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Entscheidung

IX ZB 65/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 65/08 vom 9. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 9. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 29. Februar 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 254,54 € festgesetzt. Gründe: Der weitere Beteiligte erstrebt eine höhere Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter mit Rücksicht auf die lange Dauer des Verfahrens durch Gewährung eines Zuschlags von 15 v.H. Das Beschwerdegericht hat ihm dem- gegenüber nur einen Zuschlag in Höhe von 10 v.H. zugebilligt, der nach dem Tätigkeitsumfang während der Verwaltungsdauer begrenzt worden ist. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten unter Hinweis auf die mit der Zeitdauer ansteigenden Gemeinkosten. 1 Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsgrundsätze der Beschwerdeent- scheidung durch seither ergangene Entscheidungen bestätigt (BGH, Beschl. v. 2 - 3 - 6. Mai 2010 - IX ZB 123/09, ZInsO 2010, 1504 Rn. 7; v. 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZInsO 2010, 1949 Rn. 8). Ein Zuschlag zur Regelvergütung kann dem Insolvenzverwalter danach nicht allein wegen der langen Dauer des Verfahrens, sondern nur wegen der in dieser Zeit von ihm erbrachten Tätigkei- ten gewährt werden. Die Rechtsbeschwerde kann danach keinen Erfolg haben. Weiteren Klärungsbedarf in diesem Zusammenhang lässt ihre Begründung nicht erkennen. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Göttingen, Entscheidung vom 09.11.2007 - 74 IN 198/02 - LG Göttingen, Entscheidung vom 29.02.2008 - 10 T 27/08 -