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Entscheidung

AnwZ (B) 102/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 102/08 vom 20. April 2009 in dem Verfahren wegen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 20. April 2009 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat- ten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf deren Antrag vom 30. Oktober 2008 wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, nachdem diese geltend gemacht und auch nachgewiesen hatte, dass ihre Vermögensverhältnisse inzwischen wieder geordnet sind. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache überein- stimmend für erledigt erklärt. 1 - 3 - II. 2 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 91a ZPO, § 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten des erledigten Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außer- gerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Vorausset- zungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Be- schwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch Wiederzulassung der Antragstellerin Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, 31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05). Damit ist der angefochtene Widerrufsbescheid gegenstandslos geworden. Ganter Frellesen Roggenbuck Lohmann Stüer Martini Quaas Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 23.04.2008 - 2 AGH 1/08 -