Entscheidung
1 StR 143/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:180620B1STR143
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:180620B1STR143.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 143/20 vom 18. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Tübingen vom 17. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, jedoch im Adhäsionsausspruch mit der Maßgabe, dass die der Adhäsionsklägerin auf das ausgeurteilte Schmer- zensgeld zuerkannten Zinsen entfallen und der Feststel- lungausspruch über die Verpflichtung des Angeklagten zur Zah- lung von Schadensersatz für sämtliche weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die der Adhäsionsklägerin aufgrund der Tat vom 22. April 2019 ent- standen sind, entfällt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die in- soweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kos- ten und die der Adhäsions- und Nebenklägerin im Revisionsver- fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jah- ren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. 1 - 3 - Die auf die Rüge formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Adhäsionsentscheidungen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Zutreffend hat der Generalbundesanwalt hierzu das Folgende ausge- führt: „Der Angeklagte wurde im Adhäsionsausspruch zur Zahlung von Prozesszinsen verurteilt. Weiterhin wurde festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die ihr aufgrund der Tat vom 22.04.2019 entstanden sind, zu ersetzen (UA S. 2). Insoweit geht der Adhäsionsausspruch über den Antrag der Adhä- sionsklägerin hinaus. Diese hat lediglich die Zahlung von Schmer- zensgeld, die sie auf mindestens 20.000 Euro bezifferte, sowie die Feststellung der Schadenersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden beantragt, nicht für bereits entstandene (vgl. Adhäsionsantrag, Verfahrensakten Bd. 2, Bl. 972 f.). Das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO, einer Partei zuzusprechen, was nicht be- antragt ist, gilt auch im Adhäsionsverfahren. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu be- achten (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 2 StR 168/09, Rn. 3). Dass das Gericht die Adhäsionsanträge in den Urteilsgründen abweichend vom Adhäsionsantrag wie ausgeurteilt (UA S. 2) festgestellt hat (UA S. 21) ist daher unbeachtlich. Im Re- visionsverfahren kann weiterhin die Beschränkung des Urteilsaus- spruchs unter Beseitigung dessen, was nicht beantragt war, erfol- gen (BGH, a.a.O.).“ 2 3 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Raum Fischer Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Tübingen, LG, 17.12.2019 - 32 Js 10113/19 5 Ks 4