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Urteil

324 O 155/14

LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2014:0718.324O155.14.00
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Leitsätze
1. Das Landgericht Hamburg kann auch für eine Klage eines ausländischen Prominenten gegen eine schweizer Internetseite örtlich zuständig sein, wenn anzunehmen ist, dass die Kenntnisnahme der Berichterstattung auch im Gerichtsbezirk erheblich näher liegt, als ihre bloße Abrufbarkeit. Das Angebot des Webseitenbetreibers richtet sich zudem an ein deutschsprachiges Publikum, somit auch an die Leser im Gerichtsbezirk. Darüber hinaus ist der Betroffene in Deutschland sehr prominent, das Interesse an ihm ist - auch in dem betroffenen Gerichtsbezirk - groß (Anschluss BGH, 2. März 2010, VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313).(Rn.21) 2. Selbst wenn ein berechtigtes öffentliches Interesse auch an privaten Angelegenheiten eines Prominenten grundsätzlich besteht, da dieses aus seiner Rolle und seiner großen Bekanntheit folgt, muss dieser eine Berichterstattung über Einzelheiten seines Urlaubs nicht hinnehmen, auch wenn diese nicht besonders detailreich ist, die Berichterstattung dem Leser jedoch ein konkretes Bild über eine Urlaubssituation vermittelt und Einblick in „einen Ferientag“ des Prominenten gewährt. In diesen Passagen wird keine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert um den Informationsanspruch des Publikums zu erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beizutragen; vielmehr steht bei der Schilderung dieser Umstände die Befriedigung der Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen deutlich im Vordergrund.(Rn.29)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) nicht beigetrieben werden kann im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, A. unter Bezugnahme auf Fürstin C. v. M. das Folgende erneut zu veröffentlichen, zu verbreiten und/oder zum Abruf bereit zu halten: 1) "PORTO CERVO (I) - Fürstin C. strahlt in ihrem weissen Kleid, lacht und geniesst unbeschwerte Ferientage auf dem Mittelmeer. Ohne A.."; 2) "Die ehemalige Spitzenschwimmerin feiert mit Freunden Party. Dabei wirkt sie so glücklich und unbeschwert wie seit langem nicht."; 3) "Scheinbar ist aber noch kein Baby in Sicht - sonst hätte sich C. nicht Zigaretten und einen Drink genehmigt."; 4) "Gut gelaunt schippert C. mit Freunden auf einer Yacht durchs Mittelmeer."; B. die folgenden, unter "www. b..ch" verbreiteten Fotos, die u.a. Fürstin C. v. M. zeigen, erneut zu veröffentlichen, zu verbreiten und/oder zum Abruf bereit zu halten: 1) das Foto mit der Bildunterschrift: "Sie lacht, sieht glücklich aus und geniesst ihre Zeit ohne A. mit Freunden."; 2) das Foto mit der Bildunterschrift: "Gut gelaunt schippert C. mit Freunden auf einer Yacht durchs Mittelmeer."; wie jeweils am 16.07.2013 unter "www. b..ch" im Rahmen des Artikels: "Party-Ferien in Italien. So locker feiert C. ohne A." geschehen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. III. Das Urteil ist für den Klägerin zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 40.000, zu Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; und beschließt: Der Streitwert wird auf € 40.000,-- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Landgericht Hamburg kann auch für eine Klage eines ausländischen Prominenten gegen eine schweizer Internetseite örtlich zuständig sein, wenn anzunehmen ist, dass die Kenntnisnahme der Berichterstattung auch im Gerichtsbezirk erheblich näher liegt, als ihre bloße Abrufbarkeit. Das Angebot des Webseitenbetreibers richtet sich zudem an ein deutschsprachiges Publikum, somit auch an die Leser im Gerichtsbezirk. Darüber hinaus ist der Betroffene in Deutschland sehr prominent, das Interesse an ihm ist - auch in dem betroffenen Gerichtsbezirk - groß (Anschluss BGH, 2. März 2010, VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313).(Rn.21) 2. Selbst wenn ein berechtigtes öffentliches Interesse auch an privaten Angelegenheiten eines Prominenten grundsätzlich besteht, da dieses aus seiner Rolle und seiner großen Bekanntheit folgt, muss dieser eine Berichterstattung über Einzelheiten seines Urlaubs nicht hinnehmen, auch wenn diese nicht besonders detailreich ist, die Berichterstattung dem Leser jedoch ein konkretes Bild über eine Urlaubssituation vermittelt und Einblick in „einen Ferientag“ des Prominenten gewährt. In diesen Passagen wird keine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert um den Informationsanspruch des Publikums zu erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beizutragen; vielmehr steht bei der Schilderung dieser Umstände die Befriedigung der Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen deutlich im Vordergrund.(Rn.29) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) nicht beigetrieben werden kann im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, A. unter Bezugnahme auf Fürstin C. v. M. das Folgende erneut zu veröffentlichen, zu verbreiten und/oder zum Abruf bereit zu halten: 1) "PORTO CERVO (I) - Fürstin C. strahlt in ihrem weissen Kleid, lacht und geniesst unbeschwerte Ferientage auf dem Mittelmeer. Ohne A.."; 2) "Die ehemalige Spitzenschwimmerin feiert mit Freunden Party. Dabei wirkt sie so glücklich und unbeschwert wie seit langem nicht."; 3) "Scheinbar ist aber noch kein Baby in Sicht - sonst hätte sich C. nicht Zigaretten und einen Drink genehmigt."; 4) "Gut gelaunt schippert C. mit Freunden auf einer Yacht durchs Mittelmeer."; B. die folgenden, unter "www. b..ch" verbreiteten Fotos, die u.a. Fürstin C. v. M. zeigen, erneut zu veröffentlichen, zu verbreiten und/oder zum Abruf bereit zu halten: 1) das Foto mit der Bildunterschrift: "Sie lacht, sieht glücklich aus und geniesst ihre Zeit ohne A. mit Freunden."; 2) das Foto mit der Bildunterschrift: "Gut gelaunt schippert C. mit Freunden auf einer Yacht durchs Mittelmeer."; wie jeweils am 16.07.2013 unter "www. b..ch" im Rahmen des Artikels: "Party-Ferien in Italien. So locker feiert C. ohne A." geschehen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. III. Das Urteil ist für den Klägerin zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 40.000, zu Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; und beschließt: Der Streitwert wird auf € 40.000,-- festgesetzt. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK bzw. i.V.m §§ 22, 23 KUG zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht bzw. Recht am eigenen Bild. Es gelten dieselben Erwägungen wie im einstweiligen Verfügungsverfahren. In diesem hat die Kammer im Urteil ausgeführt: „I. Das Landgericht Hamburg ist örtlich zuständig. Unter Berücksichtigung der durch den Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 2.03.2010 (VI ZR 23/09, New York Times, Juris Abs. 20) aufgestellten Maßstäbe, die die Kammer auch für die örtliche Zuständigkeit heranzieht, soweit es um die Auslegung des § 32 ZPO geht, ist anzunehmen, dass die Kenntnisnahme der Berichterstattung auch im Gerichtsbezirk erheblich näher liegt, als ihre bloße Abrufbarkeit. Das Angebot der Antragsgegnerin richtet sich an ein deutschsprachiges Publikum, somit auch an die Leser im Gerichtsbezirk. Zudem ist die Antragstellerin in Deutschland sehr prominent, das Interesse an ihr ist - auch in dem betroffenen Gerichtsbezirk - groß. II. Die einstweilige Verfügung ist begründet. 1. ... 2. a) Die Textpassage gemäß Ziffer I.1. der einstweiligen Verfügung beeinträchtigt die Antragstellerin in ihrer rechtlich geschützten Privatsphäre. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt und umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2011, VI ZR 26/11 - JURIS, Rn. 10 - m.w.N.). Nach diesen Maßstäben unterfallen die Gegenstände der angegriffenen Wortberichterstattung der Privatsphäre. Sowohl die Mitteilung, dass die Antragstellerin ohne ihren Ehemann ihre Ferien verbringt als auch die Information über den Urlaubsort, die Gestaltung dieser Zeit und das Verhalten der Antragstellerin, gehören, auch wenn sie Umstände betreffen, die sich nicht ausschließlich in dem räumlichen Rückzugsbereich der „eigenen vier Wände“ abgespielt haben, thematisch der Privatsphäre an. Dies ergibt sich daraus, dass der Umstand, dass die Antragstellerin getrennt von ihrem Ehemann Urlaubstage verbringt, geeignet ist, zumindest in gewissen Kreisen der Bevölkerung mit Missbilligung aufgenommen werden kann, da - wie in diesem Verfahren durch die Anlagen AG 1 und 2 vorgetragen, der Kammer jedoch auch aus zahlreichen weiteren Verfahren hinreichend bekannt - über den Zustand der Ehe des Fürstenpaares spekuliert und insbesondere der Umstand, dass die Antragstellerin bislang nicht schwanger ist, kritisch betrachtet wird. Hinzu kommt, dass auch der Urlaubsort und die Gestaltung der Urlaubszeit im Hinblick auf das anzuerkennende Rückzugsbedürfnis jedes Menschen zur Privatsphäre zählen (vgl. im Grundsatz bestätigend BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8.12.2011, 1 BvR 927/08 - JURIS, Rn. 22). Zwar genießt die so umrissene Privatsphäre keinen absoluten Schutz, sondern sie steht unter den Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG, insbesondere der ihrerseits grundrechtlich geschützten Äußerungsfreiheit anderer. Angesichts dessen ist im Wege einer Abwägung zwischen den Persönlichkeitsbelangen der Antragstellerin einerseits und der durch Art. 5 Abs. 1 GG sowie Art. 10 EMRK geschützten Presse- und Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, welcher Rechtsposition der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BGH, NJW 2004, 762, 763 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Berichterstattung eine nicht unerhebliche Eingriffsintensität aufweist. Denn sie erschöpft sich nicht in der Mitteilung der Tatsache, dass die Antragstellerin getrennt von ihrem Ehemann ihre Ferien verbringt, sondern es werden Details über den Urlaubsort bzw. die Region (Porto Cervo, Mittelmeer; Yacht), über die Kleidung der Antragstellerin und ihr Verhalten mitgeteilt. Hierbei ist die Antragstellerin und ihre Art, ihre Ferien zu verbringen, auch nicht nur „Kolorit am Rande“, denn die Berichterstattung beschäftigt sich ausschließlich mit den privaten Angelegenheiten der Antragstellerin und berührt aufgrund der mitgeteilten Details auch nicht nur ihre äußere Privatsphäre (vgl. BVerfG, AfP 2012, 37 ff (38)), sondern betrifft den von der Antragstellerin gewählten Rückzugsbereich, nämlich die Gestaltung einer Urlaubssituation. Dem hieraus folgenden Gewicht des Eingriffs in die Privatsphäre der Antragstellerin steht ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin nicht gegenüber. Zwar gehört zu der durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsfreiheit auch das Recht der Presse, nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden zu können, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (vgl. BGH, NJW 2009, 1499, 1500; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794). Hiervon sind auch rein unterhaltende Beiträge nicht ausgenommen; sie nehmen vielmehr vollen Umfangs am Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG teil. Allerdings bedarf es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann, ob also die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. BGH, NJW 2009, 1499, 1500; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796). Die Kammer hat im Rahmen der Abwägung berücksichtigt, dass ein berechtigtes öffentliches Interesse auch an privaten Angelegenheiten der Antragstellerin grundsätzlich besteht, da dieses aus ihrer Rolle und ihrer großen Bekanntheit folgt, denn sie nimmt nicht nur repräsentative Aufgaben wahr. Ihre Ehe und auch die „Nachwuchsfrage“ sind für das Land M. von Bedeutung und berühren auch andere Interessen. Dies rechtfertigt jedoch nicht, dass sie eine Berichterstattung über Einzelheiten ihres Urlaubs hinnehmen muss, auch wenn diese nicht besonders detailreich ist und die Mitteilung von weiteren Informationen zB. über die Zusammensetzung der sie begleitenden Freundesgruppe, denkbar wäre. Die Berichterstattung vermittelt dem Leser jedoch ein konkretes Bild über eine Urlaubssituation und gewährt Einblick in „einen Ferientag“ der Antragstellerin. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass ein möglicherweise, etwa unter dem Gesichtspunkt der Leitbild- und Kontrastfunktion prominenter Persönlichkeiten, anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit an der Antragstellerin, auch Einzelheiten der Urlaubsgestaltung, insbesondere des konkreten Urlaubsorts oder der getragenen Kleidung umfassen würde. Diese Umstände erscheinen im Hinblick auf eine etwaige Sachdebatte über den Kinderwunsch der Antragstellerin belanglos. Sie betreffen lediglich Details einer Urlaubssituation, die für die genannten Fragen nicht relevant sind. Insoweit wird in diesen Passagen keine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert um den Informationsanspruch des Publikums zu erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beizutragen; vielmehr steht bei der Schilderung dieser Umstände die Befriedigung der Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen deutlich im Vordergrund. Auch eine in den von der Antragsgegnerin vorgetragenen Interviewäußerungen der Antragstellerin möglicherweise liegende Öffnung der Privatsphäre gegenüber der Medienöffentlichkeit rechtfertigt hier keine andere Beurteilung. Die angegriffene Äußerung setzt sich mit dieser Fragen allenfalls sehr am Rande („Ohne A.“) auseinander. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse an der streitgegenständlichen Passage nicht zu erkennen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Bekanntheit der Antragstellerin als Fürstin v. M. und ihrer eigenen Äußerungen in Interviews über den Kinderwunsch des Paares. b) Aus diesen Gründen war auch Ziffer I.2. der einstweiligen Verfügung zu untersagen. Diese Passage greift aus den oben genannten Erwägungen in die Privatsphäre der Antragstellerin ein. Mit ihr werden weitere und konkreter Details über ihre Urlaubsgestaltung verbreitet, etwa der Umstand, dass sie diesen mit einer Gruppe von Freunden verbringt und eine Party feiert. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, dass keine Details mitgeteilt werden, verfängt dieser Einwand nicht. Der Leser erhält weitergehende Informationen über eine private Situation der Antragstellerin, die Ausdruck ihres spezifischen Rückzugsbedürfnisses ist und in der sie sich Tätigkeiten widmet, die ihrem individuellen Entspannungsbedürfnis dienen. Die unter 2.a) dargestellten Erwägungen gelten daher auch hier. c) Auch mit der Passage zu I.3. werden weitere Einzelheiten der Urlaubsgestaltung mitgeteilt, etwa der Umstand, dass die Antragstellerin Alkohol trinkt und raucht, das Bild des Lesers von einem Ferientag der Antragstellerin wird somit weiter ausgefüllt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in die Privatsphäre der Antragstellerin verwiesen werden. Soweit die Antragsgegnerin auch hier auf die Leitbild- und Kontrastfunktion der Antragstellerin sowie ihrer Privatsphärenöffnung bezüglich ihres Kinderwunsches gegenüber den Medien im Zusammenhang mit dem Konsum von Genussmitteln und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen über eine nicht bestehende Schwangerschaft abstellt, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Ein Widerspruch in der Lebensführung der Antragstellerin, der geeignet wäre, eine Sachdebatte von allgemeinem Interesse auszulösen ist nicht erkennbar, zumal die Schädlichkeit von Alkohol und Tabak während einer Schwangerschaft mittlerweile gesellschaftlich akzeptiert ist und gerade ein gegenteiliges Verhalten Anlass zu einer Diskussion geben würde, nicht jedoch der Umstand, dass die Antragstellerin nicht schwanger ist, da sie diese Genussmittel konsumiere. d) Hinsichtlich der mit Ziffer I.4. untersagten Äußerung kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter 2.a) verwiesen werden. 3. Der Antragstellerin steht auch ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der beanstandeten Bilder zu. Die Antragstellerin hat nicht gem. § 22 KUG in die streitgegenständliche Bildnisveröffentlichungen eingewilligt, so dass lediglich bei Vorliegen einer der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG eine zulässige Veröffentlichung in Betracht käme. Allein in Betracht kommen könnte hier die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (zeitgeschichtliches Ereignis). Hierfür ist erforderlich, dass die Berichterstattung selbst ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft, wobei allerdings der Begriff der Zeitgeschichte zugunsten der Pressefreiheit nicht zu eng verstanden werden darf und alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Bereits die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegen, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, allerdings bedarf es bei ihnen im besonderen Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BGH Urteil v. 18.10.2011, VI ZR 5/19 Juris Abs. 9). Grundsätzlich kann sich die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch aus der Wortberichterstattung ergeben. Da es für die - bereits bei der Frage, ob ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt vorzunehmende - Abwägung maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung ankommt, kann bei der Beurteilung eine zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. insoweit BGH Urteil vom 13.4.2010, VI ZR 125/08 Juris Abs. 14). So kann es bei hinreichendem Bezug zu der veröffentlichten Abbildung genügen, wenn ein Foto zur Bebilderung eines im Text dargestellten zeitgeschichtlichen Ereignisses dient (vgl. dazu BVerfG Beschluss vom 26. 2. 08 Az. 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, zitiert nach bundesverfassungsgericht.de dort Abs. 94/ 95). Unter Beachtung dieses Maßstabs kann noch angenommen werden, dass unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Berichterstattung Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegen. An der Lebensführung der Antragstellerin besteht aufgrund ihrer gesellschaftlichen jedoch insbesondere ihrer politischen Rolle ein erhebliches öffentliches Interesse und damit auch an der Frage, wie das Fürstenpaar sein Leben gestaltet. Sie hat sich zudem in Interviews zu der Frage „Kinderwunsch“ geäußert und dieses Thema damit selbst in die Öffentlichkeit getragen. Die streitgegenständlichen Bilder verletzen jedoch berechtigte Interessen der Antragstellerin (§ 23 Abs. 2 KUG). Die gebotene Abwägung zwischen ihrem Interesse am Schutz ihres Persönlichkeitsrechts und ihrer Privatsphäre und dem durch die Antragsgegnerin wahrgenommenen Informationsinteresse führt zu einem Überwiegen der Interessen der Antragstellerin. Der Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht wiegt schwer, denn die Bilder geben näheren Aufschluss über die Urlaubsgestaltung der Antragstellerin. Sie zeigen sie im geselligen Kreis mit Freunden, die Wortberichterstattung teilt den Ort des Urlaubes und auch die weitere Ausgestaltung („tuckert auf einer Yacht“, „feiert mit Freunden“, „Zigarette und Drink“) mit, so dass der Leser in Verbindung von Wort- und Bildberichterstattung einen detaillierten Einblick in einen Ferientag der Antragstellerin erhält, denn die Bilder illustrieren gerade die unbeschwerten Urlaubstage, da sie die Antragstellerin in leichter Sommerkleidung und Sonnenbrille mit ihren Freunden zeigen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind bei der Abwägung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf freie Meinungsäußerung sowohl bei Wort- als auch bei Bildberichterstattung u.a. zu berücksichtigen, der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Verhalten der betroffenen Person, die Art der Erlangung von Information und ihr Wahrheitsgehalt sowie der Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Veröffentlichung zu berücksichtigen (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil v. 07.02.2012, Aktenzeichen: 40660/08, 60641/08 - Juris Abs. 108ff). Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Bilder unstreitig von der Antragstellerin unbemerkt und aus einer gewissen Entfernung entstanden sind, dem Leser über das zeitgeschichtliche Ereignis hinaus Einblicke in die privaten Verhältnisse der Antragstellerin gewährt werden und die Berichterstattung zu einem erheblichen Anteil dem Zweck dient, die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen zu befriedigen. III. Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert, es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die einstweilige Verfügung der Kammer wurde nicht als endgültige Regelung anerkannt und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten.“ Diese Ausführungen gelten fort. Soweit die Beklagte im hier zu entscheidenden Verfahren ausführt, dass der Genuss von Alkohol und Tabak, sich auf die Chancen schwanger zu werden, auswirke (was die Klägerin bestritten hat), führt dies nicht zu einer anderen Entscheidung. Denn die Beklagte thematisiert dies nicht in ihrer Berichterstattung, sondern sie nimmt den Alkohol- und Tabakgenuss der Klägerin gerade als Beleg dafür, dass diese noch nicht schwanger sein wird. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung BVerfG, 1 BvR 1602/07 („Lamu“) hatte eine nicht mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt vergleichbare Fallgestaltung. Die dortige Veröffentlichung wurde als rechtmäßig angesehen, weil diese eine Sachdebatte zu dem Thema, dass auch Reiche sparen müssen, anregte. Hier ist gerade nicht erkennbar, dass der Artikel eine Sachdebatte von einer solchen Relevanz anstößt, dass die Klägerin die streitgegenständliche Berichterstattung hinnehmen müsste. Der weiteren, von der Beklagten zitierten Entscheidung BVerfG, 1 BvR 927/08 („Zürs“) lag ebenfalls ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Im dortigen Fall bestand wegen der Erkrankung des damaligen Fürsten v. M. ein besonderes Interesse der Allgemeinheit zu erfahren, ob die Angehörigen sich beim Fürsten oder an einem anderen Ort aufhalten. Dies stand im Mittelpunkt des Beitrages. Hier ist allerdings die Nennung des Urlaubsortes und die Beschreibung der Gestaltung des Urlaubsortes nicht bloßes Kolorit am Rande, sondern gerade Schwerpunkt der Berichterstattung. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Bezugnahme im Tenor auf den konkreten Beitrag sich auf die Wort- und Bildberichterstattung bezieht. Da das Urteil nur für die Bundesrepublik Deutschland Kraft entfalten kann, ist dies klarstellend im Tenor aufgenommen worden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 91, 709 ZPO. Die Klägerin ist Angehörige des monegassischen Fürstenhauses. Die in der Schweiz sitzende Beklagte ist für den Internetauftritt der Schweizer Zeitschrift „B.“ unter www. b..ch verantwortlich. Im online-Auftritt vom 16.07.2013 verbreitete sie unter der Überschrift „So locker feiert C. ohne A.“ einen Beitrag, der sich mit dem Urlaub der Klägerin befasst. Es wird thematisiert, dass die Klägerin ohne ihren Ehemann, Fürst A., Urlaub macht, so glücklich und unbeschwert wie seit langem nicht wirke, das Kleid der Klägerin wird beschrieben und dass anscheinend noch kein Baby in Sicht sei, da sie sich ansonsten nicht Zigaretten und einen Drink genehmigen würde. In diesem Zusammenhang druckte die Beklagte zwei Fotos ab. Das eine Foto bildet die Klägerin bei einem Einkaufsbummel ab, das andere Foto zeigt sie auf einer Yacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 verwiesen. Die Klägerin erwirkte gegen die Beklagte wegen der Berichterstattung eine einstweilige Verfügung. Die Beklagte gab die begehrte Abschlusserklärung nicht ab, sondern ließ Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage setzen. Die Klägerin macht geltend, dass der Artikel sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. Recht am eigenen Bild verletze. Sie habe weder in die Veröffentlichung eingewilligt noch bestehe für die in Rede stehenden Äußerungen ein legitimes Informationsbedürfnis. Sie leisteten keinen Beitrag zu einer gesellschaftlichen Debatte, sondern dienten allein der Befriedigung der Neugierde. Ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit an den Fotos sei nicht erkennbar. Diese seien ersichtlich aus weiter Entfernung und von ihr, der Klägerin, unbemerkt aufgenommen worden. Die Bilder zeigten sie in rein privaten Situationen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, I. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung, zu unterlassen, unter Bezugnahme auf Fürstin C. v. M. das Folgende erneut zu veröffentlichen, zu verbreiten und/oder zum Abruf bereit zu halten: 1) "PORTO CERVO (I) - Fürstin C. strahlt in ihrem weissen Kleid, lacht und geniesst unbeschwerte Ferientage auf dem Mittelmeer. Ohne A.."; 2) "Die ehemalige Spitzenschwimmerin feiert mit Freunden Party. Dabei wirkt sie so glücklich und unbeschwert wie seit langem nicht."; 3) "Scheinbar ist aber noch kein Baby in Sicht - sonst hätte sich C. nicht Zigaretten und einen Drink genehmigt."; 4) "Gut gelaunt schippert C. mit Freunden auf einer Yacht durchs Mittelmeer."; II. die folgenden, unter "www. b..ch" verbreiteten Fotos, die u.a. Fürstin C. v. M. zeigen, erneut zu veröffentlichen, zu verbreiten und/oder zum Abruf bereit zu halten: 1) das Foto mit der Bildunterschrift: "Sie lacht, sieht glücklich aus und geniesst ihre Zeit ohne A. mit Freunden."; 2) das Foto mit der Bildunterschrift: "Gut gelaunt schippert C. mit Freunden auf einer Yacht durchs Mittelmeer."; wie jeweils am 16.07.2013 unter "www. b..ch" im Rahmen des Artikels: "Party-Ferien in Italien. So locker feiert C. ohne A." geschehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Der Artikel richte sich an Schweizer Leser, unstreitig wohne die Klägerin in M. und habe sie, die Beklagte, ihren Sitz in der Schweiz. Deutsche Leser würden die Berichterstattung allein aufgrund der bloßen Abrufbarkeit im Internet wahrnehmen, was indes nicht ausreichend sei. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Klägerin habe sich gegenüber anderen Zeitungen zu ihrer Ehe und möglichen Nachwuchs geäußert (vgl. Anlagen B1 und B3). Sie habe damit selbst das öffentliche Interesse angeregt. Der Artikel sei somit ein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, zumal die Klägerin mit Fürst A. verheiratet sei, so dass eine Schwangerschaft Auswirkung auf die Thronfolge hätte. Es sei die Leitbild- und Kontrastfunktion Prominenter zu berücksichtigen, wozu auch die Normalität des Alltags gehöre. Alkohol und Nikotin würden bereits die Chancen, schwanger zu werden, senken. Der Hinweis, dass die Klägerin sich im Urlaub befinde, sei gänzlich substanzarm und gebe nichts Privates preis. Die Nennung des Urlaubsortes „Porto Cervo“ erfolge lediglich als Kolorit am Rande. Die Berichterstattung enthalte keine konkreten Details über die Kleidung der Klägerin oder deren konkreter Gestaltung des Urlaubstages. Hinsichtlich der begehrten Untersagung der Fotos sei zudem erforderlich, dass der Betroffene in einer in besonderem Maße typischen Entspannungssituation abgebildet oder dargestellt worden sei. Dies sei hier nicht der Fall. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2014 verwiesen.