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Entscheidung

II ZR 33/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:130720BIIZR33
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:130720BIIZR33.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 33/20 vom 13. Juli 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschlossen: Der Klägerin wird aufgegeben, innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine weitere Prozesskostensicherheit in Höhe von 14.552,99 € zu stellen. Gründe: I. Die Klägerin ist eine brasilianische sociedade anonima (Aktiengesell- schaft) in Liquidation. Die Gesellschafterversammlung der beklagten GmbH vom 26. Juni 2015 fasste zu TOP 1 den Beschluss, den Geschäftsanteil der Klägerin, laufende Nr. 4, Nennbetrag von 20.400 €, mit sofortiger Wirkung ein- zuziehen. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Einziehungsbe- schluss nichtig ist. Auf Antrag der Beklagten ist der Klägerin durch Zwischenurteil des Landgerichts vom 18. Juli 2016 die Erbringung einer Prozesskostensicherheit für die Kosten erster und zweiter Instanz auf Grundlage eines Streitwerts von 50.000 € aufgegeben worden. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil ab- geändert und den Beschluss der Gesellschafterversammlung der beklagten GmbH vom 26. Juni 2015 zu TOP 1 für nichtig erklärt. Den Streitwert hat das Berufungsgericht mit 50.000 € festgesetzt. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Beklagte die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit für die Kosten der drit- ten Instanz. II. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskos- tensicherheit liegen vor (§ 112 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte ist mit dem Verlangen nach weiterer Sicherheitsleistung nicht nach §§ 565, 532 Satz 2 ZPO ausgeschlossen. Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die gemäß § 282 Abs. 3 ZPO grund- sätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechts- züge, erhoben werden müssen. Da das erstinstanzliche Verlangen der Beklag- ten nach Sicherheitsleistung nicht eingeschränkt war, gilt es für die Kosten des gesamten Rechtsstreits einschließlich etwaiger Rechtsmittelzüge (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZR 549/17, WM 2018, 2242 Rn. 4 mwN). Bei der Bestimmung der Höhe der weiteren Sicherheit ist der Berech- nung der Streitwert der Klage zugrunde zu legen. Der Wert des Klageantrags, den Einziehungsbeschluss für nichtig zu erklären, richtet sich - entgegen der 3 4 5 6 7 - 4 - Ansicht des Berufungsgerichts in seinen Beschlüssen auf die Streitwertbe- schwerde und Gegenvorstellung der Beklagten - regelmäßig nach dem Wert des Geschäftsanteils (BGH, Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 301/06; Beschluss vom 8. Dezember 2008 - II ZR 39/08, NZG 2009, 518 Rn. 2), weil er dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Nichtigerklärung des Be- schlusses entspricht. Dieser Wert beläuft sich für die dritte Instanz auf 500.000 €. Die Klägerin selbst geht von einem Auseinandersetzungswert für ihren Geschäftsanteil an der beklagten GmbH in Höhe von mindestens 500.000 € aus und hat in dieser Höhe am 27. Dezember 2018 einen Mahnbe- scheid gegen die Beklagte beantragt. Ein höherer Wert ergibt sich nicht aus dem Angebot der Klägerin vom 27. März 2015, dem weiteren Gesellschafter S. ihren Geschäftsanteil für 1,06 Mio. € zu verkaufen, und dem Angebot des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf der Gesellschafterversamm- lung im Jahr 2013, den Geschäftsanteil für einen Betrag von 50.000 € zu über- nehmen. Beide Angebote wurden von der jeweiligen Gegenseite nicht ange- nommen. Die Höhe der weiteren Sicherheit bemisst der Senat auf Grundlage eines Streitwerts von bis zu 500.000 € nach den möglichen Anwaltskosten für die dritte Instanz (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2014 - IV ZR 350/13, juris Rn. 2; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZR 549/17, WM 2018, 2242 Rn. 16 mwN) auf insgesamt 14.552,99 € (für die Nichtzulassungsbeschwerde mit mög- licher anschließender Revision: 2,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 7.389,90 €, 8 - 5 - 1,5 Terminsgebühr in Höhe von 4.819,50 €, Auslagenpauschale in Höhe von 20 €, zzgl. 19 % Umsatzsteuer auf 12.229,40 € in Höhe von 2.323,59 €). Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.06.2018 - 3-11 O 12/17 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.01.2020 - 5 U 111/18 -