Leitsatz
IV ZR 208/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 208/03 Verkündet am: 24. Januar 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VVG §§ 149, 152; AVB-WB § 4 Nr. 5 Zur Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess beim Risi- koausschluss der Schadenstiftung durch wissentliche Pflichtverletzung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 126/02 - VersR 2004, 590). BGH, Urteil vom 24. Januar 2007 - IV ZR 208/03 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand- lung vom 24. Januar 2007 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juli 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz aus einer Haftpflichtversicherung in Anspruch. Versichert war seine gesetzliche Haftpflicht für Vermögensschäden aus der Tätigkeit als selbständiger Generalvertreter der W. -Versicherungsgruppe. 1 Die W. -Allgemeine Versicherung AG (….) hatte vom Kläger Schadensersatz verlangt, weil er sich bei der Aufnahme und Weiterlei- tung eines Antrags vom 13. Mai 1997 auf Abschluss einer Hausratversi- cherung pflichtwidrig verhalten habe. Im Antrag war anzugeben, ob für 2 - 3 - den Antragsteller oder seinen Ehegatten bereits gleichartige Versiche- rungen bestehen oder bestanden hatten, wer den Vertrag gekündigt hat- te und wie viele Schäden welcher Art und in welcher Höhe in den letzten fünf Jahren eingetreten waren. Nach den Regeln für die Antragsaufnah- me mussten Fragen nach früheren Versicherungen/Schäden in jedem Fall beantwortet werden. Nach den Annahmerichtlinien wurden Versiche- rungen nicht übernommen, wenn ein gleichartiger Versicherungsvertrag nach einem Schaden vom Versicherer gekündigt worden war. Obwohl die Antragstellerin den jetzigen Kläger - so die Klägerin des Haftpflichtpro- zesses - auf die Kündigung durch den vorherigen Hausratversicherer wegen zwei Schäden über insgesamt 200.000 DM durch Einbruchdieb- stahl im Jahr 1993 hingewiesen habe, habe er dies in den Antrag nicht aufgenommen. Dieser bewusste Verstoß gegen die ihm bekannten Richt- linien habe dazu geführt, dass der Antrag angenommen worden sei und die Versicherungsnehmerin wegen eines Einbruchdiebstahls vom 10. Oktober 1998 in Höhe von 83.293,60 DM entschädigt werden muss- te. Im Haftpflichtprozess hat das Oberlandesgericht Hamm den Kläger durch Urteil vom 7. Dezember 2001 rechtskräftig zum Schadensersatz verurteilt, weil er seine vertraglichen Pflichten bei der Vermittlung des Versicherungsvertrages jedenfalls fahrlässig verletzt habe. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe seine Pflichten als Versi- cherungsvermittler wissentlich verletzt. Für Haftpflichtansprüche wegen Schadenstiftung durch wissentliche Pflichtverletzung bestehe nach § 4 Nr. 5 der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) kein Versicherungsschutz. 3 - 4 - 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Zurück- weisung der Berufung. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Das Oberlandesgericht (r+s 2004, 17) meint, eine wissentliche Pflichtverletzung, für die die Beklagte die Beweislast trage, lasse sich auf der Grundlage der in gewissem Umfang bestehenden Bindungswir- kung des Urteils des Oberlandesgerichts im Haftpflichtprozess nicht fest- stellen. Danach stehe im Deckungsprozess bindend fest, dass der Kläger mit der Antragstellerin R. und ihrem Ehemann verabredet habe, davon auszugehen, dass die Schäden mehr als fünf Jahre zurücklägen, wenn er von den Eheleuten nichts mehr höre, und dass er fälschlich da- von ausgegangen sei, die Fragen nach Vorversicherungen und Vorschä- den könnten verneint werden, wenn die Schäden und die Kündigung der Vorversicherung mehr als fünf Jahre zurücklägen. Soweit diese Tatsa- chen vorliegend relevant seien, bestehe auch Voraussetzungsidentität. Keine Bindungswirkung bestehe hinsichtlich der Bewertung der Pflicht- verletzungen des Klägers im Haftpflichturteil als fahrlässig. Eine wissent- liche Pflichtverletzung sei nicht anzunehmen. Es lasse sich jedenfalls nicht feststellen, dass der Kläger die Richtlinien der … und den Inhalt des Antrags wissentlich verkannt hätte. Seine zugrunde zu legende Fehlvorstellung über die Bedeutung der Fünfjahresfrist und die zu unter- 6 - 5 - stellende Verabredung mit den Eheleuten R. lasse sein Verhal- ten vielmehr lediglich als grob fahrlässig erscheinen. Dem mit den Zeu- gen R. unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, sie hät- ten dem Kläger zu den Vorschäden hinreichend präzise Zeitangaben gemacht und es sei besprochen worden, dass ein Versicherungsantrag wegen der Vorschäden heikel sei, sei wegen der Bindungswirkung nicht nachzugehen. II. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht den Umfang der Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den De- ckungsprozess verkannt hat. 7 1. Der Senat hat im Urteil vom 18. Februar 2004 ausführlich zu den Grenzen der Bindungswirkung Stellung genommen (IV ZR 126/02 - VersR 2004, 590 unter III 1 und 2 m.w.N.). Danach entfalten Feststellun- gen im vorangegangenen Haftpflichtprozess zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer im nachfolgenden Deckungsprozess zwi- schen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer Bindungswirkung nur bei Voraussetzungsidentität. Nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip ist grundsätzlich im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet. Notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips ist die Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit. Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die zugrunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut überprüft werden können. Die Bindungswirkung geht aber nicht weiter, als sie danach geboten ist. Geboten ist die Bindungswirkung nur insoweit, als eine für die Entschei- 8 - 6 - dung im Deckungsprozess maßgebliche Frage sich auch im Haftpflicht- prozess nach dem vom Haftpflichtgericht gewählten rechtlichen Begrün- dungsansatz bei objektiv zutreffender rechtlicher Würdigung als ent- scheidungserheblich erweist, also Voraussetzungsidentität vorliegt. Nur dann ist es gerechtfertigt anzunehmen, eine Feststellung sei Grundlage für die Entscheidung im Haftpflichtprozess. Die Begrenzung der Bin- dungswirkung auf Fälle der Voraussetzungsidentität ist insbesondere deshalb geboten, weil der Versicherungsnehmer und der Versicherer keinen Einfluss darauf haben, dass der Haftpflichtrichter "überschießen- de", nicht entscheidungserhebliche Feststellungen trifft oder nicht ent- scheidungserhebliche Rechtsausführungen macht. Beruht die Verurtei- lung im Haftpflichtprozess auf einer lediglich fahrlässigen Pflichtverlet- zung, ist im Deckungsprozess in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer diese Pflicht wissentlich verletzt hat, wenn der Versicherer sich darauf beruft (Senatsurteil vom 28. Sep- tember 2005 - IV ZR 255/04 - VersR 2006, 106 unter II 2 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. April 1958 - II ZR 163/57 - VersR 1958, 361 unter 1). 2. Daran gemessen besteht die vom Berufungsgericht angenom- mene Bindungswirkung nicht. Die für die Entscheidung im Deckungspro- zess maßgebliche Frage der wissentlichen Pflichtverletzung war nach dem vom Oberlandesgericht im Haftpflichtprozess gewählten rechtlichen Begründungsansatz nicht entscheidungserheblich, so dass es an der Voraussetzungsidentität fehlt. 9 a) Nur für die Beurteilung der Pflichtverletzung als wissentlich im Sinne von § 4 Nr. 5 AVB kommt es auf tatsächliche Feststellungen dazu an, ob dem Kläger bei Aufnahme und Weiterleitung des Antrags und dem 10 - 7 - späteren Telefongespräch mit dem Innendienstmitarbeiter S. , wie die Beklagte unter Beweisantritt behauptet hat, bekannt war, dass die Vorschäden innerhalb der Fünfjahresfrist lagen und der Versicherungs- antrag deshalb gesprächsweise als heikel bezeichnet worden ist. b) Für die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Haftpflichtpro- zess war dies unerheblich. Es hat die Verurteilung des Klägers zum Schadensersatz unter objektiv zutreffender rechtlicher Würdigung schon auf der Grundlage des insoweit in der Verhandlung des Berufungsge- richts festgestellten Sachverhalts auf eine fahrlässige Verletzung seiner Pflichten als Vermittler gestützt. Unter Verstoß gegen die Richtlinien der … habe er den Antrag auf Abschluss der Hausratversicherung wei- tergeleitet, obwohl die Fragen nach früheren Versicherungen und Schä- den nicht beantwortet waren; die Frage des Innendienstmitarbeiters S. nach einer gleichartigen Vorversicherung habe er objektiv falsch mit nein beantwortet. Der darüber hinausgehenden Behauptung der … , der Kläger habe den Antrag trotz genauer Kenntnis von den Vorschäden, deren Zeitpunkt und der Vorversicherung bewusst unvoll- ständig weitergeleitet, um die Ablehnung zu vermeiden, ist das Oberlan- desgericht im Haftpflichtprozess mit Recht nicht nachgegangen; darauf kam es für seine Entscheidung schon nicht mehr an. 11 3. Die für die Beurteilung der Pflichtverletzung als wissentlich er- forderlichen Tatsachen sind demgemäß im Deckungsprozess festzustel- len. Da dies rechtsfehlerhaft unterblieben ist, wird das Berufungsgericht dies unter Berücksichtigung des Parteivortrags und der Beweisangebote nachzuholen haben. 12 - 8 - 13 III. Die Beklagte ist auch nicht, wie das Berufungsgericht hilfsweise kurz anmerkt, verpflichtet, aufgrund ihres Schreibens vom 7. Juni 1999 die Kosten der erstinstanzlichen Rechtsverteidigung im Haftpflichtpro- zess zu tragen. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass die Be- klagte Kostendeckungsschutz in Unkenntnis der wissentlichen Pflichtver- letzung und nur in bedingungsgemäßem Umfang zugesagt hat. Gibt der Haftpflichtversicherer zur Verteidigung gegen den Haftpflichtanspruch in Unkenntnis eines Ausschlussgrundes eine Deckungszusage ab, kann er sich, wenn die Voraussetzungen des Ausschlusses später festgestellt werden, in vollem Umfang auf Leistungsfreiheit berufen (vgl. BGH, Urtei- le vom 20. September 1978 - IV ZR 57/77 - VersR 1978, 1105 unter I und vom 7. November 1966 - II ZR 12/65 - VersR 1967, 27 unter III; - 9 - Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 149 Rdn. 26 a.E.; Voit/ Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 149 Rdn. 7; vgl. zur De- ckungszusage in der Rechtsschutzversicherung BGH, Urteil vom 18. März 1992 - IV ZR 51/91 - VersR 1992, 568 unter 2). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 20.11.2002 - 16 O 265/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.07.2003 - 20 U 36/03 -