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5 StR 319/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 319/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Okto- ber 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. König als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin H. als Verteidigerin, Rechtsanwältin S. als Nebenklägervertreterin, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2010 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. – Von Rechts wegen – G r ü n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigespro- chen, am 3. Juni 2009 unter Einsatz eines Messers die Nebenklägerin in de- ren Wohnung verbracht, vergewaltigt, körperlich misshandelt und der Freiheit beraubt sowie sie anschließend unter Einsatz des Messers beraubt zu ha- ben. Die gegen den Freispruch gerichtete, lediglich mit der Sachrüge geführ- te Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bleibt ohne Erfolg. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 a) Der 1994 wegen Ermordung einer Frau – nach deren Fesselung und Knebelung – zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilte „über- gewichtige und äußerlich auch sonst wenig attraktive Angeklagte“ (UA S. 5) lernte im Juni/Juli 2008 die Nebenklägerin an deren Arbeitsstelle, einem Ge- schäft für Reisebedarf an einer U-Bahn-Station, kennen. Im Laufe der Zeit 3 - 4 - entstand ein enger Kontakt mit intensiven Gesprächen und häufigerem Aus- tausch elektronischer Kurzmitteilungen. Die Nebenklägerin sandte dem An- geklagten am 21. Oktober 2008 ein Bild mit nackten Brüsten mit dem beige- fügten Text: „Viel Spaß damit, liebe Grüße Deine Doro.“ Der Angeklagte kaufte auf seinen Namen für die – SCHUFA-belastete – Nebenklägerin eine Waschmaschine. Anfang März 2009 besuchte er sie zu Hause. Darüber war sie ungehalten; sie forderte ihn auf, gegenüber ihren Arbeitskolleginnen deut- lich zu machen, dass es keine engen Kontakte zwischen ihnen gebe. Diese Forderung fixierte sie schriftlich auf einem Zettel, den sie dem Angeklagten übergab. Der persönliche Kontakt und der Austausch elektronischer Kurz- nachrichten wurden fortgesetzt. Am 22. April 2009 schenkte der Angeklagte der Nebenklägerin ein Mobiltelefon im Wert von ca. 140 €. 4 Die Nebenklägerin unterhielt seit April 2009 mit dem Zeugen K. eine Beziehung. Dieser klingelte am Nachmittag des 3. Juni 2009 mehrfach ergebnislos an der Tür des Wohnhauses der Nebenklägerin. 5 b) Die nach übereinstimmenden Bekundungen des Angeklagten und der Nebenklägerin gemeinsam in deren Wohnung zugebrachte Zeit zwischen 14.00 Uhr und 2.45 Uhr des Folgetages hatten beide in der Hauptverhand- lung sich widersprechend geschildert. aa) Der Angeklagte hat ausgeführt, dass beide nach Verzehr eines ge- lieferten Essens geschlafen hätten, er dann ein Bad genommen und gegen 19.00 Uhr die nackt auf dem Bett liegende Nebenklägerin – objektiv ohne erkennbare Fesselungsspuren – fotografiert habe. Nach einer weiteren Zeit des Schlafens habe er im Wohnzimmer auf dem Mobiltelefon der Nebenklä- gerin gespeicherte Nachrichten gefunden, aus denen sich ergeben habe, dass zwischen der Nebenklägerin und dem Zeugen K. eine feste Bezie- hung bestehe. Er habe die Nebenklägerin zur Rede gestellt, die aber eine Beziehung zu dem Zeugen K. nicht zugegeben habe. Er habe es abge- lehnt, der Aufforderung der Nebenklägerin entsprechend in ihr Schlafzimmer 6 - 5 - zu kommen, wo sie ihm hätte beweisen wollen, wie sehr sie ihn liebe. Zu kei- nem Zeitpunkt sei es zu sexuellen Handlungen gekommen. Er habe ihr aus Enttäuschung private und berufliche Schwierigkeiten angedroht, falls sie ihm nicht innerhalb von zehn Tagen das Geld für die Waschmaschine und das Mobiltelefon zahlen würde. bb) Die Nebenklägerin hat angegeben, der Angeklagte habe sie be- reits unter Vorhalt eines Messers gezwungen, ihn im Auto zu ihrer Wohnung zu fahren; dort habe er ihr sofort nach Betreten der Wohnung die Hände mit einer Gazebinde auf dem Rücken zusammengebunden und ihr mit einem Geschirrtuch aus der Küche die Augen verbunden. Er habe sie trotz der Fes- selung ausgezogen. Nach einem abgenötigten Zungenkuss habe sie ihn oral befriedigen müssen. Er habe auch an ihrer Scheide geleckt. Sie habe dem Pizzaboten – nach dessen Klingeln an der Haustür – auf Geheiß des Ange- klagten bekleidet geöffnet und sich diesem aus Angst nicht offenbart. Nach erneutem Ausziehen und erneuter Fesselung habe sie das Essen abgelehnt. Im Schlafzimmer habe der Angeklagte vergeblich versucht, vaginal in sie einzudringen. Dann habe er dies mit Fingern und einem Dildo getan, den sie dann auch selbst habe benutzen müssen. Als K. geklingelt habe, habe der Angeklagte ihr das Messer drohend an den Hals gehalten. Sie habe im- mer wieder Jägermeister trinken müssen, den er ihr eingeflößt habe. Toilet- tengänge habe er ihr versagt. Er habe ihr einen Eimer hingestellt, in den sie sich erbrochen und uriniert habe; er müsse diesen Eimer in seiner Reiseta- sche mitgebracht haben. Nachdem es ihr gelungen sei, die Fesselung zu lösen und die Augenbinde nach oben zu schieben, habe sie gesehen, wie der nackte Angeklagte Schränke und Schubladen im Wohnzimmer durch- sucht habe. Nach einem Fluchtversuch habe er sie gegen den Kopf geschla- gen und sie sei zu Boden gegangen. Er habe sie erneut gefesselt und ihre Augen verbunden, sie wieder zum Bett gebracht und sich weiter unter Halten des Messers an ihren Hals an ihr vergangen. Sie sei dann eingeschlafen. 7 - 6 - c) Die Nebenklägerin versuchte um 4.08 Uhr und 8.05 Uhr mit ihrem Freund K. in Kontakt zu treten. Nachdem sie ihn um 8.22 Uhr um einen sofortigen Anruf gebeten hatte, weil etwas ganz Schlimmes passiert sei, teilte sie ihm auf dessen Anruf um 9.30 Uhr weinend mit, dass sie vergewaltigt worden sei. Nach intensivem Zureden durch K. erklärte sich die Neben- klägerin gegen 14.00 Uhr mit einer Verständigung der Polizei einverstanden. An den in der Wohnung der Nebenklägerin auf dem Bettlaken und dem Bett- bezug gesicherten Spermaspuren wurde die DNA des Angeklagten ausge- schlossen. 8 Nach dem Geschehen begab sich die Nebenklägerin in psychiatrische Behandlung bei dem als sachverständigen Zeugen vernommenen Kr. , der eine posttraumatische Belastungsstörung ohne Tendenzen für eine Vorspiegelung oder Simulation festgestellt habe. Wegen einer von Gewalt- ausübung zum Nachteil der Nebenklägerin geprägten früheren Beziehung hat das Landgericht nicht feststellen können, ob das Geschehen vom 3. und 4. Juni 2009 Ursache für die Störung der Nebenklägerin gewesen ist. 9 Der sachverständige Zeuge A. hat keine gynäkologisch rele- vanten Verletzungen festgestellt, die von der Nebenklägerin am 4. Juni 2009 in ihrer polizeilichen Vernehmung geschilderte Blutungen im Intimbereich hätten belegen können. Auch der von der Nebenklägerin in der Hauptver- handlung berichtete massive Schlag in das Gesicht durch den Angeklagten konnte medizinisch nicht verifiziert werden; eine dezente Rötung am linken Handgelenk könnte von einer Fesselung oder vom Tragen eines Schmuck- stücks oder einer Uhr herrühren. 10 d) Das Landgericht hat bei der Qualitätsanalyse der Aussagen der Nebenklägerin erhebliche Mängel hinsichtlich des Rand- und Kerngesche- hens festgestellt: 11 - 7 - Von der Revision nicht beanstandet hat das Landgericht dargelegt, dass die Nebenklägerin hinsichtlich der Intensität ihrer Beziehung zum Ange- klagten vor dem 3. Juni 2009 und zur Schenkung des Mobiltelefons in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung unwahre Angaben gemacht habe, ohne hierfür in der Hauptverhandlung eine plausible Erklärung abgeben zu kön- nen. Unwahre Angaben der Nebenklägerin hat das Landgericht auch zu den Umständen der Übergabe des von ihr geschriebenen und dem Angeklagten übergebenen Zettels mit an den Angeklagten gerichteten Verhaltensanwei- sungen festgestellt. 12 Auf Vorhalte unterschiedlicher Aussagen hinsichtlich des Zusammen- treffens mit einer Nachbarin und der – vom Landgericht als wenig nachvoll- ziehbar bewerteten – Essensbestellung in Unterbrechung sexuell motivierter Gewalthandlungen habe sich die Nebenklägerin auf nicht weiter erklärte Er- innerungsverluste bezogen. Dies sei auch hinsichtlich der in mehreren Ver- nehmungen unterschiedlich geschilderten Situation geschehen, bei der die Nebenklägerin gefesselt gewesen sei, ferner zu dem Messereinsatz des An- geklagten und dem von ihr geschilderten Fluchtversuch. 13 Hinsichtlich unterschiedlicher Angaben der Nebenklägerin zum Kern- geschehen, nämlich der Art und Reihenfolge der abgenötigten und erdulde- ten Sexualhandlungen, hat es das Landgericht als nicht nachvollziehbar ge- wertet, dass die Nebenklägerin in einer späteren Vernehmung die versuchte vaginale Penetration als – weil ihren Freund möglicherweise belastend – be- sonders bedeutsam, in ihrer Erstvernehmung und bei der Befragung durch den Arzt aber als nicht erwähnenswert betrachtet habe. Die Angabe der Ne- benklägerin, sie sei von dem Arzt nicht nach der Vornahme des Oralverkehrs befragt worden, hat das Landgericht durch die Aussage des sachverständi- gen Zeugen A. als widerlegt angesehen. 14 Das Landgericht hat diese Qualitätsmängel in der Aussage der Ne- benklägerin als Ungereimtheiten, Widersprüche und Falschaussagen bewer- 15 - 8 - tet und sich nicht in der Lage gesehen, eine Verurteilung auf die Aussage der Nebenklägerin zu gründen, die auch nicht durch äußere Umstände gestützt worden sei. 2. Das Urteil hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.16 a) Das Landgericht hat den sich aus § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO erge- benden Umfang der Darlegungspflicht entscheidungsrelevanter Umstände nicht missachtet (vgl. BGHSt 52, 314, 315; BGH NStZ 2010, 529). 17 Das gilt entgegen der Auffassung der Revision auch hinsichtlich der Persönlichkeit und des Werdegangs des Angeklagten, einschließlich seiner Verurteilung wegen Mordes im Jahre 1994 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren nebst den hierzu festgestellten Begleitumständen. Der Senat ent- nimmt den wertenden Betrachtungen des Landgerichts UA S. 16 f., 28, in die es den Angaben der Nebenklägerin widersprechende objektive Beweisanzei- chen ersichtlich einbezogen hat, dass auf die Angaben der Nebenklägerin eine Verurteilung des Angeklagten schlechterdings nicht gestützt werden könne. Bei einem schon hierdurch unaufklärbaren Tatgeschehen hätten die von der Revision vermissten Darlegungen keine maßgebliche Stärkung von Belastungsindizien begründen können. Daher liegt keine sachlichrechtlich relevante Erörterungslücke zugunsten des Angeklagten vor. 18 b) Auch im Übrigen hält die Beweiswürdigung des Landgerichts den sachlichrechtlichen Anforderungen stand (vgl. BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt). 19 aa) Soweit dem Revisionsvortrag zu entnehmen ist, die posttraumati- sche Belastungsstörung der Nebenklägerin sei insofern lückenhaft erörtert worden, als diese nicht als Ursache für die Qualitätsmängel der Aussage der Nebenklägerin herangezogen worden sei, wird keine relevante Lücke darge- legt. Mangels wissenschaftlicher Anerkennung der Forderungen der psycho- 20 - 9 - logischen Traumatologie im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeitsbeurtei- lung (vgl. Steller in NJW-Sonderheft für Gerhard Schäfer 2002, S. 69, 70) kann die Beweiswürdigung des Landgerichts nämlich gesicherte wissen- schaftliche Erkenntnisse nicht übergangen haben. Das Landgericht hat zu- dem wesentliche Mängel schon in den Widersprüchlichkeiten der Aussagen unmittelbar nach der Tat, die nach dem Revisionsvortrag von der Traumati- sierung unbeeinflusst geblieben wären, festgestellt und auf mit keinem Trauma in Zusammenhang stehende bewusst unwahr geschilderte Umstän- de abgestellt. bb) Die Bewertung der Aussagequalität der Nebenklägerin ist auch in anderer Hinsicht beanstandungsfrei. 21 22 Dem Senat ist es – im Gegensatz zur Auffassung des Generalbun- desanwalts – verwehrt, den vom Landgericht hergestellten Zusammenhang von bewusst unwahrer Aussage im Randbereich und Qualitätsmängeln im Kernbereich der Aussage der Nebenklägerin in Frage zu stellen. Diesen Zu- sammenhang zu bewerten, gehört zum Kern tatrichterlicher Beweiswürdi- gung. Nach der durch §§ 261 und 337 StPO vorgegebenen Aufgabenvertei- lung zwischen Tat- und Revisionsgericht kann es nicht darauf ankommen, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zwei- fel überwunden hätte (vgl. BGHSt 10, 208, 211; 29, 18, 20). Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatrichter getroffene Feststel- lung lebensfremd erscheinen mag (BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – 1 StR 231/08). Falls das Tatgericht – wie hier – ausgehend von einer lü- ckenlosen Tatsachengrundlage zu der nachvollziehbaren und plausiblen Schlussfolgerung gelangt ist, die Zeugenaussage sei nicht geeignet, eine Verurteilung eines Angeklagten zu begründen, hat dies – nicht anders als in gegenteiligen Verurteilungsfällen (vgl. Brause NStZ 2007, 505, 512) – als möglicher Schluss des Tatgerichts (vgl. BGHSt 10, 208, 210 f.; 29, 18, 20; 36, 1, 14) in der Revisionsinstanz Bestand (vgl. BGH NStZ 2005, 334). Die - 10 - vom Revisionsgericht nicht mehr hinzunehmende, einen Rechtsfehler zu- gunsten des Angeklagten begründende Grenze der Denkfehlerhaftigkeit (vgl. BGHSt 10, 208, 211) wird vom Landgericht nirgendwo überschritten. Basdorf Brause Schaal Schneider König