Entscheidung
II ZR 123/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 123/12 vom 14. Mai 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Rich- terin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. März 2012 wird verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Gründe: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht zuläs- sig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Beschwer durch die Aus- schlussklage entspricht dem Verkehrswert des betroffenen Geschäftsanteils (vgl. zur Ausschließung durch Beschluss oder zur Einziehung BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734, 1735; Beschluss vom 17. Juli 2006 - II ZR 313/05, DStR 2006, 1900; Beschluss vom 8. Dezember 2008 - II ZR 39/08, NZG 2009, 518; Beschluss vom 8. Juni 2009 - II ZR 244/08, juris). Auf den Nennwert des Geschäftsanteils kommt es nur in Ermangelung abwei- chenden Sachvortrags an (BGH, Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 4). Das Berufungsgericht hat den Wert des Geschäfts- anteils des Beklagten mit 10.000 € ermittelt. Der Beklagte hat zwar geltend ge- 1 - 3 - macht, der Wert sei höher, aber nicht näher dargelegt, dass er 20.000 € über- steigt. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisions- gerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 2 - 4 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Streitwert: 10.000 € Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 16.03.2011 - 23 O 124/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 21.03.2012 - 9 U 58/11 - 3