OffeneUrteileSuche
Entscheidung

AnwZ (B) 46/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
7Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 46/06 vom 19. Mai 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Erledigung der Hauptsache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 19. Mai 2008 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra- gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent- standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: Die Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 28. September 2004 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgeg- nerin ihre Widerrufsverfügung aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt. 1 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. 2 - 3 - § 91a ZPO, § 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtli- chen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfah- rens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüg- lich durch Rücknahme des Bescheids Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, Tz. 3, vom 31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05, Tz. 3, und vom 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05, Tz. 3). Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter den Betrieb der Anwaltskanzlei schon vor Erlass der Widerrufsverfügung aus der Insolvenzmasse freigegeben hatte, änderte nichts am Vermögensverfall des Antragstellers (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06, Tz. 10, und vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, Tz. 11). Ganter Ernemann Frellesen Schaal Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 06.03.2006 - 2 AGH 22/04 -