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Entscheidung

AnwZ (B) 120/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 120/05 vom 11. Februar 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt- Räntsch sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechts- anwalt Dr. Martini am 11. Februar 2008 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan- denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 8. Juni 2005 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht- liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragstel- ler die Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachgewiesen. Die An- tragsgegnerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid mit Verfügung vom 15. November 2007 zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Der Antragsteller ist der Erledigungserklärung nicht entgegengetreten. 2 - 3 - II. Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erle- digt. Das ist festzustellen, weil sich der Antragsteller der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen hat (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2007 - AnwZ (B) 86/05). In rechtsähnli- cher Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a FGG ist danach nur noch durch Be- schluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden. Sie sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Vorausset- zungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Be- schwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch die Rücknahme des Widerrufsbescheids Rech- nung getragen hat. 3 Terno Ernemann Frellesen Schmidt-Räntsch Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 18.11.2005 - 1 AGH 9/05 -