Beschluss
6 U 70/23
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:1001.6U70.23.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 4. April 2023 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 4. April 2023 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen. I. Der Kläger ist Steuerberater und ist mit der Beklagten vertraglich durch eine Betriebshaftpflichtversicherung verbunden. Er begehrt von ihr die Zahlung der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung wegen seiner Verurteilung zum Schadensersatz an die ... (im Folgenden: Gläubigerin) durch das als Anlage K 3 überreichte Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 12. Juli 2018 – 3 O 281/17. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist vom Oberlandesgericht Karlsruhe vom 26. September 2019 – 7 U 146/18 - zurückgewiesen worden (Anlage K 4). Der Kläger war durch den als Anlage K 8 überreichten „Steuerberatungsvertrag/Tätigkeitsvertrag“ mit der Gläubigerin verbunden. Auf den Inhalt des Vertrages wird verwiesen. Der Kläger schlug der Gläubigerin ein Steuersparmodell vor, zu dessen Motivation er im Schriftsatz vom 10. Mai 2021 ab Seite 10 (Bl. I/49 - 59 d.A.) und mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2022 ab Seite 3 (Bl. I/119 - 126 d.A.) aus seiner Sicht vorgetragen hat. Im Haftpflichtprozess stützte das Landgericht Heidelberg die Verurteilung des Klägers zum Schadensersatz an die Gläubigerin auf zwei Pflichtverletzungen des Klägers – das Vorschlagen eines nicht steuerrechtlich anzuerkennenden Modells sowie die fehlende Aufklärung der Gläubigerin über dessen genaue Funktionsweise (Anlage K 3, 5ff und 10 f). Das OLG Karlsruhe wies die Berufung des Klägers zurück und verwies auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Heidelberg (Anlage K 4, S. 4). Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil dem Kläger eine wissentliche Pflichtverletzung vorzuwerfen sei und beruft sich auf Teil 1 A III. § 4 Nr. 5 der vereinbarten Bedingungen AVBWSR (K 2). Der Kläger macht geltend, er sei von der Anerkennungsfähigkeit seines Modells ausgegangen und habe auch kein Bewusstsein gehabt, dass eine konkrete Aufklärungspflicht wegen der Neuartigkeit seines Modells bestanden habe (Bl. I/159 d.A.). Zu den weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts im ersten Rechtszug sowie zum Inhalt des streitigen Parteivorbringens und der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2022 (Bl. I/105 ff d.A.) sowie am 14. Februar 2023 (Bl. I/152 ff d.A.) rechtliche Hinweise erteilt, zu denen der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Ferner hat es den Kläger persönlich angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Februar 2023 verwiesen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Das Landgericht war mit dem Beweismaß des § 286 ZPO davon überzeugt, dass der Kläger wissentlich die gebotene Aufklärung der Gläubigerin über das Steuerkonzept unterlassen habe. Zu den Einzelheiten der Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Kläger meint, das Landgericht habe unter Verkennung der Darlegungs- und Beweislast eine wissentliche Pflichtverletzung durch das Unterbleiben einer Darlegung und Aufklärung der Gläubigerin über das Steuermodell verfahrensfehlerhaft festgestellt. Die Beklagte habe die Voraussetzungen für eine wissentliche Verletzung einer Aufklärungspflicht nicht dargelegt, sondern sich im Rahmen ihrer primären Darlegungslast darauf berufen, der Kläger habe Kenntnis von der Unzweckmäßigkeit des Steuermodells gehabt (Bl. II/19, 60 d.A.). Der Kläger habe auch insoweit keine Kardinalspflicht verletzt. Diese liege erst vor, wenn der Kläger das Primär- und Elementarwissen seines Berufs außer Acht gelassen hätte (Bl. II/20, 60 d.A.). Das Landgericht habe nicht ausgeführt, welches Elementarwissen der Kläger vermeintlich nicht abgerufen habe. Das Landgericht habe auch die sekundäre Darlegungslast des Klägers überspannt. Der Kläger habe umfangreich und mit Substanz dargelegt, wie es dazu gekommen sei, dass das Steuermodell vereinbart wurde, wobei die ehemaligen Mandanten des Klägers hier von Anfang an in die Planungen des Steuermodells einbezogen wurden (Bl. II/21 d.A.). Der Kläger sei von der Anerkennungsfähigkeit seines Modells ausgegangen, weshalb er kein Bewusstsein hatte, dass ihn wegen der Neuartigkeit des Steuermodells eine konkrete Aufklärungspflicht treffen würde (Bl. II/62 d.A.). Das OLG Karlsruhe habe in dem Haftpflichturteil auch gerade nicht festgestellt, dass ein Aufklärungsfehler für den Schaden der Gläubigerin ursächlich geworden sei (Bl. II/22, 23 d.A.). Die weitergehenden Feststellungen des Landgerichts Heidelberg würden keine Bindungswirkung entfalten (Bl. II/24 d.A.). Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 248.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. September 2019 zu zahlen; hilfsweise, 2. den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und vertieft ihre Argumentation. Zu den Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache offensichtlich keinen Erfolg. 1) Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Versicherungsleistung gegen die Beklagte zu, denn auch der Senat ist bei Würdigung aller Umstände davon überzeugt, dass der Kläger seine ihn als Steuerberater gegenüber der Gläubigerin treffenden Pflichten wissentlich dadurch verletzt hat, dass er diese nicht hinreichend über die Funktionsweise des von ihm angedachten „Steuermodells“ aufgeklärt hat. Damit greift der Leistungsausschluss in Teil 1 A § 4 Nr. 5 der AVB-WSR ein. Nach dem Wortlaut der Klausel bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schadensverursachung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonst wissentliche Pflichtverletzung. Der Kläger hat in der Klageschrift selbst vorgetragen, dass er vom Landgericht Heidelberg zur Zahlung von Schadensersatz an die Geschädigte verurteilt worden sei, weil er einerseits ein steuerrechtlich nicht anerkennungswürdiges Modell zur Gewinnpoolung empfohlen habe und andererseits das von ihm empfohlene und umgesetzte Modell nicht ausreichend erläutert habe (Bl. I/5 d.A.). Von diesen Pflichtverletzungen ist das Landgericht zutreffend bei seiner Beurteilung ausgegangen. Die hier vereinbarte Klausel ändert die gesetzlichen Regelungen in § 103 VVG und derjenigen in § 81 VVG in wirksamer Weise ab. Für den Versicherungsnehmer ist die Klausel günstig, weil ein bedingter Vorsatz hinsichtlich der Pflichtverletzung nicht ausreichend für den Leistungsausschluss ist, vielmehr muss eine wissentliche Pflichtverletzung vorliegen. Vorteilhaft für den Versicherer ist die Klausel, weil er danach keinen Vorsatz des Versicherungsnehmers in Bezug auf den verursachten Schaden darlegen und nachweisen muss. Die Klausel enthält jedoch wie die gesetzlichen Regelungen einen subjektiven Risikoausschluss (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1970 – VI ZR 97/69 –, Rn. 17, juris; Prölss/Martin/Armbrüster, 32. Aufl. 2024, VVG § 81 Rn. 3, beck-online; Prölss/Martin/Lücke, 32. Aufl. 2024, VVG § 103 Rn. 1, beck-online). Der subjektive Risikoausschluss greift – anders als bei einer Obliegenheitsverletzung – unabhängig vom Willen des Versicherers ein und ist vom Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen zu berücksichtigen. Die Beklagte hat sich im gesamten Rechtsstreit auch auf diesen Risikoausschluss berufen und in der Klageerwiderung auf Seite 6 (Bl. I/23 d.A.) ebenfalls auf die Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts Heidelberg Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass dort ausgeführt sei, dass die Gläubigerin keine Einblicke in das Modell hatte und vom Kläger nur rudimentär über die Vorgänge informiert wurde. Im Schriftsatz vom 3. Januar 2022 hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, dass der Kläger den Organen der Gläubigerin die fehlende Anerkennungsfähigkeit des Steuermodells bewusst verschwiegen habe (Bl. I/82 d.A.). Dieser Vorwurf beinhaltet den erforderlichen Vortrag der Beklagten zu einer wissentlichen Aufklärungspflichtverletzung über die Funktionsweise des Modells, denn das bewusste Verschweigen von relevanten Umständen für die Entscheidung des Vertragspartners, der Empfehlung des Steuerberaters zu folgen, ist gleichbedeutend mit einer Verletzung der Aufklärungspflicht. Mit der Verteidigung des angefochtenen Urteils im Berufungsrechtszug seitens der Beklagten ist noch einmal klargestellt, dass sie die Begründung des Landgerichts zum Gegenstand ihres Vortrages macht. Der Kläger kann deshalb seine Berufung nicht mit Erfolg darauf stützen, das Landgericht habe sein Urteil auf Erwägungen gestützt, die die Beklagte gar nicht geltend gemacht habe. 2) Die Haftung des Klägers gegenüber der Gläubigerin auf Schadensersatz wegen der schuldhaften Verletzung der sich aus dem Steuerberatungsvertrag ergebenden Pflichten steht hier mit bindender Wirkung für den Deckungsprozess fest. Maßgeblich sind sowohl das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 14. Mai 2018 – 3 O 38/17 – (Anlage K 3) als auch das im Rechtsmittelzug ergangene Urteil des OLG Karlsruhe vom 26. September 2019 – 7 U 146/18 (Anlage K 4). In diesem Berufungsurteil führt der Senat aus, dass die zulässige Berufung des Beklagten zu 1) (= hiesiger Kläger) keinen Erfolg hat. Das OLG Karlsruhe hat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Heidelberg verwiesen. Damit ist die Verurteilung des Klägers in dem dortigen Rechtsstreit auch auf die unter 1 h) des landgerichtlichen Urteils aufgeführte Pflichtverletzung gestützt, wonach der Kläger der Gläubigerin das praktizierte Modell nicht verständlich erläutert hatte. Die weiteren Ausführungen des Oberlandesgerichts in Karlsruhe sind nur eine ergänzende Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen. a) Nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip ist grundsätzlich im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet. Ob der Versicherer dafür eintrittspflichtig ist, wird im Deckungsprozess geklärt. Notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips ist die Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit. Sie bedeutet, dass das Ergebnis des vorangegangenen Haftpflichtprozesses für die Deckungsfrage verbindlich ist. Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut überprüft werden können und müssen (BGH, Urteil vom 18. Mai 2011 – IV ZR 168/09 –, Rn. 16, juris; Urteile vom 8. Dezember 2010 - IV ZR 211/07 - Rn. 10 juris; vom 24. Januar 2007 - IV ZR 208/03 - Rn. 8, juris; vom 28. September 2005 - IV ZR 255/04 – Rn. 19, 20, juris; vom 18. Februar 2004 - IV ZR 126/02 – Rn. 10, juris vom 20. Juni 2001 – Rn. 16, 17, juris; jeweils m.w.N.). b) Die Bindungswirkung geht aber nicht weiter, als eine für die Entscheidung im Deckungsprozess maßgebliche Frage sich auch im Haftpflichtprozess nach dem vom Haftpflichtgericht gewählten rechtlichen Begründungsansatz bei objektiv zutreffender rechtlicher Würdigung als entscheidungserheblich erweist, also Voraussetzungsidentität vorliegt (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2010 – IV ZR 211/07 –, Rn. 11, juris). Dies bedeutet, dass für den hier zu entscheidenden Deckungsrechtsstreit nur das Vorliegen vertraglicher Pflichtverletzungen des Klägers im Mandatsverhältnis in der erforderlichen Mindestform des Verschuldens – also Fahrlässigkeit – feststeht. c) Die Bindung an eine im Haftpflichtprozess festgestellte schadenverursachende Pflichtverletzung ist jedoch auch dann gegeben, wenn daneben noch andere Pflichtverletzungen bestehen mögen; dem Haftpflichtversicherer ist es allerdings verwehrt, sich zur Begründung eines Ausschlusstatbestands auf eine andere als die festgestellte Pflichtverletzung zu berufen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2010 – IV ZR 211/07 –, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 28. September 2005 – IV ZR 255/04 –, Rn. 20, juris; Urteile vom 19. März 2003 - IV ZR 233/01, VersR 2003, 635; vom 17. Juli 2002 - IV ZR 268/01, VersR 2002, 1141 = NJW-RR 2002, 1539; vom 20. Juni 2001 - IV ZR 101/00, VersR 2001, 1103). 2) Beruht die Verurteilung im Haftpflichtprozess – wie hier - auf einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung, ist im Deckungsprozess in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer die festgestellten Pflichtverletzungen wissentlich verletzt hat, wenn der Versicherer sich darauf beruft (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 – IV ZR 90/13 –, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 24. Januar 2007 – IV ZR 208/03 –, Rn. 8, juris). Der Deckungsausschluss für Schadenverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung greift auch dann, wenn derselbe Schaden nicht nur durch eine wissentliche Pflichtverletzung, sondern (möglicherweise) auch durch weitere, nicht wissentliche Pflichtverletzungen mitverursacht worden ist. Das ergibt die Auslegung des Leistungsausschlusses aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Aus Wortlaut sowie dem erkennbaren Sinn und Zweck der Deckungsausschlussklausel erschließt sich diesem ohne Weiteres, dass der Versicherer nicht bereit ist, für Versicherungsfälle einzustehen, deren Schäden durch eine wissentliche Pflichtverletzung verursacht werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherer gleichwohl Deckungsschutz gewähren wolle, wenn zu einer solchen Pflichtverletzung weitere, nicht wissentlich verübte ebenfalls schadenursächliche Verstöße hinzutreten, gibt die Klausel nicht. Auch wenn Leistungsausschlussklauseln in der Regel eng auszulegen sind, erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass der Leistungsausschluss nicht darauf abzielt, Versicherungsnehmer zu privilegieren, die einen Schaden mittels mehrerer, teils wissentlicher, teils unbewusster Pflichtverstöße herbeiführen. Er wird den Leistungsausschluss deshalb dahin verstehen, dass er schon dann Versicherungsleistungen ausschließt, wenn ein Schaden durch eine wissentliche Pflichtverletzung mitverursacht ist. Anderenfalls könnte sich der Versicherungsnehmer dadurch entlasten und den Versicherungsschutz erhalten, dass er darauf verweist, neben der wissentlichen Pflichtverletzung zusätzlich und nicht wissentlich gegen weitere Pflichten verstoßen und den Schaden auch dadurch mitverursacht zu haben. Ihn wegen einer solchen gesteigerten Sorglosigkeit gegenüber demjenigen Versicherungsnehmer besser zu stellen, der sich lediglich eine wissentliche Pflichtverletzung zuschulden kommen lässt, wäre erkennbar sinnwidrig (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2015 – IV ZR 322/14 –, juris). Deswegen kommt es vorliegend für den Risikoausschluss nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger beide bindend festgestellten Pflichtverletzungen wissentlich begangen hat. Da beide Pflichtverletzungen jede für sich ursächlich dafür war, dass die Gläubigerin der Durchführung des Modells zustimmte und dadurch einen Vermögensschaden in der titulierten Höhe erlitt, reicht es aus, wenn nur eine Pflichtverletzung wissentlich vom Kläger begangen wurde. 3) Die Voraussetzungen einer wissentlichen Pflichtverletzung liegen hier vor. a) Wissentlich handelt nur derjenige Versicherte, der die verletzten Pflichten positiv kennt. Bedingter Vorsatz, bei dem er die in Rede stehende Verpflichtung nur für möglich hält, reicht dafür ebenso wenig aus wie eine fahrlässige Unkenntnis. Es muss vielmehr feststehen, dass der Versicherte die Pflichten zutreffend gesehen hat (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 – IV ZR 90/13 –, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 255/04 – Rn. 26, juris, m. w. Nachw.). b) Die Vertragspflichten eines Steuerberaters beschränken sich in der Regel auf das Steuerrecht (§§ 1 bis 3, 33 StBerG; vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 – IX ZR 176/16 –, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12 - Rn. 14 f, juris). Inhalt und Umfang der Pflichten des Steuerberaters richten sich nach dem im Einzelfall zwischen ihm und dem Mandanten geschlossenen Vertrag. Der Steuerberater hat grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit seines Auftraggebers in steuerlichen Dingen auszugehen. Er schuldet diesem, wenn es um die Beteiligung an einer steuersparenden Vermögensanlage geht, grundsätzlich eine umfassende Aufklärung über die Arten und Möglichkeiten der zu erzielenden Verlustzuweisungen und über deren Vorteile, Nachteile und Risiken in steuerlicher Hinsicht. Dagegen trifft ihn eine Verpflichtung, wirtschaftlich zu beraten, nur, wenn er einen weitergehenden, auch die Anlageberatung einschließenden Auftrag erhalten hat oder von sich aus eine bestimmte Beteiligung empfiehlt. Erst dann darf der Mandant darauf vertrauen, der Steuerberater habe die für ihn wesentlichen wirtschaftlichen Umstände berücksichtigt und einen auf seine aktuelle finanzielle Situation zugeschnittenen Rat erteilt (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 – IX ZR 176/16 –, Rn. 17, juris). c) Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger ein neuartiges und von ihm erdachtes Steuersparmodell anwenden wollte. Bei dieser Sachlage war es erforderlich, die Gläubigerin darauf hinzuweisen, dass das Modell noch nicht vom Finanzamt anerkannt wurde, sondern dass insoweit ein Risiko bestand. Für den Kläger bestand die Pflicht, den „rechtlich sichersten Weg“ (BGH, Urteil vom 15. November 2007 – IX ZR 34/04 –, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 21. September 2000 – IX ZR 127/99 –, Rn. 50, juris) für die Gläubigerin vorzuschlagen und diese vor Schaden zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12 Rn. 14, juris). Dies kann die Verpflichtung des Steuerberaters einschließen, den Mandanten auf die Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts hinzuweisen und diese gegebenenfalls auch zu beantragen (BGH, Urteil vom 15. November 2007 – IX ZR 34/04 –, Rn. 10, juris). Der Kläger stellt auch die Kenntnis von der ihn treffenden Pflicht nicht in Abrede, dass er bei der Entwicklung eines Steuersparmodells sorgfältig die Praxis der Finanzbehörden und den Inhalt der Rechtsprechung feststellen musste. Der Kläger hat auch vor dem Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2022 eingeräumt, dass ihm die vom Landgericht Heidelberg im Urteil angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs bekannt gewesen seien (Bl. I/106 d. A.). Wie er bei dieser Ausgangslage zu der Überzeugung der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit seines Modells gelangt ist, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls hätte er dem Geschäftsführer der Gläubigerin bei dieser Ausgangslage darlegen müssen, warum in dem Fall der Gläubigerin das Modell anders gelagert ist als die Sachverhalte, die der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zugrunde lagen, und aus welchen Gründen das vorgeschlagene Modell die Finanzbehörden in der Weise überzeugen wird, dass die Zahlungen der Gläubigerin – der ... – betriebswirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen waren, die steuerrechtlich anzuerkennen sind. Dadurch, dass er den Geschäftsführer der Gläubigerin hierüber nicht aufgeklärt hat, obwohl ihm diese Pflicht bekannt war und er von der steuerrechtlichen Anerkennungsfähigkeit seines von ihm entwickelten Modells nach eigenen Angaben nicht sicher ausgehen konnte, hat er die Pflichtverletzung auch wissentlich begangen. Denn hätte der Kläger versucht, dem Geschäftsführer der Gläubigerin das Modell entsprechend den Darlegungen im Haftungsrechtsstreit und im vorliegenden Deckungsrechtsstreit zu erklären, so hätte er – ohne Berücksichtigung der abweichenden Darstellungen zur Stellung der verschiedenen Gesellschaften in dem Modell (wer ist Muttergesellschaft, wer ist Tochtergesellschaft? Mit welcher der zwei Gesellschaften sollte welche Vereinbarung geschlossen werden?) – dem Geschäftsführer mitteilen müssen, dass die Gläubigerin die Leistung ihrer Geschäftsführer – deren Tätigkeit, Expertise und Arbeitskraft -, die sie sich auf Grund der jeweiligen Geschäftsführerverträge bereits gesichert hatte, in Zukunft für einen deutlich höheren Preis ein zweites Mal einkaufen würde, weil die Arbeitskraft der Gesellschaftergeschäftsführer in einem ersten Schritt von ihnen als Leistung einer stillen Beteiligung in die .... eingebracht werde, von dieser dann an die ... weiterveräußert werde, um dann wiederum für einen deutlich höheren Preis (inklusive „cost plus“) der Gläubigerin erneut berechnet zu werden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht selbst angegeben, dass die Geschäftsführerleistung ... „einmal im Kreis … und wieder zurück an die ... ... verkauft“ (vgl. Bl. I/153 d.A.) werden sollte. Der Geschäftsführer der Gläubigerin hätte als redlicher und steuertreuer Geschäftsmann entsprechend den bindenden Feststellungen in den Urteilen des Landgerichts Heidelberg und des OLG Karlsruhe Abstand von dem vom Kläger vorgeschlagenen Modell genommen. Dies zeigt, dass der Kläger seine Aufklärungspflicht wissentlich verletzt hat, denn das Modell war nicht so zu erklären, dass die Zahlungsverpflichtungen, die die Gläubigerin zur Steuerreduzierung eingehen sollte, ihren betrieblichen Interessen entsprochen hätten. Vielmehr sollten allein steuerliche Vorteile für die Gesellschafter und Geschäftsführer durch einen nur vorgespielten Leistungsaustausch zwischen der Gläubigerin und der weiteren Gesellschaften gesichert werden. d) Das Landgericht hat auch die Darlegungs- und Beweislast nicht verkannt. Aus der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast des Versicherers folgt, dass dieser zunächst einen Sachverhalt vorzutragen hat, der auf eine Wissentlichkeit der Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers zumindest hindeutet. Dabei wird der Vortrag weiterer zusätzlicher Indizien dann entbehrlich sein, wenn es sich um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 – IV ZR 90/13 –, Rn. 20, juris). Das Erläutern eines neuen Steuersparmodells, dessen Umsetzung die Eingehung verschiedener neuer vertraglicher Bindungen voraussetzte – Gewinnabführungsvertrag, stille Beteiligungen von Gesellschaftern an anderen Gesellschaften mit Auszahlungsansprüchen – verlangte als Kardinalpflicht eines Steuerberaters die verständliche Erläuterung des Modells sowie der Risiken. Diesen Pflichten ist der Kläger bewusst nicht nachgekommen, denn er trägt keine Tatsachen vor, die eine andere Möglichkeit als ein bewusstes Verschweigen aufzeigen. Der Kläger hat vor dem Landgericht selbst angegeben, dass er die zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Durchführung seines Modells ausgesucht habe, weil er mit deren identischer Geschäftsführerin eng befreundet war und jemanden benötigt habe, dem er vertrauen könne (Bl. I/154 d.A.). Außerdem hätte er keine stille Beteiligung am Markt einkaufen können. Auch dies zeigt, dass keine echten Vertragspartner für die Gläubigerin zu einem wirtschaftlichen Leistungsaustausch benötigt wurden, sondern Statisten gesucht waren, die – ohne entsprechenden Leistungsaustausch - an dem Modell lediglich wirtschaftliche Vorteile erzielen sollten. Die als Anlage K 9 eingereichten Besprechungsvermerke zeigen ebenfalls, dass der Gläubigerin die Funktionsweise des Modells nicht erklärt worden war. Denn dort ist davon die Rede, dass die Gewinne der Gläubigerin nach der Besteuerung sofort an den Mandanten (täglich) zurücküberwiesen werden. Mandantin war jedoch die Gläubigerin, an die gerade keine Zahlungen nach der Schilderung des Modells erfolgen sollten. Ausweislich des Tatbestands des Landgerichts Heidelberg erfolgten die Zahlungen auch an die Gesellschafter der Gläubigerin. 4) Auf die weiteren von der Beklagten vorgetragenen Gründe für die Leistungsfreiheit kommt es daneben nicht mehr an. 5) Aus den vorstehenden Gründen hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg. 6) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Der Senat weicht von diesen vorstehend zitierten Grundsätzen nicht ab. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich. Zur Rechtsfortbildung eignet sich der Streitstoff nicht. Weitere Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestehen nicht. III. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen gegeben. Aus Kostengründen sollte eine Rücknahme der Berufung in Erwägung gezogen werden.