Entscheidung
IX ZB 123/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 123/09 vom 6. Mai 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 6. Mai 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 7. Mai 2009 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 38.140,39 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) sowie form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufzeigt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - 1. Die Rechtsgrundsätzlichkeit oder Rechtsfortbildungsbedürftigkeit hin- sichtlich der Anforderungen an die Darstellung der Voraussetzungen eines Zu- schlagstatbestandes nach § 3 Abs. 1 InsVV ist schon nicht hinreichend darge- legt (vgl. BGHZ 154, 288, 291, 292). Sie ist auch nicht gegeben. Dass der Ver- walter, der einen Zuschlag begehrt, dessen Voraussetzungen darzulegen hat, ist eine Selbstverständlichkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/06, ZIP 2006, 1204, 1206 Rn. 25). 2 Im Schrifttum entwickelte Faustregeltabellen binden den Tatrichter nicht. Die Bemessung der Zu- und Abschläge ist vielmehr Aufgabe des Tatrichters nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 277/05, Rn. 7; v. 22. März 2007 - IX ZB 201/05, ZInsO 2007, 370 Rn. 3; v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 10). Eine ver- gleichende Betrachtung mit Beschlüssen desselben Amtsgerichts in einer ande- ren Sache verbietet sich (vgl. BGH, Beschl. v. 13. November 2008 aaO). 3 Die exakte Dauer seiner Tätigkeit muss der Verwalter nicht darlegen; der im konkreten Fall erforderliche Aufwand ist nach allgemeinen Kriterien zu be- messen (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 118/08, ZInsO 2009, 1511, 1512 Rn. 3 m.w.N.). Konkret und substantiiert darzulegen ist die erforderlich gewordene Tätigkeit des Verwalters, nicht die Zeit, die er hierfür aufgewandt hat. An der substantiierten Darlegung dieser Tätigkeit fehlte es im vorliegenden Fall, obwohl der Verwalter im Beschwerdeverfahren ausdrücklich hierzu aufge- fordert worden war. Dass das Beschwerdegericht womöglich auch eine nähere Darlegung des zeitlichen Aufwandes für erforderlich gehalten hat, ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich. 4 - 4 - 2. Eine Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Verwalters liegt nicht vor. 5 3. Hinsichtlich der Frage, ob eine überlange Verfahrensdauer einen Zu- schlag rechtfertigt, wird ein Zulässigkeitsgrund nicht aufgezeigt. Eine vereinzel- te Kritik an einem Senatsbeschluss macht die dort entschiedene Frage nicht erneut rechtsgrundsätzlich. Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerde be- hauptete Aussage in der von ihr angeführten Entscheidung im Übrigen nicht getroffen; die von der Rechtsbeschwerde für sich in Anspruch genommene Kri- tik in der Literatur leitet eine solche Aussage des Senats lediglich aus dem Zu- sammenhang ab. Sie stellt diese sodann auch nicht in Frage, sondern kritisiert eine Gegenmeinung. 6 Eine überlange Verfahrensdauer rechtfertigt als solche keinen Zuschlag. Sie kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn dadurch der Verwalter stärker als in Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen worden ist. Überschneidet sich dieser Zuschlagstatbestand - wie häufig - mit anderen Zu- schlagstatbeständen, ist eine Gesamtwürdigung erforderlich (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 aaO S. 1207 Rn. 42; S. 1205 Rn. 12). Dies hat das Beschwerde- gericht nicht verkannt. 7 - 5 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 8 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Flensburg, Entscheidung vom 15.12.2008 - 56 IN 336/02 - LG Flensburg, Entscheidung vom 07.05.2009 - 5 T 8/09 -