Entscheidung
AnwZ (B) 63/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 63/08 vom 20. April 2009 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Rich- terinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 20. April 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra- gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent- standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 31. März 2008 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller so- fortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die An- tragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung mit Bescheid vom 26. Februar 2009 auf- gehoben, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstel- lers, das zum Widerruf geführt hatte, aufgehoben und dem Antragsteller die Restschuldbefreiung gemäß § 291 Abs. 1 InsO angekündigt worden war. Dar- aufhin haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt er- klärt. 1 - 3 - II. 2 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 91a ZPO, § 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des erledigten Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außer- gerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Vorausset- zungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Be- schwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch Aufhebung der Widerrufsverfügung Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, 31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05). Tolksdorf Frellesen Roggenbuck Lohmann Stüer Martini Quaas Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 13.06.2008 - 1 AGH 7/08 -