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Entscheidung

2 StR 582/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:060520B2STR582
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:060520B2STR582.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 582/19 vom 6. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Juli 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet ver- worfen, dass von der verhängten Freiheitsstrafe acht Monate als vollstreckt gelten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Frei- heitsstrafe von drei Jahren verurteilt und bestimmt, dass vier Monate davon als bereits vollstreckt gelten. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die er mit der Verletzung materiellen Rechts begründet, hat den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils lässt zum Schuld- und zum Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundes- anwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. 1 2 - 3 - 2. Der Kompensationsentscheidung legt die Strafkammer zugrunde, dass es, was sie auch im Einzelnen feststellt, zu einer rechtsstaatswidrigen Verfah- rensverzögerung von rund acht Jahren gekommen ist. Die Begründung dafür, dass ein Zeitraum von vier Monaten, der bezüglich der verhängten Freiheits- strafe als vollstreckt gilt, „angemessen, aber auch ausreichend“ sei, lässt ange- sichts der maßgeblichen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124; Beschluss vom 27. Mai 2008 – 3 StR 157/08) und in den Urteilsgründen mitgeteilten Umstände des Einzelfalls (u.a. 17 Tage Un- tersuchungshaft; länger andauernde, erfüllte Meldeauflage) besorgen, das Landgericht könnte den Anspruch des Angeklagten auf zügige Durchführung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens (Art. 6 Abs. 1, Art. 13, 34 EMRK; Art. 2, 20 Abs. 3 GG) nicht hinreichend in den Blick genommen haben. Um wei- tere Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, bestimmt der Senat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2008 – 5 StR 118/08 und vom 19. August 2015 3 - 4 - – 1 StR 308/15, je mwN), dass insgesamt acht Monate der verhängten Frei- heitsstrafe als vollstreckt gelten. Eine noch weitergehende Kompensation ist vorliegend nicht geboten. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Köln, LG, 02.07.2019 - 103 Js 25/10 105 KLs 48/10