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Entscheidung

I ZB 66/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 6 6 / 1 4 vom 1. Dezember 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2014 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780014140837 - wird zurückgewiesen. Gründe: Die am 7. Oktober 2014 eingegangene Eingabe des Schuldners legt der Senat als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung vom 16. September 2014 aus. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung, über die der Senat zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - I ZB 15/11, juris Rn. 2), ist nicht begründet. Mit der Erinnerung werden keine Einwände gegen die Richtigkeit der Kostenrechnung erhoben. Der Schuldner meint vielmehr, keinen Anlass für ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs gegeben zu haben. 1 2 - 3 - Dieser Einwand bleibt ohne Erfolg, weil der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten kann (BGH aaO juris Rn. 2, mwN). Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 19.03.2014 - 30 M 8024/14 - LG Berlin, Entscheidung vom 28.04.2014 - 82 T 224/14 -