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5 StR 127/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 127/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Flensburg vom 26. November 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewalti- gung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ver- urteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:2 Von 1989 bis 1996 lebte der Angeklagte mit der Mutter der am 16. November 1983 geborenen Nebenklägerin A. K. zunächst in einer Lebensgemeinschaft, später in einer Ehe zusammen. Es kam zu fol- genden Missbrauchshandlungen zum Nachteil der Nebenklägerin: 3 (1) An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Januar 1994 kam der Angeklagte mit einer Rolle Toilettenpapier in das Kinderzimmer der Neben- klägerin. Er forderte sie auf, sich auf das Bett zu setzen, und sagte zu ihr, dass sie „langsam zur Frau“ werde und „auch so behandelt werden“ solle. Er 4 - 3 - berührte ihre bekleidete Brust, zog sie aus, streichelte sie zunächst an der unbekleideten Brust, dann an der Scheide. Er entblößte seinen Penis und drückte die Nebenklägerin gegen ihren Willen in das Bett. Ihr gelang es nicht, die Hände des Angeklagten wegzudrücken. Er umfasste ihre Hand und führ- te mit ihr an seinem Penis Bewegungen aus; dies empfand die Nebenkläge- rin als „eklig“. Schließlich führte er mit ihr den ungeschützten vaginalen Ge- schlechtsverkehr durch. Anschließend säuberte der Angeklagte sich und die Nebenklägerin mit dem mitgebrachten Toilettenpapier. (2) Als die Nebenklägerin im Januar 1994 ihr Halbjahreszeugnis be- kam, das dem Angeklagten missfiel, sagte er zu ihr, dass sie hierfür eine Strafe bekomme. Zu diesem Zweck kam er erneut mit einer Rolle Toiletten- papier in ihr Zimmer. Er führte den ungeschützten vaginalen Geschlechtsver- kehr mit ihr durch, wobei die Nebenklägerin dies – wie auch in den weiteren Fällen – aus Angst vor dem Angeklagten über sich ergehen ließ. 5 6 (3) Als die Nebenklägerin zwölf Jahre alt war, kam der Angeklagte an einem nicht näher bestimmbaren Tag in ihr Zimmer und warf ihr vor, das Te- lefon „kaputt gemacht“ zu haben. Als die Zeugin dies abstritt, sagte er, dass er sie hierfür bestrafen werde, und vollzog den ungeschützten vaginalen Ge- schlechtsverkehr mit ihr. (4) Einige Tage später behauptete der Angeklagte, es sei festgestellt worden, dass das Telefon durch einen Sturz beschädigt worden sei. Er sagte zu der Nebenklägerin, dass sie aufgrund ihrer Lüge bestraft werden müsse, und führte wiederum den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr aus. 7 2. Der Angeklagte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten. Er habe ein sehr gutes Verhältnis zur Nebenklägerin gehabt und sie wie eine eigene Tochter behandelt. Allerdings sei er ein strenger Vater gewesen. Auch bei kleineren „Vergehen“ habe er schnell Hausarrest gegeben und da- 8 - 4 - bei überreagiert, insbesondere dann, wenn seine Ansprüche an die Neben- klägerin, beispielsweise bei den schulischen Leistungen, die nicht erfüllt wor- den seien. So könne er sich an die Situation erinnern, als die Nebenklägerin das Telefon „kaputt gemacht“ habe; er sei „sehr sauer“ gewesen, nicht nur wegen des beschädigten Telefons, sondern auch weil die Nebenklägerin dies abgestritten habe. An die Strafe, die die Nebenklägerin hierfür bekommen habe, könne er sich nicht erinnern, jedenfalls aber habe er sie nicht miss- braucht. Allerdings habe die Nebenklägerin auch mal einen „Klaps auf den Po“ bekommen. Das Landgericht hat seine Überzeugung von dem festgestellten Tat- geschehen aufgrund der Angaben der Nebenklägerin gewonnen, die es für glaubhaft hält. Hierin sieht es sich bestätigt, durch das eingeholte aussage- psychologische Gutachten, nach dem „die Angaben der Zeugin mit hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisbezogen sind“ (UA S. 16). 9 10 3. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beweislage stellte – wessen sich das Landgericht im Grundsatz bewusst ist – wegen des Vorliegens einer Konstellation „Aussage-gegen- Aussage“ besondere Anforderungen an die tatgerichtliche Beweiswürdigung (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 13, 23; jeweils m.w.N.). Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die seine Entscheidung beein- flussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Es ist eine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände erforderlich. Diesen An- forderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts ungeachtet des sie stützenden Sachverständigengutachtens nicht gerecht. 11 a) Zu Recht beanstandet die Revision, dass sich das Urteil nicht zu den Umständen verhält, unter denen die Nebenklägerin den Angeklagten angezeigt hat. Im Urteil werden zwar die Aussagen von der Nebenklägerin 12 - 5 - nahe stehenden Zeugen wiedergegeben, denen sie in Andeutungen oder in allgemeiner Form von dem Missbrauch durch den Angeklagten erzählt hat. Danach hat sie erstmalig im Alter von 15 Jahren gegenüber ihrem damaligen Freund, dem Zeugen Kl. , Andeutungen über das Vorgefallene gemacht. Später hat sie ihrem Ehemann, von dem sie mittlerweile geschieden ist, ihrer Mutter und ihrem leiblichen Vater von dem Missbrauch erzählt, ohne indes auf Einzelheiten einzugehen. Eine Anzeigeerstattung hat sie jedoch zunächst mehrfach abgelehnt. Was die Nebenklägerin, die seit der Trennung ihrer Mutter von dem Angeklagten keinen Kontakt mehr zu ihm hatte, indes veran- lasste, die Taten „fast zwölf Jahre nach der Trennung“ (UA S. 14) anzuzei- gen, wird nicht mitgeteilt. 13 Dies wäre insbesondere auch deshalb erforderlich gewesen, weil die Sachverständige zwischen polizeilicher Aussage, Exploration und Aussage in der Hauptverhandlung eine „große Detailabnahme“ (UA S. 14) festgestellt hat. Diese hat sie letztlich auf eine Veränderung der Aussagemotivation zu- rückgeführt: „Bei ihrer Anzeige bei der Polizei habe die Zeugin unbedingt ei- ne Aussage machen wollen und sei daher vollständig aussagebereit gewe- sen, während die späteren Vernehmungen nicht mehr von ihrem Willen und ihrer Aussagebereitschaft abgehangen hätten“ (UA S. 17). Möglichen ande- ren, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage relevanten Ursa- chen der Veränderung der Aussagebereitschaft der Nebenklägerin, bei wel- cher der Verdacht auf eine Borderline-Störung besteht, gehen die Sachver- ständige und die Strafkammer nicht nach. b) Das Urteil teilt Näheres über die Inhalte der früheren Aussagen der Nebenklägerin bei ihrer polizeilichen Vernehmung und im Rahmen der Explo- ration nicht mit. Dies wäre indes angesichts der bereits zitierten „großen De- tailabnahme“ notwendig gewesen, um dem Revisionsgericht die Beurteilung nachvollziehbar zu machen, dass auch die Aussage in der Hauptverhandlung „noch ausreichende Konstanz“ (UA S. 17) aufweise. Soweit die Nebenkläge- rin – was das Urteil darstellt – bereits zuvor Zeugen von dem Missbrauch 14 - 6 - gesprochen hatte, handelte es sich nicht um in Einzelheiten gehende Schil- derungen. Das einzige Detail, an das sich der frühere Ehemann nach eige- nem Bekunden erinnern konnte, war, „dass der Angeklagte beim Missbrauch immer eine Toilettenpapierrolle dabei gehabt haben soll“ (UA S. 9). c) Anhand der Urteilsgründe ist darüber hinaus auch die Bewertung nicht nachzuvollziehen, in der Hauptverhandlung seien „noch zahlreiche, zum Teil ungewöhnliche Details“ (UA S. 17, 14) zu erkennen gewesen. Allein für die erste Tat mag dies noch gelten. Bei den drei folgenden Taten sind die sexuellen Handlungen selbst ohne weitere Details, sich gleichförmig wieder- holend beschrieben. Ungewöhnlich ist allerdings die Verknüpfung des sexu- ellen Missbrauchs mit Bestrafungssituationen, die insbesondere in den Fällen 3 und 4 für sich authentisch beschrieben sind. Die Schilderungen der Bestra- fungssituationen als solche sind indes als Realitätskriterium wenig brauch- bar, da es auch nach der Einlassung des Angeklagten zu solchen Situatio- nen gekommen ist, in denen allerdings kein Missbrauch stattgefunden habe. 15 16 d) Die Strafkammer wertet in Übereinstimmung mit der Sachverstän- digen gerade das ungewöhnliche Detail der Verknüpfung des Missbrauchs mit der Strafe als Realitätskriterium, ohne sich – worauf die Revision zu Recht hinweist – mit der psychologischen Plausibilität dieser Verknüpfung beweiswürdigend zu befassen. Gerade vor dem Hintergrund der psychischen Auffälligkeiten der Nebenklägerin hätte sich das Landgericht mit dem außer- gewöhnlichen Charakter dieser Taten auseinandersetzen müssen, der zu- dem von demjenigen der ersten Tat deutlich abweicht. e) Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklä- gerin stützt sich die Strafkammer auch auf den Eindruck, den sie von der Persönlichkeit der Zeugin gewonnen hat. „Die Zeugin vermochte während ihrer ganzen Vernehmung vor der Kammer kaum aufzublicken, hat geweint und fühlte sich in ihrer Rolle sichtlich unwohl. Einige Details gab sie erst auf mehrfache Nachfrage preis“ (UA S. 15). Dabei setzt sich die Strafkammer 17 - 7 - nicht mit möglichen Alternativerklärungen dieses auffälligen Aussageverhal- tens auseinander. Ähnliches gilt für die im Urteil wiedergegebene Bewertung der Sachverständigen, auch die psychische Auffälligkeit der Zeugin spreche für eine Erlebnisbezogenheit ihrer Aussage. Insbesondere hätte die Straf- kammer die Möglichkeit erwägen müssen, dass die von der Geschädigten erhobenen Beschuldigungen – möglicherweise auch nur hinsichtlich eines Teils der Taten – Ergebnisse einer störungsbedingten bewussten oder un- bewussten Selbstsuggestion sind. f) Schließlich hat sich die Strafkammer nicht damit auseinanderge- setzt, dass in einem Zeitraum, der als Tatzeitraum für die Taten 3 und 4 („als A. zwölf Jahre alt war“, UA S. 4) grundsätzlich in Frage kommt, der Sohn des Angeklagten („einige Monate vor der Trennung der Zeugin S. von dem Angeklagten“, UA S. 13) bei diesem eingezogen ist und das Zimmer mit der Nebenklägerin geteilt hat. Da die Taten jeweils im Kinder- zimmer der Nebenklägerin stattgefunden haben sollen, wäre ein beweiswür- digendes Eingehen auf diesen Umstand erforderlich gewesen. 18 4. Nach alldem kann das Urteil insgesamt keinen Bestand haben. Das neue Tatgericht wird zu prüfen haben, ob angesichts der psychischen Auffäl- ligkeiten der Nebenklägerin, die den Verdacht auf eine Borderline- Persönlichkeitsstörung begründen, zur Begutachtung der Glaubhaftigkeit ih- rer Aussage auch die Zuziehung eines Psychiaters veranlasst erscheint (vgl. 19 - 8 - BGHSt 23, 8, 12, 13; BGH NStZ 1995, 558, 559; NStZ-RR 1997, 106; Böhm/Lau Forensische Psychiatrie 2007, 50, 56; Steller in: Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung 5. Aufl. S. 830). Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay