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Leitsatz

VI ZR 125/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 125/08 Verkündet am: 13. April 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; MRK Art. 8, 10; KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Die Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis kann auch zuläs- sig sein, wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung für unzulässig er- klärt worden sind. BGH, Urteil vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2010 durch die Richter Zoll, Wellner, Pauge, Stöhr und die Richte- rin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. April 2008 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landge- richts Berlin abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte, welche die Zeitschrift "Revue" verlegt, Unterlassungsansprüche wegen einer Bildberichterstattung in der Zeit- schrift "Revue" Nr. 42/06 vom 12. Oktober 2006 geltend, in der über eine Auf- taktveranstaltung zu einer Ausstellung mit Bildern des Malers und Fotografen Yves Klein im Pariser Centre Pompidou und über die Beziehung der zu dieser Veranstaltung erschienenen Klägerin zu ihrem Begleiter, Herrn W., berichtet wird. Das Inhaltsverzeichnis ist bebildert mit einem auf dem Rosenball 2006 entstandenen Portraitfoto der Klägerin; der Artikel zeigt ein Foto, das sie mit 1 - 3 - Herrn W. bei einem Gala-Diner im Centre Pompidou anlässlich einer Ausstel- lung zeigt, und ein Foto, das im Jahre 2005 anlässlich der Amtseinführung von Prinz Albert von Monaco aufgenommen wurde. Das erste Bild ist mit einer Bildnebenschrift versehen: "Prinzessin Char- lotte im Himmel der ersten Liebe. Sie ist wunderschön. Zarte 20 Jahre. Bei ei- nem Gala-Dinner in Paris verzauberte sie mit ihrem Freund F. W. die Gesell- schaft. Wer der Mann ist, der die Tochter von Prinzessin Caroline so glücklich macht". 2 Das zweite Bild trägt die Überschrift: "Charlotte im Himmel der Liebe" und den Begleittext: "Ein zartes Glück. F. W. ist seit zwei Jahren an Charlottes Seite. Wer ist der junge Mann, der so gut zur Tochter von Prinzessin Caroline passt?" und den Bildnebentext: "Sie haben nur Augen für sich. F. W. und Char- lotte beim Gala-Diner im Pariser Centre Pompidou. Er redet, sie hört aufmerk- sam zu". 3 Das dritte Foto ist mit der Bildinnenschrift versehen: "So schön wie Ma- ma: Charlotte mit ihrer Mutter Prinzessin Caroline und ihrem Bruder Andrea beim Fest in Monaco zu Alberts Amtseinführung am 12. Juli 2005". 4 Die Wortberichterstattung wird im vorliegenden Rechtsstreit nicht bean- standet. Sie ist jedoch in einem anderen Prozess zwischen denselben Parteien, den die Beklagte rechtskräftig werden ließ, teilweise untersagt worden, aller- dings nicht, soweit sie sich mit dem Ereignis selbst, der Auftaktveranstaltung zu einer Ausstellung mit Bildern des Malers und Fotografen Yves Klein im Pariser Centre Pompidou befasste. Die Stiftung Claude Pompidou hatte aus diesem Anlass zum Gala-Diner geladen. Der Artikel erwähnt einige der dort erschienen Prominenten, befasst sich aber hauptsächlich mit der Klägerin und ihrem Be- 5 - 4 - gleiter F. W., der seit Sommer 2004 an ihrer Seite gesehen werde und sie auch zum letzten Rosenball begleitet habe. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unter- lassen, "im Zusammenhang mit einer Berichterstattung, die sich um eine Lie- besbeziehung der Klägerin dreht", die zuvor bezeichneten Bilder erneut zu ver- öffentlichen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Kam- mergericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungstenor da- hin laute, es zu unterlassen, "im Rahmen einer Berichterstattung wie in Revue Nr. 42/06, S. 4, 16, 17 die folgend beschriebenen Bilder erneut zu veröffentli- chen". In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu, die gewählte Tenorierung solle klarstellen, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bilder in "kerngleichem" Berichtzusammenhang verboten werde. 6 Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Be- klagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 7 Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Veröffentlichung der drei Fotos das Recht der Klägerin am eigenen Bild verletze. Es sei bereits frag- lich, ob allein die Teilnahme der Klägerin an (unterstellt) zeitgeschichtlichen Er- eignissen die konkrete Einwilligung in eine Veröffentlichung dort entstandener Bildnisse im Rahmen eines Berichts über das Ereignis der Zeitgeschichte bein- halte. Jedenfalls liege keine stillschweigend erteilte Zustimmung zur Veröffentli- chung in anderem Zusammenhang vor. Eine Einwilligung sei nicht deshalb ent- behrlich, weil es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele. 8 - 5 - Keines der Fotos enthalte eine Aussage über ein zeitgeschichtliches Ereignis. Es sei deshalb auf die begleitende Wortberichterstattung abzustellen. Be- schränke sich der die Bildveröffentlichung begleitende Wortbeitrag allein darauf, irgendeinen Anlass für die Abbildung einer in der Öffentlichkeit bekannten Per- son zu schaffen, so lasse die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. In einem solchen Fall müsse das Informati- onsinteresse hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten zurücktreten. So verhalte es sich hinsichtlich der drei Bildveröffentlichungen. Soweit das Portraitfoto der Klägerin eine Aufnahme des sechs Monate zurück- liegenden Rosenballs wiedergebe, sei bereits die Aktualität fraglich. Zum ande- ren werde der Rosenball nur als Anlass genommen, um die angebliche Liebes- beziehung der Klägerin zu F. W. zu thematisieren. Diese Erwägung führe auch zur Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung des großen Bildnisses, das anlässlich des Gala-Diners aufgenommen worden sei. Entspechendes gelte für das dritte Foto des Berichts. Die Klägerin habe sich auch nicht derart der Presse geöffnet, dass ein von ihr selbst erzeugtes öffentliches Informationsinteresse Vorrang vor dem Interesse am Schutz ihrer Privatsphäre genießen könne. Der Unterlas- sungsanspruch sei mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs (BGHZ 174, 262) zu tenorieren, wobei die gewählte Tenorierung klarstellen solle, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bilder in "kernglei- chem" Berichtzusammenhang verboten werde. II. Das Urteil des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 9 - 6 - 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zu. 10 a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. Senatsurteile BGHZ 171, 275; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - VersR 2008, 1411 und - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 256/06 - VersR 2009, 76 und - VI ZR 272/06 - VersR 2009, 78 sowie - VI ZR 271/06 - und - VI ZR 260/06 -, beide z.V.b.; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - GRUR 2009, 150 und vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07 - VersR 2009, 843), das so- wohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 und NJW 2006, 591). Nicht zu be- anstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, die Klägerin habe nicht bereits durch die Teilnahme an den Ereignissen in die erfolgte Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt (vgl. § 22 KUG). Zulässig war diese daher nur, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und die Veröffentlichung berechtigte Interessen der Klägerin nicht verletzte (§ 23 Abs. 2 KUG). 11 aa) Schon die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitge- schichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, erfordert eine Abwägung zwi- schen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis 12 - 7 - aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitge- schehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (auch hierzu Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1412 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1506 f., jeweils m.w.N.). bb) Zum Kern der Pressefreiheit gehört es, dass die Medien im Grund- satz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO m.w.N.; BVerfGE 87, 181, 201; 95, 220, 234; 97, 228, 257; 101, 361, 389; 120, 180, 197, 205; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; NJW 2008, 1793, 1794). Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst auch die Abbildung von Personen (vgl. etwa Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - aaO, S. 151 m.w.N.; BVerfGE 120, 180, 197). Auch unterhal- tende Beiträge, etwa über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. etwa Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06 - VersR 2009, 78, 79; BVerfGE 35, 202, 222 f.; 59, 231, 258; 101, 361, 389 f.; 120, 180, 197, 204; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860 f.), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Be- richterstattung abhängt (vgl. BVerfGE 35, 202, 222 f.; 66, 116, 134; 120, 180, 196 f.). Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kon- trastfunktionen erfüllen. Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Mei- nungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (vgl. etwa Senatsur- teile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1413 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1507 f.; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06 - aaO; BVerfGE 101, 361, 390; 120, 180, 204). 13 - 8 - cc) Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonde- rem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositio- nen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1508; BVerfGE 120, 180, 205). Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonen- den Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Be- troffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privat- sphäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 131, 332, 337 f. und vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523), der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre teilweise auch ver- fassungsrechtlich fundiert ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 381 ff.; 120, 180, 214). Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkre- ten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezo- gen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. Senats- urteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1508; BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391; 120, 180, 205, 214; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407). Der Infor- mationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Per- sonenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. 14 b) Nach diesen Maßstäben kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die angegriffene Bildberichterstattung sei wegen der fehlenden Einwilligung der Klägerin unzulässig, nicht gefolgt werden. 15 aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den beanstandeten Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Der dafür maßgebende Begriff des Zeitgeschehens 16 - 9 - umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu gehö- ren auch gesellschaftliche Ereignisse wie die Amtseinführung von Prinz Albert, der Rosenball in Monaco und das Gala-Diner der Stiftung Claude Pompidou anlässlich der Ausstellung eines bekannten Künstlers im Pariser Centre Pompi- dou. bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beschränkt sich der Informationsgehalt der Bildberichterstattung nicht auf die Darstellung der an- geblichen Liebesbeziehung zwischen der Klägerin und Herrn W. Gegenstand der Bildberichterstattung ist vielmehr auch die Auftaktveranstaltung zu einer Ausstellung mit Bildern des Malers und Fotografen Yves Klein im Pariser Cent- re Pompidou, zu der die Stiftung Claude Pompidou geladen hatte und bei der eine Vielzahl bekannter Persönlichkeiten, u.a. die Klägerin in Begleitung von Herrn W., erschienen waren. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 180, 114 und vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO; BVerfGE 120, 180, 196 ff.), dass die Presse bei Auftritten "prominenter Personen" bei zeitgeschichtlichen Ereignissen grundsätzlich nicht nur über das Ereignis selbst, sondern auch dar- über berichten darf, welche Personen dort erschienen sind und in wessen Be- gleitung sie sich dabei befunden haben. Das zeitgeschichtliche gesellschaftliche Ereignis beinhaltet dann neben der Anwesenheit der betreffenden Personen auch ihr gemeinsames Erscheinen. 17 cc) Nach diesen Grundsätzen begegnet die Bebilderung der Berichter- stattung über das Gala-Diner mit einem dort aufgenommenen und insoweit kon- textbezogenen Bild der Klägerin mit Herrn W. keinen rechtlichen Bedenken. Wenn die Klägerin bei offiziellen gesellschaftlichen Anlässen mehrfach in Be- gleitung von Herrn W. auftritt, ist es der Presse im Hinblick auf den Bekannt- heitsgrad der Klägerin und ihrer Familie nicht verwehrt, eine Berichterstattung 18 - 10 - über das zeitgeschichtliche Ereignis mit entsprechenden Bildern zu illustrieren. Der Zulässigkeit steht insoweit auch nicht entgegen, dass die Beklagte in einem anderen Rechtsstreit rechtskräftig zur Unterlassung einzelner Aussagen der zugehörigen Wortberichterstattung über die persönlichen Verhältnisse der Klä- gerin verurteilt worden ist. Denn diese Verurteilung betrifft nicht die Berichter- stattung über das Ereignis als solches und die dabei erschienenen Personen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Fotos, das beim Rosenball aufgenommen worden ist. Es spielt dabei - entgegen der Auffassung des Beru- fungsgerichts - keine Rolle, dass der Rosenball zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels in der Zeitschrift der Beklagten bereits ca. sechs Monate zurücklag. Bei dem Bild handelt es sich um ein kontextneutrales Foto von der Klägerin, das ebenfalls bei einem offiziellen Ereignis aufgenommen worden ist, und des- sen Veröffentlichung im Zusammenhang mit ihrem Auftreten beim Gala-Diner im Centre Pompidou rechtlich unbedenklich ist. 19 Dementsprechend ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in diesem Zusammenhang das kontextneutrale Foto von der Klägerin verwendet hat, das bei der Amtseinführung Prinz Alberts von Monaco aufge- nommen worden ist. Dadurch wird keine zusätzliche Beeinträchtigung des Per- sönlichkeitsrechts der Klägerin bewirkt. 20 dd) Der Streitfall ist insoweit anders gelagert als der Fall, welcher dem Senatsurteil vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - (VersR 2009, 841) zugrunde lag. Dort wurden die Bilder über die neue Beziehung der dortigen Klägerin nicht bei öffentlichen Auftritten auf gesellschaftlichen Veranstaltungen gefertigt, son- dern heimlich in erkennbar privaten Situationen. 21 c) Da das Berufungsurteil bereits mangels Bestehens eines Anspruchs auf Unterlassung erneuter Verbreitung der Fotos keinen Bestand hat, kommt es 22 - 11 - im Ergebnis nicht mehr darauf an, dass die Ausführungen des Berufungsge- richts zur vorbeugenden Unterlassungsklage gegen "kerngleiche" Verletzungs- handlungen nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsur- teile BGHZ 174, 262, 266 und vom 23. Juni 2009 - VI ZR 232/08 - VersR 2009, 1272) entsprechen dürfte. Zoll Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2007 - 27 O 98/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.04.2008 - 10 U 183/07 -