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Beschluss

66 IN 178/14

AG Norderstedt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGNORDE:2021:1213.66IN178.14.00
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Leitsätze
1. Die bloße Verfahrensdauer kann keinen Zuschlag auf die Vergütung eines Insolvenzverwalters rechtfertigen. Es besteht keine Veranlassung, die insoweit bestehende höchstgerichtliche Rechtsprechung in Frage zu stellen.(Rn.9) 2. Bei vorangegangener vorläufiger Insolvenzverwaltung ist der Abschlag auf die Vergütung des Insolvenzverwalters gem. § 3 Abs. 2a InsVV die Regel, nicht die (vom Insolvenzverwalter zu begründende) Ausnahme. Das gilt erst Recht, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter bei seiner Vergütung große Werte von Absonderungsgegenständen wegen erheblicher Befassung berücksichtigt hat.(Rn.24)
Tenor
1. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt: Betrag in EUR Betrag in EUR Vergütung 37.852,20 zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 7.191,92 Vergütung insgesamt 45.044,12 zu erstattende Auslagen 10.814,91 zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 2.054,83 Auslagen insgesamt 12.869,74 Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen 57.913,86 in Worten: siebenundfünfzigtausendneunhundertdreizehn 86/100 2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag von 57.913,86 EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bloße Verfahrensdauer kann keinen Zuschlag auf die Vergütung eines Insolvenzverwalters rechtfertigen. Es besteht keine Veranlassung, die insoweit bestehende höchstgerichtliche Rechtsprechung in Frage zu stellen.(Rn.9) 2. Bei vorangegangener vorläufiger Insolvenzverwaltung ist der Abschlag auf die Vergütung des Insolvenzverwalters gem. § 3 Abs. 2a InsVV die Regel, nicht die (vom Insolvenzverwalter zu begründende) Ausnahme. Das gilt erst Recht, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter bei seiner Vergütung große Werte von Absonderungsgegenständen wegen erheblicher Befassung berücksichtigt hat.(Rn.24) 1. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt: Betrag in EUR Betrag in EUR Vergütung 37.852,20 zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 7.191,92 Vergütung insgesamt 45.044,12 zu erstattende Auslagen 10.814,91 zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 2.054,83 Auslagen insgesamt 12.869,74 Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen 57.913,86 in Worten: siebenundfünfzigtausendneunhundertdreizehn 86/100 2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag von 57.913,86 EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 16.09.2021. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 443.323,69 EUR auszugehen. Die Regelvergütung beträgt hiernach gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) 36.049,71 EUR. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 5 % gerechtfertigt. Der Insolvenzverwalter hat unter der Überschrift „Verfahrensdauer“ einen Zuschlag in Höhe von 10 % für die lange Verfahrensdauer beantragt. Das Verfahren habe bis zur Stellung des Vergütungsantrags 6 Jahre und 9 Monate angedauert. Für diese Zeit seien 8 Sachstandsberichte gefertigt und dafür Personal und Büroausstattung vorgehalten worden. Sofern ein Insolvenzverfahren länger als zwei Jahre angedauert habe, sei eine Erhöhung von bis zu 10 % für jedes weitere angefangene Jahr der Tätigkeit vorgesehen. Mithin ergäbe sich aufgrund der Laufzeit des vorliegenden Verfahrens eine Erhöhung von bis zu 40 %. Die lange Dauer sei begründet gewesen im Forderungseinzug betreffend B GmbH, mit der ständig über den Forderungseinzug zu verhandeln gewesen sei. Letztendlich konnte die Restforderung nur noch im über das Vermögen der genannten Gesellschaft eröffneten Insolvenzverfahren angemeldet werden. Daneben habe auch die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen mehrere Jahre in Anspruch genommen, ebenso wie die Bearbeitung der Insolvenztabelle und die Aufarbeitung der Buchhaltungsunterlagen. Nachdem das Insolvenzgericht darauf hinwies, dass Zuschläge allein wegen langer Verfahrensdauer nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht in Betracht kommen und vorliegend die angeführten Tätigkeiten entweder bereits zu einer (teils massiven) Erhöhung der Berechnungsgrundlage geführt haben, in Teilen delegiert waren oder lediglich gewöhnliche Aufgabenbearbeitungen darstellten, hat er mit Schreiben vom 29.11.2021 weiter vorgetragen. Er zitierte Rechtsprechung des BGH (16.09.2010, IX ZB 154/09) und erklärte, dass es dort nicht heiße, dass eine lange Verfahrensdauer grundsätzlich keinen Zuschlag ermögliche. Vielmehr wäre auf den Einzelfall abzustellen. Soweit es die Forderungsangelegenheit bezüglich der B GmbH betreffe, habe es außerdem gerade keinen massiven Massezuwachs gegeben, was einen Zuschlag erforderlich machen würde. Es ist seit Jahren in mehreren Entscheidungen des BGH höchstgerichtlich klargestellt, dass allein die Dauer eines Insolvenzverfahrens keinen Zuschlag rechtfertigen kann. Entscheidend ist stets die geleistete Tätigkeit (z.B. BGH, 07.10.2010, IX ZB 115/08; BGH 14.07.2011, IX ZB 216/09). Dabei kann die vermehrte Erledigung von Routinetätigkeiten wie die Erstellung weiterer Zwischenberichte oder die Aktualisierung der Buchführung einen gesonderten Zuschlag grundsätzlich nicht auslösen (z.B. BGH, 12.05.2011, IX ZB 143/08). Zwar wird es in überlangen Insolvenzverfahren oft erschwerende Umstände geben, die zuschlagsfähig sein können. Werden dann aber die umfangreichen oder schwierigen Tätigkeiten (die dann ursächlich sind für die lange Verfahrensdauer) mit eigenen Zuschlägen berücksichtigt, hat eine Gesamtwürdigung zu erfolgen. Es ist dann zu berücksichtigen, ob durch die weiteren Zuschläge bereits alle Erschwernisse ausreichend vergütet sind (z.B. BGH, 06.05.2010, IX ZB 123/09; BGH 26.02.2015, IX ZB 34/13, wo eine Verfahrensdauer von über 12 Jahren vorlag und ebenfalls keine Bewilligung eines Zuschlags wegen langer Verfahrensdauer erfolgte). Auch die vom Insolvenzverwalter in seinem Schreiben vom 29.11.2021 (in entscheidenden Teilen unvollständig) zitierte Entscheidung (BGH, 16.09.2010, IX ZB 154/09) sagt nichts anderes, sondern fügt sich in diese Rechtsprechung nahtlos ein. Insbesondere wird auch dort noch einmal betont, dass der Aufwand von Routinetätigkeiten (weitere Zwischenberichte, Aktualisierung Buchhaltung) mit zunehmender Verfahrensdauer regelmäßig abnimmt und Routinetätigkeiten grundsätzlich nicht zur Erhöhung der Vergütung führen. Solche Routinetätigkeiten sind insbesondere dann bereits abgegolten, wenn wegen des besonderen Umfangs oder besonderer Schwierigkeiten einzelner Tätigkeiten (nicht wegen Verfahrensdauer) bereits Zuschläge gewährt werden. Soweit der Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag faustregelhaft Zuschläge für jedes weitere angefangene Jahr der Tätigkeit ins Feld führt, beruht das auf Heranziehung veralteter Literatur bzw. auf Literatur, die ihrerseits auf veraltete Quellen verweist (etwa FK-InsO/Lorenz/Klanke, 2. Auflage 2014, § 3 InsVV, Rn. 35, wo scheinbar auch heute noch - unverständlicherweise trotz Nennung von BGH-Rechtsprechung - von einer Zuschlagsfähigkeit ausgegangen wird: FK-InsO/Lorenz, 9. Auflage, § 3 InsVV, Rn. 51). Solche jährlich steigenden Zuschläge wegen bloßem Zeitablauf scheiden unter Beachtung obiger BGH-Rechtsprechung aus (s.a. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Auflage, § 3, Rn. 69). Die vom Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag benannte Verfahrensdauer ist in dem Lichte obiger Rechtsprechung mithin ebenso irrelevant wie der Umstand, dass weitere Berichte einzureichen waren. Zur Zuschlagsbegründung ebenso nicht geeignet sind die Ausführungen des Insolvenzverwalters zu der Mehrarbeit im Zusammenhang mit Anfechtungsansprüchen, weil der Vortrag des Insolvenzverwalters ausblendet, dass aus realisierten Anfechtungsansprüchen die Berechnungsgrundlage bereits um 393.458,32 EUR angewachsen (fast 89 % der Berechnungsgrundlage) und die Regelvergütung damit um knapp 20.000,- EUR gestiegen ist (vgl. BGH, 08.03.2012, IX ZB 162/11; BGH 19.09.2013, IX ZB 122/11). Auch die Tabellenbearbeitung kann hier keinen Zuschlag rechtfertigen. Der Insolvenzverwalter hat nicht vorgetragen, welchen konkreten über ein normales Maß hinausgehenden Mehraufwand er hier hatte. Zuschlagsfähig könnten vorliegend die im Zusammenhang mit der Einziehung der Forderung gegenüber der B GmbH stehenden Tätigkeiten sein. Gemäß Schlussbericht hatte der Insolvenzverwalter zunächst nach Zustimmung zur ratierlichen Begleichung der Forderung im Zeitraum vom 09.10.2015 bis 26.11.2015 drei Teilzahlungen vereinnahmt in Höhe von insg. 5.000,- EUR (Buchungskonto 4200 10, dort in sechs Buchungen aufgeschlüsselt). Im Nachgang ist es zu einer weiteren Vereinbarung gekommen, die die Erledigung der offenen Ansprüche gegen Zahlung von 2.000,- € vorsah. Auch diese wurde nicht erfüllt. Letztlich hat der Insolvenzverwalter die offene Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Drittschuldnerin angemeldet. Das alles erscheint dem Gericht nicht derart umfangreich, dass es hier eines Zuschlags bedarf. Die Ausführungen des Insolvenzverwalters, wonach er in ständigen Gesprächen war, bleiben unkonkret. Über Zahl, Umfang oder Schwierigkeit der Gespräche wird nichts gesagt. So kann es daher auch unter diesem Aspekt nicht zu einem Zuschlag kommen. Zuschlagsfähig ist aber die vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Mehrarbeit, die durch die dauerhafte örtliche Abwesenheit des Schuldners entstanden ist. Dieser hielt sich mehrere Jahre im Ausland auf. Er war zwar nicht unkooperativ, allerdings nur telefonisch oder per E-Mail und nicht immer zeitnah und teilweise erst nach Erinnerung erreichbar. Auf diese Weise konnte man Sachverhalte weniger zielführend und Unterlagen mangels Präsentation nicht uneingeschränkt besprechen. In diesem Zusammenhang steht auch die beim Insolvenzverwalter angefallene Mehrarbeit bei der Aufarbeitung der Buchhaltungsunterlagen, die der Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Zuschlag wegen langer Verfahrensdauer angesprochen hat. Es liegt auf der Hand, dass die Aufarbeitung der Buchhaltung schwieriger ist, wenn man sich nicht mit dem Verantwortlichen an einen Tisch setzen und Unterlagen oder fehlende Unterlagen besprechen kann, sondern dies fernmündlich tun muss. Das ist bei der Zuschlagsbemessung erhöhend zu berücksichtigen. Soweit der Insolvenzverwalter allerdings in diesem Zusammenhang ausführt, die erschwerte Erreichbarkeit habe sich z.B. auf die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen ausgewirkt, gelten obige Ausführungen zur Mehrarbeit bezüglich der Anfechtungsangelegenheiten. Durch die Anfechtungserlöse ist bereits die Regelvergütung ganz erheblich angewachsen, was die Notwendigkeit eines Zuschlags diesbezüglich verringert. Auf Basis dieser Erwägungen ist festzustellen, dass nicht alle vom Insolvenzverwalter vorgetragenen Gründe zu einer Zuschlagserhöhung führen können. Daher wird der vom Insolvenzverwalter beantragte Gesamtzuschlag von 20 % auf 15 % der Regelvergütung gekürzt. Entgegen der Meinung des Insolvenzverwalters ist vorliegend auch ein Abschlag wegen der vorangegangenen vorläufigen Insolvenzverwaltung anzusetzen, § 3 Abs. 2a InsVV. Der Insolvenzverwalter ist der Meinung, dass durch die vorangegangene vorläufige Insolvenzverwaltung eine Erleichterung für die Arbeit des Insolvenzverwalters nicht stattgefunden habe. Der Schwerpunkt der Arbeit habe in der endgültigen Verwaltung gelegen. Es komme auf eine erhebliche Vorarbeit an, die die Tätigkeiten des endgültigen Insolvenzverwalters erleichtert. Die bloße Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters genüge nicht. § 3 Abs. 2a InsVV sei nur auf Arbeitserleichterungen in Bezug auf Regelaufgaben zu beziehen. Diesen Kürzungstatbestand zur Regel zu erheben, würde dem Sinn der Norm widersprechen, die nur ausnahmsweise Abweichungen vom Normalfall regeln solle. Vorliegend sei die Arbeit des endgültigen Insolvenzverwalters im Wesentlichen von der Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen bestimmt gewesen. In Bezug auf Absonderungsrechte habe es ebenfalls keine Erleichterungen gegeben. Die Korrespondenz hinsichtlich der Übergaben, der Zustandsfeststellung der Absonderungsgegenstände, „etc“ sei erst nach Verfahrenseröffnung vorgenommen worden. Auch bei der Frage eines Abschlags wegen vorangegangener vorläufiger Insolvenzverwaltung handelt es sich um einen vergütungsrelevanten Umstand, der höchstrichterlich bereits mehrfach einheitlich behandelt wurde (BGH 11.05.2006, IX ZB 249/04; BGH, 01.02.2007, IX ZB 279/05; BGH, 08.07.2010, IX ZB 222/09; BGH, 12.05.2011, IX ZB 143/08). Nach Ansicht des Gerichts ist ein solcher Abschlag regelmäßig anzusetzen, wenn bereits ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war und es ist die Ausnahme, dass er nicht anzusetzen ist (s.a. Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., § 3 Rn. 113; MüKo/Riedel InsO, 4. Aufl, § 3 InsVV, Rn. 40). § 3 Abs. 2a InsVV geht davon aus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, sofern er pflichtgemäß tätig geworden ist, dem endgültigen Verwalter in der Regel erhebliche Arbeiten erspart hat (BGH, 11.05.2006, IX ZB 249/04). Bereits nur die Erstellung einer, wenn auch möglicherweise noch nicht vollständigen, Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner vereinfachen in der Regel (nicht im Ausnahmefall!) die Arbeit des Insolvenzverwalters erheblich (BGH 11.05.2006, IX ZB 249/04; Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., § 3 Rn. 113; MüKo/Riedel InsO, 4. Aufl, § 3 InsVV Rn. 40). Die Hürde für die Annahme, es lägen erhebliche Erleichterungen durch die vorangegangene vorläufige Insolvenzverwaltung vor, liegt mithin niedrig. Es gilt der Grundsatz, dass jede Tätigkeit nur einmal vergütet wird, es sei denn, durch einen Wechsel in der Person des Verwalters werden Doppelarbeit und doppelte Aufwendungen unabwendbar (BGH 12.06.2008, IX ZB 184/07; BGH 11.05.2006, IX ZB 249/04). Deshalb entspricht es ständiger Rechtsprechung des BGH, dass die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters rechtfertigt und zwar ausdrücklich auch dann, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter keine Zuschläge bewilligt wurden (BGH, 11.05.2006, IX ZB 249/04). Es ist Sache des Insolvenzverwalters darzulegen, aus welchen Gründen im Einzelfall keine erhebliche Arbeitserleichterung vorlag (MüKo/Riedel InsVV, 4. Auflage, § 3, Rn. 40). Der in der Insolvenzverwalterschaft hin und wieder anzutreffende Hinweis, der Schwerpunkt der Arbeit des Insolvenzverwalters habe in der Verwertung gelegen, kann für sich genommen den in § 3 Abs. 2a InsVV verankerten (Regel-) Abschlagstatbestand nicht aushebeln. Es ist systembedingt völlig normal, dass die Verwertung grundsätzlich im eröffneten Verfahren erfolgt. Trotz dieses Umstands hält der Verordnungsgeber wie der Bundesgerichtshof einen Abschlag wegen vorangegangener vorläufiger Insolvenzverwaltung in der Regel für geboten. Auch der diesbezügliche Vortrag des Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren führt daher nicht dazu, dass kein Abschlag anzusetzen ist. Die weiteren Ausführungen des Insolvenzverwalters bleiben eher allgemeiner Natur. Er zeigt weitgehend gerade nicht auf, warum ausnahmsweise ein Abschlag nicht anzusetzen ist. Vielmehr hat er als vorläufiger Insolvenzverwalter den schuldnerischen Betrieb fortgeführt. Dass dabei keine Daten und Erkenntnisse bekannt geworden sind, die nicht auch für den endgültigen Insolvenzverwalter nutzbar waren, ist nicht anzunehmen und drängt sich in der Regel keinesfalls auf. Widerlegt hat der Insolvenzverwalter die Vermutung der regelmäßig vorliegenden erheblichen Arbeitserleichterung (Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Auflage, § 3, Rn. 113) jedenfalls nicht. Hinzu kommt vorliegend, dass bei der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bereits die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände Einzug in dessen Berechnungsgrundlage gefunden haben. Der hierauf entfallende Betrag in Höhe von 618.400,23 EUR macht knapp 96 % der Berechnungsgrundlage des vorläufigen Insolvenzverwalters aus und ist freilich in der Berechnungsgrundlage berücksichtigt worden, weil der vorläufige Insolvenzverwalter vortrug, er habe sich mit diesen Gegenständen in erheblicher Weise auseinandersetzen müssen, § 11 Abs.1 S.2 InsVV. Wenn die Befassung dort erheblich war, muss zwingend die Arbeit als Insolvenzverwalter erleichtert worden sein, der nämlich die notwendige Befassung mit den Absonderungsgegenständen / -rechten zu leisten gehabt hätte, wäre kein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig gewesen. Nur so ist die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf etwa das zehnfache der Mindestvergütung angewachsen, mithin Tätigkeit vergütet worden, die dem Insolvenzverwalter erspart wurde. Die nun vorgetragene Behauptung, es habe auch insoweit keine Erleichterungen für den Insolvenzverwalter gegeben, kann nicht tragen. Sie führt hier nicht dazu, dass auf einen Abschlag gem. § 3 Abs. 2a InsVV zu verzichten wäre. Den Abschlag für die vorangegangene vorläufige Insolvenzverwaltung bemisst das Gericht vorliegend mit 10 %. Es ergibt sich auf diese Weise ein Gesamtzuschlag von (15 % - 10 % =) 5 %, der nach Vornahme einer abschließenden Gesamtschau nicht zu kürzen bzw. nicht zu streichen ist. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 36.049,71 EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.