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Entscheidung

1 StR 290/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:240719B1STR290
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:240719B1STR290.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 290/19 vom 24. Juli 2019 in der Strafsache gegen alias: wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Nürnberg-Fürth vom 1. April 2019 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge- richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 28. Juni 2017 we- gen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Ein- satzstrafe: sieben Jahre und sechs Monate) unter Einbeziehung einer Freiheits- strafe von drei Jahren und sechs Monaten aus einer rechtskräftigen Verurtei- lung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Der Senat hat dieses Urteil mit Beschluss vom 7. November 2017 (1 StR 517/17) im Straf- ausspruch aufgehoben, die Feststellungen aber bestehen lassen. Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten erneut zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und für die verfahrensgegenständliche Tat wiederum eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verhängt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1 2 - 3 - Entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift weisen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts Rechtsfeh- ler auf, weil angesichts des Verfahrensablaufs der zeitliche Abstand zwischen der begangenen Tat und dem Urteil sowie die Verfahrensdauer als solche bei der Straffestsetzung nicht mildernd berücksichtigt wurden (vgl. BGH, Beschlüs- se vom 27. Mai 2008 – 3 StR 157/08 Rn. 7 und vom 9. Juni 2017 – 1 StR 45/17 Rn. 8 f.). Raum Jäger Bellay Cirener Fischer 3