Entscheidung
4 StR 319/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
31mal zitiert
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 319/03 vom 7. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Bewilligung einer Pauschvergütung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2006 beschlos- sen: Dem der Nebenklägerin Saskia S. beigeordneten Rechtsanwalt Jürgen V. aus Dortmund wird für seine Tätigkeit im Revisions- verfahren eine Pauschvergütung in Höhe von 650 € bewilligt. Gründe: Der Rechtsanwalt wurde durch Senatsbeschluss vom 14. Januar 2004 gemäß § 397 a Abs. 2 (a.F.) i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO der Nebenklägerin Saskia S. für die Revisionsinstanz beigeordnet. Der Bundesgerichtshof ist deshalb zur Entscheidung über den Antrag des Rechtsanwalts auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§§ 102 Abs. 1, 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG). 1 Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 650 € für gerechtfertigt, aber auch ausreichend. Der Antragsteller hatte sich sowohl als Revisionsführer als auch im Hinblick auf das gegenläufige Rechtsmittel des Angeklagten im Rahmen seiner Revisionsbegründung, bei Vorbereitung und bei Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat mit mehreren sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen, die besondere Schwierig- keiten aufwiesen. 2 Soweit der Antragsteller zur weiteren Begründung seines Antrags auf die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins ent- standenen Auslagen verweist, bleibt ein eventueller Erstattungsanspruch unbe- 3 - 3 - rührt, da Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mit abgegolten werden (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Mai 2003 - 1 StR 357/02). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible