Entscheidung
3 StR 157/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 157/08 vom 27. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Wuppertal vom 28. November 2007 im Strafausspruch mit den Feststellungen zur Verfahrensverzögerung aufgehoben; die übrigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwen- digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein- heit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah- ren und zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf verfahrens- und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die vom Landgericht für die Verletzung des Gebots einer zügigen Ver- fahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 2 - 3 - Abs. 3 GG) vorgenommene Kompensation begegnet hier durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat an sich Einzelstrafen von dreimal einem Jahr und sechs Monaten, zweimal einem Jahr, zweimal neun Monaten, einmal drei Jahre und zehn Monaten und eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Mo- naten als verwirkt angesehen. Es hat sodann zum Ausgleich der festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von knapp 16 Monaten von allen eigentlich als schuldangemessen erachteten Einzelstrafen einen bezifferten Strafabschlag von jeweils drei Monaten vorgenommen und eine Gesamtfrei- heitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verhängt. 3 Die vom Landgericht bei der Kompensation gewählte Verfahrensweise ("Strafabschlagslösung") entspricht nicht der nach Verkündung des angefochte- nen Urteils geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompen- sation des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ("Vollstreckungsmodell"; vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860). Dadurch ist der Angeklagte beschwert, weil sich durch das Vollstreckungsmodell der Zeitpunkt, zu dem ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nach vorne verlagert. Der nicht vorbe- strafte Angeklagte könnte deshalb - bei Vorliegen der übrigen, nicht von vorn- herein ausgeschlossenen Voraussetzungen des § 57 StGB - früher als nach dem Strafabschlagsmodell aus dem Strafvollzug entlassen werden. 4 2. Bei der nunmehr gebotenen Durchführung der Kompensation im Wege des Vollstreckungsmodells wird der neue Tatrichter Folgendes zu beachten ha- ben (s. im Einzelnen BGH NJW 2008, 866 f.): 5 a) Auch bei der jetzt gebotenen Anwendung des Vollstreckungsmodells sind Art und Ausmaß der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung konkret zu ermitteln und im Urteil darzustellen. Hierbei wird zu beachten sein, dass 6 - 4 - nicht - wie in der angefochtenen Entscheidung angenommen - die gesamte Ver- fahrensdauer von der Anklageerhebung bis zum Beginn der Hauptverhandlung uneingeschränkt und pauschal als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung angesehen werden kann. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass in diesem Zeit- raum auch notwendige, den Fortgang des Verfahrens fördernde Tätigkeiten vorgenommen wurden, deren Erledigung jeweils eine angemessene Zeit bean- spruchen und dauern durfte, ohne dass darin eine rechtsstaatswidrige Verfah- rensverzögerung gesehen werden könnte (vgl. Senat, Urt. vom 6. März 2008 - 3 StR 541/07). Es wird deshalb festzustellen sein, welcher Zeitraum bei zeit- lich angemessener Verfahrensgestaltung für die Erledigung der entsprechen- den Maßnahmen beansprucht werden durfte. Dieser ist bei der Berechnung der Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht zu berücksichti- gen. b) Der neue Tatrichter wird sodann zunächst nach den Kriterien des § 46 StGB schuldangemessene, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung au- ßer Acht lassende Einzelstrafen festzusetzen und aus diesen eine Gesamtstra- fe zu bilden haben. Dabei wird zu prüfen sein, inwieweit der zeitliche Abstand zwischen den begangenen Taten und dem Urteil sowie die Verfahrensdauer als solche bei der Straffestsetzung mildernd zu berücksichtigen sind. Die entspre- chenden Erörterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren in den Ur- teilsgründen kenntlich zu machen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); einer Bezifferung des Maßes der Strafmilderung bedarf es nicht (zu den hierbei durch das Ver- schlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO gezogenen Grenzen vgl. etwa Senat, Beschl. vom 9. April 2008 - 3 StR 71/08). 7 c) Daran anschließend ist im Urteilstenor festzulegen, welcher bezifferte Teil der Gesamtstrafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt. Entscheidend für diese Festlegung sind die Umstände des Einzelfalls wie der 8 - 5 - Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlver- haltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Dabei muss im Auge behalten werden, dass die mit der Verfah- rensdauer als solcher verbundenen Belastungen des Angeklagten bereits mil- dernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es nur noch um einen Aus- gleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände geht. Dies schließt es regelmäßig aus, etwa den Anrechnungsmaßstab des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB heranzuziehen und das Maß der Anrechnung mit dem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen; vielmehr wird sich die Anrechnung häufig auf ei- nen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken haben. 3. Die ungenügenden Feststellungen zur rechtsstaatswidrigen Verfah- rensverzögerung waren aufzuheben, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, insoweit einheitlich neue, ausreichend konkrete Feststellungen zu tref- fen. Die übrigen Strafzumessungstatsachen sind von dem Rechtsfehler nicht 9 - 6 - betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, diesbezüglich ergänzende Feststellungen zu treffen, die indes zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen dürfen. Becker Miebach von Lienen RiinBGH Sost-Scheible befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Schäfer