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Urteil

12 KLs 1 Js 12557/21

LG Marburg 12.. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2023:1110.12KLS1JS12557.21.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen sexuellen Übergriffs in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, Im Übrigen wird er freigesprochen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, 223 Abs. 1, 52, 53, 56 Abs. 1 und 2 StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen sexuellen Übergriffs in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, Im Übrigen wird er freigesprochen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, 223 Abs. 1, 52, 53, 56 Abs. 1 und 2 StGB. I. Der Angeklagte ist ledig und hat aus einer früheren Beziehung mit der Zeugin I. drei Kinder, nämlich Zwillinge im Alter von sieben Jahren und eine Tochter im After von 5 Jahren. Die Kinder leben bei der Kindesmutter. Der Angeklagte hat seit Februar 2021 … keinen Umgang mehr mit ihnen. Er führt gemeinsam mit seinem Bruder, dem Zeugen G., das x-geschäft y in M.. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Gegen ihn wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 02.03.2020 (Gz. 56 Cs 3 Js 2431/20) wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,- € und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. II. Vortatgeschehen Der Angeklagte und die Nebenklägerin, die Zeugin V., waren etwa ab September 2019 liiert und lebten ab dem 01.07.2020 gemeinsam mit dem 2018 geborenen Sohn der Zeugin V. in der x-Strasse in M.. Der Sohn der Nebenklägerin schlief zwar in der Regel in seinem eigenen Bett ein, stand jedoch vermehrt nachts auf, stieg in das vom Angeklagten und der Nebenklägerin gemeinsam genutzte Bett und schlief dort weiter. Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin V. war seit Beginn problembehaftet. Die Nebenklägerin empfand das Verhalten des Angeklagten teilweise als nicht wertschätzend und abweisend, während er ihr Verhalten teilweise als klammernd empfand. Er war durch seine selbständige Tätigkeit, die meist auch am Wochenende seine Anwesenheit im x-laden erforderlich machte, und die Auseinandersetzung mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Zeugin I., um das Umgangsrecht mit den Kindern erheblich belastet. Es kam zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin mitunter zu heftigen Streitigkeiten, bei denen der Angeklagte Mobiliar zerstörte. Im Rahmen dieser wechselhaften, mitunter zeitweise harmonischen, zeitweise aber auch stark belastenden Beziehung, kam es gleichwohl weiterhin zu gemeinsamen einvernehmlichen Sexualkontakten, die sowohl vom Angeklagten ausgingen, aber in hohem Maße auch von der Nebenklägerin gewünscht waren. Daneben kam es aber auch zu grenzwertigem oder grenzüberschreitendem Verhalten des Angeklagten, etwa indem er der Nebenklägerin ungefragt in Alltagssituationen - beispielsweise wenn diese in der Küche arbeitete - an deren Brüste fasste, was sie anfangs gut fand, im Laufe der Beziehung - als er mitunter fester zugriff und ihre Brüste manchmal auch quetschte - aber auch als unangenehm oder gar schmerzhaft empfand, weswegen die Nebenklägerin den Angeklagten zu verschiedenen Gelegenheiten mehrfach darauf hinwies, dass sie dies nicht wolle. Als Reaktion auf ihre ablehnenden Äußerungen lachte der Angeklagte stets und setzte sein Verhalten fort, bis er sodann nach kurzer Zeit jeweils selbst von ihr abließ. Auch berichtete die Nebenklägerin ihrem Psychotherapeuten, dem Zeugen L., davon, dass der Angeklagte sie wiederholt vaginal mit dem Finger penetriert habe, was sie nicht gewollt habe. Hinsichtlich dieser Taten, die mit zugelassener Anklage als Taten zu Ziff. 1. bis 10. in der Anklageschrift vom 15.02.2023 dem Angeklagten zur Last gelegt worden sind, war dieser freizusprechen (s. hierzu unten Ziff. III.) Gleichwohl hielt die Nebenklägerin an der Beziehung fest, u. a. weil der Angeklagte sich inzwischen zur Vaterfigur ihres aus einer anderen Beziehung stammenden Sohnes entwickelt hatte und sie auch aus Rücksicht auf ihren Sohn diese Beziehung nicht zerstören wollte. Außerdem wollte sie selbst auch die Beziehung fortführe in der Hoffnung, dass sich alles zum Besseren wenden und so werden würde wie am Anfang, als sie sehr verliebt in den Angeklagten war. Bereits vor dem Beginn der Beziehung - und auch währenddessen - befanden sich sowohl der Angeklagte als auch die Nebenklägerin individuell in psychologischer Psychotherapie, aufgrund jeweils eigener psychischer Probleme. Die Nebenklägerin befand sich in therapeutischer Behandlung bei dem Zeugen L., der Angeklagte bei dem Zeugen S.. Außerdem wurde die Nebenklägerin medikamentös durch einen Psychiater, den Zeugen Dr. M., wegen einer diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung mit leichten bis mittleren Episoden behandelt. Zwischen dem 26.02.2020 und 01.02.2021 nahmen der Angeklagte und die Nebenklägerin zudem auf Betreiben des Angeklagten an einer Paartherapie bei dem den Angeklagten behandelnden psychologischen Psychotherapeuten S. teil, welche etwa einmal monatlich stattfand. Eigentliches Tatgeschehen Kurz vor Beendigung der Beziehung durch die Nebenklägerin kam es zu folgenden, vom Angeklagten begangenen Taten: 1.) (ursprünglich Tat 11. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft M. vom 15.02.2023) Am Morgen des 28.08.2021 schlief die Nebenklägerin im gemeinsamen Bett im Schlafzimmer der Wohnung in der x-Straße in M.. Ebenso schliefen dort ihr damals dreijähriger Sohn und der Angeklagte, wobei der Angeklagte in der Mitte des Bettes lag, der Sohn der Nebenklägerin auf der zur Wand gelegenen Seite und die Nebenklägerin an der Außenseite des Bettes in Richtung Zimmer. Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 05:00 Uhr und 09:00 Uhr wachte die Nebenklägerin auf und sah, dass auch der Angeklagte wach war. Sodann griff der Angeklagte der Nebenklägerin mit beiden Händen unter deren T-Shirt und berührte sie an ihren unbekleideten Brüsten, wobei er der Nebenklägerin mitteilte, dass sie schöne Brüste habe. Dann quetschte er mit seinen Fingern beidseitig die Brustwarzen der Nebenklägerin, die hierdurch, wie von ihm billigend in Kauf genommen, erhebliche Schmerzen erlitt. Als die Nebenklägerin ihm mitteilte, er solle aufhören, da sie Schmerzen habe, lachte der Angeklagte und setzte sein Verhalten fort, wobei er zudem seine Fingernägel in die Brustwarzen bzw. Brustwarzenvorhöfe der Nebenklägerin bohrte, wodurch an beiden Brüsten jeweils Kratzwunden entstanden. Ihm war dabei aufgrund der Äußerung der Nebenklägerin bewusst, dass diese mit der von ihm durchgeführten Handlung nicht einverstanden war. Nach einer nicht genau feststellbaren Zeit von wenigen Minuten ließ der Angeklagte schließlich von der Nebenklägerin ab. Der ebenfalls zu dieser Zeit im Bett schlafende, drei Jahre alte Sohn der Nebenklägerin erwachte hiervon nicht. 2.) (ursprünglich Tat 12. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft M. vom 15.02.2023) In der Nacht vom 28.08. auf den 29.08.2021 schlief die Nebenklägerin bereits im gemeinsamen Bett, als sich der Angeklagte zu ihr legte. Er begann sodann, der Nebenklägerin einen Finger in die Vagina einzuführen, wovon diese erwachte. Dort begann er, mit seinem Fingernagel innerhalb der Vagina der Nebenklägerin an den Schleimhäuten zu kratzen, wobei sein Finger bis weit in die Scheide eindrang, dem Empfinden der Nebenklägerin nach bis an den Rand des Gebärmutterhalses. Wie von ihm billigend in Kauf genommen, erlitt die Nebenklägerin hierdurch erhebliche Schmerzen. Als die Nebenklägerin den Angeklagten aufforderte, aufzuhören, da sie starke Schmerzen habe, lachte dieser und führte seine Handlung noch kurze Zeit unter Billigung der von ihr erlittenen Schmerzen fort. Ihm war dabei aufgrund der Äußerung der Nebenklägerin bewusst, dass diese mit der von ihm durchgeführten Handlung nicht einverstanden war. Sodann ließ er von der Nebenklägerin nach wenigen Minuten ab. Anschließend verbrachten beide die Nacht schlafend im Bett. Nachtatgeschehen Sowohl der Sonntag, der 29.08.2021, als auch der Montag, der 30.08.2021, verliefen des Weiteren im Grunde normal", indem jeder seinen jeweiligen Tätigkeiten nachging. Am Sonntag, den 29.08.2021, ging der Angeklagte – wie so oft am Wochenende – in das x-geschäft. Auch die Nebenklägerin hielt sich am Sonntag zeitweise im x-laden auf, als der Angeklagte ein Bewerbungsgespräch mit einer der Nebenklägerin bekannten Frau führte. Am Montag, den 30.08.2021 ging die Nebenklägerin nach ihrer Arbeit zu einer ärztlichen MRT-Untersuchung, welche im Zusammenhang mit der Abklärung von bei ihr gelegentlich auftretenden Krampfanfällen stand. Für sie hatte diese Untersuchung, von der sie im Vorfeld dem Angeklagten berichtet hatte, einen hohen Stellenwert. Gleichwohl erkundigte sich der Angeklagte am Abend des 30.08.2021 nicht nach dem Ergebnis der Untersuchung oder ihrem Befinden. Es kam daraufhin am Abend des 30.08.2021 zu einem Streit zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten, in welchem die Nebenklägerin erstmals auch konkret seine Übergriffigkeit benannte und ihm vorwarf. Er reagierte zunächst nicht darauf, sagte dann aber: „Deine Bedürfnisse sind mir scheißegal." Des Weiteren beschwerte sie sich darüber, dass er sich nicht über die Ergebnisse ihrer MRT-Untersuchung erkundigt habe. Der Angeklagte antwortete, dass ihn das nicht interessiere. Aufgrund der Vorfälle vom Wochenende und des Verhaltens des Angeklagten im Rahmen des Streits am Montagabend entschloss sich die Nebenklägerin, die Beziehung zu ihm zu beenden. Aus Angst, dies nicht alleine bewältigen und durchstehen zu können, kontaktierte sie am nächsten Tag mehrere Freunde, darunter die Zeugin W. und den Zeugen R., die aus K. bzw. W. nach M. fuhren, um die Nebenklägerin zu unterstützen. Die Nebenklägerin bat auch ihre Nachbarin, die Zeugin B., die in der unterhalb gelegenen Wohnung lebt und zu der die Nebenklägerin ein gutes Verhältnis hat, um Hilfe. Der Zeuge R. und die Zeugin W. begleiteten die Nebenklägerin wechselweise bei den nachfolgenden Terminen im Universitätsklinikum M. zur Spurensicherung und zur Vernehmung bei der Polizei. Bei der am Abend des 31.08.2021 stattgefundenen Spurensicherung im Universitätsklinikum M., bei der die Angeklagte von der Zeugin W. begleitet wurde, wurden von der zuständigen Oberärztin, der Zeugin W., Verletzungen im Bereich der Brustwarzen und der Brustwarzenvorhöfe in Form von verkrustete Kneifspuren festgestellt, die anschließend photographisch dokumentiert wurden. Verletzungen im Bereich der Vulva und Vagina waren nicht feststellbar. Gemäß einer vorher getroffenen Absprache warteten die Zeugin W., der Zeuge R. und die Zeugin B. am Abend des 31.08.2021 in der Wohnung der Zeugin B. auf die Rückkehr des Angeklagten. Als sie hörten, dass dieser nach Hause kam, gingen sie ins Treppenhaus, um den Angeklagten abzupassen. Sie baten den Angeklagten, die Wohnung zumindest für ein paar Tage zu verlassen und seinen Schlüssel herauszugeben. Der Angeklagte reagierte mit Unverständnis und es kam zu einer Diskussion, in der aber - gemäß der vorherigen Absprache der Zeugen W. R. und B. - nicht die Vorwürfe der sexuellen Übergriffe im Einzelnen thematisiert wurden. Schließlich kam die Nebenklägerin, die in der Wohnung der Zeugin B. gewartet hatte und eigentlich nicht involviert sein wollte, zu dem Geschehen hinzu und hob ihr T-Shirt, um dem Angeklagten die Verletzungen an den Brust zu zeigen. Schließlich gab der Angeklagte seinen Wohnungsschlüssel heraus und verließ das Haus. Er traf sich anschließend mit der Zeugin L., bei der er auch in den nachfolgenden Wochen vorübergehend nächtigte. Auch ihre gegenüber äußerte er sein Unverständnis über die Situation. Die erste polizeiliche Vernehmung der Nebenklägerin, an welcher der Zeuge R. als Vertrauensperson teilnahm, fand am 01.09.2021 statt und wurde durch den Zeugen KK S., damals KK-A, durchgeführt. Die Nebenklägerin stellte zudem Strafantrag. Eine Nachvernehmung, bei der die Zeugin W. als Vertrauensperson anwesend war, erfolgte am 29.09.2021 und wurde durch den Zeugen KK Sch., damals KK-A, durchgeführt. Die Vernehmung wurde auf einem digitalen Tonträger aufgezeichnet. Die Nebenklägerin war durch die Taten zusätzlich erheblich psychisch belastet. Beginnend am 31.08.2021 und an den nachfolgenden Tagen fanden täglich Notfalltermine bei dem Zeugen L., dem Psychotherapeuten der Nebenklägerin, statt, in denen es um ihre psychische Stabilisierung ging. In dem beim Amtsgericht M. wegen der hiesigen Tatvorwürfe geführten Gewalt-schutzverfahren (Az. XXX), in welchem am 04.11.2021 eine nichtöffentliche Sitzung stattfand, bestritt der Angeklagte die Taten und gab an, dass er keine sexuellen Übergriffe der von der Nebenklägerin glaubhaft gemachten Art begangen habe. Mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 04.11.2021, Az. XXX, wurden die Anträge der Nebenklägerin auf Zuweisung der Wohnung und Erlass eines Kontakt- und Näherungsverbots zurückgewiesen. III. Teil-Freispruch Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihm mehrere Taten (Tatvorwürfe 1. – 10. der zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft M. vom 15.02.2023, Az. 1 Js 12557/21) zur Last gelegt worden waren, in denen er die Nebenklägerin gegen deren Willen vaginal penetrieren haben soll. In der Anklageschrift heißt es hierzu: „1.-10. Zwischen dem 01.01.2021 und dem 27.08.2021 kam es in wenigstens 10 Fällen dazu, dass der Angeschuldigte der bereits im gemeinsamen Bett schlafenden Zeugen V. nachts mindestens einen Finger vaginal einführte und den Finger sodann in der Vagina der Zeugin bewegte. Die Zeugin erwachte jeweils hierdurch und teilte dem Angeschuldigten mit, dass sie schlafen wolle und dass er von ihr ablassen solle. Der Angeschuldigte reagierte hierauf jeweils mit einem Lachen und setzte seine Handlungen noch einige Zeit fort, bis er schließlich von der Zeugin abließ. Ihm war dabei aufgrund der wiederholten Äußerungen der Zeugin V. bewusst, dass diese mit den von ihm jeweils durchgeführten Handlungen nicht einverstanden war." Bei der Anzahl der vorgeworfenen Taten handelte es sich um eine durch Schätzung auf der Grundlage der polizeilichen Vernehmungen der Nebenklägerin ermittelte Mindestanzahl vergleichbarer Tatvorwürfe. Die Kammer konnte insoweit keine konkreten Feststellungen zu den dem Angeklagten vorgeworfenen sexuellen Übergriffen sowie der Tatbestandsvoraussetzung, dass diese für den Angeklagten erkennbar gegen den Willen der Nebenklägerin erfolgten, treffen. Es ließ sich nicht feststellen, in welchem Zeitraum, in welcher Häufigkeit, zu welchen Gegebenheiten und unter welchen konkreten Umständen die Handlungen erfolgt sein sollen. Ebenso ließ sich nicht feststellen, ob die Nebenklägerin insoweit jeweils dem Angeklagten unmissverständlich ihren entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht hat. Auch bei einer Vielzahl an Sexualdelikten in Form von Serienstraftaten sind die Urteilsfeststellungen grundsätzlich derart konkret zu treffen, dass sie jeweils in ihrem Unwertgehalt individualisierbare Taten belegen (MüKoStPO/Wenske, 1. Aufl. 2016, StPO § 267 Rn. 97). Bei einer Vielzahl von Straftaten im Rahmen einer Tatserie, die häufig erst nach längerer Zeit angezeigt werden, ist eine Individualisierung nach Tatzeit und exaktem Tatgeschehen oftmals nicht möglich. Ist eine Individualisierung einzelner Taten mangels Besonderheiten im Tatbild oder der Tatumstände nicht möglich, sind zumindest die Anknüpfungspunkte zu bezeichnen, anhand derer das Tatgericht den Tatzeitraum eingrenzt und auf die sich seine Überzeugung von der Mindestzahl und der Begehungsweise der Missbrauchstaten des Angeklagten in diesem Zeitraum begründet (BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 - 3 StR 74/21, juris). Bei der Aburteilung in Serie begangener sexueller Missbrauchshandlungen dürfen zur Vermeidung unvertretbarer Strafbarkeitslücken an die Individualisierung der einzelnen Taten im Urteil keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden, da eine Konkretisierung der jeweiligen Straftaten nach genauer Tatzeit und exaktem Geschehensablauf oft nicht möglich ist. Das Tatgericht muss sich aber in objektiv nachvollziehbarer Weise zumindest die Überzeugung verschaffen, dass es in einem gewissen Zeitraum zu einer bestimmten Mindestzahl von Straftaten gekommen ist. Entscheidend dabei ist nicht, dass eine - möglicherweise auf nicht völlig sicherer Grundlage hochgerechnete - Gesamtzahl festgestellt wird, sondern dass das Gericht von jeder einzelnen individuellen Straftat, die es abgeurteilt, überzeugt ist (BGH, Beschluss vom 27. März 1996 – 3 StR 518/95, BGHSt 42, 107, 109). Ist eine Individualisierung einzelner Taten mangels Besonderheiten im Tatbild oder der Tatumstände nicht möglich, sind zumindest die Anknüpfungspunkte zu bezeichnen, anhand derer das Tatgericht den Tatzeitraum eingrenzt und auf die sich seine Überzeugung von der Mindestzahl und der Begehungsweise der Missbrauchstaten des Angeklagten in diesem Zeitraum gründet (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2001 -3 StR 166/01, StV 2002, 523). Dabei sind grundsätzlich bei Verurteilungen, die den sexuellen Missbrauch von Geschädigten über 14 Jahren betreffen, an die Konkretisierung einzelner Handlungsabläufe größere Anforderungen zu stellen, als bei Tatserien zulasten von Kindern (BGH, Beschluss vom 27. März 1996 - 3 StR 518/95, BGHSt 42, 107, 110). Dies zugrunde legend ließ sich keine den Mindestanforderungen genügende Konkretisierung der dem Angeklagten insoweit vorgeworfenen Taten vornehmen, und die Kammer konnte auch keine hinreichende Überzeugung gewinnen, dass sich der Angeklagte beim Einführen seines Fingers in die Scheide im Zeitraum von Anfang Januar 2021 bis zum 27.08.2021 jeweils über den von der Nebenklägerin ihm erkennbar erklärten Willen hinweggesetzt hatte. Die Nebenklägerin hat im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben, dass der Angeklagte während des gemeinsamen Zusammenlebens mehrfach nachts mit dem Finger vaginal in sie eingedrungen sei, während sie schon geschlafen habe. Sie sei davon erwacht. Wenn sie ihm gesagt habe „lass es", habe der Angeklagte gelacht und dann meistens geantwortet: „Du versteht meinen Humor nicht". Nähere Angaben dazu, wann ein erstmaliger Vorfall dieser Art gewesen sei, konnte sie nicht machen. Auch konkrete, verschiedene Taten individualisierende Umstände (etwa besondere Anlässe wie Geburtstage, Krankheiten, Urlaube oder sonstige besondere Situationen), konnte sie auf Nachfrage nicht benennen. Über die Schilderung der ihrer Angaben nach stets gleichförmigen Handlungen hinausgehende Einzelumstände waren ihr nicht erinnerlich. Auf die an sie gerichtete Frage etwa, ob der Angeklagte bei der Ausführung der vaginalen Penetration ihre - nach eigenen Angaben während des Schlafens stets getragene - Unterhose heruntergezogen oder lediglich zur Seite geschoben habe, vermochte sie insoweit nichts zu erinnern. Zur Frage, wie häufig derartige Übergriffe vorgekommen seien, gab sie in der Hauptverhandlung an: „Hin und wieder, mindestens sieben bis acht Mal". Im Rahmen ihrer polizeilichen Erstvernehmung am 01.09.2021 hat sie - wie von dem Zeugen KK S. (damals KK-A) glaubhaft in der Hauptverhandlung bekundet - auf die Frage, wie sie in der Vergangenheit damit umgegangen sei, wenn es zu nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen sei, angegeben, dass sie dem Angeklagten mehrfach gesagt habe, dass sie dies nicht möchte; irgendwann habe sie allerdings damit angefangen, sich nicht mehr zu wehren, da es sowieso nichts gebracht hätte. In ihrer Vernehmung vom 29.09.2021, die der Zeuge KK Sch. (damals KK-A) durchgeführt und deren Inhalt er in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat - und deren Inhalt zudem in der Hauptverhandlung durch Abspielen der digitalen Tonträgeraufzeichnung der polizeilichen Vernehmung eingeführt worden ist -, gab sie zu der Frage, wie oft es gewesen sei, dass er nachts ungefragt in sie eingedrungen sei, an, dass das „gefühlt ein halbes bis dreiviertel Jahr" so gegangen sei und regelmäßig, bestimmt zwei-, drei-, viermal die Woche« passiert sei. Des Weiteren gab sie dort zur Frage, ob sie ihm „von Anfang an klargemacht' habe, dass sie das nicht wolle, immer gesagt habe: „Lass mich bitte schlafen, ich möchte das nicht, mir tut das auch weh." Weiterhin gab sie an, sie „würde sagen, erst in den letzten Wochen oft klar gesagt (zu haben): Hör auf damit." Sie habe ihm schon signalisiert, sie wolle das nicht. Ob sie das in der Intensität vorher gemacht habe, wisse sie nicht. Sie glaube, es sei eher so ein „Lass es, ich will es nicht`, aber in der Intensität nicht. Auf Grundlage dieser Aussagen der Nebenklägerin sind keine Feststellungen zu den im Tatzeitraum vom 01.01.2021 bis zum 27.08.2021 erhobenen Tatvorwürfen möglich, die den Mindestanforderungen, die an eine Tatkonkretisierung zu stellen sind, genügen. Die Nebenklägerin hat keine konkreten, individualisierbaren Erinnerungen bezüglich der dem Angeklagten im Tatzeitraum vom 01.01.2021 bis zu den Geschehnissen Ende August 2021 vorgeworfenen Taten benennen können. Die von ihr in den verschiedenen Vemehmungssituationen genannte Anzahl der Taten schwankt stark. Soweit die Staatsanwaltschaft aus der Nennung des Tatzeitraums eine Mindestzahl begangener Taten ableiten will, konnte dem nicht gefolgt werden. Eine konkrete Erinnerung an einen ersten Übergriff, etwa verknüpft mit einem besonderen Ereignis, war der Nebenklägerin nicht möglich. Zudem konnten keine Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass die mit dem Finger durchgeführten vaginalen Penetrationen ab einem bestimmten Zeitpunkt gegen den von der Nebenklägerin geäußerten Willen vorgenommen worden wären. Es gab unter Zugrundelegung ihrer Aussage keinen konkreten Zeitpunkt, ab dem sie das vaginale Einführen des Fingers generell ablehnte und dies dem Angeklagten so auch für ihn erkennbar mitgeteilt hätte. Vielmehr ist auch nach ihrer Darstellung von einem wechselhaften Verhaften ihrerseits (mal „setzte sie sich nicht zur Wehr", will es also duldend geschehen lassen haben, mal will sie dem Angeklagten konkret gesagt haben, dass sie es nicht wolle) auszugehen. Ihre Angabe in der Hauptverhandlung - „wenn" sie ihm gesagt habe „lass es", habe der Angeklagte gelacht und dann meistens geantwortet „du versteht meinen Humor nicht" - impliziert gerade, dass sie es ihm nicht stets oder „ein für alle Mal" gesagt habe, dass sie es nicht wolle. Damit ist es der Kammer nicht möglich, Handlungsabläufe von stets gleicher Art und Weise festzustellen und einer Verurteilung zugrunde zu legen. Für eine Hochrechnung oder eine Mindestanzahl von feststellbaren Taten bietet die Aussage der Nebenklägerin demnach keine hinreichende Grundlage. Vielmehr hätte es konkreter Feststellungen bedurft, ob und zu welchen Gelegenheiten sie ihren entgegenstehenden Willen konkret zum Ausdruck gebracht hat. Solche Feststellungen waren jedoch mangels individualisierbarer Erinnerungen der Nebenklägerin nicht möglich. Die Kammer konnte sich nach alldem nicht in objektiv nachvollziehbarer Weise die Überzeugung verschaffen, dass es in einem gewissen Zeitraum zu einer bestimmten Mindestzahl von sexuellen Übergriffen seitens des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin gekommen war, anlässlich derer die Nebenklägerin dem Angeklagten insoweit jeweils ihren entgegenstehenden Willen bekundet hatte. Ein bestimmter Rhythmus, eine Regelmäßigkeit oder eine Mindestanzahl derartiger Übergriffe, in denen sie ihren entgegenstehenden Willen konkret zum Ausdruck gebracht hatte, ist nicht feststellbar. Die dem Angeklagten insoweit vorgeworfenen Taten sind damit nicht hinreichend individualisierbar und konnten nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden. IV. 1. Die Feststellungen den persönlichen Verhältnissen und zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen G. und I.. Der Zeuge G., der Bruder des Angeklagten, hat glaubhaft bekundet, seit mehreren Jahren mit dem Angeklagten ein x-geschäft in M. mit angeschlossener Werkstatt zu betreiben. Die Zeugin I. hat glaubhaft bekundet, aus einer Beziehung zu den Angeklagten drei gemeinsame Kinder im Alter von 7 Jahren (Zwillinge) und 5 Jahren (Tochter) zu haben. Weiterhin gab sie glaubhaft an, dass der Angeklagte seit Februar 2021 keinen Umgang mehr mit den Kindern habe. Weitergehende Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen wollte der Angeklagte nicht machen. 2. Die Feststellung zu der strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten beruht auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 13.09.2023 sowie der Verlesung des konkreten Anklagesatzes aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 02.03.2020 (Az.: 56 Cs 3 Js 2431/20). 3. Die Feststellungen zum Vortatgeschehen, zum eigentlichen Tatgeschehen und zum Nachtatgeschehen beruhen auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ausgeschöpften Beweismitteln sowie auf den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen. Im Einzelnen gilt Folgendes: a) Der Angeklagte hat über eine Erklärung seines Verteidigers, die er selbst im Anschluss als richtig bestätigt hat, in der Hauptverhandlung erklären lassen, dass er ob der gegen ihn erhobenen Vorwürfe fassungslos sei. Er könne versichern, dass es während der gesamten Beziehung nie zu Übergriffen gegenüber der Nebenklägerin gekommen sei. Ergänzend hat der Angeklagte erklärt, dass er nicht eine Handlung gegen den Willen der Nebenklägerin ausgeführt habe. b) Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass sich die Taten so wie unter II. 1.) und 2.) festgestellt zugetragen haben. Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussage der Nebenklägerin und der weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme. aa) Die Nebenklägerin hat den Beginn und Verlauf der Beziehung zum Angeklagten wie festgestellt geschildert. Sie hat auch die unter II. 1.) und 2.) dargestellten Taten so geschildert, wie sie die Kammer festgestellt hat. Die Kammer hält die Nebenklägerin für glaubwürdig und ihre Angaben für glaubhaft. Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass in Fällen, in denen – wie hier – „Aussage gegen Aussage" steht" eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung aller Umstände durch das Tatgericht vorzunehmen ist, ob der Darstellung der Nebenklägerin Glauben zu schenken ist. Nach einer umfassenden Gesamtwürdigung hat die Kammer jedoch keine Zweifel daran, dass die Angaben der Nebenklägerin richtig sind. Die Nebenklägerin hat im Rahmen ihrer Vernehmung als Zeugin in der Hauptverhandlung den Beginn ihrer Beziehung zu dem Angeklagten dahingehend geschildert, dass sie den Angeklagten in dessen Werkstatt etwa im Frühjahr 2019 kennengelernt habe, ab August/September 2019 habe sich daraus eine Beziehung entwickelt. Am 01.07.2020 sei man in die gemeinsame Wohnung in die y-straße in M. gezogen, vorher habe sie in der Straße x in M. gewohnt, er in G.. Er habe drei Kinder aus einer früheren Beziehung, die aber bei der Mutter der Kinder lebten. Sie selbst habe einen Sohn, der jetzt 5 Jahre alt sei, der während ihrer zum Angeklagten andauernden Beziehung ein gutes Verhältnis zum Angeklagten gehabt habe und diesen als Vaterersatz angenommen habe. Während der Beziehung habe der Angeklagte in der gemeinsamen Wohnung an manchen Wochenenden Umgang mit seinen Kindern gehabt, wobei sie dann auch geholfen habe. Sie habe dadurch auch Kontakt zu der Mutter der Kinder des Angeklagten, der Zeugin I., bekommen, von der sie auch wisse, dass der Angeklagte aktuell keinen Kontakt zu seinen Kindern habe. Die Beziehung zum Angeklagten sei als großes „Auf und Ab" zu beschreiben. Die Kennenlernphase sei von ihr ausgegangen, sie habe ein starkes Interesse an ihm gehabt und habe ihn aktiv angesprochen. Sie sei damals regelmäßig bei ihm im Laden gewesen, dann auch in seiner Wohnung in G.. Sie habe sich sehr in ihn verliebt und habe sich anfangs in seiner Anwesenheit extrem wohl gefühlt. Sie sei sehr verliebt in ihm gewesen und habe deshalb auch Verhalten seinerseits toleriert, welches sie eigentlich nicht gut gefunden habe. So sei er beispielsweise bei ihr in der Wohnung aufgetaucht und gegangen, wie er wolle, manchmal sei er abends um 24 Uhr unangekündigt bei ihr erschienen, dann wiederum habe er sich tagelang gar nicht sehen lassen. Teilweise habe er sie tagelang ignoriert. Sie habe zeitweise auch im Laden mitgeholfen und gearbeitet und habe auch seine Kinder am Wochenende mit betreut, wenn er ein Umgangswocheende gehabt habe. Der Angeklagte sei durch die Führung des x-ladens permanent zeitlich und finanziell unter Druck gewesen, seine Liquidität aufrechtzuerhalten. Er habe viel, teilweise Tag und Nacht, gearbeitet. Dadurch sei er sehr angespannt gewesen und habe auch oft geäußert, dass keiner seinen Zustand, den von ihm wahrgenommenen Druck, verstehen könne. Nach dem Zusammenzug mit ihm in die gemeinsame Wohnung in der x-straße in M. hätten Übergriffe durch ihn angefangen. Erst seien es kleine Sachen, eher unbedeutend, gewesen. So habe er ihr beispielsweise Finger in ihre Ohren sowie in Nase und Mund gesteckt. Wenn sie gesagt habe, dass sie das nicht möchte, habe er das ignoriert. Auch habe er ihr etwa drei Mal die Hände um den Hals gelegt und angesetzt zu würgen, aber sie habe noch atmen können, er habe nicht fest zugedrückt. Sie habe noch sagen können „lass es", er habe dann gelacht und gesagt: ‚Ach, Du verstehst meinen Humor nicht". Auch sei es nachts dazu gekommen, dass sie davon aufgewacht sei, dass er ihr einen Finger vaginal eingeführt und bewegt habe. Wenn sie ihm gesagt habe, er soll es lassen und aufhören, es tue ihr weh, habe er gelacht und sich meistens dahingehend geäußert, dass sie seinen Humor nicht verstehe. Wann dies angefangen habe, könne sie nicht sagen. Danach befragt, wie oft es zu diesen Übergriffen gekommen sei, gab sie an „regelmäßig, hin und wieder, mindestens 7-8 Mal." Sie habe ihn auch nie am nächsten Tag damit konfrontiert und um Klärung nachgesucht. Sie habe darüber hinweggesehen, weil sie an der Beziehung habe festhalten wollen. Zwar hätten manche ihrer Freunde gewusst, dass es Probleme in ihrer Beziehung gegeben habe, sie habe allerdings nicht im Einzelnen mit ihnen über diese Übergriffe gesprochen. Sie habe es nicht geschafft, sich von dem Angeklagten zu lösen. Sie habe gewollt, dass die Beziehung bestehen bleibe und so wie am Anfang werde. Es habe auch schöne Momente gegeben und er habe eine Vaterrolle gegenüber ihrem Sohn eingenommen. Diese Beziehung habe sie ebenfalls nicht zerstören wollen. Am schwierigsten sei für sie gewesen, dass sie sich dafür geschämt habe, in welche Situation sie sich mit ihrer Beziehung zu dem Angeklagten gebracht habe. Darüber habe sie auch mit Freunden nicht detailliert gesprochen. Sie hätten nicht gewusst, was nachts in ihrem Bett passiert sei. Sie habe sich dafür geschämt. Nach außen habe es in ihrem Umfeld so ausgesehen, als wäre die Beziehung normal. Zeitweise habe sie mit dem Angeklagten bei dessen Psychotherapeuten, Herrn Dipl.-Psych. S., Paargespräche im Rahmen der vom Angeklagten geführten Psychotherapie geführt. Dies sei ihre Erinnerung nach im Juli 2020 gewesen, als man schon zusammengewohnt habe. Diese Gespräche seien vornehmlich um den Umgang mit den Kindern gegangen und die daraus folgende Situation für sie als Paar und als Patchwork-Familie. Es sei nicht in erster Linie um ihre Beziehung untereinander gegangen. Einmal sei der Angeklagte nicht zu einem Termin wie verabredet erschienen. Da habe sie Herrn S. gesagt, wie schwierig die Beziehung zum Angeklagten für sie sei, ohne jedoch von den Übergriffen zu berichten. Zu den dem Angeklagten vorgeworfenen Taten am 28. und 29.08.2021 hat die Nebenklägerin angegeben, dass sie am 28.08.2021 im gemeinsamen Bett aufgewacht sei, der Angeklagte sei schon wach gewesen, ihr Sohn habe ebenfalls im gleichen Bett noch geschlafen. Der Angeklagte habe in der Mitte gelegen, ihr Sohn auf der zur Wand gelegenen Seite, sie an der Außenseite des Bettes. Grundsätzlich habe sie an der Seite zur Wand gelegen, wenn sie gleichzeitig ins Bett gegangen seien. In der Regel habe der Angeklagte den Platz an der Außenseite des Bettes gehabt, auch, weil er im Bett noch mit seinem Laptop gearbeitet habe. Eine feste Platzordnung hab es im Bett aber nicht gegeben. Der Angeklagte habe ihr dann unter ihr T-Shirt gefasst und ihr mit beiden Händen gleichzeitig erst auf einer Seite der Brust die Brustwarze zusammengequetscht und mit seinen Fingernägeln regelrecht reingekniffen, dann auf der anderen Seite. Sie habe gesagt: „Lass es, mir tut es weh". Daraufhin habe er gelacht. Dann habe sie nicht mehr reagiert und es über sich ergehen lassen. Sie sei dabei in einer Art Schockzustand gewesen und habe nicht mehr reagieren können. Sie glaube nicht, dass sie geschrien habe, denn sie könne sich nicht daran erinnern, dass ihr Sohn in dieser Situation aufgewacht wäre. Erst später habe sie die Verletzungen an ihrer Brust wahrgenommen. Ob sie auch am darauffolgenden Tag noch Schmerzen an der Brust gehabt habe, wisse sie nicht mehr. An den weiteren Tagesablauf habe sie keine konkrete Erinnerung, dieser sei „normal" abgelaufen. Auf Vorhalt ihrer Aussage anlässlich der polizeilichen Vernehmung vom 01.09.2023, wonach der Angeklagte jeweils mit einer Hand an einer Brust gewesen sein soll, so dass er gleichzeitig beidseitig die Brustwarzen gedrückt haben soll, gab die Nebenklägerin an, dass sie es so geschildert habe, wie sie es jetzt in Erinnerung habe, nun aber unsicher sei und nicht mehr genau wisse, ob es gleichzeitig oder nacheinander erfolgt sei. Auf Vorhalt des Verteidigers, dass sie unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt dieses Vorfalls getätigt habe (im Gewaltschutzverfahren: zwischen 05:00 Uhr und 9:00 Uhr morgens; bei der Polizei: zwischen 06:00 Uhr und 08:00 Uhr morgens) gab die Nebenklägerin an, dass sie sich erinnere, dass Sommer gewesen sei und es beim Aufwachen schon Tageslicht gegeben habe. Die Sonne habe aber nicht in das Zimmer „reingeknallt". Ihrer Erinnerung nach müsse es am frühen Morgen gewesen sein, wobei sie nicht genau wisse, wann zwischen 05:00 Uhr und 09:00 Uhr morgens. An den Verlauf des weiteren Tages erinnere sie sich nicht mehr. Die nächste Erinnerung habe sie in der Nacht vom 28. auf den 29.08.2021, wo sie aufgewacht sei und gemerkt habe, dass der Angeklagte vaginal mit dem Finger in sie eindringe. Er habe dort Druck ausgeübt und versucht „wie an der Innenseite zu kratzen". Dabei sei er bis an den Rand des Gebärmutterhalses vorgedrungen. Das sei für sie extrem schmerzhaft gewesen. Das habe sie ihm auch gesagt. Sie habe deutlich gesagt: „Hör' auf, ich will das nicht". Verletzungen habe sie dadurch nicht erlitten, nur Schmerzen. Was danach noch am Sonntag passiert sei, könne sie nicht erinnern. Dann habe sie Erinnerungen an den Ablauf des darauffolgenden Tages, Montag den 30.08.2021. Sie sei zunächst tagsüber arbeiten gewesen und dann beim Arzt, wo sie eine Auswertung einer MRT-Untersuchung erhalten habe. Am Montagabend habe es dann einen heftigen Streit mit dem Angeklagten gegeben. Sie habe da erstmals auch konkret seine Übergriffigkeit benannt und ihm vorgeworfen. Er habe währenddessen auf dem Bett gelegen und sein Laptop auf dem Schoß gehabt. Darauf habe er gestarrt und nicht auf ihre Vorwürfe reagiert. Sie sei dann aufgestanden, habe sich auf die Fensterbank gesetzt und sei laut geworden. Er habe sie weiterhin ignoriert. Dann habe er gesagt: „Deine Bedürfnisse sind mir scheißegal." Sie habe sich auch bei ihm darüber beschwert, dass er sich nicht über die Ergebnisse ihrer MRT-Untersuchung erkundigt habe. Er habe geantwortet, dass ihn das nicht interessiere. Er habe dann irgendwann das Schlafzimmer verlassen und sei in das Zimmer gegangen, welches früher zur Übernachtung seiner Kinder an Umgangswochenenden benutzt worden sei. In diesem Moment sei ihr klar geworden, dass der Versuch der Fortführung der Beziehung keinen Sinn mehr habe und sie die Beziehung beenden müsse Auf Vorhalt des Verteidigers, dass sie am Sonntag, dem 29.08.2021, in den x-laden des Angeklagten gegangen sei, in welchem der Angeklagte ein Bewerbungsgespräch mit einer der Nebenklägerin bekannten Person geführt habe, gab diese an, dass ihr auf Vorhalt die Erinnerung daran wiederkomme. Sie sei am Sonntag im Laden gewesen und Frau S. begegnet. Dass sie selbst samstags und sonntags unangekündigt im Laden aufgetaucht sei, sei nichts Neues oder Besonderes gewesen. Sie habe regelmäßig dort geholfen. Auf Befragen des Verteidigers, warum sie trotz der von ihr berichteten Ereignisse am Samstag und Sonntag den Kontakt zum Angeklagten nicht gemieden habe, sondern sich weiter verhalten habe, als sei nichts gewesen, erklärte die Nebenklägerin, dass dieses „normale" Verhalten vor dem Moment am Montagabend des 30.08.2021 gewesen sei. Bis dahin habe sie „funktioniert" und weitergemacht, wie sie das auch nach den sonstigen Übergriffen getan habe. Auf Befragen des Verteidigers, warum sie immer wieder die Nähe des Angeklagten gesucht habe trotz des von ihr auch während der Beziehung geschilderten übergriffigen Verhaltens, erklärte die Nebenklägerin, dass sie bis zuletzt den Wunsch gehabt habe, die Beziehung aufrechtzuerhalten. Sie hatte gehofft, dass sich alles zum Guten wenden würde. Auf Vorhalt der zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten geführten Chat-Kommunikation, insbesondere einer Chat-Nachricht vom 30.08.2021, wonach sie ihn um 17:45 Uhr gefragt habe, ob er zum Abendessen komme, und warum sie derartige Alltagskommunikation trotz der von ihr geschilderten Vorfälle aus den Tagen zuvor geführt habe, gab die Nebenklägerin an, dass sie nie gewusst habe, wann er auftaucht. Sie habe nicht gewusst, was sie an diesem Abend erwarte und auf was sie sich einstellen müsse. Sie habe einfach wissen wollen, wann er nach Hause komme. Auf Befragen des Verteidigers, was bei dem akuten Notfalltermin am 31.08.2021 mit dem Psychotherapeuten L. besprochen worden sei, gab die Nebenklägerin an, dass sie aufgrund der Ereignisse extrem belastet gewesen sei. Es sei erst mal darum gegangen, Ruhe in die Situation zu bringen und Dinge zu ordnen. Sie könne nicht mehr die genaue Reihenfolge sagen, ob sie zunächst beim Psychotherapeuten L. und dann beim Anwalt gewesen wäre oder andersherum. Sie wisse, dass sie nachmittags in der Uniklinik gewesen sei, dort jedoch für einen späteren Zeitpunkt abends noch mal einbestellt worden sei. Wann es genau zu einer Kontaktaufnahme mit der Polizei gekommen sei, könne sie auch nicht rekonstruieren. Sie habe zunächst erst mal eine Beratung beim Anwalt haben wollen. Auf die Frage des Verteidigers, ob sie während ihrer Beziehung zum Angeklagten auch mal einen anderen Sexualpartner gehabt habe, gab die Nebenklägerin keine Antwort. Aus ihrem Verhalten (Blick zum Nebenklägervertreter und betretenes Schweigen ihrerseits) schließt die Kammer jedoch, dass die Frage zu bejahen gewesen wäre. Zu den in der Hauptverhandlung gemeinsam mit der Nebenklägerin in Augenschein genommenen Bildern der Verletzungen an ihren Brüsten erklärte die Nebenklägerin, dass diese Aufnahmen sie zeigen und an dem Abend in der Uniklinik, als sie ein zweites Mal dort gewesen sei, aufgenommen worden seien. Am Dienstag (31.08.2021) habe der Angeklagte - wie regelmäßig, weil sie dienstags immer früh mit der Arbeit habe beginnen müssen - ihren Sohn in den Kindergarten gebracht. Sie sei zunächst zur Arbeit gefahren, von wo aus sie einige ihrer Freunde informiert habe, dass etwas passiert sei und sie Hilfe bräuchte. Sie habe um Hilfe gebeten, damit die Situation aufgelöst werde. U. a. habe sie einen guten Freund, den D., benachrichtigt und ihn gebeten, den R. zu informieren. Der habe dann auch ihre Freundin W. informiert. Sie habe sich dann nach kurzer Zeit auf der Arbeit entschuldigt und sei gegangen. Auch habe sie ihrer Nachbarin, Frau B., am Montagabend oder am Dienstag gesagt, dass etwas vorgefallen sei und sie Hilfe brauche. Sie sei im „Funktionsmodus" gewesen und habe nicht mehr gewusst, was sie zuerst habe tun sollen. Im Laufe des Dienstags habe sie den Zeugen R., der sich zu ihrer Unterstützung nach Marburg begeben habe, beauftragt, ihren Bruder zu kontaktieren, der ihr einen Anwalt benannt habe, an den sie sich wenden könne. Sie habe dann Termine in einer Anwaltskanzlei, bei ihrem Gynäkologen und in der Frauenklinik wahrgenommen. Ihr Sohn sei von der Zeugin W. aus dem Kindergarten abgeholt worden. In den darauffolgenden Tagen habe sie auch Notfalltermine bei ihrem Psychotherapeuten, dem Zeugen L., wahrgenommen. An die genauen Abläufe, wer wann die Polizei angerufen habe, könne sie sich nicht erinnern, auch nicht an die Reihenfolge der Beratungen und Untersuchungen. Wessen Idee es gewesen sei, zur Polizei zu gehen, könne sie nicht mehr genau sagen, sie gehe davon aus, dass es ihre Idee gewesen sei. Sie wisse noch, dass es Unklarheiten darüber gegeben habe, ob sie zuerst zur Polizei oder zu gynäkologischen Untersuchung habe gehen sollen. Sie erinnere, dass sie am späten Nachmittag einen Termin beim Anwalt gehabt habe. Sie erinnere des Weiteren, dass sie zweimal an einem Tag in der Uniklinik gewesen sei. Beim ersten Mal sei sie noch nicht untersucht worden, die eigentliche Untersuchung sei erst abends gewesen. Danach befragt, wann ihr letzter einvernehmlicher Sexualkontakt mit dem Angeklagten gewesen sei, gab die Nebenklägerin an, dass sie das nicht mehr sagen könne. Auch in den letzten Monaten vor Beendigung der Beziehung habe es von ihr aktiv gesuchte Sexualkontakte zum Angeklagten gegeben. Dies erkläre sie sich damit, dass sie ihn habe zufriedenstellen wollen und dass sie sich gewünscht habe, dass es in ihrer Beziehung wieder so werde, wie es am Anfang gewesen sei. Es habe in ihrer Beziehung auch gute Phasen gegeben. So habe der Angeklagte sich etwa im März/April 2021, als sie eine depressive Episode gehabt habe und krankgeschrieben gewesen sei, um sie und ihren Sohn gekümmert, als sie im Bett gelegen habe. Er habe sie unterstützt und ihren Sohn in den Kindergarten gebracht. Zu ihrem Verhältnis zu der Zeugin I., der ehemaligen Lebensgefährtin des Angeklagten, befragt, hat die Nebenklägerin angegeben, dass sie anfangs nur Kontakt wegen des zu regelnden Umgangs des Angeklagten mit seinen Kindern gehabt habe. Zunächst sei es über seinen Account zu terminlichen Absprachen mit der Zeugin I. gekommen, später habe sie dann über ihren eigenen Account Kontakt zu der Zeugin gehabt. Zunächst sei es nur um Regelungen bezüglich des Umgangs mit den Kindern und Terminsabsprachen gegangen, später habe sich daraus ergeben, dass sie der Zeugin I. auch berichtet habe, wie schwierig ihre Beziehung zum Angeklagten sei. Auf Details sei sie dabei nicht eingegangen. Etwa im Januar oder Februar des Jahres 2021 habe es einen Vorfall gegeben, wo ein weiteres Umgangswochenende mit seinen Kindern angestanden habe. Es habe zwischen ihr und dem Angeklagten einen Streit darüber gegeben, dass sie Anziehsachen für seine Kinder gekauft habe, wobei sie angeblich die falschen Sachen (keine Markenklamotten) gekauft habe. Er sei infolgedessen „ausgetickt' und habe im Arbeitszimmer eine Kaffeetasse geworfen und einen Hocker zerschlagen. Unter diesen Umständen habe sie das Umgangswochenende absagen wollen, weil sich auch abgezeichnet habe, dass er - wie oftmals auch am Wochenende - im Fahrradgeschäft arbeiten werde und sie dann mit allen vier Kindern alleine wäre. Sie habe sich selbst gesagt, dass sie unter diesen Umständen kein Umgangswochenende mache. Sie sei dann aus der Wohnung rausgegangen und habe mit der Zeugin I. telefoniert, um das Umgangswochenende abzusagen. Sie sei rausgegangen, weil sie Angst gehabt habe, dass er mitbekomme, dass sie mit der Mutter seiner Kinder Kontakt habe. Danach sei es aufgrund der Corona-Pandemie sowieso zu einer längeren Pause im Umgang mit den Kindern gekommen. Etwa seit dieser Zeit habe sie telefonischen Kontakt zu der Zeugin I. gehabt und ihr auch über Schwierigkeiten in der Beziehung zum Angeklagten berichtet. Details zu den Übergriffen habe sie ihr nicht genannt. Danach befragt, ob der Angeklagte auch gegenüber ihrem Sohn übergriffig geworden sei, verneinte die Nebenklägerin dies ausdrücklich. Zu den Umständen der Beendigung der Beziehung zum Angeklagten befragt erklärte die Nebenklägerin, dass sie am Dienstagabend gemeinsam mit der Zeugin B., der Zeugin W. und dem Zeugen R. zunächst in der Wohnung der Zeugin B. auf die Rückkehr des Angeklagten in die darüber gelegene, zum damaligen Zeitpunkt von der Nebenklägerin und dem Angeklagten bewohnte Wohnung gewartet habe. Sie selbst habe eigentlich in der Wohnung der Zeugin B. warten wollen, bis die Situation durch ihre Freunde und ihre Nachbarin geklärt sei. Zuvor sei in der Gruppe vereinbart worden, dass der Angeklagte gebeten werden solle, die Wohnung vorübergehend der Nebenklägerin und ihrem Sohn allein zu überlassen. Sie sei dann aber doch ein paar Minuten, nachdem der Angeklagte erschienen sei, ins Treppenhaus gegangen. Er habe noch den Schlüssel in der Hand gehabt. Sie habe dann gesagt, dass sie die Beziehung beende. Er habe die Anwesenden angesehen und gefragt, ob das „ihr Ernst sei". Er müsse eine Bestellung für den x-laden machen. Er habe gerade total viel Stress. Der Fokus habe bei ihm auf seiner Situation und seiner Arbeitsbelastung gelegen. Er habe so getan, als wisse er nicht, warum sie ihn rauswerfe. Sie habe dann ihr T-Shirt angehoben und ihre Verletzungen an den Brüsten gezeigt. Er habe dann schließlich nach weiterem Insistieren irgendwann den Schlüssel abgegeben und sei gegangen. Danach befragt, zu welchem Zeitpunkt sie wem und wie detailliert über die angeklagten Taten berichtet habe, erklärte die Nebenklägerin, dass sie zwar mit verschiedenen Freundinnen darüber gesprochen habe, dass der Angeklagte schwierig und die Beziehung belastet sei. Allerdings habe sie erst nach dem 29.08.2021 von dem am Wochenende passierten Übergriffen erzählt, jedoch nur grob, dass sie sexualisierte Gewalt erfahren habe. Ins Detail sei sie nicht gegangen. Auch ihrem Psychotherapeuten habe sie über die Beziehung zum Angeklagten und auch über die darin erlebten Übergriffe berichtet, allerdings auch erst nach den Vorfällen im August 2021, nach denen sie Notfalltermine gebraucht habe, konkret. Zuvor habe sie ihm bereits über die Belastung der Beziehung, das Verhalten des Angeklagten und auch die mehrmaligen Penetrationen mit dem Finger berichtet. Die Nebenklägerin ist glaubwürdig, ihre Aussage ist glaubhaft. Die Nebenklägerin hat die Ereignisse am 28. und 29.08.2021 in ihren polizeilichen Vernehmungen und vor der Kammer im Wesentlichen konstant geschildert. Weder hinsichtlich der Qualität noch der Intensität des Tatgeschehens hat die Nebenklägerin ihre Aussage im Laufe der Vernehmungen im Wesentlichen geändert. In ihrer (ersten) polizeilichen Vernehmung hat die Nebenklägerin ausweislich der glaubhaften Angaben des Zeugen KK S., der die Nebenklägerin am 01.09.2021 - damals als Kriminalkommissar-Anwärter - vernommen hat, zunächst lang und breit die Vorgeschichte des Kennenlernens mit dem Angeklagten, des späteren Zusammenziehens, der während der Beziehung aufgetretenen problematischen Verhaltensweisen des Angeklagten einschließlich Beleidigungen, Zerstörung von Mobiliar, des ihrer Ansicht nach bestehenden Verlusts der Impulskontrolle auf Seiten des Angeklagten, Auseinandersetzungen in der Wohnung, die auch die Nachbarn mitbekommen hätten, und des Austausch der Nebenklägerin mit der ehemaligen Lebensgefährtin des Angeklagten über dessen Verhalten berichtet, bis sie schließlich auch zu den Taten am 28. und 29.08.2021 gekommen sei. Auch sei über die jeweiligen Krankheitsbilder sowie über die durchgeführte Paartherapie berichtet worden. Sie habe alles von sich aus erzählt, Nachfragen habe er keine gestellt. Zu den Taten am 28.08.2021 und 29.08.2021 habe sie berichtet, dass sie am 28.08.2021 morgens zwischen 06:00 Uhr und 08:00 Uhr im Bett gelegen hätte mit dem Angeklagten und ihrem Sohn. Der Angeklagte hätte ihr dann mit beiden Händen unter ihr T-Shirt gegriffen und die Brustwarzen mit Gewalt gedrückt bzw. gequetscht. Dabei hätte er gesagt, was für schöne Brüste sie habe. Er hätte dann seine Fingernägel in die Brustwarzen gebohrt und die Nebenklägerin hätte ihm gesagt, dass ihr das weh tue, worauf er mit Lachen reagiert hätte. Sie hätte dann nicht mehr reagieren können und wäre in eine Art Schockzustand geraten. Er hätte dann nach wenigen Minuten von ihr abgelassen und sie anschließend das Bett verlassen. Zu dem weiteren Vorfall in der Nacht vom 28.08.2021 auf den 29.08.2021 habe sie berichtet, dass sie nachts davon aufgewacht wäre, dass der Angeklagte seinen Finger vaginal in sie eingeführt hätte. Dies wäre mit Druck und gewaltvoll geschehen. Er hätte dann dort angefangen zu kratzen an der Innenwand der Vagina sowie am Beginn des Gebärmutterhalses. Sie hätte ihm gesagt, dass es ihr weh tue und er damit aufhören solle. Er hätte daraufhin gelacht und trotzdem noch ein Moment weitergemacht. Sie hätte aus Schock wiederum nicht reagieren können. Belastungseifer habe er bei der Nebenklägerin nicht feststellen können. Sie habe bei der Vernehmung klar gewirkt. Gleichwohl habe es auf ihn gewirkt, als habe sie ihre Aussage auswendig gelernt, weil sich die Vorgeschichte lange hingezogen habe und erst zum Schluss hin das eigentliche Tatgeschehen berichtet worden sei. Er habe zum Zeitpunkt der Vernehmung zuvor etwa 20 - 30 Vernehmungen geführt, im Bereich der Sexualdelikte sei es vermutlich seine erste oder zweite Vernehmung gewesen. Einen Eindrucksvermerk habe er damals aufgrund mangelnder Erfahrung nicht angefertigt, was er heute wahrscheinlich tun würde. Bei der Vernehmung der Nebenklägerin sei als Vertrauensperson der Zeuge R. anwesend gewesen. Dieser habe sich während der Vernehmung zurückgehalten, am Ende der Vernehmung jedoch eingegriffen und betont, dass ein Strafantrag gestellt werden solle. Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen KK S. oder der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Inhaltlich hat die Nebenklägerin ihm gegenüber demnach sowohl die Tathandlungen als auch das komplexe Vortat- und Nachtatgeschehen im Wesentlichen wie in der Hauptverhandlung geschildert. Soweit die Nebenklägerin abweichend von ihrer ersten Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben hat, dass der Angeklagte erst mit beiden Händen die eine Brust, dann die andere bearbeitet habe, während sie in der polizeilichen Vernehmung von einem gleichzeitigen Bearbeiten beider Brüste berichtet hatte, räumte sie auf Vorhalt dieses Widerspruchs ihre Unsicherheit ein und erklärte, sich nicht mehr sicher zu sein. Aus Sicht der Kammer ist diese offen gelegte Unsicherheit kein Anzeichen für eine beabsichtigte oder unbeabsichtigte Falschaussage der Nebenklägerin V., sondern durch eine im Laufe der Zeit mögliche Veränderung der Erinnerung erklärbar. Obgleich der Zeuge KK S. den Eindruck gewonnen hatte, dass die Aussage der Nebenklägerin wie auswendig gelernt wirkte, teilt die Kammer diese Ansicht nicht. Zwar trifft es zu, dass die Nebenklägerin weit ausschweifend zunächst über den Beziehungsverlauf, das Verhalten des Angeklagten während der gesamten Beziehung sowie zu einer Vielzahl von Details, etwa, zu den von beiden in Anspruch genommenen psychotherapeutischen Gesprächen, der Paartherapie, der Hinzuziehung ihrer Freunde zu ihrer Unterstützung im Zusammenhang mit der Beendigung der Beziehung etc. berichtet hat - sowohl in den polizeilichen Vernehmungen als auch in der Hauptverhandlung. Dies mag abweichend sein von anderen Tatopfern, die zunächst ihren Fokus ausschließlich auf die Taten legen. Gleichwohl folgt daraus aus Sicht der Kammer nicht, dass die Nebenklägerin ihre Aussage auswendig gelernt habe und ein nicht erlebtes Geschehen wiedergebe, da diese Schilderungen viel zu komplex sind, um sie über einen längeren Zeitraum und mehrere Vernehmungen hinweg aufrechtzuerhalten. Die umfassende Schilderung des gesamten Beziehungsgeflechts durch die Nebenklägerin beruht aus Sicht der Kammer vielmehr auf deren Persönlichkeit, alles richtig, erschöpfend und so, wie sie es in Erinnerung hat, wiedergeben zu wollen, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, dass sie auch kritisch zu beleuchtende Aspekte, wie etwa ihren Kontakt zu der früheren Lebensgefährtin des Angeklagten, ihre eigene Krankheitsgeschichte, ihr langes Festhalten an der Beziehung trotz deren problematischen Verlaufs, verschwiegen zu haben. Der Zeuge KK Sch. hat bekundet, die Nebenklägerin am 29.09.2021, damals als Kriminalkommissar-Anwärter während seiner Praktikumszeit in der Polizeidirektion Marburg, vernommen zu haben. Bei der Vernehmung sei als Vertrauensperson die Zeugin W., die am gleichen Tag vorab gesondert vernommen worden sei, anwesend gewesen. Er habe in Erinnerung, dass die Nebenklägerin sexuelle Übergriffe ihres damaligen Partners, der am Vorabend aus der Wohnung geworfen worden wäre, geschildert habe. Sie hätte im Bett gelegen und es wäre zu einer Penetration mit dem Finger gekommen, wie ein „kratzen". Sie hätte ihrem damaligen Partner gesagt, dass sie das nicht wolle. Am Tag zuvor hätte er extrem stark ihre Brustwarzen gequetscht. Dabei hätte er mit den Fingernägeln den Brustwarzenvorhof verletzt. Bereits im Vorfeld wäre derartiges Quetschen der Brustwarzen schon mehrfach passiert, aber nicht in der Intensität. Diese hätte zugenommen. Er, der Zeuge KK Sch., erinnere die Vernehmung so, dass es sich um aktuelle Vorfälle gehandelt habe, die kurz vor der Vernehmung erfolgt seien. Auf Vorhalt, dass die Geschehnisse von Ende August 2021 datieren sollen, während die von ihm durchgeführte Vernehmung Ende September 2021 stattfand, erklärte der Zeuge, dass er das dann falsch in Erinnerung habe. Zu der Vernehmungssituation gab der Zeuge an, dass er selbst wenig Sprechanteile gehabt habe, die Nebenklägerin habe relativ frei erzählt. Sie habe auch von gewalttätigem Verhalten des ehemaligen Partners gegenüber Gegenständen berichtet, er meine sich an einen zerbrochenen Stuhl zu erinnern. Auf Befragen habe sie auch den Namen und die Anschrift der Mutter der Kinder des Angeklagten benannt. Er selbst habe das Gefühl gehabt, dass sie die Ex-Partnerin des Angeklagten nicht mit in die Sache habe hineinziehen wollen. Diesen Eindruck habe er, weil die Nebenklägerin nachgefragt habe, ob diese dann auch als Zeugin geladen werde und ihr das unangenehm gewesen zu sein schien. Auf Nachfrage, warum es zu einer zweiten Vernehmung gekommen sei, gab der Zeuge an, dass es noch Klärungsbedarf gegeben habe. Auf Vorhalt, ob es Klärungsfragen von Seiten der Staatsanwaltschaft gegeben habe, bejahte der Zeuge dies. Er selbst sei kein Experte in dem Bereich gewesen. Es habe sich damals erst um die erste oder zweite Vernehmung gehandelt, die er selbst durchgeführt habe. Auf der in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen digitalen Tonträgeraufzeichnung der polizeilichen Vernehmung der Nebenklägerin vom 29.09.2021 schilderte diese die unter Ziff. II 1.) festgestellte Tat wie folgt: Also, das war an einem Samstagmorgen, ich glaube, das war der 28., ungefähr zwischen 05:00 Uhr und 09:00 Uhr morgens so ungefähr, ich weiß es nicht genau. Wir lagen zu dritt in unserem Bett im Schlafzimmer. Mein Sohn lag ganz links an der Seite, C. lag in der Mitte und ich lag rechts außen am Rand. Mein Sohn hat noch geschlafen, C. war wach, ich bin gerade wach geworden und dann hat er mit seinen beiden Händen unter mein, mein T-Shirt gefasst und hat mich angegrinst und angefangen, an einer Brust mit, ich weiß nicht, ob das drei Finger waren oder zwei Finger waren, aber die Brustwarzen stark zu quetschen und dann, also so zusammenzudrücken, ganz fest, und da habe ich schon gesagt: Lass das, ich möchte das nicht, mir tut das weh. Und da hat er gelacht und dann hat er weitergemacht, indem er seine Fingernägel in den, Brustwarzenhof heißt das, glaube ich, außenrum, quasi so fest reingekrallt hat, wie als würde man, ja, so kneifen mit einem Fingernagel. Und das hat er erst an der einen Brust gemacht und dann an der anderen, ich kann Ihnen nicht sagen, welche Seite zuerst und welche danach. Und danach, und danach, also ich habe dann noch mal quasi gesagt, als er angefangen zu kneifen: „Lass es, mir tut das weh, ich möchte das nicht." Und da hat er weitergemacht, ich weiß nicht, wie lange das ungefähr war, irgendwas zwischen zwei Minuten, fünf Minuten, irgendwie so in die Richtung." Zu der unter II. 2.) festgestellten Tat gab die Nebenklägerin in der Vernehmung am 29.09.2021 an: (Frage des Zeugen KK Sch.:) „Und zu der anderen Handlung, dass Sie, das war jetzt dann am (wird unterbrochen) (Zeugin.) Das war in der Nacht danach, also… … (KK Sch.:) in der Nacht danach. (Zeugin:)… von Samstag auf Sonntag war das. (KK Sch.:) Und da, haben Sie da noch geschlafen, wo das begann oder waren Sie gerade beim Aufwachen oder? Ich habe da geschlafen, als das begann, begonnen hat und bin dann quasi aufgewacht. (KK Sch.:) Ja, also er hat das angefangen, während Sie noch im Schlaf waren? (Zeugin:) Ja. Also, das war jetzt auch was, wo ich erst mal, also das ist was Bekanntes gewesen, diese vaginale Penetration im Schlaf quasi. Das ist nicht was, was zum ersten Mal aufgetreten ist, aber ich bin dann quasi hellwach geworden, weil er dann angefangen hat, mir mit dem Finger innerlich auch wehzutun dadurch, dass er wie so gekratzt oder geschabt hat, also mit dem Fingernagel so gekratzt hat. (KK Sch.:) Und richtig tief da an dem Vaginalkanal? (Zeugin.) Ja, für mich hat sich das angefühlt, als wäre er bis zum Muttermund, also so, weiter ging es nicht." In der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts M. vom 04.11.2021 (Az. XXX) gab die Nebenklägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung an: „Wenn ich zu den Vorfällen am 28./29.08.2021 gefragt werde, so ist zu sagen, dass der Antragsgegner sich mir gegenüber auch schon früher sexuell übergriffig verhalten hat. So war es durchaus schon häufiger vorgekommen, dass er mir Finger in die Nase oder in die Ohren gesteckt hat oder mit seinen Fingern nächtlich in meine Vagina eingedrungen ist, zu Zeiten, in denen ich geschlafen habe. Schon dies fand ich unmöglich und wollte dies nicht ertragen. Am 28./29.08.2021 kam es dann zu dem besagten Vorfall. Es war, so meine ich, ein Samstag, an dem er mich zunächst tagsüber heftig in die Brustwarzen gekniffen hatte. In der Nacht kam es dann zu dem besagten Vorfall, dass er mit dem Finger in meine Vagina eingedrungen war und mich dann auch noch gekratzt hat. Für mich war zu diesem Zeitpunkt ein Punkt überschritten. Ich wollte das so auf keinen Fall mehr haben. Richtig ist auch, dass ich an dem Montag, der darauf folgte, eine Untersuchung hatte, von der ich den Eindruck hatte, dass der Antragsgegner sich dafür nicht interessierte. Es kam tatsächlich an jenem Abend zu einer Art Streitgespräch, in dem ich deutlich gemacht habe, dass es so für mich nicht mehr weitergehen konnte. Dieses Streitgespräch hatte für mich aber kein greifbares Ergebnis. Am nächsten Tag, dem Dienstag, bin ich dann in die Frauenklinik zur Untersuchung gegangen. Wenn ich glaubhaft gemacht habe, dass der Antragsgegner gewalttätig ist, so beziehe ich das sowohl auf seine Verhaltensweisen mir gegenüber, die ich eben bereits geschildert habe. Dieses Einführen von Finger in alle möglichen „Löcher" spricht aus meiner Sicht für sich. Es war ihm bewusst, dass ich das so nicht wollte. Auch scheint er unter Impulskontrollverlust zu leiden, der sich gegen Gegenstände richtet. So waren bei uns zu Hause diverse Dinge kaputtgegangen, die der Antragsgegner zu verantworten hat, so ging ein Spülbecken kaputt, ein Stuhl wurde zertreten, oder ähnliches. Die Liste lässt sich beliebig lange fortsetzten. Auch in seinem Ladengeschäft gab es einen Kaffeevollautomaten, der aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners defekt war. Für mich selbst habe ich keine andere Möglichkeit gesehen, als gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein Verlassen der Wohnung war für mich nicht opportun. Ich habe einen dreijährigen Sohn, mit dem ich in der Wohnung lebe. Ich möchte für meinen Sohn das Umfeld erhalten." Gesamtbetrachtend hat die Nebenklägerin während der verschiedenen Vernehmungssituationen im Wesentlichen konstante Angaben zum Tageschehen gemacht und die Taten im Wesentlichen gleichbleibend geschildert. Geringfügige Abweichungen in den verschiedenen Vernehmungssituationen, etwa zur genauen Uhrzeit, machen die Aussage nicht unglaubhaft. Sie sind normalpsychologisch erklärbar, da die genaue Uhrzeit keine entscheidende Rolle für die Nebenklägerin in dieser Situation spielte. Vorhandene Unsicherheiten bzw. Erinnerungslücken sind von ihr nicht überspielt, sondern eingeräumt worden. Auch der Umstand, dass sie nicht mehr sicher ist, ob das Quetschen ihrer Brüste gleichzeitig oder erst auf der einen, dann auf der anderen Seite der Brust geschehen sein soll, stellt nach Ansicht der Kammer keinen Anlass dar, der Nebenklägerin das geschilderte Gesamtgeschehen nicht zu glauben. Insoweit mag die Erinnerung anlässlich ihrer ersten Vernehmung am 01.09.2021 noch am Aktuellsten gewesen sein, während sich bei der nachfolgenden Vernehmung am 29.09.2021 bereits die Erinnerung an das Geschehen unbeabsichtigt verändert haben kann. Andererseits könnten inhaltlichen Abweichungen zwischen der ersten polizeilichen Vernehmung, welche der vernehmende Polizeibeamte während der Vernehmung niedergeschrieben hat, und der wortgetreu dokumentierten Aussagen der Nebenklägerin (Aufzeichnung der zweiten polizeilichen Vernehmung auf digitalem Tonträger) auch immer als Dokumentationsfehler in der Erstvernehmung von Bedeutung sein. Die Aussage der Nebenklägerin enthält auch Elemente, die einen Realitätsbezug implizieren. So gibt sie an, sich aufgrund der Situation jeweils wie gelähmt gefühlt zu haben. Die während der Taten von der Nebenklägerin gefühlte Unfähigkeit zur Gegenwehr ist mit der aus ihren Schilderungen zu entnehmenden emotionalen Betroffenheit nachvollziehbar und spricht ebenfalls für die Authentizität der empfundenen Bestürzung über die Handlungen des Angeklagten. Bei der Schilderung des Erlebten ließ die Nebenklägerin auch nachvollziehbare emotionale Betroffenheit erkennen. Dies zeigte sich dadurch, dass sie während ihrer Vernehmung bei der Schilderung der Übergriffe teilweise - aus emotionaler Betroffenheit - stockte und ersichtlich erneut bei der Erinnerung an die Übergriffe litt. Trotz der erkennbaren Anspannung und emotionalen Belastung erstattete die Nebenklägerin ihre Bekundungen in der Hauptverhandlung aber offen und antwortete auf Nachfragen spontan und ohne Zögern. Des Weiteren gab sie Details, wie etwa die Schlafkonstellation an Morgen des 28.08.2021, wieder. Hätte sie sich das Geschehen ausgedacht, wäre es einfacher gewesen, anzugeben, dass ihr Sohn an diesem Tag nicht mit im Bett geschlafen hätte, da es sich so wie geschildert um eine Geschehenskomplikation handelt, die - auch für die Nebenklägerin ohne Weiteres erkennbar - Fragen aufwirft, etwa, warum sie nicht geschrieben habe und der Sohn dadurch aufgewacht sei. Gerade derartige Komplikationen und Abweichungen von einem erwartbaren „normalen" Geschehensablauf weisen aber auf eine erlebnisfundierte Aussage hin. Denn jemand, der sich ein Geschehen ausdenkt, versucht in der Regel solche Komplikationen im Geschehensablauf zu vermeiden. Die Nebenklägerin schilderte die Dinge darüber hinaus nicht isoliert, sondern vielmehr im Sinne einer für die Kammer nachvollziehbaren und überzeugenden kontextuellen Einbettung in das Gesamtgeschehen ihrer Beziehung, die Missachtung ihrer Grenzziehungsversuche auch an anderer Stelle (regelmäßiges Greifen an die Brust und Einführen von Finger in Ohren, Mund und Nase) und den letztlich zum Entschluss zur Beendigung der Beziehung führenden Streit, in welchem der Nebenklägerin deutlich wurde, dass der Angeklagte ihre Gefühle und Bedürfnisse vollständig missachtet. Dafür, dass die Angaben der Nebenklägerin wahrheitsgemäß sind, spricht aus Sicht der Kammer auch, dass die Nebenklägerin keine übermäßige Belastungstendenz gezeigt hat. So hat sie während ihrer Aussage auch positive Aspekte der Beziehung dargestellt (es habe auch gute Zeiten gegeben) und Gutes über den Angeklagten gesagt, etwa sein während der Beziehung bestehendes gutes Verhältnis zu ihrem Sohn. Eine übertriebene oder dramatisierende Darstellung der Tatschilderungen war ihrer Aussage nicht zu entnehmen. Die Entstehung der Aussage und der Anlass für die Anzeigeerstattung sind nachvollziehbar und plausibel. So hat die Nebenklägerin ausgesagt, dass letztlich der Vorfall am 30.08.2021, als es um die MRT-Untersuchung, die ihr wichtig gewesen sei, an welcher der Angeklagte indes überhaupt kein Interesse gezeigt habe wie ebenso wenig für ihre Gefühle und Bedürfnisse, „das Fass zum Überlaufen" gebracht habe. Dadurch sei ihr klar geworden, dass sie dem Angeklagten egal sei, er auf ihre Gefühle und Empfindungen keinerlei Rücksicht nehme und die Beziehung keine Zukunft habe. Sie habe daraufhin den Entschluss gefasst, die Beziehung beenden zu wollen. Behufs dessen habe sie mehrere Freunde involviert und diese gebeten, sie zu unterstützen. Dies ist angesichts der Vorgeschichte, dass die Nebenklägerin bereits zuvor mit depressiven Stimmungslagen zu kämpfen hatte, nachvollziehbar. Auch das Verhaften der Nebenklägerin, nicht bereits vor den Taten im August 2021 gegenüber ihren Vertrauenspersonen offen und detailliert über die in der Beziehung bestehenden Probleme berichtet zu haben, insbesondere nicht über ebenfalls sexuell konnotierte übergriffige Verhaltensweisen, spricht nicht gegen eine Richtigkeit ihrer Angaben in Bezug auf die hier zur Verurteilung gelangten Tatgeschehen. Ihre Erklärung, sich dafür geschämt und das Verhalten des Angeklagten zumindest eine Zeit lang toleriert zu haben, ist nachvollziehbar. Auch ihre Entscheidung, sich trotz der vorhandenen Probleme nicht sofort vom Angeklagten zu trennen, ist – nicht zuletzt auch nach der Erfahrung der Kammer - nicht untypisch für Tatopfer übergriffigen Verhaltens in einer Beziehung. Viele Opfer, insbesondere Frauen, halten daraufhin erst einmal an den Beziehungen fest und hoffen auf Besserung, bis sich der Frust so lange anstaut und die Handlungen so unerträglich für sie werden oder es einen ausschlaggebenden Anlass gibt, dass sie sich dann doch zu einer Trennung entschließen und die Taten anzeigen. Die Kammer vermag auch kein Motiv der Nebenklägerin zu erkennen, welches eine intentionale Falschbezichtigung plausibel erklären könnte. Für die Nebenklägerin bestand keine Veranlassung, derartige Übergriffe zu erfinden. Ein Sorge- oder Unterhaltsverfahren, auf das eine Verurteilung des Angeklagten ausstrahlen könnte, wurde zwischen beiden nicht geführt. Dafür, dass die Nebenklägerin den Angeklagten zu Unrecht belastet haben könnte, um damit der Mutter der Kinder des Angeklagten, der Zeugin I., in etwaigen (hier nicht bekannten) dort geführten Rechtsstreitigkeiten einen Vorteil zu verschaffen, bestehen keine Anhaltpunkte. Ein plausibler Grund, warum die Nebenklägerin den Angeklagten nach dessen Auszug aus der Wohnung und der Beendigung der Beziehung zu Unrecht belasten sollte, ist nicht ersichtlich. Einen solchen vermag die Kammer auch nicht vor dem Hintergrund des geführten Gewaltschutzverfahrens zu erkennen. Dass das Amtsgericht den Gewaltschutzantrag zurückgewiesen hat, hat für die Kammer kein Präjudiz. Anders als im dortigen Verfahren wurde hier eine umfassende Beweisaufnahme durchgeführt, um sorgfältig abzuwägen, welcher Darstellung in der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zu glauben ist. Vorhandene Widersprüche im Aussageverhalten der Nebenklägerin hinsichtlich der Taten, wegen derer der Angeklagte freigesprochen wurde, begründen ebenfalls keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin oder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage in Bezug auf die hier zur Verurteilung gelangten Taten vom 28./29.08.2021. So gab sie zwar in Bezug auf die hier nicht zur Verurteilung gelangten Taten in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 29.09.2021 an, dass die nächtlichen Penetrationen mit dem Finger „gefühlt ein halbes bis Dreivierteljahr" und das bestimmt „zwei-, drei-, viermal die Woche" nachts ungefragt, während sie geschlafen habe, vorgekommen seien, während sie in der Hauptverhandlung angab, dies sei „hin und wieder, mindestens sieben bis acht Mal" vorgekommen. Die Kammer ist der Ansicht, dass diese Abweichungen darauf beruhen, dass die Nebenklägerin die diesbezüglichen Verhaltensweisen des Angeklagten aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs und der Gleichförmigkeit der Handlungen des Angeklagten nicht mehr konkreten Ereignissen zuordnen kann und insofern auch Angaben dazu, ob und wann es zu derartigen Taten gekommen sein mag und ob sie dem Angeklagten konkret ihren entgegen bestehenden Willen unmissverständlich geäußert hat, nicht mehr möglich sind. Dies lässt aus Sicht der Kammer jedoch keinen Rückschluss auf den Wahrheitsgehalt der Aussage der Nebenklägerin zu den Ereignissen am 28./29.08.2021 zu, da ihr insofern eine zeitliche und situative Zuordnung eindeutig möglich war und sie hierzu auch zeitnah polizeilich vernommen wurde. Die Kammer vermag auch keine fremd- oder autosuggestiven Prozesse zu erkennen, die die Erinnerung der Nebenklägerin beeinflusst hätten. Die Aussagentstehungsgeschichte lässt nicht erkennen, dass die Nebenklägerin vor ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 01.09.2023 dem Einfluss anderer Personen in Bezug auf ihr Aussageverhalten ausgesetzt gewesen wäre. Zwar hat sie nach dem 28./29.08.2021 anderen Personen (hierzu sogleich) von den Übergriffen berichtet. Dabei war sie jedoch auch ihren Freunden und Bekannten gegenüber nicht in die Schilderung von Details gegangen. Auch eine verzerrende Beeinflussung durch den Psychotherapeuten L., bei welchem sie am 31.08.2021 einen Notfalltermin wahrnahm (hierzu sogleich), hält die Kammer für fernliegend. Zudem wird die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin insgesamt durch eine Reihe anderer erhobener Beweise direkt oder indirekt bestätigt. bb) So sind in objektiver Hinsicht die an den Brüsten der Nebenklägerin hervorgerufenen Verletzungen belegt durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder (BI. 1 ff SB „Lichtbilder"), durch die von der Zeugin W., Oberärztin der Gynäkologie, am 31.08.2021 im Universitätsklinikum Gießen und Marburg (Standort x) durchgeführte medizinische Untersuchung und das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen PD Dr. K. Die Zeugin W. hat anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder (BI. 1 ff SB „Lichtbilder"), auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, ausgesagt, dass sie anhand ihrer Unterlagen die von ihr am 31.08.2021 durchgeführte Dokumentation und Untersuchung bei sexualisierter Gewalt bezüglich Frau V. bestätigen könne. Die Patientin habe sich vorgestellt, da eine Spurensicherung durchgeführt werden sollte. Sie habe angegeben, von ihrem Partner bedrängt, in die Brustwarzen gekniffen und dabei an den Brustwarzen verletzt und vaginal mit dem Finger penetriert worden zu sein. Vaginal seien keine Abstriche entnommen worden, weil der geschilderte Vorfall bereits 2 Tage zurückgelegen haben soll und sichtbare Verletzungen im Vaginalbereich bei der Untersuchung nicht hätten festgestellt werden können. An den Brustwarzen habe sie jedoch Verletzungen festgestellt. Dort hätten sich im Bereich beider Brustwarzen und des jeweiligen Vorhofs mehrere verkrustete Kneif-/Kratzspuren gezeigt. Sie habe zur Dokumentation Fotos der dort sichtbaren Kratzspuren angefertigt. Die dokumentierten Verletzungen seien zwar oberflächlich, aber doch so tiefgehend gewesen, dass es zu Krustenbildungen gekommen sei. Die Verletzungen seien nicht ganz frisch gewesen. Es habe zu der Schilderung der Patientin gepasst, wonach die Vorfälle am 28. bzw. 29.08.2021 stattgefunden hätten. Üblicherweise fielen Krusten nach etwa 6 Tagen ab. Zu den Vorfällen an sich habe die Patientin geschildert, dass ihr die Verletzungen durch ihren Partner zugefügt worden seien. Er hätte sie in die Brustwarzen gekniffen, was er früher auch schon mehrfach gemacht hätte. Sie hätte gesagt, dass er aufhören solle, was er aber nicht getan hätte. Die Patientin habe des Weiteren angegeben, dass sie wie gelähmt gewesen wäre und sich nicht hätte wehren können. Dann hätte der Partner, als sie geschlafen hätte, den Finger in ihre Vagina bis zum Muttermund eingeführt und auch dort hätte er „gekratzt`. Irgendwann hätte er dann von alleine aufgehört. Sie, die Zeugin, habe die Schilderung der Patientin bei der Untersuchung so aufgefasst, dass sich die Vorfälle in der gleichen Nacht, vom 28. auf den 29.08.2021 ereignet hätten. Auf Vorhalt des Verteidigers, dass die in Augenschein genommenen Lichtbilder eher nach einem Ausschlag aussehen, erklärte die Zeugin, dass dies nicht der Fall sei. Die auf dem ersten Foto ersichtliche geschwungene Linie oberhalb der Brustwarze und auch auf der Position 9 Uhr sei mit dem bei einem Kneifen von Fingernägeln zu erwartenden Verletzungsbild in Einklang zu bringen. Es handele sich nicht um einen Ausschlag. Die erkennbaren Linien passten zu einer Einwirkung mit Fingernägeln. Auf weiteres Befragen des Verteidigers, ob es möglich sei, derartige Verletzungen zugefügt zu bekommen, ohne dabei Schmerzlaute zu äußern, gab die Zeugin an, dass man diese Frage nicht mit ja oder nein beantworten könne. Das Schmerzempfinden und die Reaktion auf Schmerzen hierauf seien sehr individuell von Person zu Person unterschiedlich. Die Patientin habe angegeben, sich wie gelähmt gefühlt zu haben. Auf weiteres Befragen des Verteidigers, ob es auch andere Erklärungsmöglichkeiten für dieses Verletzungsbild gebe, etwa durch das Stillen eines Kindes, gab die Zeugin an, dass durch das Stillen eines Kindes keinesfalls derartige Verletzungsmuster hervorgerufen würden. Dies sei auszuschließen. Die Zeugin W. ist glaubwürdig, ihre Aussage glaubhaft. Soweit die Zeugin die ihr von der Nebenklägerin geschilderten Vorfälle beide auf die Nacht vom 28. auf den 29.08.2021 festmacht, geht die Kammer davon aus, dass es sich hier um ein Missverständnis in der Verständigung zwischen der Nebenklägerin und der Zeugin W. handelte. Anders als bei einer polizeilichen Vernehmung lag der Fokus der Zeugin W. auf der Untersuchung und Sicherung von Verletzungsspuren, nicht auf einer dezidierten Erfassung des Tatgeschehens. Der Sachverständige PD Dr. K., Facharzt für Rechtsmedizin, Rechtsmedizinisches Institut in G., hat zur Plausibilität des Verletzungsbildes mit der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat vom 28.08.2021 ausgeführt, dass man auf den Fotos oberflächliche Hautverletzungen sehe, die sich bereits in einem Heilungszustand befänden. Durch die Verletzung sei die oberste Hautschicht abgetragen worden, weshalb sich dort „Schorf gebildet habe. Dieser diene dem Schutz während der Heilung des Bindegewebes bzw. der Wunde. Nach etwa einer Woche falle die Kruste dann ab, wenn das Gewebe verheilt sei. Ein Kneifen bzw. Kratzen komme als mögliche Ursache der auf den Fotos zu erkennenden Verletzungen plausibel im Betracht. Er schätze das Alter der sichtbaren Verletzungen aufgrund der zu sehenden Krustenbildung auf etwa 1 - 3 Tage, so dass auch der mutmaßliche Tatzeitraum zu der von der Nebenklägerin geschilderten Tat passe. Auf Befragen, ob derartige Verletzungen zugefügt werden könnten, ohne dass das Opfer Schmerzlaute von sich gäbe, bejahte der Sachverständige dies eindeutig. Man könne das aushalten, wie man alle Schmerzen aushalten könne. Allerdings sei dies sehr individuell. Man könne keine Verallgemeinerung hinsichtlich der Reaktion auf die Zufügung derartiger Verletzungen treffen. Auf die Frage, ob es trotz der von der Nebenklägerin geschilderten vaginalen Penetration mit dem Finger und dort ausgeführten „kratzenden" Bewegungen plausibel sei, wenn dort keine sichtbaren Verletzungen gefunden worden seien, bejahte der Sachverständige dies. Wenn durch das Kratzen kleinere Verletzungen verursacht worden seien, würden diese sehr schnell abheilen, weil die Verletzungen dann im Bereich der Schleimhaut aufgetreten wären. Kleinere Verletzungen im Bereich der Schleimhaut, wie beispielsweise im Vaginalbereich oder auch im Mund, würden sehr schnell abheilen. Es sei durchaus möglich, dass diese bei einer nur leichten, oberflächlichen Verletzung bereits nach wenigen Stunden nicht mehr sichtbar seien. Auf weiteres Befragen, ob die zu sehenden Verletzungen im Bereich der Brustwarzen auch durch selbstverletzendes Verhalten verursacht worden sein könnten, gab der Sachverständige an, dass dies zwar nicht gänzlich auszuschließen sei, jedoch völlig untypisch für selbstverletzendes Verhaften wäre. Da der Bereich der Brustwarzen sehr schmerzempfindlich sei, würde er bei absichtlicher Zufügung von Verletzungen typischerweise ausgespart. Diese würden dann eher in Bereichen ausgeführt, die nicht so schmerzempfindlich seien. Auf Befragen des Verteidigers, ob anhand der auf den Fotos erkennbaren Verletzungen im Brustbereich Rückschlüsse darauf möglich seien, ob eine andere Person von vorne, hinten oder seitlich auf die Brüste eingewirkt habe, gab der Sachverständige an, dass hierzu keine Rückschlüsse möglich seien. Die Erreichbarkeit der Brust sei durch Bewegungen der Arme und Hände aus allen vorgenannten Positionen gegeben. Man könne daher aus den dokumentierten Verletzungen nicht folgern, in welcher Position sich der Verursacher bzw. dessen Hände zum Zeitpunkt der Verursachung der Verletzungen befunden hätten. Die Kammer schließt sich insoweit der Beurteilung des Sachverständigen nach erfolgter kritischer Würdigung und eigenständiger Überprüfung seiner gutachterlichen Ausführungen auf Grund eigener Meinungsbildung an. Die Sachkunde des Sachverständigen steht außer Frage. Die gutachterlichen Ausführungen sind nachvollziehbar und transparent. Das von der Nebenklägerin geschilderte Verhalten des Angeklagten in Form des Kneifens und Kratzens im Bereich der Brustwarzen passt demnach zu den festgestellten Verletzungsspuren. Dass hingegen keine Verletzungen im Vaginalbereich feststellbar waren, spricht aus Sicht der Kammer nicht gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage. Insoweit haben die sachverständige Zeugin W. und der Sachverständige PD Dr. K. übereinstimmend angegeben, dass kleine Verletzungen im Bereich der Schleimhäute sehr schnell verheilen und insofern bei dem von der Nebenklägerin geschilderten Verhalten des Angeklagten nicht zwingend Verletzungsspuren zum Zeitpunkt der Untersuchung hätten vorhanden sein müssen. Dass sich die Nebenklägerin die Verletzungen selbst zugefügt haben sollte, liegt für die Kammer auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. K. fern. Hierfür gab es auch keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig vermag die Kammer Anhaltpunkte dafür zu erkennen, dass die Verletzungen durch eine unbekannte dritte Person, beispielsweise einen anderen Sexualpartner, hervorgerufen wurden. Zwar ist ein einmaliger Sexualkontakt der Nebenklägerin zu einem anderen Mann bekannt (was noch ausgeführt wird), dieser lag jedoch Monate vor dem hier tatgegenständlichen Geschehen. cc) Die Angaben der Nebenklägerin werden zudem mittelbar gestützt durch die Angaben der früheren Lebenspartnerin des Angeklagten, der Zeugin I. Die Zeugin I. hat angegeben, etwa von März 2014 bis April 2017 in einer Beziehung mit dem Angeklagten gelebt zu haben. Sie hätten sich online kennengelernt und seien dann sehr schnell zusammengekommen. Anfangs hätten sie getrennt gewohnt, er habe in K. gelebt, wo er in einem x-laden angestellt beschäftigt gewesen sei. Im Oktober des gleichen Jahres seien sie bedingt durch seine Arbeitslosigkeit (er sei aufgrund einer Sperrfrist 3 Monate ohne Geld gewesen) zusammengezogen. Der Laden in M. sei im November 2016 eröffnet worden, im April 2017 sei die Trennung erfolgt. Ziemlich bald nach Beginn der Beziehung hätten auch die Übergriffe seitens des Angeklagten angefangen. Zunächst habe er oftmals ihre Brustwarzen angefasst, was sie zunächst toll, sogar als sexuell stimulierend empfunden habe. Manchmal sei dies oberhalb der Kleidung gewesen, manchmal habe er auch ihr T-Shirt hochgehoben und in den BH gezwickt, manchmal auch unterhalb der Kleidung. Nach einiger Zeit habe sie das jedoch als unangenehm und mitunter schmerzhaft empfunden, und sie habe ihm gesagt, dass er aufhören solle. Mehrfach habe sie ihn deswegen auch angebrüllt. Das habe jeweils aber nur kurz geholfen, einige Minuten später sei es wieder losgegangen. Eine Situation erinnere sie, wo sie beim Kochen gewesen sei und der Angeklagte ihr von hinten in die Brüste gekniffen habe. Manchmal sei es so schmerzhaft gewesen, dass sie geschrien habe. Auf Befragen, ob sie Blutergüsse gehabt habe oder sonstige sichtbare Verletzungen, verneinte die Zeugin dies. Einmal habe sie ihn, als er wieder ihre Brüste traktiert habe, von der Couch heruntergetreten. Da habe er ihr mit erhobener Hand gedroht, er könne sie jetzt verprügeln. Ein anderes Mal habe er sie gewaltsam mit dem Arm gegen die Wand gedrückt. Sie habe dann die Gewalthotline angerufen und es sei etwa eine Woche später dann zur Trennung gekommen. Auf die Frage, wie er auf die Trennung reagiert habe, gab die Zeugin an, dass er angeboten habe die Wohnung zu verlassen, nachdem sie ihm versprochen habe, dass er täglich die Kinder sehen könne. Danach befragt, ob das Drücken der Brustwarzen mit der Zeit heftiger geworden sei, gab die Zeugin an, dass es immer mal mehr, mal weniger gewesen sei. Es habe keine konstante Entwicklung gegeben. Besonders unangenehm sei ihr das Quetschen der Brustwarzen während der Schwangerschaft mit den Zwillingen gewesen. Zu dieser Zeit habe sie sehr sensible Brustwarzen gehabt und es daher als schmerzhafter empfunden. Auf die Frage, wie lange das so gegangen sei, gab die Zeugin an, dass es von dem Zeitpunkt, als sie gesagt habe, dass sie es nicht mehr möchte, bis zum Ende der Beziehung regelmäßig zu solchen Vorfällen gekommen sei, also etwa knapp 3 Jahre. Auf die Frage, ob sie damals gemeinsam zur Paarberatung gegangen seien, gab die Zeugin an, dass der Angeklagte ihr einen solchen Termin vorgeschlagen habe und sie freiwillig mitgemacht habe. Sie glaube sich zu erinnern, dass es zwei Termine gegeben habe. Diese hätten bei seinem Therapeuten, S., stattgefunden. Diese hätten jedoch keine direkten Ergebnisse gebracht. Sie selbst habe sich erstmals letztes Jahr für fünf probatorische Sitzungen in therapeutische Behandlung begeben, die jedoch nicht in Zusammenhang mit dem Verhalten des Angeklagten stünden. Auf die Frage, ob es zu weiteren Übergriffen ihr gegenüber außer dem Quetschen der Brust gekommen sei, verneinte die Zeugin dies zunächst. Erst auf Vorhalt machte sie Angaben darüber, dass der Angeklagte ihr in der Zeit während ihrer Beziehung oftmals den Finger in die Mundhöhle eingeführt habe, wenn sie gegähnt habe. Dies sei erst lustig gewesen, dann aber, insbesondere nach der Geburt der Zwillinge, als sie oft müde gewesen sei, sehr unangenehm. Sie habe gesagt, dass sie das nicht wolle. Er habe das aber immer wieder gemacht, es sei oftmals täglich vorgekommen. Das habe sie zunächst vergessen zu berichten, weil es ihr keine Schmerzen verursacht habe und sie es deshalb nicht als Übergriff gewertet habe. Nach Beendigung der Beziehung zum Angeklagten habe es weiterhin Probleme gegeben. Sie habe mitunter sehr wenig Geld zum Einkaufen für sich und die Kinder gehabt. Im August 2020 sei sie nach M. umgezogen. Kurz darauf habe die Nebenklägerin sie im Namen des Angeklagten kontaktiert, um den Umgang mit den Kindern wieder aufleben zu lassen. Sie glaube, dies sei im Oktober 2020 gewesen, erinnere es aber nicht genau. Danach sei es auch zu Umgangsregelungen an Wochenenden gekommen und sie habe Kontakt zur Nebenklägerin gehabt, bei dem es zunächst ausschließlich um Absprachen zum Umgang mit den Kindern am Wochenende gegangen sei. Im Februar 2021 habe es dann einen Vorfall gegeben. Die Nebenklägerin habe sie angerufen und weinend mitgeteilt, dass es einen Vorfall häuslicher Gewalt gegeben hätte und das anstehende Umgangswochenende besser ausgesetzt werden solle. Dies hätten sie dann auch so gemacht. Die Nebenklägerin habe berichtet, dass der Angeklagte aus Wut Tassen in ihre Richtung geworfen und einen Stuhl zerschlagen hätte. Den Rest erinnere sie nicht mehr genau. Seit diesem Zeitpunkt habe sie auch so gelegentlich Kontakt mit der Nebenklägerin in Form von Telefonaten und Textmitteilungen gehabt. Im August 2021 habe ihr die Nebenklägerin dann indirekt geschildert, dass es weitere Übergriffe gegeben hätte, die dann zur Trennung geführt hätten. Zum Zwecke der Rekonstruktion dieser Äußerungen nahm die Zeugin I. während der Hauptverhandlung Einsicht in ihr Mobiltelefon, um die Textnachricht der Nebenklägerin vom 30.08.2021 zu erinnern. Es wäre um einen MRT-Termin gegangen, den der Angeklagte nicht erinnert hätte. Die Nebenklägerin hätte dann gesagt, es sei ihr wichtig. Er hätte ihr dann einen Vortrag gehalten, dass sie kein Krebs hätte und es ihn nicht interessieren würde. Er hätte gefragt, ob er künstliches Interesse vorspielen solle. Ihr Befinden würde ihn nicht interessieren. Sie hätte ihn dann gefragt, warum er noch hier sei. Er hätte geantwortet, das frage er sich auch. Sie hätte ihm dann vorgehalten, „damit er nachts den Finger in sie reinstecken und ihre Brüste verletzen könne". Darauf hätte er keine Antwort gegeben. Die Chat-Nachricht der Nebenklägerin sei vom 30.08.2021 um 21:06 Uhr gewesen. Sie selbst habe am 31.08.2021 dann um 14:31 Uhr nachgefragt, ob er sie „innen verletzt" habe. Um 14:54 Uhr habe die Zeugen V. zurückgeschrieben, dass sie nur an den Brustwarzen verletzt wäre. Genaueres wisse sie, die Zeugin I., zu den Vorfällen auch nicht. Sie habe nicht mit der Nebenklägerin telefoniert und über Details der Übergriffe gesprochen. Danach befragt, ob sie sich mit der Nebenklägerin über ihre jeweilige Aussage im Vorfeld der Hauptverhandlung ausgetauscht habe, verneinte die Zeugin dies. Auch sonst habe es keine diesbezüglichen Absprachen zwischen ihnen gegeben. Die letzte Nachricht, die sie mit der Nebenklägerin ausgetauscht habe, datiere vom September 2023. Da sei es aber um die Kinder gegangen. Danach befragt, ob sie der Nebenklägerin vorher von den Übergriffen des Angeklagten ihr gegenüber im Bereich der Brustwarzen erzählt habe, bejahte die Zeugin dies zunächst, war sich dann jedoch nicht mehr sicher, ob sie ihrerseits der Nebenklägerin davon berichtet hatte. Auf die Frage, ob sie selbst Strafanzeige erstattet bzw. einen Strafantrag gestellt habe, erklärte die Zeugin, dass sie sich dagegen entschieden habe, nachdem sie eine Nacht darüber geschlafen hatte. Weiterhin gab die Zeugin I. an, dass der Angeklagte die Kinder derzeit nicht sehe. Er habe einen Umgangsplan gehabt, der Ende 2021 ausgelaufen sei, seitdem habe er keinen neuen vorgelegt. Er habe auch nicht gesagt, dass er die Kinder sehen wolle. Es sei danach nur noch um Unterhalt gegangen, nicht mehr um Kontakt zu den Kindern. Auf Vorhalt, dass sie in ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben habe, dass das Quetschen der Brust nicht schmerzhaft gewesen sei, während sie nunmehr angegeben habe, dass es oft Schmerzen verursacht habe, gab die Zeugin an, es sei mal so mal so gewesen. Nach sonstigen Auffälligkeiten des Angeklagten während der Beziehung zu ihr befragt, gab die Zeugin I. an, dass der Angeklagte oft unberechenbares und launenhaftes Verhalten gezeigt habe. Auch habe er seine Impulsivität nicht immer im Griff gehabt. So habe er einmal während des Umzugs im September/Oktober 2014, als ein Massivholzschrank in K. nicht durch die Tür gepasst habe, den Schrank aus Wut kurzerhand kleingetreten. Die Zeugin I. ist glaubwürdig, ihre Angaben glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin I. die Aussage mit der Nebenklägerin abgesprochen haben könnte, sind nicht zutage getreten. Zwar ähneln sich die Schilderungen in Bezug auf das Kneifen der Brüste, was jedoch zwanglos auch damit zu erklären ist, dass der Angeklagte bei beiden Zeuginnen gleiches Verhalten an den Tag gelegt hat. Auch das geschilderte Einführen des Fingers in den Mund der Zeugin I., obwohl sie ihm gesagt habe, dass er das sein lassen solle, stützt die Angaben der Nebenklägerin, die ebenfalls von Penetrationen mit dem Finger in Nase, Ohren und Mund berichtete. Auch wenn es sich nicht um die exakt gleichen Verhaltensweisen handelt (einmal Einführen des Fingers in den Mundraum bei der Zeugin I. – bei der Nebenklägerin darüber hinaus auch in Ohren und Nase und schließlich vaginal), zeigt es doch, dass der Angeklagte sich über die Körpergrenzen anderer Personen ungefragt hinwegsetzt und auch trotz des ausdrücklich erklärten entgegenstehenden Willens der betreffenden Person solches Verhalten fortsetzt. Auch wenn danach - was der Kammer bewusst ist - kein zwingender Rückschluss auf das dem Angeklagten vorgeworfene Geschehen am 28./29.08.2021 möglich ist, belegen die Angaben der Zeugin I. zumindest, dass dem Angeklagten ein solches Verhalten nicht fremd war. Der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin I. steht auch kein Motiv der Falschbelastung entgegen. Zwar bestehen zwischen der Zeugin I. und dem Angeklagten noch rechtliche Auseinandersetzungen aufgrund der gemeinsamen Kinder. Allerdings ist der Umgang derzeit kein Streitthema, da der Angeklagte seit Ende 2021, nach dem Auslaufen des Umgangsplans, wohl auch keine neue Umgangsregelung angestrebt hat, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Zeugin I. ihn hier fälschlicherweise belasten sollte, wenn die Umgangsregelung derzeit überhaupt nicht streitig ist. Auch würde eine fälschliche Belastung, die gegebenenfalls zu einer Haftstrafe für den Angeklagten führen könnte, ihr nicht mehr, sondern weniger Unterhalt bescheren, wenn der Angeklagte dadurch möglicherweise sein x-geschäft verlieren und erwerbslos werden würde. Die Kammer hatte auch nicht den Eindruck, dass die Zeugin I. den Angeklagten zu Unrecht belasten wollte. So machte sie etwa auch keine ihn übermäßig belastenden Angaben, die sie – etwa bei der (von ihr verneinten) Frage, ob die Quetschungen Blutergüsse hinterlassen hätten – unüberprüfbar hätte machen können. Soweit ihre Aussage nicht in allen Punkten mit ihren Angaben bei der polizeilichen Vernehmung in Einklang steht, spricht dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Selbst wenn sie gegenüber der Polizei angab, dass die Quetschungen der Brust nicht schmerzhaft gewesen seien, in der Hauptverhandlung aber schon von – zum Teil erheblichen – Schmerzen sprach, ist auch durchaus denkbar, dass die Zeugin I. mit ihren Angaben bei der Polizei die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens betreffend der sie erfolgten Übergriffe seitens des Angeklagten vermeiden wollte. Dafür würde sprechen, dass sie selbst keinen Strafantrag gestellt hat. Dass das Quetschen der Brustwarzen überhaupt keine Schmerzen verursacht hat, ist auch – nicht zuletzt eingedenk der Ausführungen des Sachverständigen - eher fernliegend, so dass die Kammer davon ausgeht, dass die Zeugin anlässlich ihrer Aussage vor Gericht jedenfalls die Wahrheit gesagt hat. dd) Die Angaben der Nebenklägerin werden weiter untermauert durch die Aussage des Zeugen L., Psychologischer Psychotherapeut, dem sie bereits im Vorfeld der hier zur Verurteilung gelangten Taten von sexuell übergriffigem Verhalten des Angeklagten berichtet hatte. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen L., bei dem die Nebenklägerin mit Unterbrechungen bereits seit April 2012 (erster Behandlungszyklus April 2012 bis Juli 2013; zweiter Behandlungszyklus August 2015 bis Juni 2019; dritter Behandlungszyklus 2020 bis Mitte 2021, nunmehr verlängert aufgrund der Reaktion auf eine schwere Belastung im August 2021) in Behandlung ist, habe bei der Nebenklägerin bereits vor den hier in Rede stehenden Ereignissen vom August 2021 eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen Episoden bestanden, die auch medikamentös mit Antidepressiva durch Dr. M. behandelt worden sei. Anlass des dritten Behandlungszyklus (seit 2020) sei der berufliche Übergang der Nebenklägerin als Erzieherin in die x-Schule im Oktober 2019 gewesen, aus dessen Anlass es eine depressive Reaktion bei der Nebenklägerin gegeben habe. Im Rahmen der damaligen Therapie habe die Nebenklägerin auch von der seit Mai 2019 zum Angeklagten bestehenden Beziehung berichtet. Es habe sich um die erste längere feste Partnerschaft der Nebenklägerin gehandelt. Zu dem Vater ihres Sohnes habe sie nur eine kurze Beziehung gehabt; Übergriffe aus dieser Zeit habe sie nicht berichtet. Sie habe sich emotional und zeitlich sehr stark auf den Angeklagten bezogen, ihre Sehnsucht nach Halt sei sehr groß gewesen und sie habe sich eine enge Bindung gewünscht. Gleichzeitig sei es jedoch immer wieder zu Übergriffen gekommen, die sie ihm auch schon mehrere Monate vor August 2021 berichtet habe, allerdings nicht detailliert. Sie habe von „guten Zeiten" in der Beziehung und von „Zeiten mit Übergriffen" gesprochen. Einerseits habe die Nebenklägerin hier von verbalen Entwertungen und Erniedrigungen durch den Angeklagten berichtet, etwa von Äußerungen ihr gegenüber dergestalt „du bist dumm", „du bist klein, werde erstmal so alt wie ich". Sie habe insoweit Vieles über sich ergehen lassen, weil sie seine Nähe gesucht und an der Beziehung habe festhalten wollen. Darüber hinaus habe sie mehrfach von Penetrationen mit dem Finger (im Ohr, Mund, Vagina), die sie nicht gewollt habe, berichtet. Auch habe sie mal berichtet, „gewürgt" worden zu sein, was seiner Ansicht nach einer deutlichen Abgrenzung bedürfe. Sie habe auch von zahlreichen gegen ihren Willen durchgeführten Penetrationen im Vaginalbereich berichtet. Detailliert sei darüber nicht gesprochen worden, weil sie das nicht gewollt habe. Konkrete Angaben zur Häufigkeit habe sie nicht gemacht. Er habe ihr gesagt, wenn sie das nicht möchte, solle sie „nein" sagen und sich abgrenzen. Er sei dann bis zu den Vorfällen im August 2021 davon ausgegangen, dass sie das umsetze und sich klar abgrenze. Leider sei es im Nachhinein betrachtet wohl so, dass es eine Beziehung gewesen sei, in der sie sich nicht gut habe abgrenzen können. Ebenfalls weit vor den Ereignissen im August 2021 habe sie von Vorfällen in der gemeinsamen Wohnung mit dem Angeklagten berichtet, anlässlich derer es zu Streitereien gekommen sei, Sachen, die der Angeklagte geworfen hätte, rumgeflogen wären und irgendwas, was er nicht mehr erinnern könne, vom Angeklagten zertrümmert worden sei. Es habe für ihn als Therapeuten geklungen, als ob der Angeklagte unter Wut-/Impulsdurchbrüchen leide. Sie habe auch von solchen Wutausbrüchen des Angeklagten im Fahrradladen berichtet sowie, dass der Angeklagte in therapeutischer Behandlung bei dem Kollegen S., Psychotherapeut, wäre. Mit diesem hätte es auch zwischen Nebenklägerin und Angeklagtem gemeinsame Paargespräche gegeben, von denen die Nebenklägerin ihm berichtet habe. Anfangs seien diese Paargespräche für die Nebenklägerin fruchtbar gewesen und sie sei froh gewesen, sich mit dem Angeklagten austauschen zu können. Dann hätte es Konfliktsituationen in den Gesprächen gegeben und die Nebenklägerin habe diese am Ende nicht mehr als für sie unterstützend empfunden. Aus seiner Sicht sei die Beziehung zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten für die Nebenklägerin insgesamt belastend gewesen, wenngleich es auch unterstützende Momente gegeben habe. Sie habe sich gleichwohl zunächst für das Aufrechterhalten der Beziehung entschieden, der Trennungsentschluss sei erst nach den Übergriffen im August 2021 von ihr gefasst worden. Dies sei ihre eigene Entscheidung gewesen. Erstmals im August 2021 sei er detailliert von der Nebenklägerin über Übergriffe informiert worden, die sich kurz zuvor ereignet hätten. Er habe von ihr zu Wochenbeginn, an einem Montag - aus seiner Rekonstruktion anhand des E-Mail-Verkehrs müsse es der 30.08.2021 gewesen sein -, eine E-Mail mit dem Betreff Notfall" gelesen, worin sie mitgeteilt habe, dass ihr sexualisierte Gewalt durch ihren Freund angetan worden wäre und dass sie dringend einen Termin bräuchte. Entweder noch am selben oder am Folgetag sei es dann zu einem solchen Termin gekommen (nach Einsehen seiner Unterlagen gab der Zeuge an, dass der Notfalltermin am 31.08.2021 gewesen sei), und sie habe berichtet, was vorgefallen sei. Sie habe zwei Vorfälle geschildert, nämlich ein Quetschen der Brust am Samstagmorgen (28.08.2021), wobei der Angeklagte ihr auch mit den Fingernägeln in die Brustwarzen bzw. das Gewebe drum herum „gebohrt' bzw. „reingegraben" und sie dadurch verletzt hätte, sowie in der Nacht von Samstag auf Sonntag (29.08.2021) von einer vaginalen Penetration mit dem Finger. Beides wäre nach ihren Angaben für sie sehr schmerzhaft gewesen. Nach den damaligen Angaben der Nebenklägerin wäre der Angeklagte mit beiden Händen unter ihr T-Shirt gegangen und hätte beide Brüste gequetscht, wobei nach seiner Erinnerung vor allem die rechte Brust der Nebenklägerin betroffen gewesen sein sollte. Ob das Quetschen gleichzeitig erfolgt sei, wisse er nicht mehr. Sie hätte dem Angeklagten noch gesagt, dass er aufhören solle. Sie habe ihm, dem Zeugen, berichtet, dass sie die Situation dann als Schockzustand erlebt hätte und nicht hätte schreien oder weglaufen können. Es wäre für sie eine maximale Stresssituation gewesen. Aus seiner Sicht sei es nicht ungewöhnlich, dass manche Menschen darauf in einen „Freeze-Modus" geraten und nichts mehr machen könnten. Dieser Zustand löse sich erst, wenn die Situation vorbei sei. Wie sich die Situation aufgelöst habe, erinnere er nicht. Er habe sie dann im August 2021 auch gefragt, warum sie nicht vorher konkreter über die von ihr erwähnten Penetrationen gesprochen habe. Sie habe sich dahingehend geäußert, dass sie sich geschämt und auch nicht gewollt hätte, dass er sich als Therapeut gegen die Beziehung ausspreche. Aus seiner Sicht glaube er, dass die Nebenklägerin ihm die Wahrheit gesagt habe. Anhaltspunkte dafür, dass sie ihm bewusst oder unbewusst Unzutreffendes gesagt habe, habe er nie gehabt. Ob im Zeitpunkt des Erstgesprächs schon eine Anzeige bei der Polizei erstattet worden sei, könne er nicht erinnern. Er habe nach diesem Erstgespräch jedoch tägliche Termine mit der Nebenklägerin wahrgenommen, damit sie zur Ruhe komme und gut für sich sorge. Es seien deshalb Tools besprochen worden, um dies umsetzen zu können (beispielsweise Notfallnetzwerk von Freunden und Bekannten aktivieren, Aufgaben wie Kinderbetreuung gegebenenfalls an andere Personen übertragen, für sich selbst sorgen). Infolge der Ereignisse im August sei bei ihr eine weitere Diagnose in Form einer „Reaktion auf eine schwere Belastung" hinzugekommen. Sie sei infolge der Ereignisse sehr erschüttert gewesen. Sie habe in den von ihr geschilderten Übergriffsituationen Gefühle von Ohnmacht, tiefer Verzweiflung und existenzieller Not empfunden. Auf Nachfrage gab der Zeuge L. des Weiteren an, dass er aufgrund der Angaben der Nebenklägerin von einem weiteren Sexualpartner, einem Schulkollegen von ihr, während der Partnerschaft mit dem Angeklagten wisse. Es habe sich dabei um einen einmaligen sexuellen Kontakt gehandelt. Die Nebenklägerin sei auf der Suche nach Halt und Geborgenheit gewesen, die sie bei dem Angeklagten nicht bekommen habe. Nach ihren eigenen Angaben hätte sie sich in dieser Nacht wohl gefühlt. Dies sei jedoch zeitlich nicht in der Nähe des August 2021 gewesen, sondern mehrere Monate, vielleicht auch über ein Jahr, vorher. Der Zeuge L. ist glaubwürdig, seine Aussage glaubhaft. Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben haben sich für die Kammer zu keinem Zeitpunkt ergeben. Dies zugrunde legend hat die Nebenklägerin schon weit im Vorfeld der hier gegenständlichen Taten dem Zeugen L. von Penetrationen mit dem Finger (in Ohr, Mund, Vagina), die sie nicht gewollt habe, berichtet. Auch hat sie ihm in einem Notfall-termin am 31.08.2021, also nur wenige Tage nach den Vorfällen vom 28./.29.08.2021 von diesen berichtet. Zudem erscheint der Kammer die von der Nebenklägerin erlittene zusätzliche psychische Belastung durch die Aussage des Zeugen L. belegt. dd) Die Feststellungen zu den Taten wird auch gestützt durch die Aussage der Zeugin W., der die Nebenklägerin ebenfalls zeitnah nach den Taten von den Übergriffen berichtete. Die Zeugin W. hat berichtet, bereits seit Kindergartenzeiten mit der Nebenklägerin befreundet und mit dieser gemeinsam in M. zur Schule gegangen zu sein. Die Nebenklägerin habe ihr zu Beginn der Beziehung zum Angeklagten von dieser berichtet. Sie selbst sei von Anfang an sehr beunruhigt über die Verbindung gewesen und habe einen merkwürdigen Eindruck von der Gestaltung der Beziehung gehabt. Dieser Eindruck sei nur durch die Schilderungen der Nebenklägerin und ihr von dieser gezeigte Chat-Verläufe zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten entstanden, persönlich getroffen habe sie den Angeklagten damals nicht. Gleichwohl habe sie aus dem, was ihr die Nebenklägerin erzählt und sie in den Chat-Verläufen gesehen habe, den Eindruck gehabt, dass seitens des Angeklagten sehr schnell eine emotionale Abhängigkeit in Bezug auf die Nebenklägerin herbeigeführt werden sollte und worden sei. Diese Einschätzung habe sich für sie als Psychologin aus den sehr wechselhaften Verhaltensweisen des Angeklagten, nämlich einerseits der Gewährung von Aufmerksamkeit, Liebe und Lobpreisungen für die Nebenklägerin, andererseits durch Vorenthaltung derselben, wenn der Angeklagte beispielsweise wieder ein paar Tage unerreichbar gewesen sei, gezeigt. Dies sei ihr als ungewöhnliches und ungesundes Verhalten, fast manipulativ vorgekommen. Sie habe den Eindruck gehabt, dass hierdurch schnell eine Abhängigkeit der Nebenklägerin vom Angeklagten entstanden sei. Sie habe diese Bedenken auch gegenüber der Nebenklägerin geäußert und ihr gesagt, dass sie nicht mit Ehrlichkeit und Respekt behandelt werde. Die Nebenklägerin habe dies jedoch nicht hören wollen, da sie sehr verliebt in den Angeklagten gewesen sei. Ihr sei es schon damals nicht mehr möglich gewesen, sich von ihm zu distanzieren. Sie selbst habe dann das Gefühl gehabt, eine Grenze in ihrer Freundschaft ziehen zu müssen, weil sie mit ihren Bedenken bei der Nebenklägerin nicht durchgedrungen sei, sich andererseits aber dieses emotionale Auf und Ab und die damit einhergehende Belastung nicht weiter zumuten habe wollen. Sie habe dann zur Nebenklägerin gesagt, dass sie jederzeit für sie bereitstehe, wenn sie sich vom Angeklagten lösen wolle oder Hilfe bräuchte, ansonsten aber mit ihr nicht mehr über die Beziehung zu ihm sprechen wolle. Dies hätten sie dann auch so gemacht, das heißt, sie sei über etwa zwei Jahren nicht mehr detailliert über die Beziehung informiert worden. Sie habe nur ab und zu mitbekommen, dass es kein einfaches Verhältnis zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten gewesen sei. Im August 2021 sei dann das eingetreten, was sie befürchtet habe. Sie habe am Dienstagmorgen eine Sprachnachricht der Nebenklägerin erhalten, wo diese ihr geschildert habe, dass sie nun erstmals sexualisierte Gewalt erfahren hätte und dass nun auch für sie die Grenze überschritten wäre. Zunächst habe man Nachrichten ausgetauscht, gegen Mittag auch einmal telefoniert. Die Nebenklägerin habe berichtet, dass es zunächst am Samstagmorgen zu einer Verletzung ihrer Brust gekommen wäre, zudem hätte er ihr in der Nacht von Samstag auf Sonntag vaginal einen Finger eingeführt und gekratzt. Es wäre ein grobes, tiefes Eindringen gewesen. Sie wäre wie gelähmt gewesen. Es wäre so lange gegangen, bis er von ihr abgelassen hätte. Die Nebenklägerin habe ihr auch berichtet, dass es einen ärztlichen Untersuchungstermin gegeben hätte, der ihr sehr wichtig gewesen wäre, den der Angeklagte wohl vergessen hätte. Darüber sei wäre enttäuscht gewesen und hätte dies auch angesprochen. Sie hätte vom Angeklagten Dinge an den Kopf geworfen bekommen und wäre „kleingeredet" worden. Ihre Ängste / Sorgen wären ins Lächerliche gezogen worden. Sie, die Zeugin, sei noch am gleichen Tag zur Nebenklägerin gefahren und etwa am Nachmittag in M. eingetroffen. Der Zeuge R. sei dann auch schon bei der Nebenklägerin gewesen. Sie selbst sei dann in den darauffolgenden 2 Wochen bei der Nebenklägerin geblieben, um sie emotional und mit organisatorischen Dingen zu unterstützen. Am 31.08.2021 habe sie die Nebenklägerin zur Spurensicherung ins Uniklinikum begleitet. Dabei habe sie die Nebenklägerin auch gefragt, was vorher gewesen sei. Die Nebenklägerin habe ihr dann gesagt, dass der Angeklagte ihr sowohl in wachem als auch in schlafendem Zustand Finger in Ohr oder Nase eingeführt hätte. Außerdem hätte er ihr des Öfteren ohne ihr Einverständnis in alltäglichen Situationen grob an die Brust gegriffen. Auf Nachfrage, ob auch von vorherigen vaginalen Penetrationen mit dem Finger die Rede gewesen sei, verneinte die Zeugin W. dies. Auf Befragen, ob sie Kenntnis darüber habe, ob die Nebenklägerin in früheren Beziehungen sexualisierte Gewalt erlebt habe, verneinte die Zeugin W. dies. Sie selbst sei auch bei der Polizei als Zeugin vernommen worden. Ob sie bei der Vernehmung der Nebenklägerin bei der Polizei anwesend gewesen sei, wisse sie nicht mehr genau, sie glaube, dass dies der Fall gewesen sei. Ab dem 31.08.2021 sei sie dann für 2 Wochen im M. geblieben, um die Nebenklägerin zu unterstützen. Zeitweilig habe sie in der Wohnung in der x-straße bei der Nebenklägerin geschlafen, zeitweise bei ihren eigenen Eltern. Die Nebenklägerin habe dann auch einen Gewaltschutzantrag gestellt, weil sie Angst gehabt habe, der Angeklagte würde bei ihr auftauchen. Dies habe er aber nicht getan. Zunächst habe sie, die Zeugin, noch am 31.08.2021 zusammen mit dem Zeugen R. und der Nachbarin das Gespräch mit dem Angeklagten gesucht, in dem sie ihn aufgefordert hätten, die Wohnung zu verlassen. Man habe dazu im Haus auf den Angeklagten gewartet. Der Plan sei gewesen, ihn nicht mit den sexuellen Übergriffen zu konfrontieren. Sie hätten keine Diskussion darüber eröffnen wollen, was, wie geschehen sei. Man habe den Angeklagten nur auffordern wollen, zumindest für 1 bis 2 Tage die Wohnung zu verlassen unter dem Motto „der Streit war zu heftig, bitte verlass die Wohnung zumindest vorübergehend". Es sei allein darum gegangen, der Nebenklägerin ein Sicherheitsgefühl zu geben. Die Kammer hält die Zeugin W. für glaubwürdig, ihre Aussage für glaubhaft. Dabei verkennt sie Kammer nicht, dass es sich bei der Zeugin um eine sehr gute Freundin der Nebenklägerin handelt, so dass kritisch in den Blick zu nehmen war, ob diese zugunsten der Nebenklägerin unwahre Angaben machen würde. Hierfür haben sich der Kammer jedoch keine Anhaltspunkte ergeben. ee) Dass der Beziehungsverlauf – wie von der Nebenklägerin geschildert – bereits lange vor den Ereignissen im August 2021 schwierig und für sie belastend war, wird zudem gestützt durch die Aussage der Zeugin B. Des Weiteren stützen deren Bekundungen die zum Tatnachgeschehen getroffenen Feststellungen. Die Zeugin B. hat glaubhaft bekundet, dass die Beziehung zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten bereits lange vor den Ereignissen im August 2021 belastet gewesen sei. Die Zeugin B. berichtete, dass sie die Nebenklägerin und den Angeklagten kenne, seit diese im Juli 2020 in die Wohnung über ihr gezogen seien. Dort habe der Angeklagte bis Anfang September 2021 gewohnt, die Nebenklägerin wohne immer noch dort. Am Anfang habe man ein nachbarschaftliches Verhältnis gehabt, dann habe sich zu der Nebenklägerin ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt. Zu Beginn habe die Nebenklägerin nicht über Probleme oder Konflikte in der Beziehung gesprochen, dann aber im Laufe der Zeit mitgeteilt, dass es schwierig sei mit ihrem Partner. Sie habe berichtet, dass sie sich unter Druck gesetzt fühle, sie würde beispielsweise nur in bestimmten Supermärkten einkaufen dürfen. Es habe auch Sticheleien von ihm ihr gegenüber gegeben. Sie habe immer angespannt und unsicher gewirkt. Wenn sie sich beispielsweise gemeinsam im Hinterhof des Hauses aufgehalten hätten, habe die Nebenklägerin geschaut, ob er nach Hause komme, dann habe sie auch mal leiser gesprochen, damit er das Gespräch nicht höre. Einmal, es müsse etwa im Herbst 2020 gewesen sein, als seine drei Kinder wieder regelmäßiger bei ihm gewesen seien, sei die Nebenklägerin zu ihr runtergekommen und habe sie gefragt, ob sie mal mit hochkommen könne. Sie sei dann in das kleine Zimmer gegangen, wo zwei Kommoden mit Schubfächern durcheinandergewirbelt gewesen seien. Die Nebenklägerin habe ihr erklärt, dass sie Kleidung für seine Kinder gekauft hätte über eBay-Kleinanzeigen. Damit wäre er nicht einverstanden gewesen, weil nicht die entsprechenden Markenklamotten dabei gewesen wären. Deshalb hätte er alles zerwühlt und es hätte Streit gegeben. Die Nebenklägerin habe auf sie sehr verunsichert gewirkt und habe um Unterstützung und Hilfe gebeten, weil sie mit der Situation überfordert gewesen sei. Die Nebenklägerin habe ihr auch mal von einem Vorfall erzählt, der sich noch zugetragen haben soll, während die Nebenklägerin noch in ihrer eigenen Wohnung Auf der W. gewohnt hätte. Dort hätte die Nebenklägerin eine Art Anfall erlitten, wie bei einem epileptischen Anfall. Herr W., mit dem die Nebenklägerin damals schon befreundet gewesen wäre, hätte das mitbekommen und sie einfach liegen gelassen, ohne ihr zu helfen. Wann genau das gewesen sei, wisse sie, die Zeugin, nicht mehr, es müsse aber vor dem Einzug in die Wohnung in der x-straße im Juli 2020 gewesen sein. Mehrfach habe sie Streitereien mitbekommen, nach denen die Nebenklägerin häufig kurz zu ihr runtergekommen sei. Ab und zu habe sie auch mal Geräusche aus der Wohnung über ihr gehört, als ob etwas zerschlagen werde. Später habe sie dann von der Nebenklägerin einmal erfahren, dass der Angeklagte einen Hocker zerschlagen und gegen die Spüle geschlagen hätte, wovon diese eine Delle bekommen hätte. Das habe sie aber nur erzählt bekommen. Die Delle in der Spüle habe sie im Nachhinein gesehen. Sie glaube, dass das auch im Sommer 2021 gewesen sei, jedenfalls zu einem Zeitpunkt, als er noch dort gewohnt habe. Auf die Frage, ob sie sich auch an einen lautstarken Streit erinnere, in Bezug auf den sie selbst überlegt habe, Maßnahmen zu ergreifen (gegebenenfalls einzugreifen oder die Polizei zu rufen), verneinte die Zeugin dies. Auf Vorhalt ihrer polizeilichen Vernehmung, wonach es zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten zu einem so lautstarken Streit gekommen sei, dass die Zeugin und der weiter oben wohnenden Nachbar überlegt hatten, die Polizei zu rufen, nachdem an diesem Tag die Nebenklägerin schon ihren Sohn morgens mit der Bitte, dass sich die Zeugin B. um ihn kümmere, heruntergebracht habe, und der Streit dann im Laufe des Morgens so lautstark geworden sei, dass die Zeugin den Jungen dann vor den Fernseher gesetzt und den diesen immer lauter aufgedreht habe, damit er die Streitigkeit nicht mitbekomme, erklärte die Zeugin, dass sie sich nun wieder daran erinnere. Bei dem Nachbarn über ihr habe es sich um den S. gehandelt, der über der Nebenklägerin wohne. Wann dieser Streit gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Auf Befragen des Verteidigers, was sie damit meine, dass der Angeklagte sie immer so herabgewürdigt habe, erklärte die Zeugin, dass sie eine Situation erinnere, in der die Nebenklägerin eine grüne Strumpfhose, auf die sie sehr stolz gewesen sei, mit einem blauen Rock angehabt habe. Da habe der Angeklagte sie herablassend als „Robin Hood" bezeichnet. Ende August 2021 habe Frau V. dann abends weinend vor der Tür gestanden und gesagt: „Ich habe Schmerzen, ich will das so nicht mehr." Sie habe berichtet, dass er sie in die Brustwarzen gekniffen und verletzt hätte und sie das so nicht mehr wolle. An welchem Tag das gewesen sei, könne die Zeugin nicht mehr sagen. Am Abend des 31.08.2021 habe sie gemeinsam mit den Zeugen W. und R. darauf gewartet, dass der Angeklagte in die Wohnung zurückkehre. Zuvor habe es eine Absprache unter ihnen gegeben, dass man den Angeklagten zum freiwilligen Verlassen der Wohnung und der Herausgabe seines Schlüssels bewegen wolle. Man habe ihn sozusagen abgefangen. Sie hätten dann zu dritt den Angeklagten gebeten, die Wohnung zu verlassen. Die Nebenklägerin und ihr Sohn, der zu diesem Zeitpunkt bereits geschlafen habe, seien ebenfalls bei ihr in der Wohnung gewesen. Sie hätten dann den Angeklagten gebeten, die Wohnung zu verlassen, und ihm auch mitgeteilt, dass die Nebenklägerin es nicht mehr möchte, dass er dort wohne. Man habe etwa eine Dreiviertelstunde gesprochen und diskutiert. Er habe wissen wollen, wieso er die Wohnung verlassen solle. Sie, W. und R. hätten sich vorher abgesprochen, dass sie nicht mit ihm über die Vorfälle im Detail reden wollten. Dann sei die Nebenklägerin ins Treppenhaus hinzugekommen und es habe sich ein lauteres Gespräch entwickelt. Schließlich habe die Nebenklägerin ihr Oberteil hochgehoben, mit blanker Brust dagestanden und ihm die Verletzungen gezeigt. Er habe dann seinen Schlüssel abgegeben und sei gegangen, weil sie darauf bestanden hätten. Sie, die Zeugin, habe noch den zufällig anwesenden Freund ihrer Tochter mit ins Treppenhaus gebeten, falls dies nötig gewesen wäre zur Unterstützung. Der Angeklagte habe sich aber nicht aggressiv verhalten und sei schließlich gegangen. Daraufhin habe sie ihn auch nicht mehr im Haus gesehen. Von sexuellen Übergriffen habe sie vorher nichts gewusst. Im Nachhinein, nachdem sie ihr geholfen hätten, den Angeklagten aus der Wohnung zu bekommen, habe die Nebenklägerin ihr erzählt, dass er ihr auch Finger in die Nase und in die Ohren gesteckt hätte, dass er sie mit Fingern penetriert und er ihr öfter in die Brustwarzen gekniffen habe. Danach befragt, wie der Angeklagte mit seinen leiblichen Kindern umgegangen sei, gab die Zeugin an, dass er sich ihrer Einschätzung nach wenig mit ihnen beschäftigt habe. Er habe häufig am Samstag im x-laden gearbeitet, auch wenn die Kinder zu Besuch gewesen seien. Die Nebenklägerin habe sie dann gebeten, sie mit den vier Kindern zu unterstützen. Sie seien dann häufig gemeinsam auf den Spielplatz oder an die Lahn gegangen. Danach befragt, ob ihr Erkrankungen bei der Nebenklägerin bekannt seien, gab die Zeugin an, dass die Nebenklägerin unter Depressionen leide, womit sie offen umgehe. Wenn es ihr schlecht gegangen sei, habe sie sie gebeten, auf ihren Sohn aufzupassen, ihn in den Kindergarten zu bringen oder Ähnliches. Die Nebenklägerin sei verantwortungsvoll mit ihrer Erkrankung umgegangen. Auch der Angeklagte habe den Sohn ab und zu in den Kindergarten gebracht. Die Angaben der Zeugin B. sind glaubhaft. Sie hat ihre Aussage sachlich getätigt, offen auf Nachfragen geantwortet und Erinnerungslücken eingeräumt. Eine einseitige Belastungstendenz war nicht erkennbar. Es war auch kein Motiv erkennbar, weshalb die Zeugin B. falsche Angaben machen sollte. ff) Die zum Tatnachgeschehen getroffenen Feststellungen beruhen des Weiteren auf den Angaben des Zeugen R.. Der Zeuge R. hat bekundet, dass er die Nebenklägerin seit Ende der Schulzeit - seit etwa 13 Jahren - kenne und Patenonkel ihres Sohnes sei. Da er in W. wohne, habe er nur etwa alle 2 Monate Kontakt zur Nebenklägerin, man tausche sich dabei über das Patenkind und auch sonst aus. Über die Beziehung der Nebenklägerin zum Angeklagten habe man sich während des Bestehens der Beziehung nicht ausgetauscht, das sei kein Thema gewesen. Er habe aber mitbekommen, dass sein Patensohn und der Angeklagte gut miteinander zurechtgekommen seien. Ende August 2021 sei es dann so gewesen, dass er über den anderen - in B. wohnenden – Paten, Herrn D., über WhatsApp kontaktiert worden sei, wonach etwas vorgefallen wäre. Der andere Pate habe ihn gebeten, bei der Nebenklägerin anzurufen und sich zu kümmern, da W. näher dran sei an M. als B.. Deshalb habe er sich bei der Nebenklägerin telefonisch gemeldet, dabei habe er zunächst nicht gewusst, um was es gehe. Er sei dann auch zügig losgefahren und um die Mittagszeit, etwa zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr seiner Erinnerung nach, in M. in der x-straße eingetroffen. Danach befragt, wie sein Wissensstand zu diesem Zeitpunkt gewesen sei, gab der Zeuge an, dass er davon ausgegangen sei, dass es in den letzten Tagen sexuelle Übergriffe gegeben habe, Details seien ihm nicht bekannt gewesen. Er wisse auch nicht mehr, von wem er welche Info erhalten habe, ob also die Nebenklägerin selbst, Frau W. oder der andere Pate, Herr D., ihn informiert habe. Er selbst habe dann versucht zu helfen, indem er bei einem Anwalt oder bei der Polizei angerufen habe um zu erfahren, wie weiter verfahren werden solle. Seiner Erinnerung nach habe er von der Polizei die Auskunft bekommen, dass sie eine ärztliche Dokumentation möglicher Verletzungen herbeiführen sollten. Er sei dann mit der Nebenklägerin in einer Frauenarztpraxis in M. gewesen, um nach der Dokumentation einer Untersuchung zu fragen. Dort seien sie zurückgewiesen worden, da man keine Kamera habe, um eine solche Dokumentation vorzunehmen. Im Laufe des Tages sei er dann mit der Nebenklägerin zur Uniklinik gefahren. Seiner Erinnerung nach habe dort auch ein Gespräch stattgefunden, bei dem er dabei gewesen sei. Er glaube aber, die Nebenklägerin sei später noch einmal mit der Zeugin W. dorthin gefahren zur eigentlichen Untersuchung. Auf Vorhalt des Eingangsvermerks der Kriminaloberkommissarin O. vom 31.08.2021 (BI. 6 d. A.)) wonach Herr R. sich um 15:00 Uhr telefonisch gemeldet und angegeben habe, dass er mit Frau V. in der Uniklinik wegen sexueller Gewalt sei, man ihnen dort jedoch gesagt habe, dass zuerst Kontakt mit der Polizei aufgenommen werden solle, und man nun nicht wisse, was zu tun sei, erklärte der Zeuge, dass er dann wohl zweimal bei der Polizei angerufen habe. Danach befragt, wo sich sein Patensohn zu dieser Zeit aufgehalten habe, gab der Zeuge an, dies nicht zu wissen, er gehe davon aus, dass er sich im Kindergarten befunden habe. Er habe sich dann mit der Zeugin W. ausgetauscht. Sie hätten den Angeklagten aus der Wohnung bitten wollen, weil die Nebenklägerin Angst vor dem Angeklagten gehabt habe. Sie habe sich nicht sicher gefühlt. Dazu hätten dann er, die Zeugin W. und die Zeugin B. im Haus in der x-straße gewartet, bis der Angeklagte nach Hause gekommen sei. Sie hätten ihn dann gebeten, das Haus zu verlassen. Wie das konkret formuliert worden sei, erinnere er nicht mehr. Es sei ein längeres Gespräch gewesen. Der Angeklagte habe mit Unverständnis reagiert und habe sie teilweise einfach konsterniert angesehen. Danach befragt, ob später noch jemand dazugekommen sei, bejahte der Zeuge dies. Es sei noch der Partner der Tochter der Zeugin B. hinzugekommen und später dann auch die Nebenklägerin selbst, die eigentlich in der Wohnung von Frau B. gewartet habe. Als die Nebenklägerin hinzugekommen sei, habe sie den Angeklagten anfangs ruhig gebeten zu gehen und gesagt, sie bräuchte Raum. Dann seien doch die Vorwürfe zur Sprache gekommen, dergestalt, dass Verletzungen an den Brüsten vorhanden wären. Er, der Zeuge, meine, sie habe ihr T-Shirt hochgehoben bzw. -gezogen, gesehen habe er die Brüste bzw. Verletzungen nicht, er habe hinter Frau B. gestanden. Auf die Frage, ob der Angeklagte in dieser Situation aggressiv gewesen sei, gab der Zeuge an, dass er nicht im handgreiflichen Sinne aggressiv gewesen sei, die Stimmung aber schon aufgeladen gewesen sei. Der Angeklagte habe sich aber nicht körperlich aggressiv verhalten. Sein Kenntnisstand zum damaligen Zeitpunkt sei gewesen, dass es wohl mehrfache sexuelle Übergriffe gegeben hätte, Details seien ihm nicht bekannt gewesen. Er könne daher auch nicht näher beschreiben, in welcher Form Penetrationen stattgefunden haben sollen. Er selbst sei polizeilich nicht vernommen worden, er sei aber bei der polizeilichen Vernehmung der Nebenklägerin zugegen gewesen; er meine, diese sei am 01.09.2023 gewesen. Er sei als Begleitperson anwesend gewesen. Er meine sich daran zu erinnern, dass sie die Vorfälle bei der Polizei so geschildert habe, dass sie einmal aufgewacht wäre durch eine Art von Penetration mit dem Finger und dass es ähnliche Situationen im Vorfeld gegeben hätte. Danach befragt, was zwischen der Uniklinik und dem Aufeinandertreffen mit dem Angeklagten am Abend gewesen sei, erklärte der Zeuge, dass er das nicht mehr genau wisse. Er wisse, dass die Nebenklägerin an diesem Tag auch mit anderen Personen noch unterwegs gewesen sei. Er selbst sei dann zwischendurch am x-splatz in M. gewesen und habe eine Zigarette geraucht. Welche Termine sie sonst noch an diesem Tag hatte, wisse er nicht. Er erinnere auch, dass er mit ihr bei einem Anwalt gewesen sei; ob das an diesem Tag und vor oder nach der Untersuchung gewesen sei, wisse er nicht mehr. Zu dem Notfalltermin beim Therapeuten befragt, gab der Zeuge an, dass er wisse, dass sie beim Therapeuten gewesen sei, er könne aber nicht sagen, ob das noch am selben Tag gewesen sei. Er erinnere, dass die Nebenklägerin mit Frau W. nochmals in der Uniklinik gewesen sei. Er selbst sei mit ihr am 1. September bei der Polizei gewesen, wo er die Schilderung der Übergriffe gehört habe. Er selbst kenne den Angeklagten nicht persönlich und habe ihn vorher nur einmal anlässlich eines Geburtstags seines Patenkindes kurz gesehen. Die Aussage des Zeugen R. ist glaubhaft. Er hat seine Angaben ruhig, sachlich, widerspruchsfrei und offen gemacht. Eine einseitige Belastungstendenz ist nicht erkennbar. Er hatte keinerlei Motiv, falsche Angaben zu machen. Die von ihm offen gelegten Erinnerungslücken sind normal psychologisch erklärbar. gg) Die Feststellung, dass der Angeklagte ebenfalls in psychotherapeutischer Behandlung wegen einer depressiven Erkrankung war und sich mit der Nebenklägerin einer Paartherapie unterzogen hatte, beruhen auf den Angaben des Zeugen S.. Der Zeuge S., niedergelassener Psychischer Psychotherapeut, hat angegeben, den Angeklagten seit etwa 15 - 20 Jahren zu kennen bzw. psychotherapeutisch zu behandeln, wobei es auch langjährige Pausen gegeben habe. Derzeit befinde sich der Angeklagte nicht mehr bei ihm in Behandlung. Er habe bei dem Angeklagten die Diagnose depressiven Neurose (ICD-10 F 34.1) gestellt; es habe immer wieder depressive Einbrüche gegeben. Es habe bestimmte Stressoren gegeben, die zum Teil im Privaten, zum Teil im Beruflichen gelegen hätten. Die Phase, in der der Angeklagte eine Beziehung zur Nebenklägerin gehabt habe, sei als relativ stabile Phase einzuordnen gewesen, aus der heraus der Angeklagte ihn gebeten habe, auch mit beiden Paargespräch zu führen, damit die Beziehung gut laufen könne. Das sei gewesen, bevor die beiden zusammengezogen seien. Dabei habe es keine dramatischen Konflikte gegeben, sondern es sei eher darum gegangen, dass die Beziehung gut laufe. Formal sei die Nebenklägerin nicht seine Klientin gewesen, sie sei in die Therapie einbezogen worden. Es hätten etwa ein Dutzend Paargespräche über ein Jahr hinweg verteilt stattgefunden. Nach seinen Aufzeichnungen habe die Paartherapie erstmalig am 26.02.2020 begonnen und sei dann etwa im monatlichen Abstand (grobe Einschätzung) über ein Jahr hinweg fortgeführt worden. Der letzte Termin der Paartherapie habe am 01.02.2021 stattgefunden. Es hätten auch zwei Einzelgespräche mit der Nebenklägerin stattgefunden, nämlich am 03.06.2020 und am 27.07.2020, weil der Angeklagte zu den Terminen, die als Paartherapie-Termine ausgemacht gewesen seien, nicht erschienen sei. Der Angeklagte habe oft über eine hohe Arbeitsbelastung geklagt und sei dann manchmal auch nicht zugänglich gewesen. Auch habe er manchmal die Paar-Gesprächstermine verlassen, weil er sich nicht mehr aufnahmefähig gefühlt habe. Danach habe es weitere Einzelgesprächskontakte zum Angeklagten gegeben, die etwa vor einem dreiviertel Jahr geendet hätten. Zum Inhalt der Paar-Gespräche befragt, gab der Zeuge an, es habe konflikthaftes Verhalten zwischen beiden gegeben, etwa in Form von Streitigkeiten. Diese seien zum Teil aufklärbar gewesen. Die Frage, ob körperliche Übergriffe oder emotionale Gewalt Inhalt der Gespräche gewesen seien, verneinte der Zeuge. Auch die Frage, ob vaginale Penetrationen mit dem Finger Thema der Paargespräche gewesen seien, verneinte der Zeuge. Danach befragt, ob bei den Gesprächen über Sexualität auch zur Sprache gekommen sei, dass sich einer bedrängt gefühlt habe, erklärte der Zeuge, dass es in dieser Richtung nichts gegeben habe, was nicht klärbar gewesen sei. Danach befragt, ob der Angeklagte gesagt habe, die Nebenklägerin habe ein größeres Verlangen, wofür er wegen des Ladens keine Zeit habe, gab der Zeuge an, dass es so eine Mitteilung gegeben habe, dies sei aber kein erheblich belastender Stressor gewesen. Zum Thema Umgang mit den Kindern befragt, gab der Zeuge an, dass der Angeklagte nach seiner Trennung von der Kindesmutter sehr darunter gelitten habe, dass diese dem Umgang nicht mehr zugestimmt hätte. Dies sei ein intensives Thema in den Paargesprächen gewesen. Der Angeklagte sei hin- und hergerissen gewesen zwischen seiner Sorge (sein Umgang täte den Kindern gut) und der Verzweiflung, dass die Mutter der Kinder dem Umgang nicht zugestimmt hätte. Er habe letztlich einsehen müssen, dass er nicht die Zeit aufbringen könne, welche die Kinder bräuchten. Danach befragt, ob er in die Wiederherstellung des Umgangsrechts involviert gewesen sei, verneinte der Zeuge zunächst. Die Frage, ob er Kenntnis davon habe, dass die Nebenklägerin anfangs über die E-Mail-Adresse des Angeklagten Kontakt zur Kindesmutter gehabt habe, bejahte der Zeuge. Dies sei Thema in den Paargesprächen gewesen. Er habe aber keinen Einfluss auf den Inhalt dieses Kontakts genommen. Danach befragt, ob er eventuell Textpassagen umgeschrieben oder formuliert habe, gab der Zeuge an, dass er sich daran nicht erinnern könne. Auch nach dem Ende der Beziehung sei der Angeklagte weiterhin zu Gesprächen bei ihm gewesen. Der Angeklagte sei fassungslos ob der gegen ihn erhobenen Vorwürfe gewesen und habe einen hilflosen Eindruck gemacht. Zu bestimmten Dingen, die ihm vorgeworfen worden seien (es sei nach seinem, des Zeugen, Kenntnisstand darum gegangen, gezielt Schmerz zugefügt zu haben oder Sex ohne Zustimmung), habe er sich dahingehend geäußert, dass er das nicht mache. Danach befragt, ob er selbst der Nebenklägerin mal angedeutet habe, dass bei dem Angeklagten eine narzisstische Persönlichkeitsstörung vorliegen könne, erklärte der Zeuge, dass die Nebenklägerin ihn - noch während der Partnerschaft zum Angeklagten - mal gefragt habe, ob der Angeklagte darunter leide. Dazu sei zu sagen, dass dies ein Modebegriff geworden sei. Grundsätzlich gehöre die narzisstische Persönlichkeitsstörung nicht mehr zu den Krankheitsbildern des ICD-10, sie sei nicht als pathologisch abgrenzbar festzustellen. Es handele sich eher um narzisstische Verhaltenstendenzen. Die Meinungen darüber gingen auseinander, eventuell würden Psychoanalytiker etwas Anderes sagen. Er versuche nur, ein Erklärungsmodell zu geben. Seiner Ansicht nach seien Verhaltensweisen einer narzisstischen Persönlichkeit auf den situativen Kontext hin abzuklopfen. Es könne sein, dass er der Nebenklägerin gesagt habe, dass man das Verhalten als narzisstisch bezeichnen könnte, aber immer unter der Prämisse, dass es kein Krankheitsbild sei. Danach befragt, ob ihm etwaige aggressive Ausbrüche des Angeklagten bekannt seien, erklärte der Zeuge, dass der Angeklagte eingeräumt habe, in bestimmten Situationen überreagiert zu haben. Es sei auch mal die Rede davon gewesen, dass ein Stuhl oder eventuell eine Tasse kaputtgegangen sei. Es könnten auch Gegenstände im Fahrradladen betroffen gewesen sein. Er meine sich zu erinnern, dass der Angeklagte gesagt habe, er habe im Laden aus Wut mal eine alte Fahrradfelge zertrümmert. Er habe aber nie Hinweise auf körperliche Übergriffe gegenüber Personen gehabt. In den Paargesprächen sei es eher darum gegangen, dass so ein Verhalten (Aggressivität gegenüber Gegenständen) Angst machen könne, auch wenn es nicht so intendiert sei. Danach befragt, ob er auch außerhalb der therapeutischen Beziehung zu dem Angeklagten in Kontakt stehe, gab der Zeuge an, dass er Kunde im x-laden des Angeklagten sei. Er habe ihm auch mit einem Kredit ausgeholfen, als der Laden kurz vor dem Konkurs gestanden habe. Das Darlehen sei noch nicht zurückgezahlt. Abschließend gab der Zeuge an, dass er vom Angeklagten über mehrere Beziehungen, die dieser bislang geführt habe, berichtet bekommen habe aber nicht, dass Gewalt ein Thema gewesen sei. Angesichts der finanziellen Verstrickung zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten in Form eines noch nicht getilgten Privatkredits, dürfte der Zeuge S. ein Interesse daran haben, dass der Angeklagte nicht (zumindest zu vollstreckbarer Strafe) verurteilt wird. Gleichwohl hat die Kammer keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge S. zugunsten des Angeklagten unwahre Angaben gemacht hat. Da die bei ihm abgehaltene Paartherapie jedoch nur bis Februar 2021 andauerte und damit rund ein halbes Jahr vor den hier gegenständlichen Taten endete, war der Beweiswert der Aussage gering. Überdies geht aus der Aussage auch nicht hervor, dass das Paar keine problematische Beziehung geführt hätte; vielmehr seien die - vorhandenen - Konflikte nach Einschätzung des Zeugen S. lösbar' gewesen. Da die eigentlichen Übergriffe aber nicht thematisiert wurden - und angesichts des zeitlichen Ablaufs wohl auch gar nicht hätten thematisiert werden können –, vermochte der Aussage des Zeugen S. insoweit kein Beweiswert zuzukommen. Jedenfalls bestätigt hat der Zeuge S. die von der Nebenklägerin geschilderten impulsiven Ausbrüche des Angeklagte mit einhergehenden Sachbeschädigungen. Der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin stehen auch nicht die Aussagen der Zeugen G., des Bruders des Angeklagten, der Zeugin G., der Schwägerin des Angeklagten, des Zeugen K. (Aushilfskraft im x-geschäft) und der Zeuginnen L. und Lo. entgegen. hh) Der Zeuge M. G., der Bruder des Angeklagten, hat angegeben, dass er mit diesem seit 9 Jahren den x-laden betreibe. Die Nebenklägerin habe gelegentlich im Laden mitgeholfen, aber wenn, dann sei das von ihr ausgegangen. Sie sei nicht dazu aufgefordert worden. Vielleicht habe sie es getan, weil sie nichts Besseres zu tun gehabt habe oder weil sie dem Angeklagten nahe habe sein wollen. Zu der Beziehung der beiden befragt gab der Zeuge an, dass diese „normal" gewesen sei. Auffälligkeiten dahingehend habe er nicht wahrgenommen, er habe keine Streitigkeiten oder Unstimmigkeiten mitbekommen. Er habe mitbekommen, dass sie teilweise mit ihrem Kind überfordert gewesen sei. Danach befragt, was er damit meine, gab der Zeuge an, dass es Telefonate gegeben habe, in denen sie ihm gesagt habe, er solle seinem Bruder Bescheid sagen, damit dieser das Kind aus dem Kindergarten abhole. Sie selbst könnte ihn nicht abholen, sie sei krank. Damit habe sie ihre Depression oder Epilepsie gemeint. Außerdem habe sie die Nähe gesucht zu seinem Bruder. Sie habe auch ab und zu angerufen und gefragt, ob er noch da sei, vielleicht auch, um ihn zu kontrollieren. Teilweise habe er den Eindruck gehabt, dass da auch ein bisschen Eifersucht dabei sei. Wenn sein Bruder beispielsweise in einem Beratungsgespräch mit einer Frau gewesen sei, habe sie gefragt, wie lange das denn noch dauere. Danach befragt, ob es im x-laden zu Sachbeschädigungen gekommen sei, die auf einen Wutausbruch seines Bruders zurückzuführen seien, legte der Zeuge eine lange Pause zum Überlegen ein und antwortete dann: „Ähm, dazu kann ich nichts sagen." Danach befragt, ob mal im Laden eine Vitrine eingeschlagen worden sei, gab der Zeuge an, sich nicht daran erinnern zu können. Danach befragt, ob mal eine Kaffeemaschine beschädigt worden sei, gab der Zeuge an, dass diese bei ihm stehe und funktioniere. Danach befragt, ob er jemals mitbekommen habe, dass sein Bruder aus einer Stimmung heraus Gegenstände zerstört habe, erklärte der Zeuge nach einer langen Pause des Schweigens: Weiß ich nicht". Danach befragt, ob er jemals bei seinem Bruder unangemessenes Verhalten wahrgenommen habe, verneinte der Zeuge dies. Er könne nichts Schlechtes über seinen Bruder sagen. Er sei extrem aufopferungsvoll, einer der kinderliebsten Menschen, die er kenne. Er tue mehr für andere als für sich. Danach befragt, ob die Nebenklägerin mal von Schwierigkeiten in der Beziehung berichtet habe, gab der Zeuge an, dass er dazu nichts sagen könne, das wisse er nicht mehr. Die Angaben des Zeugen M. G. sind erkennbar von dem Bemühen geprägt, nichts Schlechtes über seinen Bruder sagen zu wollen. Die von ihm ausweichend beantworteten Fragen nach Wutausbrüchen / Überreaktionen und damit einhergehenden Zerstörungen, werden hingegen durch die Aussagen der Zeugen S. und B. in bejahendem Antwortsinn belegt. Soweit er dem Angeklagten bescheinigt, „kinderlieb" und „extrem aufopferungsvoll" zu sein, steht dies der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin nicht entgegen. ii) Die Zeugin G., die Schwägerin des Angeklagten (Ehefrau des Zeugen M. G.), hat angegeben, den Angeklagten seit 18 Jahren zu kennen. Zu der Nebenklägerin habe sie eher wenig Kontakt gehabt, sie kenne sie flüchtig. Sie habe die Nebenklägerin einmal zu ihrem 38. Geburtstag eingeladen, da sei sie auch gekommen. Ansonsten habe sie diese nur gesehen, wenn sie ihren Mann im Laden abgeholt habe und die Nebenklägerin auch dort gewesen sei. Der Angeklagte habe darunter gelitten, dass er seine Kinder nicht habe sehen können. Sie habe dann zusammen mit der Nebenklägerin ein Schreiben an das Jugendamt aufgesetzt in der Hoffnung, dass ihm wieder Umgang mit den Kindern gewährt würde. Einmal habe die Nebenklägerin gesagt, es ginge ihr nicht gut, sie fühle sich nicht gut behandelt. Sie habe darauf nur sagen können, dass der Angeklagte oft viel um die Ohren habe (den x-laden und das Problem des Umgangs mit seinen Kindern). Danach befragt, wie die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin gewesen sei, gab die Zeugin an, dass sie dazu nicht viel sagen könne. Sie habe die Beziehung manchmal als belastet wahrgenommen, weil er im Laden viel zu tun gehabt habe. Sie habe auch wahrgenommen, dass die Nebenklägerin häufig im Laden gewesen sei. Ansonsten habe sie nur von anderen erzählt bekommen, dass sie häufig seine Nähe gesucht hätte und etwa auch bei dem Vorstellungsgespräch von S. anwesend gewesen wäre. Danach befragt, ob ihr Wutausbrüche des Angeklagten, bekannt seien hat die Zeugin angegeben, dass er manchmal vielleicht emotional impulsiv sei, nicht aber gegenüber Menschen. Er habe im x-laden mal eine Ladentür demoliert, das sei aber der Situation geschuldet gewesen. Sie kenne ihn als liebevollen und emphatischen Menschen, dem es aber manchmal einfach zu viel gewesen sei (Entzug der Kinder und Belastung im Geschäft). Die Kammer hatte den Eindruck, dass die Zeugin G. wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Sie hat nicht nur Positives in Bezug auf den Angeklagten berichtet und indirekt die Angaben der Nebenklägerin bestätigt, wonach er aufbrausend sein könne bzw. sich nicht immer im Griff habe. Des Weiteren bestätigte die Zeugin G., dass die Nebenklägerin ihr einmal berichtet habe, dass sie sich nicht gut vom Angeklagten behandelt gefühlt habe, woraufhin die Zeugin G. auf dessen hohe Arbeitsbelastung und die Belastung durch den Streit um den Umgang mit den Kindern hingewiesen habe. Auch dies bestätigt letztlich die von der Nebenklägerin geschilderte belastete Beziehung. jj) Der Zeuge K. hat angegeben, dass er den Angeklagten ca. seit 2018 kenne, seitdem er ein Schülerpraktikum in dessen x-laden gemacht habe. Seit 2020 arbeite er regelmäßig dort. Seitdem sei die Nebenklägerin auch mit dem Angeklagten liiert gewesen. Sie sei häufig im Laden gewesen und habe auch häufig angerufen und nach dem Angeklagten gefragt. Sie habe auch sporadisch im Laden geholfen, etwa Regale einsortiert oder Kunden bedient. Danach befragt, ob er von der Beziehung zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagtem etwas mitbekommen habe, bejahte der Zeuge dies und führte aus, dass es eine Situation gegeben habe, wo sie eifersüchtig gewesen sei, weil er im Gespräch mit einer Kundin gewesen sei. Wann diese Situation stattgefunden habe, könne er nicht mehr einschätzen, es sei irgendwann in einem Sommer gewesen. Danach befragt, ob er Streits oder übergriffiges Verhalten mitbekommen habe, verneinte der Zeuge dies. Danach befragt, ob es gewalttätiges Verhaften des Angeklagten im Laden gegeben habe, antwortete der Zeuge: „Nicht, dass ich wüsste". Danach befragt, ob er etwas davon wisse, dass eine Kaffeemaschine oder eine Vitrine im Laden kaputtgegangen sei, gab der Zeuge an, dass ihm das nichts sage. Als Chef sei der Angeklagte immer nett gewesen, es habe ein angenehmes Arbeitsklima geherrscht. Die Aussage des Zeugen K. war ersichtlich von dem Bemühen geprägt, nichts Negatives über seinen Arbeitgeber auszusagen. Darüber hinaus kommt seiner Aussage aber ohnehin in Bezug auf die Aussage der Nebenklägerin nur geringe Beweisbedeutung zu, da das von ihm Geschilderte den Angaben der Nebenklägerin nicht entgegensteht. Dass der Zeuge K. kein Verhalten des Angeklagten im x-laden beobachtet haben will, welches Ausdruck einer Überreaktion oder emotionaler Impulsivität sein könnte, mag schlicht darauf zurückzuführen sein, dass in seiner Anwesenheit der Angeklagte (zufällig) nie derartiges Verhalten gezeigt hat. Es widerlegt aber nicht die Angaben der Nebenklägerin. Der Umstand, dass der Zeuge der Nebenklägerin eifersüchtiges Verhalten attestiert, sieht die Kammer angesichts des Umstandes, dass dies auch von weiteren Zeugen (G. sowie L.) dargelegt wurde, als zutreffend an. kk) Die Zeugin L., die den Angeklagten seit 2018 kennt, als sich beide während eines Aufenthalts in der Allgemeinpsychiatrie in der V. Klinik M. kennengelernt hatten, war zeitweise nach eigenen Angaben auch mit der Nebenklägerin befreundet (jetzt nicht mehr"). Die Beziehung zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten sei „normal" gewesen mit Höhen und Tiefen. Während sie mit der Nebenklägerin befreundet gewesen sei, habe sie von dieser erfahren, dass sie während der Beziehung zum Angeklagten fremdgegangen wäre, dass es in der Beziehung auch Streit gegeben hätte, dass die Nebenklägerin mit der Zeugin I. mehr Kontakt gehabt hätte, als sie dem Angeklagten gesagt hätte, dass sie sein Handy gelesen hätte und dass sie vermutet hätte, dass er eine Beziehung zu einer anderen Frau gewollt hätte. Der Seitensprung der Nebenklägerin sei Anfang oder Ende Winter gewesen, vermutlich - so die Zeugin - dann wohl eher im ersten Jahr der Beziehung. Sie habe dies von der Nebenklägerin noch während der bestehenden Beziehung erfahren, es dem Angeklagten aber erst nach der Trennung der beiden erzählt. Er sei aus allen Wolken gefallen. Auch als die Nebenklägerin und der Angeklagte noch zusammen gewesen seien, habe die Nebenklägerin eifersüchtig gewirkt und ihn ständig angerufen. Er habe mal gesagt, dass ihn das alles sehr belasten würde und sie als „Klammeräffchen" bezeichnet. Danach befragt, ob sie mal den Eindruck gehabt habe, dass die Nebenklägerin unzufrieden gewesen sei in der Beziehung, bejahte die Zeugin dies. Die Nebenklägerin habe von Streitereien berichtet, aber wer da angefangen habe und worüber diese gegangen seien, könne sie nicht sagen. Nachdem der Angeklagte rausgeworfen worden sei, habe er für etwa 6 - 8 Wochen bei ihr gewohnt, wobei sie keine Partnerschaft geführt hätten und auch nicht liiert gewesen seien. Man habe in einem Bett geschlafen, sie wohne auf 24 m2. Man habe sich arrangiert. Danach befragt, was der Angeklagte nach dem Rauswurf gesagt habe bzw. wie er reagiert habe, gab die Zeugin an, er habe gezittert. Erst habe er etwas von „Brüste zerkniffen" gesagt, dann, dass sie ihr T-Shirt hochgehoben habe. Die Kammer geht davon aus, dass die Zeugin L. wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Sie bestätigt die auch von den übrigen Zeugen und der Nebenklägerin selbst so bezeichnete „Beziehung mit Höhen und Tiefen", berichtet auch von Streitereien zwischen beiden, von Eifersucht seitens der Nebenklägerin und von einem Seitensprung der Nebenklägerin, wie ihn auch schon der Zeuge L. berichtet hat. Dies alles steht der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin nicht entgegen, sondern bestätigt vielmehr sogar deren Schilderung des Beziehungsverlaufs. Soweit die Zeugin die Reaktion auf den Rauswurf des Angeklagten aus der Wohnung mit einer heftigen körperlichen Reaktion seinerseits („zittern") beschreibt, ist daraus nicht zwingend der Schluss zu ziehen, dass die Vorwürfe inhaltlich unzutreffend sind. Vielmehr kann dies auch dem Umstand geschuldet sein, dass sein Verhalten nunmehr ans Licht zu kommen drohte oder er - bis zu Selbstverleugnung vor sich selbst – nicht wahrhaben wollte, was er getan hat. Die Ursache für das vom Angeklagten gezeigte Verhalten kann letztlich nicht festgestellt werden. II) Die Zeugin Lo. schließlich hat bekundet, dass sie den Angeklagten seit 2012 kenne, in den letzten Jahren ein engeres Verhältnis zu ihm aufgebaut habe und sie sich in einer sexuellen Beziehung befänden, ohne eine Partnerschaft zu führen. Kennengelernt habe sie ihn dadurch, dass sie gerne Rad fahre und häufig im Laden gewesen sei. Im Sommer 2021 sei der Angeklagte aufgelöst gewesen und habe berichtet, dass er zuhause rausgeschmissen worden sei. Vorher habe sie nicht in so engem Kontakt mit ihm gestanden, so dass sie über die Beziehung zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten nichts sagen könne. Danach befragt, ob der Angeklagte den Grund des Rauswurfs benannt habe, gab die Zeugin an, dass der Vorwurf einer Brustverletzung im Raum gestanden habe, später auch der Vorwurf der Vergewaltigung. Ihr sei das völlig unbegreiflich. Er habe sich ihr gegenüber nicht einmal unangemessen verhalten. Er sei der verständnisvollste und offenste Mensch, den sie kenne. Auch hinsichtlich der Zeugin Lo. geht die Kammer davon aus, dass diese wahrheitsgemäß in Bezug auf das, was sie selbst wahrgenommen hat, ausgesagt hat. Ihre Angaben widerlegen aber nicht die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin. Es ist eben möglich, dass sich der Angeklagte gegenüber der – einen ungleich „gestandeneren" Eindruck machenden - Zeugin Lo. tadellos verhält, während er gegenüber der Nebenklägerin in den zwei festgestellten Tatsituationen sexuell übergriffig war. c) Dem (Hilfs-) Beweisantrag der Verteidigung datierend vom 02.10.2023 (Anlage IV zum Protokoll vom 04.10.2023) zur Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens für den Fall, dass das Gericht die Aussage der Zeugin V. (der Nebenklägerin) als tragfähige Grundlage für eine Verurteilung des Angeklagten ansieht, war nicht nachzukommen. Der hilfsweise gestellte Beweisantrag war zurückzuweisen, weil die die zur Beurteilung der Aussagetüchtigkeit und der Glaubhaftigkeit der Nebenklägerin erforderliche Sachkunde selbst besitzt (§ 244 Abs. 4 S. 1 StPO). Die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit eines Zeugen ist eine im Gerichtsalttag allenthalben vorkommende Aufgabenstellung, die von der Kammer grundsätzlich selbst zu bewältigen ist. Aussagetüchtigkeit bedeutet, dass der Zeuge zum Zeitpunkt der abgefragten Wahrnehmung fähig war, das, was sich ereignete, zuverlässig wahrzunehmen, das Wahrgenommene im Gedächtnis abzuspeichern sowie sicher zu bewahren. Weiterhin muss ein Zeuge sowohl über das erforderliche sprachliche Ausdrucksvermögen verfügen, um das Wahrgenommene wiederzugeben, als auch über die intellektuelle Kapazität, Erlebtes von anders generierten Vorstellungen zu unterscheiden. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist ebenso ureigene Aufgabe des Richters. Es kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass Berufsrichter über diejenige Sachkunde bei der Anwendung aussagepsychologischer Glaubwürdigkeitskriterien verfügen, die für die Beurteilung von Aussagen auch bei schwieriger Beweislage erforderlich ist, und dass sie diese Sachkunde den beteiligten Laienrichtern vermitteln können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 -4 StR 437/13, Rn. 6, juris, sowie die Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., 2023, § 244 Rn. 74). Von der grundsätzlich gegebenen eigenen Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung der Aussagetüchtigkeit und der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ausgehend, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen lediglich dann geboten, wenn der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, die Zweifel daran aufkommen lassen, ob die eigene Sachkunde des Tatgerichts zur Beurteilung dessen unter den konkret gegebenen Umständen ausreicht (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 12. November 1993 - 2 StR 594/93, StV 1994, 173; BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - 1 StR 579/05, NStZ-RR 2006, 242, 243). Solche Umstände können gegeben sein, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erinnerungsfähigkeit einer Beweisperson aus besonderen, psychodiagnostisch erfassbaren Gründen eingeschränkt ist oder dass besondere psychische Dispositionen oder Belastungen - die auch im verfahrensgegenständlichen Geschehen selbst ihre Ursache haben können - die Zuverlässigkeit der Aussage in Frage stellen könnten, und dass für die Feststellung solcher Faktoren und ihrer möglichen Einflüsse auf den Aussageinhalt eine besondere, wissenschaftlich fundierte Sachkunde erforderlich ist, über welche der Tatrichter im konkreten Fall nicht verfügt (BGH, Urteil vom 26. April 2006 - 2 StR 445/05, NStZ-RR 2006, 241 m. w. N., juris). Vorliegend hat die Nebenklägerin – wie von ihr von Anfang an offen eingeräumt – während des von der Anklage umfassten Zeitraums unter einer medikamentös behandelten depressiven Erkrankung gelitten Die Nebenklägerin hat den sie psychiatrisch behandelnden Arzt Dr. M. und den sie behandelnden Psychotherapeuten L. von der Schweigepflicht entbunden, woraufhin sie im Hauptverhandlungstermin am 09.10.2023 als (sachverständige) Zeugen vernommen worden sind. Auf die bereits dargestellte Aussage des Zeugen L. wird Bezug genommen. Der Zeuge Dr. M. hat angegeben, dass die Nebenklägerin seit 2017 bei ihm in Behandlung sei. Sie habe sich bei ihm 2017 und 2019 vorgestellt, seit 2020 sei sie kontinuierlich bei ihm in Behandlung. Als Diagnose sei bei der Nebenklägerin eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittleren Episoden festzustellen. Entsprechende Medikation erhalte sie seit ca. 3 - 4 Jahren, wobei es auch zu Veränderungen der Medikation komme, wenn sie diese nicht gut vertrage. Zu einem persönlichen Kontakt mit der Nebenklägerin komme es in unregelmäßigen Abständen (mal alle 4 Wochen, mal alle 3 Monate). Von einer Kollegin sei mal vor Jahren differenzialdiagnostisch an eine bipolare affektive Störung gedacht worden, was sich aber nicht bestätigt habe. Eine manische Phase habe er bei der Nebenklägerin in den letzten 6 Jahren, in denen er sie behandele, nie gesehen. Aus einem früheren Arztbrief von 2011 sei vom Klinikum B. zudem differenzialdiagnostisch eine Epilepsie angesprochen worden. Diese habe sich jedoch ebenfalls nicht bestätigt. Es hätten sich keine neurologischen Ursachen für eine Epilepsie finden lassen (keine Anzeichen im EEG). Solche Anfälle könnten auch psychologische Ursachen haben, also psychogene Anfälle sein. Während solcher akuten Anfälle könne es zu Fehlwahrnehmungen kommen. Zu Kontakten mit der Nebenklägerin im August 2021 befragt gab der Zeuge an, dass sich die Nebenklägerin am 12.08.2021 nur ein Rezept abgeholt habe. Am 07.09.2021 habe sie sich mit ihm telefonisch in Verbindung setzen wollen, aber nur den Anrufbeantworter erreicht. Dabei sei es um das Medikament Diazepam gegangen. Am 28.09.2021 habe sie ihm erstmals erzählt, dass bezüglich ihres Ex-Partners ein Strafverfahren wegen ihr gegenüber begangener sexueller Übergriffe laufe. Er habe diesbezüglich nicht weiter nachgefragt, weil er die damit einhergehenden Belastungen nicht noch einmal habe aufreißen wollen. Er wisse, dass sie schon ziemlich lange und gut in psychotherapeutischer Behandlung bei Herrn L. sei. Auch deshalb habe er nicht konkreter nachgefragt, weil er sie nicht noch einmal alles habe erzählen lassen wollen. Details zu den Übergriffen habe er deshalb nicht erfragt und könne sich nicht dazu äußern. Zum damaligen Zeitpunkt sei eine Medikamentenumstellung erfolgt. Die Nebenklägerin habe wegen Stimmungsschwankungen im Jahr 2021 das stimmungsstabilisierende Medikament Lamotrigin bekommen, welches sie nicht gut vertragen habe. Danach sei wieder Venlafaxin angesetzt worden. Zu keinem Zeitpunkt habe er im Rahmen seiner Behandlung der Nebenklägerin Dissoziationen oder anderweitige Erinnerungslücken oder Fehlfunktionen in der Wahrnehmung bei dieser wahrgenommen. Er selbst habe es nicht erlebt, dass die Wahrnehmungs- und / oder Erinnerungsfähigkeit der Nebenklägerin zu irgendeinem Zeitpunkt beeinträchtigt gewesen sei. Die Aussage des Zeugen Dr. M. ist glaubhaft. Danach litt die Nebenklägerin im Tatzeitraum unter einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden. Anhaltpunkte dafür, dass die Erkrankung von einer so starken Ausprägung gewesen wäre, dass die eigene Sachkunde des Gerichts ausnahmsweise nicht zur Beurteilung der Zeugenaussage der Nebenklägerin ausreichen würde, haben sich daraus nicht ergeben. Anzeichen für eine tiefergehende psychische Erkrankung, möglicherweise auch in Form der Ausprägung als Borderline-Störung", haben sich auf der Grundlage der Angaben der Zeugen L. und Dr. M. nicht ergeben. Die Zeugen L. und Dr. M. haben übereinstimmend angegeben, im Behandlungszeitraum keine Denk- oder Wahrnehmungsstörungen in Bezug auf die Nebenklägerin festgestellt zu haben. Ebenfalls übereinstimmend haben die Zeugen L. und Dr. M. angegeben, im Rahmen der Behandlung der Nebenklägerin nie Dissoziationen bei ihr festgestellt zu haben. Dies wurde - wie bereits zuvor dargestellt - von den Zeugen L. und Dr. M. bestätigt. Auch hat sich die ursprünglich einmal im Raum gestandene Verdachtsdiagnose nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen L. und Dr M. nicht bestätigt, d.h. es liegt keine auf einer neurologischen Störung beruhende Epilepsie vor. Aufgrund der hohen emotionalen Belastung der Nebenklägerin infolge der Ereignisse im August 2021 wurde nach weiteren Angaben des Psychotherapeuten L. unmittelbar nach den Ereignissen mit der therapeutischen Behandlung begonnen. Der Fokus habe dabei nicht auf den Ereignissen an sich, sondern auf dem damaligen Belastungserleben der Nebenklägerin gelegen. Ziel sei die psychische Stabilisierung der Nebenklägerin durch Ressourcenaktivierung gewesen. Kernaufgabe sei die damalige Stabilisierung der Nebenklägerin zur Verbesserung der Alltagsfunktionsfähigkeit gewesen. Zu einer wiederholenden Nachfrage zum Tatablauf oder einer Traumakonfrontationen in Form von Tatrekonstruktionen sei es nicht gekommen. Aufgrund dessen geht die Kammer davon aus, dass keine Verfälschung der realen Erinnerungen der Nebenklägerin durch Aktualisierung der von ihr als traumatisch erlebten Geschehnisse stattgefunden hat. Soweit es die von der Nebenklägerin auch im Zeitraum der mit dem Angeklagten geführten Beziehung gelegentlich erlittenen – nach Angaben der Zeugen L. und Dr. M. nicht auf einer neurologischen Störung beruhenden, sondern psychogen begründeten - Krampfanfälle betrifft, haben sich aus der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese in zeitlichem Zusammenhang mit einer der zur Verurteilung gelangten Taten aufgetreten wären. Zudem spricht gegen die Annahme von Falschwahrnehmungen der Nebenklägerin, sei es durch die von ihr eingenommenen Medikamente oder sonstige psychischen Beeinträchtigungen, dass bei ihr tatsächliche Verletzungen an den Brüsten dokumentiert wurden, die mit dem von ihr geschilderten Tathergang zusammenpassen und für die es keine plausible Alternativerklärung gibt. Es ist daher abwegig anzunehmen, dass das von ihr geschilderte Geschehen nur ein Konstrukt ihrer Psyche ist. Auch spricht gegen eine Beeinträchtigung ihrer Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit im Tatzeitraum, dass sie ihrem Psychotherapeuten L. schon Monate zuvor von gegen ihren Willen durchgeführten Penetrationen mit dem Finger durch den Angeklagten berichtet hatte (wenn auch unkonkret). Wenn sich aber eine psychische Falschwahrnehmung über einen derart langen Zeitraum von mehreren Monaten gezeigt hätte, wäre anzunehmen, dass diese auch den Zeugen L. und Dr. M. aufgefallen wäre. Diese haben aber zu keinem Zeitpunkt derartige Hinweise gehabt. Dies zugrunde legend sieht das Gericht sich in der Lage, die Wahrnehmungs- und Speicherungsfähigkeit sowie die Fähigkeit zur Wiedergabe von Gedächtnisinhalten bei der Nebenklägerin selbst beurteilen zu können. Soweit es den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage betrifft, handelt es sich nicht um eine von einem Sachverständigen zu beurteilende Frage, sondern um eine Frage der richterlichen Bewertung. Die Überzeugungsbildung ist ureigene Sache des Gerichts. d) Gesamtwürdigung In der Gesamtwürdigung aller zuvor erörterten Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angaben der Nebenklägerin glaubhaft sind und sich das objektive Tatgeschehen unter Zugrundelegung der Angaben der Nebenklägerin so zugetragen hat, wie oben unter Ziffer II. („eigentliches Tatgeschehene) festgestellt. Von ausschlaggebender Bedeutung bei einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller erhobenen Beweise waren für die Kammer dabei folgende Umstände: Die von der Nebenklägerin gemachten Angaben hinsichtlich des Tatgeschehens zu der Tat 11.1) passen zu den dokumentieren Verletzungen an ihren Brüsten. Eine naheliegende alternative Erklärung für die dokumentierten Verletzungen ist während der Hauptverhandlung nicht zutage getreten. In hohem Maße für die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin spricht aus Sicht der Kammer, dass sie bereits lange vor den Vorfällen im August 2021 ihrem Psychotherapeuten L. von übergriffigem Verhalten des Angeklagten in Form von unvorhersehbaren Berührungen und Quetschen der Brüste und von Penetrationen mit dem Finger berichtete, wenn auch nur undetailliert. Dies steht der in Betracht zu ziehenden Hypothese einer erst später getroffenen Entscheidung einer absichtlichen falschen Belastung des Angeklagten oder einer unabsichtlichen Falschaussage (etwa infolge Medikamenteneinwirkung) entschieden entgegen. Auch konnte den Angaben der Zeugen W., B., L., S., G. und L. gesamtschauend entnommen werden, dass die Beziehung schon lange Zeit belastet und von Phasen des ‚auf und Ab" sowie Beziehungsproblemen geprägt war. Dass die von der Nebenklägerin geschilderten Verhaltensweisen auch zumindest teilweise von der früheren Partnerin des Angeklagten, der Zeugin I., berichtet wurden (Quetschen der Brüste, Einführen des Fingers in den Mund), belegt aus Sicht der Kammer die Richtigkeit der Angaben zudem, da sie zeigen, dass der Angeklagte sich auch früher schon über den erklärten Willen seiner Partnerin hinweggesetzt und von dieser nicht gewollte sexuell konnotierte Handlungen (Quetschen der Brüste) weiter ausgeführt hatte. Es handelt sich insoweit um eine dem Angeklagten nicht wesensfremde Hinwegsetzung über den erklärten Willen anderer. e) Die Feststellungen zur inneren Tatseite zieht die Kammer aus den äußeren Tatumständen, die den Taten das aus den Feststellungen ersichtliche Gepräge geben. Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Angeklagten der von der Nebenklägerin erklärte Wille, mit der Vornahme der sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein, nicht erkennbar gewesen sein könnte. Auch der Umstand, dass die festgestellten Handlungen schmerzhaft für die Nebenklägerin waren, lag nicht nur durch die Handlungen selbst schon nahe, sondern wurde seitens der Nebenklägerin ausdrücklich geäußert. Gleichwohl setzte der Angeklagte seine Handlungen noch kurze Zeit fort und nahm damit die Zufügung von Schmerzen zumindest billigend in Kauf. f) Die weiteren Feststellungen zu den Umständen der Beendigung der Beziehung und des Rauswurfs des Angeklagten aus der Wohnung am Abend des 31.08.2021 beruhen auf den auch insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeugen W., R. und B., die mit der Aussage der Nebenklägerin übereinstimmen. Auf die obigen Darstellungen der Zeugenaussagen wird insoweit Bezug genommen. g) Die Feststellungen zu dem von der Nebenklägerin vor dem Amtsgericht M. betriebenen Gewaltschutzverfahren unter dem Aktenzeichen XXX, der dortigen mündlichen Verhandlung vom 04.11.2021 und dem dort ergangenen Beschluss des Amtsgerichts M. vom 04.11.2021 beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Protokoll über die mündliche Verhandlung und dem ebenfalls verlesenen vorgenannten Beschluss, der den festgestellten Inhalt hat. V. Der Angeklagte hat sich durch die unter II. 1.) und 2.) festgestellten Taten in zwei Fällen des sexuellen Übergriffs jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung gemäß §§ 177 Abs. 1, 223 Abs. 1, 52 schuldig gemacht. Der Angeklagte nahm jeweils gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Nebenklägerin, den er auch wahrgenommen hatte, sexuelle Handlungen an ihr vor. Sowohl das Kneifen in die Brüste als auch das Eindringen mit dem Finger in die Vagina stellen sexuelle Handlungen im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB dar, deren Vornahme der Angeklagte trotz Äußerung eines entgegenstehenden Willens durch die Nebenklägerin fortsetzte. Der Angeklagte handelte bezüglich aller Tatbestandsmerkmale vorsätzlich. Er wusste, dass er gegen den Willen der Nebenklägerin handelte, da diese ausdrücklich anlässlich beider Taten kundgetan hatte, dass er ihr Schmerzen verursache und er aufhören solle. Gleichwohl setzte er seine Handlungen zunächst fort und ließ erst nach einigen Minuten von der Nebenklägerin ab. Zugleich fügte er ihr damit in beiden Taten vorsätzlich handelnd Schmerzen zu und beging dadurch jeweils tateinheitlich eine Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. VI. 1. Strafrahmenbestimmung a) Für die unter II.1. dargestellte Tat war die Strafe nach § 52 Abs. 2 S. 1 StGB dem Strafrahmen des § 177 Abs, 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. b)Dieser Strafrahmen war auch der unter II. 2. festgestellten Tat zugrunde zu legen. Zwar hat der Angeklagte prima facie das Regelbeispiel des § 177 Abs 6 S.2 Nr. 1 StGB erfüllt, indem er mit seinem Finger in die Vagina der Nebenklägerin bis zum Gebärmutterhals eindrang. Auch Penetrationen mit dem Finger, die eindeutig sexuell konnotiert sind, können beischlafähnliche sexuelle Handlungen mit besonderer Erniedrigungswirkung im Sinne von § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB sein (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 –4 StR 398/20 –, Rn. 7, juris). Dies ist für eine mit dem Finger vorgenommene Penetration der Scheide (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03, NStZ 2004, 440 Rn. 8; Beschluss vom 24. April 2001 – 1 StR 94/01, NStZ 2001, 598; Beschluss vom 17. September 1999 - 3 StR 524/99, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Vergewaltigung 1 - Finger in Scheide [jeweils zu § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB a. F.], siehe dazu auch BGH, Urteil vom B. Dezember 2016 - 4 StR 389/16 Rn. 10, juris; Beschluss vom 14. April 2011 -2 StR 65/11, NJW 2011, 3111 Rn. 6 [jeweils zu § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB]), des Scheidenvorhofs (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017-2 StR 345/17, BGHR StGB § 176a Abs. 2 Nr. 1 Sexuelle Handlung 2; Beschluss vom 26. Mai 2004 - 4 StR 119/04, NStZ 2005, 90; Urteil vom 25. Oktober 2000-2 StR 242/00, NStZ 2001, 312 [jeweils zu § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB]) oder des Anus (vgl. BGH, Urteil vom B. Dezember 2016 -4 StR 389/16 Rn. 10, juris; Beschluss vom 24. April 2001 - 1 StR 94/01, NStZ 2001, 598; Beschluss vom 24. März 1999 - 1 StR 685/98, NStZ-RR 1999, 321 Nr. 24 bei Pfister [jeweils zu § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB a. F.]) anerkannt. Wurden derartige Penetrationen erzwungen, ist eine weitere Erörterung der Frage, ob eine besondere Erniedrigung gegeben ist, in der Regel entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03, NStZ 2004, 440 Rn. 8; Beschluss vom 24. April 2001 - 1 StR 94/01, NStZ 2001, 598 [zu § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB a. F.]). Ein derartiges Erzwingen liegt hier nicht vor, so dass die Frage, ob die Tathandlung eine besondere Erniedrigung im Sinne des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB darstellt, zu erörtern ist. Eine besondere Erniedrigung liegt vor, wenn das Opfer unter Missachtung der Menschenwürde über die Verwirklichung des Grundtatbestands hinaus zum bloßen Objekt herabgesetzt wird und dies gerade durch die Art und Weise der sexuellen Handlung zum Ausdruck kommt (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl., 2023, § 177 Rn. 134). Im Falle des Eindringens mit einem Finger in eine Körperöffnung wird in aller Regel die besondere Erniedrigung anzunehmen sein. Bestehen indes – wie hier – gewichtige mildernde Gesichtspunkte, ist eine umfassende Prüfung und Wertung der tat- und täterbezogenen Umstände in Bezug auf das Regelbeispiel der „besonderen Erniedrigung" erforderlich. Nach der danach gebotenen Gesamtbetrachtung ist trotz des vaginalen Eindringens mit dem Finger eine besondere Erniedrigung vorliegend zu verneinen. Die möglichen Gründe für das Absehen von der Anwendung des erhöhten Strafrahmens entsprechen denen für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 9 StGB; es sind alle Umstände einzubeziehen, die für die Wertung der Tat bedeutsam sind (vgl. BGH, Urteil v. 25. Februar 2009 - 2 StR 554/08, NStZ-RR 2009, 203). Wenn erhebliche Milderungsgründe vorliegen, ist zunächst zu prüfen, ob von der Regelwirkung abzusehen und der Normalstrafrahmen anzuwenden ist. Nur wenn die Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB verneint wird, ist auf die Tat in Ausnahmefällen auch dessen Absatz 9 anwendbar (Fischer, a. a. 0., § 177 Rn. 142 m. w. N.). Nach einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände ist die Kammer zu der Ansicht gelangt, dass gewichtige Milderungsgründe vorliegen, die die Abweichung vom Strafrahmen des § 177 Abs. 6 S. 1 StGB rechtfertigen. Danach weicht das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße ab, welches die Anwendung des Strafrahmens des § 177 Abs. 1 StGB geboten erscheinen lässt. Hierfür waren folgende Umstände maßgebend: Zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin bestand zum Zeitpunkt der Tat eine längere partnerschaftliche Beziehung, in deren Rahmen auch einverständliche sexuelle Handlungen, auch in Form des Eindringens mit dem Finger in die Vagina, stattfanden. Zwar vermag dies nicht das Verhalten des Angeklagten zu entschuldigen, weil das sexuelle Selbstbestimmungsrecht für jeden Sexualkontakt neu ausgeübt wird. Gleichwohl lässt jedoch das Gesamtbild der Beziehung zwischen Angeklagtem und Nebenklägerin die Tat in einem milderen Licht erscheinen. Insoweit war nämlich zu berücksichtigen, dass in der Vorgeschichte der hier zur Verurteilung gelangten Tat das Verhalten der Nebenklägerin für den Angeklagten durchaus als ambivalent bezeichnet werden kann, da sie nach eigenen Bekundungen das vaginale Eindringen des Angeklagten mit einem Finger manchmal duldete, manchmal jedoch auch ihren entgegenstehenden Willen äußerte, ohne dass Letzteres Konsequenzen in Bezug auf die Fortführung der Beziehung hatte. Auch hat sie ihn nach eigenem Bekunden nie am nächsten Tag mit seinem Verhalten konfrontiert. Insofern kann angenommen werden, dass das Verhalten der Nebenklägerin beim Angeklagten dazu führte, das Unrechtsbewusstsein und die Hemmschwelle bezüglich des Eindringens mit dem Finger in den Vaginalbereich der Nebenklägerin herabzusetzen. Zudem liegt aus Sicht der Kammer im konkreten Fall das Handlungs- und Erfolgsunrecht an der unteren Grenze, da es sich lediglich um ein kurzzeitiges Eindringen mit dem Finger ohne Gewaltanwendung handelte. Gleichwohl bereitete es ihr Schmerzen, was nicht übersehen werden darf. Die Kammer hat bei der Gesamtbetrachtung auch zu Lasten des Angeklagten das Maß der psychischen Auswirkungen auf die Nebenklägerin berücksichtigt. Dennoch hat sie die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände für gewichtiger gehalten, so dass die Regelwirkung eines besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 6 S. 2 Ni. 1 StGB aus Sicht der Kammer entkräftet ist. Die Kammer hat nach alldem eine Widerlegung der Indizwirkung eines Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB wegen anderer erheblich schuldmildernder Umstände angenommen, so dass nicht der Strafrahmen des § 177 Abs. 6 S. 1 StGB anzuwenden, sondern von dem Normalstrafrahmen seines Absatz 1 auszugehen ist. Darüber hinaus hat die Kammer keine weitere Milderung im Sinne eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 9 StGB angenommen. Schuldmindernde Umstände von solch außergewöhnlichem Ausmaß sind vorliegend nicht ersichtlich. Aus den zuvor genannten Erwägungen war der Angeklagte insoweit auch (nur) wegen sexuellen Übergriffs zu verurteilen. Die Kammer verkennt hierbei nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB a. F. (= § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB n. F.), wonach der Schuldspruch nach der Legaldefinition „wegen Vergewaltigung" auch dann ergehen sollte, wenn eine in den Körper eindringende Handlung ausnahmsweise nicht als besonders erniedrigend angesehen wird und daher der Strafrahmen des besonders schweren Falls keine Anwendung findet (vgl. Fischer, a. a. 0., § 177 Rn. 146 mit Nachweisen aus der BGH-Rspr). Dagegen sprach in Bezug auf beischlafähnliche Handlungen bereits bisher, dass die Legaldefinition des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB a. F. (= § 177 Abs. 6 S. 2 Ni. 1 StGB n. F.) nur für Beischlaf und in den Körper eindringende Handlungen, die besonderes erniedrigend sind, gilt. Der Schuldspruch wegen „Vergewaltigung" setzt voraus, dass alle Merkmale des § 177 Abs. 6 S. 2 Ni. 1 StGB n. F. erfüllt sind, also auch eine besondere Erniedrigung bei Handlungen, die nicht Beischlaf sind. Fälle der „Vergewaltigung" sind nach dem klaren Wortlaut eine Untergruppe der „besonders erniedrigenden" Handlungen. Daher kann es nicht erniedrigende Vergewaltigungen nicht geben (vgl. Fischer, a. a. 0., m. w. N.). Für das neue Recht kommt hinzu, dass bereits die Kombination eines sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB mit dem Eindringen in den Körper zur Verwirklichung des § 177 Abs. 6 S. 2 Ni. 1 StGB genügen kann, ohne dass klassische Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung mit Gewalt) bzw. einschüchternde Tatmodalitäten überhaupt vorliegen müssen (vgl. dazu Hörnle, NStZ 2017, 13, 19 f.). Anders als bislang ist die Vergewaltigung mithin nicht mehr davon abhängig, dass der Täter das Opfer durch Gewalt, durch Drohung mit Gewalt oder durch das Ausnutzen einer schutzlosen Lage in sexueller Weise nötigt. Eine Vergewaltigung liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Täter ohne eine Nötigung die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 oder 2 StGB erfüllt (vgl. BT-Drs. 19/9097, 28, wo folgendes Beispiel angeführt wird: Das Opfer lehnt die sexuelle Handlung ausdrücklich ab. Der Täter übt gleichwohl den Beischlaf aus). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - die besonders erniedrigende Wirkung der mit einer Penetration verbundenen beischlafähnlichen Handlung zu verneinen ist und einer Tat nach § 177 Abs. 1 StGB keine Nötigung zugrunde liegt, wird aus Sicht der Kammer die noch dazu sprachlich nicht passende Bezeichnung „Vergewaltigung" dem Unrechtsgehalt der Tat nicht mehr gerecht. Vorliegend hat es daher mit dem Schuldspruch „sexueller Übergriff" sein Bewenden. 2. Einzelstrafen Bei der Bemessung der konkreten Strafe hat sich die Kammer an den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB ausgerichtet und sämtliche tat- und täterbezogenen Umstände herangezogen, wie sie im Rahmen der Erörterung des anzuwendenden Strafrahmens (Ziff. VI. 1. b) aufgeführt wurden. Auf die dortigen Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass die Taten inzwischen über zwei Jahre zurückliegen und der Angeklagte seitdem auch nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass er zwar vorbestraft war, jedoch nur geringfügig und zudem nicht einschlägig. Die Vorbestrafung ist angesichts ihres geringen Umfangs vernachlässigbar und fällt aus Sicht der Kammer nicht straferschwerend ins Gewicht. Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, dass die Nebenklägerin, obgleich sie sich auch zuvor bereits in psychotherapeutischer Behandlung befunden hatte, durch die Taten nochmals eine zusätzliche psychische Belastung erfahren hat. Zudem war bei der Bemessung der Einzelstrafen die jeweils tateinheitlich verwirklichte Körperverletzungshandlung und die hierdurch von der Nebenklägerin erlittenen vorübergehenden Schmerzen zu berücksichtigen. Die Kammer hält unter nochmaliger Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB für beide Taten die Verhängung einer (Einzel-) Freiheitsstrafe von jeweils 10 Monaten für tat- und schuldangemessen. Die von den erkannten Freiheitsstrafen für das künftige Leben des Angeklagten ausgehenden Wirkungen sind bedacht worden. Sie gehen indes über das mit einer gesetzesentsprechenden Sanktion zwangsläufig verbundene Maß an Belastungen nicht hinaus. 3. Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe Aus den beiden Einzelstrafen war nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. In Anwendung von § 54 Abs. 1 S. 2 StGB erfolgte die Gesamtstrafen-bildung durch angemessene Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (10 Monate Freiheitsstrafe); gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 StGB durfte die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht übersteigen. Für die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe ergab sich somit ein Strafrahmen von mehr als zehn Monaten bis zu einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe. Die Kammer hat für die danach zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe die Persönlichkeit des Angeklagten und die einzelnen Straftaten noch einmal zusammenfassend gewürdigt. Dabei kam den bereits oben erwähnten Gesichtspunkten zur Bemessung der jeweils verhängten Einzelstrafen erneut ausschlaggebende Bedeutung zu. Auch an dieser Stelle wird daher auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen. Zudem hat die Kammer den zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten berücksichtigt, die sich innerhalb von 24 Stunden ereigneten. Nach nochmaliger Würdigung aller in den Taten und der in der Persönlichkeit des Täters verankerten Strafzumessungsgesichts-punkten hielt die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend, um auf den Angeklagten einzuwirken. Diese Gesamtfreiheitsstrafe ist notwendig, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten eindringlich vor Augen zu führen. 4. Strafaussetzung zur Bewährung Die Vollstreckung der Strafe konnte unter der im Bewährungsbeschluss genannten Auflage nach § 56 Abs. 2 und 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei Freiheitsstrafen von mehr als 1 Jahr bis zu 2 Jahren kann die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine günstige Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB besteht, besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe nicht gebietet, § 56 Abs. 3 StGB. Dies ist vorliegend der Fall. Es liegen Tatsachen vor, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Angesichts des Umstands, dass der Angeklagte erstmals einen Strafprozess erlebt hat, an dessen Ende er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, geht die Kammer davon aus, dass bereits das Verfahren und die Verurteilung als solche auf den Angeklagten einen so erheblichen Eindruck gemacht haben, dass er künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Zudem lebt der Angeklagte in geordneten Verhältnissen, ist sozial integriert und führt weiterhin gemeinsam mit seinem Bruder den x-laden. Dort ist er zeitlich erheblich eingebunden und erwirtschaftet seinen finanziellen Unterhalt. Dies sind protektive Faktoren, die ihn vor einer künftigen Straffälligkeit schützen. Eine Wiederholungsgefahr gegenüber der Nebenklägerin besteht zudem nicht, da die Beziehung inzwischen beendet ist und kein Kontakt mehr zueinander besteht. Zwar hat der Angeklagte eine neue Sexualpartnerin, die Zeugin L. Diese hat jedoch glaubhaft angegeben, dass der Angeklagte ihr gegenüber nie übergriffig gewesen sei oder gegen ihren Willen gehandelt habe. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Erwägungen ist davon auszugehen, dass er sich künftig rechtstreu verhalten wird. Ihm kann daher gesamtwürdigend eine positive Legalprognose gestellt werden. Zugleich sieht die Kammer in den vorgenannten Aspekten besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB, die bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Aussetzung der Strafe zur Bewährung ermöglicht. Die Kammer geht davon aus, dass bereits das durchgeführte Strafverfahren und die damit für ihn verbundenen Folgen einen bleibenden Eindruck bei ihm hinterlassen werden. Es erscheint daher angemessen, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Auch war nicht gemäß § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO. Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sind dem Angeklagten gemäß § 472 Abs. 1 S. 1 StPO auferlegt worden, soweit er verurteilt wurde. Es bestand kein Anlass, hiervon gemäß § 472 Abs. 1 S. 3 StPO abzusehen.