Urteil
52 Ks 17/21
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2022:0509.52KS17.21.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von 12 Jahren
verurteilt.
Das sichergestellte Flacheisen wird eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
§§ 212 Abs. 1, 74 Abs. 1 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Das sichergestellte Flacheisen wird eingezogen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen. §§ 212 Abs. 1, 74 Abs. 1 StGB Gründe: I. Der zur Zeit der Hauptverhandlung zuletzt 26 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in M., S., geboren. Er wuchs in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen als zehntes von insgesamt elf Kindern gemeinsam mit seinen Geschwistern im elterlichen Haushalt auf. Die Familie bewohnte einen etwa 60 Kilometer entfernt von M. gelegenen landwirtschaftlichen Hof, von dessen Erträgen sie sich ernährte, wobei dessen Betrieb ihnen kaum Auskommen verschaffte. Sowohl zu seinen Eltern als auch zu seinen Geschwistern hatte der Angeklagte ein enges und inniges Verhältnis. Im Alter von sieben Jahren wurde der Angeklagte eingeschult. Die Schule besuchte er zwar offiziell bis zu seinem 18. Lebensjahr, tatsächlich jedoch nur rudimentär, da er seine Familie durch Hilfstätigkeiten bei der Bewirtschaftung des Hofes, insbesondere der Beweidung der Felder und dem Hüten der Tiere, unterstützen musste. Er ist aufgrund dessen nur sehr eingeschränkt des Lesens, Schreibens und Rechnens mächtig. Im Alter von 17 Jahren intensivierte sich der Kontakt des Angeklagten zu dem zu diesem Zeitpunkt 14 Jahre alten späteren Tatopfer Y.-X. P., die ihm bereits seit der Schulzeit flüchtig bekannt war. Da die jeweiligen Familien des Paares mit der Liebesbeziehung einverstanden waren, zog Y.-X. P. kurze Zeit später zu dem Angeklagten in dessen elterlichen Haushalt, wo sie fortan gemeinsam lebten. Angesichts ihrer wirtschaftlich prekären Lebenssituation in S. und bestärkt durch den Bruder des Angeklagten, den Zeugen D.-Z. G., verließen der Angeklagte und Y.-X. P. im Jahr 2018 gemeinsam ihr Heimatland, um sich in der Bundesrepublik ein neues Leben aufzubauen. Das Paar kam kurzfristig bei dem Zeugen D.-Z. G. unter und bezog anschließend eine eigene Wohnung im U. Stadtgebiet. Zeitnah hierzu nahm der Angeklagte eine Berufstätigkeit als Gerüstbauhelfer bei der Firma L. Q. GmbH auf, die ihm ein Einkommen von etwa 1.600 bis 1.800 €/Monat einbrachte. Y.-X. P. arbeitete seit dem 25.09.2018 bei der U. Arbeitnehmerüberlassungsfirma E. H., die sie u.a. an einen Kosmetikhersteller in O. vermittelte. Am 00.00.2020 wurde die Tochter des Paares, F. V. G., geboren, woraufhin Y.-X. P. ihre berufliche Tätigkeit aufgab. Im März 2020 bezogen der Angeklagte und Y.-X. P. gemeinsam mit der Tochter die Tatwohnung in dem Mehrfamilienhaus J.-straße Straße N01 in W.. Der Angeklagte genoss eine christlich-orthodoxe Erziehung und praktiziert seinen Glauben unverändert. Im Kindesalter erlitt der Angeklagte einen Schlittenunfall, infolgedessen er stationär in einer Kinderklinik in M./S. wegen eines Schädelhirntraumas behandelt wurde. Seither klagt der Angeklagte über Erinnerungsstörungen in Gestalt von Vergesslichkeit, insbesondere bei warmen Temperaturen auftretende Kopfschmerzen sowie gelegentliche, mehrere Minuten andauernde Ohnmachtsanfälle, welche zuletzt im Februar 2021 aufgetreten sind. Klinisch nachweisbare neurologische Langzeitfolgen erlitt der Angeklagte aus dem Unfall nicht. Betäubungsmittel konsumiert der Angeklagte nicht. Alkohol trinkt er selten und in geringem Umfang als Essensbegleitung. Strafrechtlich ist der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland bislang nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 14.05.2021 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 15.05.2021 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts UH. vom selben Tag – Az.: 630 AR 147/21/621 Gs 803/21 – in Untersuchungshaft. II. Im Rahmen der Hauptverhandlung konnten zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat folgende Feststellungen getroffen werden: 1. Tatvorgeschichte Nachdem der Angeklagte und Y.-X. P. bereits eine zunächst auf gegenseitiger Zuneigung und Verliebtheit beruhende, mehrjährige Beziehung im elterlichen Haushalt des Angeklagten in S. geführt hatten, sahen sie sich zunehmend mit der sich ihnen darbietenden wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit in ihrem Heimatland konfrontiert. So vermochte der Betrieb des von Tierhaltung geprägten elterlichen Hofes des Angeklagten allenfalls die Grundbedürfnisse der Familie zu decken, bot dem jungen Paar jedoch über die bescheidenen Lebensverhältnisse hinaus keinerlei Entwicklungsmöglichkeiten. Vor diesem Hintergrund fassten sie im Jahr 2018, unterstützt durch den bereits nach Deutschland verzogenen Bruder des Angeklagten, den Zeugen D.-Z. G., den Entschluss, ebenfalls in die Bundesrepublik auszuwandern, sich aus ihrer gedrängten wirtschaftlichen Situation zu befreien und sich ein stabileres Leben aufzubauen. Die sich daraufhin anschließende Einreise des Paares nach Deutschland wie auch ihre Eingliederung vor Ort verlief zunächst erfolgreich. Insbesondere mithilfe des die Familie regelmäßig als Dolmetscher begleitenden Zeugen A., den das Paar über den bereits in Deutschland verankerten Teil der Familie des Angeklagten – neben dem vorgenannten Bruder lebten bereits drei weitere Geschwister, die Zeugen C. G., I. G. und N. R., in W. – kennenlernte, gelang ihnen trotz bestehender sprachlicher Barrieren eigenständig die Bewältigung des Lebensalltags. Auch finanziell strebte das Paar schnell nach Unabhängigkeit. Der Angeklagte erhielt zeitnah eine Anstellung als Gerüstbauhelfer bei der Firma L. Q. GmbH, bei der bereits seine Brüder tätig waren und die ihn jedenfalls bis April 2020 auf verschiedenen, teils über das nordrhein-westfälische Bundesland hinausreichenden Baustellen einsetzte. Hier arbeitete der Angeklagte periodisch, mithin im Wechsel bis zu zehn Tage am Stück, woran sich eine entsprechende Anzahl arbeitsfreier Tage anschloss. Kurz darauf gliederte sich auch Y.-X. P. in den Arbeitsmarkt ein. Ab dem 25.09.2018 nahm sie eine Tätigkeit bei der inzwischen insolventen U. Arbeitnehmerüberlassungsfirma E. H. auf. Diese beschäftigte ihre Mitarbeiter, vorwiegend rumänische und afrikanische Einwanderer, bei diversen Produktionsfirmen im städtischen Umkreis von B. und UH.. Y.-X. P. war zeitgleich mit der Zeugin R. als Bandarbeiterin bei einem Kosmetikhersteller in O. eingesetzt, wo sie häufig die Spät- bzw. Nachtschichten von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr verrichtete. Parallel zu der wirtschaftlichen Stabilisierung ihrer Lebensumstände beschlossen der Angeklagte und Y.-X. P. im Laufe des Jahres 2018, eine Familie zu gründen. Da dies zunächst nicht gelang, begab sich Y.-X. P., die hierüber sehr besorgt war und sich dringend ein Kind wünschte, im Dezember 2018 in Beratung sowohl ihrer Hausärztin, der Zeugin T., als auch – auf deren Überweisung – ihrer Gynäkologin, der Zeugin GN.. Eine krankhafte Ursache für die ausbleibende Schwangerschaft vermochten die Ärztinnen bei Y.-X. P. gleichwohl nicht festzustellen. Unabhängig hiervon war Y.-X. P. ab Februar 2019 bei der Zeugin T. sowie anschließend der als Dermatologin tätigen Zeugin YY. wegen starker Schuppenflechte an der Kopfhaut, dem Rumpf sowie den Extremitäten in Behandlung. Letztere therapierte die Hauterkrankung bis Dezember 2020 erfolgreich lokal mittels einer kortisonhaltigen Salbe bzw. zuletzt einem entsprechenden Shampoo. Mit pathologischem Haarausfall ging die Erkrankung nicht einher. Die Arbeitsaufnahme von Y.-X. P. bei der Firma E. H. hatte im weiteren Fortgang nicht nur Auswirkungen auf das Fortkommen der Familie, sondern tangierte mit der Zeit auch ihr Privatleben nebst der bis dato ohne nennenswerte, nach außen in Erscheinung getretene Probleme oder Auffälligkeiten verlaufenden Beziehung zu dem Angeklagten. Diese Entwicklung entsprang letztlich den äußeren Faktoren ihres Arbeitsalltags: So stellte die Firma E. H. ihren Mitarbeitern mit Blick auf deren großflächig verteilten Einsatzorte einen Gruppen-Fahrservice zur Verfügung, von welchem auch Y.-X. P. Gebrauch machte. Angestellte Fahrer der Firma, unter anderem die Zeugen IJ., JQ., VY. und CG., holten die Mitarbeiter morgens mit Kleinbussen auf dem innerstädtisch gelegenen SY.-Parkplatz in W. ab, fuhren sie zu ihren jeweiligen Arbeitsstätten und brachten sie nach Schichtende jeweils an ihre Wohnadresse zurück. Die Fahrtroute bei Schichtende war hierbei dergestalt angelegt, dass die Wohnung von Y.-X. P. zuletzt angefahren wurde. Einige dieser Fahrer, zu denen jedenfalls der Zeuge JQ. gehörte, fanden mit der Zeit Gefallen an Y.-X. P., was sich darin äußerte, dass sie sich ihr während der jeweiligen Dienstfahrten zunächst durch gelegentliche Neckereien und Späße, im weiteren Verlauf, sobald sie bedingt durch die vorbeschriebene Fahrtroute mit ihr alleine im Fahrzeug waren, aber auch durch Komplimente dahingehend annäherten, sie sei hübsch und sehe gut aus. Diese Kontaktaufnahmen steigerten sich schließlich bis hin zu der Äußerung von Anzüglichkeiten, beispielsweise „was für einen schönen Arsch“ sie habe. Bei Y.-X. P., die sich in ihrem Arbeitsumfeld durch ein infantiles, zurückhaltendes und schüchternes Naturell kennzeichnete und auf derartige Kommentare regelmäßig mit Verlegenheit reagierte, rief das Vorgehen der Fahrer Gefühle der Einschüchterung und Scham hervor. Die Annäherungen jedenfalls des Zeugen JQ. verblieben in der Folgezeit schließlich nicht rein verbaler Natur. So kam es zwischen ihm und Y.-X. P. zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten zu einem oder mehreren sexuellen Kontakten, die sich während des oder der von dem Zeugen durchgeführten Heimtransporte ereigneten, nachdem Y.-X. P. entsprechend der üblichen Fahrtroute mit diesem in dem Firmenfahrzeug alleine war. Dem Angeklagten blieb der außerpartnerschaftliche Sexualkontakt seiner Lebensgefährtin zunächst verborgen. Nicht zuletzt aufgrund seiner einfach strukturierten Persönlichkeit war er durchweg in einem ihn zufriedenstellenden, dichotom ausgestalteten Lebensalltag verankert, der sich auf seine berufliche Tätigkeit einerseits und das Familienleben mit Y.-X. P. andererseits fokussierte. Über nennenswerte soziale Kontakte verfügte der Angeklagte abseits seines kollegialen Umfelds, seiner Lebensgefährtin und den Geschwistern nicht. Angesichts dessen war auch seine Freizeitgestaltung eindimensional geprägt und weitgehend auf ein Zusammensein mit Y.-X. P. beschränkt, mit der er gelegentliche Ausflüge in die U. Innenstadt unternahm, einkaufte und für sie kochte, wenn sie von der Arbeit kam. Im September 2019 stellte die Zeugin T. schließlich bei Y.-X. P. eine Schwangerschaft im vierten Monat fest. Am 00.00.2020 wurde die Tochter des Paares, F. V. G., geboren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt beendete Y.-X. P. auch ihre Tätigkeit für die Firma E. H.. Im März des Jahres 2020 bezog die Familie die von ihnen bis zuletzt bewohnte Wohnung in der J.-straße N01. Diese war im ersten Obergeschoss eines stadionförmig angelegten, aus vier Gebäudeteilen bestehenden, jeweils dreigeschossig bebauten, mehrere Wohnungen pro Etage umfassenden Wohnkomplexes gelegen. In dessen Innenbereich befand sich eine kleine Parkanlage mit Kinderspielplatz, begrenzt von ringsum verlaufenden Gehwegen. Die Wohnung selbst verfügte über drei Zimmer nebst Küche, Bad, Abstellraum, Eingangsbereich und Flur. Begehbar war sie über den Gehweg der Parkanlage, von welcher aus eine schmale Treppe auf den Balkon der Wohnung führte. Von diesem aus ließ sich die Wohnung sowohl über die linksseitig gelegene Wohnungs- sowie eine frontal ausgerichtete Balkontüre betreten. Über die Wohnungstüre gelangte man zunächst in einen kleinen Eingangsbereich, der über eine weitere Türe mit einem L-förmig angelegten Flur- und Wohnzimmerbereich verbunden war. Der Wohn-/Essbereich war rechtsseitig gelegen und verfügte über zwei größere, in Parkrichtung angelegte Fenster. Von dem länglichen Flur aus waren die übrigen Räume der Wohnung erreichbar. Zu Beginn fand sich rechtsseitig gelegen ein kleiner Abstellraum; dahinter anschließend das Badezimmer. Dem nach rechts abknickenden Flur folgend gelangte man sodann in das aus Gehrichtung linksseitig gelegene Schlafzimmer, das dahinterliegende Kinderzimmer und die rechtsseitig am Ende des Flurs angesiedelte Küche. Neben der beruflichen Tätigkeit des Angeklagten kreiste fortan der Schwerpunkt des Familienlebens um die sich im Rahmen des Wohngeländes bietenden Aktivitäten. Der Angeklagte und Y.-X. P. nutzen dieses in den Folgemonaten regelmäßig für gemeinsame Spaziergänge. Mit ihrer Tochter spielten sie darüber hinaus auf der Spielplatzanlage. Auf dem Balkon grillten sie gelegentlich bei schönem Wetter. Zu dieser Zeit machte das Paar auf seine trotz der engen räumlichen Verbundenheit gleichwohl durch Anonymität geprägte Nachbarschaft durchweg einen unauffälligen Eindruck. Gleichwohl bestanden jedenfalls bereits seit Beginn des Jahres 2021 Disharmonien zwischen dem Angeklagten und Y.-X. P., die sich darin niederschlugen, dass er ihr bereits schwerwiegende Verletzungen infolge stumpfer Gewalteinwirkung zufügte, die Brüche der sechsten und siebten Rippe rechtsseitig sowie der siebten bis neunten Rippe linksseitig nach sich zogen. Was diese Gewalteinwirkung konkret auslöste, konnte nicht festgestellt werden. Ab Mitte des Monats April 2021 verschlechterte sich die Partnerschaft zwischen dem Angeklagten und Y.-X. P. nochmals massiv, nachdem Y.-X. P. begonnen hatte, sich gedanklich aus der Beziehung zu lösen. Hintergrund dessen war, dass ihre in S. lebende Tante BZ. VD. Unternehmungen eingeleitet hatte, ihre Nichte an ihren – verglichen mit dem Angeklagten – wohlhabenderen Schwager, den Zeugen MG. BS., zu vermitteln. So hatte BZ. VD. der Y.-X. P. nahegelegt, am orthodoxen Osterfest, dem 02.05.2021, nach S. zu dem Zeugen MG. BS. zu reisen, ihre Partnerschaft mit dem Angeklagten aufzulösen sowie ihn und ihr Kind in Deutschland zurückzulassen, um mit ersterem in S. ein neues und finanziell abgesichertes Leben zu beginnen. Die Ernsthaftigkeit dieses Angebots unterstreichend stellte BZ. VD. ihr ferner in Aussicht, ein entsprechendes Reiseticket für sie zu erwerben. Y.-X. P. befand sich seither jedenfalls in einem inneren Konflikt, sich zwischen dem Ansinnen ihrer Tante, welches sie ernsthaft in Erwägung zog, und dem gemeinsamen Leben mit dem Angeklagten und ihrem Kind zu entscheiden. Letztlich zeigte sie sich dem Arrangement ihrer Tante nicht abgeneigt. In der Folge kam es zu virtuellen Kontakten ihrerseits mit dem Zeugen MG. BS., deren Inhalte nicht näher feststellbar waren, anlässlich derer sie sich jedoch ernsthaft gedanklich mit der sich ihr bietenden alternativen Lebensperspektive auseinandersetzte. Ob Y.-X. P. dem Zeugen MG. BS. auf dessen Verlangen in diesem Kontext auch ein Nacktfoto von sich schickte, vermochte die Kammer nicht aufzuklären. Jedenfalls war sie gedanklich mit sich hieraus ergebenden sozialen Implikationen, insbesondere dessen Verbreitung im Internet und einer potenziellen Kenntnisnahme durch ihre Familie, befasst. Von dieser Entwicklung erlangte der Angeklagte, der bereits seit geraumer Zeit den Verdacht hegte, Y.-X. P. stehe in Kontakt zu einem anderen Mann, jedenfalls am 15.04.2021 sichere Kenntnis, wobei Anlass und Einzelheiten dieses Informationsgewinns für die Kammer nicht aufklärbar waren. Nahe liegt insoweit, dass der Angeklagte Y.-X. P. mit seiner Vermutung – möglicherweise wegen eines aus seiner Sicht ungewöhnlichen Telefonverhaltens – konfrontierte und diese daraufhin eine entsprechende Verbindung zu dem Zeugen MG. BS. einräumte. Jedenfalls erfuhr der Angeklagte in diesem Zusammenhang konkret von den Vermittlungsbemühungen der BZ. VD. und der Y.-X. P. eröffneten Lebensperspektive mit dem Zeugen MG. BS.. Bei dem Angeklagten löste die Gewissheit um die Bestrebungen seiner Lebensgefährtin intensive Gefühle der Eifersucht und Wut aus; gleichzeitig sah er den Fortbestand seiner Beziehung zu Y.-X. P. bedroht. Aus dieser Gemengelage heraus sowie angetrieben von einer Ungewissheit über das Ausmaß des zwischen Y.-X. P. und dem Zeugen MG. BS. bereits bestehenden Verhältnisses fasste er den Entschluss, seinen Rivalen zu konfrontieren und die Situation weiter aufzuklären mit dem Ziel, die Kommunikation zwischen beiden zu unterbinden. Hierzu versandte er in der Zeit bis zum 28.04.2021 sowohl an den Zeugen MG. BS. selbst, als auch an dessen Bruder und Ehemann der BZ. VD., den Zeugen YZ. IP. BS., über die Social Media Plattform „Facebook“ diverse Nachrichten, die von der Bitte um Antwort bis hin zu Drohungen reichten, wobei die jeweiligen Kontaktaufnahmen seitens der Zeugen unbeantwortet blieben. Ferner kam es in diesem Kontext zu einem unter dem „KZ.“ lautenden Facebook-Account von Y.-X. P. geführten Chat mit dem Zeugen MG. BS., in dem dieser in Kenntnis der zwischenzeitlich aufgedeckten Beziehung zu Y.-X. P. und der Urheberschaft der vermeintlich von ihr stammenden Kontaktaufnahme vorgab, sie gar nicht zu kennen. Parallel zu diesem Geschehen kam es zu einer weiteren einschneidenden, die Tat vorzeichnenden Entwicklung in der Beziehung zwischen dem Angeklagten und Y.-X. P.. Diese fußte darauf, dass letztere sich am 23.04.2021 veranlasst sah, den Zeugen JQ. telefonisch zu kontaktieren und ihm wahrheitswidrig vorzuwerfen, er habe sie durch den gemeinsamen sexuellen Kontakt mit einer (Geschlechts-)Krankheit infiziert. Der Vorwurf löste bei dem Zeugen JQ. wie auch dessen an dem Gespräch beteiligten Ehefrau MB. JQ. große Unruhe aus, die sie dazu bewegte, die ihnen näher bekannte Zeugin R. mit Blick auf ihre familiäre Bande zu Y.-X. P. mit der Aufklärung der Situation zu befassen. Die sich hieran anschließenden Aufklärungsbemühungen der Zeugin R. in Gestalt von Telefongesprächen mit Y.-X. P. hatten indes zur Folge, dass auch der Angeklagten von einer möglichen Verbindung seiner Lebensgefährtin zu dem Zeugen JQ. Notiz nahm. So gab die Zeugin R. im Rahmen eines ersten Telefongesprächs, an welchem auch der Angeklagte via Lautsprecher beteiligt war, in der Vorstellung, aus einer Reaktion Y.-X. CE. weitere Informationen zu gewinnen, ihr gegenüber an, der Zeuge JQ. habe sie um ihre Telefonnummer gebeten. Aufgrund der erst kurz zuvor enthüllten Trennungsperspektive seiner Lebensgefährtin ohnehin misstrauisch ob ihrer Treue und Loyalität stellte der Angeklagte Y.-X. P. im Nachgang zu dem Gespräch zur Rede. Hierüber offenbarte sie ihm, seinerzeit von den Fahrern der Firma E. H. durch anzügliche Kommentare belästigt worden zu sein, ohne jedoch den sexuellen Kontakt zu dem Zeugen JQ. einzuräumen. Die verbalen Annäherungsversuche der Fahrer der Firma E. H. brachte Y.-X. P. darüber hinaus auch der weiterhin in die Aufklärung des Geschehens verwickelten Zeugin R. im Rahmen eines zweiten Telefongesprächs mit ihr und dem Angeklagten zur Kenntnis. Obgleich der Angeklagte mit Blick auf die vage gebliebenen Andeutungen der Zeugin R. im Rahmen der Telefongespräche das Verhältnis seiner Lebensgefährtin zu dem Zeugen JQ. zunächst nicht sicher einzuordnen vermochte, schenkte er der abschwächenden Darstellung der Ereignisse durch Y.-X. P. wenig Glauben, sondern kam vielmehr zu dem Schluss, dass über die Verbindung seiner Lebensgefährtin zu dem Zeugen MG. BS. hinaus eine Untreue im Raum stand. Hierdurch sah der Angeklagte seine Beziehung zu Y.-X. P. sowie das gemeinsame Familienleben, das für ihn aufgrund seiner dichotomen Lebenswirklichkeit von großer Bedeutung war, gefährdet. Diese Erkenntnis katalysierte die bei dem Angeklagten ohnehin bereits vorhandenen Gefühle der Wut und Eifersucht derart, dass die potenzielle Untreue Y.-X. CE. und ihre Zuwendung hin zu anderen Männern von nun an dauerhaftes, die Beziehung dominierendes Streitthema zwischen dem Paar war. Dabei blieben die Konflikte zwischen dem Paar letztlich nicht rein verbaler Natur. Vielmehr kam es im Zuge der Auseinandersetzungen zu massiven gewaltsamen Übergriffen des Angeklagten auf seine Lebensgefährtin. Konkret schlug der Angeklagte Y.-X. P. in dieser Zeit mit derartiger Wucht sowohl gegen ihr Gesicht als auch jedenfalls den Rumpfbereich, dass sie Blutergüsse erlitt und zu einer gekrümmten Körperhaltung gezwungen war. Darüber hinaus riss der Angeklagte ihr partiell Kopfhaar aus. Diese Kehrtwende in der Beziehung des Paares hatte zur Folge, dass auch nach außen hin das einst praktizierte gemeinsame Familienleben nicht mehr aufrechtzuerhalten war. So gingen Y.-X. P. und der Angeklagte spätestens von nun an in ihrer wenig erlebnisreich geprägten Alltagsgestaltung überwiegend getrennte Wege. Während der Angeklagte seine Freizeit mit Ausnahme der Tätigung von Einkäufen vorwiegend Zuhause verbrachte, suchte Y.-X. P. gemeinsam mit ihrer Tochter Zuflucht auf dem Spielplatz der Wohnanlage. Dabei verließ sie, um ihre aus den Misshandlungen durch den Angeklagten erlittenen massiven Verletzungszeichen in Form von Blutergüssen im Gesicht sowie kahlen Stellen am Kopf zu verdecken, die Wohnung lediglich mit einer Corona-Schutzmaske und Kapuze. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem orthodoxen Osterwochenende – begünstigt durch die inzwischen manifestierte Gewaltspirale des Angeklagten – gelangte Y.-X. P. schließlich zu dem sicheren Entschluss, dem Anraten ihrer Tante Folge zu leisten und den Angeklagten zugunsten des Zeugen MG. BS. am orthodoxen Osterwochenende zu verlassen und nach S. zu reisen. Ob Y.-X. P. ihre Absichten dem Angeklagten mitteilte oder dieser auf andere Weise von ihrem Vorhaben Kenntnis erlangte, war nicht feststellbar. Jedenfalls blieb ihr Plan diesem nicht verborgen. Eine derartige Trennung war für den Angeklagten gleichwohl inakzeptabel. Ihre Ausreise verhinderte er letztlich erfolgreich, indem er sowohl den Reisepass als auch die Wohnungsschlüssel von Y.-X. P. in einer Werkzeugkiste in dem zur Wohnung gehörenden, im Untergeschoss des Wohnkomplexes gelegenen Kellerabteil versteckte. Die in Ansehung dieser Ereignisse erneut entfachte Wut und Eifersucht des Angeklagten über die Kontakte seiner Lebensgefährtin zu anderen Männern ging gleichzeitig mit einer Zunahme der seinerseits gegenüber Y.-X. P. verübten Gewalttätigkeiten einher. Spätestens ab einer Woche vor der Tat geriet das Paar täglich in gewaltsame Streitigkeiten, in deren Rahmen der Angeklagte seine Lebensgefährtin einerseits lautstark anschrie und sie andererseits im gesamten Körperbereich misshandelte. Y.-X. P., die den Angeklagten während dieser Gewaltausbrüche bisweilen anflehte, von ihr abzulassen, gelang es weder, diesen zu beruhigen, noch, sich der Situation zu entziehen. Bis zum 12.05.2021 erlitt Y.-X. P. infolge der gewaltsamen Übergriffe des Angeklagten, im Rahmen derer er sie wuchtig gegen die rechte Kopfseite, den oberen Rücken, die rechte Rumpfseite, den linken Oberarm entlang der Armlängsachse, den rechten Oberarm, den rechten und linken Gesäßbereich, den rechten Fußrücken, den rechten großen Zeh und den linken Fußrücken schlug, in den vorgenannten Bereichen Hautunterblutungen sowie Hautablösungen. Am 12.05.2021, einen Tag vor der Tat, spitzten sich die Ereignisse aus der vorgenannten Gemengelage heraus zu einem weiteren Übergriff intensiver Gewalt des Angeklagten auf Y.-X. P. zu. So geriet das Paar in den Abendstunden erneut in eine heftige Auseinandersetzung, in deren Zuge der Angeklagte Y.-X. P. zwischen 17:00 Uhr und 18:30 Uhr für den Zeitraum von etwa einer halben Stunde intervallartig durch zahlreiche massive Schläge misshandelte. Y.-X. P. schrie nach jedem geführten Schlag vor Schmerz lautstark auf, weinte ob der ihr zugefügten Schmerzen und flehte den Angeklagten auch an diesem Tag erfolglos an, von den Gewalttätigkeiten Abstand zu nehmen. Kurze Unterbrechungen des Geschehens führten lediglich das Weinen der F. V. G. sowie die Sorge des Angeklagten herbei, andere Personen könnten auf die Schreie Y.-X. CE. aufmerksam werden und die Polizei verständigen. 2. Tatvorgeschehen Am 13.05.2021 – Christi Himmelfahrt – traf sich der Angeklagte zunächst gegen 11:00 Uhr mit dem Zeugen A. bei einer Bank, um mit dessen Hilfe zur Überbrückung der Sprachbarriere eine Geldüberweisung an seinen Bruder C. G. vorzunehmen. Demgegenüber verbrachte Y.-X. P. den Vormittag gemeinsam mit ihrer Tochter auf dem Spielplatz des Wohnkomplexes. Im Anschluss hieran hielten sich der Angeklagte und Y.-X. P. mit ihrer Tochter in der gemeinsamen Wohnung auf. Zur Mittagszeit telefonierte Y.-X. P. unter anderem noch mit einem in S. lebenden Bekannten oder Verwandten der Familie, dem VD. IV.. Losgelöst von diesem Austausch gerieten der Angeklagte und Y.-X. P., zwischen denen die vorangegangenen Ereignisse in Gestalt ihrer Trennungsabsichten zugunsten des MG. BS. sowie des bei dem Angeklagten aufgrund der Andeutungen der Zeugin R. gereiften Verdachts weiterer Untreue auch an diesem Tag die Beziehung gänzlich dominierendes Streitthema waren, aufgrund der fortbestehenden Eifersucht und Wut des Angeklagten in den Abendstunden erneut in eine heftige Auseinandersetzung. In deren Zuge offenbarte Y.-X. P. dem Angeklagten nunmehr – erzwungen durch sein aggressives Verhalten –, dass sich der Kontakt zu dem Zeugen JQ. auf den einstigen Dienstfahrten nicht auf die Äußerung bloßer Anzüglichkeiten beschränkte, sondern sie zu diesem – jedenfalls seinerzeit – auch sexuellen Kontakt unterhalten hatte. Für den Angeklagten brach durch dieses Geständnis vollends seine bis dahin zwar beeinträchtigte, aber in seiner Gedankenwelt noch fest verankerte Familienwelt zusammen. Nicht nur fühlte er sich durch die ihm offengelegte außerpartnerschaftliche Intimität seiner Lebensgefährtin betrogen; ihm wurde darüber hinaus bewusst, dass eine der beiden tragenden Säulen seiner dichotom gestalteten Lebenswirklichkeit – namentlich sein Familienleben mit Y.-X. P. und ihrem Kind – im Begriff war, zu zerbrechen. Dies vermochte der Angeklagte vor dem Hintergrund seiner vollständigen Lebensausrichtung auf das Zusammensein mit Y.-X. P. nicht hinzunehmen. Da er zu diesem Zeitpunkt um jeden Preis an der Beziehung zu Y.-X. P. festhalten wollte, gleichzeitig jedoch von heftigen Gefühlen der Wut und Eifersucht ergriffen war, suchte der Angeklagte nach einer Möglichkeit, diese emotionale Gemengelage für sich zu bereinigen. Als Lösung, sowohl seinen Gefühlregungen Freiraum zu lassen und zugleich Y.-X. P. für ihr Fehlverhalten abzustrafen, um im Anschluss hieran den gewohnten gemeinsamen Lebensalltag mit seiner durch die Abstrafung geläuterten Lebensgefährtin wieder aufnehmen zu können, fasste er den Entschluss, diese in im Vergleich zu den an ihr verübten Gewalttätigkeiten in den Tagen und Wochen zuvor deutlich gesteigertem Maße und unter Einsatz eines entsprechenden Schlagwerkzeugs zu misshandeln. 3. Unmittelbares Tatgeschehen Den so gefassten Plan einleitend, schlug der Angeklagte Y.-X. P. zunächst mit der flachen Hand ins Gesicht. Daraufhin ergriff er ein zum Grillequipment gehörendes, stark verrostetes und über ein rechteckiges sowie ein dreieckiges Ende verfügendes Flacheisen einer Länge von 62,0 cm und einer Breite von 2,0 cm. In den hierauf folgenden Stunden, beginnend ab 20:00 Uhr, versetzte der Angeklagte seiner Lebensgefährtin derart massive Schläge mit dem Flacheisen auf beide Gesichtshälften, den Kopf und Hals, auf den Bereich des gesamten Rückens, der unteren Extremitäten, der Füße, des Gesäßes sowie beider Arme, dass sie letztlich infolge der ihr zugefügten massiven Verletzungen, die äußerlich von Hämatomen, großflächigen lividen Hautunterblutungen, einer Vielzahl von Hautvertrocknungen und Hautablösungen in den vorgenannten Bereichen bis innerlich hin zu diversen Rippenserienbrüchen, Einblutungen, einer lokalen Zermahlung des Fettgewebes sowie Verletzungen innerer Organe, insbesondere der Leber, reichten, verstarb. Im Rahmen dieses Gesamtgeschehens begann der Angeklagte zunächst gegen 20:00 Uhr, im Wohnzimmer der Wohnung mit dem Flacheisen in der Vorstellung auf Y.-X. P. einzuschlagen, sie unter heftigster Kraftentfaltung für ihre Untreue sowie Orientierung hin zu einem oder mehreren anderen Männern zu bestrafen. Hierbei versetzte der Angeklagte Y.-X. P., die zu diesem Zeitpunkt mit einer schwarzen Leggings und einem grauen Oberteil und/oder einem bordeauxroten Jogginganzug bekleidet war, zunächst eine Sequenz mehrerer wuchtiger Schläge gegen den Körper. Dabei war das Geschehen von derartiger Vehemenz geprägt, dass es in Nachbarwohnungen als dumpfe Geräuschkulisse wahrnehmbar war. Y.-X. P., bei der die Schläge massive Schmerzen hervorriefen, flehte den Angeklagten unter lautstarkem Weinen und Schreien erfolglos an, von ihr abzulassen. Der Angeklagte, aufgrund der Lautstärke besorgt, andere Personen könnten von den Vorkommnissen Kenntnis nehmen, begab sich daraufhin zu dem auf Kippstellung stehenden Wohnzimmerfenster, verschloss dieses und versetzte Y.-X. P. anschließend weitere, intensive Schläge mit dem Flacheisen. Trotz des nunmehr geschlossenen Wohnungsfensters waren ihre andauernden Schmerzensschreie unverändert im Innenhof des Wohnkomplexes wahrzunehmen. Nach Abschluss dieser insgesamt etwa dreißigminütigen bis einstündigen Schlagsequenz unterbrach der Angeklagte kurzweilig das Misshandlungsgeschehen, möglicherweise auch aus Angst vor Entdeckung oder um sich zu regenerieren und die Tochter zu versorgen. Ohne dass Y.-X. P. im Folgenden weiteren Anlass in Form einer irgendwie gearteten Provokation des Angeklagten oder der Preisgabe weiterer Details ihrer außerpartnerschaftlichen (Sexual-)Kontakte gab, nahm der Angeklagte spätestens gegen 22:00 Uhr die Misshandlungen seiner Lebensgefährtin unter kontinuierlichem Einsatz des Flacheisens als Schlagwerkzeug im Wohnzimmerbereich wieder auf. Dabei richtete er im Rahmen dieses sich bis spätestens 23:45 Uhr erstreckenden Geschehensabschnitts eine nicht näher konkretisierbare Vielzahl von Schlägen heftigster Art jedenfalls gegen ihren Kopf, die rechte Gesichtshälfte, die linke Wange, den linken Halsbereich, das linke Ohr, beide Oberschenkel im vorderen, seitlichen und rückseitigen Bereich, beide Gesäßhälften, den gesamten Rückenbereich unter Projektion auf das rechte Schulterblatt, die rückwärtigen Oberarme sowie die Füße von Y.-X. P.. Kumulativ zu den Schlägen riss der Angeklagte ihr an den Schläfen sowie in Scheitelhöhe büschelweise Kopfhaar aus, wobei er hierzu derart massive Gewalt einsetzte, dass es zu einer Einblutung in die Kopfschwarte an der Innenseite mit einem Durchmesser von bis zu 4,0 cm kam. Y.-X. P. versuchte wiederum vergeblich, sich den Angriffen und Schlägen des Angeklagten sowohl durch Ausweichen zu entziehen als auch sich vor ihnen zu schützen, indem sie ihre Arme vor den Kopf hob. Angesichts der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen, des massiven Vorgehens des Angeklagten sowie der sich hieraus ergebende Dynamik des Geschehens war dieses auch zu dieser Uhrzeit für Nachbarn als lautstarke dumpfe Geräuschkulisse und Geschrei wahrnehmbar. Inzwischen realisierte auch Y.-X. P., dass die Misshandlungen des Angeklagten an diesem Abend das Ausmaß der gegen sie gerichteten, vorangegangenen Übergriffe deutlich überschritten. Jedenfalls gegen 23:00 Uhr rief sie daher, wenn auch erfolglos, um Hilfe, während ihre Tochter, verstört durch das gewaltsame Geschehen in der Wohnung, lauthals schrie. Die Y.-X. P. zugefügten Schläge waren von derartiger Wucht, dass sie sich schließlich im Wohnzimmer nahe der dort befindlichen Couch erbrach und möglicherweise auch einnässte. Der Angeklagte, der hiervon Kenntnis nahm, gewährte Y.-X. P. daraufhin, das Badezimmer aufzusuchen. Dort entledigte sie sich zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor 23:45 Uhr vollständig ihrer Kleidung, hinterließ diese auf dem Badezimmerboden und begab sich in Richtung des Schlafzimmers. Da er sein Ziel der Situationsbereinigung durch Abstrafung als noch nicht erreicht betrachtete, folgte der Angeklagte Y.-X. P., um das Misshandlungsgeschehen, das sich nunmehr zwischen dem Bad und dem Schlafzimmer zutrug, fortzusetzen. Hierbei richtete er unter kontinuierlichem Einsatz des Flacheisens eine Vielzahl weiterer Schläge auf den nun unbekleideten Körper seiner – jedenfalls zeitweise auch auf dem Bett im Schlafzimmer liegenden – Lebensgefährtin. Im Einzelnen erlitt Y.-X. P. aus diesen vorgenannten Schlagsequenzen des Tatabends in dem Zeitraum zwischen 20:00 Uhr bis 23:45 Uhr äußerlich jedenfalls folgende, sich in Teilbereichen überlagernde und von dem Angeklagten wissentlich sowie willentlich herbeigeführte Verletzungen, die, soweit sie in Form von Hautvertrocknungen in Erscheinung traten, entweder von vornherein unbekleidete Körperareale, wie den Kopfbereich und Teile der Extremitäten, insbesondere Arme und Hände, betrafen oder – vor allem im Rumpf-, Gesäß- und Beinbereich – ihr zu einem Zeitpunkt zugefügt wurden, als sie bereits unbekleidet war: Im Gesichtsbereich bildeten sich livide Hautunterblutungen auf der rechten Gesichtshälfte, der rechten Wange und dem Kinn sowie an der linken Wange und in Projektion auf den linken Unterkieferast. Zudem entwickelte sich eine Blutung unter dem Knorpel des linken Ohres mit zwei strichförmigen Hautvertrocknungen. Im Bereich der Ober- und Unterlippe traten jeweils Schleimhautunterblutungen, im Bereich der Unterlippe verbunden mit Schleimhauteinrissen einer Größe von bis 1,0 cm im Durchmesser, ein. Im Halsbereich kam es zu einer Einblutung in den linken Wendehalsmuskel von ca. 2,5 cm x 2,0 cm Tiefe, in die Muskulatur des Mundbodens sowie ferner zu einer ca. 1,0 cm durchmessenden Einblutung in die rechte tiefe Halsmuskulatur nebst einer Umblutung des Zungenbeins rechtsseitig. Oberflächlich traten ebenso Hautunterblutungen einer Größe von bis zu 1,0 cm Durchmesser auf. Die von dem Angeklagten mit dem Flacheisen gegen den Gesichts- und Kopfbereich geführten Schläge bewirkten auf Scheitelhöhe in Körpermittellinie eine quer zur Körperlängsachse gestellte 3,0 cm lange und wenige Millimeter breite braune Hautvertrocknung, eine im Bereich der linken Kopfseite 0,5 cm durchmessende rote Hautvertrocknung sowie Schwellungen des umgebenden Weichteilgewebes, auf der rechten Gesichtshälfte beginnend an der Schläfe bis zum Unterkiefer, den äußeren Teil von Ober- und Unterlid einbeziehend in einem Areal von 11,0 cm x 7,0 cm zahlreiche livide, zum Teil rundliche, bis ca. 1,0 cm durchmessende, zum Teil konfluierende, bis ca. 4,0 cm x 3,0 cm messende Hautunterblutungen und innerhalb dieses Areals mindestens acht parallel zueinander und quer zur Körperlängsachse gestellte, bis ca. 2,5 cm lange rötliche Hautvertrocknungen. Auf der linken Wange zeigte sich eine kinnwärts-körpermittellinienwärts 1,5 cm x 0,5 cm messende rote Hautvertrocknung. Am linken Ohr erlitt sie in einem Areal von 4,0 cm x 3,0 cm eine livide Unterblutung, darin befindlich eine zum Teil längliche, zum Teil runde Hautvertrocknung sowie hinter dem linken Ohr eine quer zur Körperlängsachse gestellte, ca. 3,0 cm lange, mehrfach unterbrochene, strichförmige rote Hautvertrocknung. Die Haut der linken Ohrmuschel wies in einem Areal von ca. 2,0 cm eine oberflächliche Ablösung mit rötlich getrocknetem Wundgrund auf. Am linken Unterlid erlitt Y.-X. P. eine quer zur Körperlängsachse gestellte, 2,0 cm x 1,0 cm große livide Hautunterblutung. Auf dem Nasenrücken erlitt sie eine 0,5 cm durchmessende rötliche Hautvertrocknung. Im Bereich der linken Wange in Projektion auf das Jochbein zeigte sich eine landkartenartige, 3,5 cm x 2,0 cm messende, quer zur Körperlängsachse gestellte, oberflächlich abgelöste, gelb-rote Hautvertrocknung sowie eine parallel verlaufende, ebenfalls quer zur Körperlängsachse gestellte, strichförmige, ca. 6,0 cm lange rötliche Hautvertrocknung und in Projektion auf das Kinn, etwas mehr rechtsseitig und quer zur Körperlängsachse gestellt, eine 3,0 cm x 1,5 cm messende, gelb-rote Hautvertrocknung sowie auf der häutigen Oberlippe rechtsseitig, ca. 0,5 cm rechts der Körpermittellinie, eine 1,0 cm x 0,5 cm messende rötliche Vertrocknung. Die häutige Unterlippe war etwa 1,0 cm rechts der Körpermittellinie mit einer strichförmigen, 1,5 cm langen lividen, wenige Millimeter breiten Hautunterblutung, diese quer zur Körperlängsachse gestellt, verletzt. Im Bereich der Unterlippe am Lippenrot und übergehend auf die Innenseite, war etwa in Körpermittellinie mit einem sternförmigen Schleimhauteinriss eines Durchmessers von ca. 1,0 cm versehen und die Schleimhaut auf ca. 1,5 cm livide unterblutet. Im Bereich des Halses führten die Schläge mit dem Flacheisen ca. 3,0 cm links der Körpermittellinie zu einer bogigen, etwa 1,0 cm langen, mit der Öffnung nach rechtsseitig weisenden roten Hautvertrocknung sowie zwei weiteren punktförmigen Hautvertrocknungen und darüber hinaus innerhalb der Falte links am Hals zu einer strichförmigen, 3,0 cm langen, braunen bis roten Hautvertrocknung. Die von dem Angeklagten mit dem Flacheisen auf die nackte Haut des Körpers geführten Schläge versachten am Bauch ca. 10,0 cm rechts der Körpermittellinie eine etwa entlang der Körperlängsachse gestellte, dreieckige bis pfeilförmige, scharf begrenzte Hautunterblutung, diese im Randbereich geschürft und schwarz-rot vertrocknet, sowie im Bereich des rechten Unterbauchs eine 3,0 cm x 1,0 cm messende, scharf begrenzte rote Hautvertrocknung mit einem strichförmigen Auszieher Richtung Schamregion. Im Bereich des rechten Oberschenkels außenseitig, übergehend auf die Hüfte und bis zur Mitte des Unterschenkels reichend führten sie zu großflächigen, kräftig lividen Unterblutungen in einem Areal von mindestens 60,0 cm längs x 12,0 cm quer; innerhalb dieses Areals zudem zu mehreren, sich zum Teil überlagernden, zum Teil quer, teils schräg zur Körperlängsachse gestellten, strichförmigen, schwarz-roten Hautvertrocknungen einer Länge bis 12 cm. Im Bereich des vorderen rechten Oberschenkels bildete sich infolge dieser Schläge eine bogige, 15,0 cm lange Hautvertrocknung sich fortsetzend in eine 8 cm lange, scharf begrenzte und bis 1,5 cm breite livide Hautunterblutung sowie eine ca. 7,0 cm x 2,0 cm messende, dreieckig geformte, zum Teil unterblutete, an der Spitze überwiegend gelb-rot vertrocknete Verletzung. Am rechten Knie verursachten sie eine 4,0 cm lange, schwarz-rote Hautvertrocknung sowie an der Knieinnenseite diverse scharf begrenzte, schwärzliche, zum Teil strichförmige Hautvertrocknungen. An der Vorderseite des rechten Unterschenkels führten sie zu zwei bis 1,0 cm messenden Hautvertrocknungen. Am Außenknöchel des rechten Fußes verursachten sie ferner eine ca. 3,0 cm x 1,0 cm messende livide Hautunterblutung. An der Haut im mittleren Oberschenkeldrittel des rechten Beines rückseitig resultierten sie in außenseitig dreieckigen roten Hautvertrocknung, Richtung Körpermittellinie bestehend aus zwei parallel zueinander gestellten, sich in einem Abstand von 2,0 cm befindlichen strichförmige Vertrocknungen mit der Spitze gen Knie zeigend, welche gekreuzt werden von einer etwa quer zur Körperlängsachse gestellten strichförmigen roten Hautvertrocknung einer Länge von ca. 5,0 cm. Auf der Vorderseite des linken Oberschenkels fanden sich im mittleren Drittel zwei sich überlagernde, dreieckig bis pfeilförmige, scharf begrenzte Hautvertrocknungen von jeweils 8,0 cm x 2,0 cm sowie eine quer zur Beinlängsachse gestellte 1,5 cm x 0,5 cm messende schwärzliche Hautvertrocknung. In Projektion auf das Knie war die Haut in einem Areal von 8,0 x 7,0 cm livide unregelmäßig unterblutet mit innerhalb der Unterblutung gelegenen, bis zu ca. 2,0 cm messenden, zum Teil schräg, zum Teil quer zur Körperlängsachse gestellten schwarzen bzw. zum Teil rötlichen strichförmigen Hautvertrocknungen. An der Außenseite des linken Oberschenkels resultierten sie in einem entlang der Beinlängsachse gestellten Areal von 30,0 cm x 12,0 cm zu lividen Unterblutungen sowie hierin liegend zahlreichen paarig parallel zueinander gestellten, in einem Abstand von jeweils 2,0 cm gelegenen, strichförmigen schwarz-roten Hautvertrocknungen einer Länge von bis zu 10,0 cm, zum Teil rot-schwarz vertrocknet, zum Teil dreieckig konfiguriert mit der Spitze Richtung Hüfte weisend. Sich auf die linke Gesäßhälfte ziehend fanden sich zudem mindestens zehn entlang der Körperlängsachse gestellte, bis ca. 7,0 cm lange, scharf begrenzte und ca. 2,0 cm breit, längliche kräftige livide Hautunterblutungen, teilweise dreieckig geformt mit den Spitzen Richtung kopfwärts reichend. Am linken Unterschenkel zogen sie in einem Areal von 20,0 cm x 15,0 cm strichförmige schwarz-rote Hautvertrocknungen von bis zu 6,0 cm Länge, zum Teil paarig gestellt und mit einem Abstand von je 2,0 cm zwischen einander nach sich; an der Außenseite des linken Unterschenkels zusätzlich eine schräg zur Körperlängsachse gestellte, 4,0 cm lange, schwarz-rote Hautvertrocknung. Der linke Außenknöchel war auf ca. 5,0 cm durchmessend diffus livide unterblutet. Am Großzeh war eine 2,0 cm durchmessende livide Hautunterblutungen sowie innenseitig am Fußrücken eine ca. 12,0 cm x 1,0 cm messende livide unregelmäßige Hautunterblutung zu lokalisieren. An der Rückseite des linken Beines bewirkten die Schläge im mittleren und hüftnahen Oberschenkeldrittel mehrere parallel zueinander gestellte, sich in einem Areal von 8,0 cm x 10,0 cm befindliche strichförmige rötliche Hautvertrocknungen. Annähernd auf der gesamten linken Gesäßhälfte führten sie in einem Areal von 10,0 cm x 13,0 cm zu lividen Hautunterblutungen sowie hierin liegend zu zahlreichen oberflächlichen Hautablösungen einer Fläche von bis zu 10,0 cm x 2,0 cm mit feuchtem Wundgrund und strichförmigen, quer zur Körperlängsachse gestellten Hautvertrocknungen. Auf der rechten Gesäßhälfte zogen sie in einem Areal von 17,0 cm im Durchmesser livide Hautunterblutungen bis 7,0 cm im Durchmesser sowie innerhalb dieses Areals mehrere strichförmige, schräg zur Körperlängsachse gestellte Hautvertrocknungen, diese zum Teil paarig parallel mit einem Abstand von ca. 2,0 cm zueinander verlaufend, sowie am Übergang zur Gesäßspalte eine entlang der Körperachse gestellte, ca. 10,0 cm x 1,0 cm messende oberflächliche Hautablösung nach sich. An der rechten Schulterhöhe übergehend auf die Rückenseite führten sie in einem Areal von 11,0 cm x 18,0 cm zu mindestens drei jeweils paarig angeordneten, in einem Abstand von ca. 2,0 cm liegenden und bis ca. 7,0 cm langen, strichförmigen, teils dreieckig geformten, roten Hautvertrocknungen; die Haut zwischen den strichförmigen Vertrocknungen jeweils scharf abgegrenzt livide unterblutet. An der rechten Schulterseite bewirkten sie zudem sich ziehend bis auf die Höhe des Schulterblatts eine geschwungene, 20,0 cm lange, strichförmige rote Hautvertrocknung sowie mehrere ähnliche, sich schneidende Hautvertrocknungen, teils mit lividen Hautunterblutungen. Im Bereich des gesamten oberen Rückens angrenzend an den Nacken resultierten sie in zwei sich parallel zueinander befindlichen, in einem Abstand von ca. 4,0 cm bis ca. 3,0 cm langen, strichförmigen, feinen rötlichen Hautvertrocknungen. Darüber hinaus bewirkten sie im Rückenbereich, einschließlich der rechten und linken Rumpfseiten – mit Blick auf die zeitlich nachfolgenden Schläge in die vorgenannten Areale nicht näher eingrenzbare – großflächige lividen Hautunterblutungen, diverse Hautvertrocknungen und Hautablösungen. Hüftwärts gelegen waren zudem teils dreieckig geformte, teils streifige, rechteckig angeordnete Vertrocknungen mit einer Breite der Gesamtverletzung von 2,0 cm sowie in Projektion auf die Brustwirbelsäule rote, strichförmige Hautvertrocknungen und zuletzt am rechtsseitigen oberen Rücken, teils in Projektion auf das Schulterblatt, zahlreiche strichförmige, rot-schwarz vertrocknete, oberflächliche Hautschürfungen, zum Teil dreieckig geformt, die Spitzen überwiegend in Richtung Hüfte deutend, vorhanden. Im Bereich des linken Oberarms außenseitig verursachten sie innerhalb eines 30,0 cm x 10,0 cm umfassenden Areals sowie im mittleren Oberarmdrittel streckseitig livide Hautunterblutungen. Am linken Arm bewirkten sie streckseitig über die gesamte Oberarmlänge in einem Areal von 28,0 cm x mindestens 12,0 cm livide Unterblutungen, im ellenbogennahen Anteil des Oberarms eine ca. 5,0 x 1,0 cm messende, in Armlänge gestellte, schwarz-rote Hautvertrocknung sowie am linken Ellenbogen auf ca. 3,0 cm durchmessend eine Unterblutung mit einer ca. 1,0 cm messenden zentralen schwarz-rot Hautvertrocknung. Im schulternahen Anteil fanden sich ferner zwei parallel zueinander gestellte, rot-schwarze strichförmig und in einem Abstand von ca. 2,0 cm zueinander gelegene Hautvertrocknungen; die umgebende Haut livide unterblutet. Kleinfingerseitig im handgelenksnahen Unterarmdrittel führten sie zudem zu einer 1,5 cm langen Hautvertrocknung. Der Bereich des rechten Oberarms war im mittleren und ellenbogennahen Drittel außenseitig und auf die Beugeseiten ziehend in einem Areal von 18,0 cm x 8 ,0 cm livide unterblutet und innerhalb dieses Areals mit in einem Abstand zueinander von 2,0 cm gelegenen, schräg zur Körperlängsachse gestellten, strichförmigen, schwarzen Hautvertrocknungen versehen, zwischen diesen die Haut oberflächlich abgelöst und rot-schwarz vertrocknet bzw. kräftig livide scharf abgegrenzt unterblutet. An dem gesamten Unterarm streckseitig sowie am Handrücken erlitt Y.-X. P. in einem 30,0 cm x 9,0 cm messenden Areal kräftig livide Hautunterblutungen sowie innerhalb dieser Unterblutungen zahleiche, schräg zur Armlängsachse gestellte, bis ca. 6,0 cm lange, strichförmige schwarze Hautvertrocknungen, zum Teil auch Schürfunden im mittleren Unterarmdrittel. Sie führten ferner zu zwei geschwungenen, schwarz vertrockneten oberflächlichen Hautablösungen am Übergang vom Oberarm zum Unterarm in einem Areal von 3,0 cm x 1,0 cm. Auch kleinfingerseitig im ellenbogennahen und mittleren Drittel zogen sie zwei strichförmige rote Hautvertrocknungen einer Länge von ca. 7,0 cm nach sich. Im Bereich des rechten Ellenbogens verursachten sie eine 1,5 cm lange rote Hautvertrocknung sowie Richtung der Streckseite des Unterarms eine 4,0 cm x 3,0 cm messende livide Hautunterblutung mit zentraler schwarzer Hautvertrocknung von ca. 3,0 cm Länge, gestellt entlang der Armlängsachse. Schließlich verursachten sie auf dem rechten Handrücken strichförmige, oberflächliche, schwarz vertrocknete Hautablösungen sowie am Grundglied des Kleinfingers streckseitig eine ca. 2,0 cm x 0,5 cm messende rote Hautvertrocknung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Verletzungen wird auf die Lichtbilder Nr. 1 – 27 und 33, Bl. 418 – 429 und 432 d.A. verwiesen. Aufgrund des unbekleideten Zustands von Y.-X. P. und der hierdurch ersichtlichen Hautunterblutungen und Hautablösungen vor allem auf ihrer Körperrückseite, aber auch im Kopfbereich präsentierte sich dem Angeklagten spätestens ab 23:45 Uhr das gesamte Ausmaß des seiner Lebensgefährtin bis dahin zugefügten, traumatischen Verletzungsbildes. So nahm er zu diesem Zeitpunkt insbesondere die deutlich sichtbaren, auf beiden Gesichtshälften sowie dem gesamten Rücken-, Gesäß und hinteren Oberarm- wie auch Oberschenkelbereich bereits bläulich-violetten Hautunterblutungen nebst den oberflächlichen Hautablösungen und -vertrocknungen wahr. Ebenso war ihm aufgrund der beständigen, vehementen Schmerzensschreie seiner Lebensgefährtin sowie ihrer körperlichen Ausfallerscheinungen mindestens in Form des Erbrechens bewusst, dass seine Misshandlungen bei ihr qualvolle Schmerzen und auch körperliche Beeinträchtigungen hervorriefen. Dies veranlasste ihn – auch im Angesicht eines sich offensichtlich verschlechternden Wohlbefindens von Y.-X. P. – gleichwohl nicht, von ihr abzulassen. Unbeirrt richtete der Angeklagte gegen 23:45 Uhr nunmehr von hinten entweder einen besonders heftigen oder eine Sequenz mehrerer massiver Schläge mit dem Flacheisen gegen die rechte Rumpfseite von Y.-X. P.. Dieses Verhalten des Angeklagten war dabei von dem Bewusstsein getragen, dass jede weitere Schlagzufügung in sensible Körperregionen seiner Lebensgefährtin, insbesondere den lebenswichtige Organe umschließenden Rumpfbereich, ob der Vielzahl und Massivität der ihr bereits zugefügten Verletzungen und ihren bereits gezeigten körperlichen Reaktionen für diese tödlich sein konnte. Mit dieser reellen Möglichkeit fand er sich jedoch gleichsam – unverändert angetrieben von Wut, Eifersucht und dem Bedürfnis nach Abstrafung – ab, ohne auf das Ausbleiben tödlicher Verletzungen zu vertrauen. Infolge dieser Gewalteinwirkung erlitt Y.-X. P. Rippenserienbrüche der 8. und 9. Rippe rechts im Bereich der hinteren Achsellinie sowie eine Zerreißung und Zermahlung des daruntergelegenen rechten Leberlappens rückseitig in einem Areal von mindestens 12,0 cm mit komplettem Kapseleinriss, die konsekutiv mit einen Eintrag flüssigen Blutes im Umfang von rund 1.000 ml in die Bauchhöhle sowie Einblutungen unter die Kapsel der Milz und in die Kapsel der rechten Niere wie auch des umgebenden Weichgewebes ohne Verletzung der Niere selbst, einherging. Der dadurch bedingte, rasch einsetzende erhebliche Blutverlust, der zu dem bereits eingetretenen sukzessiven Blutverlust von mehreren hundert Millilitern Blut aufgrund der großflächigen Einblutungen in das Unterhautfettgewebe und die Muskulatur insbesondere im Bereich der Oberschenkel, des Rückens und des Gesäßes trat, wirkte tödlich in Form eines multiplen Kreislaufversagens. Begünstigt wurde diese Entwicklung durch eine – für sich genommen ebenfalls letal wirkende – Fettembolie, die infolge der gewaltbedingten Zermahlung des Unterhautfettgewebes und einer daraus resultierenden Zerstörung der Fettzellen im Bereich des rechten Oberschenkels sowie der rechten Bauchseite zum Eintritt von Fett in die Blutbahn führte und eine – mäßig ausgeprägte – Fettembolie ( = Verschließen durch Fetttropfen ) der Lungenschlagaderäste als Blutleiter des Lungengewebes mit potenzieller Beeinträchtigung des Gasaustauschs und einer Rechtsherzbelastung bewirkte. Trotz dieser massiven und letalen Verletzungen war Y.-X. P. zunächst noch ansprechbar und jedenfalls eingeschränkt bewegungsfähig, wenngleich sich ihr Gesundheitszustand beständig und irreversibel verschlechterte. Der Angeklagte wiederum stellte auch im Anschluss an dieses Geschehen die Gewalttätigkeiten gegenüber Y.-X. P. noch nicht ein, sondern fügte ihr gegen 00:00 Uhr mindestens einen weiteren Schlag nunmehr gegen die linke Rückenseite zu. Die Gewalteinwirkung war erneut von derartiger Wucht, dass Y.-X. P. Brüche der 9. und 10. Rippen linksseitig in der hinteren Achsellinie erlitt. Der Bruch der 9. Rippe führte dabei zu einer Anspießverletzung des linken Lungenflügels am Unterlappen. Spätestens um 00:15 Uhr verlor Y.-X. P. schließlich aufgrund ihrer letalen Verletzungen das Bewusstsein. 4. Unmittelbares Tatnachgeschehen und Rettungsversuche der Y.-X. P. Von der Bewusstlosigkeit Y.-X. CE. nahm der Angeklagte zeitnah Kenntnis. Sich nunmehr aktiv mit den tödlichen Folgen seines Handelns konfrontiert sehend, geriet er hierüber in große Aufregung. Da er selbst nicht wusste, wie er auf die sich ihm präsentierende Situation reagieren sollte, setzte er ab 00:31 Uhr nach kurzer Bedenkzeit zunächst mehrere Anrufe an eine unbekannt gebliebene Privatperson wie auch seinen Bruder D.-Z. G. ab. Letzteren rief er in der Zeit von 00:36 Uhr bis 00:43 Uhr insgesamt vier Mal an und eröffnete ihm jedenfalls, Y.-X. P. geschlagen und sie hierdurch möglicherweise tödlich verletzt zu haben. Der zu diesem Zeitpunkt in Ostfriesland befindliche Zeuge D.-Z. G. benachrichtigte daraufhin insgesamt zweimal die dortige Rettungsleitstelle, zunächst um 00:37 Uhr und ein weiteres Mal um 00:50 Uhr, der er mitteilte, ein Notarzt werde an der Wohnadresse des Angeklagten benötigt. Um 00:44 Uhr alarmierte der Angeklagte erstmalig die Rettungsleitstelle der Feuerwehr in W.. In dem aufgrund der Sprachbarrieren des Angeklagten insgesamt 3:24 Minuten andauernden Gespräch teilte er dem diensthabenden Mitarbeiter der Leitstelle in gebrochenem Deutsch mit, dass es an seiner Wohnadresse in der J.-straße N01 ein „großes Problem mit seiner Frau gebe“, der „Kopf kaputt“ sei und dringend Hilfe benötigt werde. Um 00:55 Uhr rief der Angeklagte ein weiteres Mal die Rettungsleitstelle der Feuerwehr in W. an, um sich zu vergewissern, dass ein Rettungswagen unterwegs sei, bevor er um 00:57 Uhr die Rufnummer des Zeugen JP. RW. anwählte. Das Tatopfer befand sich, ob von ihm so drapiert oder aus der Sitzposition in Liegendlage gefallen, auf dem Rücken liegend quer auf der dem Badezimmer zugewandten Seite des Bettes im Schlafzimmer mit über der Bettkante abgewinkelten Beinen, so dass das massive Verletzungsbild der Körperrückseite nicht zu sehen war. Im vorderen Bereich legte der Angeklagte ein Handtuch über deren Oberkörper und den Schambereich, so dass die Verletzungen dort ebenfalls nicht sogleich offensichtlich waren. Parallel zu den Gesprächen und dem Absetzen der Notrufe hatte der Angeklagte in der Befürchtung, die Rettungskräfte würden die gewaltsame Entstehung des Verletzungsbildes von Y.-X. P. erkennen, begonnen, seine Tat weitergehend zu kaschieren. So verstaute er sowohl Teile des Y.-X. P. entrissenen Haupthaars wie auch das Flacheisen unter der Wohnzimmercouch. Weiteres Haupthaar seiner Lebensgefährtin verpackte er in einer leeren WD.-Verpackung auf dem Balkon. Ferner zog er das Blutspuren von Y.-X. P. enthaltende Plumeau und Bettlacken von dem Bett im Schlafzimmer ab und platzierte dieses auf dem Schlafzimmerboden. Welche Bewandtnis das in der Badewanne eingelassene Wasser in diesem Kontext hatte – insbesondere, ob der Angeklagte zwischenzeitlich Y.-X. P. und/oder ihre mit Blutanhaftungen versehene Kleidung darin wusch, – war nicht mit Sicherheit festzustellen. Um 01:09 Uhr traf der Rettungswagen, besetzt mit den Zeugen TP. und RO., an der Wohnanschrift des Angeklagten ein. Der Angeklagte empfing die Rettungskräfte – die weinende Tochter auf dem Arm haltend – bereits am Hauseingang mit den Worten „ help, help “ und führte diese mit den Worten „ schnell, schnell “ unmittelbar in das Schlafzimmer der Wohnung, in welchem Y.-X. P. zu diesem Zeitpunkt leblos auf dem Bett lag. Auf Anweisung des Zeugen TP. half der Angeklagten diesem – nachdem er die Tochter neben Y.-X. P. auf dem Bett abgesetzt hatte – zunächst, seine Lebensgefährtin zur Ermöglichung von Rettungsmaßnahmen auf den Schlafzimmerboden zu legen. Aufgrund der für die Zeugen TP. und RO. nunmehr ersichtlichen potenziellen Gewalttat sowie der erheblichen Verletzungen des Tatopfers verließ der Zeuge RO. die Wohnung kurzfristig, um gegen 01:15 Uhr von dem Rettungswagen aus telefonisch sowohl einen Notarzt hinzuzuziehen als auch die Polizei zu alarmieren. Der Zeuge TP. leitete sodann nach negativ verlaufender Bewusstseins- und Pupillenkontrolle sowie festgestelltem Atemstillstand unmittelbar die Reanimationsmaßnahmen ein. Im Einzelnen führte er bei Y.-X. P. nach Einsatz eines Defibrillators eine Herzdruckmassage durch, intubierte sie zum Zwecke des Sauerstoffmanagements, legte einen Zugang für die Notfallmedikation und verabreichte ihr im Abstand von jeweils vier Minuten Adrenalin. Der Angeklagte, der sich zu Beginn der Reanimationsmaßnahmen noch unverändert im Schlafzimmer aufhielt, zeigte sich aufgeregt, nervös und besorgt und befragte die Rettungskräfte nach dem Wohnbefinden seiner Lebensgefährtin sowie den ihrerseits ergriffenen Rettungsmaßnahmen. Auf Nachfrage des Zeugen TP., was passiert sei, gab der Angeklagte den Rettungskräften gegenüber mithilfe entsprechender Gestikulation sowie den Worten „Chlorreiniger“ und „getrunken“ wahrheitswidrig zu verstehen, Y.-X. P. habe im Badezimmer Chlorreiniger konsumiert. Kurz darauf trafen die Polizeibeamten, die Zeugen PK IL. und PK‘in QO. in der Tatwohnung ein. Der Angeklagte, der zwischenzeitlich von den Rettungskräften des Schlafzimmers verwiesen worden war, um den Notarzt zu empfangen, hielt sich zu diesem Zeitpunkt mit seiner Tochter im Wohnzimmer auf und gab den Polizeibeamten gestikulierend zu verstehen, sie sollten den Flur hinunter Richtung Schlafzimmer gehen. Nach Inspektion des Tatopfers durch die Polizeibeamten unternahmen diese den – aufgrund der Sprachbarrieren, die im weiteren Fortgang auch eine entsprechende Beschuldigtenbelehrung des Angeklagten verhinderten, – erfolglosen Versuch, den Angeklagten zu den Geschehnissen des Abends zu befragen. Auf Anweisung der Polizeibeamten hielt der Angeklagte sich in der Folgezeit gemeinsam mit der Tochter im Wohnzimmer auf, während diese mit der weiteren Einsatzkoordination, insbesondere der Information des Dienstgruppenleiters sowie Sicherung von Beweismitteln anlässlich der nach Inaugenscheinnahme des Tatopfers in Betracht kommenden Fremdeinwirkung, befasst waren. Dabei verhielt der Angeklagte sich ruhig und gefasst, während er das Geschehen verfolgte und zwischenzeitlich um 01:41 Uhr einen weiteren Anruf an den Zeugen JP. RW. absetzte. Wenig später erschien auch der diensthabende Notarzt, der Zeuge XK., an der Tatortwohnung. Fortan wurde die Reanimation mittels der mechanischen Reanimationshilfe „LUCAS“ fortgesetzt. Nicht auszuschließen war, dass Y.-X. P. infolge des Einsatzes der Reanimationshilfe, die jedenfalls einen ringförmigen Abdruck auf ihrer mittleren Schlüsselbeinlinie hinterließ, dort Brüche ihrer 3., 4., 5., 6. und 7. Rippe rechts sowie der 2., 3., 5., 6. und 7. Rippe links erlitt. Eine Wiederherstellung des Kreislaufes vermochten die Rettungskräfte zu keinem Zeitpunkt zu erreichen, sodass sie Y.-X. P. kurz darauf in das Krankenhaus W. verbrachten. Dort verstarb Y.-X. P. nach Einstellung der erfolgslosen Reanimationsversuche am 14.05.2021 um 02:07 Uhr. Im weiteren Einsatzverlauf erschienen ebenfalls die Zeugen JP. RW., I. und D.-Z. G. an der Wohnung des Angeklagten. Der Angeklagte wurde noch in der Tatnacht vorläufig festgenommen und der Polizeiwache W. zugeführt. F. V. G. wurde im Zuge des Einsatzes zunächst durch das Jugendamt in Obhut genommen und lebt nunmehr bei einem der Brüder des Angeklagten. 5. Schuldfähigkeit Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Begehung der Tat voll schuldfähig. III. 1) Der Angeklagte hat sich am ersten Hauptverhandlungstag folgende von seinem Verteidiger schriftlich vorgefasste und verlesene Einlassung ausdrücklich zu Eigen gemacht und hierbei Nachfragen zugelassen: Ich habe bis Frühjahr letzten Jahres bei einer Gerüstbaufirma gearbeitet. Zehn Tage Arbeit und dann vier Tage zu Hause. Ich war oft mehrere Tage von zu Hause weg, die Arbeitsstellen waren weit entfernt, z. B. in Hamburg. Das war die Firma in der auch mein Bruder Z. arbeitete. Ich habe am Tattag zum ersten Mal davon erfahren, dass sich Y. mit anderen Männern trifft. Sie gab zu, sexuelle Beziehungen mit diesen zu unterhalten, teilweise war unser Kind F. bei den Treffen dabei gewesen. An diesem Tag, es war ein Feiertag, habe ich gehört, dass Y. mit einem anderen Mann telefoniert hat. Heute weiß ich nicht mehr zu welcher Tageszeit das war. Ich habe sie darauf angesprochen, es gab viel Streit und im Verlauf dessen hat Y. die sexuellen Beziehungen mit mehreren anderen Männern zugegeben. Einer dieser Männer ist „OV.“, ein Arbeitskollege von ihr, der sie zur Arbeit gefahren hat. Dieser hat sie auch mehrfach geschlagen, zum Beispiel wenn sie nicht pünktlich zu den „Treffen“ gekommen ist. Sie sagte „OV.“ hat gedroht sie an ein Auto zu binden und am Seil hinterher zu schleifen, wenn sie mir von den „Treffen“ mit ihm erzählt. Auch mit einem „CZ.“ oder „HS.“, einem „AN.“, einem „GW.“, einem „TO.“ und einem „AT.“ hat sie sich nach Verabredung über Telefon oder whatsapp im Stadtzentrum von W. zum Sex im Auto getroffen. Das sind Freunde von „OV.“, die sie auch ausgenutzt haben. Unsere Tochter ist teilweise bei dem Sex dabei gewesen, hat Y. gesagt. Sie hat mir die Treffpunkte für Sex im Auto gesagt. Der Parkplatz vor dem SY., den bei PL./WT., HB. und LL., alles in W.. Auf diesen Parkplätzen ist es zu Sex mit den Männern im Auto gekommen. Wenn man Videoaufnahmen vom überwachten Parkplatz des LL.s ansieht, müsste man das sehen. Begonnen hat das alles schon bereits bevor F. geboren wurde. Y. hat mir auf Facebook Fotos der Männer gezeigt. Das hat sie freiwillig gezeigt, es waren Profilfotos. Sie zeigte die Fotos und gab Auskunft zu allem, damit ich ihr verzeihe und sie sagte, sie will, dass wir unsere Beziehung retten und weiterführen. Ich denke, derjenige, mit dem sie das Telefonat an dem Feiertag führte, das ich gehört habe, war „OV.“ oder „HS.“, genau weiß ich es nicht. „OV.“ kannte sie von ihrer Arbeit in einer „Cremefabrik“. Von der sexuellen Beziehung mit „OV.“ und den anderen habe ich wirklich erst erfahren, als sie mir das an dem Tag gesagt hat. „OV.“ soll in LF. wohnen. Sie erzählte mir über unterschiedliche sexuelle Positionen im Auto; sie hat machen müssen, was die Männer sagten. Ich schäme mich darüber zu sprechen. Sie sagte, sie sei unter anderem wie eine Ziege genommen worden. „OV.“ ist mit dem Auto zum Parkplatz gekommen. Sie ist mit dem Kinderwagen gekommen und mit F. dann in sein Auto gestiegen. Sie sagte, „OV.“ hat einige Male verlangt, F. auszuziehen und dann auch Nacktfotos von ihr gemacht. Y. sagte, sie hat von dem Haushaltsgeld auch noch Geld an die Männer gegeben. Sie sagte, dass sie mit den Männern meist über Whatsapp schreibt. Die Unterhaltungen hat sie gelöscht. Die Männer haben ihr gesagt, sie soll alles löschen. Das hat sie gemacht. Sie sagte, sie ist von den Männern geschlagen worden und hatte Angst vor ihnen. Y. sagte, sie will das alles beenden. Sie hatte sogar solche Angst vor den Männern, dass sie zu mir sagte, wir sollen zurück nach S., damit die Männer ihr nichts tun können. Ich war sehr eifersüchtig und verzweifelt, als sie das alles nach und nach erzählte. Der Schmerz war sehr groß. Sie hat mich betrogen und dann ist auch noch F. auf so ekelhafte Weise missbraucht worden. Ich habe geweint und geschrien. Wir haben geredet und gestritten. Wir waren seit sieben Jahren zusammen. Y. war meine erste Liebe. Wir waren seit der Schulzeit ein Paar. Aus Eifersucht und Verzweiflung wegen der Sachen, die sie erzählt hat, ganz schlimm war das Denken an die Fotos, die von F. gemacht wurden, habe ich sie öfters mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Ich kann nicht mehr genau sagen wie oft und wann das an dem Tag begann. Sie sagte dazu sogar, sie verdiene das. Ich soll sie nochmal schlagen. Sie hätte mich und das Kind schlecht behandelt. Irgendwann habe ich nicht mehr gewusst, was mit mir passiert. Ich war so verletzt und auch eifersüchtig nach dem was sie sagte. Meine Wut und Verzweiflung wurden immer größer. Ich habe die Kontrolle über mich verloren. Y. hat mir dann irgendwann das Eisen in die Hand gegeben, das war draußen auf dem Balkon. Das war dann schon abends. Sie sagte, sie hat es verdient, damit geschlagen zu werden, nachdem was sie getan hat. Ich habe Y. damit geschlagen, unter anderem auf Hände, Rücken und die Beine. Ich weiß es nicht mehr genau. An den Beinen hat sie sich mit einer Gabel auch selbst gekratzt. Die Gabel hat sie sich aus der Küche geholt. Sie tat das, weil sie das Kind so schlecht behandelt hat. Ich glaube, sie trug Kleidung, als ich sie mit dem Eisen schlug. Das mit dem Eisen hat nicht lange gedauert, genaueres kann ich nicht sagen. Sie war nicht bewegungsunfähig oder bewusstlos, als ich aufhörte sie mit dem Eisen zu schlagen. Mehrfach an dem Abend ist Y. ins Badezimmer gegangen. Einmal hat sie auch zu mir gesagt, sie hätte Chlor getrunken. Das war, als sie wieder einmal aus dem Bad kam. Als ich nachgefragt habe, hat sie es dann aber wieder verneint. Gegen Mitternacht ging sie das letzte Mal ins Badezimmer. Als sie herauskam, sagte sie, sie fühlt sich schlecht. Wir hatten beide davor kurze Zeit auf dem Bett gelegen. Y. war da noch angezogen. Y. kam nackt aus dem Badezimmer und streckte sich auf dem Bett aus. Sie sagte wieder, sie fühlt sich schlecht. Ich habe die Verletzungen am Körper jetzt richtig sehen können, ich konnte aber nicht richtig denken. Kurz später habe ich gedacht, dass sie nicht mehr atmet. Ich habe ihren Mund geöffnet und mich dann sehr erschreckt. Solange sie angezogen war, habe ich die Verletzungen am Körper auch so nicht gesehen. Verletzungen im Gesicht schon. F. schlief die ganze Zeit in ihrem Zimmer. Sie wurde erst wach als ich den Notarzt gerufen habe. Ich habe auch mehrfach die Brüder Z. und JP. angerufen und gefragt, was ich machen soll. Der Notarzt hat mich nicht verstanden. Ich habe die Brüder gebeten, den Notarzt anzurufen. An Einzelheiten der Telefonate kann ich mich aber gar nicht erinnern. Ich selbst habe den Notarzt nochmals angerufen. Das ist mir erst später wieder eingefallen. Ich möchte nochmals sagen wie leid es mir tut. Als ich Y. mit dem Eisen geschlagen habe, habe ich völlig die Nerven verloren, ich habe sie aber auf keinen Fall töten wollen. Mir kam kein Gedanke, dass die Schläge mit dem Eisen sie töten könnten. Ich habe die Wohnung danach nicht geputzt. Ich möchte noch sagen, dass wir in unserer Beziehung bereits seit einiger Zeit eine Krise hatten. Y. hat mir bereits Wochen zuvor gegenüber zugegeben, seit Februar mit einem Mann in S. in Kontakt zu stehen. Der ist ein Verwandter einer Tante von Y.. Die hatten auch über Facebook Kontakt. Darüber gab es ungefähr seit März regelmäßig Streit. Bei diesen Streitereien habe ich sie mehrfach mit der Hand geschlagen, was mir danach aber leidgetan hat. MG. BS. heiße der Mann in S.. Im April sagte sie mir, sie will zum orthodoxen Osterfest nach S. fahren, das Kind hier bei mir lassen und für immer zu diesem MG. BS. gehen. Die Busfahrkarte würde ihre Tante bezahlen. Ich habe das als eine Intrige ihrer Tante verstanden. Die Tante sagte zu Y., der MG. hat Geld, ein Haus usw. Ich war da schon sehr verzweifelt und traurig. Ich weiß nicht wie mein Leben weitergehen soll. Meine Tochter F. lebt nun bei meinem Bruder. Ich liebe Y. immer noch. Ich träume ständig von ihr. Nachfragen hierzu hat der Angeklagte persönlich wie folgt beantwortet: Vor seiner Inhaftierung sei er zuletzt im Gerüstbau dergestalt beschäftigt gewesen, dass er periodisch zehn Tage gearbeitet und anschließend zehn Tage frei gehabt habe. Ob dies zuletzt im Jahr 2020 oder im Jahr 2021 der Fall gewesen sei, wisse er nicht. Y.-X. P. sei zuletzt bei der Fa. E. H. tätig gewesen. Die gemeinsame Tochter F. V. G. sei im Februar 2020 geboren. Seither sei Y.-X. P. in Elternzeit gewesen und habe dementsprechend nicht mehr gearbeitet. In seiner Kindheit habe er einen Schlittenunfall erlitten. Ob er deswegen im Krankenhaus gewesen sei, erinnere er nicht. Seither leide er jedenfalls unter Erinnerungsstörungen. Medikamente nehme er derzeit nicht ein. Auch während seiner Haftzeit sei er im Krankenhaus gewesen, wisse jedoch nicht mehr, wann dies gewesen sei. Seine Ohnmachtsanfälle träten auf, wenn er sich nicht gut fühle. Dies sei bereits ein- bis zweimal Mal passiert. Weitere schwerwiegende Erkrankungen habe er nicht. Seit Februar 2021 habe er den Verdacht gehabt, dass Y.-X. P. mit dem MG. BS. liiert gewesen sei. Ob dieser Kontakt zur Tante der Y.-X. P. pflege, wisse er nicht. Diese habe seiner Lebensgefährtin jedoch eine Busfahrkarte nach S. bezahlen sollen. In welchem konkreten Verhältnis die Tante der Y.-X. P. zu dem MG. BS. stehe, sei ihm nicht bekannt, jedenfalls hätten diese in telefonischem Kontakt gestanden. Ein entsprechendes Telefonat habe er selbst indes nicht mitbekommen. Die Tante von Y.-X. P. habe ihr mitgeteilt, dass MG. BS. wohlsituiert sei. Dass Y.-X. P. mit dem MG. BS. in Kontakt gestanden hat, habe sie ihm eigens berichtet. Y.-X. P. habe ihm eine Nachricht von MG. BS. gezeigt, in welcher dieser ihr geschrieben habe, dass sie nach S. fahren und dort mit ihm zusammenleben könne. Ihre eigenen Nachrichten an MG. BS. habe Y.-X. P. gelöscht. Er selber habe nie Kontakt zu MG. BS. gehabt; auch habe er diesem nicht über das Handy von Y.-X. P. geschrieben. Als er von dem Kontakt der Y.-X. P. zu MG. BS. erfahren habe, sei er eifersüchtig gewesen. Dass sie ihn habe verlassen wollen, habe sie ihm jedoch nicht direkt gesagt; sie habe ihm lediglich mitgeteilt, dass ihre Tante ihr gesagt habe, sie solle nach S. zurückkehren und mit dem MG. BS. zusammenleben. Entgegen diesem Ratschlag und Arrangement sei Y.-X. P. jedoch am orthodoxen Osterfest nicht nach S. gefahren. Vielmehr habe sie die Beziehung zu ihm, dem Angeklagten, fortführen wollen. Sie hätten einander sehr geliebt. Von diesem Zeitpunkt an hätten er und Y.-X. P. sich auch nicht mehr gestritten; er habe sie auch nicht mehr geschlagen. Am Tattag habe er dann erfahren, dass Y.-X. P. sich mit anderen Männern treffe. Sie habe an diesem Tag auch mit einem der Männer, ihrer Aussage nach dem „HS.“, telefoniert. Auf seine Frage, mit wem sie telefoniert habe, habe sie zugegeben, dass sie mit „OV.“ und MG. BS. gesprochen habe und sie sich mit Männern im U. Stadtgebiet, insbesondere auf den Parkplätzen von PL., LL., HB., verabrede. Diese Treffen seien dergestalt vereinbart worden, dass sie von den Männern angerufen worden sei und sie sofort den vorgegebenen Treffpunkt habe aufsuchen müssen. Sie habe erzählt, sie bekomme Ärger von den Männern, wenn sie nicht erscheine. Diese würden sie ohrfeigen und treten. Entsprechende Verletzungen habe er an ihr nicht gesehen, da sie diese mit Make-Up kaschiert habe. Den „OV.“ habe Y.-X. P. länger gekannt; er sei ihr Fahrer gewesen. Dieser habe sie ständig angerufen, damit sie sich mit ihm treffe. Er, der Angeklagte, habe dies nicht bemerkt, da er bei der Arbeit gewesen sei. Auch mit den Freunden des „OV.“ habe Y.-X. P. geschlechtlich verkehren müssen. Dies alles habe sie direkt zugegeben, damit er die Beziehung zu ihr fortführe. Zunächst hätten sie sich hierüber nur gestritten. Je mehr sie erzählt habe, umso mehr habe ihn dies jedoch verletzt und eifersüchtig gemacht, insbesondere nachdem sie ihm die Einbindung der Tochter gestanden habe. Wann er sie das erste Mal nach ihrem Geständnis geschlagen habe, wisse er nicht mehr. Aus Eifersucht habe er die Kontrolle verloren. Er habe die anderen Männer, nicht Y.-X. P., verantwortlich gemacht. Warum Y.-X. P. sich mit diesen Männern getroffen habe, wisse er nicht. Er habe sie sehr geliebt und ihr alles geboten, sei insbesondere für sie und das gemeinsame Kind zur Arbeit gegangen. Sie hätten sich eine gemeinsame Zukunft aufbauen und vielleicht ein Haus kaufen wollen. Im Rahmen des Streits habe er ihr eingangs mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Zu welcher Uhrzeit dies gewesen sei, könne er nicht mehr erinnern. Zunächst habe er sie geohrfeigt, dann mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Danach habe er völlig die Kontrolle verloren. Er habe die Eisenstange genommen, um ihr zu verzeihen. Die Eisenstange verwende er sonst üblicherweise, um beim Grillen die Kohle zu wenden. Er habe sich nicht mehr zurückhalten können. Y.-X. P. habe sich über ihn und das Kind lustig gemacht, indem sie von diesem intime Fotos gefertigt habe. Während seines tätlichen Übergriffs auf Y.-X. P. habe F. bereits geschlafen. Sie schlafe in der Regel zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr ein. Y.-X. P. habe ihm das Eisen gebracht, damit er sie schlage und sie sowas nicht mehr mache. Er habe eine Eifersuchtskrise bekommen und sich nicht mehr zurückhalten können. Wohin er sie geschlagen habe und ob Y.-X. P. versucht hat, die Schläge abzuwehren, wisse er nicht mehr. Y.-X. P. habe dann eine Küchengabel geholt und sich damit zusätzlich selbst gekratzt, weil ihr bewusst geworden sei, was sie F. angetan habe. Ob sie hierbei ihre nackte Haut verletzt habe oder die Kratzer auf der Kleidung ausführte, könne er nicht sagen. Welche Kleidung Y.-X. P. zu diesem Zeitpunkt getragen habe, wisse er nicht mehr; sie sei jedoch bekleidet gewesen. Wie viele Schläge über welchen Zeitraum er Y.-X. P. zugefügt habe, wisse er nicht mehr. Getreten habe er sie nicht. Ob er auf ihr gekniet habe, könne er nicht erinnern. Auch ob sie erbrochen oder sich eingenässt habe, wisse er nicht. Sie habe jedoch geschrien und geweint. Er habe ihr an den Haaren gezogen. Ihm tue das alles sehr leid. Sie habe auch mehrfach das Badezimmer aufgesucht. Danach habe er sie nicht mehr geschlagen. Als Y.-X. P. aus dem Bad zurückgekommen sei, habe sie geäußert, dass es ihr schlecht gehe. Zu diesem Zeitpunkt sei sie unbekleidet gewesen. Ob sie sich geduscht habe, könne er nicht sagen. Er habe bereits im Bett gelegen und geschlafen. Sie habe ihn dann geweckt und sich neben ihn gelegt. Dann habe er zum ersten Mal ihre Verletzungen gesehen. Geblutet habe sie nicht. Sie habe jedoch blaue Flecken im Gesicht gehabt. Er habe sich erschrocken, als er sie gesehen habe. Sie habe ihm zudem mitgeteilt, Chlorreiniger getrunken zu haben. Als er sie nach dem Grund hierfür gefragt habe, habe sie eingeräumt, doch keinen Chlorreiniger getrunken zu haben. Er habe dann gemerkt, dass sie nicht mehr atme und den Notruf gewählt. Zuvor habe er noch mit seinem Bruder telefoniert und die Befürchtung geäußert, der Notruf werde ihn wegen seiner Sprachbarrieren nicht verstehen. Deshalb habe er seinen Bruder gebeten, auch einen Notruf abzusetzen und schnell zu ihm zu kommen. Was passiert sei, habe er seinem Bruder nicht mitgeteilt. F. sei dann wachgeworden und habe angefangen, zu weinen, als er den Notruf gewählt habe. F. habe Y.-X. P. jedoch nicht gesehen. Er sei nicht mit ihr im Schlafzimmer gewesen, sondern habe ständig den Balkon aufgesucht, um nach dem Rettungswagen Ausschau zu halten. Nach Verlesung des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls vom 14.05.2021 am dritten Hauptverhandlungstag gab der Angeklagte ergänzend an: Wie viele Wohnungsschlüssel sie besessen hätten, wisse er nicht, es seien jedenfalls mehrere gewesen. Auch Y.-X. P. habe einen Schlüssel gehabt. Ihre Personalausweise hätten sowohl er als auch Y.-X. P. in ihrem Portemonnaie verwahrt. Einen Reisepass habe er nicht. Wo der Reisepass von Y.-X. P. sei, wisse er nicht. Ihren Reisepass sowie ihren Wohnungsschlüssel habe er nicht in einer Kiste im Keller versteckt. So etwas höre er hier zum ersten Mal. Nach der Vernehmung des Zeugen FM. am achten Hauptverhandlungstag gab der Angeklagte ferner an: Dass er an einem Telefongespräch zwischen seiner Schwester, der Zeugin N. R., und Y.-X. P. beteiligt gewesen sei, erinnere er nicht. Auch von einem Gespräch zwischen Y.-X. P. und dem Zeugen JQ. wisse er nichts. Gesundheitliche Probleme habe Y.-X. P. nicht gehabt. Sie habe ihm lediglich mitgeteilt, „untenrum“ Blutungen zu haben. Dass sie deswegen einen Arzt habe aufsuchen wollen, habe sie ihm nicht gesagt. Bei „IT.“ oder „MZ.“ handele es sich um die Tante der Y.-X. P., die BZ. VD.. Daran, dass er den YZ. BS. via Facebook Messenger angeschrieben habe und BZ. VD. „bezahlen“ solle, erinnere er sich nicht. Er wisse lediglich, dass Nachrichten geschrieben worden seien und zwar entweder von seinem Telefon aus oder von demjenigen der Y.-X. P.. Dabei sei es inhaltlich um das Gespräch mit ihm und ihrer Tante sowie die Fotos, die Y.-X. P. an den MG. BS., ihren Schwager, geschickt habe, gegangen. Er selbst habe die Fotos nicht gesehen. Dies habe Y.-X. P. ihm erzählt. Die BZ. VD. habe der Y.-X. P. vorgeschlagen, ihn und die gemeinsame Tochter zurückzulassen und in S. ein neues Leben mit dem MG. BS. zu beginnen. Hierzu habe sie für Y.-X. P. auch bereits ein Ticket nach S. bezahlt. Y.-X. P. habe daraufhin mit ihrer Tante gesprochen. Ebenso habe sie ihm, dem Angeklagten, davon berichtet und ihm Nachrichten von MG. BS. auf ihrem Handy gezeigt. Was das für Nachrichten gewesen seien, wisse er nicht mehr. Zudem habe sie sich „ mit ihm in einem Video gesehen “. Von verschickten Nacktbildern habe sie jedoch nicht gesprochen. Y.-X. P. habe ihm in diese Zusammenhang auch erzählt, dass sie die gemeinsame Tochter bei ihm zurücklassen und nach S. fahren wolle. Dann habe er davon erfahren und dann sei sie nicht mehr gefahren. Sie sei dann der Meinung gewesen, dass es eine Intrige ihrer Tante gewesen sei, damit diese das Geld, Haus und Auto bekomme. Er habe das nicht verstanden. Das alles habe Y.-X. P. ihm erzählt, damit sie zusammenbleiben und ihr Kind gemeinsam großziehen. Wahrscheinlich habe sie gemerkt, dass ihre Tante „ das nicht gut gemacht “ habe. Danach sei über dieses Thema nicht mehr gesprochen worden. Auch habe er den Reisepass der Y.-X. P. nicht versteckt. 2) Im Rahmen der Explorationen durch die psychiatrische Sachverständige Dr. YW. vom 19.08.2021 hat der Angeklagte ausweislich der Angaben der Sachverständigen zu der Vorgeschichte der Tat Folgendes angegeben: Die Beziehung zu Y.-X. P. sei sehr gut gewesen. Sie hätten vorgehabt, zu heiraten. Verschlechtert habe sich ihre Beziehung erst, als er erfahren habe, dass sie auch andere Männer getroffen habe. Dies sei im April 2021 gewesen. Da sei er von der Arbeit gekommen und jemand habe angerufen, der sich mit ihr habe treffen wollen. Y.-X. P. sei im Wohnzimmer gewesen und er habe das Telefonat mit angehört. Wer das gewesen sei, habe er nicht gewusst. Es sei ein Mann gewesen, der sie zur Arbeit gebracht habe und auch zurückgebracht habe. Der heiße „OV.“. Er habe das aber nicht selber gehört, sondern Y.-X. P. habe ihm den Namen gesagt, als er sie dann auf das Telefonat angesprochen habe. Sie habe ihm daraufhin erzählt, dass sie OV. schon längere Zeit von der Arbeit her kenne. Dieser habe die Leute zur Arbeit in der Fabrik hin- und zurückgefahren. Wo diese Fabrik gewesen sei, wisse er nicht. Y.-X. P. habe ihm lediglich erzählt, dass dort Creme, Lippenstift und Parfum produziert werden. Er selbst sei immer morgens zu Hause abgeholt worden und auch zurückgebracht worden. Y.-X. P. habe in Schichten gearbeitet, meistens von 14 bis 22 Uhr. Ab und zu habe sie auch mal morgens angefangen. Die Arbeit habe sie über den Bruder des Dolmetschers gefunden. Es habe auch noch einen anderen Fahrer namens AT. gegeben. Das seien alles Rumänen gewesen. Y. habe ihm erzählt, dass sie vielleicht Zigeuner seien. Seine Schwester X. habe auch in dieser Fabrik gearbeitet. Die sei 42 Jahre alt. Seine Schwester und Y.-X. P. hätten verschiedene Schichten gehabt, aber dieselbe Arbeit verrichtet. Alle Arbeiter hätten sich im Zentrum der Stadt W. auf dem SY.-Parkplatz getroffen und seien von dort abgeholt worden. Treffpunkt sei immer um 13:30 Uhr gewesen, wenn Y.-X. P. Spätschicht gehabt habe. Y.-X. P. habe etwa 500,00 € bis 600 € verdient, je nachdem wie viele Stunden sie gearbeitet habe. Das Geld sei auf ein Konto überwiesen worden. Sie habe, wie er auch, mit Arbeitsvertrag gearbeitet. Y.-X. P. habe sich wohl nicht immer mit OV. treffen können. Wenn sie mal ein Treffen versäumt habe, habe er ihr Vorhalte gemacht und sie auch geschlagen. Verletzungen habe er bei Y.-X. P. jedoch nicht gesehen. Y.-X. P. habe ihm dann erzählt, dass sie Sex mit OV. gehabt habe und auch mit anderen Männern. Das habe sie ihm an dem Tag erzählt, als er das Telefonat gehört habe. Dann sei das Unglück passiert. Das sei ein Feiertag gewesen. Er sei an diesem Tag doch nicht von der Arbeit gekommen. Bis zu diesem Tage habe er nicht gewusst, dass Y.-X. P. mit anderen Männern sexuelle Beziehungen gehabt hätte. Sie habe ihm das dann aber erzählt und ihm auch Fotos von anderen Männern auf Facebook gezeigt. Sie habe ihm erzählt, dass sie die Männer von der Arbeit her kenne und sie möge. Sie haben den Männern auch das Geld gegeben, was sie auf der Arbeit verdient habe. Sie hätten Bargeld zuhause gehabt und dieses habe sie den Männern gegeben. Sie habe ihm das alles erzählt, weil sie ehrlich habe sein wollen und gewollt habe, dass sie zusammenblieben. Was sie mit dem Geld in der Stadt gemacht hätten und warum sie ihm das erzählt habe, wisse er nicht. Ihm sei es nach dieser Nachricht sehr schlecht gegangen. Er habe sich traurig gefühlt. Er habe sie ja als Kind schon geliebt. Sie sei seine erste Liebe gewesen. Er habe richtig Schmerz verspürt, als sie dies erzählt habe. Man könne sich aber auch vorstellen, dass er bei ihren Schilderungen, dass sie mit anderen Männern im Auto geschlafen habe, auch wütend gewesen sei. Er sei auch sehr eifersüchtig gewesen und es habe ihm richtig wehgetan. Er habe so gelitten und habe Schmerzen gehabt. Es habe ihm alles wehgetan und er habe auch geweint. Dann hätten sie sich gestritten. Y.-X. P. habe ihm gesagt, er solle sie schlagen, weil sie schlimme Dinge gemacht habe und Schande über ihn und die Tochter gebracht habe. Vorher hätten sie sich nie gestritten, sondern sich immer sehr gut verstanden. Gewalt oder Schläge habe es nie gegeben. Dies sei auch in den Tagen und wenigen Wochen vor der Tat so gewesen. Dass Y.-X. P. in dieser Zeit anderweitig Gewalt erlitten habe, habe er nicht gesehen. Auch eine Verhaltensänderung habe er bei ihr nicht bemerkt. Einen Führerschein habe er nicht. Gelebt hätten sie von ihren beiden Gehältern. Er habe zuerst gearbeitet und 1.600,00 € bis 1.800,00 € verdient; dann habe Y.-X. P. gearbeitet. Sie habe schon täglich gearbeitet, aber weniger Stunden. Sie habe nur acht Monate gearbeitet; als sie schwanger geworden sei, habe sie aufgehört und sich um die Tochter gekümmert. Sie habe sich dann aber trotzdem mit der Tochter im Kinderwagen oder auf dem Arm mit den Männern getroffen. IV. Die unter Ziffer I getroffenen Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten, den Angaben der Sachverständigen Dr. YW. auf Grundlage der von ihr durchgeführten Exploration einschließlich der von ihr beigezogenen Krankenunterlagen des Angeklagten, den Bekundungen des die Familie ehemals bei der Bewältigung des Lebensalltags unterstützenden Zeugen A. und der verlesenen Bundeszentralregisterauskunft vom 10.03.2022. Die Feststellungen zu Ziffer II beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und den nachfolgend dargestellten Beweismitteln. 1) Vorgeschichte Die Feststellungen zu der Vorgeschichte der Tat beruhen auf den Angaben, die der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassungen sowie der Explorationen durch die psychiatrische Sachverständige gemacht hat, und zudem auf den Aussagen verschiedener Zeugen, die im Vorfeld der Tat zu dem Angeklagten und/oder seiner Frau Kontakt hatten. Im Einzelnen: a) Kennenlernen des Angeklagten und Y.-X. P. sowie gemeinsames Leben in S. bis zur Ausreise nach Deutschland Die festgestellten Umstände zu den initialen Rahmenbedingungen seiner Beziehung zu Y.-X. P., mithin dem Zeitpunkt und den Umständen ihres Kennenlernens, die gegenseitige Verliebtheit sowie ihre gemeinsame Lebensgestaltung in S., beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie seinen gleichlautenden Angaben gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. YW.. Sie werden zudem gestützt durch die Angaben der Schwester des Angeklagten, der Zeugin R., sowie des Zeugen A., der seinerseits bereits seit den 1990er Jahren in Deutschland lebender DP. ist und mit der Familie gut bekannt war, die beide schilderten, das Paar sei schon in S. liiert gewesen. Die von dem Angeklagten beschriebene gegenseitige Zuneigung zwischen ihm und Y.-X. P. wird darüber hinaus durch die Beschreibung der Zeugin R., beide seien „unzertrennlich“ gewesen, objektiviert. Wenngleich diese Darstellung der Zeugin – wie noch näher auszuführen sein wird – keine Aufschluss über die Harmonie zwischen dem Angeklagten und Y.-X. P. während ihres weiteren gemeinsamen Lebens in Deutschland zulässt, so schließt sie aus Sicht der Kammer gleichwohl die Annahme aus, dass die Beziehung sich lediglich auf einseitige Zuneigung des Angeklagten, Opportunismus oder gar ein Arrangement gründete. Die Feststellungen zum Zeitpunkt und Anlass der gemeinsamen Ausreise des Angeklagten und Y.-X. P. nach Deutschland beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie den korrespondierenden Schilderungen der Zeugen R. und A.. Letzterer, dem der in Deutschland lebende Teil der Familie des Angeklagten sämtlich persönlich bekannt war, vermochte zudem die Motivation der Ausreise durch die Geschwister des Angeklagten zu bestätigen. b) Integration und Arbeitsaufnahme des Paares in Deutschland Die Feststellungen zu der initialen Wohnsituation des Angeklagten und Y.-X. P. nach ihrer Einreise nach Deutschland beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie seinen Angaben gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. YW.. Die Feststellungen zu der Eingliederung des Paares in W. stützen sich auf die Bekundungen der Zeugen A. und R.. Ersterer bestätigte insoweit auch die seinerseits in der festgestellten Form erbrachten Unterstützungsleistungen. Die Zeugin R. vermochte zu ergänzen, der Angeklagte und Y.-X. P. seien gut organisiert gewesen, hätten gemeinsam ihren Alltag bewältigt und ihren Rat nicht benötigt. Die Feststellungen zu der Arbeitsaufnahme des Angeklagten bei der Firma L. Q. GmbH und seine sich hieran anschließenden Beschäftigungsmodalitäten beruhen auf seiner Einlassung wie auch seinen Angaben gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. YW.. Untermauert werden sie durch die Schilderungen des Zeugen A., der zeitgleich mit dem Angeklagten bei der Firma L. Q. GmbH tätig war und vor diesem Hintergrund jedenfalls dessen dortige Beschäftigung bis in das Jahr 2020 zu bestätigen vermochte. Ob der Angeklagte darüber hinaus noch bis zu seiner Festnahme für die Firma L. Q. GmbH tätig war, war für die Kammer angesichts seiner insoweit widersprüchlichen Angaben und dem Fehlen dahingehender objektiver Anhaltspunkte nicht sicher zu belegen. Die Feststellungen zu der Tätigkeit von Y.-X. P. bei der Firma E. H., ihrem Einsatzort sowie ihrem beruflichen Umfeld stützen sich auf die dementsprechende Einlassung des Angeklagten, seine Angaben gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. YW. sowie die Angaben der Zeugen IU. und R.. Der Zeuge IU. vermochte als ehemaliger Geschäftsführer der Firma E. H. näheres zu den Einsatzzeiten- und -orten seines Personals sowie dem Geschäftsbetrieb zu machen. Die Zeugin R. bestätigte zudem ihre Zusammenarbeit mit Y.-X. P.. c) Krankenanamnese der Y.-X. P. Die Feststellungen zu dem – zunächst unerfüllt gebliebenen – Kinderwunsch des Angeklagten und Y.-X. P. beruhen auf den Angaben der behandelnden Hausärztin, der Zeugin T., die zu der entsprechenden Sorge Y.-X. CE. über ihre ausbleibende Schwangerschaft bekundete. Dass diese nicht auf eine pathologische Ursache bei Y.-X. P. zurückzuführen war, beruht auf den übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen T. und GN., wobei es sich bei letzterer um die Gynäkologin des Tatopfers handelt, die Y.-X. P. in diesem Zusammenhang mit negativem Befund untersucht haben. Sie werden ferner gestützt durch das Begutachtungsergebnis der rechtsmedizinischen Sachverständigen OY., deren Ausführungen zufolge auch im Rahmen der Obduktion keinerlei gynäkologische Auffälligkeiten bei dem Tatopfer bekannt geworden sind. Die Feststellungen zu der Erkrankung von Y.-X. P. an Schuppenflechte, deren Ausmaß sowie die sich hieran anschließenden Therapiemaßnahmen nebst deren Erfolg beruhen auf den glaubhaften Angaben der behandelnden Ärztinnen T. und YY. sowie dem überzeugenden, in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen OY.. Die Zeugin T. hat insoweit ausgeführt, Y.-X. P. habe sie im Frühjahr 2019 mit ersten Zeichen einer Psoriasis auf der Kopfhaut, dem Oberkörper sowie den Extremitäten aufgesucht. Diesen Befund vermochte die als Dermatologin tätige Zeugin YY. zu bestätigen, welche daraufhin eine entsprechende Therapie in der festgestellten Form einleitete. Dass die Erkrankung bei Y.-X. P. keinen Haarausfall nach sich zog, vermochten die Zeuginnen T. und YY. ebenso glaubhaft zu bekunden. Insbesondere die Zeugin YY., die aufgrund ihrer besonderen Expertise als Dermatologin insoweit zu einer validen Beurteilung in der Lage war, führte unter Einbeziehung der ihr vorgelegten und im Wege der Augenscheinseinnahme in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbilder des Kopfbereichs des Tatopfers Bl. 54 bis 60 d.A., auf welche jeweils gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird und die die kahlen Kopfhautareale Y.-X. CE. im Anschluss an das Tatgeschehen zeigen, aus, Haarausfall stelle im Rahmen der bei Y.-X. P. diagnostizierten Schuppenflechte kein Problem dar. Massiver Haarausfall trete im Rahmen dieser Erkrankung allenfalls bei einem hochempfindlichen, pustulösen Befall ein, der bei Y.-X. P. zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe. Selbst in einem solchen Fall ziehe ein solcher jedoch lediglich eine Haarlichtung, nicht hingegen wie auf dem Fotomaterial ersichtliche gänzlich haarlose Areale nach sich. Die Feststellungen zu einer Ausheilung der aktiven Schuppenflechte bis Dezember 2020 beruhen auf den entsprechenden Angaben der Zeugin YY., die anlässlich des Therapieerfolgs zu dieser Zeit die Behandlung einstellte, sowie dem korrespondierenden Begutachtungsergebnis der rechtsmedizinischen Sachverständigen OY., wonach eine aktive Schuppenflechte zum Zeitpunkt des Todes von Y.-X. P. nicht feststellbar war. d) Fahrservice der Firma E. H. sowie außerpartnerschaftliche Sexualkontakte von Y.-X. P. aa) Ausgestaltung des Fahrservices der Firma E. H. Dass die Firma E. H. ihren Mitarbeitern einen Fahrservice zu und von ihren jeweiligen Einsatzorten zur Verfügung stellte, haben die ehemaligen Mitarbeiter der Firma E. H., die Zeugen R., JX. IJ., JQ., CG., VY., ZX. PW. und HW. PW., YD. IJ. wie auch der Zeuge IU. als Geschäftsführer allesamt übereinstimmend bestätigt. Die Zeugen JX. IJ., JQ., CG. und VY. haben darüber hinaus eigens angeben, als Fahrer bei der Firma E. H. beschäftigt gewesen, die Transporte in der festgestellten Form durchgeführt und auch Y.-X. P. im Rahmen von Gruppenfahrten von und zur Arbeit transportiert zu haben. Die Feststellung, dass die Wohnung von Y.-X. P. auf der Rückroute stets zuletzt angefahren wurde und sie infolgedessen zum Ende der jeweiligen Rückfahrten mit den entsprechenden Fahrern alleine in dem Fahrzeug war, beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugin R.. Sie konnte dies anlässlich ihrer eigenen Beschäftigung bei der Firma E. H., im Rahmen derer sie regelmäßig gemeinsam mit Y.-X. P. den Transportservice nutzte, mit besonderer Sicherheit zu bekunden, nicht zuletzt auch deshalb, weil sie selbst die vorletzte Person war, die auf der entsprechenden Fahrroute von den Fahrern abgesetzt wurde, mithin eindeutig übersehen konnte, dass Y.-X. P. im Anschluss an ihren Ausstieg mit dem jeweiligen Fahrer alleine war. bb) Annäherungsversuche der Fahrer gegenüber Y.-X. P. Die Feststellungen zu den Annäherungsversuchen verschiedener Fahrer der Firma E. H. gegenüber Y.-X. P. während der gemeinsamen Dienstfahrten sowie Y.-X. CE. Reaktion hierauf beruhen zunächst auf den Angaben der Zeugin R.. Diese hat bekundet, Y.-X. P. habe ihr in dem anlässlich der Konfliktsituation mit dem Zeugen JQ. geführten Telefonat zur Zeit um das orthodoxe Osterfest 2021 von den entsprechenden Kommentaren der Fahrer in der festgestellten Form berichtet und dies mit der Äußerung „alle machen Witze, alle machen Spaß mit mir“ kommentiert. Die Zeugin R. wusste zudem aus eigener Anschauung zu berichten, dass auf den Fahrten regelmäßig „Späßchen gemacht“ worden seien. Die Angaben der Zeugin R. sind glaubhaft, vor allem weil sie ihre eigene Verwunderung über die ihr von Y.-X. P. angetragenen Ereignisse freimütig zugegeben und insoweit auch eingeräumt hat, diese ihr gegenüber herabgespielt zu haben, indem sie ihr mitgeteilt habe, sie sei nun einmal so mädchenhaft; es würden Witze mit ihr gemacht, weil sie die Jüngste aus der Gruppe sei. Aus Sicht der Kammer bestehen auch keine Zweifel, dass sich die Annäherungen der Fahrer gegenüber Y.-X. P. tatsächlich so zugetragen haben, wie ihrerseits gegenüber der Zeugin R. berichtet. Dies folgt zunächst aus den Besonderheiten der konkreten Fahrtbedingungen wie auch dem Naturell Y.-X. CE.. Diese wurde – wie festgestellt – gemäß der Fahrtroute auf den jeweiligen Rückfahrten stets als letztes Zuhause abgesetzt. Damit bestand regelmäßig ein nicht unerhebliches Zeitfenster, in welchem Y.-X. P. mit dem jeweiligen Fahrer in dem Auto alleine war und entsprechende Kommentare auch in – verglichen mit den Angaben der Zeugin R. – gesteigerter Form unbemerkt von den übrigen Beschäftigten der Firma E. H. kommuniziert werden konnten. Gestützt wird dies durch den Umstand, dass Y.-X. P. aufgrund ihres zurückhaltenden, schüchternen Charakters und ihren beschämten Reaktionen auf Anzüglichkeiten durchaus Angriffsfläche für derartige Späße bot. Die Zeugin R. hat hinsichtlich des Charakters von Y.-X. P. ausgeführt, sie sei eine sehr schamhafte Person und durch Anzüglichkeiten stets unangenehm berührt gewesen, was sich dadurch gezeigt habe, dass sie in solchen Situationen stets den Kopf gesenkt habe. Insgesamt habe Y.-X. P. „noch wie ein Kind“ gewirkt. In derartiger Weise haben auch die weiteren bei der Firma E. H. als Leiharbeitskräfte eingesetzten und durch den Fahrservice zur Arbeit transportierten Zeugen ZX. PW. und HW. PW. Y.-X. P. charakterisiert. Dass im Rahmen der Belegschaft der Firma E. H. im Übrigen – entgegen der Darstellungen sämtlicher Mitarbeiter – bekanntermaßen durchaus sexualisierte Verhaltensweisen im Raum standen, war anhand einer spontanen Äußerung des Zeugen IU. nachzuweisen, der nach Benennung durch den Zeugen IJ. durch die Kammer telefonisch geladen worden war und im Rahmen dieses Gesprächs befragt nach dem Zeugen CG. angab, dieser „gehöre nicht zur Rotlicht-Fraktion“. Soweit der Zeuge IU. versucht hat seine Äußerung im Rahmen der Hauptverhandlung dahingehend zu relativieren, er habe mit dieser Formulierung nur umschreiben wollen, dass der Zeuge CG. ein „ehrlicher Mensch“ und ihm kein besseres Wort für den Begriff „unehrlich“ eingefallen sei, sind diese Bekundungen mit Blick auf den Bezug des Begriffs „Rotlicht“ zu einem sexuell intendierten Annäherungsverhalten seiner Fahrer und der inhaltlichen Ferne zu der von dem Zeugen IU. insoweit vorgeschobenen unzureichend erfolgten Kontrolle der von den Fahrern eingereichten Stundenbelege nicht glaubhaft, zumal der Zeuge IU. als ehemaliger Geschäftsführer der Firma ein erhebliches Eigeninteresse daran hat, nicht mit übergriffigem Verhalten seiner Fahrer gegenüber seinen Mitarbeiterinnen oder gar mit – wie der Begriff Rotlicht auch nahelegt – von ihm und/oder seinen Mitarbeitern initiierter Prostitution der afrikanischen/rumänischen Leiharbeiterinnen in Verbindung gebracht zu werden. Darüber hinaus spricht für den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugin R., dass es – wie nachstehend zu belegen sein wird – über bloße anzügliche Kommentare hinaus tatsächlich zu einem Sexualkontakt zwischen Y.-X. P. und dem Zeugen JQ. gekommen ist, der – angesichts des zurückhaltenden Naturells von Y.-X. P. höchstwahrscheinlich – seinen Ursprung in einer Fortschreibung entsprechender Annäherungen fand. Der Umstand, dass die Zeugen JQ., JX. IJ., VY. und CG. allesamt die Äußerung entsprechender Anzüglichkeiten negiert haben, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Mit Blick auf die Zeugen VY. und CG. gilt dies bereits deshalb, weil letztlich schon nicht auszuschließen ist, dass diese an entsprechenden Kommentaren nicht beteiligt waren. Abseits der Angabe Y.-X. CE. gegenüber der Zeugin R., „alle“ hätten entsprechende Späße gemacht, existieren keinerlei objektivierenden Anhaltspunkte, die die beiden Zeugen in eine nähere Verbindung zu Y.-X. P. rücken. Soweit der Zeuge JQ. in Abrede gestellt hat, dass es zu entsprechenden Äußerungen gekommen ist, war dies offenkundig davon geleitet, seine Verbindung zu Y.-X. P. angesichts ihres gewaltsamen Todes und eine ihn hieran vermeintlich treffende Mitverantwortung herunterzuspielen sowie seine inzwischen zu der MB. JQ. bestehende Ehe nicht zu gefährden. Auch für den Zeugen JX. IJ. bestand aus den vorgenannten Gründen des Eigenschutzes vor strafrechtlicher Verfolgung Anlass, seine Kontakte zu Y.-X. P. als möglichst irrelevant und oberflächlich darzustellen. cc) Sexualkontakt zwischen Y.-X. P. und dem Zeugen JQ. und telefonische Kontaktaufnahme am 23.04.2021 Die Feststellungen zu dem außerpartnerschaftlichen Sexualkontakt von Y.-X. P. zur Zeit ihrer Beschäftigung bei der Firma E. H. mit dem Zeugen JQ. sowie dem hieran anknüpfenden Telefongespräch vom 23.04.2021 beruhen auf einer Gesamtschau der vorstehend dargestellten Annäherungsversuche, der tatsächlichen Gegebenheiten während der nächtlichen Heimfahrt nach Schichtende sowie den Angaben der Zeugen R. und JQ. zu den festgestellten, von Y.-X. P. gegenüber letzterem erhobenen Anschuldigungen betreffend der Infektion mit einer (Geschlechts-)Krankheit, die zusammen genommen nur den sicheren Schluss zulassen, dass es tatsächlich zu einer Intimität zwischen beiden gekommen ist. Dass sich am 23.04.2021 der festgestellte Telefonkontakt zwischen Y.-X. P. und dem Zeugen JQ. ereignet hat, steht zur Überzeugung der Kammer auf Grundlage der übereinstimmenden Angaben der Zeugen R. und JQ. sowie der Inaugenscheinnahme des Facebookaccounts in dem Handy des Zeugen JQ. bezogen auf den Facebooknamen „KZ. Sh F.“ und eines von der Zeugin R. erwähnten Screenshots fest. Der Zeuge JQ. hat diesbezüglich unter Bezugnahme auf den in seinem Handy ersichtlichen Kontaktverlauf geschildert, von Y.-X. P. via Facebook Messenger an dem vorgenannten Datum angerufen und mit der Anschuldigung konfrontiert worden zu sein, sie habe „Probleme wegen seines Penisses“, „er habe mit ihr geschlafen und deshalb hätte sie Krebs“. Er habe daraufhin die Zeugin R. kontaktiert und um Aufklärung der Situation gebeten. Die Zeugin R. wiederum hat die entsprechende Kontaktierung des Zeugen JQ. durch Y.-X. P. anhand des ihr von diesem übersandten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Screenshots, auf dessen Grundlage sich ein Anruf Y.-X. CE. an diesem Tag bei dem Zeugen JQ. nachvollziehen lässt, bestätigt und detailliert die ihr von diesem erläuterten Vorwürfe Y.-X. CE. referiert. Konkret habe Y.-X. P. den Darstellungen des Zeugen JQ. und seiner Ehefrau zufolge geäußert, sie sei aufgrund des sexuellen Kontakts zu ihm „von seinen Hoden krank geworden und werde ihn deswegen anzeigen“. Gegenüber der MB. JQ. habe Y.-X. P. auf Nachfrage, warum sie dies erst nach so langer Zeit offenbare und ob der Zeuge JQ. der Vater ihres Kindes sei, angegeben, sie habe sich geschämt und sich deshalb so spät gemeldet. Dann habe sie aufgelegt. Die entsprechenden Angaben der Zeugen sind glaubhaft und sie ihrerseits auch glaubwürdig. Die Zeugen haben insoweit konkret erlebte Verhaltensweisen des Tatopfers geschildert, ohne die Geschehnisse im Einzelnen zu dramatisieren. Sie waren zudem in der Lage Gespräche mit Y.-X. P. konkret wiederzugeben und durch wörtliche Zitate zu untermauern. Zudem ist der geschilderte Vorwurf derart ausgefallener Natur, dass die Kammer dessen – korrespondierende – Erfindung durch die Zeugen R. und JQ. für ausgeschlossen hält. Beide Zeugen haben mithin valide Umstände geschildert, die einen Sexualkontakt zwischen Y.-X. P. und dem Zeugen JQ. voraussetzen. Den Rückschluss auf ein sexuelles Verhältnis zwischen Y.-X. P. und dem Zeugen JQ. stützen zudem die äußeren Rahmenbedingungen der Transportfahrten. Auf diesen war es ohnehin bereits – wie festgestellt – zu verbaler Annäherung gekommen. Hinzu tritt, dass die Rückfahrroute nach Dienstschluss derart angelegt war, dass Y.-X. P. die letzte Person war, die nach Beendigung der jeweiligen Schicht Zuhause abgesetzt wurde mit der Folge, dass sie bisweilen mit dem Zeugen JQ. in dem Fahrzeug alleine war und sich folglich sowohl zeitliche als auch örtliche Gelegenheiten eines ungestörten Beisammenseins ergaben. Indizielle Bedeutung kommt weiterhin dem Umstand zu, dass der Zeuge JQ. sich nach eigener Aussage nach ihrem Tod in besonderer Weise für Y.-X. P. engagiert hat. So hat er ausgeführt, Spenden für ihre Beerdigung gesammelt und auch selbst eine solche geleistet zu haben. Wenngleich dies grundsätzlich auch ein bloßes Zeichen engen Zusammenhalts und Mitgefühl innerhalb der ortsansässigen rumänischen Gemeinschaft sein kann, erweist sich die ausgerechnet von dem Zeugen JQ. insoweit eingenommene Schlüsselrolle aufgrund der übrigen vorgenannten Umstände aus Sicht der Kammer jedoch als weiterer Hinweis auf eine insoweit bestehende nähere Verbindung. Das sich auf diese Aspekte stützende Überzeugungsbild der Kammer wird zunächst nicht dadurch erschüttert, dass der Zeuge JQ. im Weiteren jeglichen Sexualkontakt zu Y.-X. P. in Abrede gestellt hat. Vielmehr hält die Kammer seine diesbezüglichen Angaben als reine Schutzbehauptung für unglaubhaft. Dies zunächst deshalb, weil der Zeuge JQ. keinerlei anderweitige plausible Erklärung für das Verhalten von Y.-X. P. anzubringen vermochte und er ferner durch eine Einräumung des Sexualkontakts jedenfalls Konflikte mit seiner Ehefrau zu befürchten hatte. So hat er eigens auf Nachfrage, ob es den entsprechenden Kontakt gegeben habe, ausweichend geantwortet, er sei „verheiratet und habe Kinder“. Dass es im Nachgang zu dem Telefonat mit Y.-X. P. vom 23.04.2021 – wie von ihm behauptet – zu keinerlei Spannungen zwischen ihm und seiner Frau gekommen sein soll, hält die Kammer schlicht für lebensfern. Der Zeuge verstrickte sich darüber hinaus in erkennbar wahrheitswidrige Angaben, wie beispielsweise die Darstellung, Y.-X. P. habe nur drei oder vier Wochen bei der Firma E. H. gearbeitet, die erkennbar darauf angelegt waren, seine Verbindung zu ihr möglichst belanglos erscheinen zu lassen. Auch seine geschilderte Reaktion auf die Vorwürfe Y.-X. CE. im Rahmen des Telefonats vom 23.04.2021 dergestalt, er habe sie gefragt, wie eine entsprechende Ansteckung möglich sein solle, „wenn sie nur zwei bis drei Wochen gearbeitet habe und so viele Personen transportiert worden seien“ ist angesichts der getroffenen Feststellungen zur Fahrroute und Dauer ihrer Beschäftigung unplausibel. Die Zeugin R. ergänzte zudem, der Zeuge JQ. und seine Ehefrau hätten sich just zu der Zeit kennengelernt, in die auch das etwaige sexuelle Verhältnis zu Y.-X. P. gefallen sei und MB. JQ. habe ihr gegenüber angegeben, sie wäre die Beziehung mit ihrem Ehemann gar nicht eingegangen, wenn sie von dessen Beziehung zu Y.-X. P. gewusst hätte. Der Zeuge JQ. hatte zudem konkreten Anlass, zwischen einer Offenbarung des Telefoninhalts mit Y.-X. P. vom 23.04.2021 und einem entsprechenden Sexualkontakt vor der Kammer zu differenzieren. Da dem Zeugen nach den Angaben der Zeugin R. bekannt war, dass auch diese im Zuge der Hauptverhandlung vernommen werden sollte, bestand aus seiner Sicht ohnehin eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Existenz des Telefonats im Verfahren hervorgebracht werden würde. Gegen die Annahme eines entsprechenden Sexualkontakts zwischen Y.-X. P. und dem Zeugen JQ. spricht zur Überzeugung der Kammer auch nicht der Umstand, dass die in den Raum gestellte Erkrankung Y.-X. CE. nicht feststellbar war. Weder die Zeugin GN. noch die rechtsmedizinische Sachverständige OY. vermochten bei ihren Untersuchungen des Tatopfers Anzeichen einer Geschlechtskrankheit oder gar einer (Gebärmutterhals-)Krebserkrankung zu erkennen. Allerdings verbleibt abseits einer möglicherweise bis zum Eintritt ihres Todes bereits ausgeheilten, anderweitigen oder von Y.-X. P. lediglich fehlerhaft eingeordneten Symptomatik die nicht fernliegende Möglichkeit, dass Y.-X. P. mit dem getätigten Vorwurf lediglich einen Vorwand suchte, mit dem Zeugen JQ. wieder in Kontakt zu treten, weil sie tatsächlich den auch von der MB. JQ. spontan geäußerten Verdacht hegte, dieser könne der leibliche Vater der F. V. G. sein. Anhaltspunkte hierfür bietet insoweit auch die festgestellte, initial ausgebliebene Schwangerschaft Y.-X. CE. im Rahmen der Familiengründungsphase mit dem Angeklagten. Dass Y.-X. P. darüber hinaus – wie von dem Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung unter Bezugnahme auf eine entsprechende Behauptung des Tatopfers am Tattag ausgeführt – erzwungene sexuelle Kontakte auch zu einer Vielzahl anderen Fahrer der Firma E. H., insbesondere dem Zeugen IJ., unter Einbeziehung der Tochter in sexuell missbräuchlicher Weise unterhielt, steht nicht fest. Allein die Behauptung des Angeklagten nötigt nicht zu der Annahme von deren Richtigkeit, wenn sich insoweit keine weitergehenden, objektivierbaren Anhaltspunkte ergeben. Festzuhalten ist insoweit, dass Zweifel an der Richtigkeit der Einlassung in diesem Punkt schon daraus abzuleiten sind, dass der Angeklagte ein Interesse daran hat, den Grund für seine eigene Empörung über das Verhalten seiner Partnerin in einem über die getroffenen Feststellungen hinausgehenden Umfang zu dramatisieren, um seine Vorgehensweise ob der vermeintlich nachvollziehbareren Wut in ein milderes Licht zu rücken. Diese Tendenz, das Geschehen wahrheitswidrig zu seinen Gunsten darzustellen, spiegelt sich auch in den festgestellten und nachfolgend belegten Verdeckungsversuchen des Angeklagten und der ebenfalls in diesem Licht zu sehenden, zur Überzeugung der Kammer unwahren Einlassung, das Tatopfer habe gleichsam um eine harte Bestrafung ersucht und ihm hierzu auch noch das Eisen gegeben. Hinzu kommt, dass die Einlassung unglaubhaft ist. Insoweit erscheint es nämlich völlig lebensfremd, davon auszugehen, dass Y.-X. P., die bereits seit Wochen massiven Gewalttätigkeiten des Angeklagten ausgesetzt und faktisch um eine Loslösung von seiner Person bemüht war, dem Angeklagten eine derartige Fülle an Informationen unterbreitet hat, wohlwissend, dass sie sich in diesem Fall erheblichen Gewaltausbrüchen seitens ihres Lebensgefährten aussetzen würde. Zu einer abweichenden Beurteilung war die Kammer insoweit auch nicht mit Blick auf die Angaben der Zeugin P.Ü. veranlasst. Diese war während der Mandatengespräche des Angeklagten mit seiner Verteidigung in der JVA im Nachgang zu dessen Festnahme als Dolmetscherin tätig und vermochte insoweit zu einer inhaltlichen Stringenz des Einlassungsverhaltens des Angeklagten zu bekunden. Wenngleich sie insoweit bestätigte, dass der Angeklagte von Beginn an die in seiner Einlassung dargelegten Sexualkontakte zu den dort namentlich benannten Männern in der festgehaltenen Weise geschildert hat, gewinnt seine Einlassung aus Sicht der Kammer auch unter diesem Gesichtspunkt gleichwohl nicht an derartigem Gewicht, dass sie die vorbeschriebenen gegensätzlichen Indizien zu entkräften vermag. Das gilt namentlich nicht unter Berücksichtigung seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit, die mit Blick auf die Konstanz der fraglichen Angaben kein besonders hohes Niveau an die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung diese Lügenkonstrukts stellte. Objektive Anhaltspunkte, die die Einlassung in diesem Punkt bestätigen, konnten im Übrigen nicht festgestellt werden. Hierfür genügt aus Sicht der Kammer jedenfalls nicht die insoweit als einziger objektiver Anhaltspunkt zur Verfügung stehende Schilderung der Zeugin R. zu einem mit der Zeugin YD. IJ. geführten Gespräch, in welchem letztere den Verdacht äußerte, Y.-X. P. unterhalte ein Verhältnis zu ihrem Ehemann. Valide Erkenntnisse zu einem über das beschriebene anzügliche Verhalten hinausgehenden tatsächlichen sexuellen Kontakt zwischen Y.-X. P. und dem Zeugen JX. IJ. und dann auch noch mit den behaupteten nötigenden Elementen und der Einbeziehung der Tochter in einen sexuellen Missbrauch ließen sich in der Hauptverhandlung nicht gewinnen. Die anlässlich der strafrechtlich relevanten Einlassung des Angeklagten in Bezug auf den Zeugen IJ. geführten Ermittlungen haben ausweislich des durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Berichts vom 12.11.2021 sowie des Auswertungsberichts vom 03.12.2021 der Akten 401 Js 70/21 K auch nach Durchsuchung dessen Laptops und Mobiltelefons keinerlei Hinweise auf – nach der Einlassung ja angeblich bis zuletzt fortbestehender – Kontakte zwischen diesem und Y.-X. P. ergeben. Aus demselben Grund ließ sich nicht belegen, dass es gemäß dem von Seiten des Angeklagten erhobenen Vorwurf zu einer Involvierung der F. V. G. in etwaige Sexualpraktiken gekommen ist. Entsprechendes Fotomaterial konnte gemäß den vorgenannten Berichten ebenso wenig nachvollzogen werden. Weitergehende Auswertungsmöglichkeiten in Bezug auf die sichergestellten Mobiltelefone bestanden nach Angaben des Zeugen FM. ebenfalls nicht. Schließlich haben auch die anderen von dem Angeklagten als Sexualpartner benannten früheren Fahrer, nämlich die Zeugen CG. und VY., glaubhaft bestätigt, keinen Sexualkontakt zu dem Tatopfer unterhalten zu haben. e) Weiterer Lebensalltag und Entwicklung der Familie Die getroffenen Feststellungen zu der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Verankerung in einem dichotom ausgestalteten Weltbild stützen sich auf die Begutachtungsergebnisse der psychiatrischen Sachverständigen Dr. YW. unter Einbeziehung des Ergebnisses des testpsychologischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. CQ., die im Rahmen des Nachweises der Schuldfähigkeit des Angeklagten noch ausführlich dargestellt werden und auf welche insoweit Bezug genommen wird. Die weiteren Feststellungen zu der Gestaltung des Lebensalltags der Familie beruhen auf den Angaben der Zeugin R., die die Aktivitäten der Familie in der festgestellten Form zusammengefasst hat. Dass Y.-X. P. und der Angeklagte über ein eher beschränktes soziales Netzwerk verfügten, folgt aus einer Gesamtschau der Beschreibung der Familie durch die Zeugen A. und R., die zwar vereinzelte soziale Aktivitäten des Paares, wie beispielsweise eine Einweihungsfeier, beschrieben, jedoch engere Kontakte des Paares über den Familienkreis hinaus nicht zu benennen wussten. Die Feststellungen zur Schwangerschaft Y.-X. CE. sowie der Geburt der Tochter F. V. G. beruhen auf den Angaben des Angeklagten gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. YW. sowie den hiermit korrespondierenden Bekundungen der Zeugin GN., die die entsprechende Geburtsnachsorge von Y.-X. P. in ihrer Praxis übernahm. Die Feststellungen zu der sich an die Geburt der Tochter anschließenden Arbeitsaufgabe Y.-X. CE. stützen sich ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten. Dass Y.-X. P. bereits vorzeitig von einem ihr durch die Zeugin GN. erteilten Arbeitsverbot Gebrauch gemacht hat, war mit Blick auf die insoweit widerstreitenden Angaben des Angeklagten nicht zu belegen. Die Feststellung zu der von dem Angeklagten und Y.-X. P. zuletzt bewohnten Wohnung in der J.-straße N01, deren Lage sowie der Ausgestaltung des gesamten Wohnkomplexes beruhen auf der durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Strafanzeige vom 14.05.2021 und dem Tatortbefundbericht vom 18.05.2021, die jeweils eine örtliche Beschreibung der Wohnung enthalten, nebst den durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbildern und Grundrissen der Örtlichkeit. Die Feststellungen zu dem Lebensalltag der Familie innerhalb des Wohnkomplexes beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen CH., RD. SH., XL. SH. und LP., die allesamt Bewohner desselben Wohnkomplexes sind und gelegentliches gemeinsames Grillen oder das Feiern einer Einweihungsparty auf dem Balkon der Wohnung des Paares zu bestätigen vermochten. Dies korrespondiert mit den Angaben des Zeugen A., der seinerseits Gast auf den entsprechenden Feiern war. Die Zeugin RD. SH. vermochte zudem zu bekunden, das Paar nach ihrem Einzug häufig draußen, auch in der U. Innenstadt, gemeinsam mit ihrer Tochter gesehen zu haben. Die Feststellung dahingehend, dass der Angeklagte und Y.-X. P. jedenfalls in ihrer Wahrnehmung nach außen hin in der Zeit nach ihrem Einzug einen unauffälligen, nicht zerstrittenen Eindruck auf ihr Umfeld machten, beruht auf den korrespondierenden und glaubhaften Angaben der Zeugen CH., XL. SH., RD. SH., AY. PY. A. und R., die allesamt ein vordergründig harmonisches Bild der Familie zeichneten. Die Zeugin R. gab an, der Angeklagte und Y.-X. P. hätten „alles zusammen gemacht“; man habe sie als „schöne Familie“ angesehen. Auch der mit dem Paar befreundete Zeuge A. vermochte keinerlei Auffälligkeiten im Rahmen der Beziehung zu erkennen. Die in der Nachbarschaft wohnenden Zeugen CH., XL. SH., RD. SH. und AY. QW. haben ferner allesamt hiermit korrespondierend geschildert, den Angeklagten und Y.-X. P. gemeinsam mit ihrer Tochter nach ihrem Einzug als „normale Familie“ wahrgenommen zu haben. Streitigkeiten oder gar Gewalttätigkeiten seien anfangs nicht wahrnehmbar gewesen. Die Zeugen RD. SH. und AY. PY. schilderten weitergehend, den Angeklagte und Y.-X. P. seien in der Zeit nach ihrem Einzug oft gemeinsam, beispielsweise beim Spazieren, gesehen zu haben; Y.-X. P. habe in der Zeit nach dem Einzug immer fröhlich ausgesehen. Der Zeuge XL. SH. schilderte hierzu korrespondierend, nach ihrem Einzug hätten der Angeklagte und Y.-X. P. „recht glücklich zusammen“ ausgesehen. Sie hätten „die ganze Zeit so zusammen gelächelt und Händchen gehalten“ und weiter „so richtig glücklich miteinander geredet“. Den Kinderwagen hätten sie gemeinsam mit aufeinanderliegenden Händen geschoben. Dass die Harmonie des Zusammenlebens jedenfalls seit Beginn des Jahres 2021 erheblich beeinträchtigt war, lässt sich aus den Verletzungen, die der Angeklagte ihr schon etwa ab diesem Zeitpunkt zugefügt hat, ableiten. Den Erkenntnissen der rechtsmedizinischen Sachverständigen OY. zufolge erlitt das Tatopfer bereits zu dieser Zeit mehrere Rippenbrüche. Die Sachverständige hat nämlich im Rahmen der Obduktion entsprechende Verletzungen bei Y.-X. P. festgestellt und ihr Entstehungsalter mit Blick auf die bereits eingetretene Kallusbildung, die im Rahmen eines Heilungsprozesses von Knochenbrüchen auftrete, im Bereich von mehreren Wochen bis Monaten verortet. Dass diese Rippenbrüche auf entsprechende Misshandlungen durch den Angeklagten zurückzuführen waren, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Dafür spricht schon, dass der Angeklagte seine Partnerin später und insbesondere auch am Tattag in ebenfalls Rippenbrüche auslösender Weise attackiert hat. In zeitlicher Hinsicht liegt die Verletzung auch nahe an dem konkret feststellbaren und nach außen deutlich zutage getretenen übergriffigem Verhalten des Angeklagten, was aber nahelegt, dass es bereits zuvor Streitigkeiten gegeben hat, die die körperlichen Attacken auslösten. Dass das Tatopfer sich selbst ausgerechnet innerhalb dieser zeitlichen Nähe zu dem gewaltsamen Auftreten des Angeklagten unabhängig hiervon in der Art und Weise verletzt hat, erscheint vor dem Hintergrund genauso unwahrscheinlich und bloß theoretischer Natur wie die Annahme, dass unbekannt geblieben Dritte sie in entsprechender Weise angegangen sein sollen. Der Zeuge LP. hat diesbezüglich angegeben, seit etwa zwei Monaten vor der Tat regelmäßig Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und Y.-X. P. mitbekommen zu haben. Dass dies anderen Zeugen aus dem Umfeld der Wohnanlage im Gegensatz zu den von ihnen kurz später wahrgenommenen Beeinträchtigungen bzw. deren Folgen nicht aufgefallen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen. Zum einen besteht die reale Möglichkeit, dass die gebrochenen Rippen keine erheblichen langfristigen Schmerzen verursacht haben und sich deshalb auch nicht in entsprechenden Verhaltensweisen zeigten. Zum anderen ist nicht auszuschließen, dass den Zeugen dies verborgen geblieben ist, weil sie das Tatopfer zu der Zeit nicht gesehen haben, sei es, weil Y. X. P. selbst dort nicht oder jedenfalls nicht so oft ins Freie trat, sei es weil dies zu Zeitpunkten geschah, in denen sie für keinen der Zeugen wahrnehmbar war oder trotz Wahrnehmbarkeit keiner der Zeugen ihr seine Aufmerksamkeit schenkte. f) Verbindung von Y.-X. CE. zu dem Zeugen MG. BS. aa) Vermittlungsbestrebungen der BZ. VD. zwischen Y.-X. P. und dem Zeugen MG. BS. nebst virtuellem Kontakt Die Feststellungen zu den von der BZ. VD. unternommenen Vermittlungshandlungen bezüglich Y.-X. P. an den Zeugen MG. BS., der anschließende Kontaktaufnahme beider sowie der gedanklichen Befassung Y.-X. CE. mit diesem Angebot, beruhen auf den Einlassungen des Angeklagten, denen sich das Vorgehen der BZ. VD. in der festgestellten Form entnehmen lässt, den durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführten, auf ihrem Handy am 15.04.2021 und 18.04.2021 abgespeicherten Videos der Y.-X. P., die sich inhaltlich zu dem Kontakt mit dem Zeugen MG. BS. verhalten und ihre hierauf gerichteten konfligierenden Emotionen erkennen lassen sowie dem übersetzten Chatprotokoll zwischen Y.-X. P. und dem Zeugen YZ. IP. BS. vom 16.04.2021 bis 19.04.2021. Aus dem am 15.04.2021 abgespeicherten und um 16:25:56 Uhr gefertigten Handyvideo, auf welchem Y.-X. P. aus der Perspektive der Frontkamera ihrer Mobiltelefons in dem Wohnzimmer ihrer Wohnung zu sehen ist, ergeben sich zunächst die Rahmenbedingungen des Arrangements der BZ. VD.. Hier äußert Y.-X. P.: „ IT. hat mir gesagt, ich solle nach S. fahren. Ich soll die Tochter schlafend hinterlassen und wegfahren und ich soll zu denen fahren nach S. für einen 30-jährigen Mann, welcher ihr Schwager ist. “ „IT.“ ist den Angaben des Angeklagten zufolge der Spitzname der BZ. VD., bei der es sich, wie sich den durch Verlesung der Niederschrift in die Hauptverhandlung eingeführten staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen vom 05.11.2021 der Zeugen MG. und YZ. IP. BS. entnehmen lässt, tatsächlich um die Tante der Y.-X. P. handelt. Die entsprechenden Bedingungen des Arrangements hat Y.-X. P. zudem in dem vorgenannten Chat mit dem Bruder des Zeugen MG. BS. und Ehemann der BZ. VD., dem Zeugen YZ. IP. BS., aufgegriffen. Im Einzelnen kam es zu folgendem, seitens des Zeugen unbeantwortet gebliebenen Nachrichtenversand, aus dem im Rahmen der durchgeführten Mobiltelefonauswertung nicht sämtliche Nachrichten wiederherstellbar waren: Y.-X. P. 16.04.2021, 11:32:06 Uhr <leere Nachricht> Y. X. P. 16.04.2021, 11:32:08 Uhr <leere Nachricht> Y.-X. P. 16.04.2021, 11:33:08 Uhr Antworte auf meine Frage. Y.-X. P. 16.04.2021, 17:46:19 Uhr <leere Nachricht> Y.-X. P. 16.04.2021, 17:46 Uhr <leere Nachricht> Y.-X. P. 16.04.2021,17:47 Uhr <leere Nachricht> Y.-X. P. 16.04.2021, 17:47 Uhr <leere Nachricht> Y.-X. P. 16.04.2021, 17:49 Uhr <leere Nachricht> Y.-X. P. 16.04.2021, 23:55 Uhr <leere Nachricht> Y.-X. P. 17.04.2021, 00:05:10 Uhr Hallo, meine Tante BZ. hat uns eine Kombination mit dem Bruder MG. BS. gemacht. Ich bin jetzt unterwegs wegen denen. Die sollen sich schämen. Ihr habt ja auch Kinder. Y.-X. P. 17.04.2021, 00:14:54 Uhr <leere Nachricht> Y.-X. P. 17.04.2021, 06:54:19 Uhr <leere Nachricht> Y.-X. P. 17.04.2021, 19:45:34 Uhr <leere Nachricht> Y.-X. P. 17:04.2021, 19:45:40 Uhr <leere Nachricht> Y.-X. P. 18.04.2021, 10:17:32 Uhr <leere Nachricht> Y.-X. P. 18.04.2021, 17:11:39 Uhr <leere Nachricht> Y.-X. P. 18.04.2021, 21:31:03 Uhr <leere Nachricht> Y.-X. P. 19.04.2021, 18:58:24 Uhr <leere Nachricht> In dem am 18.04.2021 um 20:50:21 Uhr gefertigten Video, auf welchem die Kamera auf den Parkettboden einen Wohnraumes gerichtet und zeitweise ein gepolsterter Stuhl sichtbar ist, befasst Y.-X. P. sich zudem mit einer Aufforderung des Zeugen MG. BS. ihr gegenüber, ihm Nacktfotos zu schicken. So führt sie aus: „ Ich habe mit MG. BS. gesprochen und er hat mir gesagt, ich soll nicht dezente Fotos, also Nacktfotos, schicken. “ Diese Thematik vertieft Y.-X. P. am selben Tag in einem weiteren, um 20:50:49 Uhr aufgezeichneten Video, auf welchem lediglich ein schwarzer Hintergrund zu erkennen ist. Inhaltlich äußert Y.-X. P. sich hier wie folgt zu den etwaig an den Zeugen MG. BS. versandten Nacktbildern: „ Ich habe mit dem MG. BS. gesprochen und er hat mir gesagt, ich soll ihm die Fotos schicken. Ich soll ihm die Nacktfotos schicken und er soll mit diesen Fotos machen, was er möchte. Und er hat dann zu mir gesagt, „Es ist gut, dass Du mir die Fotos geschickt hast.“ und ich habe gesagt, er soll sie nicht auf irgendwelche sozialen Medien drauf tun, sodass sie niemand sehen kann. Und er sagte: „Nein, nein, keiner wird sie sehen.“ Und er hat gesagt, er wird sie für sich behalten, diese Fotos. Danach habe ich die NO. angerufen und mit ihr gesprochen. Ich habe ihr gesagt: „Pass mal auf, NO., der MG. BS. hat Folgendes von mir verlangt. Er hat also indezente Fotos von mir verlangt“. Und NO. hat zu mir gesagt: „Nein, der wird schon nichts mit den Fotos machen.“ Er wird mit denen nichts machen; er wird sie nicht auf sozialen Netzwerken verbreiten. Gut, und wenn er sie nicht drauf tut, ist es in Ordnung. Und danach habe ich mit ihm nochmals gesprochen. Also ich habe dann nochmal mit ihm gesprochen, nachdem ich diese Nacktfotos geschickt habe. Und ich habe ihn gefragt: „Was hast Du mit den Fotos gemacht?“ Er hat dann gesagt: „Ich behalte sie für mich. Die Leute werden es nicht sehen.“ Und am Ende hat er gesagt: „Vielen Dank für die Fotos, die Du mir geschickt hast.“ und das war‘s. “ Die auf dieser Grundlage getroffenen Feststellungen werden insbesondere nicht entkräftet durch die Angaben des Zeugen MG. BS.. Soweit dieser negiert hat, jemals mit Y.-X. P. gesprochen zu haben, hält die Kammer diese Angaben für unglaubhaft. Dies gilt zunächst deshalb, weil keinerlei Anhaltspunkte oder Motive der Y.-X. P. im Rahmen der Hauptverhandlung hervorgebracht werden können, dass der Kontakt zwischen seiner Person und Y.-X. P. von dieser frei erfunden und in der Folge auch von dem Angeklagten falsch wiedergegeben worden ist. Hiergegen spricht zunächst der Umstand, dass sowohl der Zeuge MG. BS. als auch der Zeuge YZ. BS. durchaus bestätigt haben, dass innerhalb ihrer Familie, vor allem mit der BZ. VD., mehrfach und nicht nur aus Anlass ihres Todes über Y.-X. P. sowie ihre Beziehung zu dem Angeklagten gesprochen worden ist. Insbesondere der Zeuge MG. BS. verfügte diesbezüglich auch über Hintergrundinformationen, namentlich von Aggressionsproblemen des Angeklagten und seinem eifersüchtigen Verhalten wie auch dem Anraten der Mutter von Y.-X. P., diese solle den Angeklagten anzeigen. Beide Zeugen haben zudem ein entsprechendes Motiv, ihre Verbindung zu Y.-X. P. als möglichst irrelevant und beliebig darzustellen. Als plastisch erweist sich insoweit die Angabe des Zeugen YZ. IP. BS. dahingehend, „Mitglieder der Familie des Opfers hätten gesagt, dass sie getötet wurde, weil sie sich mit meinem Bruder über den Messenger unterhalten habe“, die exemplarisch für eine – nachvollziehbare – Sorge der Zeugen steht, jedenfalls mittelbar mitverantwortlich für den Tod Y.-X. CE. zu sein. Dass die Zeugen BS. sich im Rahmen ihrer Vernehmungen auch zu entsprechenden Vermittlungshandlungen der BZ. VD. ausgeschwiegen haben, lässt sich aus Sicht der Kammer angesichts der vorstehenden Erwägungen plausibel erklären und ist daher nicht geeignet, die gegenteilige Überzeugungsbildung zu erschüttern. Hinzu tritt, dass die Hauptverhandlung auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür hervorgebracht hat, dass Y.-X. P. zu einer verzerrten Darstellung ihrer Kontakte zu anderen Männern oder gar zu Fabulierungen neigte. Weder der Angeklagte selbst noch die Zeugin R. attestierten Y.-X. P. auf Befragen auch nur irgendwie geartete psychische Auffälligkeiten. Solche waren für die Kammer auch nicht im Rahmen der Inaugenscheinnahme der vorgenannten Videos und der dort zum Ausdruck kommenden Gemütslage Y.-X. CE. ersichtlich. Vor dem Hintergrund, dass der mit der Auswertung des Mobiltelefons des Tatopfers befasste Zeuge CN. den seitens Y.-X. P. thematisierten Nacktfotoversand nicht zu validieren vermochte, war für die Kammer alleine auf Grundlage der vorzitierten Videoaufnahme demgegenüber nicht sicher festzustellen, dass es tatsächlich zu der Übermittlung eines entsprechendes Fotos von Y.-X. P. an den Zeugen MG. BS. gekommen ist, da ebenso die Möglichkeit verbleibt, dass Y.-X. P. dies lediglich erwogen hat. Die Feststellungen zu dem in Aussicht gestellten Ticketerwerb der BZ. VD. für Y.-X. P. stützen sich auf die entsprechende Einlassung des Angeklagten, die jedenfalls im Hinblick auf die geplante Reise von Y.-X. P. nach S. durch das ihrerseits gefertigte, in Augenschein genommene Handyvideo vom 15.04.2021 objektiviert wird und damit – auch im Hinblick auf die beschränkten finanziellen Verhältnisse des Tatopfers – den Schluss zulässt, dass auch dieses Detail den Tatsachen entspricht. Gleichwohl nicht sicher validieren ließ sich insoweit allerdings, dass es auch bereits zu einem tatsächlichen Kauf des Tickets gekommen war. bb) Kenntnis des Angeklagten und Kontaktaufnahmen zu den Zeugen MG. und YZ. IP. BS. und hieraus resultierende Gefühlslage Die Feststellungen zu den Verdachtsmomenten des Angeklagten betreffend eine Untreue seiner Lebensgefährtin beruhen auf seinen eigenen Einlassungen, die aufgrund der seinerseits vielfach angeführten Handynutzung von Y.-X. P. den Verdacht ergeben, dass er hierüber die Vermutung eines außerpartnerschaftlichen Kontakts zu anderen Männern entwickelt hat. Die Feststellungen zu seinem Wissen um die Vermittlungsbemühungen der BZ. VD. nebst den Kontakten Y.-X. CE. zu dem Zeugen MG. BS. und seinen hierüber entwickelten Emotionen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den übersetzten Chatprotokollen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen MG. BS. vom 15.04.2021 bis zum 16.04.2021, zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen YZ. IP. BS. vom 15.04.2021 bis zum 28.04.2021, sowie zwischen Y.-X. P. und dem Zeugen YZ. IP. BS. vom 16.04.2021 bis zum 19.04.2021, denen sich entnehmen lässt, dass der Angeklagte über den Kontakt seiner Lebensgefährtin zu dem Zeugen MG. BS. in Wut und Eifersucht geraten und diesen aktiv zur Rede gestellt wie auch über dessen Bruder eine Aufklärung der Situation herbeizuführen versucht hat. Im Einzelnen trat der Angeklagte zwischen dem 15.04.2021 bis zum 28.04.2021 via Facebook Messenger mit dem Zeugen MG. BS. wie folgt in Kontakt: Angeklagter 15.04.2021, 23:01:10 Uhr Hallo, ich möchte mit Dir sprechen. Angeklagter 16.04.2021, 10:54:57 Uhr < entgangener Anruf > Angeklagter 16.04.2021, 10:55:56 Uhr Antworte: Den Zeugen YZ. IP. BS. kontaktierte der Angeklagte wie folgt: Angeklagter 15.04.2021, 22:51:41 Uhr Hallo, was VD. BZ. mit ihrer Enkelin Y. gemacht hat. Sie wird dafür alles bezahlen. Angeklagter 16.04.2021, 05:46:14 Uhr <leere Nachricht> Angeklagter 16.04.2021, 10:54:18 Uhr <leere Nachricht> Angeklagter 16.04.2021, 10:54:27 Uhr <leere Nachricht> Angeklagter 16.04.2021, 16:55:52 Uhr <leere Nachricht> Angeklagter 16.04.2021, 16:56:03 Uhr <leere Nachricht> Angeklagter 28.04.2021, 19:17:47 Uhr <leere Nachricht> Urheber des folgenden, unter dem Facebook-Account von Y.-X. P. geführten Chatverlaufs mit dem Zeugen MG. BS. 15.04.2021 Y.-X. P. 12:02:52 Uhr Was machst du? MG. BS. 12:03:30 Uhr Folgende Übersetzungsvarianten sind möglich: Ich bin bei der Arbeit, von wo aus wir uns kennen./ Bei der Arbeit. Woher kennen wir uns? Y.-X. P. 12:04:15 Uhr Wie kennen wir uns? Also tust Du jetzt so als würden wir uns gar nicht kennen? MG. BS. 12:04:37 Uhr Ehrlich, ich weiß es nicht. Y.-X. P. 12:05:42 Uhr <schickt ein Selfie von sich> MG. BS. 12:06:41 Uhr Ehrlich, ich weiß nicht, von wo ich Dich kennen soll Y.-X. P. 12:09:29 Uhr Folgende Übersetzungsvarianten sind möglich: Ja, aber Du hattest mich, aber Du willst nicht mit mir sprechen./ Du kennst mich und willst nicht mit mir reden. MG. BS. 12:10:11 Uhr Sag mal Mensch, woher kenne ich Dich? Y.-X. P. 12:28:04 Uhr Wenn wir beide am Telefon sprechen. Jetzt kennst Du mich nicht mehr und ich habe Dir den BH gezeigt. ist zur Überzeugung der Kammer der Angeklagte. Die Negierung einer Bekanntschaft seitens des FC. BS. ist einzig dem Umstand geschuldet, dass er zu dem Zeitpunkt schon wusste, dass die Vermittlungsbemühungen seiner Tante und die Kontakthaltung zu der Partnerin des Angeklagten diesem bekannt waren und er daher – zu Recht – befürchtete, der Angeklagte werde den Account seiner Partnerin nutzen, um seinen Verdacht zu verifizieren. cc) Zeitpunkte der Videoaufnahmen und des Nachrichtenversands Die Feststellungen zu dem Aufzeichnungszeitpunkt der Videos sowie den Versandzeitpunkten der Nachrichten beruhen auf den vorgenannten Chatprotokollen sowie den Angaben des mit der Auswertung der Mobiltelefone befassten Zeugen CN.. Dieser hat erläutert, hinsichtlich der Speicher- bzw. Versandzeitpunkten der Videos bzw. Nachrichten sei von einer zweistündigen Zeitdifferenz auszugehen ist, die dadurch belegt werde, dass der Speicher bzw. Chat ausweislich des Auswertevermerks mit UTC + 0 angegeben wurde, Deutschland jedoch während der zum Speicher- bzw. Versandzeitpunkt geltenden Sommerzeit in der Zeitzone UTC + 2 liegt, mithin auf die ausgeworfene Versand-/Telefonzeit zwei Stunden zu addieren sind. g) Erkenntnisgewinn des Angeklagten zu einer möglichen Untreue seiner Lebensgefährtin betreffend den Zeugen JQ. und Reaktionen des Angeklagten. aa) Wissen des Angeklagten um Kontakt zwischen Y.-X. P. und dem Zeugen JQ. Die Feststellung, dass dem Angeklagten am 23.04.2021 ein irgendwie gearteter Kontakt von Y.-X. P. zu dem Zeugen JQ. bekannt geworden ist, beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugin R., die die festgestellte Beteiligung des Angeklagten an den von ihr mit Y.-X. P. geführten Telefonaten bestätigt hat. Die Zeugin R. schilderte insoweit anschaulich die konkreten Reaktionen und Wortbeiträge des Angeklagten. So war ihr im Detail erinnerlich, dass dieser sich zunächst erkundigte, warum der Zeuge JQ. an der Telefonnummer seiner Lebensgefährtin interessiert sei und er dies mit den Worten, „ der soll[e] sich um seine eigenen Sachen kümmern “ kommentiert habe. Mit Blick auf das zweite geführte Telefonat berichtete die Zeugin R. weiter, der Angeklagte habe auf die von Y.-X. P. geschilderten Annäherungsversuche der Fahrer mit der Äußerung „ Das geschieht mir recht, ich habe sie so jung schon zur Arbeit geschickt. “ reagiert. Angesichts des hohen Detailgrades und der Fähigkeit der Zeugin R. zur Schilderung konkreter Gesprächsablaufe ist die Behauptung des Angeklagten, sich hieran nicht erinnern zu können, angesichts der sich hieran anschließenden Motivation zur Misshandlung seiner Partnerin nicht glaubhaft und stellt zur Überzeugung der Kammer eine bloße Schutzbehauptung zur Manifestation seiner nicht belegten Behauptung eines weit hierüber hinausgehenden wechselnden Sexualkontakts von Y.-X. P. mit allen möglichen Fahrern unter Einbindung seines Kindes dar. Die Feststellung, dass anlässlich der Telefonate mit der Zeugin R. bei dem Angeklagten nunmehr der greifbare Verdacht der Untreue Y.-X. CE. über ihre Zuwendung zu dem Zeugen MG. BS. hinaus erwuchs, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der vorstehend benannten Schilderungen der Zeugin R., dem bereits eingetretenen Vertrauensbruch mit Blick auf seine Erkenntnisse zu dem Kontakt zwischen Y.-X. P. und dem Zeugen MG. BS. und der weiteren Fortentwicklung der Beziehung des Paares, die – wie nachfolgend dargestellt und belegt wird – nunmehr von Streit und Gewalttätigkeiten geprägt war. bb) Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und Y.-X. P. sowie gewaltsame Übergriffe Die Feststellungen zu den Streitigkeiten und gewaltsamen Reaktionen des Angeklagten im Kontext seiner Erkenntnisse zu den möglichen Abwendungsbestrebungen von Y.-X. P. und ihrem Kontakt zu dem Zeugen JQ. beruhen auf den Angaben der Zeugen XL. SH., LP. und GJ. PY.. Die vorgenannten Zeugen vermochten allesamt zu unterschiedlichen Zeitpunkten Auseinandersetzungen zwischen Y.-X. P. und dem Angeklagten sowie an ersterer wahrgenommene körperliche Auffälligkeiten, die auf Misshandlungen hindeuten, zu erinnern. Der Zeuge LP. hat unter Bezugnahme auf die Wahrnehmung von seit zwei Monaten andauernden regelmäßigen Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und Y.-X. P. bekundet, seit etwa einem Monat vor der Tat habe Y.-X. P. die Wohnung nur noch mit einer Corona-Schutzmaske verlassen, obwohl keine Maskenpflicht im Freien geherrscht habe. Dies wusste auch der Zeuge XL. SH. zu bestätigen und schilderte vertiefend, beginnend etwa zwei Wochen vor der Tat Y.-X. P. außerhalb ihrer Wohnung trotz warmer Temperaturen und schönem Wetter stets mit einer Corona-Schutzmaske sowie einer Kapuze bekleidet gesehen zu haben, obwohl ersteres in der Wohnanlage unüblich gewesen und zuvor von ihr auch nicht in dieser Weise praktiziert worden sei. Zudem sei Y.-X. P. mit einer gekrümmten Körperhaltung gegangen und habe den Kontakt zu Nachbarn gemieden. Zur selben Zeit seien lautstarke Streitigkeiten aus der Wohnung des Paares wahrnehmbar gewesen. Ebensolche vermochte auch der Zeuge GJ. PY., der die unter derjenigen des Paares gelegene Wohnung bewohnt, zu bestätigen. Dass der Angeklagte Y.-X. P. auch zu dieser Zeit bereits gewaltsam Kopfhaar ausriss, wird belegt durch das überzeugende, in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen OY.. Diese hat insoweit erläutert, dass sich im Rahmen der Obduktion an Y.-X. CE. Kopf abseits der Zeichen eines frischen Haarausrisses in Form der Einblutung in die Kopfschwarte mit Blick auf die Bildung von Haarstoppeln in den kahlen Kopfarealen auch solche eines zeitlich weiter zurückliegenden gewaltsamen Ausreißens der Haare fanden. Ein derartiger Haarverlust, den Y.-X. P. zu verstecken versuchte, korrespondiert mit den Darstellungen der Zeugen XL. SH. und LP., dahingehend, Y.-X. P. zu dieser Zeit ausschließlich mit Kopfbedeckung gesehen zu haben. Die Feststellungen zu der Veränderung des Familienlebens und Sozialverhaltens des Paares beruhen auf übereinstimmenden Angaben der Zeugen XL. SH., RD. SH. und GJ. PY.. Der Zeuge XL. SH. hat zunächst ausgeführt, den Angeklagten und Y.-X. P. generell weniger und wenn auch nicht mehr gemeinsam, sondern Y.-X. CE. in der Regel alleine mit ihrer Tochter gesehen zu haben. Auch der Zeuge GJ. PY. hat das Paar nach seinen Bekundungen in diesem zeitlichen Kontext nicht mehr gemeinsam wahrgenommen. Die Zeugin RD. SH. vermochte zudem als auffällig zu schildern, dass sie Y.-X. P. um die Osterzeit für ein bis zwei Wochen überhaupt nicht mehr gesehen habe, obwohl sie sie sonst regelmäßig im Bereich des Spielplatzes der Wohnanlage angetroffen habe. Die Angaben der Zeugen sind allesamt glaubhaft und sie ihrerseits auch glaubwürdig. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich geworden, dass sie den Angeklagten in einem besonders schlechten Licht darstellen wollten. Die Zeugen haben jeweils nur einzelne für sie ersichtliche Äußerlichkeiten des Tatopfers oder selbst erlebte Verhaltensweisen des Paares geschildert, ohne dass insoweit Belastungstendenzen in Bezug auf den Angeklagten erkennbar waren. Insbesondere haben sie alle die Geschehnisse nicht weiter dramatisiert und – insoweit insbesondere der Zeuge XL. SH. – Entlastungsmomente hinsichtlich des Angeklagten, insbesondere die eingangs harmonische Interaktion mit seiner Lebensgefährtin, geschildert. Die besondere Glaubwürdigkeit der Zeugen beruht zusätzlich darauf, dass sie – wenn auch als Anwohner sicherlich betroffen durch die Ereignisse des Tatabends – jedoch gleichsam alle in einem neutralen Verhältnis zu dem Paar standen, insbesondere nicht auf Grundlage etwaiger sozialer Verflechtungen zu einer parteiischen Darstellung hingerissen wären. Angesichts dessen und aufgrund der von den Zeugen übereinstimmend geschilderten Auffälligkeiten im äußeren Erscheinungsbild von Y.-X. P., insbesondere dem zuvor nicht praktizierten konsequenten Tragen einer Corona-Schutzmaske sowie wetterunangepasster Kleidung, steht für die Kammer zur Gewissheit fest, dass Y.-X. P., die zuvor regelmäßig gemeinsam mit dem Angeklagten in und außerhalb der Wohnanlage unterwegs war und hierbei auch in distanziert freundlichen Kontakt zu den Nachbarn stand, nunmehr durch Verhüllung ihres Gesichts und Vermeidung sozialer Interaktion die Zeichen der ihr durch den Angeklagten zugetragenen Gewalttätigkeiten zu kaschieren versuchte. h) Entschluss der Y.-X. P. zur Ausreise nach S. und deren Vereitelung durch den Angeklagten Die Feststellung, dass Y.-X. P. zu einem nicht näher konkretisierbaren Zeitpunkt vor dem orthodoxen Osterfest 2021 beschloss, den Angeklagten zugunsten des Zeugen MG. BS. zu verlassen und gemäß dem Arrangement ihrer Tante zu diesem nach S. zu reisen, beruht auf der Einlassung des Angeklagten am achten Hauptverhandlungstag, der zufolge Y.-X. P. ihre Tochter bei dem Angeklagten zurücklassen und nach S. fahren wollte. Soweit der Angeklagte sich in seinen vorangegangenen Einlassung diesbezüglich abweichend, insbesondere dahingehend geäußert hat, Y.-X. P. habe am orthodoxen Osterfest nicht nach S. fahren, sondern die Beziehung zu ihm fortführen wollen, erachtet die Kammer dies als unglaubhaft. Hierfür spricht zunächst, dass der Angeklagte die neuerliche Einlassung unter dem Eindruck der tags vorangegangenen Vernehmung seiner Schwester, der Zeugin R., die – wie vorstehend ausgeführt – maßgeblich zur Aufklärung der Kontakte Y.-X. CE. zu anderen Männern beigetragen hat, abgegeben hat. Hinzu tritt, dass sich auf diese Weise unschwer erklären lässt, warum der Angeklagte den Reisepass sowie die Wohnungsschlüssel von Y.-X. P. in dem zu ihrer Wohnung gehörenden Kellerabteil in einer Werkzeugkiste versteckt hat. Dass der Angeklagte diese Maßnahmen – entgegen seiner eigenen Angaben – tatsächlich ergriffen hat, wird belegt anhand des Tatortbefundberichts vom 18.05.2021 nebst der hierzu in Augenschein genommenen Lichtbilder, aus denen sich ergibt, dass die vorbezeichneten Gegenstände wie festgestellt aufgefunden wurden, sowie der sich mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zu einer Kenntniserlangung des Angeklagten von dem Arrangement der BZ. VD. ergebenden Motivlage. Sie findet zudem Verankerung in den festgestellten Persönlichkeitszügen des Angeklagten und seiner vollständigen Lebensausrichtung auf Y.-X. P., die der Akzeptanz einer Trennung diametral entgegenstehen. g) Gewalttätigkeiten des Angeklagten gegenüber Y.-X. P. ab einer Woche vor der Tat Die Feststellungen zu den seitens des Angeklagten gegenüber Y.-X. P. verübten, in ihrer Vehemenz zunehmenden Gewalttätigkeiten in der Woche vor der Tat sowie Streitigkeiten in dieser Zeit beruhen auf den Angaben der Zeugen CH., XL. SH., LP. und AY. PY. sowie dem überzeugenden, in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen OY., die gleichsam die abweichende Einlassung des Angeklagten, seit dem Verbleib von Y.-X. P. in Deutschland am orthodoxen Osterfest hätten sie sich nicht mehr gestritten und er habe sie auch nicht mehr geschlagen, widerlegt wird. Der Zeuge AY. PY. schilderte insoweit, eine Woche vor der Tat in seiner unter der Tatwohnung gelegenen Wohnung lautes Anschreien und Schmerzensschreie vernommen zu haben. Als er Y.-X. P. ein von der Post fälschlich abgeliefertes Paket zur Wohnungstüre gebracht habe, seien ihm an ihr zudem ein „blaues Auge“ sowie Hämatome an den Armen aufgefallen. Der Zeuge CH. gab an, Y.-X. P. etwa ein bis zwei Wochen vor der Tat auf dem Balkon ihrer Wohnung mit den Wetterverhältnissen nicht angepasster Kleidung, namentlich einer Wollmütze und warmer, die Arme bedeckender Kleidung, und bei ihrem Aufschauen zu dem über ihrem gelegenen Balkon eine Blaufärbung um ihre beiden Augen sowie im Rahmen ihrer Bewegungen eine gekrümmte Körperhaltung festgestellt zu haben. Der Zeuge XL. SH. wusste ferner zu berichten, in der Woche vor der Tat täglich zu wechselnden Uhrzeiten etwa 10 bis 15 Minuten dauernde, aus der Wohnung des Angeklagten und Y.-X. P. kommende, lautstarke Streitgespräche gehört zu haben, in deren Rahmen der Angeklagte seine Lebensgefährtin massiv angeschrien habe. Im Anschluss daran habe er festgestellt, dass Y.-X. P. mit gekrümmter Körperhaltung gegangen sei und ihr Gesicht außerhalb der Wohnung erneut konsequent mit einer Corona-Maske bedeckt habe. Die von den Zeugen derart beschriebenen Verletzungsbilder korrespondieren mit den überzeugenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen OY.. Diese hat im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung unter Erläuterung der hierzu gefertigten und in Augenschein genommenen Lichtbilder ausgeführt, Y.-X. CE. Leichnam habe – neben den Zeichen frischer Gewalteinwirkung in Form der Hautvertrocknungen und lividen Hautunterblutungen – auch solche älteren Datums aufgewiesen. So seien insbesondere im Bereich der rechten Gesichtshälfte in Projektion auf den Unterkieferast, der linken Halsseite sowie dem Rücken, der Streckseite des linken Armes sowie auf den Handrücken bräunlich verwaschene Hautunterblutungen nachvollziehbar gewesen. Darüber hinaus seien in den genannten Arealen der rechte Kopfseite, des oberen Rückens, der rechten Rumpfseite, des linken Oberarms entlang der Armlängsachse, des rechten Oberarms, des rechten und linken Gesäßbereichs, des rechten Fußrückens, des rechten großen Zehs und des linken Fußrückens jeweils Hautverschorfungen erkenntlich gewesen. Aufgrund der Farbe der Hautunterblutungen – die sich im Abheilungsstadium von einer bläulich-violetten hin zu einer braunen und zuletzt gelben Farbe entwickelten – sowie der Schorfbildung auf einzelnen Verletzungen, die Symptom einsetzender Wundheilung seien, sei das Alter der Verletzungen auf etwa zwei bis drei Tage einzugrenzen. Darüber hinaus finde sich eine 48 bis 72 Stunden Hautunterblutung im Bereich der rechten Gesäßhälfte, nachweisbar aufgrund der zum Zwecke der Wundaltersbestimmung durchgeführten feingeweblichen Untersuchung unter anderem eines Präparates aus diesem Bereich mit einer positiven Eisenfärbung. Die Feststellungen zu der von dem Angeklagten gegenüber Y.-X. P. verübten Misshandlungen am Vortag der Tat beruhen auf den Angaben der Zeugen XL. SH. und LP.. Diese haben übereinstimmend und unter Erläuterung der in Augenschein genommenen Lichtbilder, anhand derer sich ihrer Sitzposition und räumliche Nähe zu der Wohnung des Paares nachvollziehen ließ, bekundet, am 12.05.2021 gegen 18:00 Uhr auf der Bank im Innenhof des Wohnkomplexes gesessen und zunächst aus der Wohnung des Angeklagten und Y.-X. P. kommendes Geschrei gehört zu haben. Aufgrund der in Kippstellung befindlichen Fenster seien sodann etwa acht Klatschgeräusche ähnlich einer Ohrfeige oder Schlägen auf nackte Haut, verteilt über einem Zeitraum von etwa 35 Minuten und anschließend weibliche Schmerzensschreie zu hören gewesen. Y.-X. habe auf die Misshandlungen dem Vernehmen nach zudem mit Weinen reagiert und ergebnislos versucht, mit dem Angeklagten zu reden. Der Zeuge LP. wusste darüber hinausgehend eingängig Unterbrechungssequenzen des Geschehens und das Verhalten des Paares in dieser Zeit zu schildern. So war ihm konkret das festgestellte Weinen der Tochter F. V. G. erinnerlich, aufgrund dessen Y.-X. P. diese auf dem Balkon versuchte zu beruhigen. Die Zeugen vermochten zudem glaubhaft das festgestellte Kontrollverhalten des Angeklagten und seine Sorge vor Entdeckung zu schildern. So gaben sie an, auch der Angeklagte habe zwischenzeitlich mehrfach den Balkon betreten, sich dann umgeschaut – ohne dass er sie dort sitzend bemerkt habe – und sei dann in die Wohnung zurückgekehrt und habe die Misshandlungen wieder aufgenommen. Der Zeuge LP. führte hierzu näher aus, bei ihn habe das Verhalten des Angeklagten konkret den Eindruck erweckt, als gehe er davon aus, die Polizei könne jederzeit eintreffen. 2) Vortatgeschehen Die Feststellungen zu dem Besuch der Bankfiliale beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen A., der angegeben hat, den Vormittag des 13.05.2021 in der festgestellten Form mit dem Angeklagten verbracht zu haben. Die Feststellungen zu dem Aufenthalt Y.-X. CE. mit ihrer Tochter auf dem Spielplatz des Wohnkomplexes beruhen auf den Angaben der Nachbarin und Zeugin RD. SH., die beide dort zu dem genannten Zeitpunkt gesichtet hat und der in diesem Zusammenhang noch die mit Y.-X. P. ausgetauschten Begrüßungen erinnerlich waren. Die Feststellungen zu den zur Mittagszeit versandten Nachrichten und dem geführten Telefonat zwischen Y.-X. P. und dem VD. IV. beruhen auf dem im Wege der Übersetzung in die Hauptverhandlung eingeführten Chatprotokoll zwischen beiden vorgenannten Personen vom 26.04.2021 bis zum 13.05.2021 sowie den Angaben des Zeugen CN.. Der Zeuge CN. hat zunächst mit Blick auf die seinerseits durchgeführte Auswertung des Mobiltelefons des Tatopfers erläutert, dieses habe um 13:27 Uhr für etwa eine halbe Stunde mit dem VD. IV. über Facebook Messenger telefoniert. Aus den Chatprotokollen lässt sich zudem eine von Y.-X. P. um 14:00:44 Uhr an den VD. IV. via Facebook Messenger versandte Nachricht des Inhalts „Schick mir die Nummer von der Alten.“ nachvollziehen. Mit Blick auf den Telefon- bzw. Versandzeitpunkt hat der Zeuge CN. zudem die bereits vorstehend ausgeführte Erläuterung zu der vorzunehmenden Zeitverschiebung von zwei Stunden mit Blick auf den der Auswertung zugrunde liegenden Faktor UTC + 0 wiederholt. Mit Blick auf diese Beweismittel ist zur Überzeugung der Kammer zugleich die abweichende Einlassung des Angeklagten, Y.-X. P. habe am Tattag mit den Zeugen IJ. und MG. BS. telefoniert, widerlegt. Die Feststellung, dass es sich bei dem VD. IV. nicht um einen etwaigen Liebhaber der Y.-X. P., sondern einen in S. lebenden Bekannten oder Verwandten der Familie handelt, ergibt sich auf Grundlage der Angaben des Zeugen CN., nach dessen weitergehenden Online-Ermittlungen unter Auswertung des Facebook Accounts des VD. IV. dieser in M. wohnhaft ist. Sie wird zudem gestützt durch das Ergebnis der Inaugenscheinnahme dessen Facebook-Accounts, auf welchem der VD. IV. nicht nur ein Foto von Y.-X. P. mit ihrer Tochter, sondern auch ein solches von dem Angeklagten veröffentlicht hat. Die Feststellungen zu dem Beisammensein des Angeklagten und Y.-X. P. in der Wohnung beruhen auf den Angaben des Zeugen CH., dessen Balkon unter demjenigen des Paares gelegen ist und der geschildert hat, zur Mittagzeit zunächst Y.-X. P. gemeinsam mit ihrer Tochter und gegen späten Nachmittag auch den Angeklagten auf dem Balkon gesehen und gelegentliche Unterhaltungen vernommen zu haben. Die Feststellungen zu dem der Tat unmittelbar vorausgehenden Streit zwischen dem Angeklagten und Y.-X. P. sowie dessen Hintergrund beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit sie objektivierbar war, sowie den Angaben der Zeugen JQ., R., IU., XL. SH. und LP. unter besonderer Berücksichtigung der bereits dargestellten Beziehungshistorie des Paares. Der Angeklagte selbst hat sich dahingehend eingelassen, am Tattag erstmalig von außerpartnerschaftlichen Sexualkontakten Y.-X. CE. – die jedenfalls mit Blick auf den Zeugen JQ. nachweisbar waren – erfahren zu haben. Dass der Angeklagte hierüber tatsächlich bis dato keine sichere Gewissheit erlangt hatte, lässt sich auf Grundlage einer Zusammenschau des vorstehend dargestellten Erkenntnisgewinns des Angeklagten und der Gewalthistorie des Paares, zu dem die vorgenannten Zeugen, wie bereits dargestellt, bekundet haben, validieren. Anhaltpunkte dafür, dass der Angeklagte vor dem Tattag bereits belastbare Erkenntnisquellen zu einem außerpartnerschaftlichen Sexualkontakt seiner Lebensgefährtin hatte, hat die Hauptverhandlung nicht hervorgebracht. Hierzu genügt aus Sicht der Kammer insbesondere nicht bereits der festgestellte Telefonverkehr mit der Zeugin R. um den 23.04.2021, dem derartiges nicht zu entnehmen war. Hinzu tritt, dass sich nur durch einen zusätzlichen, den Angeklagten erschütternden Erkenntnisgewinn die massive Steigerung der gegenüber Y.-X. P. verübten Gewalt am Tattag erklären lässt. Denn bereits vor dem Tattag sah der Angeklagte sich, wie dargelegt, mit einer ihm missfallenden tatsächlichen Gemengelage, namentlich dem Wissen um die Trennungsbestrebungen zugunsten des Zeugen MG. BS. sowie dem Kontakt zu dem Zeugen JQ. konfrontiert, die ihn erheblich an der Zuneigung, Loyalität und Treue seiner Lebensgefährtin zweifeln ließen und die er ihr gegenüber zwar mit heftigen Gewaltausbrüchen quittierte, welche jedoch in ihrer Wucht und Dauer deutlich hinter dem Geschehen des Tattages zurückblieben. Plausibel wird die Steigerung der Gewalt aus Sicht der Kammer daher nur durch eine weitere, für den Angeklagten einschneidendere Offenbarung, namentlich in Gestalt der Untreue. Dass die Kammer der Einlassung des Angeklagten insoweit, als dieser angegeben hat, Y.-X. P. habe ihm eine Vielzahl sexueller Kontakte zu zahlreichen Männern, insbesondere unter Einbeziehung der gemeinsamen Tochter in die durchgeführten Praktiken, gestanden, nicht folgt, ist bereits ausgeführt worden. 3) Tatgeschehen a) Objektive Tatseite Die Feststellungen zu dem objektiven Tatgeschehen beruhen bezüglich der Tötung von Y.-X. P. durch den Angeklagten nur insoweit auf seinen eigenen Angaben, soweit diese durch die nachfolgend dargestellten Beweismittel verifiziert werden konnten. Im Übrigen beruhen sie insbesondere auf den Bekundungen nachbarschaftlicher Zeugen und den Erläuterungen der Rechtsmedizinerin bezüglich der Verletzungsgenese und der Todesursache. Im Einzelnen: aa) Täterschaft des Angeklagten Die Täterschaft des Angeklagten wird belegt durch seine Einlassung sowie seine Angaben gegenüber den Zeugen RO. und TP., deren weiteren Angaben wie auch den Angaben der Zeugen PK IL., PK QO., XK., XL. SH. und LP. sowie den im Wege der Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführten, aufgezeichneten Notrufen. Sie ergibt sich zudem unter Berücksichtigung der Motivlage des Angeklagten, zu der nachfolgend noch weiter auszuführen sein wird, und der zu entnehmen ist, dass einzig der Angeklagte einen Anlass für die Tötung seiner Lebensgefährtin hatte. bb) Tatwerkzeug Die Feststellung, dass es sich bei dem Flacheisen um das von dem Angeklagten – neben dem Einsatz seiner eigenen Extremitäten – ganz überwiegend zur Herbeiführung der Verletzungen verwendete Tatwerkzeug handelt, sowie dessen Beschaffenheit beruhen auf seiner eigenen Einlassung, dem überzeugenden, nachfolgend näher dargestellten Begutachtungsergebnis der rechtsmedizinischen Sachverständigen OY., der in der Hauptverhandlung durchgeführten Inaugenscheinnahme des asservierten Eisenstabs selbst, dem durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 07.06.2021 mit Augenscheinseinnahme der zugehörigen Lichtbilder sowie dem Vermerk vom 25.05.2021 nebst der in Augenschein genommen Lichtbilder des Leichnams der Y. X. P., anhand derer sich die Übereinstimmung zwischen der Form des vorbenannten Werkzeugs und den zahlreichen Abdrücken auf dem Körper und dem Kopf des Tatopfers visuell nachvollziehen lässt. Die Feststellungen zur Herkunft des Flacheisens beruhen auf der dahingehenden Einlassung des Angeklagten, dieses verwende er üblicherweise beim Grillen zum Wenden der Kohle. cc) Unmittelbares Tatvorgeschehen und Beginn des tödlichen Angriffs Dass der Angeklagte die Tat in den Abendstunden des 13.05.2021 bis kurz nach Mitternacht begangen hat, beruht auf seiner eigenen Einlassung, den nachfolgend im Einzelnen näher dargestellten Beweismitteln in Form der Angaben der Zeugen XL. SH., LP., CA. und TJ. AS. sowie GJ. PY., den überzeugenden Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen OY., den durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerken „zeitliche Abfolge“ vom 26.05.2021 und „Auswertung Funkzellendaten“ vom 20.05.2021 sowie den im Wege der Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführten, aufgezeichneten Notrufen. (1) Einleitung des Misshandlungsgeschehens und Bewaffnung mit dem Flacheisen Die Feststellungen zur Einleitung des Tatgeschehens, insbesondere dem Ergreifen des Flacheisens durch den Angeklagten selbst, werden belegt durch seine Einlassung unter Berücksichtigung der Beziehungshistorie des Paares, das Begutachtungsergebnis der rechtsmedizinischen Sachverständigen OY. wie auch den Angaben des Zeugen LP.. Der Angeklagte hat auf Nachfrage am ersten Hauptverhandlungstag spontan geäußert, Y.-X. P. im Anschluss an die ihrerseits erfolgte Offenbarung des Sexualkontakts zunächst geohrfeigt und sodann das Flacheisen eigenständig ergriffen zu haben. Für die Richtigkeit dieser Einlassung, die im Widerspruch zu dem Inhalt seiner verlesenen schriftlichen Einlassung dahingehend steht, Y.-X. P. habe ihm das Flacheisen verbunden mit der Bitte gereicht, sie für ihre Untreue und die über die Familie gebrachte Schande zu maßregeln, spricht maßgeblich ihr Spontanitätsgehalt sowie der Umstand, dass die verschriftlichte Einlassung des Angeklagten – wie teils bereits dargelegt und im Weiteren noch aufzuzeigen sein wird – zahlreiche unzutreffende Elemente enthält, die die Tat des Angeklagten in einem milderen Licht erscheinen lassen sollen. Hierzu gehört neben der behaupteten Einbindung der gemeinsamen Tochter in außerpartnerschaftliche Sexualpraktiken insbesondere die weitergehende Angabe des Angeklagten gegenüber den Rettungssanitätern, Y.-X. P. habe – wohl in suizidaler Absicht – Chlorreiniger getrunken. Dass Y.-X. P. dem Angeklagten das Flacheisen gereicht haben soll, ist auch deshalb fernliegend, weil ihr die Gewaltbereitschaft des Angeklagten sowie die sich hieraus ergebenden Implikationen für ihre körperliche Integrität mit Blick auf die ihr in den Tagen und Wochen zuvor zugefügten Misshandlungen bekannt waren, aus denen sie bereits zahlreiche massive Hämatome und Rippenbrüche davongetragen hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint es völlig lebensfremd, dass sie ihm ein Werkzeug an die Hand gibt, das zur Herbeiführung von Verletzungen noch größeren Ausmaßes geeignet ist und diese schließlich auch verursacht hat. Eine von dem Angeklagten behauptete Misshandlung auf Verlangen der Y.-X. P. erscheint auch mit Blick auf das Begutachtungsergebnis der rechtsmedizinischen Sachverständigen OY. unplausibel. Die Sachverständige OY. hat zu den Ergebnissen der Untersuchung des Leichnams von Y.-X. P. ausgeführt, dieser weise zahlreiche Zeichen passiver Abwehrverletzungen in Gestalt von Hautunterblutungen an den oberen Extremitäten sowie den Kleinfingerseiten und des Handrückens auf, die belegen, dass Y.-X. P. sich den Angriffen des Angeklagten erwehrt hat. Untermauert wird dieser Befund schließlich auch durch die glaubhaften Angaben des Zeugen LP., seinem Vernehmen nach habe Y.-X. P. den Angeklagten weinend angefleht, mit den Schlägen aufzuhören. Ein derartiges Verhalten Y.-X. CE. wäre eines in keiner Weise erklärlich, wenn sie ihn kurz zuvor zu ihrer eigenen Misshandlung aufgefordert hätte. (2) Erste Schlagsequenz gegen 20:00 Uhr Die Feststellungen zu Beginn und Dauer der ersten Schlagsequenz des Tatabends beginnend gegen 20:00 Uhr sowie deren Vehemenz beruhen zunächst auf den glaubhaften Angaben der Zeugen XL. SH., LP. und TJ. AS.. Die Zeugen XL. SH. und LP. haben übereinstimmend angegeben, sich ab 19:00/19:30 Uhr an der im Innenhof des Wohnkomplexes gelegenen Bank vor der Wohnung des Paares aufgehalten zu haben. In der Folgezeit seien aus der Wohnung zunächst lautstarke Wutschreie des Angeklagten und hierauf folgend massive Klatschgeräusche sowie vehemente Schmerzensschreie und weinerliches Flehen der Y.-X. P. zu hören gewesen. Die Schreie und das Flehen von Y.-X. P. hätten dazu geführt, dass sich das „Klatschen“ weiter intensiviert habe. Insgesamt hätten sowohl die Schreie als auch die „Klatscher“ noch deutlich lauter geklungen als am Vortag. Nach Angaben des Zeugen LP. seien etwa 10 „Klatscher“ hörbar gewesen. Die Aussagen der Zeugen XL. SH. und LP. fügen sich im Übrigen in die Schilderung der Zeugin TJ. AS. dahingehend, sie habe zwischen 20:30 Uhr und 21:00 Uhr im Wohnzimmer ihrer Wohnung, die drei Wohnungen weiter als die Tatortwohnung gelegen sei, trotz laufenden Fernsehers über einen Zeitraum von 15 bis 20 Minuten extrem lautes „Gerumse oder Gepolter“, das geklungen habe, „als habe jemand irgendwo gegen gehauen“, gehört. Dass sich die Schläge im Wohnzimmer des Tatwohnung bei zunächst geöffnetem Fenster ereignet haben und der Angeklagte dieses im Rahmen einer kurzen Schlagunterbrechung schloss und verkleidete, beruht auf den Angaben des Zeugen XL. SH.. Der Zeuge XL. SH. hat diesbezüglich bekundet, der Angeklagte habe Y.-X. P. zunächst geschlagen und dann das Fenster zugemacht und die Gardine zugezogen. Danach habe man die Schreie immer noch hören können. Aus dem Tatortbefundbericht nebst der in Augenschein genommenen Grundrisse ergibt sich, dass sich an den zum Innenhof des Wohnkomplexes gelegenen Balkon der Wohnung unmittelbar das Wohnzimmer anschließt, welches über ein zum Innenhof hin gelegenes Fenster verfügt, auf welches wiederum der Zeuge XL. SH. von seiner Sitzposition auf der im Innenhof gelegenen Bank freie Sicht hatte. Die Aussagen der Zeugen waren glaubhaft und sie selbst auch glaubwürdig. Es sind keine Anhaltspunkte oder Gründe dafür ersichtlich geworden, dass sie den Angeklagten in einem besonders schlechten Licht darstellen wollten. Sie haben die Geschehnisse nicht weiter dramatisiert sowie Wissens- und/oder Erinnerungslücken offengelegt. Die Aussagen der Zeugen XL. SH. und LP. sind im Übrigen deshalb besonders glaubhaft, weil sie auch Komplikationen in ihrem Handlungsablauf, namentlich in Bezug auf die Unterrichtung weiterer Personen über das Geschehen und ausbleibende Hilfemaßnahmen geschildert haben. So haben die Zeugen übereinstimmend angegeben, aus Anlass der Schmerzensschreie Y.-X. CE. einerseits die neben der Tatwohnung gelegene Wohnung des VE. KN. aufgesucht und diesen befragt zu haben, ob sie ebenfalls entsprechende Schreie gehört haben, was diese verneinten und darüber hinaus die Tante des XL. SH., die Zeugin RD. SH., informiert zu haben, damit diese die Polizei rufe, was letztere im Ergebnis jedoch unterließ. Hierbei war der Zeuge XL. SH. zudem in der Lage, konkrete Gespräche wiederzugeben. Er vermochte ferner ausgefallene Einzelheiten wie das Zuziehen der Vorhänge und das Verschließen des Fensters durch den Angeklagten zu schildern und hat in diesem Kontext seine Aussage auch spontan verbessert. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin AS. spricht darüber hinaus, dass sie sich jedenfalls insoweit selbst belastet hat, als dass sie eingestanden hat, sich zunächst nichts weiter bei den Geräuschen gedacht und nichts unternommen zu haben, weil im Hause „immer etwas los“ sei. Die Feststellungen zu dem Bekleidungszustand von Y.-X. P. im Rahmen der ersten Schlagsequenz beruhen auf dem Begutachtungsergebnis der rechtsmedizinischen Sachverständigen OY. sowie den hierzu in Augenschein genommenen Lichtbildern des Leichnams. Die Sachverständige OY. hat zunächst erläutert, das im Rahmen der Obduktion festgestellte Verletzungsbild von Y.-X. P. sei insgesamt auf zahlreiche stumpfe Gewalteinwirkungen mit besonderem Fokus im Bereich des Kopfes, des Rückens, des Gesäßes sowie der seitlichen Oberschenkel zurückzuführen, die zunächst oberflächlich großflächige Hautunterblutungen in das Unterhautfettgewebe sowie – aufliegend – partielle Hautvertrocknungen verursacht haben. Die Herbeiführung von Hautunterblutungen sei dabei – anders als das Entstehen von Hautvertrocknungen – durchaus mit dem Aufliegen von Kleidung als Schutzbarriere auf der Haut vereinbar. Dies deckt sich mit den auf den vorgenannten Lichtbildern ersichtlichen, auf dem Badezimmerboden liegenden nassen Damenkleidungsstücken, derer sich Y.-X. P., wie noch auszuführen sein wird, erst im Laufe des Abends entledigt hat. Die Feststellungen zu der durch die Schläge betroffenen Körperregionen des Opfers im Rahmen dieser ersten Misshandlungssequenz leitet die Kammer ebenso aus dem Begutachtungsergebnis der rechtsmedizinischen Sachverständigen OY. her. Diese hat weitergehend unter Bezugnahme auf die zum Zwecke der Wundaltersbestimmung durchgeführte feingewebliche Untersuchung einer Weichgewebsprobe des Rückens ausgeführt, dass die dort exemplarisch entnommene Wundgewebeprobe zeitlich weiter zurückzudatieren sei als die übrigen untersuchten Wundbereiche und ein Alter von mindestens vier und maximal sechs Stunden – rückberechnet ab Zeitpunkt des Todeseintritts – aufweise. Dies ergebe sich auf Grundlage der durchgeführten Zusatzfärbungen der Proben, namentlich einer negativen Eisenfärbung, einer kräftig positiven Fibronektinfärbung sowie einer ebenfalls positiven MRP14-Färbung. Hierzu hat sie erläutert, eine positive Eisenfärbung indiziere eine mindestens 48 bis 72 Stunden alte Verletzung, während Fibronektin frühestens nach 10 bis 20 Minuten und MRP14 in der Regel nach 20 bis 30 Minuten nachweisbar seien, allerdings bei regelmäßiger, nicht nur ungleichmäßiger Einfärbung auf eine über vier bis zu sechs Stunden alte Verletzung hindeuten. In Bezug auf die konkret untersuchte Probe des Rückens hätten sich eine negative Eisenfärbung, sowie kräftig positive Fibronektin- und MRP14-Färbungen ergeben. Ein Vergleich mit den mit den weiteren entnommenen Proben im rechten und linken Oberschenkelbereich, bei denen ebenfalls negative Eisen- und zwar regelmäßige, aber weniger kräftig ausfallende positive Fibronektin- sowie MRP14-Färbungen vorlegen hätten, zeige, dass die entnommene Probe am Rücken älter sei, weil die Färbung mit dem zeitlichen Fortschritt der Wundheilung heller werde und schließlich ganz verschwinde. Mit Blick auf die Berechnung des Todeszeitpunkts sei zum Zwecke der Wundaltersbestimmung, die an dem Fortbestehen des Kreislaufs festgemacht werde, auf den in der verlesenen Todesbescheinigung ausgestellten Zeitpunkt von 02:07 Uhr, der dem Ende der Reanimationsmaßnahme entspreche, abzustellen. Der Reanimationsmaßnahmen indizierende Zustand des Tatopfers zum Zeitpunkt des Eintreffens der Rettungskräfte könne hierzu nicht herangezogen werden, weil noch keine sicheren Todeszeichen wie eintretende Leichenstarre oder Leichenflecken erkennbar gewesen seien. Angesichts dieser Ausführungen ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Schläge des Angeklagten mit dem Flacheisen gegen 20:00 Uhr jedenfalls im Rückenbereich begannen. Dass der Angeklagte im Rahmen dieser Schlagsequenz auch weitere Körperareale von Y.-X. P. in die Misshandlung einbezogen hat, liegt aufgrund des massiven, sich überlagernden Verletzungsbildes eines flächendeckenden Ausmaßes der Hautunterblutungen nahe, lässt sich jedoch mit Blick auf die nur vereinzelt entnommenen und damit nicht für das gesamte Verletzungsareal repräsentativen Proben aus rechtsmedizinischer Sicht, die sich die Kammer insoweit zu eigen macht, nicht sicher belegen. (3) Zwischenzeitliche Beruhigung des Geschehens Die Feststellungen betreffend die sich hieran anschließende Beruhigung des Geschehens beruhen auf den Angaben der Zeugen XL. SH., LP. und RD. SH.. Die Zeugen XL. SH. und LP. haben diesbezüglich übereinstimmend bekundet, nach ihrem Entschluss, Hilfe zu holen, aus der neben der Tatwohnung gelegenen Wohnung des VE. KN., PA.-straße N03, keine Schlag- oder Klatschgeräusche mehr gehört zu haben. Die im weiteren Fortgang durch die vorgenannten Zeugen über das Geschehen informierte Zeugin RD. SH. gab zudem an, auf ihrer Rückkehr von einer benachbarten Freundin etwa fünf Minuten später an der Tatortwohnung zur Kontrolle vorbeigegangen zu sein, dort kurz innegehalten und keine Schlag- oder Schreigeräusche wahrgenommen zu haben. Mit Blick auf die Hintergründe der Unterbrechung des Schlaggeschehens hat der Zeuge LP. die Vermutung geäußert, der Angeklagte könne aufgrund des quietschenden Treppenholzes auf ihre Anwesenheit aufmerksam geworden sein. Dass der Angeklagte sicherstellen wollte, dass keine Nachbarn auf die Vorkommnisse in der Wohnung aufmerksam geworden sind, wird bereits durch die vorstehenden Bekundungen der Zeugen XL. SH. und LP. zu den Kontrollgängen des Angeklagten auf den Balkon sowie dem Umstand belegt, dass er – wie festgestellt – eingangs die Vorhänge des Wohnzimmerfensters zugezogen hatte. Ebenso möglich erscheint, dass die in der Wohnung anwesende Tochter aufgrund des traumatischen – jedenfalls auditiven – Miterlebens des Misshandlungsgeschehens Beruhigung bedurfte. Hierfür sprechen die weiteren Angaben des Zeugen LP. zu dem Weinverhalten der Tochter. Dass der Angeklagte sich ob der Massivität der geführten Schläge auch körperlich regenerieren musste, erscheint bereits ob seiner Körperstatur, belegt aufgrund des Begutachtungsergebnisses der rechtsmedizinischen Sachverständigen OY., lebensnah. Angesichts dieser alternativen oder kumulativen Szenarien vermochte die Kammer zu dem bestimmenden Faktor indes keine sichere Feststellung zu treffen. (4) Beginn der zweiten Schlagsequenz gegen 22:00 Uhr Die Feststellungen zu einer fehlenden Provokation der zweiten Schlagsequenz durch Y.-X. P. stützen sich auf die bereits vorstehend dargestellten Gewalthistorie des Paares sowie den sich einfügenden Angaben der Zeugen XL. SH. und LP. nebst dem Begutachtungsergebnis der rechtsmedizinischen Sachverständigen OY., die es bei lebensnaher Gesamtbetrachtung völlig abwegig erscheinen lassen, dass Y.-X. P. eine Provokation entäußert und damit sehenden Auges einen Neubeginn der Misshandlungen in Kauf genommen hat. Wie eingangs ausgeführt, haben die Zeugen XL. SH. und LP. übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass Y.-X. P. bereits im Rahmen der initialen Einleitung des Schlaggeschehens lautstarke Schmerzensschreie geäußert, geweint und den Angeklagten angefleht hat, die Schläge einzustellen. Angesichts dessen stünde ein irgendwie geartetes Verhalten ihrerseits, das ein erneutes Aufflammen der Gewalttätigkeiten des Angeklagten begünstigte, in diametralem Widerspruch zu ihrem Ansinnen, eine Beruhigung des Geschehens herbeizuführen und den Angeklagten zu einem Ablassen von ihrer Person zu bewegen Schließlich war sie sich angesichts der bereits in den Tagen und Wochen zuvor erlittenen Misshandlungen durch den Angeklagten dessen brutalen Verhaltens bewusst und damit darüber im Klaren, dass sie bei weitergehender Provokation auch weitergehende Misshandlungen zu erwarten hatte. Hinzu tritt der Umstand, dass es – gemäß den vorstehenden Ausführungen – auch der Angeklagte und nicht Y.-X. P. war, der das initiale Misshandlungsgeschehen eingeleitet hat, mithin die Misshandlung seiner Lebensgefährtin aus seinem eigenen Entschluss heraus geboren war. Anhaltspunkte dafür, dass die so von ihm begonnen Gewalttätigkeiten von Y.-X. P. gebilligt und dementsprechend von ihr im Rahmen einer zweiten Schlagsequenz eingefordert worden wären sind nicht ersichtlich. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall, wie auch das bereits vorstehend in Bezug genommene Begutachtungsergebnis der rechtsmedizinischen Sachverständigen OY. betreffend die zahlreichen Zeichen passiver Abwehrverletzungen in Gestalt von Hautunterblutungen an den oberen Extremitäten sowie den Kleinfingerseiten und des Handrückens belegt und anhand dessen sich nachvollziehen lässt, dass Y.-X. P. dem Verletzungsgeschehen durch den Angeklagten entgegengetreten, folglich keineswegs mit entsprechenden Misshandlungen einverstanden war. Die Feststellungen betreffend die Wiederaufnahme des Schlaggeschehens spätestens um 22:00 Uhr und dessen Wahrnehmbarkeit beruhen auf den Angaben der Zeugen TJ. AS. und GJ. PY. sowie dem Begutachtungsergebnis der rechtsmedizinischen Sachverständigen OY.. Die Zeugin TJ. AS. hat insoweit bekundet, gegen 22:00 Uhr erneut das „Gerumse oder Gepolter“ gehört zu haben. Hiermit korrespondierend hat der Zeuge GJ. PY., der die Wohnung unter derjenigen des Angeklagten bewohnt geschildert, ab 22:00 Uhr aus dieser Wohnung Geschrei zwischen einem Mann und einer Frau wahrgenommen zu haben. Eine solche zeitliche Einordnung fügt sich auch in die Erkenntnisse der rechtsmedizinischen Sachverständigen OY. zu dem Verletzungsbild von Y.-X. P. ein. Mit Blick auf die bereits in Bezug genommene, durchgeführte feingewebliche Untersuchung hat sie – anknüpfend an die vorstehenden Ausführungen zur Wundaltersbestimmung – weiter ausgeführt, dass bei den exemplarisch entnommenen Proben im Oberschenkelbereich – zwar im Vergleich zu der Rückenprobe schwächere, insgesamt jedoch regelmäßige – positive Fibronektin- und MRP14-Färbungen nachweisbar gewesen seien, die ein Wundalter von etwa vier Stunden nahelegten. Die zeitliche Erstreckung des Geschehens lasse sich anhand der weiteren entnommenen Proben belegen: Die exemplarisch entnommene Probe des rechten Gesäßes weise ebenfalls eine positive Fibronektin- und MRP-14-Färbung auf; bei der entnommenen Probe des linkes Beines sei von den beiden positiven Fibronektin- und MRP-14-Färbungen erstere allerdings nur im Randbereich positiv gewesen, was angesichts der sich im Wundheilungsprozess vom Randbereich bis zur – hier eben noch nicht eingetretenen – vollständigen Erstreckung auf den Wundbereich ausbreitenden Färbung auf einen jüngeren Entstehungszeitpunkt hindeute. Die Feststellung, dass der Angeklagte Y.-X. P. im Wohnzimmerbereich büschelweise Haupthaar ausriss, beruht zunächst auf dem Begutachtungsergebnis der rechtsmedizinischen Sachverständigen OY.. Die Sachverständige hat diesbezüglich zunächst den entsprechenden Haarverlust Y.-X. CE. im seitlichen Kopfbereich sowie im Bereich der Kopfschwarte festgestellt. Bezüglich der Ursache des Haarverlusts sei eindeutig von einem gewaltsamen Ausreißen auszugehen, da die Haare dem Befund nach nicht erleichtert ausziehbar gewesen seien und die Kopfschwarte am Hinterkopf, auf Scheitelhöhe und hinter dem linken Ohr livide, mithin frisch eingeblutet gewesen sei. Am seitlichen Bereich seien lediglich partiell Haarstoppeln, die wie ausgeführt für ein frühzeitigeres Ausreißen sprechen, und im Übrigen vollständig erkahlte Areale ersichtlich gewesen. Die zeitliche Verortung des Ausrisses am Tattag deckt sich mit den Angaben des Zeugen LP., der Y.-X. P. am Vortag auf dem Balkon gesichtet hatte, ohne dass ihm insoweit ein wie auf den Lichtbildern ersichtlicher großflächiger Haarverlust im Kopfbereich aufgefallen wäre. Die Auffindesituation der ausgerissenen Haarbüschel hinter dem Sofa sowie in einer WD.-Verpackung auf dem Balkon belegt zur Überzeugung der Kammer zudem, dass die Haare Y.-X. P. während des sich im Wohnzimmer abspielenden Geschehens entrissen und – wie noch auszuführen sein wird – später versteckt worden sind. Die Feststellung, dass Y.-X. P. sich auch im Rahmen dieser Handlungssequenz den wiederholten Angriffen des Angeklagten erwehrt hat, wird einerseits belegt durch die von der Zeugin TJ. AS. wahrgenommene Geräuschkulisse, die auf ein dynamisches Geschehen hindeutet, wie auch die hiermit korrespondierenden Erläuterungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen OY., die – wie bereits festgestellt – zu den an den Streckseiten ihrer Arme nachvollziehbaren Abwehrverletzungen ausgeführt hat. Die Sachverständige hat dabei auch dargelegt, dass Y.-X. P. vielfach überlagernde Verletzungen aufweise, die eine wiederholte Schlagzufügung in das Körperareal belegen und für die Kammer den sicheren Schluss zulassen, dass Y.-X. P. auch ab 22:00 Uhr die Schläge des Angeklagten nicht passiv entgegengenommen oder gar eingefordert hat. Die Feststellungen zu dem Hilferuf von Y.-X. P. sowie den Schreien ihrer Tochter beruhen auf den Angaben der Zeugin CA. AS.. Diese hat angegeben, während ihre Mutter, die Zeugin TJ. AS. bereits schlief, lautes „Gekrache“, weibliche Hilfeschreie und ein weinendes Baby gehört zu haben. Konkret hätte die Frau „help“ geschrien. Die Schreie hätten vielleicht zwei bis drei Minuten angedauert, dann habe es laut gekracht. Das Geschehe habe „richtig brutal“ geklungen, als werde ein Mensch verprügelt. Die genaue Uhrzeit könne sie erinnern, da sie um 23:00 Uhr noch auf ihr Handy geschaut habe. Die Aussage der Zeugin AS. ist glaubhaft; dies zunächst deshalb, weil sie als minderjähriges, in der Nachbarschaft wohnendes Kind in einem gänzlich neutralen Verhältnis zu dem Angeklagten und Y.-X. P. steht und daher keine Anhaltspunkte für etwaige Belastungstendenzen ersichtlich sind. Die Zeugin vermochte zudem noch den genauen Wortlaut zu erinnern, hat sich darüber hinaus selbst belastet und eigene Defizite ihres Handelns eingeräumt. So hat sie zugegeben, sich zunächst „nichts dabei gedacht“ zu haben, müde gewesen zu sein und ihrer Mutter erst hiervon berichtet zu haben, als die Geschehnisse des Abends in der Nachbarschaft bekannt geworden seien. Die Feststellung zu dem Erbrechen von Y.-X. P. beruht auf dem durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Tatortbefundbericht vom 18.05.2021 sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern, wonach auf dem Boden hinter der Couch im Wohnzimmer Erbrochenes festgestellt worden ist. Die rechtsmedizinische Sachverständige OY. hat hiermit korrespondierend im Übrigen bestätigt, dass das Erleiden massiver Schläge Übelkeit hervorrufen kann. Dass Y.-X. P. sich im Anschluss hieran im Badezimmer ihrer Bekleidung vollständig entledigt hat, beruht ebenfalls auf dem durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Tatortbefundbericht vom 18.05.2021 sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern, aus denen sich ergibt, dass im Badezimmer nasse Bekleidungsstücke, namentlich eine schwarze Leggings, ein grauer Pullover mit Motiv sowie eine bordeauxfarbene Joggingjacke und -hose gefunden wurden sowie dem nachfolgend dargestellten Begutachtungsergebnis der Sachverständigen OY., demzufolge Y.-X. P. ihre Verletzungen teils in unbekleidetem Zustand zugefügt worden sind. Die Feststellung, dass der Angeklagte im Anschluss ihrer Entkleidung die Hautvertrocknungen auslösenden Schläge in zuvor bekleideten Regionen ihres Körpers mit dem Flacheisen gegen die nackte Haut von Y.-X. P. richtete, wird belegt durch das Begutachtungsergebnis der rechtsmedizinischen Sachverständigen, die das Ergebnis der von ihr durchgeführten Obduktion nachvollziehbar erläutert hat. Sie hat ausgeführt, das Verletzungsbild in Form der großflächigen Hautvertrocknungen in den betroffenen Körperregionen des Gesichts, Rückens, Gesäßes, der Beinseiten sowie der Arme, teils unter vollständigen Abdrucks des verwendeten Werkzeugs, belege eine Zufügung dieser Verletzungen auf unbekleideter Haut. Zwar sei die Entstehung derartiger offener Wunden grundsätzlich auch als Folge stumpfer Gewalteinwirkung bei getragener leichter Kleidung, beispielsweise einem T-Shirt oder einer Leggings, bekannt. In einem solchen Fall hätte sich allerdings nicht wie vorliegend das Flacheisen selbst, sondern ein – hier nicht ersichtliches – Textilmuster in der Wundregion abdrücken müssen. Für eine Entstehung der Hautvertrocknungen am Körper durch die Schläge mit dem Flacheisen auf die unbekleidete Haut spreche zudem, dass diese dort das gleiche Verletzungsmuster aufwiesen wie die Vertrocknungen im stets unbedeckten Handbereich. Diese Ausführungen der Sachverständigen OY. fügen sich zudem in die vorstehend dargestellte Auffindesituation der Bekleidung im Badezimmer sowie dem Umstand, dass Y.-X. P. bei Ankunft der Rettungssanitäter nach den Angaben der Zeugen RO. und TP., abseits eines Handtuchs über dem Scham- und Oberkörperbereich, ebenfalls unbekleidet war, ein. Dass das Misshandlungsgeschehen im Folgenden seinen Fortgang zwischen Bad und Schlafzimmer, insbesondere auf dem dort befindlichen Bett, nahm, ergibt sich aus den roten (Blut-)Spuren sowohl auf der linken Matratze am äußeren Rand mittig und im Fußbereich als auch an dem neben dem Bett aufgefundenen Plumeau-Bezug. Die Sachverständige OY. hat insoweit ausgeführt, das Verletzungsbild von Y.-X. P. sei – ohne dass eine konkrete Körperposition belegbar sie – mit entsprechender Gewaltbeibringung im Liegen auf dem Bett ohne weiteres vereinbar. (5) Verletzungsbild Y.-X. CE. bis 23:45 Uhr Die Feststellungen zu den von Y.-X. P. bis 23:45 Uhr erlittenen Verletzungen abseits des Haarausrisses beruhen auf dem Begutachtungsergebnis der rechtsmedizinischen Sachverständigen OY.. Diese hat zunächst die festgestellten Verletzungen in der dokumentierten Form berichtet. Die zeitliche Verortung der Verletzungen hat sie, wie bereites dargestellt, zunächst anhand der durchgeführten feingeweblichen Untersuchung exemplarischer Proben des rechten und linken Beines, des Rückens, des Bauchs, des Gesäßes beidseitig sowie der Arme beidseitig vorgenommen, die überwiegend aufgrund der negativen Eisen- und positiven Fibronektin- und MRP14-Färbungen eine Zufügung der Verletzungen in einem Zeitraum von etwa vier bis sechs Stunden vor Todeseintritt belegen. Aber auch soweit die Probe des Bauches insgesamt negativ ausgefallen sei und die Probe des rechten Gesäßes auf eine 48 bis 72 Stunden alte Verletzung hindeute, lägen in diesen Arealen gleichwohl andere Zeichen frischer Verletzungen vor, die entsprechende Schlagzufügungen am Tatabend belegten. So sei in sämtlichen verletzten Körperarealen eine Überlagerung von Schlägen nachweisbar , die durch die vorgenommene mikroskopische Untersuchung nicht abgebildet werde, da lediglich exemplarisch kleine, nicht für das gesamte Verletzungsareal repräsentative Gewebsausschnitte untersucht worden seien. Die auch in dem rechten Gesäßbereich ersichtlichen lividen Einblutungen und frischen Hautvertrocknungen wie auch die auf dem Bauch nachvollziehbare frische Hautvertrocknung belegten vielmehr, dass hier sich überlagernde Verletzungen unterschiedlichen, aber frischen Alters gegeben seien. Dass sämtliche Hautvertrocknungen Y.-X. P. am Tatabend zugefügt worden sind, ergebe sich im Übrigen unmittelbar aus der Art der Verletzung. Denn bei Hautvertrocknungen handele es sich um ein rein postmortales Symptom einer Wunde dergestalt, dass – in Abgrenzung zu Hautverschorfungen, die auf eine ältere Verletzung hindeuten – aufgrund des zeitnah eingetretenen Todes keine Wundheilung eingesetzt hat, diese mithin nur entstehen kann, wenn zwischen Eintritt der Verletzung und Tod ein Zeitraum im Stundenbereich liege. Dass die festgestellten Hautunterblutungen bereits vor Zufügung der letalen Verletzung in Form der Leberzermahlung um 23:45 Uhr eingetreten waren, werde durch das danach rasch eintretende Ausbluten infolge des massiven Bluteintrags von 1.000 ml in die Bauchhöhle innerhalb von Sekunden bis Minuten belegt, was mangels ausreichender Blutmasse im geschwächten Blutkreislauf der nachfolgenden Ausbildung von Hautunterblutungen entgegenstehe. Die Kammer hält es darüber hinaus mit Blick auf die schiere Vielzahl und Massivität der von Y.-X. P. bereits äußerlich erlittenen Verletzungen für ausgeschlossen, dass der Angeklagte ihr diese allesamt in dem, wie weiter auszuführen sein wird, maximal halbstündigen Zeitfenster zwischen Eintritt der letalen Verletzung zum 23:45 Uhr und einem Bewusstseinsverlust von Y.-X. P. um spätestens 00:15 Uhr zugefügt hat. Sicher auszuschließen vermochte die Kammer in diesem Kontext, dass – wie von dem Angeklagten behauptet – Y.-X. P. sich einige der festgestellten Verletzungen mittels einer Küchengabel selbst zugefügt hat. Die Sachverständige OY. hat diesbezüglich nachvollziehbar und in sich schlüssig ausgeführt, die im Rahmen der äußeren Leichenschau gemessenen Abstände zwischen den Hautvertrocknungen seinen zu groß, um durch Verletzungen mit einer handelsüblichen Gabel plausibel erklärbar zu sein. Soweit einzelne Hautvertrocknungen aus medizinischer Sicht mit einer Gabel darstellbar seien, hält die Kammer gleichwohl die Vornahme entsprechender Selbstverletzungen durch Y.-X. P. aus denselben Gründen für ausgeschlossen, aus denen sie – wie vorstehend dargestellt – auch eine Darreichung des Flacheisens durch Y.-X. P. an den Angeklagten und eine Verletzung auf Verlangen sowie eine Provokation des Angeklagten durch Y.-X. P. verneint hat. Auf Grundlage dieser Ausführungen steht ebenso zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass sich dem Angeklagten, der im Übrigen selbst eingeräumt hat, nach der Entkleidung des Tatopfers gesehen zu haben, dass diese schwer verletzt war, spätestens um 23:45 Uhr das volle Ausmaß des traumatisches Verletzungsbild seiner Lebensgefährtin offenbarte. Insoweit hat die Sachverständige OY., in Ergänzung zu den vorstehenden Feststellungen erläutert, dass Hautvertrocknungen, sofern sie in einem großflächigen Areal angelegt sind, bereits sofort und in kleineren Arealen jedenfalls nach Minuten sichtbar werden. Die Entstehung von Hautunterblutungen – wie sie hier vorgelegen haben – seien darüber hinaus nach 20 Minuten bis einigen Stunden ersichtlich. (6) Letales Verletzungsgeschehen um 23:45 Uhr Die Feststellungen zu dem bzw. den Schlägen um 23:45 Uhr gegen die rechte Rumpfseite von Y.-X. P. sowie den hieraus resultierenden letalen Verletzungsfolgen beruhen ebenfalls auf dem überzeugenden Begutachtungsergebnis der Sachverständigen OY.. Die Sachverständige OY. hat zu dem Ergebnis der Leicheneröffnung ausgeführt, Y.-X. P. habe innerlich zunächst die festgestellten Rippenserienbrüche der rechtsseitigen hinteren Achsellinie erlitten. Direkt darunterliegend sei eine großflächige, etwa 12,0 cm im Durchmesser fassende Zermahlung des Lebergewebes des rechten, insbesondere rückseitigen Leberlappens ersichtlich gewesen. Damit steht zur Überzeugung der Kammer aber mit Blick auf die Nähe der betroffenen Körperregionen fest, dass die den Rippenbruch in diesem Bereich auslösende Gewalteinwirkung auch die Leberzermahlung verursacht hat. Die hieraus resultierende Verletzungsfolge in Form des festgestellten massiven Blutverlustes nach innen hat die Sachverständige im Übrigen abseits des gemessenen Bluteintrags von 1.000 ml in der Bauchhöhle auch sicher anhand des äußerst spärlich ausgeprägten Totenfleckensystems sowie der Eigenfärbung zahlreicher Organe, insbesondere des Gehirns und der Niere, sowie einer Entspeicherung der Milz, die üblicherweise gut durchblutet sind, nachvollziehbar erläutert. Mit Blick auf die Herbeiführung dieser Verletzungen hat die Sachverständige OY. ausgeführt, die Entstehung von Rippenbrüchen bedürfe erheblicher Kraftentfaltung, für die beispielsweise ein bloßer Schlag mit der Faust nicht ausreichend sei. Vor diesem Hintergrund sei das Verletzungsbild plausibel mit entweder einem massiven oder mehreren Schlägen mit einem stabilen Werkzeug, so auch dem vorliegenden Flacheisen, in Einklang zu bringen, da nur eine gewisse Werkzeugstabilität einen Rippenbruch ermögliche. Demgegenüber lasse sich eine Verursachung der Leberzermahlung sowie der damit korrespondierenden Rippenbrüche durch den Einsatz der LUCAS-Reanimationshilfe sicher ausschließen. Diese sei zwar grundsätzlich zur Herbeiführung von Leberzermahlungen und Rippenbrüchen geeignet, vorliegend jedoch nicht mit dem Verletzungsbild kompatibel. Denn anders als hier wären derartige Verletzungen in einem solchen Fall nicht im rechtsseitigen, rückwärtigen, sondern im linksseitigen vorderen Körperbereich zu lokalisieren. Der hierdurch bedingte, rasch eintretende erhebliche Blutverlust habe in Anbetracht des bereits zuvor stattgehabten sukzessiven Blutverlusts infolge der schlagbedingten Zerplatzens von Blutgefäßen im Unterhautfettgewebe zum Tod durch Verbluten geführt. Hinsichtlich der festgestellten weiteren letalen Verletzung Y.-X. CE. in Form der Entstehung einer Fettembolie stützt sich die Kammer ebenfalls auf die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen OY.. Die Sachverständige hat auf Grundlage der von ihr durchgeführten Leicheneröffnung ausgeführt, die von Y.-X. P. erlittenen großflächigen Einblutungen in das Unterhautfettgewebe infolge der Schläge hätten mitunter eine Tiefe von 5,0 cm erreicht. Zudem sei das Unterhautfettgewebe am rechten Oberschenkel sowie im Bauchbereich zermahlen gewesen. Diese Zerstörung der Fettzellen habe mäßig ausgeprägte Fettembolien in den Blutleitern des Lungengewebes nach sich gezogen, die auf ein Verschließen der Lungenschlagaderäste durch aus den zerstörten Fettzellen ausgetretene Fetttropfen zurückzuführen seien. Folge der Fettembolien sei eine Beeinträchtigung des Gasaustausches mit der Folge einer Rechtsherzbelastung. Mangels vorhandener Stauungszeichen als Todesursache auszuschließen vermochte die Sachverständige OY. demgegenüber die festgestellte Gewalteinwirkung gegen den Hals von Y.-X. P.. Zu dem Zusammenwirken der letalen Verletzungen Y.-X. CE. hat die Sachverständige OY. plausibel und überzeugend erläutert, dass sowohl der aus der Zermahlung des Lebergewebes resultierende Blutverlust von mehr als einem Liter wie auch die infolge der Gewebszermahlung im Bereich des rechten Oberschenkels und Bauches eingetretene Fettembolien isoliert geeignet gewesen wären, den Tod von Y.-X. P. herbeizuführen. Vorliegend hätten sich beide Todesursachen jedoch insoweit wechselseitig begünstigt, als dass gemäß den obigen Ausführungen durch die Fettembolien in der Lunge eine zusätzlichen Schwächung des Herz-Kreislauf-Systems dergestalt, dass das Herz stärker pumpen muss, bei gleichzeitig weniger vorhandenen Bluts in dem Organismus infolge des Ausblutes nach innen vorhanden gewesen sei, sodass Y.-X. P. letztlich an einer Kombination beider Verletzungsfolgen verstorben sei. Der letale Ausgang sei im Übrigen ab Eintritt der Zermahlung des Lebergewebes wie auch der Zerstörung der Fettzellen im Oberschenkel- und Bauchbereich nicht mehr umkehrbar gewesen, da eine Beigabe von Blut aufgrund der großflächigen Leberzerrüttung nicht zielführend gewesen wäre und für eine Fettembolie keine kausale Therapie zur Verfügung stehe. In zeitlicher Hinsicht führte die Sachverständige OY. aus, dass Y.-X. P. aufgrund der einsetzenden Kompensationsmechanismen des Organismus in Fällen des Erleidens schwerer Traumata und je nach individueller Geschwindigkeit des Verblutungsvorgangs noch etwa 20 bis 30 Minuten nach Zerstörung ihres Lebergewebes handlungsfähig gewesen sein kann, bevor entsprechende Bewusstlosigkeit eingetreten ist. Zwar untypisch, jedoch nicht auszuschließen sei daher, dass Y.-X. P. im Rahmen des vorgenannten Zeitfensters noch in der Lage gewesen ist, aufzustehen und sich innerhalb der Wohnung zu bewegen. Hierfür spreche ferner, dass die Rettungskräfte bei ihrem Eintreffen bei Y.-X. P. noch keine sicheren Todeszeichen festzustellen vermochten. Gleichwohl zögen das Eintreten der Fettembolie sowie der massive Blutverlust eine allgemeine Schwächung des Körpers nach sich. Die Kammer folgt diesen überzeugenden Ausführungen der als Assistenzärztin am Institut für Rechtsmedizin der Universität B. forensisch im Bereich der Rechtsmedizin tätigen und damit nachweislich besonders qualifizieren und versierten Sachverständigen, deren fachliche Kompetenz der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist und macht sich diese nach kritischer Prüfung zu eigen. Die Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat die aus der Obduktion Y.-X. CE. gezogenen Rückschlüsse bezüglich der Todesursache wie auch dem vorangegangenen Verletzungsbild ebenso schlüssig und nachvollziehbar zu vermitteln vermocht. (7) Weiteres Verletzungsgeschehen gegen 00:00 Uhr Die Feststellung, dass der Angeklagte gegen 00:00 Uhr Y.-X. P. jedenfalls einen weiteren massiven Schlag mit dem Flacheisen versetzt hat, in dessen Zuge eine Anspießverletzung der Lunge sowie Brüche der 9. und 10. Rippe linksseitig im Bereich der hinteren Achsellinie eingetreten sind, stützt die Kammer auf die Angaben des Zeugen GJ. PY. sowie die überzeugenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen OY.. Der Zeuge GJ. PY. hat bestätigt, gegen 00:00 Uhr einen sehr lauten, kurzen weiblichen Schrei gehört zu haben, den er aus der über seinem Zimmer gelegenen Tatwohnung kommend verortete. Die Angaben des Zeugen stimmen zudem überein mit dem Ergebnis der rechtsmedizinischen Leicheneröffnung, zu welcher die Sachverständige OY. – gemessen an den vorgenannten Kriterien – ebenso überzeugend ausgeführt hat, die Anspießverletzung des linken Lungenunterlappens sei plausibel mit einem Bruch der 9. Rippe linksseitig in Einklang zu bringen. Da die Brusthöhle jedoch keinen blutigen Inhalt aufgewiesen habe, müsse sie zu einem Zeitpunkt eingetreten sein, zu dem bereits ein relevanter Blutverlust, mithin nach Zufügung der letalen Lebergewebszermahlung, die sich – wie festgestellt – gegen 23:45 Uhr ereignet hat, vorgelegen habe. Auch mit Blick auf diese rückseitig gelegenen Brüche sei im Übrigen eine Beifügung infolge der LUCAS-Reanimationshilfe, wie vorstehend dargestellt, ausgeschlossen. Die Feststellung, dass Y.-X. P. die gegen sie geführten Schläge des Angeklagten bis zuletzt körperlich gespürt hat und insbesondere ihrer Empfindungsfähigkeit nicht infolge einer erheblichen und über einen längeren Zeitpunkt anhaltenden, traumabedingten Adrenalinausschüttung signifikant vermindert war, beruht in erster Linie auf den überzeugenden Angaben der als Leiterin des Schmerzzentrums der Uniklinik B. fachlich besonders versierten Sachverständigen OM.. Diese hat anschaulich und nachvollziehbar erläutert, dass die konkrete Tatausführung nicht plausibel mit einer adrenalinbedingten starken Schmerzhemmung in Einklang zu bringen sei. Die Schmerzhemmung im Rahmen starker Gewaltverbrechen werde im Körper nicht durch Adrenalin, sondern Noradrenalin sowie endogene Opioide vermittelt, um die Reaktionsmöglichkeit des Körpers zu erhalten und eine Flucht zu ermöglichen. Dieser Überlebensmechanismus des Körpers sei allerdings von kurzfristiger Dauer – so verfüge Noradrenalin über eine Halbwertszeit von anderthalb Minuten. Der Körper schütte bei entsprechender Stressreaktion derartige Neurotransmitter zwar mitunter über einen längeren Zeitraum aus. Wenn sämtliche Rezeptoren belegt seien, hindere dies jedoch eine weitere „Andockung“ mit der Folge, dass das Schmerzempfinden unausweichlich zurückkehre. Vor diesem Hintergrund sei der Eintritt eines „Adrenalin-Flows“, der ein langanhaltendes Schmerzempfinden hindere, medizinisch nicht darzustellen. Andernfalls würde die dem Schmerzempfinden immanente Warnfunktion des Körpers schließlich verfehlt. Die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. OM., die sich die Kammer nach kritischer Prüfung zu eigen gemacht hat, korrespondieren im Übrigen mit den Angaben der Zeugen XL. SH., LP., CA. AS. und GJ. PY., die über den Tatzeitraum hinweg zu unterschiedlichen Zeitpunkten Schmerzensschreie der Y.-X. P. vernommen haben, sodass damit sicher feststeht, dass Y.-X. P. die ihr seitens des Angeklagten zugefügten Schmerzen bis zuletzt wahrgenommen hat. ff) Aufenthaltsort des Kindes während der Tat Die Feststellung, dass die Tochter des Paares während des Misshandlungsgeschehens in der Tatwohnung anwesend war und von diesem – entgegen der Darstellung des Angeklagten – auch Notiz genommen hat, beruht auf den Angaben der Zeugen CA. AS., TJ. AS., XL. SH., LP. und GJ. PY., die allesamt die von dem Misshandlungsgeschehen ausgehende massive Geräuschkulisse bestätigt haben, wobei die Zeugin CA. AS. darüber hinaus ausdrücklich Schreie eines Babys vernommen hat. Im Angesicht dessen steht aus Sicht der Kammer sicher fest, dass die F. G. entgegen der Einlassung des Angeklagten nicht den Tatabend über geschlafen und von den Schmerzensschreien ihrer Mutter – altersgemäß – keine Kenntnis genommen, sondern dies kognitiv in ihre Wahrnehmung aufgenommen und entsprechende Stressreaktionen in Form des Weinens gezeigt hat. b) Subjektive Tatseite a) Körperverletzungs- und Tötungsvorsatz sowie Motivlage aa) Vorsatz während des Tatgeschehens bis 23:45 Uhr Der direkte Körperverletzungsvorsatz des Angeklagten in Bezug auf die durch die Schläge mit dem Flacheisen bei Y.-X. P. eingetretenen Schädigungen in dem Zeitraum von 20:00 Uhr bis 23:45 Uhr ist angesichts der Ausführungshandlungen unzweifelhaft. Dass der Angeklagte in diesem Zeitraum bereits mit Tötungsvorsatz handelte, vermochte die Kammer mit Blick auf das kognitive Element des hier allein in Betracht zu ziehenden bedingten Tötungsvorsatzes nicht festzustellen. Denn dass bis dahin einzelne Schläge bereits mit einer letal wirkenden Heftigkeit ausgeführt wurden und/oder das Verletzungsbild – von dem Angeklagten trotz der Bekleidung erkannt – aufgrund von mehreren Schlägen bereits ein Ausmaß erreicht hatte, dass die Annahme, die Zufügung weiterer Schläge werde letal wirken, sich aufdrängte, vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen. bb) Vorsatz des Angeklagten bei Schlaggeschehen gegen 23:45 Uhr und Motivlage Die Feststellung, dass der Angeklagte indes bei dem Einsatz des Flacheisens gegen 23:45 Uhr gegen die rechte Rumpfseite, die die letale Lebergewebszermahlung nach sich zog, mit jedenfalls bedingtem Tötungsvorsatz handelte, er mithin den Eintritt des Todes von Y.-X. P. als mögliche Folge seines Handelns erkannte und billigend in Kauf nahm, beruht auf einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände. In rechtlicher Hinsicht ist bedingter Tötungsvorsatz gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGH, Urteile vom 01. März 2018, Az. 4 StR 158/17 und 4 StR 399/17, jeweils zitiert nach juris m.w.N.). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung legen äußerst gefährliche Tathandlungen trotz der hohen Hemmschwelle bezüglich der Tötung eines anderen Menschen die Annahme von zumindest bedingtem Tötungsvorsatz regelmäßig nahe. Die Gefährlichkeit der Tathandlung ist allerdings nur ein – wenn auch gewichtiges – Indiz, weswegen auch äußerst gefährliche Tathandlungen nicht stets und gleichsam automatisch den Schluss auf das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes begründen (BGH, Urt. v. 16. 5. 2013, Az. 3 StR 45/13 = NStZ-RR 2013, 242 ff.). Vielmehr bedarf es einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei der Tatrichter gerade auch die im Einzelfall in Betracht kommenden, den Vorsatz ausschließenden Umstände in seine Erwägungen einzubeziehen hat. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung des Vorsatzes sind insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Täters zum Tatzeitpunkt, seine Motivationslage und sein Nachtatverhalten. Im Rahmen der demnach angezeigten Gesamtwürdigung war Ausgangspunkt der Überlegungen die von dem Angeklagten begangene äußerst gefährliche Gewalthandlung, die ganz maßgeblich für die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes spricht. Vorliegend versetzte der Angeklagte Y.-X. P. entweder einen äußerst massiven oder eine Folge mehrerer heftige Schläge mit dem Flacheisen gegen die rechte Rumpfseite, die zum Bruch von Rippen und der Zermahlung des Lebergewebes führte. Bei der Zufügung von einem oder mehreren Schlägen derartiger Wucht in eine solche Körperregion handelt es sich, nicht zuletzt auch mit Blick auf die Werkzeugstabilität des verwendeten Flacheisens, um eine oder mehrere objektiv äußerst gefährliche Gewalthandlungen, denen die Gefahr der Herbeiführung einer tödlich wirkenden Verletzung innerer, lebenswichtiger Organe immanent ist. Der Tötungsvorsatz liegt hierbei auch deswegen nahe, weil auf einen guten Ausgang bei derartigen Einwirkungen nicht zu vertrauen war. Ob bei der Zufügung eines oder mehrerer massiver Schläge in lebenswichtige Körperregionen des Rumpfbereichs lebensgefährliche Verletzungen entstehen oder ausbleiben, ist allein vom Zufall abhängig. Die potenziell letale Wirkung einer derartigen Verletzungshandlung ist auch für einen medizinischen Laien offensichtlich und erfordert keine besondere Sachkunde. Dies gilt zunächst mit Blick auf die schiere Anzahl, Vehemenz und Dauer der der tödlichen Schlageinheit vorausgegangenen von dem Angeklagten gegenüber dem Tatopfer verübten Schlagsequenzen und dem sich dem Angeklagten im Zeitpunkt des Ansetzens zu der todbringenden Schlageinheit bietenden Verletzungsbild von Y.-X. P.. Hiernach präsentierte sich ihm ein durch die vorausgegangenen Gewalthandlungen bereits erheblich beeinträchtigtes und geschwächtes Tatopfer, welches ihm auch von seiner Verfassung her keinerlei Anlass dazu bot, ernsthaft davon auszugehen, die Zufügung eine oder mehrerer weiterer in dieser Massivität ausgeführter Gewalthandlungen gegen den Rumpfbereich würden keinen tödlichen Ausgang des Geschehens nach sich ziehen. Im Einzelnen ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tötungshandlung Y.-X. P. bereits über einem Zeitraum von mehr als drei Stunden, wenn auch mit einzelnen Handlungsunterbrechungen, mit einem stabilen Werkzeug heftige Schläge über den gesamten Körper wie auch den Kopf- und Halsbereich versetzt hat. Die hieraus resultierenden äußeren Verletzungen in Form der großflächigen Hautunterblutungen in den sich ihm jetzt unbekleidet präsentierenden unbekleideten Körperregionen, die zu den zahlreichen ohnehin schon sichtbaren Verletzungsfolgen in den zuvor unbekleideten Körperbereichen traten, waren angesichts ihres jetzt vollständig unverdeckten Zustands zu diesem Zeitpunkt – wie festgestellt – schlechterdings nicht zu übersehen. Dass er dieses Verletzungsbild auch wahrgenommen hat, hat er denn auch selbst eingeräumt. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass Y.-X. P. bis zu diesem Zeitpunkt nicht nur qualvolle Schmerzensschreie entäußert, sondern bereits körperliche Ausfallerscheinungen in Form des Erbrechens, welches auch der Angeklagte wahrgenommen hat, gezeigt hatte, war für den Angeklagten evident, dass der/die mit einer solchen Heftigkeit ausgeführte(n) Schlag/Schläge in die betroffene Körperregion mit der Folge von Rippenbrüchen und Zermahlung der Leber realistisch und nicht nur als ferne Möglichkeit zu einer letalen Folge führen könnten. Dass es sich bei dem Flacheisen nicht um ein aufgrund seiner Beschaffenheit initial zur Tötung geeignetes Mittel - wie etwa ein Messer – handelte, steht dem nicht entgegen, weil der erkannte konkrete Einsatz auch und gerade dieses Werkzeugs die letalen Folgen auslösen konnte. Dem Wissenselement steht auch nicht entgegen, dass – wie festgestellt – der Angeklagte zuvor mit Körperverletzungsvorsatz handelte. Zentraler Anknüpfungspunkt für die Abgrenzung zum vorliegenden Tötungsvorsatz ist das sich dem Angeklagten jetzt bietende Erscheinungsbild des Opfers, das sich mit Blick auf die von dem Angeklagten erst jetzt in vollem Umfang visuell wahrgenommenen erheblichen Verletzungsfolgen am Körper nochmals deutlich abhob von dem zuvor von ihm auch erkannten, deutlich geschwächten Zustand der Y. X. P. und in dieser Kumulation keinen Anhalt mehr dafür bot, dass die Zufügung weiterer Schläge dieser Heftigkeit in die benannte, mangels Bekleidung völlig ungeschützte Körperregion, nicht zu tödlichen Verletzungen innerer Organe führen würde. In voluntativer Hinsicht bestehen keine durchgreifenden vorsatzkritischen Zweifel an der Billigung des tödlichen Taterfolgs. Hierbei ist zunächst die Motivlage in den Blick zu nehmen. Auslöser der Tat war aus Sicht des Angeklagten der ihm am Tattag bekannt gewordene außerpartnerschaftliche Sexualkontakt von Y.-X. P. zu dem Zeugen JQ., welcher in ihm initial zunächst Gefühle der Erzürnung, Wut und tiefgreifenden Eifersucht hervorrief. Er selbst hat im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt, „sehr eifersüchtig und verzweifelt“ gewesen zu sein, nachdem Y.-X. P. ihm den ihrerseits unterhaltenen außerpartnerschaftlichen Sexualkontakt gestanden habe; aus Eifersucht habe er „die Kontrolle verloren“. Die Eifersuchtsneigung des Angeklagten wird insoweit auch belegt durch die in den Tagen und Wochen vor der Tat seinerseits gegenüber Y.-X. P. verübten festgestellten Gewalttätigkeiten als Reaktion auf ihre Kontaktaufnahme zu dem Zeugen MG. BS. und die im Raum stehende Trennung zu dessen Gunsten, die gleichsam aufgrund seiner Ignoranz gegenüber den Ablösungstendenzen seiner Lebensgefährtin Ausdruck eines zumindest ebenfalls handlungsleitenden Besitzanspruches an ihr sind. An diese Gemengelange anknüpfend war konkret (mit-)handlungsleitend für die Tat die von dem Angeklagten entwickelte Logik, Y.-X. P. mittels jetzt nochmals gesteigerter, heftigster Gewalteinwirkung für ihre Untreue abzustrafen, um die Situation auf diese Weise für sich zu bereinigen und seiner selbst mental die Fortsetzung der Beziehung zu Y.-X. P. im Sinne einer Katharsis zu ermöglichen. So hat der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung, wie bereits angeführt, ausdrücklich eingeräumt, er habe die Eisenstange genommen, „um ihr zu verzeihen“. Dies korrespondiert mit dem – nachfolgend noch näher dargestellten – Ergebnis der forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Angeklagten durch die Sachverständige Dr. YW., demzufolge der Angeklagte in einem dichotomen Lebensprinzip bestehend aus Arbeit und Familie verhaftet ist und welches er zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits durch den Kontakt Y.-X. CE. zu einem anderen Mann – dem MG. BS. – und der im Raum stehenden Trennung als bedroht empfand. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass die in ihrer Dimension über eine etwaige, und zum Zeitpunkt der Tat bereits durch den Angeklagten durch die Entwendung von Pass und Schlüssel verhinderte Trennung hinausgehende Untreue Y.-X. CE. dieses Vorstellungbild des Angeklagten in seiner Existenz nochmals und weitergehend erschüttert hat, da aufgrund dieser nicht nur eine weitere Beeinträchtigung seines Weltbildes bevorstand, sondern bereits eingetreten war. Danach lässt sich festhalten, dass der Angeklagte zwar die Aufrechterhaltung der Beziehung zu Y.-X. P. wünschte, er sie andererseits aber gerade durch die im Verhältnis zu den vorherigen Misshandlungen deutlich heftigere Gewaltausübung abstrafen wollte und er dies in einem stundenlangen Martyrium für das Tatopfer umsetzte. Zur Erreichung dieses Ziels kam es ihm angesichts des hierauf gerichteten Körperverletzungsvorsatzes schon auf die Zufügung ganz erheblicher Verletzungsfolgen an, die sich auch in dem von ihm erkannten Verhalten des u.a. um Hilfe rufenden und erbrechenden Tatopfers wiederspiegelte, ohne dass er dies zum Anlass nahm, seine u.a. auch gegen den Kopfbereich gerichteten Angriffe abzubrechen. Kommt es dann – wie bereits hinsichtlich der Erörterung des kognitiven Elements ausgeführt – zu der durch die Entkleidung hinzutretenden offensichtlichen Erkenntnis für den Angeklagten, dass die so angegangene Y. X. P. massive Verletzungen auch und gerade an den Körperregionen davon getragen hat, die zuvor unbekleidet gewesen waren und setzt der Angeklagte gleichwohl seine Attacke mit nochmals gesteigerter Heftigkeit fort, lässt dies das vorsatzkritische Element des nur bei einem Überleben des Opfers realisierbaren Wunschs des Angeklagten zur Fortsetzung der Beziehung in den Hintergrund treten. Vielmehr begründet dies die sichere Annahme, dass ihm zur Erreichung seines genannten Ziels der Abstrafung der Partnerin die weiteren Folgen seines Angriffs in dem Moment letztlich gleichgültig waren. Daran vermag denn auch die – im Übrigen – zeitverzögerte Benachrichtigung des Notrufs nichts zu ändern. Vorsatzkritisch wirkt sich auch nicht aus, dass der Angeklagte dem Tatopfer in jüngerer Vergangenheit bereits Verletzungen zugefügt hatte, die zu – mittlerweile in Abheilung befindlichen – Rippenbrüchen ohne letale Folge geführt hatten. Dass die körperliche Verfassung des Tatopfers zum Zeitpunkt der früheren, die Rippenbrüche auslösenden Misshandlungen auch nur annähernd vergleichbar mit der festgestellten physischen Konstitution nach dem lang andauernden Einschlagen auf das Opfer zum Zeitpunkt der Zufügung des/der zuletzt letalen Schlags/Schläge mit einem Flacheisen war, kann nicht ernsthaft angenommen werden, ist daher theoretischer Natur und bewirkt keine vorsatzkritischen Zweifel daran, dass dem Angeklagte der tödlichen Verlauf in der konkreten Tatsituation zumindest gleichgültig war. Der Angeklagte befand sich im Tatzeitpunkt auch nicht in einem solchen psychischen Zustand, der Zweifel daran aufkommen ließe, dass ihm die konkrete Lebensgefährlichkeit seines Tuns tatsächlich bewusst war. Soweit er im Rahmen seiner Einlassung angegeben hat, er habe die Eisenstange ergriffen, „eine Eifersuchtskrise bekommen und sich nicht mehr zurückhalten können“, ist zu berücksichtigen, dass es sich jedenfalls im Zeitpunkt der Einleitung der todbringenden Schlagsequenz gegen die rechte Rumpfseite nicht mehr um eine unmittelbare Spontantat handelte, sondern bereits mehrere Stunden massivster Gewalteinwirkung unter Einsatz des konkreten Tatwerkzeugs seit Eintritt des geschehensauslösenden Ereignisses in Form der Offenbarung außerpartnerschaftlicher Sexualkontakte von Y.-X. P. vergangen waren. Vor diesem Hintergrund unterscheidet sich die Tat deutlich von aus der Situation geborenen Spontantaten, in denen aufgrund der Explosionsartigkeit des Geschehens wenig Raum bleibt, sich über mögliche lebensbedrohlichen Folgen des eigenen Handelns dezidiert Gedanken zu machen. Auch bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte in vorsatzkritischer Weise in seiner kognitiven Fähigkeit, die durch seine Gewalthandlung hervorgerufene konkrete Lebensgefahr für Y.-X. P. zu realisieren, eingeschränkt gewesen wäre. Weder der Tatablauf selbst noch das Nachtatverhalten des Angeklagten sprechen für eine verzerrte Wahrnehmung bezüglich der Letalität des eigenen Handelns. Im Gegenteil: Zum einen hat Y.-X. P. dem Angeklagten bereits vor Einleitung des konkret todbringenden Handlungsgeschehens durchgehend und unmissverständlich durch lautstarke Schmerzensschreie bis hin zu einem Erbrechen signalisiert, welche massiven körperlichen Konsequenzen die ihr gegenüber verübten Gewalttätigkeiten hatten. Zum anderen hat der Angeklagte, anstatt nach Erkenntnis der eingetretenen Bewusstlosigkeit Y.-X. CE. unmittelbar den Notarzt zu alarmieren, hiervon zunächst abgesehen und mehrfach telefonische Gespräche mit seinen Brüdern geführt sowie – nach sodann erfolgter Benachrichtigung des Rettungsdienstes – die festgestellten Verdeckungsmaßnahmen in Bezug auf seine Tat eingeleitet. Diese, insbesondere die wahrheitswidrige Angabe des Angeklagten gegenüber den Rettungssanitätern, Y.-X. P. habe Chlorreiniger getrunken, belegen – da auch die Einnahme von Chlorreiniger offensichtlich tödliches Potenzial hat –, dass dem Angeklagten der – aus seiner subjektiven Sicht vermutete – tödliche Ausgang des Geschehens präsent war und er die wahre Ursache der Verletzungen von Y.-X. P. vor dem Rettungspersonal zu verheimlichen versuchte. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände besteht deshalb kein vernünftiger Zweifel, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. 4) Nachtatgeschehen a) Telefonverhalten des Angeklagten Die Feststellungen zu der telefonischen Korrespondenz des Angeklagten zunächst mit namentlich nicht feststellbaren Person wie auch dem Zeugen D.-Z. G. beruhen auf den durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerken „Sicherstellung Beschlagnahme“ vom 14.05.2021, „zeitliche Abfolge“ vom 14.05.2021 und „Auswertung Funkzellendaten“ vom 20.05.2021 sowie dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 14.05.2021. Mit Blick auf die unbekannt gebliebene Person konnte jedenfalls nachvollzogen werden, dass seitens des Angeklagten um 00:31 Uhr für 32 Sekunden und um 00:32 Uhr für 204 Sekunden Gespräche mit dem Inhaber einer nicht näher zuordnungsfähigen rumänischen Telefonnummer stattfanden. Angesichts dessen ist jedenfalls ausgeschlossen, dass es sich um die Anwahl eines Notrufs handelte. Dass der Angeklagte im Rahmen der ersichtlichen Telefonkontakte gegenüber dem Zeugen D.-Z. G. eröffnete, Y.-X. P. potenziell lebensbedrohlich verletzt zu haben, wird belegt durch den im Wege der Inaugenscheinnahme eingeführten abgesetzten Notruf des Zeugen, in welchem dieser äußert, „die Frau“ – also Y.-X. P. – habe „keine Respiration“. Die Feststellungen betreffend die Alarmierung des Notarztes durch den Angeklagten sowie den Zeugen D.-Z. G. beruhen auf den im Wege der Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführten Notrufen, den durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerken „eingehende Notrufe“ vom 14.05.2021, „zeitliche Abfolge“ vom 14.05.2021 und „Auswertung Funkzellendaten“ vom 20.05.2021 wie auch dem allgemeinen Bericht vom 28.05.2021 sowie den vorstehend bereits dargestellten Angaben des Zeugen CN. zu der vorzunehmenden Zeitverschiebung im Hinblick auf den gemäß den Auswertungen ausgewiesenen Zeitstempel UTC +0. b) Verdeckungsmaßnahmen des Angeklagten Die Feststellungen zu den von dem Angeklagten vor Eintreffen der Rettungskräfte ergriffenen Verdeckungsmaßnahmen beruhen auf einer Gesamtschau des Nachtatverhaltens des Angeklagten verbunden mit den im Wege der Inaugenscheinnahme eingeführten Lichtbildern aus der Wohnung, auf welchen das in der festgestellten Form verstaute entrissene Haupthaar, das unter der Wohnzimmercouch verstaute Flacheisen, die abgezogene Bettwäsche neben dem Bett im Schlafzimmer, blutverdächtige Anhaftungen an der Matratze sowie eingelassenes Badewasser zu sehen sind. Indiziell dafür, dass der Angeklagte die vorgenannten Gegenstände zielgerichtet in der festgestellten Weise verstaut bzw. hergerichtet hat, um von seiner Täterschaft abzulenken, und diese nicht bloß zufällig entsprechend platziert waren, spricht bereits die schiere Vielzahl der hierzu erforderlichen Handgriffe. Gewichtigster Anhaltspunkt ist insoweit gleichwohl die nachweisbar wahrheitswidrige und bewusst einen Suizid seiner Lebensgefährtin suggerierende Angabe des Angeklagten gegen über den Rettungskräften, Y.-X. P. habe Chlorreiniger zu sich genommen. Dass der Angeklagte gegenüber den Zeugen TP. und RO. Entsprechendes geschildert hat, wird durch deren übereinstimmenden Bekundungen belegt. So haben die Zeugen TP. und RO. beiderseits angegeben, der Angeklagte habe ihnen mittels entsprechender Gestik sowie unter Benennung der Worte „Chlorreiniger“ und „getrunken“ vermittelt, Y.-X. P. sei ins Bad gegangen, habe dort Chlorreiniger konsumiert und sich im Anschluss auf das Bett gelegt. Die Aussagen der Zeugen sind auch glaubhaft, dies einerseits aufgrund der Originalität dieses Details sowie dem Umstand, dass sie einerseits die konkrete Interaktion mit dem Angeklagten in diesem Kontext sowie auch visuell das Vorhandensein entsprechenden Chlorreinigers im Badezimmer zu erinnern vermochten. Sie werden zudem gestützt durch die Schilderung des Zeugen XK., dem zufolge die Zeugen TP. und RO. ihn über eine entsprechende, potenzielle Intoxikation des Tatopfers mit Chlorreiniger in Kenntnis gesetzt haben. Ob der Angeklagte den Hinweis auf Konsum von Chlorreiniger durch Y.-X. P. darüber hinaus gegenüber den Zeugen PK IL. und PK’in QO. anbrachte und inwiefern dahingehende Angaben dieser Zeugen mit Blick auf eine unterbliebene Beschuldigtenbelehrung des Angeklagten insoweit verwertbar sind, kann angesichts der vorstehend ausgeführten sicheren Feststellung einer entsprechenden Äußerung gegenüber dem Rettungspersonal sowie dem Umstand, dass sich aus einer Wiederholung der entsprechenden Äußerung gegenüber weiteren Personen ohnehin keine weiteren Erkenntnisse gewinnen lassen, dahinstehen. Die Wahrheitswidrigkeit der entsprechenden Schilderung des Angeklagten wird belegt durch das Begutachtungsergebnis der rechtsmedizinischen Sachverständigen OY., die erläutert hat, im Rahmen der Leichenschau seien keinerlei Anzeichen eines Konsums von Chlorreiniger durch Y.-X. P. erkennbar gewesen; insbesondere seien die Schleimhäute der Speiseröhre sowie des Magens unverletzt und frei von Verätzungsanzeichen gewesen. Angesichts dieser Faktenlage steht für die Kammer zur sicheren Überzeugung fest, dass es sich auch bei der vorgenannten Äußerung des Angeklagten um ein planvolles Ablenkungsmanöver gehandelt hat, was wiederum dafür spricht, dass auch die vorgenannten Maßnahmen auf eine Verschleierung eines Tatverdachts zielten. In diesem Gesamtkontext war auch auszuschließen, dass es Y.-X. P. war, die dem Angeklagten – wie von ihm behauptet – nach Rückkehr aus dem Badezimmer von einem Chlorreinigerkonsum berichtete, der Angeklagte mithin einem Irrtum unterlag. Ein entsprechendes Verhalten Y.-X. CE. stünde insoweit in eklatantem Widerspruch zu dem Tatgeschehen, anlässlich dessen kein rationaler oder plausibler Grund ersichtlich ist, weshalb sie dem Angeklagten wahrheitswidrig eine Zufuhr von Chlorreiniger vorspiegeln sollte. Vielmehr fügt sich die entsprechende Verdeckungshandlung unschwer in den Umstand ein, dass der Angeklagte, wie festgestellt, nicht unmittelbar nach Erkennen des Bewusstseinsverlusts seiner Lebensgefährtin den Notruf absetzte, sondern in der Erkenntnis, diese lebensgefährlich verletzt zu haben, zuvor die Zeit fand, seinen Bruder zu kontaktieren und sich mit diesem über die weitere Vorgehensweise beratschlagt hat. Unter Gesamtbetrachtung der vorstehenden Umstände erweist sich daher auch die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten, er habe seine Brüder (allein) aus Angst, der Notruf würde ihn wegen seiner unzureichenden Deutschkenntnisse nicht verstehen, kontaktiert, als unglaubhaft, zumal der Angeklagte – was ausreichend gewesen wäre – nicht nur den Zeugen D.-Z. G., sondern jedenfalls noch eine weitere – unbekannte – Person verständigt hat. c) Eintreffen der Rettungskräfte, Polizei und Geschwister des Angeklagten, Reanimationsmaßnahmen und weiteres Verhalten des Angeklagten Die Feststellungen zur Eintreffsituation der Rettungskräfte, den seitens des Angeklagten in diesem Kontext getätigten Äußerungen, seinen Unterstützungsmaßnahmen, der Anforderung des Notarztes und der Polizei durch den Zeugen RO. sowie der Gemütsverfassung des Angeklagten während der Durchführung initialer Reanimationsmaßnahmen beruhen auf den Angaben der Zeugen TP. und RO., die die Geschehnisse übereinstimmend in der festgestellten Form berichtet haben und deren Angaben einerseits mit Blick auf ihre neutrale Stellung wie auch dem Umstand, dass ihnen die Gesamtsituation nicht zuletzt vor dem Hintergrund des sich ihnen eröffnenden massiven Verletzungsbildes ihren Schilderungen zufolge skurril vorkam, glaubhaft sind. Die Feststellungen zu der Auffindesituation von Y.-X. P. durch die Zeugen TP. und RO. beruht auf deren glaubhaften Angaben sowie den durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbildern anhand welcher der Zeuge TP. die genau Lage des Tatopfers auf dem Bett zu beschreiben vermochte. Die Feststellungen zu den im Einzelnen seitens des Rettungspersonals ergriffenen Reanimationsmaßnahmen sowie dem Abtransport Y.-X. CE. ins Krankenhaus beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen TP., RO. und XK.. Die Feststelllungen zur Eintreffsituation der Zeugen PK IL. und PK’in QO., dem sich hieran anschließenden Verhalten des Angeklagten sowie dessen weiterer Gemütsverfassung beruhen auf den glaubhaften Angaben der vorgenannten Zeugen. Insoweit vermag die Kammer insbesondere keinen Widerspruch zwischen den Darstellungen des Rettungspersonals, der Angeklagte sei aufgeregt gewesen und habe sie zu schneller Hilfe angehalten, sowie den Angaben der Polizeikräfte zu einem ungewöhnlich ruhigen und gefassten Verhalten des Angeklagten zu erkennen. Dies gilt bereits deshalb, weil zwischen der Antreffsituation der Rettungskräfte und derjenigen der Polizei eine zeitliche Divergenz lag, innerhalb derer aus Sicht des Angeklagten bereit eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten dergestalt eingetreten war, als dass er sich bei Eintreffen der Polizeibeamten in der Vorstellung wiegen konnte, seiner Lebensgefährtin werde geholfen. Die Feststellungen zu den weiteren, seitens Y.-X. P. erlittenen Rippenbrüchen sowie deren Ursache beruhen auf dem Begutachtungsergebnis der rechtsmedizinischen Sachverständigen OY., die Verletzungen des Tatopfers in der festgestellten Form beschrieben und überzeugend ausgeführt hat, die im Bereich der mittleren Schlüsselbeinlinie und damit auf der Körpervorderseite verorteten Rippenbrüche seien – anders als rückseitig gelegene Brüche – plausibel mit dem Einsatz der LUCAS-Reanimationshilfe vereinbar. Dies korrespondiert mit den Angaben der Zeugen TP. und RO., die bestätigten, dass Rippenbrüche typische Folge von Herzdruckmassagen seien. Angesichts dessen war nicht auszuschließen, dass die vorgenannten im Bereich der mittleren Schlüsselbeinlinie gelegenen frischen Rippenbrüche auch vorliegend auf die Reanimation und nicht die festgestellte Gewalteinwirkung seitens des Angeklagten zurückzuführen waren. Die Feststellungen zum Eintreffen der Geschwister des Angeklagten an der Tatwohnung beruhen auf den entsprechenden Angaben der Zeugen PK IL. und PK’in QO. sowie der durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Strafanzeige vom 14.05.2021. d) Todeseintritt von Y.-X. P. und Inobhutnahme der F. V. G. Die Feststellungen zum Todeszeitpunkt der Y.-X. P. beruhen auf der durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Todesbescheinigung vom 14.05.2021. Die Feststellungen zu dem Aufenthalt des Tochter des Paares nach der Tat sowie deren Verhalten beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Zeugen RO., TP., PK IL. und PK’in QO.. Die Feststellungen zu dem derzeitigen Aufenthaltsort der Tochter beruhen auf der entsprechenden Einlassung des Angeklagten. 5) Schuldfähigkeit Die Feststellungen zu der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. YW. und dem Sachverständigen PD Dr. CQ., die als Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und forensische Psychiatrie bzw. als Diplom-Psychologe fachlich kompetent und der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als versiert bekannten sind. Nach deren Ausführungen lag weder eine forensisch relevante psychiatrische Erkrankung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, eine schwere andere seelische Störung noch eine Intelligenzminderung des Angeklagten derartigen Ausmaßes zum Tatzeitpunkt vor, die sich erheblich auf dessen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hätte. Die Sachverständige Dr. YW. hat auf Grundlage der Explorationen des Angeklagten, des Aktenstudiums, der Auswertung der Krankenunterlagen, des Ergebnisses der testpsychologischen Zusatzbegutachtung des Angeklagten durch den Sachverständigen PD Dr. CQ. und der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung zunächst festgestellt, dass sich bei dem Angeklagten weder Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankungen im Sinne einer affektiven Psychose oder einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis noch eines Alkoholkonsums zum Tatzeitpunkt ergeben haben. Darüber hinaus lag im Einklang mit dem Begutachtungsergebnis der Sachverständigen Dr. YW. das Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in Gestalt eines Affektdelikts unter keinem Gesichtspunkt vor: Die Sachverständige Dr. YW. hat insoweit zunächst ausgeführt, dass sich bei dem Angeklagten mit Blick auf den Auslöser der Tat in Form der außerpartnerschaftlichen Sexualkontakte seiner Lebensgefährtin zu anderen Männern zwar durchaus über einen längeren Zeitraum eine psychische Labilisierung sowie Gefühle der Wut, Frustration und Eifersucht aufgebaut haben. Gleichwohl stünden insbesondere die konkrete Tatausführung, das Fehlen eines für den Affekt charakteristischen Erregungsaufbaus und –abbaus sowie einer Einengung des Bewusstseins, die sich über Wochen aufbauenden Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Lebensgefährtin wie auch das gezeigte Nachtatverhalten in Widerspruch zu einem Affektdelikt mit tiefgradiger Bewusstseinsstörung. Das Affektdelikt kennzeichne sich insoweit durch einen konflikteigentümlichen Reiz, der sich in einem eruptiven Gewaltausbruch, mithin einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Tatauslöser und der Tatumsetzung, entlade. Typisch für eine Affekttat seien daher beispielsweise ein kurzdauernder Blutrausch oder ein „Rotsehen“. Diese Kriterien seien in Bezug auf das konkrete Tatgeschehen nicht erkennbar. Insoweit sei zunächst in den Blick zunehmen, dass dem eigentlich Tatgeschehen bereits mehrere tätliche Übergriffe seitens des Angeklagten auf Y.-X. P., motiviert durch einem ähnlichen Themenkomplex entspringende, wenn auch in ihrer Intensität hinter der konkret tatauslösenden, seitens Y.-X. P. bereits umgesetzten Untreue zurückbleibende Auslöser in Form einer im Raum stehenden Trennung zugunsten eines anderen Mannes, dem Zeugen MG. BS., vorausgingen, es sich mithin nicht um ein singuläres Ereignis handelte. Hinzu trete der über einen langen Zeitraum hingezogene Tatablauf, in dessen Zuge es zu mehreren Unterbrechungen des Tatgeschehens, beispielsweise zum Verschließen der Fenster, Vorziehen der Gardinen, Gesprächen sowie zwischenzeitlichem Innehalten mit der Tat und dementsprechend einer Beruhigung, gekommen sei. Dies belege, dass bei dem Angeklagten im Hinblick auf die weitere Ausführung der Tat kognitive Kontrollfunktionen im Sinne einer Reflexion stattgefunden hätten, die einer Affekttat entgegenstünden. Auch das Nachtatverhalten, das von einem planvollen Ablenken der Tat von seiner Person durch Tätigung falscher Abgaben gegenüber dem Rettungspersonal geprägt gewesen sei, spreche gegen das Vorliegen eines Affekts. Nichts anderes gelte unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte gegenüber dem Rettungspersonal aufgeregt und besorgt erschienen sei. Eine derartige bloße Unruhe genüge nicht für die Annahme einer tiefgreifenden seelischen Erschütterung. Anhaltspunkte für eine Einengung des Bewusstseins seien vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte in der Lage gewesen sei, sein eigenes Verhalten aufgrund des Opferverhaltens anzupassen, nicht ersichtlich. Die Kammer schließt sich diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. YW. an und ist aufgrund dessen nach eigener Prüfung insoweit von einer vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen. Auf Grundlage der Feststellungen der Kammer zu den Hintergründen und dem Vorgeschehen der Tat sowie der festgestellten Tatmotivation des Angeklagten, die von dem egozentrischen Gedanken geprägt war, zur Wiederherstellung seiner dichotom ausgestalteten Lebenswirklichkeit durch die Verübung massivster Gewalt gegenüber seiner Lebensgefährtin eine „Situationsbereinigung“ in Bezug auf ihre Untreue herbeizuführen und der im Hinblick auf das Ausmaß, die Vehemenz und die Dauer der ihr beigefügten Verletzungen ein Abwägungsprozess zwischen ihrem Leid und dem Festhaltenwollen an der Beziehung vonseiten des Angeklagten vorausgegangen war, blieb angesichts der diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. YW. kein Raum für die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung und damit der Annahme einer verminderten oder gar aufgehobenen Schuldfähigkeit. Hinzu tritt, dass es nach den getroffenen Festgestellungen bereits an dem nötigen Kernaffekt im Sinne eines durch das Tatopfer provozierten Auslösers der Tat, der einen unmittelbaren Vernichtungswillen nach sich zieht, fehlt. Zwar war vorliegender Auslöser der Tat die Offenbarung von ihr (ehemals) unterhaltener Sexualkontakte zu dem Zeugen JQ., welche dem Angeklagten zuvor verborgen geblieben waren. Gleichwohl schwelte ein entsprechender Verdacht angesichts des ihm zu diesem Zeitpunkt längst bekannten Kontakts Y.-X. CE. zu dem Zeugen MG. BS. und dem vorangegangenen gemeinsamen Telefonat mit der Zeugin R., in welchem der Zeuge JQ. Thema war, bereits bei dem Angeklagten, sodass sich diesem am Tattag gerade nicht ein gänzlich neues, in dem vorherigen, ihm bekannten Verhalten seiner Lebensgefährtin in keiner Weise angelegte „Betrugsszenario“ eröffnete. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war im Zeitpunkt der Tatbegehung in Übereinstimmung mit den Begutachtungsergebnissen der Sachverständigen Dr. YW. und PD Dr. CQ. auch nicht unter dem Eingangsmerkmal einer Intelligenzminderung oder einer anderen seelischen Störung aufgehoben oder vermindert. Der Sachverständige PD Dr. CQ. hat auf Grundlage der seinerseits durchgeführten testpsychologischen Zusatzbegutachtung zur Frage der Intelligenz und Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, zu deren Zwecke er ihn testpsychologisch untersucht und ein Leistungs- und Persönlichkeitsprofil erstellt habe, zwar ausgeführt, der Angeklagte zeige sich in seiner kognitiven Auffassungs- und Denkfähigkeit sowie seiner allgemeinen Abstraktionsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Dies äußere sich vor allem in seinen konkret und anschauungsgebundenen Gedankengängen sowie dem Umstand, dass nicht sämtliche der geplanten kognitiven Prüfungen durchführbar, insbesondere ein Persönlichkeitstest überhaupt nicht möglich gewesen sei. In testpsychologischer Hinsicht habe ein unterdurchschnittlicher Leistungswert in dem sprach- und kulturfreien intellektuellen Primärbereich der kausalanalytischen Denkfähigkeit vorgelegen; auch bei allen weiteren kognitiven Funktions- und Leistungsprüfungen seien Minderleistungen feststellbar gewesen. Normabweichend defizitär hätten sich insbesondere seine Leistungen bei den Prüfungen der Konzentrationsfähigkeit, der kurzfristigen Merkfähigkeitsspanne, der sprachlichen- und nichtsprachlichen Lern- und Gedächtnisfähigkeit, der rechnerischen Denkfähigkeit sowie der visuell-räumlichen Auffassungsgabe und entsprechenden Denk- und Problemlösungsfähigkeit gezeigt. Auf Basis dieser Untersuchungsergebnisse liege bei dem Angeklagten eine leichte Intelligenzminderung, mithin ein IQ-Bereich zwischen 50 und 69, vor. Angesichts dieser kognitiven Einschränkungen sei auch eine objektivierende Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten unter normalpsychologischen oder klinischen Beurteilungsgesichtspunkten nicht möglich gewesen, da diese eine normgerechte Intelligenz, mithin einen IQ von ≤ 85 voraussetze. Gleichwohl habe er keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bei dem Angeklagten gewinnen können. Der Angeklagte kennzeichne sich insoweit durch eine einfach strukturierte Persönlichkeit mit fester Verankerung in den Lebensbereichen „Familie“ und „Beruf“, zu deren Strukturierung er trotz seines verminderten IQs ohne weiteres in der Lage sei. Darüber hinaus verfüge der Angeklagte über eine klare Vorstellung von Recht und Unrecht; ihm sei durchaus bewusst, was verboten sei und habe dies im Rahmen der Begutachtung auch selbst spontan geäußert. Dies korrespondiert mit dem Begutachtungsergebnis der Sachverständigen Dr. YW.. An die im Rahmen der testpsychologischen Zusatzbegutachtung des PD Dr. CQ. gewonnenen Erkenntnisse anknüpfend und diese in ihre Untersuchung einbeziehend hat die Sachverständige Dr. YW. überzeugend eine entwicklungsbedingte verminderte Intelligenz festgestellt, die jedoch keinesfalls das Ausmaß des Eingangsmerkmals einer forensisch relevanten Intelligenzminderung erreiche. Erläuternd hat sie insoweit zunächst ausgeführt, die Beurteilung der Schuldfähigkeit hebe insoweit von vornherein nicht nur auf reine Intelligenzminderung ab, sondern stelle eine komplexe psychopathologische Beurteilung dar. Entscheidend sei die Feststellbarkeit klinisch erkennbarer Defizite. Intelligenzgeminderte Personen gemäß der Definition der ICD 10 wie der Angeklagte erwürben ihre Sprache verzögert, jedoch in ausreichendem Umfang für die täglichen Anforderungen, für eine normale Konversation und ein klinisches Interview. Regelmäßig sei die Erlangung voller Unabhängigkeit in der Selbstversorgung und häuslichen Aktivitäten gegeben; die Hauptschwierigkeiten träten – wie auch das Ergebnis der seitens des Sachverständigen PD Dr. CQ. durchgeführten testpsychologischen Zusatzbegutachtung belege – im Rahmen der Schulausbildung auf. Gleichwohl sei die Mehrzahl leicht intelligenzgeminderter Personen für eine – eher praktische als schulische – Arbeit anlernbar. In einem soziokulturellen Umfeld ohne Schwerpunkt auf schulischer Ausbildung erwecke die leichte Intelligenzminderung in der Regel keine Probleme. Auf dieser Grundlage bewege sich die festgestellte leichte Intelligenzminderung des Angeklagten aus psychopathologischer Sicht klinisch eher im Bereich einer Lernbehinderung, die seine Schuldfähigkeit unberührt lasse. Das Vorliegen einer mittelgradigen, schweren oder gar schwersten Intelligenzminderung sei auszuschließen. Tragend für diese Einordnung sei der Umstand, dass der Angeklagten die Fähigkeit besessen habe, sowohl beruflich als auch sozial über einen langen Zeitraum ein regelgerechtes Niveau aufrechtzuerhalten. So sei er – mitunter zwar auf Grundlage von Hilfestellungen und Strukturvorgaben seiner Familie oder Kollegen – selbst in der Lage gewesen, zu arbeiten, sowie seinen Alltag zu gestalten, beispielsweise auch Grillfeste zu veranstalten, was keine Einschränkungen mit Blick auf seine soziale Kompetenz erkennen lasse. Seine Fähigkeiten zur Alltagsgestaltung gingen dabei deutlich über eine bloße sog. „Straßenkompetenz“ hinaus. So sei er in der Lage gewesen, den einschneidenden und lebensverändernden Entschluss zur Übersiedlung nach Deutschland zu fassen und problemlos umzusetzen. Auch das Zusammenleben mit Y.-X. P. sei ohne nennenswerte Auffälligkeiten in dem Sinne erfolgt, dass er zur Aufrechterhaltung des Familienlebens – auch nach der Geburt des Kindes – strukturierender Hilfe von dritter Seite bedurft hätte. Alltagsverrichtungen wie beispielsweise gemeinsame Einkäufe, habe er auch bewältigen können. Darüber hinaus sei das Einsichtsvermögen für die Strafbarkeit von Tötungsdelikten zweifellos bei dem Angeklagten jederzeit erhalten gewesen. Seine Fähigkeit, gesellschaftliche Normen zu erfassen, sei nicht beeinträchtigt. Insbesondere sei ihm die Bedeutung eines Tötungsdelikts bewusst und die uneingeschränkte Einsicht in sein Fehlverhalten erhalten. Die Kammer hat sich auch die diesbezüglichen Ausführungen beider Sachverständigen nach kritischer Prüfung zu Eigen gemacht. Was die Frage einer Intelligenzminderung und deren potenzielle Auswirkungen auf die Unrechts- und/oder Steuerungsfähigkeit angeht, liegt zwar der von dem Sachverständigen Dr. CQ. gemessene IQ, der im Bereich einer leichten Intelligenzminderung liegt, vor. Allerdings bedeutet dies nicht gleichsam einen Automatismus dergestalt, dass anknüpfend hieran schon eine zumindest verminderte Schuldfähigkeit bejaht werden kann. Insoweit ist nämlich entsprechend der Ausführung der Sachverständigen Dr. YW. schon zu berücksichtigen, dass – in der psychiatrischen Literatur anerkannt – die Einteilungen – wie auch hier schon die große Bandbreite zeigt – nur Richtwerte darstellen und die bloße Orientierung an Zahlenangaben eher willkürlich erscheint. Das ändert zwar nichts daran, dass eine Intelligenzminderung ohne nachweisbaren Organbefund – wie bei dem Angeklagten festgestellt – dem Eingangsmerkmal des Schwachsinns unterfallen und damit eine besondere Erscheinungsform schwerer anderer seelischer Abartigkeiten darstellen kann. Die bloße Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit begründet eine solche Beeinträchtigung aber noch nicht. Dazu bedarf es einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters. Dabei ist im Einzelnen zu prüfen, wie sich die so festgestellte Intelligenzminderung auf Handlungs- und Erkenntnismöglichkeiten des Täters auswirkt und warum das sich daraus ergebende Störungsbild bei wertender Betrachtung in seiner Gesamtheit ein Ausmaß erreicht hat, das die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in der Erscheinungsform des Schwachsinn s rechtfertigt (vgl. BGH NStZ-RR 2020, 36 m.w.N.). Die Sachverständige Dr. YW. hat hierzu unter Bezugnahme auf das individuelle, psychopathologische Leistungsvermögen in Alltagssituationen und in der konkreten Tatsituation überzeugend ausgeführt, dass die Intelligenzminderung des Angeklagten nicht unter die psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Hierbei ist im Hinblick auf die Alltagsbewältigung nochmals hervorzuheben, dass der Angeklagte während der sieben Jahre andauernden Beziehung zu Y.-X. P. zu einem normgerechten Zusammenleben mit ihr und zuletzt auch mit der gemeinsamen Tochter, die er ebenso zu versorgen wusste, in der Lage war und darüber hinaus auch in beruflicher Hinsicht – handwerklich geprägte – Tätigkeiten erfolgreich auszuführen vermochte und damit über ein gut ausgeprägtes Spektrum vorhandener Fähigkeiten verfügte. Von zusätzlicher Bedeutung war für die Kammer mit Blick auf die konkrete Tatausführung zudem, dass diese sich weder durch komplexe Geschehensabläufe oder auftretende Komplikationen, wie beispielsweise einer Entdeckung durch Dritte, noch durch eine vielschichtige emotionale Konfliktsituation kennzeichnete. Vielmehr war das Geschehen im Kern von einfachen, gleichförmigen Handlungsweisen, dem wiederholten Zuschlagen mit einem Werkzeug, geprägt, dessen Umsetzung und Aufrechterhaltung keiner besonderen intellektuellen Leistung bedurfte. Selbiges gilt mit Blick auf die hierauf von Y.-X. P. gezeigten Reaktionen in Form der qualvollen Schmerzensschreie, deren Einordnung ebenfalls nicht intellektuell herausfordernd war. Mit Blick auf sein Unrechtsbewusstsein tritt der Umstand hinzu, dass – angesichts der zahlreichen, dem Tattag vorausgegangenen – Misshandlungen von Y.-X. P., die nicht tödlicher Natur waren, dem Angeklagten durchaus eine differenzierte Betrachtung seiner Vorgehensweise möglich war. So war er ersichtlich befähigt, zwischen, wenn auch gewaltsamen, so jedoch kürzeren Misshandlungen in den Tagen und Wochen vor der Tat, nach denen Y.-X. P. dennoch ein Verlassen der Wohnung und soziale Interaktion möglich war, sowie dem sich am Tattag zugetragenen Martyrium abzustufen. Damit ist eine schwere andere seelische Störung i.S.v. § 20 StGB auszuschließen und eine Beeinträchtigung oder gar Aufhebung der Fähigkeit, aufkommenden Tatimpulsen auseichende innere Hemmnisse entgegenzusetzen nicht gegeben. Gleiches gilt für die Unrechtseinsicht, die auch und gerade durch sein – wenn auch erfolgloses und planvoll auf Verdeckung ausgerichtetes - Nachtatverhalten dokumentiert wird. V. Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen eines Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Aufgrund der übergangslosen Einmündung der zunächst mit Körperverletzungshandlungen geführten Misshandlungen in einen nunmehr mit Tötungsvorsatz geführten Angriff liegt ein einheitliches Tötungsdelikt vor (BGH, Urt: v. 19. 8. 2004, 5 StR 218/04 = NStZ 2005, 93, Fischer, 68. Aufl. 2021, § 212 Rn. 22). Mordmerkmale hat der Angeklagte demgegenüber im Rahmen der bedingt vorsätzlichen Tötung seiner Ehefrau nicht verwirklicht. 1) Zunächst lagen bereits objektiv keine niedrigen Beweggründe vor. Beweggründe sind niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung besonders verachtenswert erscheinen, auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag verwerflich erscheinen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (BGH, Urteil vom 22.03.2017 – 2 StR 656/13, BeckRS 2017, 109042). Bei der Prüfung, ob ein Beweggrund niedrig ist, ist nicht auf die Herkunft des Angeklagten und die Wertvorstellungen des Kulturkreises abzustellen, aus dem dieser stammt. Der Maßstab für die objektive Bewertung eines Beweggrunds ist vielmehr den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen, in welcher der Angeklagte lebt und vor deren Gericht er sich zu verantworten hat, und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die sich den sittlichen und rechtlichen Werten dieser Rechtsgemeinschaft nicht in vollem Umfang verbunden fühlt (BGH, Beschluss vom 09.09.2010 – 1 StR 376/10, BeckRS 2011, 16157; BGH, Urteil vom 11.10.2005 – 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284; BGH, Urteil vom 07.10.1994 – 2 StR 319/94, NStZ 1995, 79). Liegen mehrere Motive vor, müssen die Hauptmotive, welche der Tat ihr Gepräge geben, „niedrig“ in dem gerade dargestellten Sinne sein. Bei Motiven wie Verärgerung, Eifersucht, Wut, Rechthaberei oder Hass, also normalpsychologischen Affekten, denen eine Bewertung als „niedrig“ für sich allein nicht zukommt, kommt es darauf an, ob sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGH, Urteil vom 22.03.2017 – 2 StR 656/13, BeckRS 2017, 109042; BGH, Beschluss vom 22.01.2004 – 4 StR 319/03, NStZ-RR 2004, 234; BGH, Urteil vom 25.07.2006 – 5 StR 97/06, NStZ-RR 2006, 340). Erweist sich die Tötung in Ansehung der einzelfallspezifischen Gegebenheiten nach normativen Deutungsmustern zumindest ansatzweise als begreiflich oder menschlich verständlich, so kann das ihr zugrunde liegende Tötungsmotiv nicht als niedrig klassifiziert werden. Entbehrt die aus normalpsychologischem Antrieb begangene Tötung hingegen eines rechtlich beachtlichen Grundes, so ist die Annahme eines niedrigen Beweggrundes gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 14.10.1992 – 3 StR 320/92, NStZ 1993, 182; BGH, Beschluss vom 22.07.2010 – 4 StR 180/10, NStZ 2011, 35; MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, § 211 StGB Rn. 100) Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ist das Motivbündel des Angeklagten in Form der tiefgreifenden Eifersucht und Wut über die ihm offenbarte Untreue von Y.-X. P. sowie ihre Zuwendung hin zu anderen Männern und die aus Sicht des Angeklagten hieraus resultierende Bedrohung der eigenen dichotomen Lebenswelt nicht als niedrig einzuordnen. Zwar erweist sich die Tötung Y.-X. CE. auf dieser Grundlage als verwerflich. Ein derartiges Abreagieren von Wut und Eifersucht durch die Zufügung von Gewalttätigkeiten bis hin zu der Tötung eines Menschen offenbart eine menschenverachtende und mit den Vorstellungen der hiesigen Rechtsgemeinschaft in keiner Weise zu vereinbarende Geisteshaltung. Gleichwohl erweist sich die Tat des Angeklagten unter Berücksichtigung der unmittelbar zuvor erfolgten Offenbarung ihres sexuellen Verhältnisses zu dem Zeugen JQ. aus sozialethischer Perspektive noch als ansatzweise menschlich begreiflich. Dies gilt deshalb, weil das Geständnis der Untreue die der Tat vorausgegangenen Abwendungsbestrebungen von Y.-X. P. hin zu dem Zeugen MG. BS., die faktisch noch nicht vollzogen war, ihrem Gewicht nach überstieg und damit zugleich in Anbetracht der Täterpersönlichkeit eine Zerrüttung seiner, abseits des Berufs vollständig auf Y.-X. P. und das Familienleben ausgerichteten, Lebenswirklichkeit führte. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die den Angeklagten auch zur Tat leitenden Emotionen in Form der Eifersucht, Wut und Enttäuschung noch als normalpsychologisch erklärbare Gefühlsregung mit der Folge, dass die Tat trotz der teils mithandlungsleitenden Motivation der Abstrafung und Durchsetzung von Besitzansprüchen insgesamt sittlich nicht auf tiefster Stufe steht. b) Ebenso wenig tragen die Feststellungen objektiv die Annahme einer grausamen Tötung. Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt ( Eschelbach , in: BeckOK StGB, 51. Ed. 1.11.2021, § 211 Rn. 59). Die grausame Tötung setzt demnach objektiv eine besonders gravierende Begehungsweise voraus, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgeht und sich an der konkreten Tatausführung sowie den sich daraus ergebenden besonderen Leiden des Opfers, wie sie beispielsweise bei einem Verbrennen, Ertränken, Verhungern-Lassen gegeben sind, bemisst (Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 211 Rn. 56; vgl. BGH, Beschluss vom 21.06. 2007 – 3 StR 180/07, NStZ 2008, 29; Schneider , Anm. zu BGH, Beschluss vom 04.09.1985 – 2 StR 353/85, NJW 1986, 265). In Fallgestaltungen des gestaffelten Vorgehens des Täters, bei dem er das Opfer in kurzen Abständen mehrfach und jeweils schmerzintensiv mit Tötungsvorsatz angreift, sprechen für eine grausame Tatverwirklichung ob ihrer Leidenssteigerung wiederholte, längere, erhebliche und sehr schmerzhafte Gewalthandlungen des Täters (vgl. BGH, Beschluss vom 04.09.1985 – 2 StR 353/85, NJW 1986, 265). Bei zeitlich sehr kurzen, ununterbrochenen Sequenzen eines einheitlichen Tötungsvorhabens können allerdings ggf. einzelne Tathandlungen als „Schmerzeinheit“ anzusehen sein mit der Folge, dass das Mordmerkmal der Grausamkeit nicht verwirklicht ist ( Schneider , Anm. zu BGH, Beschluss vom 21.06.2007 - 3 StR 180/07, NStZ 2008, 29). Mit Blick auf das Koinzidenzprinzip ist allerdings zu beachten, dass Handlungen, die vor dem Beginn der tatbestandsmäßigen Tötungshandlung liegen, in der Regel nicht Moment des Tötens und damit von Umständen sein können, die es bedingen, dass beim Vorgang des Tötens dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen zugefügt werden (BGH, Beschluss vom 04.09.1985 – 2 StR 353/85, NStZ 1986, 265). Vorbereitende Quälereien können danach nur dann zur grausamen Tötung führen, wenn der Täter dabei bereits mit Tötungsvorsatz handelt (BGH, Beschluss vom 21.06. 2007 – 3 StR 180/07, NStZ 2008, 29). Ein nur zeitlicher oder räumlicher Zusammenhang zwischen einer Grausamkeit und der Tötungshandlung genügt demgegenüber nicht (BGH, Beschluss vom 04.09.1985 – 2 StR 353/85, NStZ 1986, 265). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erfüllt die festgestellte mit bedingtem Tötungsvorsatz geführte Tathandlung der Zufügung eines massiven oder mehrerer heftiger Schläge mit dem Flacheisen gegen die rechte Rumpfseite von Y.-X. P. nicht den Tatbestand der grausamen Tötung. Mit Blick auf die Tötungshandlung an sich gilt dies zunächst deshalb, weil – wie festgestellt – bereits nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte die tödliche Verletzung seiner Lebensgefährtin bereits mit einem einzigen, massivsten Schlag herbeigeführt hat, mithin keine Begehungsweise vorlag, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausging. Zu deren Annahme genügt alleine der Umstand, dass der Angeklagte im Rahmen der Schlagausführung gegen den Rückenbereich seiner Lebensgefährtin heftigste Gewalt eingesetzt hat, nicht. Aus denselben Gründen führt auch der festgestellte, mindestens eine weitere Schlag gegen den linken Rückenbereich gegen 00:00 Uhr nicht zur Begründung des Mordmerkmals. Mit Blick auf das Koinzidenzprinzip lassen sich ebenso wenig die zahlreichen, brutalen, dem todbringenden Geschehen ab 23:45 Uhr vorausgegangenen Schläge mit dem Flacheisen, die Y.-X. P. zwar mit Blick auf die zeitliche Dimension von mehr als drei Stunden zweifelsfrei besondere Schmerzen oder Qualen bereitet haben, in die Bewertung einbeziehen. Denn dass der Angeklagte den Tötungsvorsatz bereits zu Beginn des Misshandlungsgeschehens gefasst hat und bei Ergreifen des Flacheisens um 20:00 Uhr plante, Y.-X. P. über einen sich bis in die Nacht erstreckenden Zeitraum derart zu misshandeln, dass sie letztlich in ihren Verletzungen sterben würde, war vorliegend nicht feststellbar. VI. Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Strafe für die Tat des Angeklagten war grundsätzlich dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren im Mindestmaß und gemäß § 38 Abs. 2 StGB von fünfzehn Jahren im Höchstmaß vorsieht. 1) Die Kammer hat vorliegend zunächst keinen besonders schweren Fall des Totschlags gemäß § 212 Abs. 2 StGB angenommen, sodass insoweit keine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen war. Ein besonders schwerer Fall des Totschlags setzt voraus, dass das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters außergewöhnlich groß ist. Es muss ebenso schwer wiegen wie das eines Mörders. Dafür genügt nicht schon die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu gesetzlichen Mordmerkmalen. Es müssen vielmehr schulderhöhende Gesichtspunkte hinzukommen, die besonders gewichtig sind (BGH, Beschluss vom 07.08.2018 – 3 StR 47/18, BeckRS 2018, 20467; BGH, Beschluss vom 20.01.2004 – 5 StR 395/03, NStZ-RR 2004, 205). Ob dies der Fall ist, muss unter Berücksichtigung der Gesamtheit der äußeren und inneren Seite der Tat beantwortet werden (BGH, Beschluss vom 20.01.2004 – 5 StR 395/03, NStZ-RR 2004, 205). Dazu gehört, dass die Gründe, die den Täter zu seiner Tat bewegen haben, sorgfältig bewertet und schuldmindernde Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 07.08.1986 – 4 StR 371/86, BeckRS 1986, 31108276). Ausgehend von diesen Grundsätzen rechtfertigt vorliegend eine Gesamtwürdigung der konkreten Tat sowie der Täterpersönlichkeit unter Einschluss sämtlicher schulderhöhender und -mindernder Aspekte nicht die Annahme eines besonders schweren Falls. Der Umstand, dass die Tat vorliegend eine Nähe zu gleich zwei Mordmerkmalen, namentlich hinsichtlich ihrer konkreten Ausführung – dem langgezogenen, qualvollen und brutalem Misshandlungsgeschehen – eine gewisse Nähe zu dem Mordmerkmal der Grausamkeit und auch mit Blick auf die Tatmotivation des Angeklagten, insbesondere den Tatantrieb der Wut und Eifersucht kombiniert mit Zügen eines Herrschaftsanspruchs gegenüber seiner Lebensgefährtin, Teilaspekte eines niedrigen Beweggrundes aufweist, genügt für sich genommen nicht zur Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags. Weitere darüber hinausgehende schulderhöhende Umstände, die der Tat ein die Strafschärfung rechtfertigendes Gepräge geben würden, sind demgegenüber nicht ersichtlich. 2) Gleichwohl ebenso wenig war vorliegend ein minder schwerer Fall gemäß § 213 Alt. 2 StGB anzunehmen. Die Annahme dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden war. Die zur Strafmilderung des provozierten Totschlags führende Beleidigung erfasst in ihrem Kernbereich Ehrangriffe des Opfers in Form der Kundgabe von Miss- oder Nichtachtung. Dabei kommt es nicht darauf an, wie der Angeklagte die Kundgebung des Geschädigten aufgefasst hat, sondern darauf, ob sie objektiv als schwer beleidigend zu beurteilen ist (BGH, Urt. v. 13.5.1981 – 3 StR 42/81 = NStZ 1981, 300). Maßgebend ist der konkrete Geschehensablauf unter Berücksichtigung von Persönlichkeit und Lebenskreis der Beteiligten der konkreten Beziehung zwischen Täter und Opfer (BGH, Urt. v. 12.5.1987 – 1 StR 43/87 = NStZ 1987, 555) sowie der tatauslösenden Situation (BGH, Beschl. v. 21.5.2004 – 1 StR 170/04 = NStZ 2004, 631; BGH, Beschl. v. 8.9.2016 – 1 StR 372/16, NStZ-RR 2017, 11). Der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts und die unter den Voraussetzungen des § 213 StGB mildere Beurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens gebieten es, die Anforderungen an die Schwere der Beleidigung, auch angesichts der auf die tatauslösende Situation zulaufenden Entwicklung der Täter-Opfer-Beziehung, nicht zu niedrig anzusetzen (BGH Urt. v. 1.9.2011 – 5 StR 266/11, BeckRS 2011, 22979). Mit Blick auf die Tötung des Intimpartners genügt vor diesem Hintergrund alleine das Hinausstreben der Ehefrau aus der Ehe und der von ihr eingeräumte Ehebruch für deren Annahme noch nicht (BGH, Urteil vom 22.09.1981 – 1 StR 508/81, NStZ 1982, 27). Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend bereits objektiv an einer schweren Beleidigung des Angeklagten durch das Tatopfer. Eine solche liegt insbesondere nicht in der der Tat unmittelbar vorausgehenden und ihren Auslöser darstellenden Offenbarung Y.-X. CE. außerpartnerschaftlichen Sexualkontakts zu dem Zeugen JQ.. Dies gilt bereits deshalb, weil allein die bloße Offenlegung der entsprechenden Untreue – ebenso wie ihre Wochen zuvor bekannt gewordenen Trennungsabsichten zugunsten des Zeugen MG. BS. – keinen beleidigenden Charakter in sich trägt. Im Übrigen war selbst aus der – wenn auch nicht maßgeblichen – subjektiven Sicht des Angeklagten mit der Offenbarung ihrer Untreue vonseiten Y.-X. P. keine Demütigung oder Kränkung bezweckt. So hat der Angeklagte eigens angegeben, Y.-X. P. habe ihm Auskunft hierzu gegeben, damit er ihr verzeihe; sie habe gewollt, dass sie ihre Beziehung retten und weiterführen. Dass Y.-X. P. den Angeklagten im Vorfeld der Tat darüber hinausgehend in einer Weise gedemütigt und gekränkt hat, die die Annahme einer Provokation in vorbeschriebenen Sinne rechtfertigten, ist ebenso wenig feststellbar gewesen. Dies gilt insbesondere, soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, Y.-X. P. habe sich über ihn und ihr Kind lustig gemacht, indem sie von letzterem im Rahmen außerpartnerschaftlicher Sexualkontakte intime Fotos gefertigt habe. Abgesehen davon, dass ein solches tatsächliches Geschehen ebenso wie die Behauptung desselben wie ausgeführt widerlegt ist, schildert der Angeklagte diesbezüglich objektiv kein kränkendes Verhalten seiner Lebensgefährtin, sondern lediglich seine subjektive empfundene Kränkung. 3) Innerhalb des so eröffneten Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB war bezüglich der Tat und der sie begründenden Umstände für den Angeklagten entlastend zu berücksichtigen, dass er durch – allerdings eingeschränkte – Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung Verantwortung für die von ihm begangene Tat übernommen hat. So hat er eine geständnisähnliche Erklärung dergestalt, er sei verantwortlich für die Tat, abgegeben und Angaben zu dem äußeren Rahmen des Geschehens wie auch seiner Tatmotivation gemacht. Er war zudem durch das Verfahren wie auch die Konfrontation mit seiner Tat durchaus bewegt. Zu seinen Gunsten war ebenso zu berücksichtigen, dass er im Hinblick auf seine intellektuellen Einschränkungen zumindest über wenig Konfliktbewältigungspotenzial verfügt. Ferner war die – wenn auch zeitverzögerte – Benachrichtigung der Rettungskräfte zu berücksichtigen. Der Angeklagte ist im Gebiet der Bundesrepublik ferner bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und aufgrund der bevorstehenden langfristigen Trennung von seinem Kind sowie existierenden Sprachbarrieren wie auch seinen intellektuellen Defiziten besonders haftempfindlich. Diesen entlastenden Faktoren stehen gleichwohl gewichtige belastende Faktoren gegenüber. Insoweit war zunächst zu berücksichtigen, dass sich das Misshandlungsgeschehen gegenüber Y.-X. P. über einen langen, mehrere Stunden andauernden Zeitraum erstreckt hat, der dem Angeklagten – trotz seines eingeschränkten Konfliktbewältigungspotenzials – zahlreiche Gelegenheiten geboten hat, von der Einwirkung auf seine Lebensgefährtin Abstand zu nehmen. Besonderes Gewicht kommt in diesem Rahmen auch den erheblichen Qualen zu, die der Angeklagte Y.-X. P. ob der Länge des Tatgeschehens zugefügt hat und die sich wie ein nicht enden wollendes Martyrium dargestellt haben. Hierbei hat der Angeklagte sich auch in völliger Empathielosigkeit über für ihn offenkundige körperliche Ausfallerscheinungen seiner Lebensgefährtin in Form des Erbrechens und qualvollen Schreiens hinweggesetzt, ohne sich hierdurch in seiner Tatbegehung beirren zu lassen. Mit Blick auf die familiäre Verbindung des Angeklagten zu dem Tatopfer war sowohl der Umstand einzubeziehen, dass er seiner Tochter durch die Tat deren Mutter genommen hat, als auch, dass diese während der Tatausführung in der Wohnung anwesend war und das Misshandlungsgeschehen an ihrer Mutter jedenfalls auditiv wahrgenommen hat. Unter Berücksichtigung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte erschien vorliegend eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren als tat- und schuldangemessen. Die Verhängung einer derartigen Freiheitsstrafe ist erforderlich, um den Unrechtsgehalt der strafbaren Verfehlung des Angeklagten und seine Schuld genügend zu ahnden, andererseits aber auch ausreichend, um auf ihn einzuwirken. VII. Die Verhängung einer Maßregel gemäß § 63 StGB kam vorliegend bereits mit Blick auf die festgestellte uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht in Betracht. Auch lagen die Eingangsvoraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nicht vor. Bei dem Angeklagten besteht in Einklang mit der Einschätzung der Sachverständigen Dr. YW. weder ein Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, noch existieren Anhaltspunkte dafür, dass sich bei dem nur gelegentlich konsumierenden Angeklagten eine manifeste Sucht in Bezug auf Alkohol entwickelt hat. Anderweitige Betäubungsmittel nimmt der Angeklagte von vornherein nicht zu sich. Vor diesem Hintergrund war ebenso wenig ein symptomatischer Zusammenhang zwischen einem solchen – schon nicht feststellbaren – Hang und der Anlasstat gegeben. Auch nach Einschätzung der Sachverständigen Dr. YW. ist die Tat nicht auf einen schädlichen Substanzgebrauch zurückzuführen. VIII. Das sichergestellte Flacheisen war als dem Angeklagten gehörendes Tatmittel unter Ausübung des der Kammer eingeräumten Ermessens gemäß § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen. Angesichts des geringfügigen Wertes dieses Gegenstandes erweist sich die Einziehung insbesondere auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich abgesicherten Eigentumsrechts des Angeklagten als verhältnismäßig. VIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.