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Entscheidung

1 StR 579/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 579/05 vom 2. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2007 beschlossen: Der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt H. aus B. auf Festsetzung einer Pauschvergütung für das Revi- sionsverfahren wird abgelehnt. Gründe: Für die Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren kommt die Festsetzung einer Pauschvergütung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 5 RVG nicht in Betracht. Die umfangreiche Revisionsbegründung, auf die der Antragsteller sich zur Begründung seines Antrages stützt, wurde nicht von ihm, sondern von ei- nem weiteren Wahlverteidiger des Freigesprochenen gefertigt. Die von dem Antragsteller allein vorgenommene Revisionseinlegung rechtfertigt eine über die gesetzlichen Gebühren (bis 1.162,50 € gemäß Nr. 4130, 4131 des Vergütungs- verzeichnisses zum RVG) hinausgehende Vergütung nicht. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass diese Gebühren - wie von § 42 Abs. 1 1 - 3 - Satz 1 RVG vorausgesetzt - hier angesichts eines besonderen Umfangs oder einer besonderen Schwierigkeit der von dem Antragsteller entfalteten Tätigkeit unzumutbar wären. Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Elf