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Urteil

21 KLs - 22 Js 1571/19 - 17/20

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2020:0924.21KLS22JS1571.19.00
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Tenor

Der Angeklagte wird unter Freispruch im Übrigen wegen Freiheitsberaubung, Nötigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

9 Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens soweit er verurteilt wurde. Im Übrigen fallen diese einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften: §§ 239 Abs. 1, 240 Abs. 1 und 2, 241 Abs. 1, 53, 56 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird unter Freispruch im Übrigen wegen Freiheitsberaubung, Nötigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens soweit er verurteilt wurde. Im Übrigen fallen diese einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften : §§ 239 Abs. 1, 240 Abs. 1 und 2, 241 Abs. 1, 53, 56 StGB G r ü n d e: I. Der heute 00 Jahre alte Angeklagte wurde in K geboren. Er wuchs mit seiner zwei Jahre jüngeren Schwester bei seinen Eltern auf. Er besuchte die Hauptschule bis zur neunten Klasse und arbeitete danach als Aushilfe in einer Autowerkstatt. Im Jahr 1992 siedelte die Familie nach Deutschland über und ließ sich in E nieder. Nach Absolvierung von Sprachkursen fand der Angeklagte eine Festanstellung bei der Firma B in G. 1995 begann er eine Ausbildung zum (…) bei der Firma P in M, die er jedoch zweieinhalb Jahre später ohne Abschluss abbrach. Von 1998 bis 2000 arbeitete der Angeklagte als (…) bei der Y Versicherung, anschließend absolvierte er eine Umschulung zum (…). Seit 2004 ist er mit mehreren Firmen selbstständig, u.a. als (…) und Bauträger. 1997 lernte der Angeklagte seine Ehefrau, die Zeugin H3, kennen. Zu dem Zeitpunkt studierte sie in L (…), sodass das Paar zunächst eine Fernbeziehung führte. Nach Abschluss ihres Studiums bezogen sie im Jahr 2001 eine gemeinsame Wohnung in E. Zwei Jahre später heirateten sie und erbauten mit Hilfe von Verwandten ein Einfamilienhaus in der C-Straße in E. Der Angeklagte und seine Ehefrau haben drei gemeinsame Kinder im Alter von 00, 00 und 00 Jahren. Die Zeugin H3 lebt mit den Kindern weiterhin in dem Einfamilienhaus in der C-Straße, der Angeklagte ist nach der Trennung von seiner Frau zu seinen Eltern gezogen. Ein Verfahren zur Scheidung der Ehe ist anhängig. Neben dem Einfamilienhaus in der C-Straße gehören dem Angeklagten (z.T. gemeinsam mit seiner Ehefrau) weitere Immobilien, die zum Teil vermietet, zum Teil noch renovierungsbedürftig sind. Die Immobilien haben einen geschätzten Verkehrswert von insgesamt 1,7 Millionen Euro, dem stehen Darlehensverbindlichkeiten von knapp 800.000,00 Euro gegenüber. Eine Alkohol- oder Drogenproblematik besteht bei dem Angeklagten nicht. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Am 20.10.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Detmold wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. 2. Am 28.02.2017 belegte das Amtsgericht Detmold den Angeklagten unter Einbeziehung der unter Ziff. 1 dargestellten Strafe wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Der Angeklagte wurde am 15.07.2020 vorläufig festgenommen und befand sich bis zum Hauptverhandlungstermin aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts Detmold vom 15.07.2020 in Untersuchungshaft in der JVA Detmold. II. Vorgeschichte : Der Angeklagte lernte seine Ehefrau – die Zeugin H3 – im Jahr 1997 kennen. Zu dieser Zeit studierte sie (…) in L. Das Paar führte daher anfangs eine Fernbeziehung, bezog dann im Jahr 2001 eine gemeinsame Wohnung in E, nachdem die Zeugin H ihr Studium beendet hatte. Während der Angeklagte seine Umschulung zum (…) absolvierte, fand die Zeugin H3 eine Anstellung in einer Werbeagentur und finanzierte auf diese Weise den Lebensunterhalt für sich und ihren Ehemann. Da der Angeklagte in den Folgejahren weiterhin über kein gesichertes Einkommen verfügte, sicherte die Zeugin H3 auch nach den jeweiligen Geburten der drei gemeinsamen Kinder weiterhin im Wesentlichen das Einkommen der Familie. Sie betreute die Kinder, arbeitete aber nebenher freiberuflich weiter als (…) und ab 2011 fest angestellt bei einem Reiseveranstalter in A. Der Angeklagte versuchte mehrfach, sich mit unterschiedlichen (…)firmen selbstständig zu machen. Die Zeugin H3 unterstützte seine Vorhaben zunächst optimistisch und ließ sich von ihm dazu überreden, diverse Immobilien als Anlageobjekte zu erwerben. Sie verlor aber nach einigen gescheiterten Projekten – im Dezember 2016 wurde etwa eine der Firmen insolvent, was zu der oben genannten Verurteilung des Angeklagten führte – das Vertrauen in ihren Mann und war mehr und mehr enttäuscht, dass sie weitgehend alleine für den Familienunterhalt sorgte, während er hierzu kaum beitrug. 2018 nahm die Zeugin H3 auf Veranlassung des Angeklagten einen Kredit über 65.000,00 Euro auf, um von dem Geld den Kauf eines Neuwagens für die Familie zu finanzieren. Der Angeklagte sicherte seiner Frau schriftlich zu, die monatlichen Tilgungsraten von 650,00 Euro zu tragen. In der Folgezeit zahlte er diese jedoch nur schleppend. Die Raten wurden von dem Konto der Zeugin abgebucht, das dadurch immer wieder überzogen wurde. Nach der Geburt der Kinder war die Zeugin H3 dadurch belastet, Beruf, Familie und Haushalt unter einen Hut zu bringen. Hierunter, sowie unter den finanziellen Streitigkeiten litt zunehmend auch das Sexualleben des Paares. Der Angeklagte und seine Ehefrau schliefen etwa ein- bis zweimal pro Woche miteinander. Dies lief häufig so ab, dass die Initiative für Geschlechtsverkehr von dem Angeklagten ausging, die Zeugin H dies zunächst ablehnte, sich dann aber schließlich doch von dem Angeklagten dazu überreden ließ, mit ihm zu schlafen, um „ihre Ruhe zu haben“ und „den häuslichen Frieden zu wahren“. So äußerte der Angeklagte bei mehreren Gelegenheiten morgens zu der Zeugin, sie solle wieder zurück ins Bett kommen um Sex mit ihm zu haben, sonst würde es „kein schöner Tag“ für sie werden. Obwohl die Zeugin keinen Sex mit dem Angeklagten wollte, gab sie seinem Verlangen dann nach und führte den Geschlechtsverkehr mit ihm aus. Es kam zunächst zu folgender Tat: 1. (Hauptakte) An einem nicht näher bestimmbaren Tag an einem Wochenende Anfang des Jahres 2019 wollte der Angeklagte nach dem morgendlichen Erwachen mit seiner Frau, der Zeugin H3, schlafen. Diese stand jedoch auf, um duschen zu gehen. Der Angeklagte forderte sie auf, danach nochmal zurück ins Bett zu kommen, um Sex mit ihm zu haben. Dies lehnte die Zeugin H3 ab. Als sie nach dem Duschen nur mit einem Bademantel bekleidet das Schlafzimmer betrat um sich anzuziehen, packte der Angeklagte sie und warf sie auf das Ehebett, wo sie rücklings zum Liegen kam. Der Angeklagte wollte die Zeugin dazu bringen, sich ihm – wie sonst auch – doch noch sexuell hinzugeben. Obwohl sich die Zeugin, die aufstehen und das Bett verlassen wollte, lautstark dagegen wehrte, legte sich der Angeklagte, der nur eine Boxershort trug, auf die Zeugin und schob seine Hüfte zwischen ihre Beine. Wie von dem Angeklagten beabsichtigt, zwang er die Zeugin auf diese Weise dazu, im Bett liegen zu bleiben und weitere Versuche, aufzustehen, zu unterlassen. Sein Ziel war es, die Zeugin auch an diesem Morgen dazu zu bewegen, den Geschlechtsverkehr mit ihm auszuführen. Durch die Rufe der Zeugin wurde die gemeinsame Tochter, die Zeugin H2, auf das Geschehen aufmerksam. Als sie das Schlafzimmer betrat und ihren Vater aufgebracht fragte, was er da mache, ließ dieser von der Zeugin H3 ab. Geschehen im Frühling 2019 Als der Angeklagte die Geburtstagsfeier des jüngsten Sohnes am 18.03.2019 bezahlte und der Zeugin H3 gegenüber – in Anspielung auf sexuelle Gegenleistungen – äußerte, diese solle den gezahlten Betrag (etwa 100,00 Euro) nun beim Angeklagten „abarbeiten“, fasste die Zeugin den Entschluss, künftig gar nicht mehr mit dem Angeklagten zu schlafen. Die Zeugin war wütend auf den Angeklagten, weil er sich noch immer nicht an den Kosten des Haushalts beteiligte und sich jetzt auch noch als großzügiger Vater aufspielte. In der Folgezeit kam es zu mehreren Gelegenheiten vor, dass der Angeklagte die Zeugin H3 – wenn sich diese etwa zum Anziehen ins Schlafzimmer begab – ergriff, aufs Bett zog, dort mit seinen Armen umklammerte und auf diese Weise festhielt. Die Zeugin wehrte sich hiergegen lautstark, sodass ihrer Tochter H2 bei mehreren Gelegenheiten auf das Geschehen aufmerksam wurde und ihr zur Hilfe kam, indem sie sich ins Schlafzimmer ihrer Eltern begab und versuchte, ihren Vater von ihrer Mutter zu trennen. Bei ihrem Erscheinen ließ der Angeklagte dann auch stets von der Zeugin H3 ab. Um sich den sexuellen Annäherungen des Angeklagten zu entziehen, schlief die Zeugin von nun an nicht mehr im ehelichen Schlafzimmer, sondern im Gästezimmer im Erdgeschoss. Vor diesem Hintergrund kam es zu folgender Tat: 2. (Hauptakte) Nachdem die Zeugin H3 sich nach Streitereien mit dem Angeklagten am Abend eines nicht näher bestimmbaren Tages Ende März oder Anfang April 2019 wiederum im Gästezimmer des gemeinsamen Wohnhauses zum Schlafen hingelegt hatte, betrat der Angeklagte gegen Mitternacht das Zimmer und ergriff die Zeugin. Er legte sie über seine Schulter und trug sie in das in der oberen Etage gelegene Schlafzimmer. Sodann schloss er die Schlafzimmertür von innen ab, zog den Schlüssel aus dem Schloss und versteckte diesen, um der Zeugin ein Verlassen des Schlafzimmers unmöglich zu machen. Anschließend legte er sich neben seine Frau in das Bett und umschlang sie trotz ihres Protestes mit seinen Armen so fest, dass sie sich – was dem Angeklagten bewusst war – kaum noch bewegen konnte. Erst am nächsten Morgen gegen sechs Uhr ließ er die Zeugin wieder los und schloss die Tür auf. Geschehen bis Herbst 2019 Bis Mai 2019 blieb die familiäre Situation sehr angespannt. Der Angeklagte suchte die Zeugin noch mehrfach abends im Gästezimmer auf, woraufhin diese die Tür abschloss. Der Angeklagte baute daraufhin die Türklinke ab, um zu verhindern, dass die Zeugin die Tür verschließen konnte. Die Zeugin ging dann dazu über, das Sofa vor die Tür zu schieben, um den Angeklagten am Betreten des Zimmers zu hindern. Zudem übernachtete sie von Zeit zu Zeit im Zimmer der gemeinsamen Tochter, der Zeugin H2. Als die Zeugin H3 Ende Mai oder Anfang Juni sowohl ihren Eltern als auch ihren Schwiegereltern von den ehelichen Problemen und ihrer Absicht, sich von dem Angeklagten zu trennen, berichtete, bemühte sich der Angeklagte erfolgreich darum, seine Ehefrau wieder für sich zu gewinnen. Er überwies im Juni 1.000,00 Euro auf das gemeinsame Konto und finanzierte einen gemeinsamen Familienurlaub. Als das Finanzamt eine Steuernachforderung von etwa 10.000,00 Euro geltend machte, versprach er, sich um die Zahlungen zu kümmern. Die Zeugin H3 ließ sich erneut auf den Angeklagten ein. So übernachtete sie wieder im gemeinsamen Schlafzimmer und während des Familienurlaubs (ca. vom 23.07-09.08.2019) kam es etwa alle zwei Tage zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau. Nach dem Urlaub kochten allerdings die alten Streitthemen wieder hoch. Die Zeugin H3 entdeckte, dass ihr Mann auch einen fünfstelligen Betrag von dem gemeinsamen Mietkonto abgehoben hatte. Des Weiteren reagierte er abweisend, wenn sie ihn auf die noch ausstehende Steuernachzahlung ansprach. Wenige Tage nach der Urlaubsrückkehr kam es deswegen zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau, in deren Verlauf es nach der Aussage der Zeugin Z4 einer Vergewaltigung gekommen sei (Ziffer 3 der Anklageschrift in der Hauptakte). Die Zeugin H3 fasste kurz danach den Entschluss, sich nun endgültig von dem Angeklagten zu trennen. Ende August begab sie sich zu einem Rechtsanwalt, um sich bei der Trennung von ihrem Mann beraten und unterstützen zu lassen. Ferner suchte die Zeugin Hilfe bei der Beratungsstelle der C. Hier erzählte sie im Wesentlichen von den finanziellen Streitthemen. Am 1. September 2019 führte die Zeugin H3 ein Gespräch mit ihrer Nachbarin V, in dem diese verriet, dass sie seit Jahren die Geliebte des Angeklagten ist. Die Zeugin H3 kam aufgrund dessen zu der Überzeugung, dass ihr Mann das vom Mietkonto abgehobene Geld beiseite geschafft hatte, um sich mit V eine neue Existenz aufzubauen. Am Abend des 3. September 2019, einem Dienstag, schickte die Zeugin H3 ihrem Mann eine Sprachnachricht mit folgendem Inhalt: „Und jetzt höre aufmerksam zu, ich möchte, dass bis Donnerstag das Geld, das der Rechtsanwalt fordert, auf mein Konto überwiesen wird. Und, dass du bis Ende dieser Woche ausziehst. Ich weiß, dass du das Geld hast, es ist versteckt. Ich weiß, wo man suchen soll. Ich habe deine Kontoauszüge, und wenn du das Geld nicht überweist, dann gehe ich zum Finanzamt und sage aus, dass du Geld verheimlichst. Das ist Punkt Nr. 1. Zweiter Punkt: ich gehe zur AOK und sage ihnen, dass du seit 2017 Einkommen hast und keine Beiträge an die AOK einzahlst. Es wird sich auch ein beträchtlicher Betrag ergeben. Du musst selber entscheiden. Der kommende Donnerstag ist die letzte Frist. Mir scheint es so, dass du nicht ganz verstanden hast, wer von uns das Sagen hat. Ich kann dir sagen, wenn du dich nicht an meine Regeln hältst und nicht meine Forderungen erfüllst, dann werden sie bei dir alles wegnehmen. Wegen Betrug kommst du in den Knast. Du verlierst dein Fünffamilienhaus. Du kommst in den Knast. Du verlierst deine Lizenz. Alle deine Pläne und Napoleonsprojekte kannst du dem Kater an den Schwanz binden. Kannst du das verstehen? Ich habe den Eindruck, dass du nicht alles realisieren kannst. Ich habe alles in meinen Händen. Du hast Probleme mit deinem Gedächtnis, das war schon immer so, aber ich helfe die auf die Sprünge. Ich bin nicht bereit die Kontoauszüge dir auszuhändigen. Sie werden als Beweismittel verwendet, und dann werden wir sehen, wer von uns ausziehen muss. Hast du es verstanden? Und ich sage, es ist Tatsache, dass das Geld, das du verpflichtet bist an deine Kinder auszuzahlen, laut der Berechnung des Rechtsanwalts 21.000,00 Euro beträgt. Dieses Geld muss von dir bezahlt werden, bevor irgendetwas verkauft wird. Du brauchst mit keine Antwort geben. Berate dich mit deiner Henne, die dir den letzten Verstand durch ihren Geiz aufgepickt hat. Berate dich mit V, ich glaube, sie ist etwas klüger als du. Sie wird es verstehen, dass das was ich machen kann, wird den Verlust noch vergrößern und er wird auf dir hängen bleiben. Und deswegen bitte nicht überreagieren. Überlegt beide und entscheidet in aller Ruhe. Ich kann nur eines sagen, dass ich es so machen kann, dass du niemals Geld verdienen wirst.“ Am 4. September 2019 versandte die Zeugin H3 eine Sprachnachricht mit folgendem Inhalt an den Angeklagten: „Auf dieses Konto überweist ihr das Geld oder du zahlst es in bar bei der Deutschen Bank ein und es muss bis morgen 12 Uhr erledigt sein. Die Quittung bringst du mit. Ihr seid schon ganz verzweifelt und V hat auch keine Ideen mehr, um etwas auszudenken. Mit diesem Papier könnt ihr zusammen zum Beratungszentrum gehen und da werden sie euch erklären, was Moral und Ehre bedeuten. Wenn man eine männliche oder weibliche Hure ist, dann wird auch kein Psychiater helfen können. Und so kannst du das Papier dir in eine Stelle stecken. Ich möchte noch einmal für besonders Stumpfsinnige und Dickköpfige wiederholen, dass bis morgen um 12 Uhr das Geld auf meinem Konto sein muss. Wie du schon sagtest, dass das Geld an einem sicheren Ort ist. Du nimmst das Geld aus der sicheren Stelle und zahlst es auf mein Konto ein. Andernfalls gibt es ein großes Massaker und du weißt es auch, dass ich ohne Rücksicht auf Verluste zu meinen Worten stehe. V zählt ja jeden Euro, der uns gehört. Sie soll den Mund halten und wie du immer sagtest, „sich nicht in andere Familien einmischen“. Sie ist eine Nutte und wird ihres noch abbekommen, aber du kannst noch ein wenig Ehrlichkeit beweisen und hör bitte auf den Kindern einzutrichtern, dass sie hier ausziehen müssen. Ich werde mit den Kindern nicht ausziehen. Du kommst aber in den Knast. Weißt du, ich habe es mir noch einmal überlegt, wie du schon sagtest, man muss die Probleme friedlich lösen. So wie V dich lehrt, alles friedlich regeln, freundlich sein, Komplimente machen. Warum sollte ich mich aufregen, mein Geld, 21.000,00 Euro, bekomme ich auf jeden Fall durch das Gericht und du wirst noch die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten bezahlen. Und bei der AOK bezahlst du deine Schulden. Und das Finanzamt wird am Montag das Fünffamilienhaus beschlagnahmen. Nach einer Prüfung wird das Haus nach drei Monaten versteigert. Und V wird feststellen, dass ihr paar Euro fehlen werden. Ich rege mich nicht auf, mir sind die Verluste egal, am Ende bin ich die Gewinnerin. V scheißt auf alles, sie zählt das Geld, das sie zwischen ihren Fettfalten aufbewahrt. Wenn du im Knast landest, dann hat sie das Geld. Du bist so schwachköpfig, dass du es nicht begreifst, dass sie dich um den Finger wickelt. Sie scheißt auf dich, wie sie es auch mit ihren Kindern und mit U gemacht hat. Sie denkt nur an sich. Im Prinzip macht sie im Leben alles richtig, sie ist eine kluge Frau. Mit der Zeit wird sich alles klären.“ Am Abend desselben Tages entbrannte ein Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau, bei dem es um die finanziellen Streitpunkte sowie die Frage ging, was mit dem gemeinsamen Einfamilienhaus passieren solle. Die Zeugin wies den Angeklagten darauf hin, dass das Finanzamt nunmehr kurz davor stehe, ihre Konten zu pfänden. Der Angeklagte verlangte abermals von der Zeugin, dass sie und die Kinder aus dem gemeinsam bewohnten Haus ausziehen sollten, damit er es renovieren und verkaufen könne. In der folgenden Nacht schlief die Zeugin H3 kaum. Sie fühlte sie schutzlos und hatte Angst, aus ihrem eigenen Haus vertrieben zu werden. Nachdem der Angeklagte die von der Zeugin H3 gesetzte Zahlungsfrist verstreichen ließ, begab diese sich am nächsten Tag, den 05.09.2019, gegen 15:30 Uhr zur Polizei und erstattete Anzeige gegen ihren Mann, wobei sie ihm im Wesentlichen vorwarf, sie „um den 10.08.2019“ vergewaltigt zu haben. Dass es zu weiteren Übergriffen gekommen sei, erwähnte sie hier beiläufig, ohne insoweit jedoch Details zu schildern. Am nächsten Tag fuhr die Zeugin H3 mit ihren Kindern zum Geburtstag ihres Bruders nach N. Dort berichtete sie ihrer Familie von den finanziellen Schwierigkeiten sowie den ehelichen Problemen. Der Bruder und der Vater der Zeugin H3 begleiteten diese sodann mit nach Hause und überredeten den Angeklagten dazu, auszuziehen. Eine stattgefundene Vergewaltigung erwähnte die Zeugin H3 weder gegenüber ihrem Rechtsanwalt noch bei dem Beratungsgespräch mit der C oder in dem Gespräch mit ihrer Familie. Das Amtsgericht – Familiengericht – Detmold wies der Zeugin H3 später das Einfamilienhaus zu. Der Angeklagte zog zu seinen Eltern, die ebenfalls in Detmold leben. In der Folgezeit hatten der Angeklagte und seine Ehefrau regelmäßig Kontakt, etwa um Angelegenheiten, die ihre gemeinsamen Kinder betreffen, zu regeln. Bei einem dieser Kontakte kam es zu folgender Tat: 3. (VA 22 Js 764/20) Am 28.06.2020 äußerte der Angeklagte im Beisein der gemeinsamen Kinder gegenüber seiner Ehefrau H3 auf Russisch: „Ich weiß, dass du Angst vor mir hast. Das solltest du auch. Ich kann dafür sorgen, dass du mit den Füßen nach vorne aus dem Haus getragen wirst!“ Mit dieser russischen Redewendung, die darauf anspielt, dass Tote mit den Füßen nach vorne aus dem Haus getragen werden, wollte der Angeklagte die Zeugin H3 glauben machen, er habe vor sie zu töten. Nachtatgeschehen Nachdem die Zeugin H3 das Geschehen vom 28.06.2020 zur Anzeige gebracht hatte, wurde der Angeklagte am 15.07.2020 vorläufig festgenommen und befand sich bis zum Hauptverhandlungstermin aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts Detmold vom 15.07.2020 in Untersuchungshaft in der JVA Detmold. Ein dem Angeklagten weiter zur Last gelegter Verstoß gegen das Waffengesetz vom 22.06.2020 (VA 44 Js 834/20) ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister. 2. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich das Geschehen, so wie unter Ziffer II festgestellt, zugetragen hat. Der Angeklagte hat insoweit von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. a. Vorgeschichte/Feststellungen zum Randgeschehen Die Feststellungen zur Vorgeschichte und zum Randgeschehen beruhen bzgl. des Kennenlernens auf den Angaben des Angeklagten und der Zeugin H3, im Übrigen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin H3. b. Tat zu Ziff. 1 Die Feststellungen zur ersten Tat beruhen auf den auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin H3, die das äußere Tatgeschehen im Wesentlichen so geschildert hat, wie oben dargestellt. aa. An der Verlässlichkeit ihrer Bekundungen bestehen keine vernünftigen Zweifel. (1) Die Zeugin ist aussagetüchtig. Sie konnte sich klar und präzise ausdrücken. Ihre Schilderung zeugte von einer guten Erinnerungsfähigkeit und hat vielfach äußere Validität erfahren: Hinsichtlich des Kennenlernens und den Eckdaten der Beziehung stimmen ihre Angaben mit denen des Angeklagten überein. Die Beschreibung der familiären Situation im Jahr 2019 wird durch die Aussage der Zeugin H2 bestätigt. Dass der Angeklagte Schwierigkeiten hatte, als Selbstständiger Fuß zu fassen, korrespondiert mit seiner Verurteilung wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung. Dies lässt kognitive Beeinträchtigungen, etwa in Gestalt von Denkstörungen, wahnhaften oder halluzinatorischen Erscheinungen als fernliegend erscheinen und belegt die Verlässlichkeit der Angaben der Zeugin sowie ihr Bemühen um zutreffende Schilderungen. Hinweise auf Störungen, die die Wahrnehmung, die Erinnerungs- oder Wiedergabeleistung beeinträchtigen, waren nicht ansatzweise feststellbar. (2) Die Zeugin berichtete flüssig und eigenständig vom Tathergang. Es war hierbei für alle Beteiligten greifbar, dass sie genau das berichtete, was ihr auch heute noch bildlich vor Augen steht. Ihre Schilderung ist im Kerngeschehen konstant, in sich widerspruchsfrei, detailreich und anschaulich. Die Zeugin schilderte eine Bandbreite verschiedener Handlungen, die vom Überreden zum Geschlechtsverkehr, über ein erzwungenes Festhalten und Fixierung des Körpers der Zeugin im gemeinsamen Ehebett zu Äußerungen des Angeklagten reichten. Die Zeugin hat das Tatgeschehen facettenreich dargestellt. So hat sie plastisch beschrieben, wie der Angeklagte sie ergriff und auf das Bett verfrachtete. Diese Schilderung hat sie spontan durch entsprechende Gestik untermalt. Die Zeugin konnte ihre Aussage auf die im Rahmen der intensiven Befragung der Kammer und der übrigen Prozessbeteiligten gestellten Nachfragen spontan ergänzen. Unsicherheiten, etwa hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Taten, hat sie hierbei selbstkritisch offenbart. Diese sind aufgrund des Zeitablaufs auch zu erwarten gewesen. Sie war im Rahmen der Vernehmung deutlich angefasst. Dennoch bemühte sie sich erfolgreich darum, die Geschehnisse so sachlich wie möglich zu schildern und sich die Ereignisse in Erinnerung zu rufen, um zutreffende Angaben machen zu können. In sehr hohem Maß auf die Glaubhaftigkeit der Angaben weisen auch die Gesprächssequenzen hin, die die Zeugin schilderte. So gab sie etwa die Äußerung des Angeklagten („Nach dem Duschen kommst du aber nochmal zurück für Sex!“) und ihre Antwort darauf („Nein, ich habe keine Lust!“) wörtlich wieder. (3) Dass die Zeugin den Angeklagten zu Unrecht belastet haben könnte, schließt die Kammer aus. Die Kammer verkennt nicht, dass die Zeugin aufgrund der späteren Entwicklungen (aus Sicht der Zeugin Verrat des Angeklagten an der Familie durch Beiseiteschaffen von hohen Geldbeträgen und Unterhaltung einer Liebesbeziehung mit einer anderen Frau) ein Motiv hatte, aus Rache falsche Anschuldigungen gegen den Angeklagten zu erheben. Ebenso ist sich die Kammer bewusst, dass sie – wie noch auszuführen sein wird – hinsichtlich der erhobenen Vergewaltigungsvorwürfe nicht ausschließen kann, dass die Zeugin den Angeklagten zu Unrecht in zu großem Umfang belastete. Hieraus ist jedoch nicht zwingend auf das Vorliegen einer Falschaussage auch hinsichtlich der übrigen Anschuldigungen zu schließen. Dass die Aussage hinsichtlich der Nötigungshandlung erlebnisfundiert ist, verdeutlichen folgende Aussagemerkmale: Die Angaben der Zeugin waren nicht von Belastungseifer geprägt, sondern erkennbar von dem Bemühen um Objektivität und eine wahrheitsgemäße Aussage. Die Kammer übersieht hierbei nicht, dass die Zeugin H3 die finanziellen Schwierigkeiten immer wieder in den Vordergrund rückte und den Angeklagten als einen Mann darstellte, der beruflich nicht recht Fuß fassen konnte und der Familie zusätzlich Geld vorenthielt bzw. entzog, während sie sich selbst als diejenige sieht, die sich in jeder Hinsicht für die Familie aufgeopfert habe. Dennoch hat die Zeugin bei der Beschreibung der Taten auf eine Überbetonung der belastenden Teile verzichtet. So hat sie – obwohl ihr eine Mehrbelastung kaum nachzuweisen gewesen wäre – von Anfang an klargestellt, dass ihr Mann sie niemals geschlagen habe. Auch machte sie deutlich, dass sie in der Vergangenheit häufiger zunächst abweisend auf die sexuellen Annäherungsversuche ihres Mannes reagiert habe, diesen letztlich aber dann doch nachgegeben habe. Zuweilen habe es ihr Mann bei diesen Gelegenheiten auch akzeptiert, wenn sie zu sexuellen Handlungen mit ihm nicht bereit gewesen sei. Ferner gab sie an, dass es ihr Mann und dessen Familie gewesen seien, die im Wesentlichen zu der Umsetzung ihres Hausbaus beigetragen haben. Dieses Aussageverhalten der Zeugin zeigt insgesamt, dass es ihr bei der Schilderung der Taten nicht darauf ankam, den Angeklagten in einem möglichst ungünstigen Licht darzustellen, sondern sie auf eine durchaus nüchterne Selbstdarstellung bedacht ist. Bei der Beantwortung an sie gestellter Fragen ist die Zeugin zu keinem Zeitpunkt ausgewichen oder in bloße Andeutungen oder bedeutungslose Floskeln geflüchtet. Vielmehr gab sie klare und präzise Antworten. Die Zeugin bemühte sich darum, ihren Angaben eine Chronologie zu geben, unterbrach den Handlungsstrang aber auch wiederholt, um Details zu schildern, die sich zu einem früheren Zeitpunkt abgespielt hatten oder einen Ausblick auf das zu geben, was später für sie noch relevant gewesen ist. Diese gelegentliche Unstrukturiertheit der Angaben zeugt davon, dass die Bekundungen erlebnisfundiert sind, denn es stellt eine schwierige Aufgabe mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit dar, den Überblick über die verschiedenen Geschehnisse und Handlungsstränge zu behalten, wenn diese nicht auf einer eigenen Wahrnehmungsgrundlage basieren. Auch die Aussageentstehung spricht gegen eine falsche Beschuldigung. Denn die Zeugin hat das konkrete Tatgeschehen der Taten zu Ziffern 1. und 2. erst geschildert, als im Rahmen der aufgrund ihrer Anzeige wegen Vergewaltigung stattgefundenen Zeugenvernehmungen der Verlauf der ehelichen Probleme beleuchtet wurde. Durch die Erwähnung der Zeugin H2, die ihr zur Hilfe gekommen sei, hat die Zeugin H3 ihre Aussage zudem überprüfbar gemacht. Lügende Zeugen würden dies kaum tun, da sie, wenn sie eine derartige Überprüfungsmöglichkeit anbieten, davon ausgehen müssten, dass ihre Angaben nachher nicht bestätigt werden. Die Aussage wird zudem gestützt durch die Angaben der Zeugin H2. Diese schilderte eindrücklich, wie sie aufgrund „komischer Geräusche“ aus dem Schlafzimmer ihrer Eltern auf die Situation aufmerksam wurde und ihren Vater auf ihrer Mutter, deren Beine gespreizt gewesen seien, liegend vorgefunden habe. Zudem beschrieb sie anschaulich, dass ihre Mutter sich dem verbal zur Wehr gesetzt habe. bb. Dass der Angeklagte vorsätzlich handelte, schließt die Kammer aus den festgestellten objektiven Tatumständen: Der Angeklagte hatte der Zeugin H3 gegenüber unmittelbar vor der Tat nachdrücklich sein Verlangen nach Geschlechtsverkehr geäußert. Sodann hielt er sie – entgegen ihrer ausdrücklichen Willensbekundungen – fest. Dies lässt für die Kammer nur den Schluss zu, dass der Angeklagte die Handlungsfreiheit seiner Frau aufheben und sie am Verlassen des Bettes hindern wollte, um sie doch noch dazu zu veranlassen, mit ihm zu schlafen. cc. Dass der Angeklagte hingegen – wie in der Anklageschrift vorgeworfen – bereits dazu entschlossen war, gewaltsam den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin durchzuführen, konnte die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen. Die Zeugin H3 hat angegeben, dass es in der Vergangenheit häufig so gewesen sei, dass sie sich den sexuellen Annäherungen des Angeklagten zwar zunächst entziehen wollte, schließlich dann aber doch nachgab und sexuelle Handlungen mit ihm vornahm. Äußere Tatumstände, aus denen für die Kammer der zwingende Schluss zu ziehen ist, dass der Angeklagte bereits den festen Entschluss gefasst hatte, gegen den Willen seiner Frau mit ihr zu schlafen, liegen nicht vor. Es ist ebenso plausibel, dass der Angeklagte sich vorstellte, er könne die Zeugin durch das Festhalten im Bett umstimmen und – wie in der Vergangenheit auch – vor Vornahme erster sexueller Handlungen dazu bringen, einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit ihm zu haben. c. Tat Ziff. 2 aa. Die Feststellungen zur Tat zu Ziff. 2 beruhen auf den auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin H3. Die Zeugin hat den Ablauf der Tat im Wesentlichen so geschildert wie festgestellt. (1) Die Schilderung der aussagetüchtigen Zeugin war in sich stimmig, anschaulich und detailreich. Die Zeugin berichtete eindrücklich, wie sie die ganze Nacht in dem festen Griff ihres Mannes verbrachte und kaum in der Lage war, sich zu bewegen. Ihre Schilderung unterstrich sie mit entsprechenden Gesten, veranschaulichte etwa, auf welche Weise ihr Mann sie festgehalten hatte. Die Verzweiflung und Fassungslosigkeit, die sie angesichts dieser Situation empfand, stand ihr noch deutlich ins Gesicht geschrieben. Dabei wurde klar, dass sie noch ein konkretes Bild der Ereignisse vor Augen hatte. Dass die Zeugin – obwohl die gemeinsamen Kinder des Paares im Hause waren – dieses Mal nicht durch Rufe auf sich aufmerksam machte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Dieses Verhalten lässt sich dadurch erklären, dass der Angeklagte bei der hier abzuurteilenden Tat die Tür abgeschlossen hatte und die Zeugin daher davon ausgehen musste, dass die Kinder keine Möglichkeit haben würden, ins Schlafzimmer zu gelangen um ihr zur Hilfe zu kommen. Dass die Zeugin in der Hauptverhandlung gegenüber vorherigen Vernehmungen abweichende Angaben zu der Eingangssituation gemacht hat, spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die Zeugin hat in vorigen Vernehmungen angegeben, sie sei bereits zum Schlafen im Gästezimmer gewesen und ihr Mann habe sie von dort geholt. In der Hauptverhandlung berichtete sie dagegen, sie habe sich zunächst im gemeinsamen Ehebett schlafen legen wollen, sei dann ins Gästezimmer ausgewichen, als der Angeklagte mit ihr schlafen wollte und sei daraufhin von ihrem Mann wieder nach oben getragen worden. Hierbei handelt es sich zwar um eine widersprüchliche Angabe, die sich für die Kammer aber dadurch erklären lässt, dass die Zeugin Situationen, in denen ihr Mann sie festhielt, häufiger erlebte und sie diese verwechselt hat. Der beschriebene Widerspruch bedeutet für die Kammer daher keine Einschränkung der Qualität der Aussage, weil er im Einklang mit der Erwartung der Gedächtnispsychologie steht. Derartige Erinnerungsungewissheiten sind im Übrigen nicht selten in wahren Aussagen zu finden. Fantasie- oder Lügengeschichten werden im Gegensatz dazu eher homogen und schlüssig erdacht und gelernt. Dass der Angeklagte die Zeugin H3 im Frühjahr 2019 bei mehreren Gelegenheiten mit seinen Armen umschlang und auf diese Weise festhielt, wird bestätigt durch die Aussage der Zeugin H2. Diese hat eindrücklich geschildert, dass es im Frühjahr 2019 häufiger zu Situationen gekommen sei, in denen ihr Vater ihre Mutter „festgehalten“ oder „umschlungen“ habe. Sie sei dann – meist nach entsprechenden Rufen – ihrer Mutter jeweils zur Hilfe gekommen und habe den Angeklagten von der Zeugin H3 getrennt. (2) Die Kammer ist sicher, dass die Zeugin auch bezüglich dieser Tat wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat und ihre Aussage nicht von dem Willen getragen war, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Wäre dies ihre Intention gewesen, hätte es nahe gelegen, sich eine „einfache“ bzw. „gewöhnliche“ Geschichte auszudenken. Bei dem Tatablauf handelt es sich hingegen um ein überaus ungewöhnliches Geschehen, das sich ein lügender Zeuge gewiss nicht ausdenken würde. Zu den oben (unter Ziffer III. 2. b. aa. (3)) angestellten Erwägungen, auf die verwiesen wird, kommt hinzu, dass ihre Angaben nicht von übermäßigem Belastungseifer geprägt waren. Was falsche Beschuldigungen normalerweise kennzeichnet, nämlich die typische Überbetonung der belastenden Teile, fehlte in der Aussage. Vielmehr war die Zeugin bei der Schilderung des Tathergangs sichtlich darum bemüht, die Vorgänge möglichst sachlich und wertungsfrei darzustellen. Ferner hat sie, obwohl es ihr möglich und kaum zu widerlegen gewesen wäre, auf Mehrbelastungen des Angeklagten verzichtet und das Geschehen nicht unnötig aufgebauscht. So wäre es ihr möglich gewesen, den Angeklagten (zusätzlich) zu beschuldigen, sich ihr während der Zeit, in der er sie festhielt, auch sexuell genähert zu haben. bb. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte vorsätzlich handelte. Dies schließt die Kammer aus den festgestellten objektiven Tatumständen. Danach hat der Angeklagte sowohl die Tür von innen abgeschlossen und den Schlüssel versteckt als auch die Zeugin so fest an sich gedrückt, dass diese sich nicht mehr bewegen konnte. Dies lässt für die Kammer nur den Schluss zu, dass es dem Angeklagten darum ging, die Fortbewegungsfreiheit seiner Ehefrau vollständig aufzuheben d. Tat Ziff. 3 Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich das Geschehen so zugetragen hat, wie oben festgestellt. Dies ergibt sich aus der auch insoweit glaubhaften Schilderung der Zeugin H3. aa. Diese hat sowohl den Rand- als auch den Kernbereich des Tatgeschehens konstant, widerspruchsfrei und anschaulich geschildert. Dass die Zeugin den Angeklagten aus Rachsucht oder, um diesen nun endlich ins Gefängnis zu bringen zu Unrecht belastet haben könnte, schließt die Kammer aus. Beides kann zwar grundsätzlich als Beweggrund für eine unwahre Anschuldigung in Betracht kommen und Rachetendenzen können zu Übertreibungen führen. Die Anschuldigungen der Nebenklägerin haben tatsächlich auch dazu geführt, dass der Angeklagte in Untersuchungshaft genommen wurde. Dass die Angaben der Zeugin nicht auf einer Belastungsmotivation beruhen, sondern wahrheitsgemäß sind, leitet die Kammer aus folgenden Aussagemerkmalen ab: Die Angaben der Zeugin waren auch hier nicht von Belastungseifer geprägt, sondern erkennbar von dem Bemühen um Objektivität und eine wahrheitsgemäße Aussage. Wenn es der Zeugin darum gegangen wäre, den Angeklagten zu Unrecht zu beschuldigen, hätte es nahe gelegen, eine Begebenheit zu beschreiben, bei der sie mit dem Angeklagten allein war und eine Formulierung zu wählen, die eine noch eindeutigere, „dramatischere“ Todesdrohung darstellt. Die von ihr geschilderte Redewendung ist jedoch so besonders, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass sich die Zeugin dies nicht ausgedacht hat, sondern genau das schilderte, was sie auch tatsächlich erlebt hat. Die Angaben der Zeugin werden zudem gestützt durch die Aussage der Zeugin H2. Diese hat glaubhaft bestätigt, dass es am Tattag im Beisein der Kinder neben dem geparkten Auto ihres Vaters ein Streitgespräch zwischen ihren Eltern gegeben habe, bei dem der Angeklagte „sehr aggressiv“ auf Russisch auf die Zeugin H3 eingeredet habe. Anschaulich schilderte die Zeugin, wie ihre Mutter ihr unmittelbar danach auf dem Weg zurück ins Haus auf Deutsch berichtet habe, was der Angeklagte ihr gegenüber geäußert habe und die ihr unbekannte Bedeutung der Redewendung erklärt habe. Dass die Zeugin H3 die Äußerung des Angeklagten nicht selbst wahrnahm, obwohl sie währenddessen in unmittelbarer Nähe zu ihm stand, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage. Die Zeugin H2 hat hierzu plausibel und glaubhaft angegeben, dass sie von den fortwährenden Streitereien ihrer Eltern genervt gewesen sei und deshalb bewusst nicht zugehört habe, als die Diskussion angefangen habe. Zudem habe sie Schwierigkeiten, die russische Sprache zu verstehen, wenn – wie dies bei dem Angeklagten der Fall gewesen sei – schnell gesprochen werde. Dass die Zeugin H2 den Angeklagten im Zusammenwirken mit ihrer Mutter zu Unrecht belastet, schließt die Kammer aus. Zunächst war der Zeugin H2 im Termin anzumerken, dass sie durch das Strafverfahren gegen ihren Vater und die andauernden Streitigkeiten ihrer Eltern belastet ist. Sie schilderte eindrücklich, wie angespannt die Situation ab dem Frühjahr 2019 zu Hause gewesen sei und wie sie es sich – aus Selbstschutz – irgendwann angewöhnt habe, nicht mehr zuzuhören, wenn ihre Eltern stritten. Vor diesem Hintergrund macht es keinen Sinn, dass sie sich an dem Verfahren durch eine falsche Aussage beteiligt. Zudem hätte es bei einer erfundenen Geschichte für die Zeugin H2 nahe gelegen, anzugeben, dass sie die Worte ihres Vaters ebenfalls gehört habe, um der Anschuldigung Nachdruck zu verleihen und eine diesbezügliche Verurteilung sicherzustellen. bb. Die Kammer ist sich auch sicher, dass die Zeugin H3 die Drohung nach der Vorstellung des Angeklagten ernst nehmen sollte. Dies schließt sie aus den festgestellten objektiven Tatumständen. Aus der Äußerung des Angeklagten („Ich weiß, dass du Angst hast. Das solltest du auch!“) ergibt sich, dass es ihm darum ging, Ängste bei seiner Ehefrau zu schüren. Dieses Ziel konnte er aber nur erreichen, wenn er mit seinen Äußerungen bei seiner Ehefrau den Eindruck erweckt, dass sie ernsthaft mit ihrer eigenen Tötung zu rechnen habe. 3. Der auf Einholung eines aussagepsychologischen Glaubwürdigkeitsgutachtens gerichtete Hilfsbeweisantrag war abzulehnen, da die Kammer die zur Beurteilung der Aussage der Zeugin H3 erforderliche Sachkunde selbst besitzt, § 244 Abs. 4 S. 1 StPO. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen bzw. der Glaubhaftigkeit dessen Aussage gehört zum Wesen und zum Kern richterlicher Rechtsfindung. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass Richter über diejenige Sachkunde bei der Anwendung aussagepsychologischer Glaubwürdigkeitskriterien verfügen, die für die Überprüfung des Wahrheitsgehalts einer Zeugenaussage auch bei schwieriger Beweislage erforderlich ist. Die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens ist daher nur dann geboten, wenn der Sachverhalt oder die Person des Zeugen solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht ( vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2006 – 1 StR 579/05 –, Rn. 7, juris ). Besondere Umstände in diesem Sinne sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Taten selbst und die Belastungen zwischen der Zeugin H3 und dem Angeklagten durch die vorangegangene konfliktgeprägte Beziehung stellen keinen derartigen besonderen Umstand dar, der Zweifel an der Sachkunde der Kammer begründen kann. Soweit der Angeklagte in seinem Antrag geltend macht, die Zeugin könne „aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht zwischen realen und nicht erlebten Ereignissen unterscheiden“, rechtfertigt auch dies nicht die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens. Anhaltspunkte für das Vorliegen weitergehender und damit relevanter psychischer oder neurologischer Beeinträchtigungen der Aussagetüchtigkeit sind – wie oben unter Ziff. III. 2. b. aa. (1) dargelegt – nicht erkennbar. Hinweise dafür, dass die Zeugentüchtigkeit durch aktuelle psychopathologische Ursachen beschränkt ist, liegen nicht vor und werden auch durch den Hilfsbeweisantrag nicht aufgezeigt. IV. 1. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Tat zu Ziff. 1 einer Nötigung schuldig gemacht, strafbar gemäß § 240 Abs. 1 und 2 StGB. Er hat sich mit seinem Körper auf seine im Ehebett liegende Ehefrau gelegt, wodurch diese sich – entgegen ihres Willens – gezwungen sah, im Bett liegen zu bleiben. Das Festhalten seiner Frau im Ehebett war im Hinblick auf den angestrebten Erfolg – sie am Aufstehen zu hindern, mit dem ferneren Ziel, Geschlechtsverkehr mit ihr zu haben – nicht sozial verträglich und damit auch verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB. Einer versuchten Vergewaltigung hat sich der Angeklagte nicht schuldig gemacht, da ein entsprechender Tatentschluss des Angeklagten nicht feststellbar war. Auch eine andere Tatvariante des § 177 StGB liegt nicht vor. Die festgestellte Tathandlung stellt unter Zugrundelegung des Maßstabes des § 184h Nr. 1 StGB (noch) keine sexuelle Handlung im Sinne des § 177 StGB dar. 2. Hinsichtlich der Tat zu Ziff. 2 hat sich der Angeklagte einer Freiheitsberaubung schuldig gemacht, strafbar gem. § 239 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte hat sich mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Schlafzimmer eingeschlossen, den Schlüssel versteckt, seine Frau stundenlang fest umschlungen und sie damit wissentlich und willentlich ihrer Fortbewegungsfreiheit beraubt. 3. Bezüglich der Tat zu Ziff. 3 hat sich der Angeklagte einer Bedrohung schuldig gemacht, strafbar nach § 241 Abs. 1 StGB. V. 1. Die Kammer hat hinsichtlich der Tat zu Ziffer 1 den Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB, bezüglich der Tat zu Ziffer 2 den Strafrahmen des § 239 Abs. 1 StGB und für die Tat zu Ziffer 3 den Strafrahmen des § 241 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. 2. Bei der Strafzumessung im Besonderen hat die Kammer bei allen Taten zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich jeweils um Beziehungstaten handelt. Der Angeklagte war es schon seit längerer Zeit gewöhnt, dass sich seine Ehefrau (sexuellen) Handlungen mit ihm zunächst entziehen wollte, schließlich dann aber doch nachgab, wodurch die Hemmschwelle für die Tatbegehung bei den Taten zu Ziffern 1. und 2. herabgesetzt war. Der Angeklagte befand sich 10 Wochen lang in Untersuchungshaft, deren Vollzug für den zuvor noch nicht inhaftierten Angeklagten aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus mit besonderen Belastungen verbunden war. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten ist, wenngleich nicht außer Betracht bleiben darf, dass er bisher nur unwesentlich und insbesondere nicht einschlägig vorbestraft ist. Hinsichtlich der begangenen Freiheitsberaubung fielen strafschärfend die Dauer der Tat sowie die durch das zusätzliche Umklammern des Opfers bedingte besonders gravierende Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit ins Gewicht. Die Bedrohung zum Nachteil seiner Ehefrau beging der Angeklagte in Kenntnis des gegen ihn laufenden Strafverfahrens. 3. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: Tat 1 sieben Monate Taten 2 und 3 je 90 Tagessätze Geringere Einzelstrafen wären der Schuld des Angeklagten jeweils nicht mehr gerecht geworden. Aus diesen Strafen hat die Kammer nach nochmaliger zusammenfassender Würdigung aller Umstände einschließlich des gesamten Tatbildes und der Persönlichkeit des Angeklagten gemäß § 54 StGB eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten gebildet. Eine geringere Strafe wäre der Schuld des Angeklagten nicht mehr gerecht geworden. 4. Dem Angeklagten wird Strafaussetzung zur Bewährung gewährt. Die Sozialprognose ist günstig (§ 56 Abs. 1 StGB) und die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB). a. Es besteht die Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht mehr straffällig werden wird. Diese Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit getroffen worden, unter Berücksichtigung aller oben (unter Ziff. V.2.) im Einzelnen dargelegten Umstände, die zugunsten sowie zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen und auf die verwiesen wird. Maßgeblich für die Annahme einer positiven Sozialprognose war für die Kammer, dass der Angeklagte zuvor ein im Wesentlichen unbescholtenes Leben geführt hat und nun erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt wurde. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sind stabil. Seine Familie (Eltern und Schwester) stehen ihm zur Seite, er ist selbstständig und verfügt über ein geregeltes Einkommen. Die Straftaten sind im Rahmen des Beziehungsgeflechts der Ehe mit der Zeugin H3 begangen worden, die Trennung ist vollzogen und das Verfahren zur Scheidung der Ehe ist anhängig. Angesichts dessen ist verlässlich zu erwarten, dass der Angeklagte auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs künftig keine Straftaten mehr begehen wird. b. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe nicht. In Kenntnis der dargelegten Umstände würde die wohl unterrichtete, rechtstreue Bevölkerung durch die Strafaussetzung zur Bewährung nicht in ihrem Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und das Urteil nicht als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Unrecht empfinden. Denn der Angeklagte ist zu einer nicht unerheblichen Strafe verurteilt worden. VI. Dem Angeklagten wurde in der Anklageschrift vom 2. Juli 2020 (Hauptakte) zudem ein Fall der Vergewaltigung zum Nachteil seiner Ehefrau zur Last gelegt. Konkret wurde ihm vorgeworfen, wenige Tage nach dem 09.08.2019 seine Ehefrau im Rahmen eines Streits im Gästezimmer des gemeinsamen Hauses ergriffen und auf das im Zimmer stehende Sofa gedrückt zu haben. Er habe sich über sie gebeugt, ihr Kleid hochgezogen und versucht, ihre Beine auseinanderzudrücken, um mit ihr zu schlafen. Obwohl die Zeugin H3 mehrfach geäußert habe, dass sie dies nicht wolle, soll der Angeklagte nach der Anklageschrift nicht von ihr abgelassen haben und ihre Hände festgehalten haben. Schließlich sei es ihm gelungen, die Beine der Zeugin auseinander zu drücken und mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen. Er habe mit der Zeugin den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzogen. Von dieser ihm weiter zur Last gelegten Tat war der Angeklagte nach eingehender Würdigung der ihn belastenden und entlastenden Indizien aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Kammer hat hierbei bedacht, dass keine überspannten Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung zu stellen sind und eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt ( vgl. BGH, Urteil v. 03. Februar 2005 – 4 StR 540/04 –, Rn. 2, juris, mit weiteren Nachweisen ). Belastet wird der Angeklagte durch die Aussage der Zeugin H3, die behauptete, dass der Angeklagte sie wenige Tage nach ihrer Urlaubsrückkehr im Rahmen der Auseinandersetzung über finanzielle Streitpunkte im Gästezimmer des gemeinsam bewohnten Hauses vergewaltigt habe. Ihre Schilderung deckte sich hierbei im Wesentlichen mit dem in der Anklageschrift vorgeworfenen Verhalten. Für die Glaubhaftigkeit dieser Angaben sprechen folgende Umstände: Die Zeugin hat das Kerngeschehen konstant, widerspruchsfrei und in sich stimmig geschildert. Hierbei gab sie auch einzelne Gesprächssequenzen wieder, berichtete etwa, dass der Angeklagte während und kurz nach der Tat zu ihr gesagte habe: „Siehst du, ich bekomme immer was ich will!“. Die Zeugin schilderte plastisch, wie sie sich gegen den Angeklagten zur Wehr gesetzt habe und untermalte ihre Ausführungen mit entsprechenden Gesten, demonstrierte etwa, wie sie versucht habe, ihn mit ihren Händen wegzuschieben und wie er ihre Arme oberhalb ihres Kopfes festgehalten habe. Auch schilderte die Zeugin ihre eigenen Wahrnehmungen und Empfindungen, beschrieb etwa, dass sie sich durch die Tat „entwürdigt“ gefühlt habe und diese für sie „ein Schock“ gewesen sei. Die Aussage an sich war nicht von übermäßigem Belastungseifer geprägt. Die Zeugin teilte etwa ihre Einschätzung mit, dass der Angeklagte die Tat gar nicht als Gewalt, sondern als ein „schönes Erlebnis“, dem keine größere Bedeutung beizumessen sei, angesehen habe. Andererseits können die Aussageentstehung sowie die Tatsache, dass die Zeugin eine Motivation hatte, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, nicht unberücksichtigt bleiben. Die ohnehin angespannte Situation zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau spitzte sich Ende August/Anfang September weiter zu. Die Zeugin H3 war enttäuscht, dass der Angeklagte trotz seiner Versprechungen keine Lösung dafür fand, wie die enorme Steuerschuld – eine fünfstellige Summe – gegenüber dem Finanzamt beglichen werden soll. Sie fand Hinweise dafür, dass ihr Ehemann, für den sie all die Jahre finanziell aufgekommen war, fünfstellige Beträge von dem gemeinsamen Mietkonto abgehoben und für sich beiseite geschafft hatte. Zudem führte sie am 01.09.2019 ein Gespräch mit ihrer Nachbarin V, nach dem sie sicher war, dass der Angeklagte sie seit Jahren mit V betrog und das abgehobene Geld dafür nutzen wollte, sich mit ihr eine neue Existenz aufzubauen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte, nachdem die Zeugin sich von ihm getrennt hatte, verlangte, sie und die Kinder sollten aus dem gemeinsamen Haus ausziehen, damit er es renovieren und verkaufen könne. Dass die Zeugin H3 (zumindest aus ihrer Sicht) auf gleich mehrfache Weise von ihrem Mann hintergangen wurde, kann bei ihr Rachetendenzen ausgelöst haben, die sie dazu veranlassten, das Geschehene übertrieben darzustellen oder den Angeklagten zu Unrecht zu beschuldigen. Die in der Hauptverhandlung verlesenen Sprachnachrichten der Zeugin vom 3. und 4. September 2019 sind gespickt mit Androhungen (Die Zeugin kündigt ihrem Mann u.a. ein „großes Massaker“ an und stellt klar, dass sie „ohne Rücksicht auf Verluste zu ihrem Wort stehe“) und Beleg dafür, wie aufgebracht und wütend die Zeugin zu diesem Zeitpunkt auf ihren Ehemann war. Die Kammer verkennt nicht, dass aus dieser festgestellten Belastungsmotivation nicht zwingend auf das Vorliegen einer Falschaussage zu schließen ist. Dennoch weckt dies in der Zusammenschau mit folgenden Umständen Zweifel an der Verlässlichkeit der Angaben der Zeugin H3: In den ausführlichen Sprachnachrichten, die die Zeugin dem Angeklagten am 3. und 4. September schickte, kündigt sie ihm an, ihn in den Knast zu bringen. Hierbei nimmt sie aber ausschließlich auf den finanziellen „Betrug“ des Angeklagten Bezug. Die Zeugin legt detailliert dar, welche Schritte sie im Einzelnen gegen ihren Mann unternehmen wolle (Meldung beim Finanzamt und bei der AOK). Die Vergewaltigungsvorwürfe erwähnt sie hingegen nicht, obwohl dies in dem Zusammenhang nahe gelegen hätte. Auch der Zeitpunkt der Anzeigenerstattung – etwa drei Stunden nach Ablauf der von ihr gesetzten Zahlungsfrist – verfestigt das Bild, dass es der Zeugin vornehmlich um die finanziellen Belange geht und sie den Angeklagten für dieses Verhalten bestraft sehen wollte. Hinzu kommt, dass sich die Zeugin nach der Tat niemandem anvertraut hat. Die Zeugin sprach über die familiären Probleme mit ihrem Bruder und ihren Eltern, sie wandte sich hilfesuchend an einen Rechtsanwalt sowie an die C. Dass ihr Ehemann sie vergewaltigt habe, berichtete sie jedoch zum ersten Mal erst bei der Anzeigenerstattung. Auch bei einer Betrachtung des Aussageinhalts bleiben für die Kammer vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der getätigten Angaben. Bei dem von der Zeugin geschilderten Tatgeschehen handelt es sich um eine Darstellung ohne jedwede Komplikation oder originelle Details, die man abgeben würde, wenn man sich eine Vergewaltigungstat ausdenkt, die ohne Schwierigkeiten immer auf dieselbe Weise wiedergegeben werden könnte. Auffällig ist auch, dass die Zeugin sich weder daran erinnern konnte, wie der Angeklagte mit ihrer Unterhose verfuhr (ob er diese auszog oder lediglich beiseiteschob), noch was der Angeklagte zur Tatzeit trug und wie er sich auszog. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass Erinnerungslücken eine Aussage, die nicht gut einstudiert ist, gerade kennzeichnen und eine lügende Zeugin auf derartige Fragen eher eine Antwort geben würde, um sich keine Blöße zu geben. Dennoch wäre zu erwarten gewesen, dass eine Zeugin, die Opfer einer Vergewaltigung wird, Angaben dazu machen kann, wie sie und der Täter sich der Kleidung entledigten, zumal sich das Geschehen nach ihrer Darstellung in einem engen zeitlichen und räumlichen Rahmen abspielte. Auffallend ist auch, dass es der Zeugin von Anfang an nicht möglich war, den Tattag anzugeben, obwohl sie die Strafanzeige weniger als einen Monat danach erstattete. Eine solche Erinnerungslücke mag zwar grundsätzlich mit dem gedächtnispsychologisch erwartbaren Vergessensprozess zu erklären sein. Hier bestehen aber Besonderheiten, aufgrund derer zu erwarten gewesen wäre, dass die Zeugin den genauen Tattag benennen kann: Die Familie war kurz vor der angeblichen Tat aus dem Urlaub zurückgekehrt und es handelte sich um einen Tag, an dem nach Angaben der Zeugin zufällig alle drei Kinder auswärts übernachtet hatten. Zudem stellte die Tat für die Zeugin ein markantes Erlebnis dar, das die vorherigen Übergriffe des Angeklagten in seiner Intensität übertraf. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass die Zeugin aufgrund dieser Orientierungspunkte bei der Anzeigeerstattung Anfang September herleiten kann, an welchem Tag die Tat genau stattgefunden hatte. Die Zeugin schilderte zudem eindrücklich und glaubhaft, dass es in der Vergangenheit häufig zu „erzwungen einvernehmlichem“ Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen sei, sie also zunächst abweisend auf seine Annäherungsversuche reagierte, sich im Nachhinein aber doch dazu überreden ließ, mit ihm zu schlafen. Vor dem Hintergrund ist in Erwägung zu ziehen, dass sich das Geschehen zwar ähnlich wie von der Zeugin geschildert abspielte, sie sich aber nicht in der beschriebenen Vehemenz verwehrte und der Angeklagte aufgrund des zwischen den Eheleuten eingespielten Verhaltensmusters davon ausging, dass die Zeugin am Ende – wenn auch widerwillig – doch einverständlich mit ihm schlief. In dieses Bild passt, dass die Zeugin – erstmals in der Hauptverhandlung – angab, im Sommer zurück ins Schlafzimmer gezogen und im Urlaub mehrfach mit dem Angeklagten geschlafen zu haben, wodurch das Geschehen in ein anderes Licht gerückt wird. Die früheren Angaben der Zeugin, nach denen sie ab etwa April 2019 (durchgängig) im Gästezimmer schlief und den gemeinsamen Urlaub nur der Kinder zuliebe angetreten war, ließen die Tat als eine Vergewaltigung nach dem Scheitern der Beziehung (bei der der letzte einvernehmliche Geschlechtsverkehr mehrere Monate zurücklag) erscheinen. Nach den jetzigen Bekundungen handelt es sich um eine Tat im Rahmen einer laufenden Beziehung, in der es regelmäßig auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen war. Die Kammer hat ausdrücklich die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die Angaben der Zeugin auch hinsichtlich der Vergewaltigungsvorwürfe vollumfänglich der Wahrheit entsprechen, sie sich aus Scham zunächst niemandem anvertraute und die übrigen Fehltritte ihres Mannes stets in den Vordergrund rückte, weil für sie – wie sie es selbst ausdrückte – der „Verrat an der Familie einfach schwerer wiegt als das Körperliche“. Für die dargestellten Ungereimtheiten und Fragwürdigkeiten mag es – jede für sich betrachtet – jeweils eine plausible Erklärungsmöglichkeit geben. Sie führen aber in der vorgenommenen Gesamtschau dazu, dass die Kammer nicht sicher auszuschließen vermag, dass die Zeugin den Angeklagten – ggf. vor dem Hintergrund eines realen oder von ihr als solchem empfundenen sexuellen Übergriffs – in zu großem Umfang belastet haben könnte. Die Kammer vermochte sich daher nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit von der Zuverlässigkeit der Angaben der Zeugin H3 in Bezug auf die Vergewaltigungsvorwürfe zu überzeugen. Weitere Beweismittel zur Überführung des Angeklagten stehen nicht zur Verfügung und es sind keine außerhalb der Aussage der Zeugin H3 liegende gewichtige Umstände – wie etwa dokumentierte Verletzungsfolgen – feststellbar, die es der Kammer ermöglichen würden, sich davon zu überzeugen, dass sie zutreffende Angaben gemacht hat. Insbesondere ist die gegenüber dem Zeugen H4 getätigte Aussage des Angeklagten, in der Ehe gebe es keine Vergewaltigung, eine solche sei allenfalls bei Taten „auf der Straße“ oder „in der Disco“ gegeben, hierfür nicht geeignet. Der Zeuge hat das Gespräch mit dem Angeklagten, in dem die beschriebenen Äußerungen getätigt wurden, zwar glaubhaft und anschaulich geschildert. Diese (abstrakten) Äußerungen offenbaren jedoch lediglich eine innere Haltung des Angeklagten, lassen für die Kammer aber keine sicheren Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der Angaben der Zeugin Z4. Im Ergebnis war der Angeklagte daher in Anwendung des Zweifelssatzes (in dubio pro reo) freizusprechen. VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.