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5 StR 418/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 418/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 25. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Janu- ar 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt S. als Verteidiger, Rechtsanwalt B. als Nebenklägervertreter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Neuruppin vom 26. März 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju- gendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. – Von Rechts wegen – G r ü n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes (Einzelfreiheitsstrafe sechs Monate), wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen (Einzelfreiheitsstrafe vier Jahre), wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Miss- brauch einer Jugendlichen (Einzelfreiheitsstrafe drei Jahre), wegen weiterer vier Fälle des sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen (Einzelfreiheitsstra- fen zweimal sechs Monate und zweimal ein Jahr) sowie wegen Zugänglich- machens pornographischer Schriften (Einzelfreiheitsstrafe vier Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Er- folg. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an. - 4 - 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 a) Der niemals strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte hat- te den Beruf des Krankenpflegers erlernt und viele Jahre ausgeübt. Er war zu den Tatzeiten 64 bis 67 Jahre alt, über 40 Jahre verheiratet und Vater von fünf erwachsenen Söhnen. In der DDR war er zuletzt erfolgreicher Altstoff- händler. Er ließ sich wegen wachsender gesundheitlicher Probleme verren- ten. Im Jahr 1994 wurde ihm als Folge schwerer Durchblutungsstörungen ein Bein oberhalb des Knies amputiert. Es besteht eine erektile Dysfunktion, die es dem Angeklagten schon im Tatzeitraum unmöglich machte, vaginalen Geschlechtsverkehr auszuüben, seine Fähigkeit zur Vornahme der abgeur- teilten Handlungen jedoch nicht ausschloss. 3 4 b) Die am 18. Juli 1991 geborene J. W. , die Nebenklägerin, ist die Enkelin des Angeklagten. Sie wuchs in einem Zustand recht weitge- hender persönlicher Vernachlässigung durch ihre Eltern auf. Bei dem Ange- klagten fand sie mit ihrem Anlehnungsbedürfnis ein hohes Maß an Gegenlie- be. Er wählte sie unter seinen Enkelkindern zu seinem erklärten Liebling. Mit dem Einsetzen der Pubertät seiner Enkelin begann der Angeklagte, auch ein körperlich-sexuelles Interesse an ihr zu entwickeln. c) Als sich seine Ehefrau im Dezember 2003 länger in Kliniken aufhal- ten musste, ließ sich der Angeklagte zu dem ersten körperlichen Übergriff auf seine damals zwölf Jahre alte Enkelin hinreißen. Mit großer Regelmäßigkeit und Häufigkeit, in der Erinnerung der Nebenklägerin beinahe täglich, kam es anschließend bis März 2007 bei allmählich sich steigernder Intensität zu se- xuellen Übergriffen, von denen acht angeklagt und sieben abgeurteilt worden sind: 5 Im Dezember 2003 schlug der Angeklagte den Büstenhalter der Enke- lin nach oben. Er streichelte und knetete ihre Brüste. 6 - 5 - Nach dem 14. Geburtstag der Nebenklägerin veranlasste der Ange- klagte seine Enkelin in zwei Fällen zu Manipulationen an seinem Penis bis zum Samenerguss und drang einmal mehrere Minuten lang mit einem Finger in ihre Scheide ein. Außerdem steckte er ein weiteres Mal den Finger in die Scheide seiner Enkelin und ließ sich von ihr mit der Hand befriedigen. 7 Vermutlich im Sommer 2006 fuhr der Angeklagte mit der Nebenkläge- rin in den Wald. Dort veranlasste er sie, den Oralverkehr bei ihm durchzufüh- ren, und umfasste dabei ihren Kopf so fest, dass sie den Samenerguss in den Mund dulden und sein Sperma schlucken musste. 8 Im gleichen Tatzeitraum entkleidete der Angeklagte seine Enkelin und leckte an ihrer Scheide. Dabei hielt er den Stuhl fest, auf dem sie saß. Des- halb misslang es ihr, den Kopf des Angeklagten wegzudrücken. 9 10 d) Nachdem die Nebenklägerin im Laufe der Zeit die Erkenntnis ge- wonnen hatte, dass ein Großvater derartiges mit seiner Enkelin nicht tun dür- fe (UA S. 10), verweigerte sie sich im März 2007 dem Angeklagten, der sie immer unter dem Vorwand, sie möge ihm am Computer helfen, in seine Nä- he gerufen hatte. Ihre Offenbarung des Geschehens führte bei ihren Eltern zu keinen Konsequenzen. Ende März 2007 verfasste sie einen Brief an einen ihr nahe stehenden Mitschüler, in dem sie schilderte, ihr Großvater habe sie angefasst und unsittlich berührt. Von diesem Brief nahm die Direktorin der Schule der Nebenklägerin Kenntnis; sie verständigte das Jugendamt. Auf dessen Initiative verließ die Mutter der Nebenklägerin mit ihren beiden Töch- tern das Familienanwesen und zog in ein Frauenhaus, später in eine eigene Wohnung. Anschließend fiel die Nebenklägerin in einem von ihr besuchten Ju- gendtreff durch stark sexualisiertes Verhalten auf. Sie nahm zwischen Ende Juli 2007 und April 2008 an 20 Gesprächen mit einem an einem Beratungs- zentrum tätigen Psychologen teil, dem sie im Schwerpunkt orale Missbräu- 11 - 6 - che schilderte, mit denen sie sehr intensive Gefühle wie Ekel, Angst und Wut verband. Der Psychologe nahm Selbstverletzungen („Ritzen“) der Nebenklä- gerin wahr, bewertete ihre ärztlich behandelten Unterleibsbeschwerden als psychosomatisch verursacht und diagnostizierte eine traumatische Belas- tungsstörung nach sexuellem Missbrauch. Die Nebenklägerin hatte erst am 23. August 2007 die Kraft zur Anzei- geerstattung gegen ihren Großvater und zu einer Vernehmung – in Anwe- senheit ihrer Mutter – aufgebracht; zuvor war sie davor zurückgescheut, weil sie sicher war, dass ihr niemand glauben würde. 12 e) Das Landgericht hat sich allein aufgrund der Aussage der Neben- klägerin von der Schuld des die Vorwürfe bestreitenden Angeklagten über- zeugt. Deren Bekundungen hat es auch unter Würdigung der Aussage des als sachverständigen Zeugen vernommenen behandelnden Psychologen und eines in der Hauptverhandlung erstatteten Glaubhaftigkeitsgutachtens einer Diplompsychologin für uneingeschränkt glaubhaft befunden. 13 2. Die vom Landgericht in seinen Wertungen maßgeblich berücksich- tigten sachverständigen Darlegungen sind indes in mehrfacher Hinsicht für das Revisionsgericht nicht hinreichend nachvollziehbar (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 178). So entfällt ein in der hier gegebenen Konstellation „Aussage gegen Aussage“ auf Grund erheblicher Inkonstanz im Aussageverhalten der einzigen Belastungszeugin regelmäßig gebotenes gewichtiges, die Glaubhaftigkeit der Aussage im Übrigen stützen- des Indiz (vgl. Schmandt, StraFo 2010, 446, 447 mN). Dies begründet hier auch eingedenk des Beurteilungsspielraums des Tatgerichts bei der Bewer- tung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage die Revision (vgl. Brause, NStZ 2007, 505, 507). 14 a) In Frage steht in erster Linie die im Urteil akzeptierte gutachterliche Bewertung der Aussagen der Nebenklägerin zum Kerngeschehen des als 15 - 7 - Vergewaltigungstat mit der Einsatzfreiheitsstrafe von vier Jahren geahndeten Geschehens im Wald. Hierzu hatte die Nebenklägerin in ihrer polizeilichen Vernehmung in Anwesenheit ihrer Mutter ausgeführt, der Angeklagte habe auf den Boden ejakuliert, so dass sie sein Sperma nicht habe schlucken müssen. In den Ex- plorationsgesprächen und in der Hauptverhandlung hat die Nebenklägerin bekundet, nur bei dieser Gelegenheit habe der Angeklagte in ihren Mund ejakuliert. Im Widerspruch zu anderweit mehrfach – zentral gegenüber dem Psychologen – bekundetem vielfachen Oralverkehr hat die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung beharrlich erklärt, der Übergriff im Wald sei zugleich auch der einzige Fall von Oralverkehr mit dem Angeklagten gewesen. Das Landgericht hat dies als durchaus auffälligen Bruch in der Aussagekonstanz bewertet, der indes nach den Erläuterungen der Sachverständigen plausibel erklärt werde. Dies trifft nicht zu. 16 17 aa) Es begegnet schon Bedenken, dass die Strafkammer der Erklä- rung der Sachverständigen gefolgt ist, die hochgradig gehemmte Nebenklä- gerin sei durch die Anwesenheit ihrer Mutter davon abgehalten worden, alle negativ gefühlsbesetzten Einzelheiten während ihrer polizeilichen Verneh- mung zu offenbaren. Mangels Darlegung der Umstände und Einzelheiten der polizeilichen Vernehmung erscheint diese Wertung eher als Plausibilitäts- vermutung; sie steht in einem Spannungsverhältnis gegenüber Angaben zu dem – offensichtlich in ähnlichem Umfang negativ gefühlsbesetzten – Lecken des Angeklagten an der Scheide der Nebenklägerin und zu dem – wenn auch möglicherweise als geringfügig weniger belastend empfundenen – viel- fachen Oralverkehr, was indes beides ersichtlich in Anwesenheit der Mutter bekundet worden ist. Zudem bleibt unklar, ob der Umstand in die Sachverständigenbewer- tung einbezogen worden ist, dass nicht nur ein bloßes ursprüngliches Ver- schweigen einer Tatsache in Frage stand, sondern es auch galt, einen den 18 - 8 - Angeklagten stärker als bislang belastenden Aussagewechsel in der Haupt- verhandlung hinsichtlich einer möglichen Belastungstendenz zu würdigen. bb) Soweit das Landgericht der Sachverständigen auch darin gefolgt ist, dass früher von der Nebenklägerin bekundete Oralverkehrshandlungen als unbewusstes Vermeidungsverhalten in der Hauptverhandlung verdrängt und in Abrede gestellt worden seien, um nähere Nachfragen zu den Einzel- heiten dieses Oralverkehrs zu ersparen, sind Widersprüche zu anderen Er- wägungen unbeachtet geblieben. Es wird nicht abgehandelt, weshalb ein Verdrängen unter diesem Aspekt nicht gleichermaßen für die in der Haupt- verhandlung mit einer noch stärkeren Belastung verbundene Schilderung eines Oralverkehrs mit einem Samenerguss in den Mund zu erwarten gewe- sen wäre. 19 20 Die Annahme eines Verdrängens der früher insbesondere gegenüber dem behandelnden Psychologen als zentralen Missbrauch bekundeten Oral- verkehrshandlungen steht zudem in einem Spannungsverhältnis zu der von der Sachverständigen gefundenen und vom Landgericht nachvollzogenen Aussagestruktur der Nebenklägerin. Diese habe nämlich die Abläufe des Tatgeschehens als Schemata abgespeichert, weshalb es ihr auch nicht ge- lungen sei, sich an einzelne Ereignisse innerhalb der Schemata konkret zu erinnern. Nach dieser Einordnung wäre eine grundlegende Veränderung der Aussage zu den lediglich schematisch erinnerten und auf diese Weise repro- duzierten Oralverkehrshandlungen eher nicht zu erwarten gewesen. b) Die auf dem Gutachten der Sachverständigen aufbauende Beweis- würdigung bleibt überdies den Beleg für die behauptete Anzahl und die Qua- lität der für eine erlebnisfundierte Aussage notwendigen Realkennzeichen schuldig. Solche führt das Landgericht nicht aus. Es teilt lediglich abstrakt wertende Äußerungen der Sachverständigen mit. 21 - 9 - Zwar kann eine im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses eines Gutachtens beschränkte Darstellung der Überzeugungsbildung des Tatgerichts ausreichen, wenn es sich um ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2010 – 5 StR 345/10, StV 2011, 8 mwN). Hierzu gehört indes ein stets höhere Anforderungen stellendes Glaubhaftigkeitsgutachten nicht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164). Bei be- urteilungsrelevanten Divergenzen zwischen den verschiedenen belastenden Aussagen sind auch die Anknüpfungstatsachen der Sachverständigen darzu- legen, um deren Bewertung nachvollziehbar zu machen (vgl. BGH, Be- schluss vom 27. April 2010 – 5 StR 127/10; BGH, Beschluss vom 21. Sep- tember 2005 – 2 StR 311/05, NStZ 2007, 538). 22 23 c) Das Landgericht hat es schließlich unterlassen, den von dem sach- verständigen Zeugen erst in der Hauptverhandlung bekundeten Umstand der Selbstverletzungen der Nebenklägerin auf einen möglichen Zusammenhang mit einer etwaigen psychischen Störung hin zu untersuchen (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 2010 – 2 StR 185/10). Zwar gibt es weder den Erfahrungs- satz, dass selbstverletzendes Verhalten typische Folge eines erlittenen Missbrauchs ist (vgl. Schwenn, StV 2010, 705, 710), noch denjenigen, dass es sich dabei regelmäßig um den Ausdruck einer krankhaften seelischen Störung handelt. Auch dieser Aspekt wäre indes in den Blick zu nehmen ge- wesen, da Anlass für die Klärung eines möglichen Zusammenhangs zwi- schen Selbstverletzung und Persönlichkeitsstörung hätte bestehen können (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. April 2010 – 5 StR 127/10). Das Unterlassen solcher Prüfung lässt insbesondere auch besorgen, dass die von der Sachverständigen und dem sachverständigen Zeugen ge- stellte, vom Landgericht übernommene – und von diesem ersichtlich auch als die Glaubhaftigkeit der qualitätsgeminderten Aussage der Nebenklägerin steigernder Umstand herangezogene – Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung auf einem Wertungsfehler beruhen kann. Auf geltend ge- 24 - 10 - machte grundsätzliche Bedenken hinsichtlich einer zirkulären Argumentati- onsweise bei einer mit dieser Diagnose maßgeblich begründeten Glaubhaf- tigkeit einer Zeugenaussage kommt es bei dieser Sachlage nicht einmal an. Sie wäre indes für das weitere Verfahren zu bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 5 StR 319/10; Steller in NJW-Sonderheft für Gerhard Schäfer, 2002, S. 69, 71). 3. Der Mangel der Beweiswürdigung erfasst die vom Landgericht an- genommene Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin insgesamt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2010 – 5 StR 157/10). Allein aufgrund der – freilich verbliebenen – deutlichen Hinweise auf ein Missbrauchsgeschehen können Teile des Schuldspruchs nicht aufrechterhalten bleiben. 25 26 4. Für die neu erforderliche Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 27 a) Das neu berufene Tatgericht wird angesichts der divergierenden Bekundungen der Nebenklägerin die Entwicklung sämtlicher Aussagen, auch derjenigen im Familienkreis, zu betrachten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2002 – 5 StR 136/02 mwN; BGH, Beschluss vom 24. Novem- ber 2004 – 5 StR 480/04, StV 2005, 253) und ihre Schilderungen gegenüber dem sachverständigen Zeugen auch inhaltlich näher darzustellen haben. Es wird ferner zu prüfen haben, ob die Nebenklägerin im Hinblick auf die festge- stellten Umstände in ihrer Person auch von einem psychiatrischen Sachver- ständigen begutachtet werden muss (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2002 – 1 StR 5/02, BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 18). b) Im Falle eines Schuldspruchs wird angesichts des Alters des Ange- klagten zur Tatzeit, seines Gesundheitszustands und seiner weiteren Le- bensumstände zu prüfen sein, ob hirnorganisch bedingte Wesensverände- rungen die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in einem für die Anwendung des § 21 StGB bedeutsamen Umfang beeinträchtigt haben (vgl. BGH, Urteil 28 - 11 - vom 11. August 1998 – 1 StR 338/98, NStZ 1999, 297 mwN; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 – 1 StR 583/06, NStZ 2007, 328; Kröber, NStZ 1999, 298). Nicht abgeurteilte Straftaten werden nur dann strafschärfend berück- sichtigt werden dürfen, wenn sie prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschät- zen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weite- rer Straftaten ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 2. Ju- li 2009 – 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306; vgl. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 41a). 29 Basdorf Raum Brause Schaal Schneider