Entscheidung
IV ZR 113/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 113/06 vom 8. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 8. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs- seldorf vom 28. März 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst. Beschwerdewert: 74.195,85 € Gründe: Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 1 Die Vorinstanzen haben die Rechtsprechung des Senats zur Bin- dungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess (Urteil vom 2 - 3 - 24. Januar 2007 - IV ZR 208/03 - VersR 2007, 641 unter II) nicht ver- kannt und den Anforderungen des Senats entsprechend (vgl. Urteil vom 20. Juni 2001 - IV ZR 101/00 - VersR 2001, 1103 unter II 3) rechtsfehler- frei angenommen, dass der Streithelfer seine im Haftpflichturteil festge- stellten Berufspflichten als Steuerberater im Sinne der Ausschlussklausel in § 4 Nr. 5 Satz 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wissent- lich verletzt hat. Als schadenursächliche Pflichtverletzung ist im Haftpflichtprozess nicht nur das weisungswidrige Unterbleiben des Wiedereinsetzungsan- trags festgestellt, sondern auch das Nichtbeantworten mehrerer Anfra- gen des Finanzamts. Insoweit hat das Landgericht im Deckungsprozess zu Recht eine Bindungswirkung angenommen. Zur Frage der Wissent- lichkeit der Pflichtverletzung hat es dagegen eigene Feststellungen ge- troffen und aus dem äußeren Geschehen rechtsfehlerfrei den Schluss gezogen, dass der Streithelfer diese Pflichten wissentlich verletzt hat. Dem hat sich das Berufungsgericht nicht nur angeschlossen, sondern seine Überzeugung von einer wissentlichen Pflichtverletzung auch mit eigenen Erwägungen dargelegt. 3 - 4 - 4 Von einer weiteren Begründung wird im Hinblick auf die Beschwer- deerwiderung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.05.2005 - 11 O 329/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2006 - I-4 U 148/05 -