Entscheidung
1 StR 252/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 252/13 vom 23. August 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Gehörsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2013 beschlos- sen: Der als Gehörsrüge bezeichnete Antrag des Verurteilten vom 14. August 2013 wird auf seine Kosten als unstatthaft zurückge- wiesen. Gründe: Der Senat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 8. August 2013, mit dem er eine Anhörungsrüge zurückgewiesen hat. Nunmehr bringt der Verurteil- te durch den Schriftsatz seiner Verteidigerin im Wesentlichen erneut vor, der Senat habe bei dem Beschluss, mit dem die Revision des Verurteilten verwor- fen worden ist, den Ausführungen der Verteidigung nicht die gebührende Be- achtung geschenkt. Dies müsse nachgeholt werden. Hierin liegt schon keine Behauptung der erneuten Verletzung rechtlichen Gehörs, so dass der Antrag unstatthaft ist (BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN). Weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache wird 1 2 - 3 - der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11). Wahl Jäger Cirener Radtke Mosbacher