OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 433/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:300321B4STR433
10mal zitiert
7Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:300321B4STR433.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 433/20 vom 30. März 2021 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Essen vom 24. Juni 2020, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch dahin abgeändert, dass a) die Verpflichtung des Angeklagten, dem Nebenkläger zu- künftige aus den Taten vom 27. August 2019 entste- hende materielle Schäden zu ersetzen, nur insoweit fest- gestellt wird, als diese Ansprüche nicht auf Sozialversi- cherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, b) der Ausspruch über die Verpflichtung zur Erstattung aller zukünftigen immateriellen Schäden aus den Taten vom 27. August 2019 aufgehoben und insoweit von einer Ent- scheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen wird. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Neben- und Adhäsions- kläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Beschwerdeführer und zwei nicht revidierende Mitangeklagte wegen „gemeinschaftlicher“ gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung for- mellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Adhäsionsausspruch ist teilweise abzuändern. a) Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass die Angeklagten verpflich- tet sind, dem Nebenkläger zukünftige aus den verfahrensgegenständlichen Taten entstehende materielle Schäden zu ersetzen, hat es ihm mehr zugespro- chen, als der Nebenkläger im Adhäsionsverfahren beantragt hatte. Dessen Fest- stellungsbegehren bezog sich auf materielle Schäden ausdrücklich nur insoweit, als „diese“ – gemeint waren ersichtlich die Ansprüche auf Ersatz der Schäden – „nicht auf Sozialversicherer oder Dritte übergegangen sind“. Der Adhäsionsaus- spruch des Landgerichts, der diesen Vorbehalt nicht enthält, verletzt daher das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO, einer Partei etwas zuzusprechen, das nicht bean- tragt ist, welches auch im Revisionsverfahren zu beachten ist (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 2 StR 168/09, NStZ-RR 2009, 319 mwN). Überdies besteht der Schadensersatzanspruch auch materiell-rechtlich nur insoweit, als ein Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X oder § 86 Abs. 1 VVG nicht statt- gefunden hat (BGH, Beschluss vom 25. August 2016 – 2 StR 585/16, NStZ-RR 2016, 351). 1 2 3 - 4 - b) Zu entfallen hat der Adhäsionsausspruch des Landgerichts betreffend den Anspruch auf Ersatz künftiger immaterieller Schäden. Das Urteil genügt den insoweit bestehenden Begründungsanforderungen (BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – 3 StR 436/19) nicht. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, dass unklar sei, ob und gegebenenfalls mit welchen Folgen sich der Adhäsi- onskläger künftig einer Operation unterziehen müsse, ist nicht dargetan, dass hierdurch Schäden drohen, die nicht bereits von dem Antrag und Ausspruch be- treffend den Schmerzensgeldanspruch erfasst wären (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – 3 StR 436/19 mwN). c) Im Umfang der Aufhebung des Adhäsionsausspruchs ist – soweit hier- durch ein antragsgegenständlicher Anspruch nicht zuerkannt ist – auszuspre- chen, dass diesbezüglich von einer Entscheidung abzusehen ist (§ 406 Abs. 3 Satz 3 StPO). Eine Zurückverweisung der Sache nur zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsverfahrens scheidet aus (BGH, aaO mwN). 2. Die Teilaufhebung ist nicht auf die nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken. Es liegt kein Fall des § 357 StPO vor, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes erfolgt (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 StR 100/10 mwN). 3. Da das Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten dadurch entstandenen Kosten 4 5 6 7 - 5 - und den notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). Dasselbe gilt für die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger (§ 472a Abs. 2 StPO). Quentin Bender Bartel Lutz Maatsch Vorinstanz: Essen, LG, 24.06.2020 ‒ 17 Js 642/19 52 KLs 5/20