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Urteil

324 O 170/14

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2015:0109.324O170.14.00
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Leitsätze
1. Deutsche Gerichte sind international für einen Rechtsstreit über Klagen wegen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ausländischer Prominenter durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen zuständig, wenn die betroffenen Prominenten einen "Mittelpunkt ihres Interesses" in Deutschland haben.(Rn.17) 2. Die internationale Zuständigkeit für den Rechtsstreit zwischen den Parteien mit (Wohn)sitz in Frankreich und der Schweiz bestimmt sich nach Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ), so dass bei dem hier geltend gemachten deliktischen Anspruch eigentlich das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das Opfer einer mittels des Internets begangenen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts kann jedoch nach Maßgabe des Ortes, an dem sich der Erfolg des in der Europäischen Union durch diese Verletzung verursachten Schadens verwirklicht hat, einen Gerichtsstand für den gesamten Schaden in Anspruch nehmen. Da die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden können, an dem das mutmaßliche Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat, entspricht die Zuweisung der Zuständigkeit an dieses Gericht Ziel einer geordneten Rechtspflege (Anschluss EuGH, 25. Oktober 2011, C-509/09 und C-161/10, NJW 2012, 137 - eDate Advertising).(Rn.18) 3. Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, entspricht im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Jedoch kann eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen auch in einem anderen Mitgliedstaat haben, in dem sie sich nicht gewöhnlich aufhält, sofern andere Indizien wie die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einen besonders engen Bezug zu diesem Staat herstellen können.(Rn.19) 4. Vorliegend ergibt sich die internationale Zuständigkeit des deutschen Landgerichts daraus, dass die einer Bildberichterstattung auf einer schweizer Internet-Seite betroffenen prominenten Angehörigen eines europäischen Fürstenhauses, obzwar sie sich für gewöhnlich nicht in Deutschland, sondern in Frankreich aufhalten, in Deutschland einen sehr hohen Bekanntheitsgrad haben. Die Vorgänge in dem betreffenden Fürstenhaus und das Leben seiner Angehörigen sind oftmals Gegenstand deutscher Berichterstattungen.(Rn.20) 5. Das Landgericht Hamburg ist zudem örtlich zuständig, weil anzunehmen ist, dass die Kenntnisnahme der Berichterstattung auch im Gerichtsbezirk erheblich näher liegt, als ihre bloße Abrufbarkeit. Das Angebot der beklagten schweizer Internet-Platform zu Prominentenberichterstattung richtet sich an ein deutschsprachiges Publikum, somit auch an die Leser im Gerichtsbezirk. Zudem besteht an den prominenten Klägern in Deutschland und damit auch in dem betroffenen Gerichtsbezirk ein hohes Interesse.(Rn.21) 6. Die Veröffentlichung eines Bildes im Internet, welches die betroffenen Prominenten einige Wochen vor ihrer Trauung in der Skiregion G. in einem Skilift zeigt, haben die Betroffenen nicht hinzunehmen. Der Umstand, dass das Paar offenbar die Region für den Wintersport bevorzugt, hat keinen hinreichenden Zusammenhang zu der etwa einen Monat später in dieser Region gefeierten Hochzeit. Das Foto selbst gibt nur Aufschluss über die Freizeitaktivität des Paares, es lässt keinen Rückschluss auf die Region zu, in der die Hochzeit gefeiert wurde, so dass der Informationsgehalt für den Leser, der lediglich einen Sessellift, Schnee und Bäume erkennt, bezogen auf das Umfeld, in der die Feierlichkeit stattfand, sehr gering ist. Im Vordergrund steht vielmehr eindeutig eine Urlaubs- bzw. Freizeitbeschäftigung, somit stammt das Bild aus einem Lebensbereich, der auch bei Prominenten grundsätzlich zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört (Anschluss BGH, 6. März 2007, VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275).(Rn.27) 7. Die aus dem Zusammenspiel von Bild und Bildunterschrift hervorgehende Information, dass die Prominenten gerne in der Region G. ihren Winterurlaub verbringen, ist kein zeitgeschichtliches Ereignis, da es sich um eine Mitteilung aus der Privatsphäre der Prominenten handelt, der kein entsprechender Nachrichtenwert zukommt.(Rn.29)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland 1. das unter „www. s.-i..ch“ im Rahmen des Artikels:“ A. C. So heiratet er in G.“ verbreitete Foto mit der Bildunterschrift:“ A. C. (r.) und T. S. D. (2.v.r.), lieben G.. Das Paar verbringt dort gerne seine Skiferien, so auch dieses Jahr“, das A. C. zeigt, zu verbreiten, wie unter „www. s.-i..ch“ ab dem 31.01.2014 geschehen; 2. das unter „www. s.- i..ch“ im Rahmen des Artikels:“ A. C. So heiratet er in G.“ verbreitete Foto mit der Bildunterschrift:“ A. C. (r.) und T. S. D. (2.v.r.), lieben G.. Das Paar verbringt dort gerne seine Skiferien, so auch dieses Jahr“, das T. S. D. zeigt, zu verbreiten, wie unter „www. s.-i..ch“ ab dem 31.01.2014 geschehen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer I. für jeden Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 15.000 Euro, hinsichtlich Ziffer II. für jeden Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Beschluss: Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Deutsche Gerichte sind international für einen Rechtsstreit über Klagen wegen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ausländischer Prominenter durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen zuständig, wenn die betroffenen Prominenten einen "Mittelpunkt ihres Interesses" in Deutschland haben.(Rn.17) 2. Die internationale Zuständigkeit für den Rechtsstreit zwischen den Parteien mit (Wohn)sitz in Frankreich und der Schweiz bestimmt sich nach Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ), so dass bei dem hier geltend gemachten deliktischen Anspruch eigentlich das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das Opfer einer mittels des Internets begangenen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts kann jedoch nach Maßgabe des Ortes, an dem sich der Erfolg des in der Europäischen Union durch diese Verletzung verursachten Schadens verwirklicht hat, einen Gerichtsstand für den gesamten Schaden in Anspruch nehmen. Da die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden können, an dem das mutmaßliche Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat, entspricht die Zuweisung der Zuständigkeit an dieses Gericht Ziel einer geordneten Rechtspflege (Anschluss EuGH, 25. Oktober 2011, C-509/09 und C-161/10, NJW 2012, 137 - eDate Advertising).(Rn.18) 3. Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, entspricht im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Jedoch kann eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen auch in einem anderen Mitgliedstaat haben, in dem sie sich nicht gewöhnlich aufhält, sofern andere Indizien wie die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einen besonders engen Bezug zu diesem Staat herstellen können.(Rn.19) 4. Vorliegend ergibt sich die internationale Zuständigkeit des deutschen Landgerichts daraus, dass die einer Bildberichterstattung auf einer schweizer Internet-Seite betroffenen prominenten Angehörigen eines europäischen Fürstenhauses, obzwar sie sich für gewöhnlich nicht in Deutschland, sondern in Frankreich aufhalten, in Deutschland einen sehr hohen Bekanntheitsgrad haben. Die Vorgänge in dem betreffenden Fürstenhaus und das Leben seiner Angehörigen sind oftmals Gegenstand deutscher Berichterstattungen.(Rn.20) 5. Das Landgericht Hamburg ist zudem örtlich zuständig, weil anzunehmen ist, dass die Kenntnisnahme der Berichterstattung auch im Gerichtsbezirk erheblich näher liegt, als ihre bloße Abrufbarkeit. Das Angebot der beklagten schweizer Internet-Platform zu Prominentenberichterstattung richtet sich an ein deutschsprachiges Publikum, somit auch an die Leser im Gerichtsbezirk. Zudem besteht an den prominenten Klägern in Deutschland und damit auch in dem betroffenen Gerichtsbezirk ein hohes Interesse.(Rn.21) 6. Die Veröffentlichung eines Bildes im Internet, welches die betroffenen Prominenten einige Wochen vor ihrer Trauung in der Skiregion G. in einem Skilift zeigt, haben die Betroffenen nicht hinzunehmen. Der Umstand, dass das Paar offenbar die Region für den Wintersport bevorzugt, hat keinen hinreichenden Zusammenhang zu der etwa einen Monat später in dieser Region gefeierten Hochzeit. Das Foto selbst gibt nur Aufschluss über die Freizeitaktivität des Paares, es lässt keinen Rückschluss auf die Region zu, in der die Hochzeit gefeiert wurde, so dass der Informationsgehalt für den Leser, der lediglich einen Sessellift, Schnee und Bäume erkennt, bezogen auf das Umfeld, in der die Feierlichkeit stattfand, sehr gering ist. Im Vordergrund steht vielmehr eindeutig eine Urlaubs- bzw. Freizeitbeschäftigung, somit stammt das Bild aus einem Lebensbereich, der auch bei Prominenten grundsätzlich zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört (Anschluss BGH, 6. März 2007, VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275).(Rn.27) 7. Die aus dem Zusammenspiel von Bild und Bildunterschrift hervorgehende Information, dass die Prominenten gerne in der Region G. ihren Winterurlaub verbringen, ist kein zeitgeschichtliches Ereignis, da es sich um eine Mitteilung aus der Privatsphäre der Prominenten handelt, der kein entsprechender Nachrichtenwert zukommt.(Rn.29) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland 1. das unter „www. s.-i..ch“ im Rahmen des Artikels:“ A. C. So heiratet er in G.“ verbreitete Foto mit der Bildunterschrift:“ A. C. (r.) und T. S. D. (2.v.r.), lieben G.. Das Paar verbringt dort gerne seine Skiferien, so auch dieses Jahr“, das A. C. zeigt, zu verbreiten, wie unter „www. s.-i..ch“ ab dem 31.01.2014 geschehen; 2. das unter „www. s.- i..ch“ im Rahmen des Artikels:“ A. C. So heiratet er in G.“ verbreitete Foto mit der Bildunterschrift:“ A. C. (r.) und T. S. D. (2.v.r.), lieben G.. Das Paar verbringt dort gerne seine Skiferien, so auch dieses Jahr“, das T. S. D. zeigt, zu verbreiten, wie unter „www. s.-i..ch“ ab dem 31.01.2014 geschehen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer I. für jeden Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 15.000 Euro, hinsichtlich Ziffer II. für jeden Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Beschluss: Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Kammer ist für den Rechtsstreit zuständig. 1. Deutsche Gerichte sind international für den Rechtsstreit zuständig, da die Kläger einen „Mittelpunkt ihres Interesses“ in Deutschland haben. Die internationale Zuständigkeit für den Rechtsstreit zwischen den Parteien mit (Wohn)sitz in Frankreich und der Schweiz bestimmt sich nach Art. 5 Ziffer 3 LugÜ, so dass bei dem hier geltend gemachten deliktischen Anspruch das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. In der zu Art. 5 Nr. 5 EuGVVO ergangene Entscheidung des EuGH vom 25.10.2011 (C-509/09, C-161/10, eDate Advertising Juris) zu der Zuständigkeit bei Internetberichterstattungen, die unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Parallelität der Verordnung sowie des Übereinkommens auch hier zu berücksichtigen ist, hat der EuGH festgestellt: „... 48. Daher sind die in Randnr. 42 des vorliegenden Urteils angeführten Anknüpfungskriterien dahin gehend anzupassen, dass das Opfer einer mittels des Internets begangenen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts nach Maßgabe des Ortes, an dem sich der Erfolg des in der Europäischen Union durch diese Verletzung verursachten Schadens verwirklicht hat, einen Gerichtsstand für den gesamten Schaden in Anspruch nehmen kann. Da die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden können, an dem das mutmaßliche Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat, entspricht die Zuweisung der Zuständigkeit an dieses Gericht dem in Randnr. 40 des vorliegenden Urteils angeführten Ziel einer geordneten Rechtspflege. 49. Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, entspricht im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Jedoch kann eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen auch in einem anderen Mitgliedstaat haben, in dem sie sich nicht gewöhnlich aufhält, sofern andere Indizien wie die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einen besonders engen Bezug zu diesem Staat herstellen können... .“ Die Kläger halten sich gewöhnlich nicht in Deutschland auf, haben hier jedoch einen sehr hohen Bekanntheitsgrad, wie die Anlagen B 1, B 3 und insbesondere B 4 (NDR-Porträt über den Kläger), belegen. Die Vorgänge im m. Fürstenhaus und das Leben seiner Angehörigen sind Gegenstand deutscher Presseberichterstattungen. Hierbei handelt es sich um solche Umstände, die nach der Rechtsprechung des EuGH im Rahmen der EuGVVO für die Bestimmung des „Mittelpunkts der Interessen“ herangezogen werden kann, da neben dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts auch die wertende Berücksichtigung anderer Kriterien möglich ist, die den erforderlichen Bezug begründen können. 2. Das Landgericht Hamburg ist zudem örtlich zuständig. Unter Berücksichtigung der durch den Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 2.03.2010 (VI ZR 23/09, New York Times, Juris Abs. 20) aufgestellten Maßstäbe, die die Kammer auch für die örtliche Zuständigkeit heranzieht, soweit es um die Auslegung des § 32 ZPO geht, ist anzunehmen, dass die Kenntnisnahme der Berichterstattung auch im Gerichtsbezirk erheblich näher liegt, als ihre bloße Abrufbarkeit. Das Angebot der Beklagten richtet sich an ein deutschsprachiges Publikum, somit auch an die Leser im Gerichtsbezirk. Zudem besteht an den Klägern wie dargelegt in Deutschland und damit auch in dem betroffenen Gerichtsbezirk ein hohes Interesse. II. Den Klägern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das Recht am eigenen Bild als spezialgesetzliche Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger. 1. Die Kläger haben in die Veröffentlichung der Aufnahmen nicht gemäß § 22 KUG eingewilligt. Die Fotoveröffentlichungen sind auch nicht gemäß § 23 Abs. 1 KUG gerechtfertigt. Für § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist erforderlich, dass die Berichterstattung selbst ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft, wobei allerdings der Begriff der Zeitgeschichte zugunsten der Pressefreiheit nicht zu eng verstanden werden darf und alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Bereits die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegen, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, allerdings bedarf es bei ihnen im besonderen Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BGH Urteil v. 18.10.2011, VI ZR 5/19 Juris Abs. 9). Grundsätzlich kann sich die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch aus der Wortberichterstattung ergeben. Da es für die - bereits bei der Frage, ob ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt vorzunehmende - Abwägung maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung ankommt, kann bei der Beurteilung eine zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. insoweit BGH Urteil vom 13.4.2010, VI ZR 125/08 Juris Abs. 14). So kann es bei hinreichendem Bezug zu der veröffentlichten Abbildung genügen, wenn ein Foto zur Bebilderung eines im Text dargestellten zeitgeschichtlichen Ereignisses dient (vgl. dazu BVerfG Beschluss vom 26. 2. 08 Az. 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, zitiert nach bundesverfassungsgericht.de dort Abs. 94/ 95). Im Rahmen der Abwägung ist zudem die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage der unterschiedlichen Eingriffsintensität von Wort- und Bildberichterstattung zu berücksichtigen (BGH NJW 2011, 744, Urt. v. 26.10.2010, VI ZR 230/08). Der Bundesgerichtshof betont insoweit, dass §§ 22, 23 KUG ein Regel-Ausnahme-Prinzip begründen, wonach im Ausgangspunkt das alleinige Verfügungsrecht jedes Menschen über die Darstellung seiner Person, die seine äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt, normiert ist (vgl. BGH a.a.O, zitiert nach Juris, dort Abs. 9, 10), mit der Folge, dass - gerade anders als bei der Wortberichterstattung - dem Persönlichkeitsschutz bezüglich Bildnisveröffentlichungen regelmäßig der Vorrang gebührt, wenn eine Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (BGH a.a.O. Juris Abs. 11). Grund hierfür ist, dass es gegenüber einer Wort- oder Schriftberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeutet, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt (BGH a.a.O. Juris Abs. 12). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs kann ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte nicht erkannt werden. Zwar ist die kirchliche Trauung der Kläger unstreitig ein solches Ereignis, dieses wird jedoch durch das streitgegenständliche Foto nicht bebildert. Das Bild zeigt die Kläger einige Wochen vor ihrer Trauung in der Skiregion G. in einem Skilift. Der Umstand, dass das Paar offenbar die Region für den Wintersport bevorzugt, hat keinen hinreichenden Zusammenhang zu der etwa einen Monat später in dieser Region gefeierten Hochzeit. Das Foto selbst gibt nur Aufschluss über die Freizeitaktivität des Paares, es lässt keinen Rückschluss auf die Region zu, in der die Hochzeit gefeiert wurde, so dass der Informationsgehalt für den Leser, der lediglich einen Sessellift, Schnee und Bäume erkennt, bezogen auf das Umfeld, in der die Feierlichkeit stattfand, sehr gering ist. Im Vordergrund steht vielmehr eindeutig eine Urlaubs- bzw. Freizeitbeschäftigung, somit stammt das Bild aus einem Lebensbereich, der auch bei Prominenten grundsätzlich zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört (vgl. BGH, Urteil v. 6.03.2007, VI ZR 51/06 - Juris Abs. 27). Ein ausreichender Zusammenhang zwischen der Wort- und Bildberichterstattung im Hinblick auf ein zeitgeschichtliches Ereignis oder ein Thema von allgemeinem Interesse folgt ferner nicht aus anderen Aspekten. Zwar kann ein Bild mit wenig eigenständigem Informationsgehalt in Zusammenhang mit der Wortberichterstattung als visuelle Darstellung gerechtfertigt sein (BVerfG, Beschluss v. 26.02.2008, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07 - Juris Abs. 103 ff). Doch auch unter Würdigung des Informationsgehalts der Wortberichterstattung verbleibt es hier bei der durch eine Fotografie beschriebenen Darstellung einer „einfachen“ Freizeitbeschäftigung. Die abgebildete Freizeitaktivität Skifahren spielte keine Rolle im Rahmen der Feiern anlässlich der kirchlichen Trauung. Es wird nicht vorgetragen, dass das Brautpaar an dem Hochzeitswochenende Skilaufen ging oder eine entsprechende organisierte Aktivität für die Gäste im Rahmenprogramm der Hochzeit enthalten gewesen wäre. Aus Anlage B 2 lässt sich lediglich entnehmen, dass der Onkel des Klägers am Samstag, also dem Tag der Trauung, gemeinsam mit einem Freund zum Skifahren aufbrach, nachdem er seine Ehefrau zum Helikopter gebracht hatte, dies reicht jedoch für die erforderliche Verbindung zu den Klägern erkennbar nicht aus. Die aus dem Zusammenspiel von Bild und Bildunterschrift hervorgehende Information, dass die Kläger gerne in der Region G. ihren Winterurlaub verbringen, ist kein zeitgeschichtliches Ereignis, da es sich um eine Mitteilung aus der Privatsphäre der Kläger handelt, der kein entsprechender Nachrichtenwert zukommt. Aus der Wortberichterstattung ist ebenfalls nicht erkennbar, dass das Bild als visuelle Beigabe für wertende oder sozialkritische Überlegungen herangezogen werden kann (vgl. BVerfG aaO. Abs. 104 ff). Denn derartige kritische Aspekte werden in der Wortberichterstattung nicht aufgegriffen, die sich im Wesentlichen in der Darstellung der Feierlichkeiten und einiger geladener Gäste erschöpft. Auch unter dem Gesichtspunkt des Widerspruchs zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und privater Lebensführung ergibt sich keine andere Sichtweise, zumal jeglicher Vortrag dazu fehlt, dass sich die Kläger zu einer bescheidenen oder bodenständigen Lebensführung geäußert hätten und dem Bild und der Wortberichterstattung damit eine entsprechende Belegfunktion zukomme. Die vorgelegten Anlagen lassen vielmehr einen auch nach außen gelebten mondänen Lebensstil der Kläger vermuten. Ferner verhält sich die Wortberichterstattung, anders als in der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6.03.2007 (VI ZR 51/06), auch nicht zu anderen, die Kläger betreffenden Vorgängen, die von allgemeinem Interesse sind. 2. Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert, es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen eine im Internet verbreitete Bildberichterstattung der Beklagten. Die Kläger sind Mitglieder der m. Fürstenfamilie. Der Kläger ist der Neffe des regierenden Fürsten und stand zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Berichterstattung - nach seiner Mutter C. v. H. - an zweiter Stelle in der m. Thronfolge. Er nimmt repräsentative Termine des Fürstenhauses wahr, über die auch in den Medien berichtet wird (Anlagenkonvolut B 3, Anlage B 4). Seit dem Sommer 2013 ist er mit der Klägerin verheiratet, die aus einer südamerikanischen Familie stammt und zeitweise in G. aufwuchs (vgl. Berichterstattung B 1). Das Paar hat einen Wohnsitz in P. und wurde nach der standesamtlichen Hochzeit in M. kirchlich am 1.02.2014 in dem Wintersportort R. bei G. getraut. Sowohl über die standesamtliche wie auch über die kirchliche Trauung wurde in den Medien berichtet (Anlage B 1). Der regierende Fürst von M. äußerte sich über die Feier anlässlich der kirchlichen Trauung gegenüber der Presse (Anlage B 2). Unter www. s.-i..ch verbreitet die Beklagte, die ihren Sitz in der Schweiz hat, ab dem 31.01.2014 den streitgegenständlichen deutschsprachigen Onlinebeitrag, für die Einzelheiten wird auf Anlage K 1 Bezug genommen. Das streitgegenständliche Foto, eine mittels Teleobjektiv unbemerkt gefertigte Aufnahme, stammt aus einem Aufenthalt der Kläger in der Region G. und wurde am 28.12.2013 aufgenommen. Die Kläger mahnten die Beklagte erfolglos ab (Anlagenkonvolute K 2 und 3). Die Kläger sind der Ansicht, dass das veröffentlichte Foto rechtswidrig in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife. Es bestehe kein Bezug zwischen dem Foto, das sie während einer Freizeitbeschäftigung zeige, und ihrer kirchlichen Hochzeit. Zudem verletze das Bild ihre berechtigten Interessen. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen 1. das unter „www. s.-i..ch“ im Rahmen des Artikels:“ A. C. So heiratet er in G.“ verbreitete Foto mit der Bildunterschrift:“ A. C. (r.) und T. S. D. (2.v.r.), lieben G.. Das Paar verbringt dort gerne seine Skiferien, so auch dieses Jahr“, das A. C. zeigt, erneut zu veröffentlichen, zu verbreiten und/ oder zum Abruf bereit zu halten, wie unter „www. s.-i..ch“ ab dem 31.01.2014 geschehen; 2. das unter „www. s.-i..ch“ im Rahmen des Artikels:“ A. C. So heiratet er in G.“ verbreitete Foto mit der Bildunterschrift:“ A. C. (r.) und T. S. D. (2.v.r.), lieben G.. Das Paar verbringt dort gerne seine Skiferien, so auch dieses Jahr“, das T. S. D. zeigt, zu veröffentlichen, zu verbreiten und/ oder zum Abruf bereit zu halten, wie unter „www. s.-i..ch“ ab dem 31.01.2014 geschehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass deutsche Gerichte für den Rechtsstreit international nicht zuständig seien und zudem fehle es auch an der örtlichen Zuständigkeit der Kammer. Streitgegenständlich sei ein weltweit abrufbarer Onlinebeitrag, die Internetseite trage - unstreitig - eine Schweizer Top Level-Domain und richte sich an ein Schweizer Publikum. Die Kläger hätten keinen Mittelpunkt ihrer Interessen in Deutschland, das deutschsprachige Angebot führe auch nicht dazu, dass eine Kenntnisnahme im Inland erheblich näher liege als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre. Unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes sei das zentrale Thema der Berichterstattung die kirchliche Trauung und damit ein zeitgeschichtliches Ereignis. Die Eheschließung sei auch im Hinblick auf Nachkommen stets auch ein politisches und öffentliches Thema. Das streitgegenständliche Bild diene der Illustration der Wortberichterstattung über dieses zeitgeschichtliche Ereignis, es zeige - unstreitig - die Eheleute und sei in G. aufgenommen worden. Das zeitgeschichtliche Ereignis werde mit einem Freizeitfoto bebildert, dies sei zulässig. Auch sei die Darstellung nicht unvorteilhaft, die Erkennbarkeit aus dem Foto heraus sei aufgrund der Bekleidung deutlich reduziert, das Bild sei in einem öffentliche Skigebiet in der Wintersaison 2013/2014, in der auch die kirchliche Hochzeit stattgefunden habe, entstanden. Die Kläger seien daher nur in ihrer Sozialsphäre betroffen, allenfalls in der äußeren Privatsphäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 7.11.2014 Bezug genommen.