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Urteil

2-08 O 85/17

LG Frankfurt 08. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2019:0201.2.08O85.17.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin $ 14.765,01 und $ 178.826,78 sowie an die …, jeweils nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 5 % und die Klägerin 95 % zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin $ 14.765,01 und $ 178.826,78 sowie an die …, jeweils nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 5 % und die Klägerin 95 % zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der Klägerseite steht gegen die Beklagte betreffend das sogenannte ...-Verfahren ein Anspruch aus den Ziffern I 1 und V 15 der hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen auf Zahlung von € 150.000,00 und betreffend das sogenannte ...-Verfahren ein Anspruch aus Ziffer I 1/IV 2 der hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen auf Zahlung von € 1.256.658,45, jeweils abzüglich Selbstbeteiligung, zu. Die Klägerin kann, nachdem sie Frau ... von den im ...-Verfahren entstandenen Kosten freigestellt hat, aus übergegangenem Recht der versicherten Person einen Anspruch auf anteilige Kostenerstattung gegen die Beklagte verfolgen. Grundsätzlich ist Frau ... als versicherte Person im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen. Die ..., Inc. ist gemäß Nachtrag Nr. 2 zum Versicherungsvertrag in den Versicherungsschutz einbezogen. Frau ... wiederum ist seit dem 01.09.2014 „President“ der ..., Inc. und damit zum Zeitpunkt der Klagerhebung gegen sie als Mitglied eines geschäftsführenden Organs versicherte Person nach Ziffer VIII Nr. 9 Punkt 1 der Versicherungsbedingungen. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre sie im Sinne der eben genannten Vertragsregelung jedenfalls als leitende Angestellte versicherte Person. Auch wird Frau ... von der ... ein Verhalten vorgeworfen, das grundsätzlich geeignet ist, eine Pflichtverletzung darzustellen. Der in der Klage von der ... erhobene Vorwurf lautet, dass Frau ... in der Zeit, als sie noch bei der ... beschäftigt war, in großem Umfang Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der ... an sich gebracht haben soll, die sie nach dem erfolgten Wechsel zur ... behalten habe. Allerdings erfolgte die Frau ... vorgeworfene Entwendung der Geschäftsgeheimnisse zu einem Zeitpunkt, als sie noch nicht bei der ... angestellt war, so dass sie bei der vorgeworfenen Handlung auch noch nicht versicherte Person gewesen war. Es kann auch nicht argumentiert werden, dass Frau ... zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Entwendung schon nicht mehr ihrem ursprünglichen Anstellungsunternehmen gegenüber eine loyale Einstellung einnahm, sondern bereits ausschließlich im Interesse ihres künftigen Anstellungsunternehmens handelte. Dabei kann es im Ergebnis dahinstehen, ob nach amerikanischem Recht es möglich ist, in derartigen Konstellationen quasi eine Art vorgezogene Organstellung anzunehmen. Denn Ziffer XI. der Versicherungsbedingungen erklärt für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich deutsches Recht für anwendbar, d.h. bei der Frage, wie der Begriff des Organs auszulegen ist, ist alleine das deutsche Recht maßgeblich. Hiernach kann jedoch sowohl eine Organstellung, als auch die Position einer leitenden Angestellten im Sinne der Vertragsregelung erst in dem Moment bestehen, in dem das Bestellungs- bzw. Anstellungsverhältnis zu der Gesellschaft begründet ist. Allenfalls wäre es denkbar, eine Ausweitung und Vorverlagerung der organschaftlichen Anstellung über die in den Versicherungsbedingungen ebenfalls erwähnte Figur des faktischen Organs herbeizuführen. Doch auch die Einordnung von Frau ... als faktisches Organ würde voraussetzen, dass diese schon vor ihrer Anstellung einen wie auch immer gearteten Einfluss in dem späteren Anstellungsunternehmen ausübte qua dem sie faktisch an der Geschäftsleitung mitwirkte. Hierfür besteht kein Anhalt. Das einzige Verhalten, das in die Zeit fällt, in der Frau ... als versicherte Person anzusehen ist, betrifft damit die weitere Handhabe mit den entwendeten Geschäftsgeheimnissen. Diesbezüglich wurde Frau ... in den Schriftsätzen der ... vor der erneuerten Antragsstellung auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedoch kein aktuelles Verhalten vorgeworfen. Der Sachvortrag der ... in der Klageschrift, die inzwischen von der Klägerin in einer Übersetzung vorgelegt wurde, geht zusammengefasst dahin, Frau ... habe an der Strat-Plan-Sitzung in Dallas vom 02. bis 04.06.2014 teilgenommen und ausführliche Mitschriften gefertigt. Sie habe weiter ab Juni 2014 fortlaufend bis kurz vor Abgabe ihres Computers mindestens fünf USB-Wechseldatenträger an ihren Laptop angeschlossen und Zugriff auf sensible Dokumente erlangt und/oder solche auf diese Wechseldatenträger kopiert. Frau ... habe weder die Mitschriften, noch die Wechseldatenträger bei ihrem Weggang von ... zurückgegeben. Betreffend ihre Handlungen ab der Anstellung bei der ... U.S. am 01.09.2014 lautet das Vorbringen: „Nach bestem Wissen und Gewissen ist es die Absicht von Frau ..., die streng vertraulichen Informationen der ... zu verwenden und ... U.S. die Nutzung der streng vertraulichen Informationen der ... bei der Ausführung ihrer neuen Anstellung als Präsidentin von ... U. S. zu gestatten. Der Umstand, dass sie die Funktion als leitende Führungskraft bei einem direkten Konkurrenten der ... angenommen hat, führt unweigerlich dazu, dass sie diese Informationen bei der Ausführung ihrer Verpflichtungen als Präsidentin von ... U. S. verwendet, sofern ihr die Fortführung in dieser Funktion gestattet wird.“ (…) „Es ist unvermeidbar, dass Frau ... die unrechtmäßig erlangten Handelsgeheimnisse gegenüber ... U. S. offenlegt oder nutzt.“ (…) „Auch ohne ungesetzliche Absicht wird Frau ... in ihrer neuen Position als Präsident der ... US unweigerlich Handelsgeheimnisse und vertrauliche Informationen der ... an ... US weitergeben. Es ist für Frau ... unmöglich, die Handelsgeheimnisse und anderen wettbewerbssensiblen Informationen der ... nicht für ihren Nutzen und für den Nutzen der ... und zum Schaden der ... zu nutzen. Um ihre neue Führungsposition bei ... US effektiv auszuführen, ist die Nutzung der vertraulichen Informationen von ... für den Wettbewerb gegen ihren früheren Arbeitgeber und seine verbundenen Unternehmen erforderlich.“ (…) „Gleichgültig ihrer Absicht wird Frau ... mit Annahme der Position bei ... unweigerlich Handelsgeheimnisse der ... für ihren eigenen Nutzen und für den Nutzen von ... offenlegen und verwenden, oder hat dies bereits getan, und zwar ohne die ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung von .... Die Offenlegung der Handelsgeheimnisse von ... ist das unvermeidbare Ergebnis dessen, dass Frau ... diese Position angenommen hat.“ Mit Ausnahme der Formulierung „oder hat dies bereits getan“, die aber keine tatsächliche Behauptung beinhaltet, sondern allenfalls eine Mutmaßung darstellt, geht das gesamte Vorbringen der ... dahin, dass zu befürchten steht, Frau ... werde künftig eine pflichtwidrige Handlung begehen. ... differenziert in ihrer Darlegung klar zwischen den beiden Handlungskomplexen vor und nach der Anstellung von Frau ... bei ... US. Dieser differenzierten Darlegung zwischen der erfolgten Entwendung und der nur drohenden Verwendung der Daten folgend werden in der Klageschrift auch zwei Rechtsschutzziele formuliert. Zum einen begehrt ... Schadensersatz wegen der Veruntreuung der Geschäftsgeheimnisse und zum anderen begehrt ... eine einstweilige Verfügung, wonach Frau ... die Verwendung der Geschäftsgeheimnisse untersagt wird. Diese Differenzierung zwischen der tatsächlich begangenen Handlung (Entwendung) und der als bevorstehend qualifizierten weiteren Handlung (Verwendung), aus denen jeweils unterschiedliche Anspruchsinhalte abgeleitet werden, setzt sich auch im weiteren Vorbringen der ... fort. So führt ... in dem ergänzenden Schriftsatz vom 03.12.2014 weiter aus: „Das Gericht sei ermächtigt, per Gerichtsbeschluss eine gedrohte Veruntreuung von Handelsgeheimnissen zu untersagen, wobei eine Veruntreuung unter anderem auch als Offenlegung oder Nutzung eines Handelsgeheimnisses eines anderen, ohne Zustimmung des Berechtigten erfolgen könne.“ „Selbst wenn man die beste Gutgläubigkeit voraussetzen würde, wird die Kenntnis der Frau … von diesen Handelsgeheimnissen ihre Arbeit als Präsidentin des direkten Konkurrenten der ..., ..., infizieren.“ „Die Versicherungen der Frau ... (die Daten nicht zu nutzen) trotzen jeder Erfahrung und gesunden Menschenverstands.“ „Aus all diesen Gründen (…) stellt die Annahme einer Position als Präsident der ... durch Frau ... eine inhärente, unvermeidbare und nicht zu akzeptierende Bedrohung dar, dass Frau ... die vertraulichen und geschützten Handelsgeheimnisse der ... zum nicht wiedergutzumachenden Schaden der ... verwenden und offenlegen wird.“ Die einzigen Ausführungen, die auf eine bereits erfolgte Verwendung zielen, setzen sich mit der Angabe der Frau ..., sie habe einen Container von der Größe eines Schuhkartons zuhause, der möglicherweise dutzende von USB-Wechseldatenträgern enthielte, auseinander. Hierzu führt ... aus: „(…) besteht noch nicht einmal die niedrigste Schwelle guten Glaubens, da sie ihren Korb mit Wechseldatenträgern zuhause nicht einmal durchgesehen hat. (…) Die selbsternannte Unfähigkeit der Frau ... zu erklären, was sie mit den Dokumenten der ... getan hat, ist nicht glaubwürdig. Das Gericht sollte den fahrlässigen Behauptungen der Frau ... darüber, was sich auf den USB-Wechseldatenträgern befindet, die sie zugibt, zuhause zu haben, keinen Glauben schenken, und auch nicht ihren Versprechungen, dass sie niemals geheime Informationen eines früheren Arbeitgebers verwahren würde.“ Diese Darlegung stellt aber wieder nur eine bloße Mutmaßung ohne sachliche Substanz dar und führt dann auch wieder zu dem Vorwurf, Frau ... werde „wahrscheinlich und unvermeidbar diese gegenüber ... offenlegen“ (…) ... hat aufgezeigt, dass Frau ... als Präsidentin der ... androht, „Handelsgeheimnisse eines anderen ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung ... offenzulegen oder zu verwenden" (…) Selbst wenn man einen guten Glauben annimmt (was das Gericht nicht tun sollte), kann Frau ... nicht verhindern, diese vertraulichen Handelsgeheimnisse als Präsident eines direkten Konkurrenten zu verwenden.“ „Frau ... gab zu, dass sie Handelsgeheimnisse tatsächlich nicht verwendete oder offengelegt hat. Sie bittet das Gericht, ihr zu glauben, und das Gericht sollte dies nicht tun. Ihr Argument missachtet auch, dass „eine gedrohte Veruntreuung gegebenenfalls verboten werden kann, § 134A.003“ und dass „einem Arbeitnehmer zu verbieten, die vertraulichen Informationen des Arbeitgebers zu verwenden“, dann angemessen ist, „wenn es wahrscheinlich ist, dass der frühere Arbeitnehmer die vertraulichen Informationen zu seinem Nutzen (oder zum Nutzen seines neuen Arbeitgebers) oder zum Schaden des früheren Arbeitgebers verwenden wird". Während ... in dem besagten Schriftsatz die Vorgänge vor dem 01.09.2014 nochmals eingehend und detailliert schilderte, beschränkt sich das Vorbringen zu den Handlungen der Frau ... in ihrer Zeit als versicherte Person auf einen pauschal gehaltenen Verdacht eines drohenden künftigen Verhaltens. Diesbezüglich argumentiert ... in dem besagten Schriftsatz, Gerichte in anderen Gerichtsbarkeiten hätten eine gedrohte Veruntreuung gemäß der Doktrin der unvermeidbaren Offenlegung untersagt, d.h. nach der rechtlichen Argumentation der ... bedarf es zur Stützung ihrer Rechtsposition der Darlegung einer konkret stattgefunden Handlung gar nicht, sondern es genügt die bloße Wahrscheinlichkeit, dass das Verhalten künftig stattfinden wird. Den Sachvortrage von ... bis zu der ablehnenden Entscheidung des angerufenen Gerichts vom 16.12.2014 zusammengefasst, fehlt es im ...-Verfahren an einer vorgeworfenen fehlerhaften Handlung der Frau ..., die diese als versicherte Person in Ausübung ihrer Tätigkeit für ..., Inc. vorgenommen hat. Es wird ihr als stattgefundene Handlung ausschließlich die Entwendung von Geschäftsgeheimnissen, die zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sie nicht bei ..., Inc. beschäftigt war, vorgeworfen. ... behauptet keine fehlerhafte Handlung zum Zeitpunkt ihrer Beschäftigung bei ..., Inc., insbesondere weder eine Weitergabe, noch eine Nutzung der zuvor entwendeten Geschäftsgeheimnisse. Als konkrete Handlung wird ihr nur die Entwendung und die Verweigerung der Herausgabe vorgeworfen, während die Benutzung nur als sichere, aber künftige und noch nicht eingetretene Folge des vorangegangenen Tuns beschrieben wird. Entsprechend führte das amerikanische Gericht in seiner ablehnenden Entscheidung vom 16.12.2014 über die beantragte einstweilige Verfügung auch unstreitig, aus: "... S.C. behauptet nicht, dass ... tatsächlich irgendwelche Geschäftsgeheimnisse in ihrer Zeit bei ... offen gelegt hat, so dass sie auf eine Theorie der wahrscheinlichen oder unvermeidlichen Offenlegung angewiesen ist.“ Soweit ... einen Schadensersatzanspruch verfolgt, ist ein Zusammenhang mit Handeln der Frau ... als versicherte Person nicht gegeben. Aus dem drohenden Verhalten der Frau ... als versicherte Person wird nur ein Unterlassungsanspruch abgeleitet. Der von ... mit der ersten einstweiligen Verfügung verfolgte Unterlassungsanspruch auf der Grundlage des erwarteten Verhaltens begründet aber ebenfalls keinen Versicherungsfall. In Ziffer I 1 der Versicherungsbedingungen ist als Versicherungsfalls definiert, dass die versicherte Person wegen der Pflichtverletzung auf Ersatz eines Vermögensschadens in Anspruch genommen wird. Dies ist aber nicht der Fall. Der Vermögensschaden wird von ... einzig aus der - nicht versicherten - Entwendung abgeleitet, während aus der nur erwarteten Verwendung nur der Unterlassungsanspruch abgeleitet wird. Allerdings sieht Ziffer V 15 eine Deckungserweiterung vor. Hiernach übernimmt der Versicherer die Kosten der Abwehr, wenn gegen eine versicherte Person im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Versicherungsfall führt, ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird. Diese Regelung erfordert, dass dem zu unterlassenden Verhalten bereits ein eine Pflichtverletzung begründendes Verhalten vorangegangen ist. Die einzige Pflichtverletzung, die der befürchteten Verwendung der Dateien voranging, war aber deren Entwendung, die jedoch gerade nicht zum Entstehen eines Versicherungsfalls führt. Erstmals ausdrücklich auf eine tatsächlich vorgenommene Verwendung beruft sich ... dann in dem erneuerten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. In diesem Schriftsatz werden erstmalig konkrete Verwendungshandlungen benannt. Bereits in der Einführung dieses Schriftsatzes wird expressis verbis ausgeführt, die Beweise, die seit dem 08.05.2015 während der Anhörung zum Antrag der ... erlangt wurden sowie weitere Erforschungen würden zeigen, dass Frau ... u.a. im Verlauf ihrer Tätigkeit bei ... auf gewisse dieser Handelsgeheimnisse zugegriffen und diese verwendet hat. Dass ... dabei bei ihren verfolgten Rechtsschutzzielen weiterhin klar zwischen den Sachkomplexen Entwendung und Verwendung differenziert, ergibt sich daraus, dass die nunmehr vorgeworfene stattgefundene Verwendung nur zum Gegenstand eines weiteren Unterlassungsantrags gemacht wird, hieraus aber keine Schadensersatzansprüche abgeleitet werden. Anders als bei dem ersten Unterlassungsantrag, ist nunmehr auch Ziffer V 15 der Versicherungsbedingungen anwendbar. Es gibt eine vorgeworfene Pflichtverletzung in Form der bereits vorgenommenen Verwendung. Diese Pflichtverletzung ist auch grundsätzlich geeignet, hieraus einen Versicherungsfall abzuleiten. Die zu unterlassende weitere Verwendung der Dateien steht auch in Zusammenhang mit der vorangegangenen Pflichtverletzung der bereits erfolgten Verwendung. Wenn die Beklagte argumentiert, der Zugriff auf die entwendeten Daten stelle kein Handeln als versicherte Person dar bzw. stehe nicht im direkten Zusammenhang mit der Funktion, derentwegen Frau ... versicherte Person sei, überzeugt dies nicht. Zutreffend weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 13.09.2017 (Az.: 7 U 4126/13) ausführt, es dürfe aufgrund des zu fordernden unmittelbaren inneren und äußeren Zusammenhangs zwischen der ausgeübten Tätigkeit der versicherten Person und der pflichtwidrigen schadensverursachenden Handlung der Schaden nicht nur bei Gelegenheit der versicherten Tätigkeit verursacht worden sein. Die pflichtwidrige Handlung der versicherten Person dürfe nicht aus dem Kreis oder dem allgemeinen Rahmen der ihr anvertrauten Aufgaben herausfallen. Es müsse sich noch um eine im Leistungsbereich liegende Fehlleistung handeln. An dem notwendigen inneren Zusammenhang fehle es dagegen, wenn sich die versicherte Person vollständig vom Auftrag bzw. ihrem Amt löse. Dieses Fehlen des Zusammenhangs kann nicht daraus abgeleitet werden, dass nach dem Vorwurf der ... Frau ... bei sich zu Hause auf das entsprechende Material Zugriff genommen hat. Mag sie insoweit zwar als Privatperson gehandelt haben, so diente diese Handlung der Vorbereitung anschließender dienstlicher Handlungen, beispielsweise der Teilnahme an Besprechungen. An diesen Besprechungen nahm Frau ... jedoch fraglos in ihrer Funktion bei ... teil. Eine einer dienstlichen Handlung unmittelbar vorgelagerte Handlung, die im Privatbereich erfolgt, ist gleichwohl der dienstlichen Tätigkeit zuzuordnen. Wenn die Beklagte zur Begründung des fehlenden Zusammenhangs weitergehend argumentiert, das Pflichtwidrige der Verwendung der Daten sei einzig darin begründet, dass diese vorher entwendet wurden, so dass das Öffnen der Dateien für sich gesehen keine Pflichtverletzung begründe, sondern sich als eine bloße Folgehandlung aus dem vorangegangenen widerrechtlichen Tun darstelle, greift auch dies nicht durch. Nach der Darstellung der ... gibt es drei Handlungskomplexe, die jeweils andere Vorwürfe beinhalten und andere Rechtsfolgen zeitigen sollen. Es gab zunächst die Entwendung, aus der der Schadensersatzanspruch abgeleitet wurde. An die Entwendung schlossen sich der Besitz und die damit einhergehende drohende Benutzung der Daten an, wobei diese Verwendung mit dem ersten Unterlassungsantrag verhindert werden sollte. Nachdem die ... dann erstmals einen konkreten Hinweis auf eine erfolgte Nutzung hatte, wurde diese Verwendung dargelegt und darauf der zweite Unterlassungsantrag, der auf eine Verhinderung der Fortsetzung dieser Verwendung gerichtet war, gestützt. Es stellt sich also nicht so dar, dass die Entwendung und die anschließende Verwendung quasi als einheitliche Handlung angesehen werden können, denen ein Unrechtsgehalt einzig wegen der illegalen Besitzerlangung zukommt. Die von der vorangegangen Entwendung als neuer Handlungskomplex zu trennende Verwendung der Daten wiederum hat nur deswegen einen Unrechtsgehalt, weil Frau ... dadurch in ihrer Funktion bei der ... Kenntnisse hat, die dem Anstellungsunternehmen zu Lasten des Datenberechtigten nutzbringend sein können. Diese Handlung kann von ihrer beruflichen Tätigkeit bei ... nicht getrennt werden. Man kann auch nicht alleine darauf abstellen, ob Frau ... die vorgeworfene Handlung in Ausübung ihrer Leitungsfunktion oder nicht vornahm. Denn nach Ziffer I Absatz 4 der Versicherungsbedingungen ist ausdrücklich das „operative Geschäft“ der versicherten Personen mit versichert, so dass für die Annahme eines Versicherungsfalles nicht erforderlich ist, dass der Vorwurf sich auf originäres Organhandeln bezieht. Über die Abwehrkosten angelegentlich des zweiten Unterlassungsantrages hinausgehend sind von der Beklagten in Bezug auf das ...-Verfahren keine Kosten zu erstatten. Soweit die Klägerin argumentiert, es handele sich vorliegend um einen Mischsachverhalt, so dass nach Ziffer IV 5 c) die gesamten Abwehrkosten in Bezug auf das ...-Verfahren zu übernehmen seien, überzeugt dies nicht. Denn selbst wenn man alle Merkmale der vertraglichen Regelung als erfüllt annimmt, fehlt es vorliegend an der gemeinsamen Verfolgung in einem Anspruch. Auch wenn der in der erneuerten einstweiligen Verfügung verfolgte Unterlassungsanspruch und der Schadensersatzanspruch in demselben gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden, handelt es sich doch um zwei voneinander trennbare Rechtsschutzziele. Aus dem Sachkomplex Entwendung wird von ... ein bereits entstandener Schaden abgeleitet, während auf den Sachkomplex Verwendung lediglich ein Unterlassungsanspruch gestützt wird. Aufgrund des einen Komplexes wird ein Regress verfolgt, während mit dem Unterlassungsantrag gerade verhindert werden soll, dass weiterer Schaden entsteht. Besteht damit betreffend die Abwehr des im ...-Verfahren erhobenen Unterlassungsanspruchs ein Deckungsanspruch dem Grunde nach, so kann die Klägerin nur einen Teil der von ihr verauslagten Verfahrenskosten erstattet verlangen. Dabei kann es insoweit dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt eine über die Gebühren nach dem RVG hinausgehende Erstattung auf Grundlage der abgeschlossenen Honorarvereinbarungen von der Beklagten verlangen kann. Denn sofern man den Streitwert des Unterlassungsanspruchs bei 10 % der erhobenen Hauptsacheforderung ansetzt, käme man bei einem Streitwert von € 20.000.000,00 auf Gebühren nach dem RVG von insgesamt € 154.302,50 (ohne Umsatzsteuer). Bereits dieser Betrag liegt über dem bei dem Versicherungsfall „Unterlassungsanspruch“ zu erstattenden Höchstbetrag von € 150.000,00. Eine zusätzliche Erstattung der Verteidigungskosten im Rahmen der …-Subpoena ist von der Beklagten nicht geschuldet. Auch wenn es sich bei dem …-Subpoena-Verfahren um ein unselbständiges und von dem Hauptverfahren abhängiges Verfahren handelt, ist das Hauptsacheverfahren gegen Frau ... nicht die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, sondern die Verfolgung des Schadensersatzanspruches. Letztere begründet aber gerade keinen Versicherungsfall, so dass die Kosten des …-Subpoena-Verfahrens auch nicht einem Versicherungsfall zugeordnet werden können. Der Klägerin steht gegen die Beklagte betreffend das ...-Verfahren ein Anspruch aus Ziffer I 1 und IV 2 der hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen auf Zahlung von € 1.131.708,45 zu. Die Klägerin kann, nachdem sie die in dem ...-Verfahren verklagten versicherten Personen von den entstandenen Kosten freigestellt hat, aus übergegangenem Recht der versicherten Personen einen Anspruch auf anteilige Kostenerstattung gegen die Beklagte verfolgen. Bei den drei im ...-Verfahren verklagten natürlichen Personen handelt es sich jeweils um versicherte Personen. Herr ... ist versicherte Person gemäß Ziffer XIII. Nr. 9 Punkt 1 der Versicherungsbedingungen, wonach versicherte Person „ehemalige, gegenwärtige oder zukünftige Mitglieder der geschäftsführenden Organe, soweit sie als Organ bestellt wurden" sind. Herr ... war President von ..., Inc. und ist seit dem 01.01.2015 geschäftsführender Direktor der geschäftsführenden Komplementärin der Klägerin. Herr ... war seit Anfang 2012 der „Senior Director of …" für ..., Inc. und damit als leitender Angestellter versicherte Person gemäß Ziffer XIII. Nr. 9 Punkt 6 Spiegelstrich 4 der Versicherungsbedingungen. Herr Dr. … wiederum ist versicherte Person nach Ziffer XIII. Nr. 9 i.V.m. Nachtrag Nr. 2 II. a. der Versicherungsbedingungen. Gegen alle drei versicherten Personen werden in dem ...-Verfahren auch wegen Pflichtverletzungen im Sinne von Ziffer I. 1 der Versicherungsbedingungen Vermögensschäden erhoben, so dass Versicherungsfälle eingetreten sind. Der Vorwurf gegen Herrn ... lautet, er habe dazu beigetragen, Mitarbeiter von ... S.C. und ... Inc. abzuwerben. Herrn ... wird vorgeworfen, an einer Verschwörung gegen ... beteiligt gewesen zu sein, Mitarbeiter von ... S.C. und ... Inc. abzuwerben. Herrn Dr. … wird seine Teilnahme an Gesprächen mit Herrn ... und Frau ... im Rahmen der Einstellung bei ..., Inc. vorgeworfen. Er habe eine Anstellung der Frau ... in den USA überhaupt erst ins Spiel gebracht. Soweit die Klägerin ausführt, Herr Dr. … habe dabei in seiner Funktion als Vorsitzender des Verwaltungsrates der … SE, der Muttergesellschaft von ..., Inc., an den Gesprächen bzw. Treffen zur Besetzung von Top-Führungspositionen der Tochtergesellschaften teilgenommen, ist ihr das nicht zu widerlegen. Dann wäre er aber auch in dieser Funktion bei den Gesprächen mit Herrn ... und Frau ... anwesend gewesen. Ein Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Ziffer IV. Nr. 8 der Versicherungsbedingungen, welche lautet: „Mehrere während der Versicherungsperiode oder einer Nachmeldefrist erhobene Haftpflichtansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller gelten als ein einheitlicher Versicherungsfall, wenn die Haftpflichtansprüche - auf der gleichen Pflichtverletzung einer oder mehrerer versicherter Personen beruhen oder - auf mehreren, durch eine oder mehrere versicherte Personen begangenen Pflichtverletzungen beruhen, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in zeitlichem, rechtlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Versicherungsfall gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Erhebung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch der zusammengefassten Ansprüche erhoben wurde. Liegt die erste Inanspruchnahme vor dem als Beginn der Versicherung festgelegten Zeitpunkt, ist der gesamte Serienschaden nicht versichert. Im Falle eines Serienschadens findet der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt nur einmal Anwendung." kommt hier nicht in Betracht. Allerdings teilt die Kammer die seitens der Klägerin geltend gemachten Bedenken an der Wirksamkeit der besagten Vertragsregelung nicht. Grundsätzlich kann Versicherern ein gewisses Interesse an einer Serienschadenklausel nicht abgesprochen werden, und es ist hierbei in erster Linie abzugrenzen, ob eine weit gefasste Klausel in zulässiger Weise restriktiv ausgelegt werden kann, oder ob damit eine Rückführung der Klausel auf einen der Inhaltskontrolle standhaltenden Umfang nur in einer Weise stattfinden kann, die sich als unzulässige geltungserhaltende Reduktion darstellt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.11.1990, Az.: IV ZR 184/89, Rn. 18 und 20, m.w.N., zitiert nach juris). Die Formulierung „rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang“ wurde dabei vom Bundesgerichtshof als schwer zu präzisierende Klausel qualifiziert (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2003, Az.: IV ZR 19/03, Rn. 16, zitiert nach juris), ohne dass sich der Bundesgerichtshof abschließend mit der Wirksamkeit der so formulierten Klausel auseinandersetzte. Kann man der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes durchaus die Wertung entnehmen, dass die Formulierung „rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang“ als zu weit gefasst und deswegen nicht mehr der Inhaltskontrolle standhaltend zu qualifizieren wäre, ist vorliegend zu sehen, dass die hier zu beurteilende Klausel deutlich enger gefasst ist. Zum einen kommt noch der zeitliche Zusammenhang hinzu und vor allem müssen die drei Zusammenhänge nach der Klausel nicht alternativ, sondern kumulativ vorliegen. Das Erfordernis des zeitlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs ist so eng gefasst, dass es einer Einengung des Anwendungsbereiches durch eine strenge Auslegung ohne weiteres zugänglich ist. Doch auch wenn die Serienschadenklausel als wirksam anzusehen ist, findet sie auf die hier gegebene Konstellation keine Anwendung. Die Vertragsklausel beinhaltet zunächst nur die Regelung, dass bei Bestehen der besagten Zusammenhänge mehrere einen Versicherungsfall darstellende Sachverhalte zu einem Versicherungsfall zusammengefasst werden. Dieser Regelungsgehalt berührt den vorliegend zu beurteilenden Fall zunächst gar nicht. Vielmehr leitet die Beklagte die Rechtsfolge des nicht bestehenden Versicherungsschutzes aus dem Regelungsteil her, wonach im Falle der ersten Inanspruchnahme vor dem als Beginn der Versicherung festgelegten Zeitpunkt der gesamte Serienschaden nicht versichert ist. Wäre das bereits 2012 eingeleitete sogenannte ...-Verfahren mit dem ...-Verfahren zu einem einheitlichen Versicherungsfall zusammenzufügen, wäre diese erste Inanspruchnahme vor dem Versicherungsbeginn zu konstatieren. Indes läuft dieser zitierte Teil der Vertragsregelung inhaltlich ins Leere. Denn selbst wenn man den beschriebenen Zusammenhang als gegeben annähme, ist der Teil der Vertragsklausel, aus dem die Beklagte die begehrte Rechtsfolge ableitet, mit dem restlichen Inhalt der Vertragsklausel nicht in Einklang zu bringen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel müssen sich die Versicherungsfälle, die zusammen einen Serienschaden bilden, in der gleichen Versicherungsperiode ereignet haben. Nach Ziffer IV. Nr. 8 der Versicherungsbedingungen werden nur die Haftpflichtansprüche zu einem Serienschaden zusammengefasst, die innerhalb der Versicherungsperiode oder einer Nachmeldefrist gegenüber der versicherten Person erstmalig erhoben wurden. Definiert sich aber das Entstehen des Versicherungsfalles als Erhebung bzw. Inanspruchnahme, so kann ein Haftpflichtanspruch wegen eines Sachverhalts nicht einerseits vor Beginn des Versicherungsschutzes und gleichzeitig im Laufe einer Versicherungsperiode erhoben werden. Der für den vorliegenden Fall wesentliche Teil der Vertragsregelung ist also in sich widersprüchlich. Abgesehen davon ist aber ohnehin jedenfalls in Bezug auf das ...-Verfahren und das ...-Verfahren ein zeitlicher Zusammenhang nicht mehr zu bejahen. Das sog. ...-Verfahren wurde bereits im Jahre 2012 eingeleitet, während das ...-Verfahren erst im Jahre 2015 anhängig gemacht wurde. Der Bundesgerichtshof hat unter Verweis auf die in BGHZ 43, 88 abgedruckte Entscheidung vom 18.01.1965 Zweifel angemeldet, dass bei einem wiederholten Austritt von Lösungsmitteln in jedem Versicherungsjahr über einen Zeitraum von fünf Jahren der für eine Verklammerung zu einem einzigen Schadenereignis erforderliche zeitliche Zusammenhang überhaupt noch angenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2002, Az.: IV ZR 159/01, Rn. 28, zitiert nach juris). Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung diese Frage zwar im Ergebnis offen gelassen, durch den erwähnten Verweis auf die ältere Rechtsprechung aber eine deutliche Tendenz erkennen lassen. In der in Bezug genommenen Entscheidung BGHZ 43, 88 war der zeitliche Zusammenhang bei einem Abstand von eineinhalb Jahren verneint worden (BGH, Urteil vom 18.01.1965, Az.: II ZR 135/62, Rn. 13, zitiert nach juris). Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Bundesgerichtshof an anderer Stelle auch ausgeführt hat, dass diese Wertung nicht ohne weiteres auf die Haftpflichtversicherung übertragbar sei, weil der Versicherungsfall nicht an einem objektiven Vorgang anknüpfe, sondern an einen Pflichtverstoß (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1991, Az.: IV ZR 173/90, Rn. 18, zitiert nach juris). Dies wird allerdings wiederum dadurch relativiert, dass an dieser Stelle weiter ausgeführt wird, „diese menschliche Handlung kann, anders als ein Ereignis, von einem einheitlichen Vorsatz getragen sein, der einzelne Handlungsakte zu einer Handlungseinheit zusammenfasst“. In Anwendung der hier konkret zu bewertenden Klausel ist aber der einheitliche Vorsatz das Element, das den rechtlichen Zusammenhang herstellt. Der zeitliche Zusammenhang soll damit eine weitere Eingrenzung ermöglichen, sofern der rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang zu bejahen sind. Auch ein Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Ziffer VI. Nr. 3 der Versicherungsbedingungen, welche lautet: „Aus diesem Versicherungsvertrag erbringt der Versicherer keine Leistungen für Versicherungsfälle aufgrund von oder im Zusammenhang mit bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages - wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist - bereits eingeleiteten, anhängigen oder abgeschlossenen Rechtsstreitigkeiten oder Ermittlungsverfahren gegen versicherte Personen und/oder Sachverhalten, die Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten sind." kommt hier nicht in Betracht. Die besagte Vertragsregelung ist ihrer Formulierung nach bereits unverständlich. So ist schlichtweg nicht ersichtlich, worauf der Einschub „wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist“ sich überhaupt beziehen soll. Die Beklagte argumentiert, der in der Klausel genannte „spätere Zeitpunkt“ beziehe sich auf die Frage, ob die Rechtsstreitigkeit im Zeitpunkt des Beginns des Versicherungsvertrages oder des Abschlusses des Versicherungsvertrages eingeleitet, anhängig gemacht oder abgeschlossen gewesen sei. Selbst wenn man beachtet, dass eine derartige Formulierung („aufgrund von oder im Zusammenhang mit Umständen, die vor Beginn oder bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages – wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgeblich ist – bereits unter einem anderen Versicherungsvertrag angezeigt worden sind“) in Ziffer VI. Nr. 4 enthalten ist, bietet die konkret zu beurteilende Regelung für dieses Verständnis keinen Anhalt. Der Beginn des Versicherungsvertrages ist nun einmal in dieser Regelung nicht genannt, und es ist auch nicht Aufgabe eines Versicherungsnehmers, im Falle eines redaktionellen Fehlers durch den Versicherer die Versicherungsbedingungen dahingehend zu überprüfen, ob sich irgendwo vergleichbare Formulierungen finden, die den Fehler nachvollziehbar machen. Vielmehr kann der Versicherungsnehmer die besagte Stelle nur so verstehen, dass wenn verschiedene Zeitpunkte als relevant dargestellt werden, es als Bezugspunkt dazu auch verschiedene Ereignisse geben muss. Die einzige Mehrheit von Ereignissen in der Klausel ist aber in den Begriffen „eingeleiteten, anhängigen oder abgeschlossenen Rechtsstreitigkeiten oder Ermittlungsverfahren“ enthalten. Diesbezüglich räumt die Beklagte selbst ein, dass ein Zusammenhang zwischen diesen Begriffen und dem späteren Zeitpunkt keinen Sinn ergibt. Klammert man aber diesen Teil der Klausel einmal gedanklich aus, so ist der übrige Regelungsgehalt dennoch unklar. Dass bei Einleitung eines Rechtsstreits vor Abschluss des Versicherungsvertrages wegen des Sachverhalts, der Gegenstand des Rechtsstreits ist, kein Versicherungsschutz mehr begehrt werden kann, ist eine reine Selbstverständlichkeit, die streng genommen keiner vertraglichen Festlegung bedarf. Diese klare Regelung trifft aber den hier zu beurteilenden Fall nicht, da das ...-Verfahren unstreitig erst lange nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingeleitet wurde. Verbliebe damit für eine Relevanz der Klausel allenfalls der dort genannte „Zusammenhang“ des ...-Verfahrens mit einem anderen Rechtsstreit, so ist nach der Vertragsregelung völlig unklar, welche Anforderungen an den Zusammenhang, der zwischen dem Sachverhalt, der Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist, und dem Sachverhalt, wegen dem Versicherungsschutz begehrt wird, zu stellen sind. Anders als die Regelung des Ziffer IV. Nr. 8 der Versicherungsbedingungen, in der zumindest eine Eingrenzung dahin vorgenommen wird, dass es sich um einen zeitlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang handeln muss, gibt es in der hier zu beurteilenden Regelung keinerlei die Auslegung lenkende Einschränkung. Rein nach dem Wortlaut der Regelung könnte der Zusammenhang bereits zu bejahen sein, wenn es um dieselbe versicherte Person geht oder die Vorgänge sich im Zuge desselben Besprechungstermins ereigneten, auch wenn sich die Verhandlungen auf vollkommen unterschiedliche Geschäfte bezogen. Bei einer derart uferlosen Fassung der Klausel kann die Wirksamkeit auch nicht mehr unter Anlegung eines strengen Auslegungsmaßstabes angenommen werden. Es ist vielmehr der Fall gegeben, bei dem eine Rückführung der Klausel auf einen der Inhaltskontrolle standhaltenden Umfang nicht mehr durch restriktive Auslegung, sondern nur noch in einer Weise stattfinden kann, die sich als unzulässige geltungserhaltende Reduktion darstellt. Letztlich kann sich die Beklagte auch nicht auf das Vorliegen eines Leistungsausschlusses wegen einer wissentlichen Pflichtverletzung berufen. Allerdings ist festzustellen, dass die von der ... erhobenen Vorwürfe im Falle ihres inhaltlichen Zutreffens die Annahme einer wissentlichen Pflichtverletzung der versicherten Personen tragen würden. Das in Ziff. VI. Nr. 1 der Versicherungsbedingungen, welche lautet: „Aus diesem Versicherungsvertrag erbringt der Versicherer keine Leistungen für Versicherungsfälle aufgrund von oder im Zusammenhang mit a) einer wissentlichen Pflichtverletzung gegen ein Gesetz im materiellen Sinn, oder b) einer wissentlichen Verletzung einer Pflicht, die sich aus auf Unternehmensebene gesetztem Recht (zum Beispiel: Satzung, Richtlinien, Gesellschaftsverträgen, Handlungsanweisungen etc.) ergibt. Dieser Ausschluss greift jedoch nicht ein, sofern die versicherte Person bei der Verletzung dieser Pflicht unter objektiver Würdigung aller Umstände, insbesondere auf der Grundlage angemessener Informationen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung annehmen durfte, zum Wohl der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft gehandelt zu haben. Die Beachtung von ausschließlich auf Unternehmensebene gesetztem Recht ist nicht als gesetzliche Pflicht im Sinne der vorstehenden Alternative anzusehen. Ist streitig, ob eine versicherte Person eine gesetzliche Pflicht oder eine Pflicht, die sich aus auf Unternehmensebene gesetztem Recht ergibt, wissentlich verletzt hat, besteht vorläufig Versicherungsschutz für die Kosten zur Abwehr eines Haftpflichtanspruchs. Dieser Versicherungsschutz fällt rückwirkend weg, wenn die wissentliche Verletzung einer gesetzlichen Pflicht oder einer Pflicht, die sich aus auf Unternehmensebene gesetztem Recht ergibt, rechtskräftig festgestellt wird. Die von dem Versicherer bis dahin erbrachten Leistungen sind von der versicherten Person zurückzuerstatten.“ formulierte Erfordernis, dass die Pflichtverletzung, auf die sich das Wissen der versicherten Person bezieht, gerichtlich festgestellt wird, ist hier nicht gegeben. Denn das ...-Verfahren endete nicht mit einem Urteil, in dem ein Sachverhalt festgestellt wurde, sondern mit einem Vergleichsschluss. Ist im Haftpflichtverfahren ein Urteil ergangen, so kann im nachgehenden Deckungsprozess anhand des von dem Haftpflichtgericht der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes überprüft werden, ob aus diesem der Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung abgeleitet werden kann. Hat es aber im Haftpflichtverfahren diese Feststellung nicht gegeben, so können der Sachverhalt und der daran anknüpfende Verschuldensgrad nicht mehr im Deckungsprozess festgestellt werden. Dabei ist der Normallfall der, dass beim laufenden Haftpflichtverfahren ausschließlich Deckung in Form des Abwehranspruchs geltend gemacht wird und nach Abschluss des Haftpflichtverfahrens im nachfolgenden Deckungsprozess der Freistellungsanspruch erhoben wird. Betreffend den Freistellungsanspruch besteht für die zum Schadensersatzanspruch führende Pflichtverletzung eine Bindungswirkung an das Haftpflichturteil und die dort getroffenen Feststellungen, die verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die zugrunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut in Frage gestellt werden können (vgl. BGH, Urteile vom 08.12.2010, Az.: IV ZR 211/07 und vom 24.01.2007, Az.: IV ZR 208/03, jeweils zitiert nach juris). Im Deckungsprozess ist es nicht mehr möglich, eine andere schadenverursachende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers zugrunde zu legen als dies im Haftpflichtprozess geschehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2001, Az.: IV ZR 101/00, zitiert nach juris), wobei allein auf die im Haftpflichtprozess festgestellten tatsächlichen Elemente der Pflichtwidrigkeit abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2010, Az.: IV ZR 211/07, zitiert nach juris). Hinsichtlich der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung besteht grundsätzlich keine Bindungswirkung, d.h. dieser Ausschlussgrund ist im Deckungsprozess selbständig zu prüfen (vgl. dazu BGH, Urteile vom 17.12.2014, Az.: IV ZR 90/13; vom 24.01.2007, Az.: IV ZR 208/03; vom 28.09.2005, Az.: IV ZR 255/04 und vom 20.06.2001, Az.: IV ZR 101/00, jeweils zitiert nach juris). Im hier vorliegenden Rechtsstreit wird jedoch im nachfolgenden Deckungsprozess nicht der Freistellungsanspruch verfolgt, weil dieser auch gar nicht bestehen kann. Denn die Versicherungsbedingungen enthalten für den Fall eines Abschlusses des Haftpflichtprozesses durch Vergleich in Ziffer IV Nr. 7 folgende Regelung: „Sofern eine versicherte Person oder im Fall des Company Reimbursement die Versicherungsnehmerin oder eine Tochtergesellschaft einen Haftpflichtanspruch ohne vorherige Zustimmung des Versicherers ganz oder zum Teil anerkennt, vergleicht oder befriedigt, ist der Versicherer nur soweit zu einer Versicherungsleistung verpflichtet, als der Haftpflichtanspruch auch ohne Anerkenntnis, Vergleich oder Befriedigung begründet gewesen wäre.“ Legt man den Vortrag der Klägerin zugrunde, so fehlt es an jeglicher Pflichtverletzung der versicherten Personen, so dass es ohne Abschluss des Vergleiches zu einer Abweisung der Klagen der ... gekommen wäre. Zu einer das Entstehen des Freistellungsanspruchs auslösende Verurteilung der versicherten Personen wäre es damit nie gekommen. Doch auch wenn man mit der Beklagten annähme, die von ... gegenüber den versicherten Personen erhobenen Vorwürfe träfen zu, wäre der Freistellungsanspruch nie entstanden. Denn in diesem Falle hätte es zwar bei Fortführung der Rechtsstreitigkeiten Verurteilungen gegeben. Diese wären aber denknotwendig auf der tatsächlichen Grundlage einer wissentlichen Pflichtverletzung erfolgt. Ein fahrlässiges systematisches Abwerben oder Veruntreuen kann es schlechthin nicht geben. In diesem hypothetischen Falle wäre es also zu einer gerichtlichen Feststellung eines wissentlichen Pflichtverstoßes mit der Folge des Leistungsausschlusses betreffend den Freistellungsanspruch gekommen. Folgerichtig begehrt die Klägerin weiterhin lediglich Deckung in Form der Erstattung von Abwehrkosten. In Bezug auf die Abwehrkomponente erschließt sich der Kammer aber kein Grund, wieso der Abschluss des Haftpflichtverfahrens nicht auch zugleich der Schlusspunkt sein soll für die Prüfung, ob der Abwehranspruch besteht oder nicht. Gelingt einem Versicherer die Abwehr des Haftungsanspruchs ganz (Klageabweisung) oder teilweise (Vergleichsschluss), so wurde Versicherungsschutz erfolgreich gewährt, und es besteht kein Grund, diesen zu hinterfragen. Mündet die Abwehrbemühung des Versicherers hingegen in eine Verurteilung, so kommen dann, wenn in dem Urteil eine Kenntnis der versicherten Person von der Pflicht und ein bewusstes Handeln festgestellt wird, die vorgesehenen Rückabwicklungsmechanismen in Gang. Da der Versicherer an dem Haftpflichtprozess mitwirkt, hat er auch Einfluss darauf, welche Feststellungen in dem Rechtsstreit getroffen werden. Für dieses Verständnis der Klausel spricht auch die Formulierung, dass die wissentliche Pflichtverletzung „rechtskräftig festgestellt“ werden muss. Da der rückwirkende Wegfall des Versicherungsschutzes erst in dem Moment der Rechtskraft der Feststellung entsteht, kann es nicht auf die Feststellungen in einem Folgeprozess über die Deckung, sondern nur auf Feststellungen in dem Rechtsstreit, auf den sich die Abwehrkomponente bezieht, ankommen. Die Kammer sieht auch weiterhin keinen Grund, den Versicherer, der seiner Deckungspflicht bei laufendem Haftpflichtverfahren nicht nachkommt, anders zu behandeln als den Versicherer, der selbst am Zustandekommen des Vergleichsschlusses im Haftungsprozess mitwirkt. Denn die Pflicht zur vorläufigen Abwehr besteht immer dann, wenn der Versicherungsnehmer das Vorliegen der wissentlichen Pflichtverletzung in Abrede stellt, was hier der Fall ist, da das Vorliegen jeglicher Pflichtverletzung bestritten wird. Besteht aber ein Abwehranspruch und wird dieser nicht erfüllt, so ist das Ergebnis des Haftpflichtprozesses vom Versicherer grundsätzlich hinzunehmen. Er hatte die Möglichkeit, seiner Abwehrpflicht durch aktives Einwirken auf den Gang des Haftpflichtprozesses nachzukommen. Diesbezüglich kann auch nicht eine zu kurze Zeit für die Prüfung und Entscheidung von der Beklagten geltend gemacht werden, da zwischen Mitteilung von der Klageerhebung und dem Abschluss des Vergleiches ein Zeitraum von einem halben Jahr lag und der Beklagten auch mitgeteilt worden war, dass eine vergleichsweise Lösung gesucht wird. Wenn der Versicherer diese Möglichkeit der Einflussnahme ungenutzt verstreichen lässt, kann er nicht im Nachhinein beanstanden, dass es in dem Haftpflichtprozess nicht zu den seinen Leistungsausschluss tragenden, bindenden tatsächlichen Feststellungen durch das Gericht gekommen ist. Besteht damit betreffend die Abwehr der im ...-Verfahren verfolgten Schadensersatzansprüche ein Deckungsanspruch dem Grunde nach, so kann die Klägerin nur einen Teil der von ihr verauslagten Verfahrenskosten erstattet verlangen. Nach Ziffer IV 2 der Versicherungsbedingungen, welche lautet: „Im Rahmen der Anspruchsabwehr erstattet der Versicherer den versicherten Personen alle notwendigen und angemessenen Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anspruchsabwehr entstehen und zuvor mit dem Versicherer abgestimmt sind. Den versicherten Personen wird vorbehaltlich eines Widerspruchsrechts des Versicherers, die Wahl des Rechtsanwalts überlassen. Der Versicherer wird der Auswahl des Rechtsanwalts nicht ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes widersprechen. Wird ein Rechtsanwalt mit der Anspruchsabwehr beauftragt, erstattet der Versicherer dem den versicherten Personen dessen gebührenordnungsmäßigen Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder entsprechenden ausländischen Gebührenordnungen. Darüber hinausgehende Kosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen erstattet der Versicherer, soweit diese Kosten insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache angemessen sind und die Honorarvereinbarung zuvor mit dem Versicherer abgestimmt ist.“ schuldet die Beklagte grundsätzlich nur die Erstattung von Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage einer Abrechnung nach dem RVG. Eine dem RVG vergleichbare Gebührenordnung gibt es in den U.S.A. nicht. Eine Erstattung über die Gebühren nach RVG hinaus käme nach der Klausel nur im Falle des Vorliegens einer zuvor mit der Beklagten abgestimmten Honorarvereinbarung mit den Rechtsanwälten in Betracht, an der es hier fehlt. Denn weder war die Honorarvereinbarung mit der Beklagten vorab abgestimmt worden, noch war diese vorherige Abstimmung entbehrlich. Der Wortlaut der zitierten Regelung ist eindeutig und unmissverständlich, dass eine Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung nicht nur deren Angemessenheit erfordert, sondern auch, dass vor Abschluss der Honorarvereinbarung mit dem Versicherer eine Abstimmung stattgefunden hat. Eine solche hat es vorliegend nicht gegeben. Eine Abstimmung erfordert, dass vor der Erteilung des Mandates bzw. jedenfalls vor der Vereinbarung des Honorars der Versicherer inhaltlich in den Vorgang einbezogen wird. Eine Abstimmung erfolgt nicht nur einseitig durch Erteilung einer bloßen Information, sondern beinhaltet begrifflich einen Gedankenaustausch. Wenn aber eine Honorarvereinbarung bereits getroffen ist, kann sie nicht mehr mit dem Versicherer abgestimmt werden. Eine über eine bloße Mitteilung hinausgehende Abstimmung gab es hier nicht. Allerdings hat die Versicherungsnehmerin, anders als im dem ...-Verfahren, in dem eine Information an die Versicherer erst sieben Monate nach Klageerhebung erfolgte, die Beklagte mit E-Mail vom 05.08.2015 über die am 24.07.2015 erhobene Klage informiert. Soweit sodann unstreitig am 26.08.2015 bei einem Treffen in Berlin die beiden Vorgänge besprochen wurden, hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Besprechung des weiteren Vorgehens auch die zu vereinbarenden Honorare umfasste. Hingegen wurde mit E-Mail vom 09.09.2015 die Beklagte über die Einrichtung einer Extranet-Seite mit Dokumenten informiert und ihr eine Liste der beauftragten Anwaltskanzleien mit deren Stundensätzen übermittelt. Wie sich der besagten Mail entnehmen lässt, waren die Kanzleien zu diesem Zeitpunkt bereits beauftragt und auch die Honorarfrage bereits geklärt („they are currently working on these Actions, along with corresponding billing rates”). Es wurde der Beklagten also nur die Möglichkeit verschafft, Kenntnis von bereits getroffenen Vereinbarungen zu erhalten. Eine wie auch immer geartete Einflussnahme auf die Honorargestaltung war der Beklagten bis dahin nicht ermöglicht worden und wurde in der genannten E-Mail auch nicht angeboten. Der Beklagten wird dort lediglich noch mitgeteilt, sie könne Fragen stellen oder weitere Informationen anfordern. Alleine aus dem Umstand, dass die Beklagte unter dem 02.10.2015 bestätigte, Zugang zu dem Datenraum erhalten zu haben, kann nicht bereits eine stillschweigende Billigung der Honorarvereinbarungen gefolgert werden. Soweit die Klägerin argumentiert, das Abstimmungserfordernis sei vorliegend entfallen, weil die Beklagte ihre Pflichten aus § 100 VVG verletzt habe, überzeugt dies nicht. Zwar ist es zutreffend, dass die Beklagte ihrer vertraglichen Pflicht, die Abwehrkosten im Rahmen des vertraglich geschuldeten zu übernehmen und eine entsprechende Zahlung an die Versicherungsnehmerin bzw. deren Rechtsanwälte zu leisten, nicht nachgekommen ist. Jedoch kann alleine daraus nicht abgeleitet werden, dass das vertragliche Erfordernis der vorherigen Abstimmung entfallen ist. Wenn die Klägerin argumentiert, die Beklagte habe nach § 100 VVG die Pflicht zur Übernahme der Verteidigung der Versicherungsnehmerin in der Form gehabt, dass sie sich mit dem Geschädigten auseinandersetzt und den Haftpflichtprozess auf ihre Kosten führt und die Rechtsanwälte auswählt und beauftragt, so übersieht dies, dass die Handlungsoptionen, wie der Versicherer die ihm obliegende Abwehr gestaltet, in dem Versicherungsvertrag konkret geregelt ist. Nach den hier zu beurteilenden Versicherungsbedingungen hat der Versicherer die Pflicht, die Kosten der Abwehr zu übernehmen. Darüber hinaus kann er die Verteidigung selbst übernehmen, er muss dies aber nicht. Die so formulierten Rechte, Pflichten und Möglichkeiten des Versicherers sind mit dem Gesetzeswortlaut, wonach der Versicherer unbegründete Ansprüche abzuwehren hat, in Einklang zu bringen ist. Das Gesetz regelt nur, dass die Abwehr zu erfolgen hat, ohne dass im Gesetz definiert wird, wie diese Abwehr im Einzelnen auszusehen hat. Auch mit der Finanzierung einer extern bzw. durch den Versicherungsnehmer organisierten Abwehr wird aber von dem Versicherer eine Abwehrmaßnahme vorgenommen. Insoweit war aber die Beklagte, so lange noch nicht eine endgültige Deckungsverweigerung erklärt wurde, sondern sie nur signalisierte, den Vorgang zu prüfen, von Versicherungsnehmerseite noch so zu behandeln, als werde sie künftig regulieren. Dazu gehört auch, dass die Beklagte in die Verhandlung über die Honorarhöhe inhaltlich einbezogen wird. Vorliegend erfolgten die Beauftragung der Rechtsanwälte und die Vereinbarung der Honorarsätze zu einem Zeitpunkt, in dem von der Beklagten betreffend das ...-Verfahren noch keine Deckungsverweigerung geäußert worden war. Die erste Erklärung, die man als Deckungsverweigerung auffassen kann, ist im Beklagtenschreiben vom 11.11.2015 (Anlage K 30) enthalten, wobei auch hier noch nicht völlig klar ist, ob man dies bereits als endgültige Verweigerung der Deckung im ...-Verfahren aufzufassen hat. Die eindeutig formulierte endgültige Deckungsverweigerung erfolgte erst im April 2016, mithin nach dem im Januar 2016 erfolgten Abschluss aller Verfahren. Das Argument, bei dem Abstimmungserfordernis handele es sich um eine verdeckte Obliegenheit, so dass sich die Beklagte auf einen Verstoß der Versicherungsnehmerin nur mit den Einschränkungen des § 28 VVG berufen könne, verfängt nicht. Denn es wird in der hier zu beurteilenden Vertragsregelung nicht eine Leistungsfreiheit an ein Fehlverhalten geknüpft, so dass es sich bei der Regelung nicht um eine einem Leistungsausschluss wegen einer Obliegenheitsverletzung vergleichbare Konstruktion handelt. Die Norm des § 28 VVG und die hierin formulierten Voraussetzungen und Einschränkungen passen systematisch nicht zu der hier zu beurteilenden Regelung. Denn in der besagten Norm ist ein System enthalten, bei dem im Falle der Nichtbeachtung von Obliegenheiten die Leistung des Versicherers gekürzt oder ausgeschlossen werden. Vorliegend geht es aber nicht um eine Kürzung oder einen Ausschluss der Leistung des Versicherers als Konsequenz für die Auslassung der Versicherungsnehmerin. Vielmehr ist in den Versicherungsbedingungen die von dem Versicherer zu erbringende Leistung definiert in Form einer Erstattung im Rahmen der Gebührenordnung. Danach wird in der Regelung festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Versicherungsnehmer eine darüber hinausgehende Erstattung verlangen kann. Erfüllt der Versicherungsnehmer diese Voraussetzung, hier also die vorherige Abstimmung mit dem Versicherer, nicht, so bleibt es bei dem im Vertrag definierten Erstattungsrahmen. Es geht hier also nicht um Leistungskürzung/Ausschluss als Konsequenz aus einem Unterlassen, sondern nur darum, dass das vom Versicherer vertraglich geschuldete infolge der unterbliebenen Abstimmung nicht erweitert wird. Bei diesem Regelungsgehalt spielt § 28 VVG keine Rolle. Ist damit das RVG der alleinige Maßstab der Bemessung des Erstattungsbetrages, ist vorliegend allerdings der höchste Gebührensatz für Prozessvertretung nach dem RVG anzusetzen. Davon ausgehend, dass bereits in dem einen Einzelkomplex betreffenden ...-Verfahren Schadensersatzansprüche von $ 200.000.000,00 im Raum standen, lag beim ...-Verfahren der Streitwert mindestens in diesem Bereich. Wie hoch der Streitwert tatsächlich war, kann letztlich dahinstehen, weil § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG eine Kappungsgrenze vorsieht. Sind hiernach mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, so beträgt der maximale Streitwert pro Person € 30.000.000,00, der Gesamtstreitwert jedoch maximal € 100.000.000,00. Vorliegend waren neben der ... noch die oben genannten drei versicherten Personen mit jeweils unterschiedlichen Rechtsschutzzielen Beklagte im ...-Verfahren, so dass sich der Erstattungsanspruch auf der Grundlage des RVG wie folgt berechnet: Die Höhe einer Anwaltsgebühr liegt bei einem Streitwert von € 100.000.000,00 bei € 301.713,00. Es sind wegen des Vergleichsschlusses 3,5 Gebühren angefallen, was zuzüglich der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer einen Erstattungsbetrag ergibt von € 1.256.658,45. Die Klägerin kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Erstattung des Vergleichsbetrages aus dem unter dem 16.01.2016 mit der ... abgeschlossenen Vergleichs von der Beklagten verlangen. Diese Erstattung kann nicht aus der Freistellungskomponente des gegen die Beklagte grundsätzlich bestehenden Deckungsanspruchs abgeleitet werden. Es wurde bereits im Zusammenhang mit der Erörterung des Ausschlusses wegen der wissentlichen Pflichtverletzung ausgeführt, dass aufgrund der Regelung in Ziffer IV Nr. 7 der Versicherungsbedingungen im Falle eines Abschlusses des Haftpflichtprozesses durch Vergleich in der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation kein Freistellungsanspruch bestehen kann. Auf obige Ausführungen wird insoweit verwiesen. Konsequenterweise leitet die Klägerin die geltend gemachte Erstattung auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer Freistellung her, sondern argumentiert ausschließlich, durch den Abschluss des Vergleiches seien den Vergleichsbetrag übersteigende weitere Abwehrkosten erspart worden. Diese Argumentation kann bereits deswegen nicht verfangen, weil bereits die vor dem Vergleichsschluss angefallenen Kosten zu Lasten der ... bzw. deren Mitarbeiter und Organe den von der Beklagten maximal zu erstattenden Kostenbetrag deutlich überstiegen haben. Alle bei Fortführung der Rechtsstreitigkeiten in Zukunft anfallenden weiteren Abwehrkosten wären ohnehin nicht von der Beklagten zu erstatten gewesen, so dass aus dem Aspekt ersparter weiterer Aufwendungen auch kein Erstattungsanspruch abgeleitet werden kann. Die Beklagte schuldet also der Versicherungsnehmerseite in Bezug auf das ...-Verfahren die Erstattung von Gebühren in Höhe von € 150.000,00, was unter Abzug der unstreitigen Selbstbeteiligung von € 50.000,00 einen Erstattungsbetrag von € 100.000,00, aufzuteilen in 87 % für die ..., also € 87.000,00 und 13 % für die Klägerin, also € 13.000,00 ergibt. Umgerechnet auf den Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 30.11.2018 ergeben sich damit Erstattungsbeträge von $ 98.811,99 und $ 14.765,01. Die Beklagte schuldet außerdem der Versicherungsnehmerseite in Bezug auf das ...-Verfahren die Erstattung von Gebühren in Höhe von € 1.256.658,45, was unter Abzug der unstreitigen Selbstbeteiligung von € 50.000,00 einen Erstattungsbetrag von € 1.206.658,45, aufzuteilen in 87 % für die ..., also € 1.049.792,85, und 13 % für die Klägerin, also € 156.865,60, ergibt. Umgerechnet auf den Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 30.11.2018 ergeben sich somit Erstattungsbeträge von $ 1.196.763,85 und $ 178.826,78. Der Zinsanspruch resultiert aus den §§ 286, 288 BGB. Der Verzug bestand jedenfalls ab der endgültigen Deckungsablehnung, und auch nur ab diesem Zeitpunkt werden von der Klägerseite Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92 ZPO. Der Vollstreckbarkeitsausspruch findet seine Grundlage in § 709 ZPO. Die Klägerin ist ein Unternehmen spezialisiert auf kardiovaskuläre Medizintechnik und schloss mit der Beklagten am 14.01.2014 eine Organhaftpflichtversicherung mit Wirkung vom 01.01.2014 ab. Als Kontinuitätsdatum wurde der 13.08.2013 vereinbart, wobei dieses Datum mit Nachtrag vom 23.01.2014 ersetzt wurde durch den 11.03.2004. Auf den Versicherungsvertrag (Anlage K 1) wird Bezug genommen. Der Vertrag wurde zum 01.01.2015 nicht gekündigt. Die Klägerin kündigte den Versicherungsvertrag zum 31.12.2015. Das Unternehmen … ist ebenfalls mit dem Vertrieb kardiovaskulärer Medizintechnik befasst. Es handelt sich bei … und … jeweils um große Unternehmen in einem eng spezialisierten Geschäftsgebiet. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Wechseln von Mitarbeitern zwischen … und der …. Beginnend mit dem Jahr 2006 kam es zu mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen … und verschiedenen …, wobei der Anlass dieser Streitigkeiten immer Wechsel von Mitarbeitern der …zur … waren. Im sog. …-Verfahren und im sog. …-Verfahren wurde im Jahre 2006 von der … nach Wechseln von Mitarbeitern von … zu … der Vorwurf erhoben, … habe trotz Kenntnis bestehender Wettbewerbsverbote an diesen Wechseln aktiv mitgewirkt. Im Jahre 2012 erhob ... drei Klagen gegen u.a. ...-Unternehmen im sog. … Verfahren, im sog. …Verfahren und im sog. …-Verfahren. In allen drei Verfahren wurde seitens der ... der Vorwurf der Verletzung vertraglicher Wettbewerbs- und Abwerbeverbote gegenüber der ... erhoben. Im Jahre 2013 wurden zwei weitere Verfahren, das sog. …-Verfahren und das sog. …-Verfahren gegen u.a. ...-Unternehmen von der ... rechtshängig gemacht. In diesen Verfahren erhob die ... den Vorwurf der Veranlassung der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten bzw. des gezielten Abwerbens von Mitarbeitern. Am 02.10.2014 erhob ... Klage gegen u.a. ... im sog. …-Verfahren, in dem ... gegenüber der ... den Vorwurf erhebt, die Verletzungen arbeitsvertraglicher Verpflichtungen durch einen die Unternehmen wechselnden ehemaligen Mitarbeiter der ... maßgeblich mitverantwortet zu haben. ... nahm in den einzelnen Verfahren, die zu großen Teilen mit Vergleichsschlüssen beendet wurden, teilweise auf jeweils vorangegangene Verfahren inhaltlich Bezug. Bei dem jeweils zuständigen …-Versicherer war von Seiten der ...-Gruppe keines der bisher genannten Verfahren als Versicherungsfall angemeldet worden. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um Versicherungsschutz betreffend zwei weitere Rechtsstreitigkeiten, das sog. …-Verfahren und das sog. …-Verfahren, in denen ... Ansprüche nach dem Wechsel einer Mitarbeiterin gegen diese (…-Verfahren) bzw. Forderungen im Hinblick auf die von ... gegenüber der ... generell vorgeworfene Praxis erhob. 1. …-Verfahren Frau … war zunächst in Belgien und den Niederlanden bei ... … („... Belgien") und ... …. („... Niederlande") als Vice President angestellt und u.a. zuständig für das europäische Geschäft. ... Belgien und ... Niederlande sind mit dem Vertrieb von kardiovaskulärer Medizintechnik befasst. Im Rahmen ihrer Tätigkeit bei ... Belgien und ... Niederlande nahm Frau ... vom 02. bis 04.06.2014 an einem dreitägigen Treffen in Dallas/... teil. Dort erfolgte die Vorstellung und Einführung eines strategischen Fünfjahresplans („Strat Plan") der ... …Unternehmensgruppe („..."), der zukünftige Wettbewerbsstrategien gegenüber anderen Unternehmen im Bereich medizinischer Technologien behandelte und ein Schwerpunkt des Treffens in Dallas war. Am 27.06.2014 kündigte Frau ... ihre Stelle bei ... Belgien und ... Niederlande und teilte dort am 08.09.2014 mit, dass sie eine neue Stelle bei ..., Inc. angenommen hatte. Seit dem 01.09.2014 ist Frau ... President der ..., Inc. und zuständig für das U.S.-Geschäft von .... Die ... … S.C. erhob gegen Frau ... am 16.09.2014 Klage beim United States District Court für den Western Distrikt von ... und beantragte die Zahlung eines in der Höhe nicht näher bezifferten Schadensersatzes und den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der u. a. Frau ... untersagt werden sollte, als President von ..., Inc. tätig zu sein. Gestützt wurden die Anträge auf den widerrechtlichen Erwerb von Geschäftsgeheimnissen bzw. von vertraulichen Informationen und insbesondere die Nutzung bzw. Weitergabe dieser Information unter Verstoß gegen den ... Uniform Trade Secrets Act (UTSA) und den Federal Computer Fraud and Abuse Act. ... S.C. behauptete in dem Verfahren, dass Frau ... bereits vor dem Treffen in Dallas Verhandlungen über eine zukünftige Anstellung bei der ..., Inc. geführt und sie in den Tagen und Wochen unmittelbar vor ihrem Weggang von ... Belgien und ... Niederlande u. a. mehrere Speichermedien genutzt habe, um sensible Geschäftsinformationen, u.a. Teile des Strat Plans, herunterzuladen, zu speichern und mit zu ..., Inc. zu nehmen. Sie sei daher bereits bei Teilnahme am Meeting in Dallas keine loyale Mitarbeiterin mehr gewesen, sondern habe sich bereits auf ihre Position bei ..., Inc. vorbereitet. ... S.C. machte geltend, ihr sei ein erheblicher Schaden entstanden, dessen Höhe in der Klageschrift vom 16.09.2014 jedoch noch nicht dargelegt wurde. Das Gericht wies mit Entscheidung vom 17.12.2014 sowohl einen noch von Rechtsanwälten aus den Niederlanden und Belgien gestellten Antrag der Frau ... auf Abweisung der Klage aufgrund fehlendem persönlichen Gerichtsstand ab, als auch den Antrag der ... S.C. auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Richter wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass ... S.C. bislang keine hohe Wahrscheinlichkeit auf Erfolg in der Sache darlegen konnte. Das Hauptsacheverfahren wurde fortgeführt. Unter dem 19.12.2014 wurde mit Frau ... als Adressatin vor dem Gericht in ... ein Antrag auf Herausgabe von Dokumenten („...-Subpoena") eingereicht worden. Unter dem 22.12.2014 beantragte ... S.C. im Rahmen des Discovery-Verfahrens eine Subpoena Duces Tecum gegenüber ..., Inc. an deren Geschäftssitz in Oregon, mit der Aufforderung u. a. alle Unterlagen beizubringen, die den Einstellungsprozess von Frau ... und die Kommunikation zwischen der ... bzw. der für ... handelnden Personen und Frau ... dokumentieren („…-Subpoena"). Ziel des Antrags auf Herausgabe der Unterlagen war, die im Verfahren vorgetragenen Vorwürfe belegen zu können. ... S.C. war der Ansicht, dass alleine diese Subpoenas sie in die Lage versetzen könne, ihre Klagevorwürfe zu belegen. Die Verteidigung gegen diese Subpoenas war aus Sicht der ..., Inc. entscheidend für die Abwehr der Ansprüche gegen Frau ... und stellte einen Schwerpunkt der gesamten Abwehr dar. Um einen möglichen Schaden oder Nachteil für Frau ... im ...-Verfahren durch die Herausgabe der in der …-Subpoena definierten E-Mails, SMS und übrigen Dokumente bestmöglich zu vermeiden, war eine rechtsberatende Begleitung der angeordneten Maßnahme des Gerichts erforderlich. Diese diente u. a. der Prüfung, in welchem Umfang Unterlagen von der Anordnung des Gerichts erfasst werden und wie dieser Umfang in zulässiger Weise zu Gunsten von Frau ... beschränkt werden konnte. Mit Entscheidung vom 23.03.2015 wurde ..., Inc. verpflichtet, die von ... S.C. geforderten Dokumente beizubringen und dabei auch verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Einstellung von Frau ... relevanten Dokumente im Besitz der angeblich für die ..., Inc. handelnden Personen vorzulegen. Um die Details des …-Prozesses und des Umfangs der der Gegenseite vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden, setzte das Gericht einen sogenannten Special Master ein, wobei dessen Kosten von beiden Seiten jeweils hälftig zu tragen waren. Gegen diese Entscheidung wehrte sich die ..., Inc. mit einer „Motion for Reconsideration", über die am 18.05.2015 vom Gericht negativ entschieden wurde. Vor dem Special Master wurde anschließend in einem ausgiebigen Schriftwechsel und mehreren Anhörungen ausgehandelt, welche Unterlagen entsprechend ihrer Relevanz in welchem genauen Umfang und aus welchem Zeitraum vorzulegen sind. Insgesamt wurden im Ergebnis über 47.000 Seiten an E-Mails, Schreiben und anderen Dokumenten vorgelegt. Unter dem 31.07.2015 beantragte ... im Hauptverfahren in ... erneut einen Erlass auf eine einstweilige Verfügung gegen die Beschäftigung von Frau ... bei ..., Inc. In dem Antrag betreffend eine „Renewed Preliminary Injunction" wurde darauf abgestellt, Untersuchungen hätten ergeben, dass Frau ... Geschäftsgeheimnisse von ... kopiert habe, bevor sie das Unternehmen verließ, diese Geschäftsgeheimnisse mit zu ..., Inc. genommen habe und dass sie seitdem einige dieser Geschäftsgeheimnisse während ihrer Arbeit für ..., Inc. auch genutzt habe. So hätte eine forensische Untersuchung gezeigt, dass Frau ... eine Kopie mit sensiblen Informationen von ... auf ihrem Heimcomputer in den Niederlanden gespeichert und dass Sie die entsprechende Datei am 08.09.2014, nur ein paar Tage nach dem Beginn ihrer Tätigkeit für ..., Inc., geöffnet habe. Auch dieser zweite Antrag wurde mit Entscheidung vom 30.10.2015 mangels ausreichender Belege abgewiesen. Im weiteren Verlauf des Hauptverfahrens hat ... S.C. einen sogenannten „damage report" zur Höhe der eingetretenen Schäden vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass allein in diesem Verfahren ... S.C. die Schadensersatzansprüche auf über $ 200.000.000,00 beziffert werden. Das Dokument wurde als nur den am Verfahren beteiligten U.S.-Rechtsanwälten vorbehalten deklariert. 2. ...-Verfahren Durch ... …, Inc. („..., Inc.") und ... S.C. wurde am 24.07.2015 gegen die Klägerin, die ..., Inc., sowie die Herren Dr. (Vorsitzender des Verwaltungsrates der geschäftsführenden Konnplementärin der Klägerin, der ... ), … (ehemaliger President der ..., Inc. und mittlerweile geschäftsführender Direktors der geschäftsführenden Komplementärin der Klägerin) und… vormals leitender Direktor der Personalabteilung bei ..., Inc.) eine Klage beim United States District Court für den Distrikt von ... erhoben. Gestützt wurde das Verfahren auf den „Federal Racketeer-Influenced and Corrupt Organizations Act" (sogenannter „RICO Act") und den ... Uniform Trade Secrets Act (UTSA), gerichtet auf Zahlung eines Schadensersatzes, Rückgabe der Geschäftsgeheimnisse und Beendigung der „...-Verschwörung“. Der Klägerin und den anderen Beteiligten wurde vorgeworfen, sie hätten sich gegen ..., Inc. und ... S.C. verschworen, mit dem Ziel, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen von ... zu stehlen und Führungskräfte und andere Mitarbeiter abzuwerben. Diese Verschwörung habe im Jahr 2012 begonnen und sich bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung fortgesetzt. Die Klageschrift wurde zunächst nur der ..., Inc. und Herrn … formgerecht zugestellt. Am 08.10.2015 fand eine Anhörung über den Antrag der U.S.-amerikanischen Beklagten auf Klageabweisung („Motion to Dismiss [...] for failure to state a claim upon which relief can be granted") statt. Um die Klageschrift auch den deutschen Beklagten ordnungsgemäß zuzustellen, reichten ..., Inc. und ... S. C. verschiedene Anträge ein („Motion for Special Appointment of Process Server to Transmit Pleadings Abroad for Service", „Motion to Allow Service by Alternative Means"), gegen die sich die deutschen Beklagten vor dem Gericht in Oregon mit einem eigenen Schriftsatz wehrten („Memorandum in Opposition [...] to Allow Service by Alternative Means"). Die deutschen Beklagten gingen auch in Deutschland gerichtlich gegen die Zustellung der Klage vor. Weiter wurde eine materielle Klageerwiderung vorbereitet. Nach eingehenden Verhandlungen zwischen ..., Inc. und ... S.C., während denen die beiden oben beschriebenen Verfahren weiter liefen, schlossen ..., Inc. und ... S.C. mit Wirkung auch für die jeweils verbundenen Unternehmen und die beklagten Einzelpersonen am 20.01.2016 einen Vergleich ohne jegliche Anerkennung einer Schuld, um sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen ... und ... abzuschließen. Es wurden die Ansprüche von ... … S.C. (und aller im ... … Konzern verbundenen Unternehmen) endgültig abgefunden gegen Zahlung eines Vergleichsbetrags durch ..., Inc. in Höhe von $ 17.000.000,00. Der Vergleich diente neben der Beendigung des …-Verfahrens auch der Beilegung des …-Verfahrens, des …-Verfahrens, des …-Verfahrens, des …-Verfahrens und des …-Verfahrens. Es wurde eine umfassende Geheimhaltungsverpflichtung hinsichtlich aller Informationen zu den Vergleichsbedingungen und den Vergleichsverhandlungen vereinbart. Es existiert eine von den U.S.-Rechtsanwälten der Rechtsanwaltskanzlei …, die die Hauptverteidigung im ...-Verfahren und für die U.S.-Beklagten im …-Verfahren übernommen hatten, erstellte Einschätzung der zukünftigen Verfahrenskosten, die auf einen Betrag von beinahe $ 19.000.000,00 lautet, vor. Diese Schätzung umfasste nicht die drohenden Kosten der lokalen Rechtsanwaltskanzleien und der deutschen und amerikanischen Vertreter der deutschen Betroffenen. Die Verteidigung wurde von der Klägerin und ..., Inc. jeweils bei einer überregional tätigen U.S.-amerikanischen Rechtsanwaltskanzlei konzentriert. Soweit erforderlich, wurden weitere Kanzleien eingeschaltet, wie es für die lokale Verteidigung in den einzelnen Bundesstaaten oder zur Vermeidung eines Interessenkonflikts notwendig war. Die Hauptverteidigung und damit die überregionale Verteidigung in den USA sowohl im ...-Verfahren als auch für die U.S.-amerikanischen Beklagten im …-Verfahren wurden von der Rechtsanwaltskanzlei … übernommen. Frau ... hatte zunächst … LLP mit ihrer Vertretung im ...-Verfahren beauftragt, war jedoch mit der Arbeit der Kanzlei unzufrieden. ..., Inc. übernahm auch die Koordinierung der Verteidigung und gab aus Gründen der Effizienz die Verteidigung von Frau ... als auch die der ..., Inc. und der weiteren U.S.-amerikanischen Beklagten in eine Hand. Unter Steuerung und Koordination der … wurden lokale Rechtsanwaltskanzleien in ..., Oregon und ... zur Prüfung des entsprechenden regionalen Rechts der jeweiligen Staaten und der Vertretung vor Gericht beauftragt. Die Klägerin und die anderen deutschen Betroffenen wurden im Rahmen der …-Subpoena und im …-Verfahren durch eigene (deutsche und amerikanische) Anwälte vertreten. Die Klägerin beauftragte in Amerika … LLP und in Deutschland … LLP mit ihrer Verteidigung. Die Kanzlei ...betreute im Rahmen der …-Subpoena die Auswahl des Datenproviders, prüfte die entsprechenden Verträge und organisierte mit … den Prozess zur Vorlage der Unterlagen hinsichtlich des vom Special Master festgelegten Umfangs und der technischen Fragestellungen. Hierbei wurden sie von den U.S.-Kollegen zu ergänzenden Fragestellungen, wie dem Schutz von Kommunikation im Anwalt-Mandanten-Verhältnis vor Herausgabe im …-Verfahren und dem Verständnis der Entscheidungen des Special Masters zum Umfang der Herausgabepflicht jeweils gemäß U.S.-Prozessrecht und juristischer Praxis, beraten. Im …-Verfahren lag der Schwerpunkt der Verteidigung der deutschen Beklagten auf der Verteidigung gegen die Zustellung der Klage bzw. die Rücksendung der Zustellungsbestätigung in die USA. Dabei prüfte ...mit Unterstützung der U.S.-Kollegen auch die rechtlichen Folgen der mangelnden Zustellung für das U.S.-Verfahren. Im Rahmen der …-Subpoena bestand ein Teil der Verteidigungsstrategie darin, sich auf die Unabhängigkeit der betroffenen Unternehmen untereinander zu berufen, so dass eine getrennte Verteidigung zur Untermauerung dieser Verteidigungsstrategie erforderlich war. Daneben ergab sich sowohl bei der Abwehr der …-Subpoena als auch der Abwehr der Klage im ...-Verfahren für die deutschen Betroffenen eine von den U.S.-Betroffenen abweichende Verteidigungsstrategie aufgrund der Nationalität. Die ..., Inc. beauftragte zudem die …,während die Klägerin den Datenaufbereiter Kroll Ontrack beauftragte. Gegenstand der Aufträge war die Aufbereitung von Unterlagen. Weiter wurde im ...-Verfahren von HHR das Beratungsunternehmen … mit Datenanalysen und forensischen Untersuchungen beauftragt. Die Kosten wurden je nach Auftraggeber jeweils von der ..., Inc. oder der Klägerin getragen. Die Vergleichszahlung in Höhe von $ 17.000.000,00 wurde von der ..., Inc. getragen. Die ..., Inc. hat ihre Ersatzansprüche gegenüber der Beklagten zur Geltendmachung gegenüber der Beklagten an die Klägerin abgetreten. Mit Schreiben vom 17.04.2015 wurde zunächst dem lokalen Versicherer in Amerika, der … das …-Verfahren im Namen der Frau ... und auch im Namen der ..., Inc. angezeigt. Die Klageschrift vom 16.09.2014 und der Versicherungsschein waren dem Schreiben beigefügt. Anfang Mai 2015 wurde ebenfalls der deutsche Versicherer der …-Police, die Beklagte, über den Versicherungsfall durch den zuständigen Makler von …, Herrn Christian …, informiert. Mit Schreiben vom 08.06.2015 lehnte die … die Deckung ab. Mit E-Mail vom 05.08.2015 informierte Herr … die Beklagte über den neuen Versicherungsfall, das ...-Verfahren, und übersandte mit einer weiteren E-Mail vom selben Tag die entsprechende Klageschrift. Mit Schreiben vom 18.08.2015 wurde auch der … der zweite Versicherungsfall, das ...-Verfahren, angezeigt. Dem Schreiben beigefügt waren die Versicherungspolice und die entsprechende Klageschrift. Am 26.08.2015 fand ein Treffen in Berlin statt, bei dem die beiden Versicherungsfälle und das weitere Vorgehen mit der Beklagten besprochen wurde. Mit Schreiben vom 09.09.2015 informierte die ..., Inc. die Beklagte darüber, dass eine Extranet-Seite mit weiteren, von der Beklagten angeforderten Dokumenten eingerichtet wurde, die der Beklagten im Nachgang zu dem vorgenannten Schreiben zugänglich gemacht wurde. Dem Schreiben beigefügt war erneut die Liste der beauftragten Rechtsanwaltskanzleien und ihrer Stundensätze. Die Beklagte bestätigte mit E-Mail vom 02.10.2015 Zugang zum Datenraum erhalten zu haben. Mit E-Mail vom 28.10.2015 informierte die ..., Inc. die Beklagte über anstehende Vergleichsverhandlungen mit ... S.C. Mit Schreiben vom 11.11.2015 lehnte die Beklagte die Deckung zumindest vorläufig ab. Mit Schreiben vom 23.12.2015 wurde die Beklagte darüber informiert, dass ... S.C. und ..., Inc. in Vergleichsverhandlungen eingetreten waren und zu diesem Zeitpunkt eine Vergleichssumme zwischen $ 14.500.000,00 und $ 19.500.000,00 diskutiert wurde, wobei die Vergleichsgespräche noch nicht abgeschlossen oder abschließend konkretisiert waren. Zugleich bat die Klägerin um Deckungszusage bzw. um Zustimmung zu dem Vergleichsabschluss bis zum 15.01.2016. Mit Schreiben vom 14.01.2016 teilte die Beklagte mit, dass sie an ihrer Auffassung, dass die Deckung abzulehnen sei, festhalte. Ein weiteres persönliches Treffen am 14.02.2016 zwischen den Beteiligten führte zu keiner Einigung in der Deckungsfrage. Mit Schreiben vom 23.03.2016 übersandte die Klägerin der Beklagten die mit ... S.C. geschlossene Vergleichsvereinbarung. Mit Schreiben vom 15.04.2016 lehnte die Beklagte jedwede Deckung erneut und diesmal endgültig ab. Dennoch wurden noch einmal wechselseitig Vergleichserwägungen angestellt. Die Beklagte erhielt am 12.06.2016 Zugang zu einem Datenraum mit den gesamten Detailrechnungen der beauftragten Rechtsanwaltskanzleien. Danach unterbreitete die Beklagte unter dem 09.08.2016 ein weiteres Vergleichsangebot. Eine vergleichsweise Einigung kam nicht zu Stande. Die Klägerin behauptet, sämtliche von der ... … S.C. gegen Frau ... in dem mit der am 16.09.2014 eingereichten Klage eingeleiteten Rechtsstreit (…-Verfahren) erhobenen Vorwürfe seien inhaltlich unzutreffend. Es sei seitens ... im …-Verfahren von Anfang an der Vorwurf nicht bloß auf eine drohende Nutzung oder die drohende Weitergabe der Geschäftsgeheimnisse im Rahmen ihrer Tätigkeit bei ..., Inc. gestützt worden, sondern auch auf die tatsächlich erfolgte Nutzung und Weitergabe der Daten. Ebenfalls seien sämtliche von ..., Inc. und ... S.C. in dem mit der am 24.07.2015 eingereichten Klage eingeleiteten Rechtsstreit (…-Verfahren) erhobenen Vorwürfe inhaltlich unzutreffend. Hintergrund des mit ... abgeschlossenen Vergleichs seien für die ..., Inc. überwiegend die trotz guter Erfolgsaussichten drohenden erheblichen Verteidigungskosten gewesen. Die vorliegende Kostenschätzung der Rechtsanwaltskanzlei … sei im November 2015 erstellt worden. ... hätte damit ohne den Abschluss des Vergleichs eine deutlich über der Vergleichssumme liegende Summe an Rechtsanwaltskosten zu zahlen gehabt. In dem ...-Verfahren seien der ..., Inc. Kosten in Höhe von zum einen $ 10.071.651,74 und zum anderen € 146.643,41 (entsprechend cirka 87 %) und der Klägerin Kosten in Höhe von $ 970.717,79 zum einen und zum anderen € 455.404,78 (entsprechend cirka 13 %) entstanden. Im …-Verfahren seien der ..., Inc. Kosten in Höhe von $ 1.589.929,92 (entsprechend cirka 69 %) und der Klägerin Kosten in Höhe von $ 430.784,14 und € 237.018,65 (entsprechend cirka 31 %) entstanden. Die mit Schreiben der … vom 08.06.2015 erklärte Ablehnung der Deckung sei in Abstimmung mit der Beklagten erfolgt. Die Klägerin hat ursprünglich Anträge auf Zahlung von $ 1.472.903,34 und € 729.422,58 nebst Zinsen an sich und von $ 28.275.479,37 und € 69.143,41 nebst Zinsen an die ... angekündigt. Diese Anträge hat sie mit Schriftsatz vom 07.11.2017 geringfügig umgestellt. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin $ 1.401.501,93 und € 670.423,43 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2016 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die ..., Inc., … Road, Lake …,…, USA, $ 28.661.581,66 und € 68.643,41 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2016 zu zahlen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sämtliche von der ... in dem mit der am 16.09.2014 eingereichten Klage eingeleiteten Rechtsstreit (…-Verfahren) und in dem mit der am 24.07.2015 eingereichten Klage eingeleiteten Rechtsstreit (...-Verfahren) erhobenen Vorwürfe seien inhaltlich zutreffend. Im August 2011 habe Herr ... als Präsident der ..., Inc. und damit Vorgänger von Frau ... Herrn … als Angestellten von ..., Inc. kontaktiert und gebeten, vertrauliche Informationen über die Anstellungsverträge von führenden Mitarbeitern der ..., Inc. zu stehlen und an ..., Inc. weiterzugeben. Diese Vorgehensweise habe Herr ... mit Herrn … abgestimmt. Die Klägerin und ..., Inc. hätten geplant, führende Mitarbeiter von ... ... systematisch abzuwerben und sich so insbesondere die Kundenbeziehungen dieser Mitarbeiter einzukaufen, um so den eigenen Absatz in den USA zu steigern. Herr ... habe wiederum zunächst Herrn ... kontaktiert, der als Leiter der Personalabteilung von ... ... Zugriff auf sämtliche Daten der Mitarbeiter gehabt habe und sich dazu bereit erklärt habe, Herrn ... zu unterstützen. Beide hätten in Erwartung lukrativer Angebote von ..., Inc. agiert. Herr ... habe Herrn ... eine streng vertrauliche Datei zugänglich gemacht, die als sogenanntes „Logbuch"' über bestehende Arbeitsverhältnisse bezeichnet worden sei und in der sämtliche Daten über führende Mitarbeiter von ... ... enthalten gewesen seien. Herr ... habe dieses Logbuch sodann auftragsgemäß an Herrn ... weitergegeben. Indem sich ..., Inc. auf diese Weise in den Besitz von Informationen über die Vertragsdetails von führenden Mitarbeitern der ... ... gebracht habe, sei die Grundlage für die später erfolgende systematische Abwerbungsinitiative gelegt worden. Nachdem die Herren ... und … wiederholt gegenüber Herrn ... erklärt hätten, dass sie insbesondere über Kundendaten und die Verkaufsstrategie von ... ... informiert werden wollen, habe Herr ... den Strategic Plan entwendet und seinen Auftraggebern ausgehändigt. Unmittelbar im Anschluss daran habe ..., Inc. mit der Abwerbungsinitiative begonnen, der nach und nach nicht weniger als 50 Mitarbeiter von ... ... zum Opfer gefallen seien. Diese 50 Mitarbeiter hätten sich von ..., Inc. bestechen lassen und hätten sodann die Seiten gewechselt. Der Stratetic Plan sei nach Überarbeitung zwei Jahre später erneut von Frau ... im Auftrag von ..., Inc. gestohlen worden. Den Vergleich vom Januar 2016 habe die ... mit der ... einzig und alleine deswegen abgeschlossen, weil sie erkannt habe, dass ihre Verteidigung keine Erfolgsaussichten mehr gehabt habe, sondern sich vielmehr die von ... „angelegte Schlinge immer enger zugezogen“ habe. Ergänzend wird auf das gesamte Sachvorbringen der Parteien, insbesondere auf den Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.