OffeneUrteileSuche
Entscheidung

I ZR 87/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 8 7 / 1 3 vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bun- desgerichtshofs vom 2. Juni 2014 - Kostenrechnung mit dem Kas- senzeichen 780014125091 - wird zurückgewiesen. Gründe: Die am 17. Juli 2014 eingegangene Eingabe der Klägerin, mit der diese der Kostenrechnung vom 2. Juni 2014 widerspricht, legt der Senat als Erinne- rung gegen den Gerichtskostenansatz aus. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung, über die der Senat zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - I ZB 15/11, juris Rn. 2, mwN), ist nicht begründet. Mit der Erinnerung werden keine Einwände gegen die Richtigkeit der Kostenrechnung erhoben. Die Klägerin wendet sich 1 2 - 3 - vielmehr gegen die Richtigkeit der Entscheidung, die die Kostengrundentschei- dung enthält. Dieser Einwand ist nicht begründet, weil der Rechtsbehelf der Er- innerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG sich nur gegen die Verletzung des Kos- tenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten kann (vgl. BGH aaO, mwN). Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.10.2012 - 37 O 29/11 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.04.2013 - 3 U 184/12 -