auf den Sachverhalt, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist) am 22. Februar 2007 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 durch. Es wurden insbesondere die Gewerbeanmeldungen für sämtliche Beigeladene beigezogen. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 30. Oktober 2006 stellte die Beklagte für den Prüfzeitraum eine Beitragsnachforderung in Höhe von 568,04 € betreffend den Zeitraum vom 14. Oktober 2002 bis zum 31. Mai 2003 für zwei Arbeitnehmer der Klägerin fest, wobei die Beigeladene zu 10. als Einzugsstelle zuständig war. Im Rahmen der Anhörung zur Feststellung einer Sozialversicherungspflicht von weiteren Personen als Arbeitnehmer der Klägerin legte diese u.a. Unterlagen zur Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung unter dem Briefkopf der Klägerin, für diese mit „R Geschäftsführer“ unterzeichnet, vor. Zu den Einzelheiten wird auf Blatt 161 bis 182 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Die Beklagte forderte mit dem im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Bescheid vom 8. Juni 2009 von der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Rentenversicherung, Arbeitsförderung und sozialen Pflegeversicherung sowie die Umlagen nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) in Höhe von 236.467,35 € nach. C, D, F, G3, G1, G4, G2, K, M, P, S, W2, W3, W4, W6 und W5 seien bei der Klägerin in dem Beitragszeitraum sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die von den vorgenannten Personen ausgeübten niederen Tätigkeiten und ihre Weisungsgebundenheit an Entscheidungen der Geschäftsführung hinsichtlich Art, Ort und Zeitpunkt der Tätigkeit und deren unzulängliche Kenntnisse der deutschen Sprache bedingten in überwiegendem Maß ein abhängiges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Diese Personen hätten nach den Gesamtumständen als Monteure bzw. Baufachleute für die Errichtung und Einrichtung von Schweinemastställen dem Direktionsrecht der Klägerin unterlegen, seien in deren Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden gewesen. Die tatsächlichen Gegebenheiten wiesen eindeutig nach, dass trotz deren Gesellschafterstellung ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin vorgelegen habe. Die Mitarbeit eines GbR-Gesellschafters vollziehe sich nur dann nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, wenn dieser persönlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft hafte. Bei der Beurteilung des Haftungsprinzips komme es ausschließlich auf das Außenverhältnis an. Der Gesellschafter müsse nach außen erkennbar als Gesellschafter und Unternehmer in Erscheinung treten. Dies sei bei den Personen, für die eine Versicherungspflicht festgestellt werde, nicht der Fall. Hierfür spreche, dass nach dem Gesellschafterbeschluss vom 1. Juli 2002 bzw. 25. August 2006 V und W1 als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer eingesetzt seien, sodass die weiteren Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen gewesen seien. Nur diese hätten die Klägerin nach außen vertreten und seien für diese in Erscheinung getreten. Für die Berechnung der Beiträge sei das jeweils gezahlte monatliche Arbeitsvorweg aus den Konten der Gesellschafter einschließlich des Sachbezuges für die Unterbringung in der Sammelunterkunft zugrunde gelegt worden. Die Verjährung der Beiträge sei hier für die Dauer der Prüfung bei der Klägerin gehemmt gewesen. Die Beiträge seien mangels einer Versicherungsnummer der von der Beitragspflicht betroffenen Personen der Beigeladenen zu 9. als Einzugsstelle zugeordnet worden. Im Widerspruchsverfahren wurden u.a. Lieferscheine, auf denen als Lieferanschrift das Unternehmen „Firma A1“, „Firma A2“ und „Firma N.“ angeben ist, und ein Lieferschein an „Firma P Herrn R“ beigezogen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 384 bis 389, 393 und 399 bis 423 der Verwaltungsakten Bezug genommen. Im Übrigen wurden u.a. Gesellschafterbeschlüsse vom 10. Juli und 13. Dezember 2005 sowie vom 25. August 2006 über den Kauf eines Gerätes im Juli 2005 bzw. nach August 2006 und die einstimmige Feststellung des Jahresabschlusses vom 31. Dezember 2004 und auf den 31. Dezember 2005 eingereicht. Ausweislich der Gewinnverteilung 2004/2005/2006 wurden in diesen Jahren an Gewinnen/Verlusten für N1 und N2 jeweils 15.683,59 €/-14.066,90 €/15.683,41 €, für V 44.652,22 €/26.563,13 €/ 42.704,19 €, für die von der Versicherungspflicht betroffenen Beigeladenen jeweils 16.315,73 € bzw. 16.442,50 €/9.435,81 € bzw. 9.531,81 €, 9.539,18 €, 9.566,06 €, 9.669,85 €/13.760,10 € bzw. 13.768,75 €, 13.779,60 €, 13.797,75 €, 13.808,36 €, 13.816,02 €, 13.816,38 €, 13.872,27 €, 13.872,46 €, 13.894,47 €, 13.909,89 €, 14.030,54 €, 14.054,61 € sowie für D.W. 44.771,96 €/27.848,74 €/42.637,53 € errechnet. Ein Dokument „Projektablauf M1“ wurde in deutscher und polnischer Sprache vorgelegt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 435 bis 440 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Zu den aus einem nachfolgend eingestellten Ordnungswidrigkeitenverfahren beigezogenen Eidesstattlichen Versicherungen in deutscher und polnischer Sprache von G3 und D, beide vom 15. September 2009, wird auf Blatt 441 bis 444 und 445 bis 450 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Bescheid vom 8. Juni 2009. Bei Abwägung aller Kriterien überwögen die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung der Personen, für welche die Beiträge und Umlagen nachgefordert würden, sprächen. Maßgebend komme es darauf an, dass diese kein Unternehmerrisiko getragen hätten und in den Betrieb weisungsgebunden eingebunden gewesen seien und ihre volle Arbeitskraft hätten einbringen müssen. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche demgegenüber ein arbeitsteiliges, wenn auch durch die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche eingeschränktes Zusammenwirken aller Gesellschafter, das in der formellen Gesellschafterstellung begründete Unternehmerrisiko aus der gesamtschuldnerischen Haftung für die Verbindlichkeiten und die Möglichkeit der Erzielung einer von der Arbeitsleistung unabhängigen Tantieme. Hier seien aber nur die Gesellschafter V und W1 als Geschäftsführer bestellt und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt gewesen. Diese fehlende Rechtsmacht müssten sich die Personen, für die Beiträge nachgefordert würden, entgegenhalten lassen. Die Klägerin hat am 24. August 2010 Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben und eine Prozessvollmacht mit dem Stempel der Klägerin und einer Unterschrift „[…] V“ zur Gerichtsakte gereicht, wobei nicht feststellbar ist, ob dem ein „R“ oder ein „M“ vorangestellt ist. Sie hat im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und weiter ausgeführt, Anlass für ihre - der Klägerin - Gründung sei ein Mangel an zuverlässigen Firmen in dem Bereich der Errichtung von Stalleinrichtungen gewesen. Es habe mit ihr - der Klägerin - eine fachlich versierte und konkurrenzfähige Gesellschaft gegründet werden sollen, die auch Drittaufträge mit Gewinnerzielungsabsicht habe übernehmen und eigenständig abarbeiten können. Es habe zwischen den Gesellschaftern schon vor der Gründung Kontakt gegeben. Diese stünden teilweise in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zueinander. Neue Gesellschafter seien größtenteils auf Empfehlung der bereits vorhandenen Gesellschafter aufgenommen worden. Die Gesellschafterverträge seien hier von sämtlichen Gesellschaftern vereinbarungsgemäß umgesetzt worden. Z.B. sei auch einstimmig der Kauf eines Minibaggers beschlossen worden. Der „Gewinnvorweg“ sei durchweg geleistet und als Entnahme im Wege der Gewinn- und Verlustrechnung verrechnet worden. Sie - die Klägerin - werde steuerlich einheitlich veranlagt mit einer gesonderten Feststellung von Gewinn bzw. Verlust des jeweiligen Gesellschafters. Die von der Beitragsnachforderung erfassten Gesellschafter hätten ihre gesellschaftsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung auf Grund der Witterungsverhältnisse überwiegend von März bis November des jeweiligen Jahres erbracht. Sie seien in der Ausgestaltung der Bearbeitung von Aufträgen zeitlich flexibel gewesen und hätten hierbei lediglich auf die Belange der Gesellschaft Rücksicht nehmen müssen. Jeder dieser Gesellschafter sei für seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich gewesen und habe die zugehörigen Tätigkeiten selbstständig verrichtet, z.B. auch Verträge über Geräte und Material schließen und Materiallieferungen annehmen können. Jeder Gesellschafter habe den anderen Gesellschaftern und den beschäftigten Handwerkern Weisungen erteilen können, was ohne Probleme umgesetzt worden sei. Neben der Tätigkeit für die „N.-Gruppe“ sei sie - die Klägerin - zudem überwiegend mit steigender Auftragszahl für außenstehende dritte Firmen tätig gewesen, werbend am Markt aufgetreten und habe sich an öffentlichen Ausschreibungen durch Abgabe eines von den Gesellschaftern abgestimmten eigenen Angebots beteiligt. D und G3 seien unter Hinzuziehung eines der polnischen Sprache unzureichend mächtigen Dolmetschers in einem vorausgehenden (inzwischen eingestellten) Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht in der Lage gewesen, zutreffende Angaben zu machen. Für deren Aussagen bestehe im Übrigen auf Grund einer fehlenden Belehrung ein Beweisverwertungsverbot im vorliegenden Verwaltungsverfahren. Ein Gesellschafter einer GbR könne nicht gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft sein. Auch die Höhe der Beiträge sei nicht gerechtfertigt, soweit die Beklagte diesen einen Barlohn in unterschiedlicher Höhe zugrunde gelegt habe. Allein der Gewinn und nicht der Vorweggewinn könne insoweit berücksichtigt werden. Im Übrigen sei ein Sachbezug für eine Sammelunterkunft nicht zu berücksichtigen, da dieser bereits als Abzugsposten im Gewinn seinen Niederschlag finde. Es werde die Einrede der Verjährung erhoben. Der angefochtene Bescheid verletze die europarechtliche Niederlassungsfreiheit und das Diskriminierungsverbot. Auf Grund der Verteilung der Stimmrechte erscheine es als absurd, die beigeladenen Gesellschafter als abhängige Arbeitnehmer anzusehen, zumal diese noch mehr als 75 Prozent der Stimmen auf sich vereinten, und andererseits die niederländischen Gesellschafter als Arbeitgeber der polnischen Gesellschafter zu qualifizieren. Mit der Gründung der namensgleichen GmbH habe sie - die Klägerin - ihren operativen Geschäftsbetrieb im Wesentlichen auf diese GmbH übertragen und sei zwischenzeitlich „inaktiv“ gewesen. Sämtliche Gesellschafter, gegen die eine Sozialversicherungspflicht in dem hier streitgegenständlichen Verfahren festgestellt worden sei, seien nicht mehr ihre - der Klägerin - Gesellschafter, die über kein Vermögen mehr verfüge und „dem Grunde nach aufzulösen“ sei. Das Sozialgericht hat mit den Beschlüssen vom 10. Januar 2014 und vom 9. September 2015 im Ergebnis die Beiladungen zu 1. bis 12. bewirkt. Das Sozialgericht hat eine nicht-öffentliche Sitzung am 14. Februar 2013 mit Anwesenheit von V, W1, N2, G2, M und W5 und die mündliche Verhandlung am 30. Juni 2017 in Anwesenheit vom V, W1, N2, F, M, W5, G3, G1, G2 durchgeführt. Zu dem Ergebnis der Anhörung und Befragung wird auf die Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung, Blatt 119 bis 120 Bd. I der Gerichtsakten, und der mündlichen Verhandlung, Blatt 326 bis 330 Bd. III der Gerichtsakten, Bezug genommen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Juni 2017 abgewiesen. Die Beklagte habe die streitgegenständliche Nachforderung zu Recht gegenüber Klägerin als Arbeitgeberin festgestellt. Die klagende GbR sei rechtsfähig und noch nicht erloschen, da es nach den Angaben der Klägerin an dem hierfür maßgebenden Auflösungsbeschluss fehle. Die Gesellschafter gingen hier übereinstimmend wegen der streitigen Beitragsforderung davon aus, dass trotz der Einstellung einer weiteren Tätigkeit sich die Klägerin nicht konkludent aufgelöst habe. Nur die Klägerin sei Arbeitgeber und Haftungsschuldner gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV). Nach Überzeugung der Kammer hätten die niederländischen Gesellschafter, hier insbesondere Herr N., unter Gründung einer GbR eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion ins Leben gerufen, mit dem (ausreichend) bedingten Vorsatz, polnische Arbeitskräfte zu beschäftigen und sie als billigere Arbeitskräfte einsetzen zu können, da die Arbeitnehmerfreizügigkeit, nicht aber die Niederlassungsfreiheit von Staatsangehörigen der Republik Polen bis zum 30. April 2011 beschränkt gewesen sei. Art. 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantiere seinen Gemeinschaftsangehörigen die Möglichkeit, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Europäischen Union im Bereich der selbstständigen Tätigkeiten gefördert worden sei. Die Niederlassungsfreiheit umfasse insbesondere die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten, wobei das Merkmal der Selbstständigkeit maßgeblich für die Abgrenzung von den abhängigen Beschäftigungen sei. Die danach vorzunehmende Abgrenzung erfolge insoweit auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) anhand objektiver Kriterien, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichneten. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses bestehe darin, dass jemand nach der Gesamtheit der jeweiligen Faktoren und Umstände der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringe, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalte (Hinweis auf Europäischer Gerichtshof [EuGH] - Urteil vom 3. Juli 1986, Rechtssache 66/85 Lawrie-Blum -, und EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1989, Rechtssache 3/87, Agegate -, jeweils juris). Für die Frage, ob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliege, sei nicht auf die zur Verschleierung gewählte Rechtsform, sondern allein auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen (Hinweis auf Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11 -, juris). Mit der Gründung der Klägerin habe der Einsatz von polnischen Staatsangehörigen unter Umgehung der (europa-)rechtlichen Beschränkungen ermöglicht werden sollen, was N1, N2 und V in ihrer Befragung auch offen dargelegt hätten. Zugleich habe die GbR die Möglichkeit zu weiteren Abschreibungen bzw. Steuersparmodellen innerhalb der N-Gruppe und zu kostengünstigen Baumaßnahmen im größeren Umfang ohne Bindung an bautarifliche Mindestlöhne geboten. Nach den vorliegenden Unterlagen sowie dem Ergebnis der Befragungen in der mündlichen Verhandlung habe im streitgegenständlichen Zeitraum eine abhängige Beschäftigung der beigeladenen Gesellschafter vorgelegen. Diese seien nach Deutschland gekommen, um z.B. in W2, S, M1 und H nach Weisungen (des Herrn N) Schweineställe zu errichten, auszubauen oder instand zu setzen. Diesen sei monatlich 1.000,00 € Lohn bei freier Unterkunft vor Ort (in der Regel direkt auf der Baustelle) für acht bis neun Arbeitsstunden täglich an fünf bis sechs Wochentagen mit Ausnahme des Sonntags gezahlt worden. Sie seien in der Regel knapp drei Kalenderwochen am Stück bei Erfassung der Anwesenheitszeiten mit monatlichen Stundenzetteln und Überwachung der Arbeitsfortschritte ausschließlich für Firmen bzw. Aufträge von N1 und N2 eingesetzt worden, ohne in die Planung der Bauzeiten eingebunden gewesen zu sein. Für dieses Ergebnis spreche auch, dass in den Gesellschaftsverträgen geregelt worden sei, dass das Gesellschaftsinteresse in der Erzielung eines ausreichenden Arbeitseinkommens für die Gesellschafter und der Sicherung einer ausreichenden Entlohnung der von den Gesellschaftern eingebrachten Produktionsfaktoren (Kapital und Arbeitskraft) liege. Die beigeladenen Gesellschafter hätten weder ihre Tätigkeit frei gestalten noch über ihre Arbeitskraft frei verfügen können. Sie hätten ihre volle Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen gehabt und seien hauptberuflich in der Gesellschaft tätig gewesen. Ihnen hätten 25 Kalendertage Jahresurlaub zugestanden, dessen Zeitpunkt abzustimmen gewesen sei. Die Urlaubstage seien bei nicht ganzjährig tätigen Gesellschaftern (also den beigeladenen Gesellschaftern) zu kürzen gewesen. Es sei ihnen nicht gestattet und zeitlich während ihrer Einsätze in Deutschland nicht möglich gewesen, außerhalb der betrieblichen Organisation der Klägerin tätig zu sein. Im Übrigen habe die Befragung der anwesenden polnischen Beigeladenen ergeben, dass diese in Polen keine selbständige Tätigkeit ausgeübt bzw. nur eine eigene kleine Landwirtschaft in der freien Zeit, im Urlaub oder in den Wintermonaten betrieben hätten. Die Klägerin habe keine eigenen Geschäfts- oder Büroräume unterhalten, sondern sei zunächst unter der Wohnanschrift des V tätig gewesen und habe am dem 1. Juli 2005 eine Betriebsstätte bei der A1 GmbH & Co. KG in S, wo auch die Geschäftsunterlagen der Klägerin aufbewahrt und die Buchhaltung und Korrespondenz der Klägerin durchgeführt worden sei, gehabt. Die beigeladenen Gesellschafter seien unter derselben Anschrift K-Straße in T postalisch gemeldet gewesen, wobei Verpächter des Hausgrundstücks die G GbR und Pächter die V GbR gewesen sei. Vollmachten über die Konten der Klägerin hätten ausschließlich N2., V und W1 gehabt. Die handschriftliche Berichtigung von 2.000,00 € auf 1.000,00 € im Gesellschaftsvertrag vom 1. September 2003 belege, dass der Stundenlohn den beigeladenen Gesellschaftern vorgegeben gewesen sei. Die Durchführung der Arbeiten vor Ort sei von V und W1 organisiert worden. Eigenes Kapital hätten die beigeladenen Gesellschafter nicht eingesetzt, da sie an der Klägerin tatsächlich nicht mit Kapital beteiligt gewesen seien. Soweit diese angeben hätten, Geldbeträge eingezahlt zu haben, hätten sie sich an Höhe und nähere Umstände der Zahlung nicht erinnern können. Es sei auch keine weitere Gewinnausschüttung an sie erfolgt. Ein Unternehmerrisiko lasse sich auch nicht darauf stützen, dass sich die beigeladenen Gesellschafter gegebenenfalls Ansprüchen gegenüber der Klägerin ausgesetzt gesehen hätten. Auch das Risiko, witterungsbedingt nicht durchgehend von Januar bis Dezember, sondern nur in Zeitverträgen arbeiten zu können und im Winter entlassen zu werden, treffe jeden im Bau beschäftigten Arbeitnehmer. Zum echten - hier nicht gegebenen - Unternehmerrisiko werde das Wagnis, kein Entgelt zu erzielen, regelmäßig erst, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen oder Entgelt aus Arbeit erzielt werde, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfielen oder früher getätigte Investitionen brachlägen. Soweit einzelnen beigeladenen Gesellschaftern eine Inkassovollmacht eingeräumt worden und sie berechtigt gewesen seien, Material anzunehmen bzw. Leihgeräte auszuleihen, stelle dies kein Alleinstellungsmerkmal einer selbstständigen Tätigkeit dar. Die in den wesentlichen Punkten in Bezug auf die Gesamtumstände der Beschäftigung übereinstimmenden Aussagen der Gesellschafter enthielten auch individuelle Details, die darauf schließen ließen, dass es die Sorge der beigeladenen Gesellschafter sei, für die streitgegenständliche Forderung persönlich in Haftung genommen zu werden, etwa weil sie weiterhin nun aufgrund von Arbeitsverträgen für die namensgleiche GmbH tätig seien und Lohnkürzungen befürchtet hätten. Auf Grund der Befragung der Gesellschafter und der Auswertung handelsregisterlicher Eintragungen bzw. dem Auftritt der N-Gruppe im Internet (auf ihrer eigenen Homepage) sei die Klägerin in dem streitigen Zeitraum ausschließlich für Firmen der N-Gruppe tätig gewesen. Sowohl die angeführte Agrargesellschaft M als auch die Firmen O GmbH und A1 GmbH gehörten N1 und N2. V habe als Geschäftsführer und Namensgeber der Klägerin zur Frage nach den Fremdfirmen überhaupt nichts beitragen können, wie im übrigen bei allen Nachfragen. Sein Blick sei vor jeder Beantwortung immer wieder zu Herrn N. gegangen, der dann die Antwort gegeben habe. Als der Beigeladene G3 auf die gerichtlichen Nachfragen zum konkreten Ablauf der Bauvorhaben spontan auf die holländischen Freunde verwiesen habe, sei er von seiner Aussage auch nicht nach verbalen Einwänden des V abgerückt. Die vertragliche Vereinbarung einer GbR sei in Bezug auf die Beschäftigungsverhältnisse der beigeladenen polnischen Staatsbürger im Sinne des § 32 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) nichtig, da damit die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse der beigeladenen Gesellschafter habe umgangen werden sollen (vergleichbar hierzu Bayerisches Landessozialgericht [LSG], Urteil vom 17. Juli 2003 - L 4 KR 3/01 -, juris). Insoweit habe die Klägerin zumindest billigend in Kauf genommen, dass die geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstellen nicht abgeführt worden seien. Die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch die Beklagte sei unter Zugrundelegung der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Sachbezugsverordnung jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin unzutreffend. Die Beklagte habe auch für die Unterbringung der Arbeitnehmer den Wert einer Unterkunft zu Grunde legen dürfen, obwohl die Arbeitnehmer (im Bauwagen bzw. den Stallungen) wohl unter Bedingungen untergebracht gewesen seien, die mit einer üblichen Gemeinschaftsunterkunft nicht zu vergleichen seien. Die Forderung sei auch nicht verjährt. Zumindest sei die Verjährung der Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien, nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV hier bezogen auf die Beitragsansprüche für das Kalenderjahr 2004 vor ihrem grundsätzlichen Ablauf durch die am 25. Oktober 2006 begonnene Betriebsprüfung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV wirksam gehemmt worden. Die Hemmung habe nach § 25 Abs. 2 Satz 4 SGB IV mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides (vom 8. Juni 2009), spätestens aber sechs Kalendermonate nach Abschluss der Prüfung, d.h. mit Ablauf des 28. Januar 2009, geendet. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 8. Juni 2009 seien die Beiträge für 2004 aufgrund der Nichteinrechnung von mehr als 27 Monaten folglich noch nicht verjährt gewesen. Gegen das ihr am 24. Juli 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. August 2017 Berufung beim LSG Sachsen-Anhalt eingelegt und ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung der Berufung hat sie in ihrem am 15. Januar 2018 bei dem Senat eingegangenen Schriftsatz vorgetragen, das Sozialgericht habe eine umfassende Gesamtabwägung aller im Verfahren vorgetragenen Umstände nicht vorgenommen und Umstände bzw. Informationen berücksichtigt, die außerhalb des Prüfungszeitraumes lägen oder nicht in den Behörden- bzw. Gerichtsakten zu finden seien. Das Sozialgericht habe seine Informationen offensichtlich aus Quellen bezogen, die weder im erstinstanzlichen Verfahren offengelegt noch besprochen worden seien. Soweit die Auswertung handelsregisterlicher Eintragungen bzw. der Auftritt der N-Gruppe im Internet ausschlaggebend für die vorliegende Beurteilung der angeblichen Arbeitnehmereigenschaft der beigeladenen Gesellschafter gewesen sei, sei der Gerichtsakte nicht zu entnehmen, welche handelsregisterlichen Eintragungen das Sozialgericht ausgewertet habe, da keine Handelsregisterauszüge in der Gerichtsakte vorhanden seien. Aus der Gerichtsakte sei auch der Internet-Auftritt der N-Gruppe nicht nachzuvollziehen. Der Internet-Auftritt sei erst im Jahre 2017 online gestellt worden und bilde nicht den Stand zum Zeitpunkt des Prüfzeitraums ab. Eine objektive Auseinandersetzung mit den von ihr - der Klägerin - vorgetragenen Argumenten habe nicht stattgefunden. Stattdessen spiegele die Urteilsbegründung eine voreingenommene, vorab getroffene einseitige Sichtweise wieder, basierend auf Unterstellungen und Behauptungen zu ihren Lasten und ihrer Gesellschafter. Es sei nur den holländischen Gesellschaftern prinzipiell die Fähigkeit zugesprochen worden, Gesellschafter einer GbR zu sein. Es dränge sich der Verdacht auf, dass ein gerichtlicher Feldzug gegen die Firmengruppe des Herrn N. habe geführt werden sollen. So sei der negativ besetzte Begriff der „Massentierhaltung“ verwendet worden. Außerdem sei der Akteninhalt unvollständig: Gemäß dem Besprechungsergebnis vom 22. Februar 2007 habe sie - die Klägerin - mit Schreiben vom 27. März 2007 die angeforderten Unterlagen nachgereicht. Lediglich ihr Anschreiben sei in der Akteneinsicht vorhanden, nicht jedoch die eingereichten Unterlagen, so dass diese nicht gesichtet hätten werden können. Die Unterlagen - welche genau, sei unklar - seien von der Beklagten mit Schreiben vom 10. Juli 2007 an die Grundsatzabteilung der Beklagten übersandt worden. Sie - die Klägerin - habe nicht die Arbeitgebereigenschaft bezüglich der beigeladenen Gesellschafter innegehabt und könne daher auch nicht Bescheidadressat sein. Die GbR sei hier vertraglich vereinbart und von allen Gesellschaftern - auch von den beigeladenen Gesellschaftern - gelebt worden. Dies belegten die zahlreich vorgelegten Gesellschaftsverträge und Gesellschafterbeschlüsse, der Projektablauf Ferkelstall Mittelhausen sowie die Aussagen der Gesellschafter in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2017. Soweit die Gesellschafter V und W1 eher organisatorisch-technische Fragestellungen geklärt und die übrigen Gesellschafter jener Fachspezifik die weiteren Tätigkeiten ausgeübt hätten, entspreche dies einer auch in einer GbR zulässigen Arbeitsteilung. Auch die beigeladenen Gesellschafter seien in die Bauzeitenplanung und den Baufortschritt eingebunden gewesen. Alle Gesellschafter hätten sich zum Wochenanfang zur Planung der Woche, Besprechung des Baufortschritts, zum Besorgen benötigter Materialien etc. zusammengesetzt. Die Arbeitsergebnisse seien nicht überwacht worden. Aus abrechnungstechnischen Gründen zur Abrechnung nach Regie hätten alle Gesellschafter ihre Tätigkeitszeiten festgehalten. Keiner der beigeladenen Gesellschafter habe sich auch nur ansatzweise dahingehend geäußert, auf Weisung des Herrn N. für sie - die Klägerin - gehandelt zu haben. Weder die vorgelegten Verträge noch die Einlassungen sämtlicher Gesellschafter bestätigten, dass die beigeladenen Gesellschafter ihre Tätigkeit nicht frei hätten gestalten oder über ihre Arbeitskraft hätten verfügen können. Der Regelung in § 3 Abs. 2 [Buchst.] a des Gesellschaftsvertrages (Jahresurlaub) sei die Regelung in § 6 Abs. 1 (Alleinvertretungsberechtigung aller Gesellschafter) und § 10 Abs. 2 (Einstimmigkeitserfordernis) als Indiz für eine Selbstständigkeit gegenüberzustellen. Auch der Zweck des Unternehmens gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages lasse nicht auf die Eingliederung der beigeladenen Gesellschafter in ihren Geschäftsbetrieb schließen, da die Erzielung von Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auch für polnische Bürger ein legitimer Zweck sei. Das Beitragsprüfungsverfahren sei im Jahre 2006 eingeleitet worden. Im Übrigen sei die überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Die Gesellschafter hätten bereits Ende 2012 den Geschäftsbetrieb eingestellt. Damit seien im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits vier Jahre verstrichen gewesen. Ob die Erinnerung an ihren - der Klägerin - Geschäftsbetrieb eindeutig habe wiedergegeben werden können, insbesondere in Bezug auf den im Bescheid genannten Betriebsprüfungszeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006, sei mehr als fraglich. Eine Inkassovollmacht privilegiere zunächst den einzelnen Gesellschafter, unabhängig davon, ob die Geschäftsführung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zustehe oder nicht. Lohnkürzungen wären vorliegend unzulässig gewesen, da sie der Auffassung sei, dass keine Identität zwischen ihr - der Klägerin - und der bestehenden V GmbH vorliege. Dass alle ihre Gesellschafter eine GbR gewollt und auch gelebt hätten, werde beispielhaft durch die Aufnahme von zwei weiteren Gesellschaftern belegt. Es liege neben der Sache, bei einem monatlichen Vorweggewinn von 2.000,00 € bis 3.000,00 € von „billigen Arbeitskräften“ zu sprechen. Von ihr - der Klägerin - seien nicht ausschließlich Aufträge für Firmen von N1 und N2 erbracht worden. So habe sie - die Klägerin - sich 2005 an einer Ausschreibung des „Firma P“ beteiligt. Insoweit sei ein Zusammenhang mit einer der Firmen von N1 und N2 „nicht erkennbar“. Um eine selbstständige Tätigkeit auszuüben, komme es nicht darauf an, dass mancher Gesellschafter keiner selbstständigen Tätigkeit in Polen nachgehe. Alle Gesellschafter hätten beim zuständigen Gewerbeamt für die Tätigkeit in der GbR ein Gewerbe angemeldet gehabt. Mangels der Eintragungsfähigkeit einer GbR im Handelsregister könne das Fehlen einer solchen Eintragung nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass die polnischen Staatsangehörigen nicht Gesellschafter dieser GbR hätten werden können. Die Lohnbuchhaltung und der Schriftverkehr der GbR, insbesondere die Kontenschreibung über Arbeitsvorweg und Endabrechnung, seien nicht durch die A1 GmbH & Co. KG veranlasst worden. Sowohl die Lohnabrechnung inklusive Berechnung des Vorweggewinns und des Arbeitsvorwegs als auch die sonstigen steuerlichen Angelegenheiten seien - bezogen auf die Tätigkeit in Deutschland - von der P GmbH mit Sitz in P erledigt und auf ihren Namen bzw. den Namen der Gesellschafter geführt worden. Alle Gesellschaftsverträge seien von allen Gesellschaftern einstimmig unterzeichnet worden. Es sei auch nicht unüblich, dass ein Unternehmer - so die Gesellschafter - den Arbeitsvorweg entsprechend der wirtschaftlichen Situation bzw. Auftragslage anpassen würden. Diese Abänderungen seien jeweils einstimmig erfolgt. Den vorgelegten Konten für die Jahre 2004, 2005 und 2006 sei zu entnehmen, dass die Gewinne fortgeschrieben worden seien. Die Entnahmen jeweiliger Gesellschafter seien zum Teil höher als der gesellschaftsrechtliche Arbeitsvorweg mit Ausfluss auf den Kontenstand zum Jahresende gewesen. Die fehlende Erinnerung der Gesellschafter in der mündlichen Verhandlung sei dem erheblichen zeitlichen Fortgang des Verfahrens zuzuschreiben. Eine Umgehung von rechtlichen Normen bzw. Beschränkungen sei nicht Ziel der Gründung der GbR gewesen. Weder die GbR noch einzelne Gesellschafter hätten mit bedingtem Vorsatz gehandelt, Beiträge nicht abzuführen. Die beigeladenen Gesellschafter hätten ihren eigentlichen Wohnsitz in Polen. Als Gesellschaftern stehe es ihnen frei, ob sie im Rahmen ihrer Leistungserbringung sich in Deutschland in ein Hotel einmieteten oder aber sonstige Unterkünfte nutzten. Dass eine ausgeführte Arbeitsleistung kontrolliert werde, spreche nicht für eine abhängige Beschäftigung. In jedem Falle habe eine Kontrolle durch den Auftraggeber stattgefunden, der letztlich auch ihre - der Klägerin - Arbeiten als Auftragnehmerin abgenommen habe. Ein Unternehmerrisiko sei darin zu sehen, dass sämtliche Vorwegentnahmen bzw. die letztlich erfolgte Gewinnentnahme die Durchführung der jeweiligen Aufträge und eine Vergütung der Werkleistung durch die Auftraggeber vorausgesetzt hätten. Die Gewinnverteilung sei auch von den Konditionen mit den Auftraggebern abhängig gewesen. Auch die Arbeit von Gesellschaftern untereinander müsse koordiniert werden. Die Mitwirkungspflicht der einzelnen Gesellschafter ergebe sich insoweit aus dem gemeinsamen Gesellschaftszweck. Zwischen denjenigen Gesellschaftern, die vor Ort handwerkliche Arbeiten ausgeführt hätten, habe eine Absprache dahingehend stattgefunden, welche Arbeiten von wem konkret durchgeführt würden. Ausschlaggebend seien insoweit die Fähigkeiten und Fertigkeiten bzw. Spezialkenntnisse des einzelnen Gesellschafters gewesen. Zwar sei das Material hier durch sie - die Klägerin - bzw. durch den Auftraggeber gestellt worden, welches dann durch ihre - der Klägerin - Gesellschafter verarbeitet worden sei. Ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, hänge indes nicht davon ab, dass ein Gesellschafter eigenes Material stelle. Die einzelnen Gesellschafter hätten hier auch durch die Erbringung ihrer Dienstleistung zu Gunsten der Gesellschaft Einfluss auf ihre - der Klägerin - Geschicke gehabt. Es sei zulässig, dass man eine Gesellschaftertätigkeit beschränke. Die geleisteten Stunden seien hier nur ausschlaggebend für die Vorabgewinnentnahme gewesen, da sich die Gewinnverteilung innerhalb einer Gesellschaft zulässig auch an der geleisteten Tätigkeit ausrichten dürfe. Darüber hinaus habe die Stundenerfassung auch der Kostenkalkulation (Arbeitsaufwand) im Rahmen der Auftragsausführung gedient. Insoweit habe anhand der erfassten Stunden eingeschätzt werden können, ob die durch sie - die Klägerin - ausgehandelten Werkvergütungen kostendeckend bzw. gewinnbringend gewesen seien oder nicht. Ausweislich der gefassten Beschlüsse ihrer Gesellschafter sei darüber entschieden worden, ob ein bestimmter Auftrag angenommen werde oder nicht. Sofern nämlich die Konditionen für sie - die Klägerin - nicht akzeptabel gewesen seien, sei der Auftrag abgelehnt worden, und zwar durch gemeinschaftlichen Beschluss der Gesellschafter. Sie sei der Auffassung, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Beitragsnachforderung. Die angefochtene Entscheidung stelle eine Verletzung der als Europarecht vorrangigen Niederlassungsfreiheit und des Diskriminierungsverbotes dar. In Bezug auf die Kriterien eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV fehle es an einer Weisungsgebundenheit in fachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht. Es sei auch nicht die Erbringung der Arbeitsleistung in eigener Person geschuldet gewesen. Maßgebend sei hier die Auslegung in § 706 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der die Einbringung von Kapital in Form der eigenen Arbeitsleistung ermögliche. Hier sei in diesem Rahmen die Arbeit nicht mit Fremdnützigkeitscharakter erfolgt. Der Aufgabe sei es geschuldet gewesen, dass die Gesellschafter untereinander ihre Arbeitsaufgaben hätten koordinieren müssen. Maßgebend für die Statusfeststellung seien hier die Regelungen in den Gesellschaftsverträgen, die alleinige Grundlage der Arbeitsleistung gewesen seien. Sie - die Klägerin - erfülle die Kriterien einer Außengesellschaft. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 30. Juni 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Die von der Beitragsnachforderung betroffenen Personen seien nicht nach außen erkennbar als Unternehmer aufgetreten. Die Belastung mit Risiken im Zusammenhang mit der Verwertung der Arbeitskraft spreche nur dann für eine selbstständige Tätigkeit, wenn mit der Übernahme der Risiken auch größere Freiheiten bei der Gestaltung und Bestimmung des Umfanges beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft verbunden seien. Das ergebe sich auch aus der Regelung in § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Januar 2019 die Beiladungen zu 13. bis 19. bewirkt. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich im Verfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.