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Entscheidung

II ZR 39/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 39/08 vom 8. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Streitwert: 10.022,35 € Gründe: Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nach überein- stimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), wozu der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und ggf. des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - I ZR 249/02, NJW-RR 2007, 694; v. 30. September 2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126; v. 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075). 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des im Berufungsverfahren unterlege- nen Klägers war unzulässig, weil der mit der Revision geltend zu machende Wert der Beschwerde 20.000,00 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Wert des Klageantrags, den Einziehungsbeschluss für nichtig zu erklären, rich- tet sich regelmäßig nach dem Wert des Geschäftsanteils (Sen.Beschl. v. 3. März 2008 - II ZR 301/06), weil er dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Nichtigerklärung des Beschlusses entspricht. Diesen Wert gibt der Klä- ger selbst mit 10.022,35 € an. Die vom Kläger aufgrund des Verlusts der Ge- sellschafterstellung befürchtete Erleichterung seiner Abberufung als Geschäfts- 2 - 3 - führer ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Der Vermögenswert der ge- sellschafterlichen Verwaltungs- und Herrschaftsrechte, deren Verlust mit der Einziehung des Geschäftsanteils zwangsläufig verbunden ist, ist nicht höher als der Anteilswert zu bemessen. Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 28.06.2007 - 5 O 25/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.01.2008 - 5 U 141/07 -