Entscheidung
2 StR 168/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 168/09 vom 10. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. hier: Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 27. Mai 2009 - 2 StR 168/09 - wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Gründe: Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 27. Mai 2009 mit der Maßgabe einer Abän- derung der Adhäsionsentscheidung verworfen. 1 Mit am 1. Juli 2009 eingegangenem Schreiben vom 30. Juni 2009 hat der Verurteilte einen Antrag nach § 356 a StPO gestellt, da der Senat seinen An- spruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. 2 Der rechtzeitig gestellte Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuver- setzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurück- zuweisen. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es wurden keine Tat- sachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist. 3 - 3 - Der Schriftsatz vom 17. Mai 2009 lag dem Senat am 27. Mai 2009 vor und war Gegenstand der Beratung. 4 Rissing-van Saan Rothfuß Appl Cierniak Schmitt