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Entscheidung

4 StR 86/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:120825B4STR86
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:120825B4STR86.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 86/25 vom 12. August 2025 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Münster vom 19. September 2024 dahin geändert, dass a) der Angeklagte wegen Vergewaltigung in drei Fällen, Kör- perverletzung, sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit sexuellem Miss- brauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen Besitzes kin- der- und jugendpornographischer Inhalte zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist; b) der Angeklagte verurteilt ist, an die Neben- und Adhä- sionsklägerin K. T. Schmerzensgeld in Höhe von 16.000 Euro zu zahlen; c) der Angeklagte verurteilt ist, an den Neben- und Adhä- sionskläger J. T. Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu zahlen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels, die im Re- visionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionskläger und die durch das Adhäsions- verfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Vergewaltigung in drei Fällen, Bedrohung in Tateinheit mit Körperverletzung, sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verfahrensrügen versagen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. 2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung im Fall II.4. der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil insoweit Strafverfolgungs- verjährung eingetreten ist. a) Die Verjährungsfrist für die nach den Urteilsfeststellungen am 18. Ja- nuar 2017 begangene Tat beträgt nach § 241 StGB in der Fassung vom 13. No- vember 1998 gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre. Danach war vor Urteils- erlass am 19. September 2024 das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist bereits verstrichen (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Dass die Bedrohung in Tateinheit mit Körperverletzung steht, ist für die Beurteilung insoweit ohne Bedeutung. Denn die Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Gesetzesverletzung gesondert. Die gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB für die Tat nach § 223 StGB geltende fünfjährige Verjährungsfrist wurde gemäß § 78c Abs. 1 1 2 3 4 - 4 - Satz 1 Nr. 4 StGB am 25. Februar 2021 durch den Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung unterbrochen. b) Trotz der Änderung des Schuldspruchs hat die im Fall II.4. der Urteils- gründe festgesetzte Einzelstrafe und damit auch die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtli- cher Würdigung der Verfolgungsverjährung der Bedrohungstat eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte. Dem steht nicht entgegen, dass die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten neben der den Straf- rahmen begründenden Körperverletzung auch die tateinheitlich verwirklichte Bedrohung berücksichtigt hat. Denn auch die strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1992 – 2 StR 581/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19; Beschlüsse vom 5. Oktober 2007 – 2 StR 441/07, juris Rn. 5; vom 12. November 2019 – 5 StR 423/19, juris Rn. 8 und vom 9. Mai 2023 – 4 StR 3/23, juris Rn. 4). 3. Zudem können die Zinsaussprüche nicht bestehen bleiben. Die Adhä- sionskläger haben eine Verzinsung des geltend gemachten Schmerzensgeldes nicht beantragt. Das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO gilt auch im Adhäsionsverfah- ren. Ein Verstoß hiergegen ist von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 28. Oktober 2021 – 4 StR 300/21, juris Rn. 6 und vom 27. Mai 2009 – 2 StR 168/09, juris Rn. 3). 5 6 - 5 - 4. Das weiter gehende Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils im Übrigen keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Münster, 19.09.2024 - 1 KLs-540 Js 569/21-1/23 7