Urteil
324 O 348/18
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:1221.324O348.18.00
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Leitsätze
1. Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Personenbildnisses ist vorbehaltlich von § 23 Abs. 2 KUG nur zulässig, wenn dieses Bildnis nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG dem Bereich der Zeitgeschichte positiv zuzuordnen ist.(Rn.55)
2. Personen mit einem nur untergeordneten Bekanntheitsgrad müssen nicht die Veröffentlichung von Abbildungen hinnehmen, die sie beim privaten Besuch einer Veranstaltung zeigen.(Rn.58)
3. Im Zusammenhang mit einer Bildveröffentlichung setzt ein Vernichtungsanspruch über die bloße Rechtswidrigkeit hinaus grundsätzlich das Bestehen eines uneingeschränkten Unterlassungsanspruchs hinsichtlich der zukünftigen Veröffentlichung oder sonstigen Auswertung des betroffenen Materials voraus (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06).(Rn.65)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen
a.
in Bezug auf die Klägerin zu 1) das in „m. m.“ Nr. 3/ auf Seite 12 abgedruckte Foto, das B. H. zeigt (Bildnebenschrift: „Im Norden gibt T. A. (o.r.) den Ton an, im Süden regieren Cousine B. H. und ihr Mann P.“), wie geschehen in „m. m.“ Nr. 3/ sowie im e-Paper unter https://heft. m.- m..de// zu veröffentlichen bzw. zu veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen;
b.
in Bezug auf den Kläger zu 2) das in „m. m.“ Nr. 3/ auf Seite 12 abgedruckte Foto, das P. H. zeigt (Bildnebenschrift: „Im Norden gibt T. A. (o.r.) den Ton an, im Süden regieren Cousine B. H. und ihr Mann P.“), wie geschehen in „m. m.“ Nr. 3/ sowie im e-Paper unter/ zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen,
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger jeweils 1/7 und die Beklagte 5/7 zu tragen.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich Ziff. I.a. und I.b. jeweils in Höhe von 25.000,00 EUR und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 70.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Personenbildnisses ist vorbehaltlich von § 23 Abs. 2 KUG nur zulässig, wenn dieses Bildnis nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG dem Bereich der Zeitgeschichte positiv zuzuordnen ist.(Rn.55) 2. Personen mit einem nur untergeordneten Bekanntheitsgrad müssen nicht die Veröffentlichung von Abbildungen hinnehmen, die sie beim privaten Besuch einer Veranstaltung zeigen.(Rn.58) 3. Im Zusammenhang mit einer Bildveröffentlichung setzt ein Vernichtungsanspruch über die bloße Rechtswidrigkeit hinaus grundsätzlich das Bestehen eines uneingeschränkten Unterlassungsanspruchs hinsichtlich der zukünftigen Veröffentlichung oder sonstigen Auswertung des betroffenen Materials voraus (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06).(Rn.65) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen a. in Bezug auf die Klägerin zu 1) das in „m. m.“ Nr. 3/ auf Seite 12 abgedruckte Foto, das B. H. zeigt (Bildnebenschrift: „Im Norden gibt T. A. (o.r.) den Ton an, im Süden regieren Cousine B. H. und ihr Mann P.“), wie geschehen in „m. m.“ Nr. 3/ sowie im e-Paper unter https://heft. m.- m..de// zu veröffentlichen bzw. zu veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen; b. in Bezug auf den Kläger zu 2) das in „m. m.“ Nr. 3/ auf Seite 12 abgedruckte Foto, das P. H. zeigt (Bildnebenschrift: „Im Norden gibt T. A. (o.r.) den Ton an, im Süden regieren Cousine B. H. und ihr Mann P.“), wie geschehen in „m. m.“ Nr. 3/ sowie im e-Paper unter/ zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen, II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger jeweils 1/7 und die Beklagte 5/7 zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich Ziff. I.a. und I.b. jeweils in Höhe von 25.000,00 EUR und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Beschluss Der Streitwert wird auf 70.000,00 EUR festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs begründet (hierzu unter 1.). Mit Blick auf den streitgegenständlichen Vernichtungsanspruch ist die Klage hingegen unbegründet (hierzu unter 2.). 1. Den Klägern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr ihr Recht am eigenen Bild als spezialgesetzliche Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Kläger haben unstreitig in die Veröffentlichung nicht eingewilligt. Diese ist nicht gemäß § 23 Abs. 1 KUG gerechtfertigt. Eine andere, den Abdruck rechtfertigende Norm kommt ebenfalls nicht in Betracht. a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, § 22 S. 1 KUG. Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2007, 899). Der Bundesgerichtshof hat hierzu im Urteil vom 06.02.2018, VI ZR 76/17 (zitiert nach juris) ausgeführt: „Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien demnach grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15). Es ist Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 Rn. 15 und 17; BVerfGE 101, 361, 389). Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfGE 120, 180, 196). b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7; vom 11. Juni 2013 - VI ZR 209/12, VersR 2013, 1272 Rn. 9; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 24; jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14). c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, AfP 2010, 259 Rn. 14; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, AfP 2008, 507 Rn. 20; BVerfGE 120, 180, 205). Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8). aa) Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 25; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 12; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 15; BVerfGE 101, 361, 391; BVerfGE 120, 180, 205; EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 108 ff.; 1058 Rn. 89 ff.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 20). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 13; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 26). bb) Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54; EGMR, Urteil vom 30. März 2010, Beschwerde-Nr. 20928/05, BeckRS 2012, 18730 Rn. 55). Er erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 110; NJW 2010, 751 Rn. 44 ff.; NJW 2004, 2647 Rn. 63). Auch der Senat hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17 unter Verweis auf BVerfGE 101, 361, 390). cc) Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 120, 180, 209).“. b) Unter Berücksichtigung des obigen Maßstabes überwiegen die Interessen der Kläger das allgemeine Informationsinteresse. Es kann hierbei dahinstehen, ob bereits nach dem dargestellten abgestuften Schutzkonzept kein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 KUG vorliegt oder ob die Interessen der Kläger nach § 23 Abs. 2 KUG einer Veröffentlichung entgegenstehen. Die jeweils vorzunehmende Abwägung fällt in beiden Fallgestaltungen zugunsten der Kläger aus, wobei die Kammer nicht verkennt, dass bei § 23 Abs. 2 KUG ein strengerer Maßstab zulasten der Kläger gilt. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Gegenstand der Wortberichterstattung von einem hohen öffentlichen Informationsinteresse ist. Prozessual ist davon auszugehen, dass die Schilderungen im Beitrag zutreffend sind, da die Angaben nicht bestritten wurden. Danach hätte die im Artikel geschilderte engere Kooperation von A. S. und A. N. erhebliche Auswirkungen auf den Einzelhandel, insbesondere auf den ohnehin stark umkämpften Lebensmittelbereich, und zwar gerade für Deutschland. Hiervon wären nicht nur Mitarbeiter betroffen, im Artikel wird ein möglicher Verlust hunderter Arbeitsplätze angesprochen, sondern auch unzählige Verbraucher. Auch wenn nach dem Beitrag nicht nur eine Vereinigung noch nicht beschlossen ist, sondern auch eine Zusammenlegung des Einkaufs und diverser anderer Abteilungen wie Logistik, Werbung, Qualitätswesen oder Corporate Responsibility bislang nur geprüft werden soll, über deren Zusammenlegung also noch nicht entschieden ist, wurde sich nach der Berichterstattung bereits auf eine weitere Synchronisierung und Harmonisierung geeinigt. Es ist weiterhin prozessual zugrunde zu legen, dass zwar die Klägerin zu 1) im Jahr 2015 aus dem Beirat ausgeschieden ist. Die Kläger haben dies in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 324 O 77/18 vorgetragen, worauf sie sich auch in der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Verfahrens bezogen haben. Die Beklagte hat zu ihrer Behauptung, beide Kläger seien im Jahr 2017 noch im Beirat gewesen, keinen Beweis angeboten hat. Ihr oblag indes insoweit die Beweislast, da es sich hierbei um einen für sie günstigen Umstand handeln würde. Dass der Kläger zu 2) im Jahr 2017 im Beirat war, dessen Sprecher und Vorsitzender, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Kammer geht indes weiterhin zu Gunsten der Beklagten davon aus, dass beide Kläger die im Artikel geschilderten Planungen mitbeeinflusst haben. Hinsichtlich des Klägers zu 2) ist dies prozessual unstreitig, da die Beklagte vorgetragen hat, sie nehme aufgrund der (ehemaligen) Funktion der Kläger im Beirat an, dass diese die in dem Artikel geschilderten Planungen mitbeeinflusst haben. Ferner hat sie vorgetragen, was von den Klägern ebenfalls nicht bestritten wurde, dass die Planungen nicht erst im Jahr 2018 begonnen hätten. In der Klageerwiderung wurde außerdem ohne Bestreiten der Gegenseite vorgetragen, dass die Kläger über ihre beiden Söhne, die aktuell unstreitig Mitglied im Beirat seien, Einfluss hätten. Prozessual ist zwar, wie oben ausgeführt, davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) im Jahr 2017 nicht mehr Mitglied des Beirats war. Die Behauptung der Beklagten, wegen der Mitgliedschaft im Beirat im Jahr 2017 habe die Klägerin die im Beitrag geschilderten Vorgänge mit beeinflusst, hat in Hinblick auf dieses Argument somit keine Grundlage. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich auch auf die Söhne bezog und die Kläger den behaupteten Einfluss nicht bestritten haben. Prozessual ist daher von einem Einfluss beider Kläger auszugehen. In Anrechnung ist außerdem zu bringen, dass die Klägerin zu 1) Vorstandsmitglied der S.-Stiftung ist, die unstreitig den größten Anteil des Vermögens von A. S. und zudem deren Markenrechte hält. Es liegt auf der Hand, dass die damit verbundene wirtschaftliche Macht besondere Einflussmöglichkeiten eröffnet. Die Beklagte weist demnach zutreffend auf die herausragende Stellung der Kläger für die wirtschaftliche Ausgestaltung von A. S. hin, die nach dem prozessual zu berücksichtigenden Vorbringen im Hinblick auf die bei dem Treffen am 23.11.2017 beschlossenen Maßnahmen und Planungen auch ausgeübt wurde. Es ist weiterhin zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass es sich jeweils um ein kontextgerechtes Foto handelt – Gegenstand der Berichterstattung ist A. S., die Kläger sind mit dem Discounter verbunden –, welches zudem neutral ist. Die Kläger werden nicht abträglich dargestellt. In die Abwägung ist weiterhin insbesondere einzustellen, dass die Kläger nicht in einem privaten Rückzugsgebiet, etwa auf ihrem Grundstück, aufgenommen worden sind, sondern sie befanden sich im öffentlichen Raum, nämlich auf dem Bürgersteig. Es kommt weiterhin hinzu, dass sie die Tour de France beobachteten, ein herausragendes Sportereignis, welches das Interesse zahlreicher Menschen weckt. Viele Zuschauer fertigten zudem – wie die von der Beklagten vorgelegten Fotos zeigen – Bilder von dem Ereignis an. Auch der aus der Anlage B5 ersichtliche Vergleich ist zu beachten, der dazu führt, dass die Kläger sich mit der aus der Anlage B4 ersichtlichen Abbildung auf der Titelseite einverstanden erklärt haben. Insgesamt überwiegen aber die Interessen der Kläger. Dem fraglichen Vergleich in Hinblick auf die Anlage B4 kommt bereits nur wenig Gewicht zu. Denn Gegenstand des Vergleichs ist nicht ein Foto, sondern eine bloße Zeichnung. Auch wenn diese ein Bildnis der Kläger im Sinne von § 22 KUG darstellt, handelt es sich um einen erheblich geringeren Eingriff als es die in Rede stehende Veröffentlichung für die Kläger bedeutet. Die Zeichnung beider Kläger auf der Titelseite ist sehr stilisiert. Von einer originalgetreuen Widergabe einer Person, wie es bei einem Foto der Fall ist, ist sie weit entfernt. Bereits die Haarfarbe auf der Zeichnung entspricht nicht der Haarfarbe der Kläger, wie sie auf den in Rede stehenden Bildnissen zu sehen ist. Es ist offensichtlich, dass eine Erkennbarkeit der Kläger, wie die fraglichen Bildnisse es ermöglichen, bei der Zeichnung nicht gegeben ist. Es kommt hinzu, dass die Kläger in der Präambel des Vergleichs vom 27.12.2016/12.01.2017 betont haben, dass sie ihre Privatsphäre und Anonymität wahren wollen, dies schließe ein Vorgehen gegen Bildnisse jeglicher Art ein. Zwar wendet die Beklagte zu Recht ein, dass die Kläger dies nicht selbst bestimmen, sondern die Zulässigkeit einer Veröffentlichung eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erfordert. Aber im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, ob die Kläger konsistent und situationsübergreifend ihr Interesse am Schutz ihrer Privatsphäre zum Ausdruck gebracht haben. Solch ein Verhalten ist danach auch im Rahmen des Vergleichs festzustellen, zumal Gegenstand der im Vergleich erwähnten einstweiligen Verfügungen an deren Verbot festgehalten wurde, gerichtsbekannt weitere Bilder, wenn auch nicht sämtlich von den Klägern, waren. Zu Gunsten der Kläger wiegt vor allem, dass sie anlässlich einer rein privaten Tätigkeit, nämlich der Beobachtung der Tour de France, fotografiert wurden. Hiergegen spricht auch nicht, dass sie auf dem Bürgersteig standen, also sich im öffentlichen Raum befanden. Denn auch die Verrichtung erkennbar privater Lebensvorgänge in der Öffentlichkeit bleibt ein Teil der geschützten Privatsphäre (vgl. BGH, AfP 2009, 256). Die Beklagte selbst geht davon aus, dass die Privatsphäre der Kläger betroffen ist, wenn auch nach ihrer Ansicht in äußerst beschränktem Maße (vgl. S. 11 der Klageerwiderung). Hiergegen spricht im Übrigen nicht die oben aufgeführte Entscheidung des BGH vom 06.02.2018, Az.: VI ZR 76/17, da hier anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall keine Einbindung in Pflichten des Berufes oder des Alltages vorliegt, sondern eben ein Moment der Entspannung. Im Rahmen ihrer Freizeitbeschäftigung und zu ihrem Vergnügen haben die Kläger die Tour de France beobachtet. Prozessual ist zudem zugrunde zu legen, dass sie vor ihrem Haus standen und somit jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu ihrem privaten Rückzugsbereich, und auch nicht an einer exponierten Stelle, wie etwa am Anfang oder Ende der Strecke. Die Kläger haben substantiiert vorgetragen, dass sie sich in dem Bereich des Bürgersteiges vor ihrem Haus befunden haben; aus dem von den Klägern im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Foto der Örtlichkeit ergibt sich, dass der Bürgersteig nur durch einen kleinen Vorgarten von dem Wohnhaus der Kläger getrennt ist. Des Weiteren ist auch die eidesstattliche Versicherung ihres Sohnes, C. H., welche die Kläger im einstweiligen Verfügungsverfahren 324 O 77/18 (dort als Anlage ASt1) vorgelegt haben, und auf die sie sich auch vorliegend beziehen, als erweiterter Parteivortrag der Kläger zu würdigen, wonach ihr Sohn gemeinsam mit den Klägern, Freunden und Nachbarn vor dem Wohnhaus der Kläger gestanden haben, als die Tour de France vorbeifuhr. Wenngleich unklar ist, ob auch die Kläger selbst hierauf zu sehen sind, deckt sich dies weiterhin mit dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Foto, das – insoweit unstreitig – die Situation vor dem Haus der Kläger bei der Tour de France abbildet, und auf dem verschiedene Personen vor dem Haus der Kläger zu sehen sind, darunter jedenfalls Freunde, Nachbarn und die Familie der Kläger. Vor diesem Hintergrund trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, soweit sie geltend machen will, dass sich die Kläger im Zeitpunkt der Anfertigung der Fotos an einem anderen Ort und nicht in unmittelbarer Nähe zu ihrem räumlichen Rückzugsbereich befunden hätten. Denn es ist prozessual auch davon auszugehen, dass die Kläger nicht bemerkt haben, dass sie fotografiert wurden. Die Beklagte hat den Vortrag der Gegenseite, es handele sich um „Abschüsse“ bzw. Paparazzi-Fotos, worauf auch die Art der Darstellung hinweist, nicht bestritten. Im Rahmen der Abwägung stellt dies im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung ein weiteres zugunsten der Kläger einzubeziehendes Merkmal dar (vgl. BVerfG, BvR 1602/07, Rn 69 – zitiert nach juris). Nach allem ist es den Klägern selbst offensichtlich nicht möglich, zum Zeitpunkt und zur Situation der Anfertigung der Fotos konkreter vorzutragen. Die Beklagte hat der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast vorliegend nicht genügt. Das bloße Bestreiten des substantiierten Vorbringens der Kläger mit Nichtwissen ist insoweit offensichtlich unzureichend. Im Übrigen würde die Abwägung auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis führen, wenn prozessual davon auszugehen wäre, dass sich die Kläger in der abgebildeten Situation an anderer Stelle auf dem vor ihrem Haus verlaufenden Bürgersteig befunden hätten, was unstreitig ist. Denn wenngleich ausweislich der Anlagen AG1 und AG2 eine Vielzahl von Menschen die Tour de France an dieser Straße beobachtete, ist diese Stelle mitnichten vergleichbar mit dem Start- oder Zielort einer Etappe, die besonders exponiert sind und an denen regelmäßig auch mit einer erhöhten Medienpräsenz zu rechnen ist. Zu Gunsten der Kläger wirkt sich weiterhin insbesondere aus, dass sie demnach mit der Anfertigung von Aufnahmen gerade nicht rechnen mussten. Die Kammer folgt der Ansicht der Beklagten, dass die Kläger mit der Anfertigung von Aufnahmen hätte rechnen müssen, da die Tour de France ein bekanntes Sportereignis sei, auf dem fotografiert werde, nicht. Denn der Bundesgerichtshof hat selbst für in der Öffentlichkeit bekannte Personen entschieden, dass diese zwar wüssten, dass ihr Privatleben von der Presse begleitet werde, und damit rechnen müssten, dass bei jeder sich bietenden Gelegenheit für die Berichterstattung verwendbare Fotos gemacht würden. Es bedeute aber eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit nicht unbefangen bewegen könne, weil er auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden dürfte (vgl. BGH, AfP 2009, 256; s. auch EGMR, NJW 2004, 2647). Hier sind allerdings die Kläger bereits namentlich in der breiteren Öffentlichkeit nicht wie Prominente – wie beispielsweise berühmte Schauspieler oder in der Öffentlichkeit stehende Politiker – bekannt. Nur ein geringer Kreis dürfte ihren Namen mit A. S. verbinden. Ihr Aussehen ist indes noch erheblich weniger bekannt. Die Kläger mussten daher zwar damit rechnen, von Dritten, die sie ohnehin kennen, erkannt zu werden, zum Beispiel von Nachbarn, aber nicht von sonstigen Dritten und insbesondere nicht von Fotografen, die die Aufnahmen zum Zweck einer (möglichen) Veröffentlichung weitergeben. Denn die Kläger haben nicht nur konsistent und situationsübergreifend ihre Privatsphäre geschützt. Dies zeigen schon die aus dem fraglichen Vergleich (Anlage B5) ersichtlichen einstweiligen Verfügungen, die die Kläger gegen die Beklagte erwirkt haben. Die Beklagte selbst verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf die Hinnahme einer Veröffentlichung des aus der Anlage K3 ersichtlichen Bildnisses, welchem aber, wie oben ausgeführt, kaum Bedeutung zukommt. Sondern es ist darüber hinaus davon auszugehen, da die Beklagte hierzu nichts vorträgt und es auch sonst nicht ersichtlich ist, dass die Kläger nicht von sich aus in Zusammenhang mit ihrer Verbindung mit A. S. in das Licht der Öffentlichkeit getreten sind. Selbst wenn man im Rahmen der Abwägung zugrunde legte, worauf sich die Beklagte im einstweiligen Verfügungsverfahren berufen hat, dass der Name der Kläger bekannt sei, würde dies nicht zu einer anderen Bewertung führen. Es ist, wie oben ausgeführt, bereits nicht ersichtlich, dass ihr Name der breiten Allgemeinheit bekannt wäre. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung gelten indes ohnehin unterschiedliche Maßstäbe. Die in §§ 22, 23 KUG normierten Ansprüche sichern im Ausgangspunkt das alleinige Verfügungsrecht jedes Menschen über die Darstellung seiner Person, die seine äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt, und gewährleisten einen formalisierten Persönlichkeitsschutz. Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Personenbildnisses ist vorbehaltlich von § 23 Abs. 2 KUG nur zulässig, wenn dieses Bildnis nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) positiv zuzuordnen und so aus dem grundsätzlich umfassenden Bildnisschutz ausgegliedert ist. Diese vom Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22, 23 KUG geprägte Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild ist von dem Schutz des Einzelnen vor der Verbreitung ihn betreffender Äußerungen in den Medien zu unterscheiden. Das Recht am eigenen Bild gewährt danach einen erheblich stärkeren Schutz als andere Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wortberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeutet, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt. Die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person begründet daher grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 261). Zudem folgt ein höheres Schutzbedürfnis daraus, dass die der Veröffentlichung notwendig vorausgehende Herstellung des Bildnisses vor allem prominente Personen in praktisch jeder Situation dem Risiko aussetzt, unvorhergesehen und unbemerkt oder aber unter erheblichen Belästigungen bis hin zu Verfolgungen und beharrlichen Nachstellungen mit der Folge fotografiert zu werden, dass das Bildnis in den Medien veröffentlicht wird (vgl. BGH, GRUR 2011, 261). Hier mussten daher die Kläger nicht einmal damit rechnen, dass sie im Rahmen einer Berichterstattung über die Tour de France so prominent gezeigt werden wie im in Rede stehenden Beitrag. Eine solche Darstellung hätte sie rechtswidrig in ihrem Recht am allgemeinen Bild verletzt. Sie hätten nur, wie jeder sich unauffällig verhaltende Zuschauer, damit rechnen müssen, als Teil einer Menge gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG dargestellt zu werden; ein „Herausschießen“ der Gesichter einzelner Zuschauer ist durch § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG nämlich nicht gedeckt (vgl. Götting in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage, § 23 KUG/§ 60, Rn 86). Im Übrigen – auch wenn es hierauf nicht ankommt – mussten die Kläger selbst mit einer Abbildung als Teil der Zuschauermenge in einem Medium in Zusammenhang mit einer Berichterstattung über die Tour de France nicht rechnen. Denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass professionelle Fotografen, die als solche erkennbar waren, beispielsweise aufgrund des Equipments oder von Aufklebern auf der Kleidung, sich an dem Anfertigungsort der Fotos befanden, dem zudem offensichtlich keine herausgehobene Bedeutung welcher Art auch immer zukommt, wie es z.B. bei dem Endpunkt der Strecke wäre. Zwar haben, wie die Anlage B3 zeigt, Personen fotografiert. Die Beklagte trägt jedoch selbst nicht vor, dass es sich hierbei um Berufsfotografen gehandelt habe. Es ist daher von Privatleuten auszugehen, die, wie es nicht ungewöhnlich ist, Bilder angefertigt haben. Es liegt auf der Hand, dass den Klägern nicht entgegengehalten werden kann, sie hätten mit der Weitergabe derartig angefertigter Bilder an Medien rechnen müssen, da ihnen hierdurch die private, unauffällige Teilnahme an öffentlichen Ereignissen jeglicher Art, seien es Sportereignisse oder Besuche kultureller Veranstaltungen, unmöglich wäre, also letztlich die Teilnahme am sozialen Leben. Aus den obigen Entscheidungen ergibt sich, dass sie dies nicht hinnehmen müssen. Anderes folgt auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, AfP 2017, 147, verbunden mit dem Einwand, aus dem Beschluss folge, generell könne der Betroffene bei einem Aufenthalt im öffentlichen Verkehrsraum nicht den Schutz beanspruchen, er dürfe davon nicht ausgehen, nicht der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein. Denn in der fraglichen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht diesen Schutz ausnahmsweise wegen der der Entscheidung zugrunde liegenden besonderen Umstände verneint. Das Bundesverfassungsgericht führt aus, dass der dortige Kläger nicht die berechtigte Erwartung hatte haben dürfen, nicht in den Medien abgebildet zu werden, weil er sich in einem öffentlichen Bereich und aufgrund der Gesamtumstände – des Strafverfahrens gegen ihn und der Tatsache, dass ein weiterer Prozesstag bevorstand – nicht habe ausschließen können, dort wahrgenommen zu werden. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Für die Kläger stellte sich die Teilnahme als Zuschauer an der Tour de France nicht anders dar als für die anderen Zuschauer. Im Blickpunkt des öffentlichen Interesses standen sie zum Zeitpunkt der Anfertigung der Aufnahmen gerade nicht. Sie sind darüber hinaus, anders als der von der Veröffentlichung in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall Betroffene, nicht einer breiteren Öffentlichkeit bekannt (s. obige Ausführungen). Zu berücksichtigen ist außerdem, auch wenn es nicht entscheidend ins Gewicht fällt, dass offen ist, in welcher Weise die Kläger auf die im Beitrag dargestellten Planungen Einfluss genommen haben. Zwar haben sie hiervon Kenntnis, da sie unstreitig Einfluss genommen haben, was eine Kenntnis voraussetzt. Zwar behauptet die Beklagte weiterhin, was unstreitig ist, die Kläger hätten die in Rede stehenden Planungen „maßgeblich mitbeeinflusst“. Es fehlt indes jeglicher substantiierte Vortrag der Beklagten dazu, worin diese Einflussnahme bestand. Der konkrete Beitrag der Kläger zu den Planungen ist nicht zu erkennen. Es ist daher vorstellbar, dass sie lediglich „grünes Licht“ für Planungen gegeben haben ohne jegliche konzeptionelle Vorgaben. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Kläger sich zur Art der behaupteten Einflussnahme nicht äußern mussten, da es der Beklagten obliegt, die im Rahmen der Abwägung für sie günstigen Tatsachen vorzutragen. Im Übrigen ist zugunsten der Kläger zu berücksichtigen, dass im Beitrag teilweise nur in die Zukunft gerichtete Überlegungen beschrieben werden, denen noch kein konkreter Beschluss zugrunde liegt. Nach alledem verletzt die streitgegenständliche Verwendung der Bildnisse die berechtigten Interessen der Kläger; ihr Recht am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Artt. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK genießt Vorrang gegenüber dem Grundrecht der Beklagten gemäß Art 5 GG und Art. 10 EMRK auf Presse- und Informationsfreiheit. c) Die Wiederholungsgefahr ist durch die rechtswidrige Verbreitung indiziert. Es liegen keine Umstände vor, die sie ausgeräumt hätten. 2. Der Hauptantrag zu Ziff. 2. des Klageantrags, gerichtet auf die Vernichtung der noch im Besitz der Beklagten befindlichen Bildnisse und die zu deren Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, ist unbegründet (hierzu unter a)). Gleiches gilt für den Hilfsantrag (hierzu unter b)). a) Die Kammer legt den Hauptantrag dahingehend aus, dass mit den genannten Bildnissen solche im Sinne der Ziff. 1. des Klageantrags gemeint sind. Auch insoweit besteht der geltend gemachte Anspruch jedoch nicht, insbesondere folgt dieser entgegen der Auffassung der Kläger nicht aus § 37 Abs. 1 KUG. Hiernach unterliegen die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare bzw. Bildnisse und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vorführung bzw. Verbreitung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen der Vernichtung. Über die bloße Rechtswidrigkeit im konkreten Kontext der Veröffentlichung hinaus ist Voraussetzung des Vernichtungsanspruchs allerdings grundsätzlich das Bestehen eines uneingeschränkten Unterlassungsanspruchs hinsichtlich der zukünftigen Veröffentlichung oder sonstigen Auswertung des betroffenen Materials. Folglich begründet nicht jeder Unterlassungsanspruch, der an eine konkrete Verletzungsform anknüpft, auch einen Vernichtungsanspruch (vgl. Hamburger Kommentar-Wanckel, Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 44 Rn. 4). Regelmäßig bleiben auch nach bestandskräftigen Unterlassungsgeboten rechtmäßige Veröffentlichungen möglich, die durch den Vernichtungsanspruch vereitelt würden. Aus diesem Grunde können Sicherungsansprüche wie der Vernichtungsanspruch gem. § 37 KUG, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, nur in seltenen Ausnahmefällen bestehen, und setzen voraus, dass eine Nutzung zukünftig zeitlich und thematisch unbeschränkt unzulässig ist (vgl. Hamburger Kommentar-Wanckel, a.a.O.; KG Berlin, AfP 2006, 369, 371; vgl. auch Wenzel-von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 13). Dies gilt umso mehr, soweit ein Vernichtungsanspruch in das durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützte Recht der Presse auf Vorhaltung eines Pressearchivs eingreift (vgl. BGH, NJW 2008, 3134 Tz. 31; Wenzel-von Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 9 Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf die inkriminierten Bildnisse der Kläger nicht gegeben. Da die streitgegenständlichen Fotos, wie dargelegt, die Kläger zwar bei einer rein privaten Tätigkeit abbilden, aber dennoch neutrale Bildnisse der Kläger darstellen, kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass deren Verbreitung nicht im Rahmen einer künftigen Berichterstattung rechtmäßig erfolgen könnte. Die Verbreitung der in Rede stehenden Bildnisse ist mitnichten pauschal und in jedem Falle rechtswidrig, sondern – wie dargelegt – abhängig von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall. Insoweit wären im Rahmen einer künftigen Berichterstattung namentlich ein anderer Berichtsgegenstand oder etwa das zukünftige Verhalten der Kläger in Ansatz zu bringen, was im Einzelfall nicht ausschließbar zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Aus den gleichen Gründen folgt der geltend gemachte Vernichtungsanspruch auch nicht als Folgenbeseitigungsanspruch aus §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog. b) Auch der Hilfsantrag zu Ziff. 2. ist unbegründet, der geltend gemachte Vernichtungsanspruch folgt insbesondere nicht aus § 37 Abs. 1 KUG. Soweit die Kläger die Vernichtung der „Bildnisse hinsichtlich der konkreten Verwendung auf der Seite 12 in ihrer dortigen konkreten Verwendung“ beantragen, gelten die obigen Erwägungen unter a) entsprechend. Es gilt zu beachten, dass sich ein etwaiger Vernichtungsanspruch, sofern nur ein Teil eines Werkes widerrechtlich hergestellt, verbreitet oder vorgeführt wurde, gem. § 37 Abs. 1 S. 3 KUG ohnehin nur auf die Vernichtung dieses Teiles und der entsprechenden Vorrichtungen beziehen würde. Soweit die Kläger weiterhin die Vernichtung der „Druckplatten, die die konkrete Seite 12 bedruckt haben, und auch dort nur hinsichtlich der Bildnisse, die streitgegenständlich sind“ geltend machen, ist zum einen weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass solche überhaupt (noch) existieren, geschweige denn, dass die Beklagte Eigentümerin derartiger Druckplatten ist. Dies wäre indes Voraussetzung für einen solchen Anspruch (vgl. § 37 Abs. 2 KUG). Zum anderen ist bereits nicht erkennbar, dass etwaig verwendete Druckplatten ausschließlich zur (widerrechtlichen) Vervielfältigung der inkriminierten Fotos bestimmt wären (vgl. § 37 Abs. 1 S. 1 KUG). Schließlich gilt es zu beachten, dass der Vernichtungsanspruch bezüglich der Vorrichtungen zur ausschließlichen widerrechtlichen Vervielfältigung der rechtsverletzenden Bildnisse der Sicherung des Unterlassungsanspruchs dienen soll. Daher setzt eine solche Vernichtung neben einem endgültigen Unterlassungstitel voraus, dass zu besorgen ist, der Verpflichtete werde sich über das Unterlassungsgebot hinwegsetzen (vgl. Wenzel-von Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 15 Rn. 16). Auch hierfür bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung der Beklagten. Die Kläger machen insoweit jeweils Unterlassung der weiteren Verbreitung eines sie zeigenden Fotos sowie einen Vernichtungsanspruch geltend. Die Beklagte veröffentlichte in der Ausgabe der von ihr zu verantwortenden Zeitschrift „m. m.“ Nr. 3/ vom 16.02.2018 unter der Überschrift „Wiedervereinigung“ einen Beitrag, in dem sie berichtet, dass die Discounter A. N. und A. S. eine Zusammenlegung des Einkaufs und diverser anderer Abteilungen wie Logistik, Werbung, Qualitätswesen oder Corporate Responsibility prüfen. Dies hätten hochrangige Manager bei einem Treffen am 23.11.2017 in der Süd-Zentrale besprochen. In einer Niederschrift zu dem Treffen sei notiert worden, dass perspektivisch auch über weitere organisatorische Schritte der Kooperation nachgedacht werde. In dem Beitrag wird weiter ausgeführt, dass die beiden bislang rechtlich getrennten Discounter zu einem Konzern verschmelzen könnten; es entstünde mit der Vereinigung der fünftgrößte Lebensmittelhändler der Welt. Aus der Niederschrift zu dem Treffen wird zudem zitiert „‘Da es sich um elementare Veränderungen handelt,… wird ein konkreter Integrationsfahrplan empfohlen‘“ und ein Auszug aus dem Dokument abgedruckt. In dem Artikel wird außerdem die bisher bestehende Kooperation zwischen A. S. und A. N. geschildert und dass die Firmenreiche unterschiedlichen Stiftungen gehörten. Im Süden sei die Familie von B. H. (sc. die Klägerin zu 1)), Tochter des verstorbenen K. A., tonangebend, in dieser Hemisphäre herrsche Einigkeit, der älteste Sohn P. M. H. führe den Stiftungsbeirat mit ruhiger Hand. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlage K1 verwiesen. Im Rahmen des Artikels veröffentlichte die Beklagte jeweils ein Foto der Kläger. Der Kläger zu 2) ist der Ehemann der Klägerin zu 1). Er war unstreitig noch im Jahr 2017 Mitglied im Beirat von A. S. sowie Vorsitzender und Sprecher des Beirats. Die Klägerin zu 1) war ebenfalls Mitglied im Beirat; zwischen den Parteien ist streitig, wann sie ausschied. Im Jahr 2018, also im Jahr der in Rede stehenden Veröffentlichung, waren beide Kläger nicht mehr Mitglied im Beirat. Die Klägerin zu 1) ist Mitglied des Vorstandes der S.-Stiftung. Diese hält den größten Teil des Vermögens von A. S. und die Markenrechte an A. S.. Zu dem Gesamtvermögen von A. S. zählen u.a. die Konzernzentrale, das Immobilienvermögen der Filialen, die Regional- und Auslandsgesellschaften. Die umstrittenen Fotos sind anlässlich der Tour de France im Jahr 2017 entstanden, als das Rennen durch die Straße geführt wurde, in der das Wohnhaus der Kläger steht. Diese standen zum Zeitpunkt der Anfertigung der Aufnahmen mit anderen Zuschauern auf dem Bürgersteig. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Kläger auf dem Bürgersteig vor ihrem Haus fotografiert worden sind oder an einer anderen Stelle des Bürgersteiges. Da die Kläger die Veröffentlichung ihres Bildnisses nicht hinnehmen mochten, mahnten sie die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 15.02.2018 ab (vgl. Anlagen K2 und K3). Die Beklagte lehnte die Abgabe der begehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (vgl. Anlage K4), so dass die Kläger ihr Begehren gerichtlich weiter verfolgten. Auf ihren Antrag hin erließ die Kammer mit Beschluss vom 16.02.2018 im Verfahren zum Aktenzeichen 324 O 77/18 eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Beklagten bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel untersagt wurde, die Bilder jeweils wie geschehen erneut zu verbreiten. Auf den Widerspruch der Beklagten hin hat die Kammer die einstweilige Verfügung in jenem Verfahren mit Urteil vom 16.04.2018 (Anlage K7) bestätigt. Die Beklagte hat den Klägern in jenem Verfahren gem. § 926 ZPO eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage setzen lassen, der die Kläger vorliegend nachgekommen sind. Mit Schreiben vom 20.03.2018 (Anlage K11) forderten die Kläger die Beklagte zur Vernichtung der noch in ihrem Besitz befindlichen Bildnisse sowie Vorrichtungen zu ihrer Herstellung auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 21.03.2018 (Anlage K12) ablehnte. Die Kläger sind der Auffassung, dass die streitgegenständliche Verbreitung der sie zeigenden Fotos ihr jeweiliges Recht am eigenen Bild verletze. Sie tragen vor, dass die Klägerin zu 1) bereits im Jahr 2015 aus dem Beirat ausgeschieden sei. Unstreitig gebe es jedenfalls mittlerweile keinerlei Funktionen der Kläger mehr im Zusammenhang mit dem Beirat von A. S.. Sie, die Kläger, hätten mit Freunden, Familie und Nachbarn vor ihrem Wohnhaus gestanden, um rein privat als Zuschauer die Tour de France zu sehen. Sie seien niemals in der Öffentlichkeit aufgetreten und hätten alles unternommen, um ihre Anonymität aus nachvollziehbaren Gründen zu schützen. Selbst Personen der Zeitgeschichte müssten die Veröffentlichung von vor ihrem Wohnhaus angefertigten Bildern nicht hinnehmen. Die Präambel des aus der Anlage B5 ersichtlichen Vergleichs zeige, dass ihnen, den Klägern, ihr Wunsch nach Anonymität gerade wichtig sei. Neben einem Unterlassungsanspruch stehe ihnen, den Klägern, ferner ein Vernichtungsanspruch gem. § 37 KUG zu. Dieser beziehe sich allein auf die streitgegenständliche Bildveröffentlichung, also auf die diesbezüglichen Bildnisse, die sich noch im Besitz der Beklagten befänden, namentlich die Exemplare des Heftes, hinsichtlich der Seite, auf der sich das Bild befinde und die hierauf bezogenen Druckplatten oder sonstigen Vorrichtungen zur Herstellung. Es gehe hingegen nicht um die Vernichtung des gesamten Heftes, sondern lediglich um die Vernichtung des Bildnisses auf der Seite, auf welches dieses enthalten sei. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführung, zu unterlassen a. in Bezug auf die Klägerin zu 1) das in „m. m.“ Nr. 3/ auf Seite 12 abgedruckte Foto, das B. H. zeigt (Bildnebenschrift: „Im Norden gibt T. A. (o.r.) den Ton an, im Süden regieren Cousine B. H. und ihr Mann P.“), wie geschehen in „m. m.“ Nr. 3/ sowie im e-Paper unter https://heft. m.- m..de// zu veröffentlichen bzw. zu veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen; b. in Bezug auf den Kläger zu 2) das in „m. m.“ Nr. 3/ auf Seite 12 abgedruckte Foto, das P. H. zeigt (Bildnebenschrift: „Im Norden gibt T. A. (o.r.) den Ton an, im Süden regieren Cousine B. H. und ihr Mann P.“), wie geschehen in „m. m.“ Nr. 3/ sowie im e-Paper unter https://heft. m.- m..de// zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen, 2. die Beklagte zu verurteilen, die noch in ihrem Besitz befindlichen Bildnisse und die zu deren Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen zu vernichten, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Bildnisse hinsichtlich der konkreten Verwendung auf der Seite 12 in ihrer dortigen konkreten Verwendung zu vernichten, sowie die Druckplatten, die die konkrete Seite 12 bedruckt haben, und auch dort nur hinsichtlich der Bildnisse, die streitgegenständlich sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Veröffentlichung zulässig sei. Sie trägt hierzu vor – hinsichtlich des Tatsachenvortrages von den Klägerin mit Ausnahme des Zeitpunktes des Ausscheidens aus dem Beirat und der Situation beim Anfertigen der Aufnahmen nicht bestritten –, dass die Kläger als Oberhäupter des A. S.-Familienclans einer der bedeutendsten Unternehmerfamilien vorstünden. A. N. und A. S. seien zusammen nach dem Bruttoumsatz (Stand 2017) die erfolgreichsten Discounter-Konzerne weltweit, weltweit hätten sie rund 200 000 Mitarbeiter, hiervon rund 50 000 in Deutschland. A. S. sei bis zum Jahr 2000 durch einen Verwaltungsrat gelenkt worden, der sich auf die Führung der Deutschland-Gruppe von A. S. beschränkt habe. Die oberste operative und weltweit zuständige Führung obliege seit dem Jahr 2000 dem Koordinierungsrat. Über diesem throne nur der Beirat, der eine Art Aufsichtsrat sei. Er setze die Mitglieder des Koordinierungsrates ein und ab und setzte wichtige unternehmerische Impulse. Sechs Personen seien Mitglied im Beirat, drei davon seien Familienmitglieder und drei Externe mit wirtschaftlichem Sachverstand. Beide Kläger seien im Jahr 2017 noch Mitglied im Beirat gewesen. Der Kläger zu 2) sei zudem Sprecher und Vorsitzender des Beirates gewesen. Im Laufe des Jahres 2017 sei der Kläger zu 2) wegen des Erreichens der Altersgrenze ausgeschieden. Er übe über seine beiden Söhne – der älteste Sohn sei Vorsitzender des Beirats – weiterhin maßgeblichen Einfluss aus. Die Klägerin zu 1) sei im Jahr 2017 ebenfalls noch Mitglied im Beirat gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Kläger die im Beitrag geschilderten Planungen aufgrund ihrer Funktion im Beirat mit beeinflusst haben müssen. Die Kläger übten danach bzw. üben noch eine herausgehobene und einflussreiche Position im Wirtschaftsleben aus. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass sie vor ihrem Wohnhaus fotografiert worden seien. Die Aufnahmen zeigten die Kläger bei einem internationalen Großereignis im öffentlichen Straßenraum. Wenn man mit Tausenden von anderen Zuschauern am Straßenrand stehe, könne man nicht die berechtigte Erwartung haben, dort nicht wahrgenommen und in den Medien nicht abgebildet zu werden. Aus den Anlagen B1 und B2 ergebe sich der Trubel bei einer Tour de France und dass nahezu jeder Zuschauer Aufnahmen angefertigt habe. Die Anlage B3 zeige die Lokalisierung des Aufnahmeortes (Pfeil=Blickrichtung der Kamera). Die Parteien hätten zudem in Hinblick auf verschiedene einstweilige Verfügungen den aus der Anlage B5 ersichtlichen Vergleich vom 27.12.2016/12.01.2017 geschlossen, der u.a. die aus der Anlage B4 ersichtliche Veröffentlichung des Bildnisses der Kläger auf der Titelseite der Ausgabe 12/2014 betroffen habe (wegen der Einzelheiten der dortigen Berichterstattung vgl. Anlage K13). Im Vergleich hätten sich die Parteien u.a. darauf geeinigt, dass wegen dieses Bildes aus der einstweiligen Verfügung nicht vollstreckt werden würde (vgl. Punkt A. VIII. des Vergleiches). Hieraus sei zwar keine Einwilligung in die in Rede stehende Veröffentlichung abzuleiten, aber im Rahmen der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass sie, die Beklagte, ein großformatiges Bildnis der Kläger auf der Titelseite veröffentlichen dürfe, was den hier in Rede stehenden Eingriff in die Privatsphäre erheblich abmildere. Es liege somit ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sine von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor. Die Interessen der Kläger, die sich nicht auf Anonymitätsschutz mit Erfolg berufen könnten, überwögen das Berichterstattungsinteresse nicht. Mangels Persönlichkeitsrechtsverletzung scheide neben dem streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch auch der geltend gemachte Vernichtungsanspruch der Kläger aus. Diesem stehe weiterhin entgegen, dass die begehrte Vernichtung unverhältnismäßig wäre. Da auch eine Untersagung immer nur kontextbezogen ausgesprochen werde, komme ein solcher Anspruch – zumal gegenüber Medien – ohnehin nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei Eingriffen in den Kernbereich der Intimsphäre. Schließlich sei der Antrag zu unbestimmt, da nicht erkennbar sei, was für „Druckplatten“ oder „sonstige Vorrichtungen“ der Vernichtung unterliegen sollten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2018 verwiesen.