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2 StR 311/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 311/05 vom 21. September 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. September 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Köln vom 3. März 2005 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei- nes Kindes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbe- fohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der An- geklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. - 3 - II. 1. Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht mehr. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil weist rechtlich erhebliche Mängel auf (§ 337 StPO). Sie ist zwar Sache des Tatrichters und das Revisi- onsgericht hat sie grundsätzlich hinzunehmen. Das gilt aber nicht, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft oder unklar ist (vgl. BGH NStZ 2002, 161). Dies ist hier der Fall. a) Das Landgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, weitgehend auf seine geständi- gen Einlassungen im Ermittlungsverfahren, welche "im Wesentlichen - wenn auch nicht unbedingt im Detail - mit den zuletzt in der Hauptverhandlung erho- benen Tatvorwürfen der Geschädigten" übereinstimmten (UA S. 61). Der An- geklagte hat aber - ausweislich der Urteilsgründe - im Ermittlungsverfahren die Taten - insbesondere was die Tatabläufe im Einzelnen (Ergreifen der Initiative durch die Geschädigte), aber auch was deren Intensität angeht - nicht so ge- standen, wie von der Strafkammer schließlich festgestellt. Bei dieser Sachlage hätte sich die Strafkammer bei der notwendigen (vgl. BGH NJW 2005, 1440, 1441) Würdigung der Geständnisse nicht auf die pauschale Aussage be- schränken dürfen, dass sich die vorprozessualen Einlassungen des Angeklag- ten im Wesentlichen mit den Angaben der Geschädigten deckten, ohne zu den einzelnen Fällen die Aussage der Geschädigten in der Hauptverhandlung wie- derzugeben und diese im Hinblick auf ihre Glaubhaftigkeit in einer für das Re- visionsgericht nachvollziehbaren Weise zu würdigen. - 4 - Unklar ist bereits, inwieweit die Strafkammer die Feststellungen zum Tatgeschehen, die über das Geständnis des Angeklagten hinausgehen, auch auf die Angaben der Geschädigten stützt. Soweit sie dabei die Angaben der Geschädigten ausdrücklich berücksichtigt, fehlt es an einer umfassenden und in sich geschlossenen Darstellung der relevanten Aussagen. Insbesondere die Angaben der Geschädigten in der Hauptverhandlung werden nicht mitgeteilt, obwohl jedenfalls im Stadium des Ermittlungsverfahrens noch in zentralen Punkten Aussage gegen Aussage stand. Bei einer solchen Beweislage muss der Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes er- kennen lassen, dass er alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH NStZ- RR 2002, 174, 175; BGH StV 1994, 359, 360; 1993, 235). In diesem Zusam- menhang wäre auch nachvollziehbar darzulegen gewesen, warum die Straf- kammer der Geschädigten geglaubt und den Angeklagten teilweise verurteilt, ihn aber im Übrigen mangels "entsprechender Angaben" der Geschädigten in der Hauptverhandlung (UA S. 87) freigesprochen hat. b) Darüber hinaus fehlt es an einer hinreichenden Darstellung und Wür- digung des eingeholten aussagepsychologischen Gutachtens. Hält der Tatrich- ter die Zuziehung einer Sachverständigen für erforderlich, so hat er deren Aus- führungen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstel- lung unter Mitteilung der zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiederzugeben, um dem Revisionsge- richt die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (BGH NStZ-RR 1996, 233; BGH StV 1994, 359, 360; 1993, 235). Diesen Anforderungen werden die Ur- teilsgründe nicht gerecht. Lediglich zu Tat II.15 findet sich eine knappe Würdi- gung der Ausführungen der Sachverständigen. Im Übrigen enthält das Urteil nur den Hinweis, dass die Angaben der Geschädigten in dem vorbereitenden - 5 - schriftlichen Sachverständigengutachten "vor allem zur angeblichen Unfreiwil- ligkeit ihrerseits während der sexuellen Übergriffe des Angeklagten und dessen angeblicher Gewaltanwendung als nicht hinreichend belegbar" beurteilt werden (UA S. 54 f.). Eine Auseinandersetzung mit diesem den Urteilsfeststellungen weitgehend widersprechenden Gutachten fehlt gänzlich. 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: a) Der neue Tatrichter wird hinsichtlich der Tat II.5 genauere Feststel- lungen dazu zu treffen haben, ob durch das Verhalten des Angeklagten die Erheblichkeitsschwelle des § 184 c StGB a.F. überschritten ist (vgl. BGH NStZ 1999, 45). Die bisherige Feststellung zu dieser Tat: "Der Angeklagte berührte die Geschädigte über deren Kleidung im Vaginalbereich.", lässt einen solchen Schluss nicht zweifelsfrei zu und rechtfertigt im Übrigen nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Ausschluss ei- nes minder schweren Falls. b) Des Weiteren wird zu überprüfen sein, ob es sich bei den unter II.14 und II.17 des Urteils aufgeführten Lebenssachverhalten nicht - wie vom Gene- ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausführlich dargelegt - um die nämli- che Tat handelt. c) Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB wird die neu entscheidende Straf- kammer einen Anrechnungsmaßstab hinsichtlich der in Polen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erlittenen Haft festzulegen haben. d) Die Abfassung des Urteils veranlasst den Senat schließlich darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Tatrichters ist, im Rahmen der Beweiswür- digung eine Begründung dafür zu geben, auf welchem Weg er zu den Feststel- lungen gelangt ist, die Grundlage der Verurteilung geworden sind. Er ist des- - 6 - halb gehalten, die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel im Urteil erschöpfend zu würdigen, soweit sich aus ihnen bestimmte Schlüsse zu Guns- ten oder zu Ungunsten des Angeklagten herleiten lassen (BGH NStZ 1985, 184). Andererseits haben die Urteilsgründe nicht die Aufgabe, den Gang der Ermittlungen oder der Hauptverhandlung sowie das mit der abgeurteilten Tat nicht im Zusammenhang stehende Randgeschehen in allen Einzelheiten wie- derzugeben. Deshalb ist es auch nicht nötig, für jede Feststellung in den Ur- teilsgründen einen Beleg zu erbringen (vgl. BGH NStZ 2002, 49, 50; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 27. Aufl. Rdn. 350 ff.). Die An- gabe der Beweisgründe und die Bewertung der für die Urteilsfindung maßge- benden Beweismittel verlangt vielmehr eine in sich geschlossene Darstellung. Otten Kuckein Rothfuß Fischer Appl