Urteil
621 Ks 12/23
LG Hamburg 21. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:1214.621KS12.23.00
19Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Heimtückemerkmal ist anzunehmen, wenn der Angeklagte auf die Wohnungstür seiner Nachbarn schießt und dabei deren Tod in Kauf nimmt. Denn die Nachbarn konnten und sollten hinter der geschlossenen Tür nicht ahnen, dass ein Anschlag auf ihr Leben geplant war. Selbst wenn der Angeklagte vorher im Treppenhaus noch gerufen haben sollte „Jetzt ist aber Ruhe hier“, mussten die Nachbarn nicht in der eigenen Wohnung mit einem Angriff auf ihr Leben rechnen. Eine die Arglosigkeit beseitigende Warnung lag somit nicht vor. (Rn.196)
2. Zur Annahme von niedrigen Beweggründen bedarf es der Prüfung, ob die Beweggründe ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung des Angeklagten beruhen, beispielsweise, weil ein nachvollziehbarer Grund für die Tat fehlt und der Angeklagte seine Lage selbst verschuldet hat. Neben dem sittlich-moralisch verachtenswerten und auf tiefster Stufe stehenden Motiv der Fremdenfeindlichkeit ist ein niedriger Beweggrund nach der Rechtsprechung regelmäßig auch dann begründet, wenn sich das aufgestaute Frustrations- und Aggressionspotential beim Täter entlädt, ohne dass das Opfer hierzu Anlass gegeben hat (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Oktober 2001 - 2 StR 259/01). Dies ist anzunehmen, wenn zwar die Vormieter Ruhestörungen verursacht hatten, die aktuell in der Wohnung lebenden Flüchtlinge jedoch nicht. (Rn.197)
3. Hat der Schuss durch die Wohnungstür niemanden getroffen, ist ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Mordes nicht anzunehmen. Denn nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten nach der Tat liegt entweder ein fehlgeschlagener oder ein beendeter Versuch vor. (Rn.205)
Tenor
1. Der Angeklagte M. wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe, mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition und mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von
7 (sieben) Jahren
verurteilt.
2. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin T. H. V. € 773,50 zu zahlen.
3. Das Urteil zu 2. ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sowie die der Adhäsionsklägerin entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 211, 22, 23 Abs. 1, 52, 303, 303c StGB, § 52 Abs. 3 Nrn. 2a) und 2b) WaffG
§ 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 303 StGB, § 406 Abs. 2 StPO
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Heimtückemerkmal ist anzunehmen, wenn der Angeklagte auf die Wohnungstür seiner Nachbarn schießt und dabei deren Tod in Kauf nimmt. Denn die Nachbarn konnten und sollten hinter der geschlossenen Tür nicht ahnen, dass ein Anschlag auf ihr Leben geplant war. Selbst wenn der Angeklagte vorher im Treppenhaus noch gerufen haben sollte „Jetzt ist aber Ruhe hier“, mussten die Nachbarn nicht in der eigenen Wohnung mit einem Angriff auf ihr Leben rechnen. Eine die Arglosigkeit beseitigende Warnung lag somit nicht vor. (Rn.196) 2. Zur Annahme von niedrigen Beweggründen bedarf es der Prüfung, ob die Beweggründe ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung des Angeklagten beruhen, beispielsweise, weil ein nachvollziehbarer Grund für die Tat fehlt und der Angeklagte seine Lage selbst verschuldet hat. Neben dem sittlich-moralisch verachtenswerten und auf tiefster Stufe stehenden Motiv der Fremdenfeindlichkeit ist ein niedriger Beweggrund nach der Rechtsprechung regelmäßig auch dann begründet, wenn sich das aufgestaute Frustrations- und Aggressionspotential beim Täter entlädt, ohne dass das Opfer hierzu Anlass gegeben hat (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Oktober 2001 - 2 StR 259/01). Dies ist anzunehmen, wenn zwar die Vormieter Ruhestörungen verursacht hatten, die aktuell in der Wohnung lebenden Flüchtlinge jedoch nicht. (Rn.197) 3. Hat der Schuss durch die Wohnungstür niemanden getroffen, ist ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Mordes nicht anzunehmen. Denn nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten nach der Tat liegt entweder ein fehlgeschlagener oder ein beendeter Versuch vor. (Rn.205) 1. Der Angeklagte M. wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe, mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition und mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren verurteilt. 2. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin T. H. V. € 773,50 zu zahlen. 3. Das Urteil zu 2. ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sowie die der Adhäsionsklägerin entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 211, 22, 23 Abs. 1, 52, 303, 303c StGB, § 52 Abs. 3 Nrn. 2a) und 2b) WaffG § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 303 StGB, § 406 Abs. 2 StPO Am Abend des 27.05.2023 gab der mit einem Repetiergewehr der Marke Winchester bewaffnete Angeklagte aus einer Entfernung von ca. zwei Metern einen Schuss auf die Wohnungstür seiner Nachbarn, einem pakistanischen Ehepaar, ab. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass eine dahinter befindliche Person tödlich von dem Projektil getroffen werden könnte, was aber nicht der Fall war. Das Projektil durchschlug das Türblatt auf einer Höhe von 103 cm, beschädigte eine in dem engen Wohnungsflur stehende Kommode und blieb in der dahinter befindlichen Wand zum Badezimmer stecken. Die Nebenklägerin M1 und ihre Schwiegermutter, die Zeugin T., hielten sich zu diesem Zeitpunkt im Wohnzimmer der Wohnung auf. Hintergrund der Schussabgabe war ein Motivbündel, das aus einer Fremdenfeindlichkeit des Angeklagten sowie seiner Frustration über die eigene lebensgeschichtliche Entwicklung mit dem Bedürfnis, die daraus entstandenen Aggressionen auszuagieren, zusammengesetzt war. Seit einem im Jahr 2020 erlittenen Schlaganfall, der im Jahr 2022 zum endgültigen Verlust seiner Arbeitsstelle als Maurer führte, verspürte der Angeklagte ein Gefühl von Wert- und Sinnlosigkeit, das er durch vermehrten Alkoholkonsum zu überdecken versuchte. Als Zielscheibe für seine frustrationsgeborenen Aggressionen dienten ihm seine pakistanischen Nachbarn - die Geschädigte M1 und ihr Ehemann F. -, über die er sich wegen angeblicher Lärmbelästigungen in schikanöser Weise beschwerte. Tatsächlich waren von jugendlichen Flüchtlingen, die davor in der Wohnung gelebt hatten, Ruhestörungen ausgegangen. Mit dem Einzug der Geschädigten und ihrem Ehemann im Jahr 2021 änderte sich diese Situation aber. Dennoch fixierte sich der Angeklagte weiter auf die in seiner Gedankenwelt vorherrschenden Themen „Lärmbelästigung“ und „Migration“. Am Tattag kam hinzu, dass ein von dem Angeklagten angezeigter (angeblicher) versuchter Diebstahl seines Fahrrads von der Polizei nicht weiter verfolgt wurde, was die negative Gemütsverfassung des Angeklagten noch vertiefte. Nachdem er seine Stammkneipe „T.-T1“ verlassen hatte und in seine Wohnung zurückgekehrt war, suchte er nach einem Ventil für seine Aggressionen. Diese lenkte er reflexartig auf seine pakistanischen Nachbarn und beschloss nun, sein in der Wohnung aufbewahrtes Repetiergewehr, für das er keine waffenrechtliche Erlaubnis besaß, gegen seine Nachbarn einzusetzen. Bevor er den Schuss auf deren Wohnungstür abgab, hatte er noch erwogen, sich durch Klingeln Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, um dann in der Art eines Amoklaufs das Feuer zu eröffnen. Davon sah er dann aber ab und entschied sich für die abgemilderte Variante einer Schussabgabe durch die geschlossene Tür. Nach Umsetzung dieses Plans begab er sich zurück in seine Wohnung, ohne zu wissen, ob jemand durch den Schuss zu Schaden gekommen war. Er sah keine weitere Möglichkeit, einen - eventuell bislang ausgebliebenen - Erfolg durch die geschlossene Wohnungstür, die sich für ihn als unüberwindbares Hindernis darstellte, noch herbeizuführen, nachdem der Überraschungseffekt des Angriffs verpufft war. Sollte er, seinem Plan entsprechend, doch jemanden durch den Schuss getroffen haben, was er aus seiner subjektiven Sicht durchaus für möglich hielt, vergewisserte er sich diesbezüglich nicht, sondern kehrte in seine Wohnung zurück, ohne Rettungsbemühungen zu entfalten. Der Angeklagte hat den Schuss auf die Tür eingeräumt, aber bestritten, dies mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz getan zu haben. Er habe seine Nachbarn wegen der fortgesetzten Ruhestörungen nur erschrecken wollen. Da er an dem fraglichen Abend keine Geräusche aus der Wohnung gehört habe, sei er davon ausgegangen, dass niemand zu Hause gewesen sei. Das Loch in der Tür habe als eine Art Warnung dienen sollen, damit seine Nachbarn ihn endlich ernstnähmen. Ein fremdenfeindliches Motiv habe nicht vorgelegen. Vielmehr habe er sich schon vor langer Zeit von seiner Neonazi-Vergangenheit distanziert. Letzteres ist insbesondere durch zahlreiche Videos, Bilder und WhatsApp-Nachrichten, die Gegenstand mehrerer Auswertevermerke der Kriminalpolizei waren, widerlegt. Aus ihnen ging eine tief verankerte rechtsradikale Grundeinstellung des Angeklagten mit fremdenfeindlichen, rassistischen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Ideologieelementen hervor. Diese Gesinnung war auch tatrelevant. Anders als die jugendlichen Flüchtlinge wurden die Geschädigte und ihr Ehemann von anderen Hausbewohnern als freundliche und ruhige Mieter beschrieben. Der Angeklagte hat selbst eingeräumt, dass sich die Wohnsituation durch den Mieterwechsel verbessert habe. Am Abend des 27.05.2023 drehte er kurz vor der Tat in seiner Wohnung noch zwei Handyvideos. In dem ersten Video sprach er zunächst von seinem Ärger über den versuchten Fahrraddiebstahl und äußerte sodann, dass es ihm jetzt reiche und er Fakten schaffen wolle. Nachdem er sein Gewehr geholt hatte, fertigte er ein weiteres Video an, in dem er - laut schreiend - äußerte, dass er seinen Nachbarn, die er als „scheiß Kanacken“ und „Affen“ bezeichnete, jetzt den Tod bringen werde. In einem dritten Video, das im Treppenhaus aufgenommen wurde, stellt er Überlegungen an, wie er die Tat ausführen solle. Nach der Tat äußerte er gegenüber der Kriminalbeamtin S., dass er es bereue, niemanden getroffen zu haben, und zum Massenmörder werde, wenn er wieder rauskomme. Die Kammer hat aufgrund der dargestellten Motivlage angenommen, dass neben dem Mordmerkmal der Heimtücke auch das Mordmerkmal der sonst niedrigen Beweggründe erfüllt war. Da der Angeklagte nach Abgabe des Schusses auf der einen Seite, wie er angab, nicht wusste, ob er jemanden getroffen hatte, auf der anderen Seite auch keine Möglichkeit mehr sah, einen eventuell bislang ausgebliebenen Taterfolg durch die geschlossene Tür noch herbeizuführen, kam ein Rücktritt vom fehlgeschlagenen oder zumindest beendeten Mordversuch nicht in Betracht. Von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ist die sachverständig beratene Kammer trotz einer Alkoholisierung des Angeklagten nicht ausgegangen, da dieser in der Tatsituation ein durch die Videosequenzen dokumentiertes Leistungsverhalten gezeigt hat, das einer erheblichen Alkoholintoxikation entgegengestanden hat. Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt war nicht anzuordnen, da schon kein Hang im Sinne des § 64 StGB (n.F.) festzustellen war. Jedenfalls fehlte es auch an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen einem etwaigen Hang und der Anlasstat, für die die oben dargestellten Beweggründe ursächlich waren. I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 49 Jahre alte Angeklagte wurde 1974 in H. geboren. Er wuchs mit zwei älteren Halbgeschwistern im Haushalt seiner Eltern auf. Die Ehe seiner Eltern wurde geschieden, als der Angeklagte 10 Jahre alt war. Seine Mutter verstarb wenige Jahre später an Nierenversagen. Der Angeklagte verließ die Realschule im Jahr 1991 nach der 9. Klasse mit einem Hauptschulabschluss. Er begann anschließend eine Ausbildung zum Maurer, die er im Jahr 1994 erfolgreich mit der Qualifikation eines Spezial-Hochbau-Facharbeiters abschloss. In seinem Ausbildungsbetrieb arbeitete er weitere 10 Jahre. Zwischendurch leistete er für ein Jahr seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr, wo er als Sanitäter eingesetzt war. Wegen besserer Verdienstmöglichkeiten wechselte er im Jahr 2004 zu einer anderen Firma in H.-U., blieb dort allerdings nur ein Jahr. Danach erhielt er eine Festanstellung als Maurer in einem weiteren Betrieb, wo er viele Jahre bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit tätig war. Bereits in der Jugendzeit entwickelte der Angeklagte eine Nähe zur Skinhead- und Neonaziszene, deren Subkultur damals die rechtsextreme Szene in Deutschland prägte, wobei er keine politischen Aktivitäten in entsprechenden Gruppierungen entfaltete, wohl aber deren rechtsradikale Grundeinstellung teilte (dazu näher unter Ziff. II.1.). Im Jahr 2004 heiratete der Angeklagte. Aus der Ehe, die im Jahr 2011 geschieden wurde, ging eine im Jahr 2005 geborene Tochter hervor. Am 18.01.2020 erlitt der Angeklagte einen Schlaganfall, der auf einen subakuten Kleinhirninfarkt zurückzuführen war. Vom 30.01. bis zum 26.02.2020 durchlief er eine Reha-Maßnahme, aus der er ohne relevante neuropsychologische Defizite, aber noch mit leichten Gangunsicherheiten und Schwindelgefühlen entlassen wurde. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass er als Maurer mit den erforderlichen Gerüstarbeiten auf dem Bau nicht mehr zufriedenstellend einsetzbar war, was im Jahr 2022 schließlich zur einvernehmlichen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses führte. Der Angeklagte stürzte hierdurch psychisch in ein Loch und sprach vermehrt dem Alkohol zu. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Am 27.05.2023 wurde er wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls vorläufig festgenommen und befindet sich seither aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 28.05.2023, Az.: 163 Gs 972/23, in Polizei- und Untersuchungshaft. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den - von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigten - Angaben des psychiatrischen Sachverständigen Dr. B1 zur Biografie und Krankheitsgeschichte des Angeklagten, auf dessen eigenen ergänzenden Angaben sowie auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 27.11.2023. II. 1. Vorgeschichte In dem Angeklagten hatte sich seit seiner Jugendzeit eine tiefsitzende rechtsradikale Grundeinstellung mit fremdenfeindlichen, rassistischen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Ideologieelementen verankert. In den letzten Jahren vor der Tat verbreitete und teilte er diese Inhalte vor allem im privaten Umfeld über den Messengerdienst WhatsApp in Form von Texten, Bildern, Sprachnachrichten sowie selbstgefertigten Video- und Audioaufzeichnungen mit offenkundig rechtsradikalen/rassistischen Inhalten und Symbolen, wie etwa dem Hakenkreuz. In einer Vielzahl von Fällen geschah dies in einem vermeintlich humoristischen bzw. satirischen Sinne. Im Jahr 2020 gründete er die WhatsApp-Gruppe „D.“, die als Plattform für derartige Aktivitäten diente und der neben dem Angeklagten drei Bekannte, darunter der Zeuge H., angehörten. Außerdem verwahrte er - spätestens zur Tatzeit - in seiner Wohnung u.a. Nazi-Devotionalien und Werbematerial der rechtsgesinnten Partei „NPD“ sowie eine große, an der Wand angebrachte Fahne mit der fremdenfeindlichen Aufschrift „refugees not welcome“. Eine Verkettung bestimmter Umstände führte ab dem Jahr 2019 zu einer Radikalisierung des Angeklagten, dessen Fremdenfeindlichkeit zunehmend von Gewaltfantasien und Hassgefühlen begleitet war, was letztlich in der Tat vom 27.05.2023 mündete. Ausgangspunkt dieser Entwicklung war ein Mieterwechsel in der direkt unter der Wohnung des Angeklagten liegenden 2-Zimmer-Wohnung. Die damaligen Eigentümer, die Zeugin M2 und ihr Lebensgefährte, hatten diese im Erdgeschoss gelegene Wohnung an eine Sozialarbeiterin vermietet, die die Wohnung ab Mitte 2019 wiederum an jugendliche Flüchtlinge untervermietete. Von den neuen Mietern fühlten sich der Angeklagte und seine Lebensgefährtin A. B. erheblich in ihrem Ruhebedürfnis gestört, worauf sie mit zahlreichen Beschwerden wegen Lärmbelästigungen reagierten. Der Angeklagte wandte sich zunächst an die ihm bekannte Zeugin M2, an die er - beispielhaft - folgende WhatsApp-Nachrichten übersandte: 09.04.2020: „Weißt Du eigentlich was es heißt an mehreren Schlaganfällen & einem Hirninfarkt erkrankt zu sein!?? Ich brauche & möchte nur Ruhe!!! Das ist aber bei Mitbewohnern die Nachts Party machen nicht möglich!!! Die Haustür wurde manipuliert & irgendwelche Gestalten gehen hier ein & aus.... Es muss mal wieder Normalität einkehren!“ 13.04.2020: „Was wichtiges?? Auch ich habe mal Ruhe/Feiertage... obwohl Nö! Habe ich nicht! Ja! Eure Mieter haben wieder die ganze Nacht randaliert... lauter Gesang! Geschreibe... wie immer! Ich vermiete auch bald“ 15.04.2020: „Das war heute gut! Die bekloppten haben sich was bestellt & um 11:00 hat es dann geklingelt! Da schlafen die Herren noch! Die haben geschrien & gepöbelt.... Der Lieferant hat im ganzen Haus geklingelt & keiner hat das Paket angenommen! Schade!“ 30.12.2020: „Moin! Schöne Feiertage gehabt? Wir nicht! Es wird immer schlimmer mit Deinen Mietern!! Mittlerweile wohnen da wohl 10 Leute.... es wird wohl einen Privaten Sicherheitsdienst geben & Du wirst wohl die Kosten tragen Guten Rutsch!“ Die Zeugin M2 versuchte Abhilfe zu schaffen, indem sie sich auf Rat ihres Rechtsanwalts mit einem Schreiben an alle Hausbewohner wandte, das sie mit der Aufforderung verband, Lärmprotokolle anzufertigen und alle Ruhestörungen der Hausverwaltung zu melden. Der Angeklagte führte daraufhin Lärmprotokolle und übersandte der Hausverwaltung Beschwerde-E-Mails, denen er teilweise Videodateien mit Aufnahmen vom Treppenhaus und der Wohnungstür der Erdgeschosswohnung anhängte. Eines dieser Videos hatte er mit dem Kommentar „wer dat nicht hört, der will das auch nicht hören“ unterlegt. Die E-Mails hatten beispielhaft folgende Inhalte: 18.02.2021: „Moin! Es wird immer schlimmer & ich weigere mich das Musik zu nennen! Ich bin tagsüber in einer Reha-Maßnahme & möchte nachts einfach schlafen! Hier nicht mehr möglich! Es muss doch irgendeine Lösung geben!? Zeithah! Für Unterstützung wäre ich sehr dankbar! Gruß U. M.“ 06.03.2021: „Moin! Habe am 03.03. um 09:00 eine berufliche Reha-Maßnahme abbrechen müssen! Dieser Terror & Schlafentzug haben mich dazu gezwungen! Vielleicht hilft diese Info im Verfahren!“ Außerdem kam es ab dem Jahr 2019 zu mehreren Polizeieinsätzen, die der Angeklagte wegen Ruhestörungen - auch deutlich vor 22:00 Uhr - initiiert hatte. Seinen Aggressionen und seiner Fremdenfeindlichkeit ließ er in privaten Chats, u.a. seiner WhatsApp-Gruppe „D.“, freien Lauf, indem er etwa folgende Text- und Sprachnachrichten versendete: 17.07.2020: „Ich brauch ja nur ' ne Tüte Koks, dann stellen die sich schon an, die Affen. Dat sollste mal sehen, nä. Da mach ich mir auch keine Gedanken. Aber 60.000 Schuss, Junge, dat muss man mal, was das wiegt! Te-, da, te-, dann sitze ich ja bei denen schon auf dem Schoß, weil die Decke durchbricht, wenn ich 60-, na, gehen wir mal von 10.000 Schuss aus, und die passende Knarre dazu, dann hätte ich die Bude schon ausgeräuchert, das kannst wohl glauben." 08.08.2020: „Bin mal wieder komisch aufgefallen aufgrund meiner Hausbewohner ... HASS! s000'n Hass.... & niemand macht irgendetwas .... 15 Anzeigen im Monat sind scheinbar nötig um Gehör zu bekommen." 19.02.2021: „Wenn das da so weitergeht, dann kleb‘ ich denen bald 'ne vollgeschissene Windel an die Tafel da. Man und dann kommst du nach Hause und denkst, du kannst dir mal in Ruhe einen einschenken, nee, unter dir wohnen ja Terroristen. Haben sie wieder so einen alten Indianer irgendwie als Geisel genommen und ziehen dem da irgendwie Fingernägel raus oder wat weiß ich was, das Gejaule da. Dat haste ja auch noch. Nä. Ja, da bleibt ja einem, da bleibt einem ja nur der Amoklauf. Nä, das, das, das ist eben so. Was ist das für 'ne Welt geworden." Letztlich konnte nicht aufgeklärt werden, in welchem Umfang die Beschwerden gerechtfertigt waren. Beschwerden wegen lauter Musik und Türknallen wurden auch von anderen Bewohnern des Hauses vorgebracht. Aufgrund der Lage ihrer Wohnung waren der Angeklagte und seine Lebensgefährtin besonders davon betroffen. Hinzu kamen eine gewisse Hellhörigkeit der Wohnungen und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Angeklagten durch den erlittenen Schlaganfall Anfang 2020. Möglicherweise vertrug sich sein erhöhtes Erholungsbedürfnis nicht mit dem - von den jugendlichen Flüchtlingen - verursachten Geräuschpegel aus der unteren Wohnung, was eine zunehmende Reizbarkeit, Geräuschempfindlichkeit sowie eine Fixierung auf die Themen „Lärm“ und „Migration“ nach sich gezogen haben mag. Nachdem die Flüchtlinge in eine Schlägerei mit einem Bewohner des Nachbarhauses verwickelt waren, mussten sie im Sommer 2021 aus der Wohnung ausziehen. Ab dem 01.08.2021 wurde die Erdgeschosswohnung sodann an die Geschädigte vermietet, die die Wohnung mit ihrem zukünftigen Ehemann, dem Zeugen F., beziehen wollte. Beide entstammen einer Großfamilie in Pakistan. Die Zeugin M2 und ihr Lebensgefährte verkauften die Wohnung sodann an die Ehefrau des Zeugen V., um den nervlichen Belastungen, die mit der problematischen Vermietung der Wohnung einhergingen, ein Ende zu setzen. Vor der Übergabe der Wohnung hatte die Zeugin M2 die Geschädigte noch auf diese Problemlage hingewiesen und ihr geraten, Lärmbelästigungen unbedingt zu vermeiden. Nach der Hochzeit, die Anfang Oktober 2021 stattfand, zogen die Geschädigte und der Zeuge F. in die Wohnung ein. Allerdings hatten der Zeuge F. und seine Mutter, die Zeugin T., in den von ihnen angestrengten Asylverfahren eine Gebietsbeschränkung für die Stadt D. erhalten, sodass der Zeuge F. vorerst nicht offiziell in der Wohnung lebte, sich dort aber überwiegend aufhielt. Gleiches gilt für seine Mutter, die regelmäßig im Wohnzimmer übernachtete. Der Angeklagte und seine Lebensgefährtin fühlten sich auch von den neuen Bewohnern der Erdgeschosswohnung belästigt. Schon vor deren Einzug beschwerten sie sich, als die Geschädigte und ihr Ehemann die Wohnung Anfang Oktober 2021 reinigten, um sie für den Einzug vorzubereiten, was mit gewissen Geräuschen verbunden war. Der Angeklagte und seine Lebensgefährtin, die große Hoffnung in den Mieterwechsel gesetzt und - so zumindest der Angeklagte - auf ein älteres deutsches Ehepaar als neue Nachbarn gehofft hatten, reagierten auf jegliche Lärmentwicklung höchst alarmiert, da sie befürchteten, dass mit den neuen Mietern keine Besserung eintreten würde. Dabei legten sie von Anfang an eine Art „Null-Toleranz-Haltung“ an den Tag, indem sie sich - auch tagsüber - über jegliche Geräusche aus der Wohnung beschwerten. Dies geschah durch persönliche Zurechtweisung der Geschädigten, durch mehrfachen Einwurf der Hausordnung in deren Briefkasten, durch einen Aushang im Treppenhaus, durch Beschwerden bei der Hausverwaltung und durch Anzeigen bei der Polizei. Anfang Oktober 2021 klingelte der Angeklagte bei der Geschädigten, um sich zu beschweren. Er traf dort auf den Zeugen F. und dessen Bruder, die Vorbereitungen für den Einzug trafen, während die Geschädigte sich bis zur Hochzeit bei ihrer Mutter aufhielt. Der Zeuge F. bat den Angeklagten aus Gastfreundschaft in die Wohnung und bot ihm ein Getränk an. Im weiteren Verlauf fragte der Angeklagte den in einem traditionellen pakistanischen Gewand gekleideten Zeugen F., ob dieser den Taliban angehöre. In einem privaten Chat schrieb er am 08.10.2021 über diese Begegnung: „Ich war so glücklich! Die Terroristen mußten ausziehen nachdem sie einem Nachbarn mit einem Stein ein Loch in den Schädel geschlagen hatten ... jetzt kommt der HAMMER!!! Die haben die Wohnung unter mir gekauft & sind wieder da! Mit Verstärkung! Da wohnen wohl 10 Talibaner & machen krach für 100!!! Wie kann sowas möglich sein?? Das geht diesmal aber voll in die Hose!" „Mein Amoklauf wurde soeben gestoppt! Bin vollbewaffnet & motiviert einmarschiert! Eine Hochzeitsgesellschaft! Bin sogar zur Feier eingeladen! Da gibt's nur Tee... gehe ich nicht hin!" Am 10.02.2022 schrieb er weiter: „Krieg an allen Fronten! Der Nachbar über mir hat mir erzählt: Ich bin AfD-Kommunalpolitiker! Meine Antwort. Ein Grund mehr diese Pfeifen nicht zu wählen! Mit Terroristen unter einem Dach wohnen & immer schön die Schnauze halten! Dachte der geht mir an die Gurgel! Wir haben Angst & sagen deshalb nichts. In der Hölle sollst Du schmoren! Idiot!“ „Das sind "Kameraden"! Kopftuch- Mädchen, Messer- Männer... alles haben wir hier! Immer schön die Klappe halten! Bin womöglich sonst ein Nazi! So ein Schwachkopf" „Ich war unten! Mit Knarre im Anschlag! Nein, geschossen habe ich nicht! Jetzt ist erstmal Ruhe! Ich kann auch Terroristen terrorisieren!" „Habe eben gemerkt: sind Höhlenmenschen! Ohne Rassismus & einfach mal betrachtet: Eine 40köpfige Familie in 50 Ouadratmetern. Können die alles machen! Aber nicht hier & nicht mit mir! Ich werde diese Bande schon integrieren!" An die Hausverwaltung verfasste der Angeklagte z.B. folgende E-Mail vom 14.03.2022: „Es hat sich nichts getan! Die Terroristen feiern weiter jede Nacht...man kann sich nicht dagegen wehren? Weshalb passiert nichts? Muss ich alter Sack tatsächlich 20 Jahre woanders verbringen bevor RUHE einkehrt!? Ich ziehe hier nicht weg! Meine Heimat! Gestern noch durch’s Minenfeld getrampelt & machen heute Lärm...“ Am 20.04.2022 klebte der Angeklagte einen DIN-A-4 Zettel an die Hauseingangstür, auf dem er handschriftlich folgenden Text verfasst hatte: „Moin! Ich heisse U. M. und ich habe die Schnauze gewaltig voll! Mein Wecker klingelt nicht um 04:00 Uhr weil ich sonst eine Party verpasse! Ich muss zur Arbeit! „Arbeit“ Davon habt ihr Asozialen noch nie gehört!! Nee, lieber die ganze Nacht randalieren und Krach machen. Ich muß jeden Tag knechten um solche Typen zu finanzieren. Hoffentlich ist bald Ruhe!“ Hintergrund dieses Schreibens war die Fastenzeit des Ramadan. Aus religiösen Gründen standen die Geschädigte, ihr Ehemann und dessen Mutter in dieser Zeit vor Tagesanbruch auf, um ihre Mahlzeit einzunehmen, was mit einer gewissen Geräuschentwicklung verbunden war, wobei sie aufgrund der ständigen, für sie nicht nachvollziehbaren Beschwerden des Angeklagten grundsätzlich bemüht waren, möglichst leise zu sein und deswegen z.B. schon zögerten, überhaupt Besuch in ihrer Wohnung zu empfangen. Auf Anraten des Zeugen V., der sich um die Vermietung der seiner Ehefrau gehörenden Erdgeschosswohnung kümmerte, erstattete die Geschädigte Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen Beleidigung, was diesen zusätzlich in Rage versetzte. Als Reaktion hierauf warf er ihr ein weiteres handschriftliches Schreiben in den Briefkasten mit folgendem Inhalt: „Moin, liebe Nachbarn! Vielen Dank für die Anzeige! Ja, dieses Spiel können wir machen! Ich höre euch nach 22.00 und die Polizei kommt! Jeden Tag! Ich lasse mich weder einschüchtern, noch vergraulen!“ Im Juli 2022 rief der Angeklagte die Polizei wegen Ruhestörung, als die Geschädigte Besuch hatte und ein Kind schrie. In derselben Nacht erschien die Polizei erneut, als die Geschädigte schlief. Im März 2023 erstattete der Angeklagte eine weitere Anzeige wegen Lärmbelästigung, als die Geschädigte und ihr Ehemann tagsüber die Wohnung putzten. Auch in diesem Nachbarschaftsverhältnis ließ sich nicht im Einzelnen verifizieren, ob und in welchem Ausmaß es zu Lärmstörungen seitens der Geschädigten und ihres Umfelds kam. Feststeht, dass - im Vergleich zu der vormaligen Wohnsituation mit den jugendlichen Flüchtlingen - eine Beruhigung eingetreten war. Die Geschädigte und ihr Ehemann, die eher zurückgezogen lebten, wurden von anderen Mietern als ruhig und freundlich wahrgenommen. Möglicherweise drangen bei einzelnen Gelegenheiten in dem hellhörigen Wohnhaus störende Geräusche aus ihrer Wohnung in die darüber liegende Wohnung des Angeklagten. Dies geschah vereinzelt auch zu nächtlichen Ruhezeiten während des Ramadan. Es lagen jedoch keine permanenten, über Alltagsgeräusche hinausgehenden Lärmbelästigungen vor. Die Darstellungen in den zitierten E-Mails und WhatsApp-Nachrichten des Angeklagten waren daher stark überzogen. Diese „Ausbrüche“ hingen - neben der schon vorher verankerten Fremdenfeindlichkeit - auch mit einer Überempfindlichkeit des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin zusammen, die sich gegenseitig in ihrer Empörung „hochschaukelten“, da sie keinen Abstand zu ihren negativen Erfahrungen mit den lauten Flüchtlingen entwickelt hatten, sondern an ihrer Gewohnheit festhielten, sich über jegliche Geräusche aufzuregen. Die Lage spitzte sich bis zum Frühjahr 2023 durch zwei Ereignisse weiter zu. Zum einen verlor der Angeklagte endgültig seine Anstellung als Maurer, weil er sich von seinem Schlaganfall nicht mehr vollständig erholte, was seine Einsetzbarkeit auf Baustellen beeinträchtigte. Zum anderen zog seine psychisch erkrankte Lebensgefährtin, die mittlerweile in der Wohnform des betreuten Wohnens untergebracht ist, im Frühjahr 2023 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Der Angeklagte hielt sich nun schon häufig tagsüber in seiner Stammkneipe „T.-T"“ auf, wo er dem Alkohol zusprach und mit anderen Gästen auch ausländerfeindliche Stammtischparolen austauschte. Diese Gemengelage bereitete den Boden für eine erhöhte Gewaltbereitschaft des Angeklagten gegenüber seinen Nachbarn, auf die er all seine Unzufriedenheit und Ausländerfeindlichkeit fokussierte. Er spielte nun immer häufiger mit dem Gedanken, sich dieses „Problems“ durch einen Anschlag auf die Nachbarn zu entledigen, wobei unklar blieb, wie konkret, ausgereift und ernsthaft diese Vorüberlegungen waren, bevor er am 27.05.2023 zur Tat schritt. Am 18.03.2023, ab 19:42 Uhr, nahm der Angeklagte mit seinem Handy ein Video auf, mit dem er eine längliche braune Waffentasche, in der sich die spätere Tatwaffe befand, filmte. Dabei führte er folgenden Monolog: „So, ich bin ein Spinner. Alles gut. Ich bin ein Spinner. So. Ich zeig euch mal was, was man eigentlich nicht sollte. Mir doch egal. Mal ganz im Ernst, mir ist das scheiß egal. Ich schwör, wenn ich zehn, zwanzig Jahre weg bin...,ähm, soll ich das jetzt mal aufmachen, ich mach das auf. Wenn ich das hinkriege. Ne, kriege ich nicht. Aber so...Warte mal, ich glaub. Holla die Waldfee. Ne, ich weiß nicht. Aber da ist was drinne. Das wollt ihr gar nicht wissen. Und ich muss mal ganz ehrlich sagen, hört auf. Hört auf, lasst mich einfach in Ruhe. Ich leg euch um, ich leg euch um. Ich geh da rein und leg euch um. Ist so. Es ist einfach so. Macht das nicht. Weißt du? Nä, du kennst mich gut genug. Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Alles gut, aber ich mach es, nä. Mir doch scheiß egal, ob ich 20 Jahre im Knast sitze. Das ist mir scheiß egal. Ich komm‘ da rüber und leg‘ alle um. Ist einfach so, ist einfach so. Nä, alles gut. Nä, bis gleich." Die spätere Tatwaffe, ein Repetiergewehr des Fabrikats Winchester, Modell 94, Kaliber.30-30 Winchester, Waffennummer:, nebst passender Munition hatte er Ende der 1990iger Jahre bei einem Mittelalter-Festival erworben, wo ihm die Waffe zum Kauf angeboten worden war. Am 28.04.2023, ab 17:56 Uhr, nahm er ein weiteres Video mit folgendem Monolog auf: „Ja, ich esse Pizza. Mit Liebe. So. Is so und ich saufe und ich rauche und ach. Scheiße. Im Grunde genommen, scheiß egal, woher ein Kanacke kommt, na. So in Seiten. Das muss man mal ehrlich so sagen. Scheiß egal, woher er kommt, wenn er sich so einigermaßen benehmen kann. Weißte? Und das tun sie nicht, das tun sie nicht. Die biegen das alles, na. Und äh, da bin ich gegen. Ja. Da bin ich ein Gegner, da bin ich auch ein AO-Wähler, in der Hinsicht NPD-Wähler oder, wie auch immer, da bin ich auch, ja wie soll man das sagen. Außer Meinung. Na, lasst mich in Ruhe. Lasst mich in Ruhe leben. Kickst du mir ein rein, kicke ich zurück. Ja. Ist einfach so. Ich erlebe das jeden Tag hier. So. Und ich nehme mir das Recht einfach raus. Ich bin ein NPD-Wähler. Ja. So. Für Führer, Volk und Vaterland oder wie heißt das? Ja, alles gut. Ich wünsche euch was.“ 2. Tatgeschehen Am Vormittag des 27.05.2023, dem Tattag, fuhr der Angeklagte, der sich gern in der Natur aufhielt, zum Zeitvertreib mit seinem Fahrrad durch ein in der Nähe gelegenes Waldgebiet. Dabei nahm er mit seinem Handy mehrere Videos auf, mit denen er Verschiedenes, etwa eine Fahrradstrecke sowie andere Spaziergänger oder Jogger, dokumentierte und kommentierte. Dabei schlug er einmal mehr den Bogen zu dem von ihm vielfach erörterten Migrationsthema, indem er z.B. Passanten als „TikTok-Moslems“ bezeichnete. Nachdem er zwischenzeitlich für kurze Zeit zu Hause war, kehrte er am Nachmittag in das Waldgebiet zurück. Über den Tag verteilt hatte er bereits eine unbekannte Menge Alkohol in Form von Bier und Korn getrunken. Gegen 18:00 Uhr begab er sich zu der Kneipe „T.-T"“. Sein Fahrrad stellte er davor ab. Als er gegen 20:00 Uhr nach Hause fahren wollte, stellte er fest, dass sein Fahrrad nicht ordnungsgemäß angeschlossen war. Da er der Meinung war, dass ein unbekannter Täter versucht hatte, sein Fahrrad durch Manipulationen an dem Schloss bzw. durch Entwendung des Schlosses zu stehlen, alarmierte er die Polizei, die daraufhin vor Ort erschien. Aufgrund der Alkoholisierung des Angeklagten sahen die eingesetzten Polizeibeamten davon ab, den Angeklagten zu dem Vorgang förmlich zu vernehmen, und stellten auch sonst keine weiteren Ermittlungen an, was den ohnehin schon missgestimmten Angeklagten weiter frustrierte. Nähere Feststellungen zu dem angezeigten Diebstahlsversuch hat die Kammer nicht getroffen. In dieser negativen Gemütsverfassung kehrte der Angeklagte in seine Wohnung zurück. An einem Tisch sitzend erstellte er wieder Handyvideos, in denen er sich wie folgt äußerte: Ab 21:19 Uhr (Videodatei IMG 2527): „Ja Leute, jetzt ist es irgendwie halt so, dass tatsächlich irgendjemand, so'n Spaßbold wahrscheinlich, ist ja auch egal, der Meinung war, er müsste mein 100 teures, also 100 Euro teures Fahrradschloss knacken und das andere hatte ich auch geknackt, also das abzuschließen und deswegen musste ich ja, das hab‘ ich ja nicht aufgekriegt, mein Fahrrad nachhause schieben. Macht mich schon so'n bisschen wütend, muss ich sagen. So‘n bisschen, nä. Kitzel mich noch ein bisschen mehr, aber ich denke, es reicht, nä. Wir gehen jetzt los und äh. Wir gehen jetzt los und machen... wir machen, ja wie heißt das? Mit Fakten oder wie heißt das, nä. Irgendwie sowas, ja. Einen Moment." Nachdem er sich wegen des Vorfalls mit seinem Fahrradschloss in Rage geredet hatte, suchte er nach einem Ventil für seine Aggressionen. Als Projektionsfläche dienten ihm reflexartig seine pakistanischen Nachbarn, gegen die er aus den bereits genannten Gründen einen tiefsitzenden, in gedanklichen Anschlagsszenarien kanalisierten Groll hegte. Er beschloss nun, den nächsten Schritt der Eskalationsspirale zu vollziehen und seinen Gedanken Taten folgen zu lassen. Obwohl er in der konkreten Situation keine Ruhestörung wahrnahm, es also aus seiner Sicht keinen aktuellen Anlass gab, fasste er den Entschluss, sein Gewehr gegen seine Nachbarn einzusetzen, wobei er die konkrete Tatausführung zunächst offenließ. Auch richtete sich sein Vorhaben nicht gegen eine bestimmte Person, sondern gegen beliebige Personen, die sich zu dieser Zeit in der Erdgeschosswohnung aufhielten. Dabei ging er davon aus, dass die GeschädigteM1 und/oder andere Personen zu Hause waren. Zu diesem Zweck holte er das bereits erwähnte Repetiergewehr des Fabrikats Winchester nebst passender Munition und legte beides zunächst auf einen Tisch. Anschließend filmte er den Tisch ab 21:22 Uhr mit folgendem Kommentar (Videodatei IMG 2528): „Ja, was ich vorhabe. Muss ich mal gucken, ein bisschen Munition habe ich auch noch. So, äh. Jetzt geht das ab. Es gibt nicht... Es gibt kein Zurück. Es gibt kein Zurück. Jetzt... Jetzt oder nie, nä. Jetzt muss ich nur noch. Ohh, geht das... Geht die scheiß Packung nicht auf. Oh. Das ist ja nicht mehr zu glauben. Oh, Junge, Junge Junge. Wenn es daran scheitern sollte, dann weiß ich auch nicht mehr. Nun laut schreiend: Scheiß Kanacken, gleich sterbt ihr! Jaa! Der Onkel kommt euch holen, gleich kommt er euch holen. Schnallt euch an, ihr Affen! Gleich ist er da. Ich brauche nur ein bisschen Munition. Dann ist er gleich da! Oh, er kommt euch holen! Ihr Idioten! Ihr Affen! Ihr scheiß Kanacken, ich bring‘ euch den Tod. Oh, wenn ich die scheiß Munitionskiste aufkriegen würde, das wäre schön. Alter Schwede, ich krieg‘ das wirklich nicht hin, das gibt's doch gar nicht. Das ist doch, das ist doch... daran kann's doch nicht scheitern. Also, mal ganz im Ernst, daran kann's doch nicht scheitern, oder? Der Amoklauf ist gescheitert, der Verrückte hat die Munitionskiste nicht aufgekriegt. Ne... hör doch auf. Oh... So..." Nachdem er das Gewehr mit drei Patronen geladen hatte, verließ er gegen 21:40 Uhr seine Wohnung und begab sich - entsprechend bewaffnet - über das Treppenhaus hinab zur Wohnung der Geschädigten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er eine nur diffuse Vorstellung davon, wie er das Gewehr gegen Personen in der Wohnung einsetzen wollte. Vor der Tür stehend kristallisierten sich für ihn zwei Handlungsalternativen heraus. Zum einen zog er in Betracht, bei der Geschädigten zu klingeln, um sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen und dann - in der Art eines Amoklaufes - auf dortige Personen das Feuer zu eröffnen. Als zweite Option erwog er, durch die Tür zu schießen und es dem Zufall zu überlassen, ob eine Person, die sich dann in dem Moment hinter der Tür aufhalten müsste, in die Flugbahn des abgefeuerten Projektils geraten würde. Diese äußeren und inneren Vorgänge hielt er ab 21:40 Uhr per Handyvideo (Videodatei IMG 2529) fest. Noch in seiner Wohnung filmte er den Fußboden mit folgendem Kommentar: „Jetzt ist Schluss mit lustig. Aufmunitioniert, durchgeladen. Keine Ahnung, das geht ab. Ich hab‘ jetzt keine Zeit mehr. Es geht los, ab dafür“. Nachdem er die Wohnung verlassen hatte, filmte er erst das Treppenhaus und dann die Wohnungstür der Geschädigten. Dabei äußerte er: „Ich mach‘ keine Sachen mehr mit. Mir reicht das jetzt. Jetzt ist Schluss mit lustig“. Und wenig später: „Klingel‘ ich jetzt oder baller‘ ich erstmal ein paar durch die Tür?“ Da er vor einem direkten Schuss auf ein menschliches Ziel letztlich zurückschreckte, entschied er sich spontan für die zweite Option, also den Schuss durch die geschlossene Tür. Aus seiner Sicht hatte dieser „abgeschwächte Amoklauf“ den Vorteil, dass er - hiervon überraschte - Personen aus der Nachbarwohnung potenziell tödlich treffen könnte, ohne auf sie zielen zu müssen. Dabei fand er sich damit ab, dass die Erfolgsaussichten seines Vorhabens ohne ein Eindringen in die Wohnung und ein Aufspüren darin befindlicher Personen herabgesetzt waren. Weitere Handlungsalternativen entwickelte er nicht. Vielmehr verengte sich sein subjektives Handlungsspektrum auf einen derartigen Überraschungsangriff durch die Tür. Das bedeutete nach seiner Vorstellung gleichzeitig, dass sein Angriff scheitern würde, falls niemand das Schussfeld hinter der Tür durchkreuzen sollte. Auf ein solches, vom Zufall abhängiges Ergebnis ließ der Angeklagte es ankommen. Kurz nach 21:40 Uhr gab er im Abstand von ca. 2 m einen Schuss auf die Wohnungstür der Geschädigten ab, wobei ihm der Grundriss der Wohnung und deren Zimmeraufteilung bekannt waren. Hinter der Wohnungstür befindet sich ein kleiner, zentral in der Wohnung gelegener Flur, der das links davon angeordnete Schlafzimmer mit dem rechts gelegenen Wohnzimmer und der Küche verbindet. Gegenüber der Wohnungstür liegt das Badezimmer. Das abgefeuerte Projektil durchschlug sowohl das Türblatt auf einer Höhe von 103 cm als auch eine an der gegenüberliegenden Wand stehende Kommode und blieb in der dahinter befindlichen Wand stecken, in die es ein kraterartiges Loch riss. Dabei nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf, dass sich die Geschädigte oder eine sonstige Person im Moment der Schussabgabe zufällig in dem kleinen Wohnungsflur aufhalten und tödlich von dem Projektil getroffen werden könnte. Ihm war auch bewusst, dass ein solches Opfer von der Schussabgabe vollkommen überrascht worden wäre. Auf die Ausnutzung dieses Überraschungseffekts kam es ihm gerade an. Tatsächlich richtete der Schuss keinen Personenschaden an. Die Geschädigte hielt sich zwar, nachdem sie gegen 20:40 Uhr vom Einkaufen nach Hause zurückgekehrt war, gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter, der Zeugin T., in der Wohnung auf. Beide befanden sich jedoch im Wohnzimmer und guckten Fernsehen. Weitere Personen waren in der Wohnung nicht anwesend. Von dem lauten Knall aufgeschreckt, begaben sie sich leise in den Wohnungsflur, um die Quelle des Lärms ausfindig zu machen, ohne dort das Licht einzuschalten. Als die Geschädigte durch den Türspion spähte, nahm sie in dem erleuchteten Treppenhaus den Angeklagten wahr, der sich aus einer gebückten Haltung gerade aufrichtete, nachdem er eine leere Patronenhülse vom Boden aufgehoben hatte. Beim Anblick des Gewehrs sprang sie erschrocken zurück und berichtete der Zeugin T. aufgelöst, dass sie eine Schusswaffe gesehen habe. Die Zeugin T., die zunächst versuchte, die stark zitternde Geschädigte zu beruhigen, ging sodann zur Wohnungstür und legte die Sicherungskette vor, um ein befürchtetes Eindringen des Angeklagten in die Wohnung zu verhindern. Als beide nunmehr den Schussdefekt in dem Türblatt entdeckten, alarmierte die Geschädigte die Polizei. Währenddessen hatte sich der Angeklagte, der von den Vorgängen hinter der Wohnungstür der Geschädigten nichts mitbekommen hatte und daher auch nicht wusste, ob er jemanden getroffen hatte, wieder in seine Wohnung zurückgezogen. Entsprechend seinem Tatplan hatte er es dem Zufall überlassen, ob die abgefeuerte Kugel ihr Ziel erreicht. Unmittelbar nach Ausführung der Tat sah er keine weitere Möglichkeit, einen - eventuell bislang ausgebliebenen - Erfolg durch die geschlossene Wohnungstür, die sich für ihn als unüberwindbares Hindernis darstellte, noch herbeizuführen. Er nahm nicht an, dass sich Wohnungsinsassen, nachdem der Überraschungseffekt des Angriffs folgenlos verpufft war, aktiv in das Schussfeld hinter der Tür begeben würden. Sollte er, seinem Plan entsprechend, doch jemanden durch den Schuss getroffen haben, was er aus seiner subjektiven Sicht durchaus für möglich hielt, vergewisserte er sich diesbezüglich nicht, sondern kehrte in seine Wohnung zurück, ohne Rettungsbemühungen zu entfalten. Dort angekommen machte er sich nur noch Gedanken über sein eigenes Schicksal und kümmerte sich nicht weiter um seine Nachbarn. Dass die Geschädigte und die Zeugin T. die Gefahrenzone aufgesucht hatten, um die Quelle des durch den Schuss verursachten Lärms ausfindig zu machen und die Sicherungskette vorzulegen, hatte der Angeklagte, bei dem nach Abgabe des Schusses kein Umdenken in Richtung neuer Handlungsalternativen stattfand, nicht realisiert. 3. Nachtatgeschehen Gegen 22:25 Uhr stellte der Angeklagte sich den eingesetzten Polizeibeamten, indem er seine Wohnung freiwillig verließ und ohne Widerstand festgenommen werden konnte. Ein um 23:38 Uhr freiwillig abgegebener Atemalkoholtest ergab einen Wert von 2,47 Promille. Zum Zweck der Spurensicherung wurde er zum Polizeikommissariat verbracht. Dort äußerte er in der Nacht auf den 28.05.2023 gegenüber der Kriminalbeamtin S. mehrfach, dass er es bereue, durch den Schuss niemanden getroffen zu haben. Wenn er wieder rauskomme, werde er es wiederholen und zum Massenmörder werden. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten, bei dem um 04:24 Uhr des 28.05.2023 eine Blutalkoholkonzentration von ca. 1,80 Promille festgestellt wurde, war zur Tatzeit weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt. III. 1.a) Der Angeklagte hat zu Beginn der Hauptverhandlung über seine Verteidigerin eine schriftliche Erklärung als seine Einlassung vortragen lassen und Nachfragen dazu mündlich beantwortet. Er hat eingeräumt, am Tattag auf die Wohnungstür der Geschädigten einen Schuss abgegeben zu haben, aber abgestritten, dies mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz getan zu haben. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass niemand zu Hause gewesen sei. Das habe er daran festgemacht, dass er keine Geräusche aus der unteren Wohnung vernommen habe, was - bei Anwesenheit von Personen - sonst stets der Fall gewesen sei. Er habe die Geschädigte und ihren Ehemann nur erschrecken, aber niemanden treffen wollen. Er wisse nicht, was an diesem Tag mit ihm losgewesen sei. Irgendwie sei in seinem betrunkenen Kopf eine Sicherung durchgebrannt. Keinesfalls habe er riskieren wollen, von der Geschädigten oder einer sonstigen Person mit einem Gewehr angetroffen zu werden. Er hätte in einer solchen Situation schlecht sagen könne, dass er gerade dabei sei, ein „Bison“ zu erlegen. Es sei ihm allein darum gegangen, dass jemand später das Loch in der Wohnungstür sehe und damit realisiere, dass es sich nicht um einen bloßen „Doofe-Jungen-Streich“ handele, sondern er, der Angeklagte, es ernst meine. Seine Nachbarn hätten sich endlich an die Regeln halten und still sein sollen. Hintergrund dessen seien ständige Ruhestörungen gewesen, die im Jahr 2019 mit den Vormietern, den jugendlichen Flüchtlingen, begonnen hätten. Es hätten sich damals ständig sechs bis sieben junge Männer in der Wohnung aufgehalten, die im Treppenhaus herumgeschrien, die Türen geknallt und laute Musik gehört hätten. Obwohl auch andere Hausbewohner sich bei der Hausverwaltung beschwert hätten, sei lange nichts passiert. Einmal habe er, der Angeklagte, im Keller die Sicherung ausgeschaltet, weil die Musik so laut gewesen sei. Erst nachdem es einen gewalttägigen Vorfall mit einem Bewohner des Nachbarhauses gegeben habe, hätten die Flüchtlinge im Jahr 2021 ausziehen müssen. Er, der Angeklagte, habe in dieser Zeit ungefähr drei bis vier Mal die Polizei gerufen. Nach dem Einzug der Geschädigten und ihres Ehemannes sei es zwar ruhiger geworden. Aber auch von ihnen seien Lärmbelästigungen ausgegangen. Schon beim Einzug hätten sie nachts Renovierungsarbeiten durchgeführt. Seine Lebensgefährtin A. B. habe sich deshalb persönlich beschwert. Dennoch habe in der Wohnung auch nachts weiterhin ein reger Betrieb geherrscht. Besuch sei ein- und ausgegangen. Zu allen Zeiten sei in der Küche ein Mixer betätigt worden, der Geräusche, ähnlich wie bei Kernbohrungen, abgegeben habe. Darüber hinaus sei nachts laut telefoniert worden. Seine - damals schon psychisch angegriffene - Lebensgefährtin habe den Krach aus der Wohnung ständig zum Thema gemacht und sich bei ihm, dem Angeklagten, darüber beklagt, dass es so laut sei. Sie sei schließlich im Frühjahr 2023 ausgezogen, um sich wegen ihrer psychischen Probleme in Behandlung zu begeben. Mittlerweile lebe sie in der Wohnform des betreuten Wohnens. Er, der Angeklagte, habe Anfang Oktober 2021 bei der Geschädigten geklingelt, um sich zu beschweren. Der Zeuge F., der ein Gewand getragen habe, habe ihn in die Wohnung gebeten und erzählt, dass man bald die Hochzeit mit der Geschädigten feiern wolle. Es könne sein, dass er, der Angeklagte, im weiteren Verlauf gefragt habe, ob der Zeuge F. den Taliban angehöre. Es treffe zu, dass er sich in der Folgezeit auf verschiedenen Wegen weiter wegen Ruhestörungen beschwert und Lärmprotokolle angefertigt habe. Er habe sich per E-Mail an die Hausverwaltung gewandt und die Hausordnung sowie einen Zettel aufgehängt, auf dem er die Geschädigte und ihren Ehemann als „Asoziale“ bezeichnet habe. Außerdem habe er die Polizei gerufen, weil es laut gewesen sei. Dies könne am 30.07.2022 und am 10.03.2023 gewesen sein. Einmal habe unten ein Kind geschrien. Beim zweiten Mal habe er nachmittags einen Streit aus der Wohnung der Geschädigten gehört. An den Tattag selbst habe er eine nur noch sehr lückenhafte Erinnerung. Er wisse gar nicht mehr, dass er mit dem Fahrrad im Wald unterwegs gewesen sei und Videos gedreht habe. Sicher habe er bereits tagsüber Alkohol in Form von Bier und Korn getrunken. Es habe seit seinem Schlaganfall teilweise extreme Trinkphasen gegeben. Nachdem er seine Arbeit im Jahr 2022 endgültig verloren habe, habe er keinen Antrieb mehr verspürt. Er sei häufig in die Kneipe gegangen. Der Alkohol habe vorübergehend gegen die Niedergeschlagenheit geholfen. Was er über den Tag verteilt im Einzelnen getrunken habe, wisse er nicht mehr. Soweit er nach seiner Festnahme beim Alkoholtest angegeben habe, fünf Biere à 0,5 Liter und 0,7 Liter Korn getrunken zu haben, könne dies gut sein. Nach der Schussabgabe habe er nichts mehr getrunken. Da sei er sich sicher. Er wisse noch, dass er gegen Abend in der Kneipe „T.-T1“ gewesen sei. Jemand habe in der Zeit versucht, sein Fahrrad zu stehlen, weshalb er die Polizei gerufen habe. Sein teures Schloss sei nicht mehr da gewesen. Als er wieder zu Hause gewesen sei, habe er die „Schnapsidee“ gehabt, seine pakistanischen Nachbarn zu erschrecken. Laut sei es an dem Abend nicht gewesen. Dennoch habe er jetzt ein Zeichen setzen wollen. Er habe sein Repetiergewehr der Marke Winchester nebst passender Munition geholt. Beides habe er Ende der 1990er Jahre auf einem Mittelalter-Festival erworben, wo ihm das Gewehr zum Kauf angeboten worden sei. Er habe es an dem fraglichen Abend mit nur einer Patrone geladen. Eine weitere Patrone habe er sich in die Tasche gesteckt. Dann habe er seiner Erinnerung nach die Worte „jetzt ist aber Ruhe hier“ gerufen und „westernmäßig“ einen Schuss „aus der Hüfte“ auf die Tür abgegeben. Er habe naturgemäß durch die geschlossene Tür nicht sehen können, was passiert sei. Er sei dann einfach weggegangen. Als er wieder in seiner Wohnung, die baugleich mit der unteren Wohnung sei, gewesen sei, habe er sich komisch gefühlt. Er habe überlegt, ob er das tatsächlich alles gemacht oder aber nur geträumt habe. Er habe dann Geräusche im Treppenhaus gehört und sich schon gedacht, dass es die Polizei sei. Er sei dann festgenommen worden. Es könne sein, dass er auf dem Polizeikommissariat wiederholt geäußert habe, dass er es bereue, niemanden getroffen zu haben, und wieder schießen würde, wenn er die Gelegenheit bekäme. Das erinnere er aber nicht mehr. Er wisse nur noch, dass ihn jemand gefragt habe, ob „das“ sein Ernst sei. Im nüchternen Zustand sei ihm natürlich klar, dass sein Verhalten total unangemessen gewesen sei, was ihm leidtue. Eine Fremdenfeindlichkeit habe dabei aber keine Rolle gespielt. Früher - in seiner Jugend und auch noch in Teilen seines Erwachsenendaseins - sei er Neonazi und Skinhead gewesen. Davon habe er sich aber schon vor langer Zeit distanziert. Er verurteile keine Menschen mehr aufgrund ihrer Herkunft. Gestört habe ihn allein der Lärm in der unteren Wohnung. Soweit er in seiner Wohnung NPD-Flyer, Bilder von Adolf Hitler und sonstige Nazi-Devotionalien aufbewahrt habe, seien diese Dinge schon sehr alt und entstammten seiner Neonazi-Vergangenheit. Die fremdenfeindliche Fahne habe er zwar erst vor Kurzem aufgehängt. Diese sei aber falsch geliefert worden. Eigentlich habe er Aufkleber bestellt. Es treffe zu, dass er in Chats, u.a. in der von ihm gegründeten WhatsApp-Gruppe „D.“, fremdenfeindliche Videos und Fotos geteilt habe. Deren Inhalte hätten aber nicht seiner Überzeugung entsprochen. Vielmehr habe er so etwas verschickt, weil er gewusst habe, dass die Empfänger das lustig gefunden hätten. Damit habe er sich deren Anerkennung verschaffen wollen. Teilweise habe er sich auch in der Kneipe mit anderen Gästen über die Migrationspolitik der Bundesregierung und über Ausländer im Allgemeinen „heißgeredet“. Er habe sich da in etwas hineingesteigert, das er heute nicht mehr nachvollziehen könne. b) Die Kriminalbeamtin S. hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte in der Nacht auf den 28.05.2023 auf dem Polizeikommissariat im Zuge von Spurensicherungsmaßnahmen angegeben habe, dass er die Maßnahmen nicht nachvollziehen könne, da er ja alles zugegeben habe. Er bereue nur, keinen getroffen zu haben. Das habe der Angeklagte, so die Kriminalbeamtin S., diverse Male wiederholt. Als sie entgegnet habe, dass der Angeklagte sich über den glimpflichen Ausgang freuen solle, habe dieser entgegnet, dass er zum Massenmörder werde, wenn er wieder rauskomme. Er ärgere sich nur, dass ihm nun alles weggenommen und er weggesperrt werde. Wenn er wieder rauskomme, werde er es nochmal versuchen. Der Krieg mit der Geschädigten dauere nun schon 30 Jahre. Sie sei dafür verantwortlich, dass seine Lebensgefährtin in der „Klapse“ sei. c) Bei seiner Zuführung am 28.05.2023 hat er über seine Verteidigerin eine von ihm anschließend bestätigte Erklärung vortragen lassen, die im Wesentlichen mit seiner Aussage in der Hauptverhandlung übereinstimmte. Auch dort wurde als Hintergrund der Tat eine alkoholbedingte „Kurzschlusshandlung“ angegeben, die nur darauf abgezielt habe, den Nachbarn einen Schrecken einzujagen, damit diese sich an die Regeln hielten. Im Unterschied zu seiner Einlassung in der Hauptverhandlung hat er allerdings behauptet, dass es an dem fraglichen Abend wieder laut gewesen und er deshalb zur Tat geschritten sei. d) Gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. B1 hat er sich - wie dieser glaubhaft bekundete - im Rahmen der Exploration ähnlich geäußert. Er habe angeben, dass es auch nach dem Auszug der jugendlichen Flüchtlinge weiter sehr laut gewesen sei. In der Wohnung der Geschädigten hätten sieben bis acht Leute gewohnt. Wenn um 22:00 Uhr Ruhe habe einkehren sollen, sei es da losgegangen. Die Hausverwaltung und die Polizei, die er gerufen habe, hätten nichts unternommen. Er könne sich die Tat nur so erklären, dass er sich dann selbst habe helfen wollen. Er habe seinen Nachbarn, die ihn nie ernstgenommen hätten, einen richtigen Schrecken einjagen wollen, damit endlich Ruhe einkehre. Deshalb habe er auf die Tür geschossen. Das Gewehr sei mit einer Patrone geladen gewesen. Eine weitere Patrone habe er in der Tasche dabeigehabt. Er habe niemanden schwer verletzen wollen. So etwas widerspreche seiner Natur. Nach dem Schuss sei er in seine Wohnung gegangen. Er habe dann Geräusche im Treppenhaus gehört und erst gedacht, die Nachbarn kämen, um ihn zu fragen, ob er noch ganz „dicht“ sei. Es hätten sich dann 20 Beamte im Treppenhaus befunden, die ihn zu Boden gebracht hätten. e) Soweit der Angeklagte behauptet hat, davon ausgegangen zu sein, dass sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe niemand in der unteren Wohnung aufgehalten habe, ist die Kammer der Einlassung nicht gefolgt. Unabhängig davon, dass davon erstmals in der Hauptverhandlung die Rede war und dies insbesondere bei der Zuführung anders geschildert worden war, ist die Erklärung des Angeklagten zu diesem Punkt auch nicht plausibel. Zum einen waren die Geschädigte und ihre Schwiegermutter zu Hause und haben Fernsehen geguckt, nachdem die Geschädigte vom Einkaufen zurückgekehrt war und sich eine Mahlzeit aufgewärmt hatte (zu der Aussage der beiden Zeuginnen später). Wenn der Angeklagte, wie er behauptete, grundsätzlich jedes Geräusch aus der unteren Wohnung hörte, was allerdings zweifelhaft ist, so hätte er von den beschriebenen Vorgängen auch etwas mitbekommen müssen. Wenn er hingegen, was naheliegender erscheint, nicht jedes einzelne Alltagsgeräusch aus der unteren Wohnung mitbekam, dann hätte er aus dem Umstand, dass es ruhig war, auch nicht den Schluss ziehen können, dass am späteren Abend niemand zu Hause war. 2. Davon abgesehen wird die Behauptung des Angeklagten, er habe niemanden verletzen wollen, durch die Vorgeschichte, die gesamten Umstände der Schussabgabe - einschließlich der Videoaufzeichnungen - sowie durch seine Äußerungen vor und nach der Tat widerlegt. a) Der Angeklagte hat nach wie vor eine fremdenfeindliche Gesinnung, die sich in Kombination mit weiteren Faktoren - seiner gesundheitlichen Verfassung, der psychischen Belastung seiner Lebensgefährtin, den Vorkommnissen in dem Nachbarschaftsverhältnis und seinen Kneipenbesuchen mit entsprechendem Alkoholkonsum - zu einem Hass gegen seine Nachbarn steigerte. Sein rassistisches und fremdenfeindliches Gedankengut wird insbesondere durch Chatinhalte, Fotos und Videos, die teilweise in den tatsächlichen Feststellungen wiedergegeben wurden, belegt. Grundlage waren insoweit mehrere Vermerke der Kriminalpolizei, die das Handy des Angeklagten ausgewertet und erhebliche Datenmengen gesichert hat. Ausweislich des Durchsuchungsberichts des Kriminalbeamten B2 vom 28.05.2023 nebst Sicherstellungsverzeichnis wurde das Handy des Angeklagten in dessen Wohnung sichergestellt. Dieses wurde in dem Vermerk der Kriminalbeamtin M3 vom 28.06.2023 betreffend „Erste Erkenntnisse der Handyauswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten U. H. M.“ als Mobiltelefon der Marke „Apple iPhone 11“ näher klassifiziert. aa) Gegenstand des Auswertevermerks der Kriminalbeamtin G. vom 31.07.2023, den diese in der Hauptverhandlung mündlich näher erläutert hat, war der WhatsApp-Chatverkehr des Angeklagten. Die Geräteauslesung sei, so die Kriminalbeamtin G., zunächst manuell erfolgt und sodann später, als das Handy habe gespiegelt werden können, mit der Software „Cellebrite Reader“ fortgeführt worden. Dabei habe aus den sehr umfangreichen Daten eine Auswahl relevant erscheinender Inhalte stattgefunden, die der Angeklagte u.a. in der von ihm im Jahr 2020 gegründeten WhatsApp-Gruppe „D.“ geteilt habe. Hinsichtlich der Gesinnung des Angeklagten seien unter der Rubrik „Fremdenfeindlichkeit, Rassismus sowie Bezüge zum Nationalsozialismus“ Videos, die per WhatsApp versendet worden seien, gesichtet und deren Inhalt im Einzelnen beschrieben worden. Ebenfalls gesichtete WhatsApp-Nachrichten in Form von Text- und Sprachnachrichten seien im exakten Wortlaut wiedergegeben worden. All dies sei in dem Vermerk niedergelegt worden. Aus diesem Auswertevermerk werden folgende Inhalte auszugsweise wiedergegeben: Textnachricht vom 17.07.2020: „(...) 6 Wilde mit Koffern sind hier angekommen (Emojis) jetzt ist hier Affentanz...Die Verwaltung sagt: Polizei rufen!...(Emojis) Wer Ungeziefer im Haus hat ruft nicht die Polizei! Der ruft den Kammerjäger! (Emojis)“ Textnachrichten vom 29.08.2020: „Ich will wieder heiraten...L. R...wir sind vorhin zusammen ausgeritten! Auf weiSSen Schwänen!“ „War heute wieder zum Arzt & habe danach im Durchgang zum T. eine geraucht…In den 5-8 Minuten habe ich kein einziges deutsches Wort gehört!! Nur Neger & Zigeuner!“ „(...) Ich haSSe sie alle!“ Textnachricht vom 08.10.2020 (in Bezug auf den amerikanischen Präsidenten): „Gibt eben einen neuen! & der macht WHITE POWER Great again! Dann sind die Affen auch mal wieder ausgerastet! 22 Stunden im Baumwollfeld & keiner verkauft Crack (Emojis)“ Textnachrichten vom 18.02.2021: „Cov 19...(Emojis) gibt’s auch Cov 18 oder 88? Macht braunes Blut & sorgt für nationalistische Gedanken...(Emojis)“ „Würden nicht mal die Neger impfen können…die Pisser kriegen einfach nichts hin! Können nicht einmal einen Regenschirm zumachen! (...)“ Am 22.03.2022 sendete der Angeklagte ein Foto an die Chatgruppe „D.“, das den Hinterkopf einer in der U-Bahn sitzenden farbigen Person zeigt und das er - wie er auf Vorhalt in der Hauptverhandlung einräumte - selbst aufgenommen hatte. Hierzu kommentiert er: „Ich fahre schon nach Niendorf? Oder nach Simbabwe? (Emoji)“ „Der Viehwaggon war doch immer hinten?? (Emoji)“ Am 29.03.2022 teilte der Angeklagte ein selbstgedrehtes Video, das auf einer Baustelle neben einer Kindertagesstätte aufgenommen wurde. Der Angeklagte, der die nachfolgende Darstellung in der Hauptverhandlung auf Vorhalt eingeräumt hat, kommentiert dies wie folgt: „Ihr wollt ‚ne Affenfütterung? Ihr kriegt ‚ne Affenfütterung.“ Das Video zeigt nun einen Zaun, der die Baustelle von einer Kindertagesstätte trennt. Der Angeklagte fragt nun: „Wo ist der schwadde E.?“ Dann in Richtung von Kindern am Zaun: „Ja, wollt ihr Bonschi haben? Nein, dürft ihr nicht. Ihr nicht, nur der schwadde E.. Aber wo ist der? Der vertickt wieder, nä. Der vertickt gerade Crack um die Ecke, der hat keine Zeit.“ Im nächsten Video, das von einem Begleiter des Angeklagten aufgenommen wird, kommt ein schwarzes Kind an den Zaun. Der Angeklagte reicht etwas durch den Zaun, das von dem Kind entgegengenommen wird. Am 19.08.2022 teilte ein Mitglied der Chatgruppe „D.“ den Text: „Von wegen unsere Generation ist faul und unfähig, wenn unsere Großväter sich ein bißchen mehr angestrengt hätten, würde das russische Gas jetzt uns gehören.“ Der Angeklagte kommentiert: „Was sollen wir mit Gas wenn es niemand einsetzt!? (Emoji)“ „Da hilft kein rumgeobbeln, kein abhitlern, dann müssen wir halt frieren oder verwerten das Brennholz was hier umläuft (Emojis).“ bb) Nach einem weiteren Auswertevermerk des Kriminalbeamten G1 vom 26.07.2023, der sich auf die Rubrik „Images“ konzentrierte, war auf dem Handy des Angeklagten eine Vielzahl von Bildern mit fremdenfeindlichen und nationalsozialistischen Inhalten und Aufschriften gespeichert, von denen hier nur einzelne, von der Kammer in Augenschein genommene Exemplare beispielhaft beschrieben werden sollen. Die auf den Bildern aufgebrachten Aufschriften wurden verlesen. Eine Fotoreihe von drei Bildern zeigt zunächst das Gesicht von Adolf Hitler mit einer Sprechblase, in der steht: „He Migrant würfeln! Bei 1 bis 5 droht Dir der Tod.“ Auf dem zweiten Bild befindet sich der Kopf einer farbigen Person, die fragt: „Und wenn würfeln 6??“. Auf dem dritten Foto antwortet Adolf Hitler lächelnd: „Würfelst du nochmal!“ Ein Foto zeigt eine weiße männliche Person, die einen Tropenhut trägt und hinter sieben, auf dem Boden sitzenden, offenbar abgemagerten und in Ketten gelegten farbigen Männern steht. Das Foto hat den Aufdruck: „BLACK FRIDAY SALE“. Auf einem Foto sind zwei einander gegenüberstehende männliche Personen in Seitenansicht abgebildet. Die eine Person trägt eine Uniform und eine Hakenkreuz-Banderole um den Oberarm, die andere einen Mantel mit einem aufgenähten Jugendstern. Darunter steht: „Nein Samuel, der Stern bedeutet nicht, dass du jetzt Sheriff bist!“ Ein Foto zeigt eine Frau, die dabei ist, helle Wäsche in eine Waschmaschinentrommel zu stecken. Das Bild hat die Aufschrift: „DIE LÖSUNG DER WELTPROBLEME IST SO EINFACH WIE WÄSCHEWASCHEN: TRENNE WEISSES VON DUNKLEM, SONST IST DIE GANZE LADUNG RUINIERT.“ Ein Foto zeigt den Angeklagten selbst, der - auf einer Matte sitzend - den rechten Arm durchgestreckt zum Hitlergruß hebt. Mehrere Bilder zeigen ein Hakenkreuz oder den Reichsadler. cc) Bezieht man den Umstand ein, dass in der Wohnung des Angeklagten ausweislich des Durchsuchungsberichts des Kriminalbeamten B2 vom 28.05.2023 Gegenstände sichergestellt wurden, die eine fremdenfeindliche und rechtsgerichtete Gesinnung belegen, wird bei einer Gesamtbetrachtung überdeutlich, dass der Angeklagte sich keinesfalls von seiner - wie er es selbst ausdrückte - Neonazi-Vergangenheit distanziert hat, sondern vielmehr auch noch zum Tatzeitpunkt diesem Gedankengut anhing. So sind nach dem erwähnten Durchsuchungsbericht in einem Schrank in der Wohnung des Angeklagten u.a. ein Bild von Adolf Hitler sowie ein Messer aufgefunden worden. Auf Letzterem waren ein Hakenkreuz und das Symbol der Waffen-SS angebracht. Ferner wurden diverse NPD-Flyer sowie - über dem Sofa hängend - die in den Feststellungen erwähnte Fahne mit der Aufschrift, dass Flüchtlinge nicht willkommen seien, fotografisch gesichert. Der Angeklagte räumte ein, zumindest die fremdenfeindliche Fahne in jüngerer Vergangenheit erworben zu haben. Dass es sich um eine Falschlieferung gehandelt haben soll, hat die Kammer ihm nicht abgenommen. In diesem Fall hätte er sie zurückschicken können. Jedenfalls erklärt sich nicht, warum er die Fahne an der Wand befestigte, wenn der Aufdruck angeblich nicht mehr seiner Überzeugung entsprochen haben soll. Ferner ist hervorzuheben, dass das aktive - von dem Angeklagten eingeräumte, oben dargestellte - Ansprechen und Filmen eines kleinen farbigen Kindes zum Zwecke der menschenverachteten Verbreitung einer als solche bezeichneten „Affenfütterung“ eine ausgeprägte rassistische Haltung offenbart, die mit einem Scherz, der angeblich nur der Belustigung anderer gedient haben soll, nichts zu tun hat. dd) Darüber hinaus wird aus einzelnen Chat-Nachrichten eine emotionale Beteiligung des Angeklagten in Form von Hass und Aggressionen deutlich, die gegen eine Distanziertheit von den rechtsgerichteten Inhalten spricht. Ausweislich des bereits erwähnten Auswerteberichts der Kriminalbeamtin G. vom 31.07.2023 schreibt er am 13.09.2020 - offenbar in Bezug auf eine Kneipenauseinandersetzung: „Was für ein Schelm, der dabei Böses denkt! Nur weil wir uns öfter mal besaufen! Das Leben ist halt ein Geschenk & und lernt jetzt richtig zu laufen! Wenn 100 Kilo durch’s Treppenhaus wirbeln...voller Hass...& das erste Schimpfwort „Nazi“! Ist...dann schöne Grüße & fahrt nach Malle...Skinhead für immer! Ich hasse Alle!“ „Dauert auch nicht mehr lange,...dann flippe ich mal richtig aus! Mal den Dampf ablassen! & wehe es schickt keiner Kuchen“ „Wir bleiben Skins so wie waren..mit den Jahren nur noch schlimmer! Macht sie alle weg! Skinhead für immer!!! (Emoji)“ ee) In weiteren Chatnachrichten vermischen sich ferner fremdenfeindliche Inhalte mit der nachbarschaftlichen Konfliktlage. Die in den tatsächlichen Feststellungen zitierten Chatnachrichten des Angeklagten vom 17.07.2020, 08.08.2020, 19.02.2021 und vom 10.02.2022, in denen er seine ausländischen Nachbarn als „Affen“, „Terroristen“, „Taliban“ und „Höhlenmenschen“ bezeichnet, gehen ebenfalls aus dem Auswertevermerk der Kriminalbeamtin G. vom 31.07.2023 hervor. Gleiches gilt für die in den Feststellungen wiedergegebenen WhatsApp-Nachrichten des Angeklagten an die Zeugin M2, bei der der Angeklagte sich über den Lärm aus der unteren Wohnung beschwert, sowie für die beschriebenen Handyvideos vom 18.08.2023 und 28.04.2023. Wie festgestellt, filmt er in dem Video vom 18.08.2023 eine Waffentasche, während er darüber sinniert, „rüber zu kommen und alle umzulegen“, womit er sich auf die Nachbarn der unteren Wohnung bezieht. Am 05.10.2020 versendete er ausweislich des vorgenannten Auswertevermerks vom 31.07.2023 zudem folgende Sprachnachrichten an einen Bekannten: „Ich mach‘ mir da auch überhaupt gar keinen Kopp. Du. Sollte es so sein und ich hab‘ die Möglichkeiten dazu, dann zieh‘ ich das durch. Und dann, mehr Öffentlichkeit oder so viel wie Öffentlichkeit wie geht. Ja, nä. Warum hat sich ein normaler Arbeiter, sag‘ ich mal, radikalisiert und ist diesen Schritt gegangen, dass er den Rest seines Lebens im Knast verbringt. Warum? Muss es so weit kommen? Ich weiß es nicht. Ich hab‘ genug um Hilfe gebettelt und hab‘ keine bekommen. Jo. Und wenn Selbstjustiz der letzte Schritt ist, ich geh‘ ihn, ich hab‘ da keine Schmerzen mit." „Man muss ja auch ein bisschen an die Zukunft denken, nä. So und meine Tochter wird die Bude hier wohl übernehmen. Da soll die 'n Schmuckkästchen draus machen oder wie auch immer, nä. Kann sie ja machen, wie sie möchte. Dann bin ich schon im Jenseits oder sitz‘ 20 Jahre im Knast oder... Ist mir auch Jacke wie Büx, es ist mir auch völlig egal mittlerweile! Es ist mir völlig egal, weil dieser Zustand ist kein Zustand, nä. Joa. Und die hat dann ja auch Ruhe, nä. Die wohnt dann nicht über, über so'nem Kruppzeug und Negervolk da, nä. Die sind dann wahrscheinlich nicht mehr hier. Weil das dann heißt, hier, äh, das ist die Tochter von dem Massenmörder oder was, nä. Die hat dann Ruhe hier im Block. Ja, so muss man das mal sehen.“ „Was mir wirklich wichtig ist, dass die Nachwelt erfährt, dass man im Widerstand gestorben ist. Das ist mir wichtig, nä. Dass das, was weiß ich, wie viele hundert Jahre nach mir, jeder weiß: Er war der Kanackenkiller oder wie auch immer. Auf meinem Grabstein am besten 'n Hakenkreuz oder wie auch immer. Ist mir völlig latte, aber jeder soll wissen, der ist für die gute Sache gestorben. Ja, das ist wichtig." ff) Die Feststellungen zu den an die Hausverwaltung gerichteten Beschwerde-E-Mails nebst teilweise angehängten Videos ergeben sich aus dem Auswertevermerk des Kriminalbeamten G1 vom 28.07.2023, der - wie er zusätzlich mündlich erläuterte - eine Datensicherung des Mobiltelefons des Angeklagten vorgenommen und den Ordner „E-Mails“ ausgewertet hat. Die in den tatsächlichen Feststellungen wiedergegebenen E-Mails wurden in dem Vermerk wörtlich niedergelegt. Die angehängten Videos wurden im Einzelnen - wie festgestellt - beschrieben. b) Neben den bereits genannten Beweismitteln hat die Kammer zum Verlauf der festgestellten nachbarschaftlichen Konflikte mehrere Nachbarn, darunter auch die Geschädigte und ihren Ehemann, als Zeugen gehört. aa) Die Geschädigte hat angegeben, die Wohnung ab dem 01.08.2021 gemietet und dann nach der Hochzeit im Verlauf des Oktober 2021 allein in die Wohnung eingezogen zu sein. Ihr Ehemann habe dort nicht wohnen dürfen, weil er ein Asylverfahren in D. betrieben habe. Er sei aber regelmäßig zu Besuch gekommen und dann auch länger geblieben. Dabei sei er manchmal von seiner Mutter, der Zeugin T., begleitet worden, die dann in einem Gästebett, das im Wohnzimmer aufgestellt gewesen sei, übernachtet habe. Gelegentlich habe auch der Bruder ihres Ehemanns am Wochenende bei ihnen geschlafen. Bei der Übergabe der Wohnung habe die damalige Vermieterin, die Zeugin M2, sie gewarnt, dass es mit den Vormietern Probleme gegeben habe und sie, die Geschädigte, auf den Lärmpegel achten und keine Partys feiern solle. Noch vor dem Einzug, als sie und ihr Ehemann die Wohnung geputzt hätten, sei die Lebensgefährtin des Angeklagten, Frau B., heruntergekommen und habe pöbelnd mit der Polizei gedroht. Während der Vorbereitungen der Hochzeitsfeierlichkeiten, die später in einem Hotel stattgefunden hätten, habe sie, die Geschädigte, sich bei ihrer Mutter aufgehalten, während ihr künftiger Ehemann noch einiges in der Wohnung erledigt habe. Dieser habe von einer Begegnung mit dem Angeklagten berichtet, der bei ihnen geklingelt und dann in der Wohnung eine Cola getrunken habe. Es seien zu keinem Zeitpunkt Renovierungsarbeiten, schon gar nicht nachts, durchgeführt worden. Vielmehr seien alle Geräte grundsätzlich ab 20:00 Uhr ausgeschaltet worden, weil der Angeklagte und seine Lebensgefährtin sich durch alles gestört gefühlt hätten. Gegen 22:00 Uhr sei sie, die Geschädigte, selbst auch ins Bett gegangen, sodass grundsätzlich Ruhe geherrscht habe. Obwohl sie sich genau informiert habe, bis wann Waschmaschine und Staubsauger betätigt werden dürften, habe es weiterhin ständig Beschwerden des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin wegen Lärmbelästigungen gegeben. Mehrfach habe sie die Hausordnung im Briefkasten vorgefunden. Am 20.04.2022 habe ein Zettel an der Haustür geklebt, in dem der Angeklagte sie als Asoziale bezeichnet habe. Auch wenn ihr Name dort nicht gestanden habe, sei klargewesen, dass das Schreiben sich auf sie und ihren Ehemann bezogen habe. In dieser Zeit sei Ramadan gewesen. Sie, ihr Ehemann und ihre Schwiegermutter seien nachts aufgestanden, um ihre Mahlzeiten einzunehmen. Sie hätten sich dabei bemüht, sehr leise zu sein, und das Essen z.B. schon am Vorabend zubereitet. Auf Anraten des Zeugen V., dem Ehemann ihrer Vermieterin, habe sie am nächsten Tag eine Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen Beleidigung erstattet und außerdem ein sog. „Belästigungsprotokoll“ geführt. Nach der Strafanzeige sei wieder ein Drohschreiben des Angeklagten im Briefkasten gewesen. Am 30.07.2022 habe der Angeklagte die Polizei gerufen. Da hätten sie Besuch von Verwandten mit einem Kind gehabt. Das Kind habe geschrien. Nachts, als sie, die Geschädigte, schon geschlafen habe, habe die Polizei erneut geklingelt, obwohl der Besuch weggewesen und alles ruhig gewesen sei. Sie habe das überhaupt nicht verstanden. Am 10.03.2023 sei die Polizei tagsüber gekommen, als ihr Ehemann den Staubsauger betätigt habe. Sie, die Geschädigte und ihr Ehemann, hätten sich von den fortgesetzten - aus ihrer Sicht unbegründeten - Beschwerden und Schikanen stark belästigt gefühlt. Sie hätten sich vollkommen normal verhalten, keine laute Musik gehört und keine Partys gefeiert. Unter den gegebenen Umständen hätten sie es kaum noch gewagt, jemanden einzuladen. Die Verwandten hätten schon gesagt, dass sie nicht so gern vorbeikämen, weil man ja nicht wisse, ob die Polizei gerufen werde. Abgesehen von der Strafanzeige hätten sie aber kein Mittel gefunden, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Schon vor der Tat habe sie, die Geschädigte, sich deshalb nach einer anderen Wohnung umgeschaut. Sie habe auch Angst vor dem Angeklagten gehabt. Persönlich habe sie ihn nur einmal draußen gesehen, sei ihm aber aus dem Weg gegangen. Seit der Tat lebe sie bei ihrer Mutter. In der Wohnung, die sie mittlerweile gekündigt habe, habe sie sich aus psychischen Gründen nicht mehr aufhalten können. Dem liege eine durch den Vorfall verursachte Traumatisierung zugrunde, die derzeit im Universitätsklinikum H.- E. therapeutisch behandelt werde. Die Geschädigte hat auf die Kammer einen uneingeschränkt glaubwürdigen Eindruck gemacht. Sie hat die Dinge aus ihrer Sicht ruhig, mit Bedacht und ohne große emotionale Beteiligung berichtet. Dabei hat sie auch Gedanken und innere Vorgänge mitgeteilt, als sie z.B. erwähnte, dass sie den zweiten, von dem Angeklagten veranlassten Polizeieinsatz im Juli 2022, der sie aus dem Schlaf gerissen habe, überhaupt nicht habe nachvollziehen können. Ihr geschilderten Bemühungen um ein gedeihliches Miteinander in dem Wohnhaus - z.B. ihre Erkundigungen nach den zulässigen Betriebszeiten von Haushaltsgeräten - wirkten ebenso authentisch wie ihre Ratlosigkeit im Umgang mit dem Angeklagten und dessen Lebensgefährtin, die sich trotz dieser Bemühungen weiter beschwerten. bb) In Übereinstimmung damit hat der Zeuge F. bekundet, dass er und die Geschädigte von vornherein gewusst hätten, dass die Nachbarn in der oberen Wohnung lärmempfindlich gewesen seien. Das sei ihnen mitgeteilt worden. Deshalb hätten sie aus Rücksichtnahme abends keinen Besuch mehr empfangen und seien auch ansonsten leise gewesen. Häufig sei auch niemand in der Wohnung gewesen. Die Beschwerden des Angeklagten seien daher aus seiner Sicht nicht nachvollziehbar gewesen. Bei einem Polizeieinsatz sei er selbst zu Hause gewesen. Es sei überhaupt nicht laut gewesen, wovon sich Polizeibeamten dann auch überzeugt hätten. Er habe den Angeklagten einmal persönlich während des Einzugs getroffen, als er sich mit seinem Bruder in der Wohnung aufgehalten habe. Die Geschädigte sei bei ihrer Mutter gewesen. Der Angeklagte habe geklingelt. Aus Gastfreundschaft habe er, der Zeuge F., ihn in die Wohnung gebeten und ihm etwas zu trinken angeboten. Der Angeklagte habe im Verlauf des Gesprächs Witze über seine, des Zeugen, Kleidung gemacht und ihn gefragt, ob er Mudschaheddin sei bzw. den Taliban angehöre. An dem Tag habe er landestypische Kleidung getragen. cc) Dass es der Angeklagte war, der in dem Nachbarschaftsverhältnis mit der Geschädigten und dem Zeugen F. vollkommen überzogen reagierte, deckt sich mit den Beschreibungen anderer Hausbewohner und Nachbarn. Die Zeugin H. W., eine Bewohnerin des Nachbarhauses, die als Hausmeisterin tätig war und deshalb auch zu vielen Bewohnern des fraglichen Mehrfamilienhauses im T. Nr. 47 Kontakt hatte, hat bekundet, dass es zu den Zeiten, als die jugendlichen Flüchtlinge in der Erdgeschosswohnung gelebt hätten, von vielen Seiten Beschwerden wegen Lärmbelästigungen gegeben habe, weil die Jugendlichen sehr laut gewesen seien. Nach dem Einzug der Geschädigten und ihres Ehemanns habe sie aber keine Beschwerden mehr gehört. Das Ehepaar sei vielmehr allseits als sehr angenehm, freundlich und hilfsbereit charakterisiert worden. Sie hätten ein normales Leben geführt und gearbeitet. Diese Angaben wurden von dem Lebensgefährten der Zeugin W., dem Zeugen S1, bestätigt. Ähnliches schilderte der Zeuge V1, ein Bewohner des Mehrfamilienhauses im T.... Er beschrieb die Zustände mit den Jugendlichen als permanente Belastung für das ganze Haus. Ständig habe es mitten in der Nacht lautes Schreien und Türknallen gegeben. Er, der Zeuge, habe das als beängstigend empfunden und sich auch bei der Hausverwaltung darüber beschwert. Die neuen Mieter, also die Geschädigte und ihr Ehemann, seien hingegen ganz normale und nette Menschen gewesen. Der Angeklagte habe einmal erwähnt, dass auch sie Lärm produzierten. Von anderen Bewohnern des Hauses habe er solche Beschwerden aber nicht vernommen. Er und seine Ehefrau hätten ebenfalls nichts gehört. Der Zeuge F. W., der Vater der Zeugin H. W., wohnhaft im T., hat bekundet, sich mit dem Angeklagten regelmäßig in der Kneipe „T.-T1“ unterhalten zu haben. Der Angeklagte habe so häufig über seine lauten Nachbarn „gemeckert“, dass sich die Kneipengäste schon immer erkundigt hätten, ob es wieder laut gewesen sei. Er habe seine Nachbarn, die Zuwanderer gewesen seien, als „Gesocks“ bezeichnet und ein „dickes Beschwerdebuch“ geführt. Am Tattag habe er, der Zeuge W., den Angeklagten noch gesehen, als dieser gegen 18:00 Uhr im „T.-T1“ erschienen sei. Kurz danach sei er, der Zeuge W., aber schon gegangen, ohne mit dem Angeklagten gesprochen zu haben. Dieser habe am Tresen gesessen und vor sich „hingestiert“, was in der letzten Zeit vor dem Vorfall häufig der Fall gewesen sei. Ein weiterer Gast der Kneipe „T.-T1“, der Zeuge M4, hat bestätigt, dass die Ruhestörungen im Wohnhaus des Angeklagten dort Thema gewesen seien. In diesem Zusammenhang seien auch Begriffe, wie „scheiß Kanacken“ und „Arschlöcher“ gefallen. Solche Kraftausdrücke würden in der Kneipe aber häufig gebraucht. Das sei daher nichts Außergewöhnliches gewesen. Der Zeuge H. hat bekundet, den Angeklagten schon seit der Jugendzeit zu kennen. Sie seien beide Skinheads gewesen und hätten rechtsradikale Ansichten vertreten. Davon habe man sich später aber distanziert. Er und der Angeklagte hätten sich weiterhin noch ca. fünf Mal im Jahr getroffen und - vor allem am Vatertag - Alkohol getrunken. In den letzten fünf Jahren habe sich der Angeklagte immer über den Lärm im Haus beschwert. Die ausländischen Nachbarn unter ihm seien auch nachts sehr laut gewesen. Der Angeklagte habe die Nachbarn als „Affen“ bezeichnet. Das sei aber nicht ausländerfeindlich gemeint gewesen. Zuletzt habe er, der Zeuge H., den Angeklagten im Mai 2023 gesehen. Da habe dieser sich immer noch über die Ruhestörungen beschwert. Er, der Zeuge H., habe da keine Veränderung festgestellt. Der Angeklagte habe, insbesondere, wenn er etwas getrunken habe, dazu geneigt, sich in Themen hineinzusteigern. Seit seiner Arbeitslosigkeit sei er unzufriedener gewesen. Die Zeugin M2, die die problematische Vermietung der Wohnung und den deshalb erfolgten Verkauf - wie festgestellt - beschrieben hat, hat weiter bekundet, dass der Angeklagte ihr gegenüber darauf gedrungen habe, die Wohnung an ein älteres deutsches Ehepaar zu vermieten. Die Erdgeschosswohnung hätten sie und ihr Lebensgefährte damals an eine Sozialarbeiterin vermietet, die die Räume dann an jugendliche Flüchtlinge untervermietet habe. Es habe fast täglich Lärmbeschwerden, insbesondere von dem Angeklagten und seiner Lebensgefährtin, gegeben. Das sei der pure Stress gewesen. Die Untermieter seien ausgetauscht worden, was aber nichts genützt habe. Es habe nicht aufgehört. Auf Anraten ihres Rechtsanwalts habe sie, die Zeugin M2, alle Hausbewohner angeschrieben und diese gebeten, Lärmprotokolle anzufertigen. Es sei aber nichts gekommen. Nur der Angeklagte habe alles protokolliert und sich weiter beschwert. Sie und ihr Lebensgefährte hätten die Wohnung deshalb schließlich im Sommer 2021 verkauft. Sie sei damals schwanger gewesen. Es sei ihr alles zu viel gewesen. Der Zeuge V. hat über den Erwerb der Wohnung im August 2021 und die fortbestehende Konfliktlage im Nachbarschaftsverhältnis berichtet. Der am 01.08.2021 geschlossene Mietvertrag mit der Geschädigten sei damals übernommen worden. Er habe der Geschädigten geraten, wegen der ständigen Beschwerden des Angeklagten ein „Belästigungsprotokoll“ zu führen und darüber hinaus auf den beleidigenden Aushang im Treppenhaus mit einer Strafanzeige zu reagieren. Er hat ferner ausgesagt, dass der Zeuge F. nicht nur zu Besuch gekommen sei, sondern mit der Geschädigten in der Wohnung gelebt habe, und auch dessen Mutter sowie Bruder regelmäßig vor Ort gewesen seien. Das habe er beobachten können, weil er in derselben Straße, direkt gegenüber, wohne. c) Die zitierten handschriftlichen Schreiben des Angeklagten und die Hausordnung, die an der Tür ausgehängt bzw. in den Briefkasten der Geschädigten eingeworfen worden waren, hat die Geschädigte vorgelegt. Der Angeklagte hat eingeräumt, die Geschädigte und ihr Umfeld in dem Schreiben als „Asoziale“ bezeichnet zu haben. d) Aus alledem ist zu schließen, dass von den jugendlichen Flüchtlingen, die bis Mitte 2021 in der unteren Wohnung lebten, teilweise unzumutbare Lärmbelästigungen ausgegangen waren, sich die Lage nach deren Auszug aber signifikant verbesserte. Von einzelnen Alltagsgeräuschen abgesehen, die in einem hellhörigeren Mehrfamilienhaus unvermeidbar sind, waren die Geschädigte und ihr Ehemann bemüht, sich an die geltenden Ruhezeiten zu halten und keinen unnötigen Lärm entstehen zu lassen. Ihre Rücksichtnahme ging aufgrund der Beschwerden des Angeklagten so weit, dass sie sich irgendwann scheuten, überhaupt noch Besuch zu empfangen, wobei die Zeugin T. bis zum Tattag weiterhin regelmäßig bei ihnen übernachtete, was aber nicht mit zusätzlichem Lärm verbunden war. Allein während des Ramadan kam es vor, dass alle drei nachts aufstanden und ihre - bereits zuvor vorbereiteten - Mahlzeiten zu sich nahmen, was im April 2022 zu einem Konflikt mit dem Angeklagten führte, nachdem dieser am 20.04.2022 das in den Feststellungen zitierte Schreiben an die Haustür geklebt hatte, was ihm eine Strafanzeige der Geschädigten einbrachte. 3. Die Feststellungen zum Tattag beruhen neben den glaubhaften Angaben der Geschädigten und der Zeugin T. sowie der Einlassung des Angeklagten, soweit sie nicht den tatsächlichen Feststellungen widersprach, insbesondere auf Videoaufnahmen, die der Angeklagte mit seinem Handy am Tattag selbst angefertigt hat und die in dem bereits erwähnten Auswertevermerk der Kriminalbeamtin G. vom 31.07.2023 vollständig aufgelistet wurden. Die Kammer hat einige der gesicherten Videodateien vom 27.05.2023 in Augenschein genommen, und zwar die Videodateien IMG 2519 15:57 Uhr, IMG 2520 16:06 Uhr, IMG 2524 17:25 Uhr, IMG 2526 17:38 Uhr, IMG 2531 21:57 Uhr und IMG 2532 22:10 Uhr. Die darüber hinaus in Augenschein genommenen Videodateien IMG 2527 21:19 Uhr, IMG 2528 21:22 Uhr und IMG 2529 21:40 Uhr zeigen insbesondere die in den tatsächlichen Feststellungen wiedergegebenen Inhalte, die der Angeklagte am Abend des 27.05.2023 bis kurz vor der Tat aufgenommen hat. Soweit sich die tatsächlichen Feststellungen auf Geschehnisse vom Vormittag und Nachmittag des 27.05.2023 beziehen, gingen diese aus den aufgeführten Videodateien sowie aus dem Auswertevermerk der Kriminalbeamtin G. vom 31.07.2023 hervor, der eine zusammenfassende Inhaltsbeschreibung aller Videos vom 27.05.2023 enthielt. Die Feststellungen zu dem (angeblichen) versuchten Fahrraddiebstahl folgen neben der Einlassung des Angeklagten aus dem Vermerk der Polizeibeamtin F1 vom 28.05.2023, die die Diebstahlsanzeige des Angeklagten aufgenommen hat. Weitere Details zur Schussabgabe wurden durch die von den Polizei- und Kriminalbeamten K., J. und S. bekundeten Feststellungen vor Ort sowie durch die Lichtbilder vom Tatort dokumentiert. Darauf war der Durchschuss des Türblattes in einer Höhe von 103 cm anhand eines angelegten Maßbandes zu erkennen. Die in den Feststellungen aufgeführten Defekte an der Kommode und der dahinterliegenden Wand waren ebenfalls sichtbar. Die Kriminalbeamtin S. hat bekundet, das in der Wand steckengebliebene Projektil herausgeholt zu haben. Die Kriminalbeamtin M3 hat geschildert, dass in einer Hosentasche des Angeklagten nach dessen Festnahme eine Patronenhülse sichergestellt worden sei. Eine kriminaltechnische Untersuchung der Tatwaffe, des sichergestellten Projektils und der Hülse sei veranlasst worden. In dem Lauf des sichergestellten Repetiergewehrs hätten sich zwei Patronen befunden. Damit ist die die Behauptung des Angeklagten widerlegt, die Waffe mit nur einer Patrone geladen zu haben. Vielmehr müssen es insgesamt drei gewesen sein. Die Feststellungen zu der - laut des Durchsuchungsberichts und Sicherstellungsverzeichnisses des Kriminalbeamten B2 vom 28.05.2023 - in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Tatwaffe nebst Munition ergeben sich aus dem waffentechnischen Behördengutachten des Kriminalbeamten L., LKA, vom 23.06.2023. Daraus ging - neben den spezifischen Merkmalen des Repetiergewehrs (Fabrikat, Modell, Kaliber und Waffennummer) - hervor, dass die bei dem Angeklagten sichergestellte Patronenhülse sicher in dem fraglichen Repetiergewehr gezündet wurde. Hinsichtlich der (aus der Wand entfernten) deformierten Projektilteile kam das Gutachten zu dem Schluss, dass die Qualität der Spuren für eine sichere Identifizierung nicht ausgereicht habe, allerdings einiges dafür gesprochen habe, dass die Teile durch den Lauf des untersuchten Gewehrs getrieben worden seien. Der Sachverständige Dr. G2 ist in seinem schriftlichen Behördengutachten vom 06.10.2023 zur Schussentfernungsbestimmung anhand von Schmauchuntersuchungen und Vergleichsschüssen zu dem Ergebnis gelangt, dass der fragliche Schuss auf die Tür aus einer Distanz von ca. zwei Metern abgegeben worden sei. Dass der Angeklagte nach Abgabe des Schusses die herausgeworfene Patronenhülse aufsammelte, ergibt sich aus der von der Geschädigten durch den Türspion beobachteten gebückten Haltung des Angeklagten in Verbindung mit der späteren Sicherstellung einer Hülse in seiner Hosentasche. Die räumlichen Verhältnisse in der Wohnung der Geschädigten, insbesondere die Anordnung der Räume und die Beschaffenheit des Wohnungsflures, wurde von der Polizeibeamtin J., die die Breite des Flures - von der Wohnungstür bis zu der dahinterliegenden Wand zum Badezimmer - auf ca. 150 cm schätzte, näher erläutert. Der sehr kleine, beengt wirkende Flur war zudem auf den Lichtbildern zu sehen. Dass der Angeklagte über keine waffenrechtliche Erlaubnis verfügte, ergibt sich aus dem Bescheid der F. und H. H. vom 22.03.2004, mit dem der Antrag des Angeklagten auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis abgelehnt wurde, weil der Angeklagte die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besaß. 4. Die Feststellung eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes folgt aus den Tatumständen sowie den Äußerungen des Angeklagten vor und nach der Tat. Für eine Tötungsabsicht lagen hingegen keine belastbaren Anhaltspunkte vor, da der Angeklagte gerade davon abgesehen hatte, sich - etwa durch Klingeln - Zutritt zu der Wohnung der Geschädigten zu verschaffen und sodann gezielt auf einen anderen Menschen zu schießen. Allerdings war sein Handeln objektiv derart gefährlich, dass zumindest von einer billigenden Inkaufnahme der Tötung eines in der Wohnung befindlichen Menschen auszugehen war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt bedingt vorsätzliches Handeln voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (kognitives Element) und ihn zudem billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Verwirklichung des Tatbestandes abfindet, mag ihm dies auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (voluntatives Element). Bei äußerst gefährlichen Handlungen liegt es dabei nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und - weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt - einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung stellt mithin auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende Beweisanzeichen dar (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 04.03.2021, 5 StR 509/20, juris, m.w.N.). Trotz des Vorliegens objektiv äußerst gefährlicher Verhaltensweisen kann es in Einzelfällen an dem erforderlichen voluntativen Element fehlen, wenn der Täter trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut. Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf dabei aber nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss tatsachenbasiert sein (hierzu grundlegend BGH, Urteil vom 12.12.2018, 5 StR 517/18, juris; den Gedanken der Tatsachenbasiertheit aufgreifend auch BGH, Urteil vom 31.03.2021, 2 StR 109/20, BeckRS 2021, 15625, Rn. 13). Entscheidend ist somit, ob es bei objektiver Betrachtungsweise in der konkreten Situation des Täters bei Tatbegehung Gründe dafür gab, die bei ihm die berechtigte Erwartung begründeten, dass der tödliche Erfolg ausbleiben würde. Nicht ausreichend sind demgegenüber bloße - auf inneren Einstellungen beruhende - Hoffnungen vom Ausbleiben des Erfolges, ohne dass diese auf konkreten Tatsachen fußen (BGH, Beschluss vom 23.06.2020, 5 StR 601/19, juris). Derartige, eine hochgradige Gefahrenlage entkräftende Umstände lagen hier nicht vor. Wenn sich hinter der Tür eine Person im Schussfeld aufgehalten hätte, wäre diese einer konkreten Lebensgefahr ausgesetzt gewesen. Das wird schon daran deutlich, dass das Projektil die Wohnungstür in einer Höhe von 103 cm sowie eine Kommode durchdrang und dann in der dahinterliegenden Wand zum Badezimmer steckenblieb. Das Projektil, das nach den Lichtbildern vom Tatort eine Art Krater in die Wand riss, verfügte somit auch noch nach Durchschlagen der Tür über eine hohe ballistische Energie, die für einen menschlichen Körper eine hohe Gefahr bedeutet hätte. Die Schusshöhe war auch geeignet, lebenswichtige Organe eines anderen Menschen zu beschädigen. Anhaltspunkte dafür, dass nun gerade dem Angeklagten die Gefahr des Waffeneinsatzes nicht bekannt war, gab es nicht. Dass er im Zeitpunkt der Schussabgabe nicht wissen konnte, an welchen Orten in der Wohnung sich Personen aufhielten, entlastet ihn nicht. Wie er selbst angab, waren ihm die räumlichen Verhältnisse in der Wohnung der Geschädigten, die er im Oktober 2021 betreten hatte und die baugleich mit seiner Wohnung war, bekannt. Er wusste also, dass sich direkt hinter der Tür ein kleiner Flur mit einem dahinterliegenden Badezimmer befand, und dass dieser Flur Wohnzimmer, Schlafzimmer und Küche miteinander verbunden hat. Eine Person, die sich zwischen Badezimmer, Küche, Wohnzimmer oder Schlafzimmer hin und her bewegt hätte, was am späteren Abend jederzeit möglich gewesen wäre, hätte also von dem Projektil erfasst werden können. Dies stellte nicht nur eine abstrakt-theoretische Möglichkeit, sondern in Anbetracht der räumlichen Verhältnisse und der Uhrzeit eine reale Gefahr dar. Dass der Angeklagte - entgegen seiner Einlassung - sehr wohl mit der Anwesenheit von Personen in der Wohnung rechnete, macht im Übrigen seine in dem Video IMG 2529 (21:40 Uhr) dokumentierte Überlegung deutlich, zunächst an der Wohnungstür zu klingeln und dann zu schießen (erste Handlungsoption). Ähnliche Äußerungen waren dem in zeitlicher Nähe zu der Tat vorausgegangen. Bereits einige Wochen zuvor (am 18.03.2023) hatte er in einem selbstgedrehten Video fantasiert, dass er „rüberkomme“ und alle „umlege“, wofür er „20 Jahre Knast“ in Kauf nehme. Unmittelbar vor der Tat sprach er davon, den „scheiß Kanacken/Affen“ den Tod zu bringen, und titulierte sein Vorhaben als „Amoklauf“, während er dabei war, die Verpackung der Munition zu öffnen. Dann begab er sich mit dem entsprechend „aufmunitionierten“ und „durchgeladenen“ Gewehr ins Treppenhaus, was er mit dem Ausspruch „Jetzt ist Schluss mit lustig“ kommentierte. Nach dem Schuss nahm er um 21:57 Uhr und 22:10 Uhr zwei weitere, in Augenschein genommene Videos auf (dazu näher unter Ziff. 6), in denen er darüber sinnierte, dass das SEK gleich eintreffen werde und er dann „Eddi“ (eine Katze) erst in mehreren Jahren wiedersehen werde. Wie bereits dargelegt, äußerte er nach seiner Festnahme, dass er es bereue, durch den Schuss niemanden getroffen zu haben. All diese Äußerungen widerlegen, dass der Angeklagte den Schuss in der Annahme abgegeben hat, dass die Wohnung leergestanden habe. Die Einlassung des Angeklagten war in vielen Punkten stark bagatellisierend, was nicht nur die Tat selbst, sondern auch seine politische Einstellung, die hier tatrelevant war, betraf. 5. Führt man die vielfältigen Äußerungen des Angeklagten - vor allem in seinen Chats und Videos - zusammen, so wird deutlich, dass sich bei ihm starke Aggressionen gegen seine Nachbarn aufgebaut hatten, die aus einem diffusen Gemisch aus Negativerfahrungen mit den Flüchtlingen, lebensgeschichtlichen Entwicklungen und fremdenfeindlicher Überzeugung entstanden sind. Den Nährboden für all dies bildete sein rassistisches Gedankengut, von dem er sich - entgegen seiner Behauptung - niemals distanziert hat, was durch die Auswertung seines Handys und die aufgefundenen Gegenstände in seiner Wohnung belegt ist. Eine Radikalisierung trat sodann durch zwei Ereignisse ein: zum einen durch die auch von anderen Zeugen bestätigten Lärmbelästigungen durch die jugendlichen Flüchtlinge, zum anderen durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Angeklagten, der deshalb seine Arbeitsstelle verlor. Der Verlust der Arbeit setzte wiederum eine Abwärtsspirale in Gang, weil der Angeklagte sich nun wert- und antriebslos fühlte, was er - wie er selbst schilderte - durch vermehrten Alkoholkonsum zu kompensieren versuchte. Schließlich zog noch seine psychisch kranke Lebensgefährtin aus der Wohnung aus. Der Angeklagte war hochgradig frustriert und wahrscheinlich einsam. Da die Geschädigte und ihr Ehemann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme objektiv keinen besonderen Lärm produzierten, zeigt das von Intoleranz, Schikane und Überempfindlichkeit geprägte Verhalten des Angeklagten, dass er einen Grund bzw. nach einem Ventil suchte, um sich seiner negativen Emotionen zu entledigen. Die ausländischen Nachbarn boten sich also als Projektionsfläche an, auf die sich all sein Unmut konzentrierte. Wie Zeugen bekundeten, war der Angeklagte auf das „Lärmthema“ fixiert, das er sodann mit seiner Ausländerfeindlichkeit kombinierte. Am Tattag kam noch der Vorfall mit dem Fahrrad bzw. dem Fahrradschloss hinzu, der den Angeklagten zusätzlich verstimmte. Dass er seinen Ärger sodann anlasslos auf seine Nachbarn umlenkte, zeigt sich exemplarisch in den Videos, die er um 21:19 Uhr und 21:22 Uhr aufnahm. Darin fabulierte er über den versuchten Diebstahl seines € 100 teuren Fahrradschlosses, was ihn „schon so'n bisschen wütend“ gemacht habe. Es reiche ihm jetzt. Er wolle (sinngemäß) Fakten schaffen. Sodann holte er sein Gewehr nebst Munition und äußerte - laut schreiend - in einem weiteren Video ab 21:22 Uhr, dass er seinen Nachbarn nun den Tod bringen werde. Die Videoaufnahme ab 21:40 Uhr belegt, dass er sich erst kurz vor Abgabe des Schusses, als er schon im Treppenhaus stand, Gedanken über die konkrete Ausführung der Tat machte und sich dann spontan zwischen zwei gedanklichen Handlungsalternativen für den Schuss durch die Tür entschied. Die dargelegte Motivlage bildete den Hintergrund der Schussabgabe. 6. Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen neben der Einlassung des Angeklagten insbesondere auf weiteren Videoaufnahmen sowie auf dem schriftlichen Bericht des Polizeibeamten K. vom 28.05.2023 über die Festnahme des Angeklagten, aus dem sich auch ein um 23:38 Uhr festgestellter Atemalkoholwert von 2,47 Promille ergibt. Die Uhrzeit des Notrufs der Geschädigten ist dort mit 21:46 Uhr vermerkt. Aus dem Befundbericht des Instituts für Rechtsmedizin, UKE, Dr. S2, vom 31.05.2023 zur Alkoholbestimmung geht ferner hervor, dass bei dem Angeklagten am 28.05.2023 um 04:24 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,80 Promille (Mittelwert) festgestellt wurde. Auf der Basis einer als Tatzeit angenommenen Uhrzeit von 21:46 Uhr führte die gutachterliche Rückrechnung nach dem Befundbericht zu einem Tatzeitwert von 3,3 bis 3,4 Promille. Der Feststellung, dass der Angeklagte direkt nach Abgabe des Schusses der Meinung war, eine - möglicherweise ausgebliebene - tödliche Folge nicht mehr herbeiführen zu können, liegen folgende Erwägungen zugrunde: Der Angeklagte hatte sich nach seinem Tatplan ausdrücklich dagegen entschieden, sich durch Klingeln an der Tür Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen und direkt auf Personen zu schießen. Er nahm dabei die herabgesetzten Erfolgschancen eines Schusses durch die Tür bewusst in Kauf und überließ das Gelingen seines Tatplanes, der auf die Ausnutzung eines Überraschungseffekts angewiesen war, dem Zufall. Das Vorhaben konnte nur dann gelingen, wenn sich eine arglose Person im Moment der Schussabgabe gerade in dem Flur aufhalten würde. Sollte er, was er nach eigenen Angaben nicht wusste, niemanden getroffen haben, wäre die Abgabe weiterer Schüsse durch die geschlossene Tür, die ein physisches Hindernis darstellte, aus seiner Sicht in diesem Moment nicht mehr zielführend gewesen, da etwaige Personen, die sich eben nicht im Flur, sondern in anderen Räumen außerhalb des Schussfeldes aufgehalten hätten, nicht erreicht worden wären. Dass sich jemand ausgerechnet in das Schussfeld begeben würde, nachdem der Überraschungseffekt durch den Schuss verbraucht war, lag nicht nahe. Der Angeklagte hat nach eigenen Angaben nicht mitbekommen, dass die Geschädigte und die Zeugin T. später die Kette vor die Tür legten, was plausibel erscheint. Die Geschädigte hat erklärt, dass sie und ihre Schwiegermutter sich sehr leise verhalten und im Flur kein Licht eingeschaltet hätten. Die von dem Angeklagten bekundete Ungewissheit hinsichtlich des Eintritts des Taterfolges impliziert gleichzeitig, dass er einen solchen für möglich hielt, was in Anbetracht der bereits dargestellten Gefährlichkeit der Tathandlung auch naheliegend war. Es sind auch sonst weder in der Einlassung des Angeklagten noch in der sonstigen Beweisaufnahme Anhaltspunkte dafür zutage getreten, dass der Angeklagte anderweitige Erkenntnisse gewonnen oder eingeholt hat, die Anlass gegeben hätten, auf einen ausgebliebenen Taterfolg zu vertrauen. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass er diesbezüglich überhaupt irgendwelche Erkundigungen eingeholt oder Rettungsbemühungen entfaltet hätte. Dass er sich im weiteren Verlauf, nachdem er in seine Wohnung zurückgekehrt war, auch keine Gedanken mehr über das Schicksal seiner Nachbarn gemacht, geschweige sich um deren (potenzielle) Rettung gekümmert hat, sondern nur darüber sinnierte, was ihm und der bei ihm lebenden Katze nun widerfahren werde, wird anhand zweier Videos des Angeklagten (Videodateien IMG 2531 und 2532 ab 21:57 Uhr und 22:10 Uhr) ersichtlich. Auf ihnen sind - bei einem schwarzen Bildschirm - folgende Überlegungen des Angeklagten zu hören, die auch in dem Auswertevermerk der Kriminalbeamtin M3 vom 28.06.2023 im genauen Wortlaut verschriftlicht sind: „Ja, die kommen gleich. Alles gut, ich bin vorbereitet. So weit ist es. Dauert nur, ah, die sind ja fix. Also, die sprengen die Tür und dann sind die auch da. Alles gut. Mhm. Ja. Alles klar. Hauptsache, die tun dem Eddi (Anmerkung: Es handelt sich nach den Angaben des Angeklagten um die Katze seiner Lebensgefährtin) nichts und dann sehen wir uns in paar Jahren wieder. Alles klar. Bis gleich.“ „Also ich würd‘ damit rechnen, dass das SEK jetzt hier die Tür einrammt, nä. Glaube ich. Das wird auch demnächst stattfinden. Ist ja auch in Ordnung. Alles gut. Ich hab‘ mich scheiße benommen und dementsprechend kriege ich auch die Rechnung. Aber Holla die Waldfee. Wie lange brauchen die denn? Nä, weißte? Die wissen doch ganz genau, wo ich wohne. So. Keine Ahnung. Dann mache ich nochmal... da sind ja auch welche. Da sind ja welche. Die sprechen über Funk. Da sollen die mal den Zugriff machen. Nä. Kommen sie mit ner Blendgranate, was soll das? Nä, ganz ruhig. Einfach nur mal klopfen, dann geh ich ja auch raus. Weißt du, ich bin ja der letzte. Einfach nur mal klopfen. Dann geh ich raus und dann alles gut, nä. Ich will doch kein Theater, ich will doch kein Theater. Naja. Wir werden sehen." 7. Die Feststellung einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit hat die Kammer mit Hilfe des psychiatrischen Sachverständigen Dr. B1 getroffen. Dieser hat ausgeführt, dass trotz der hohen Promillezahl von rückgerechnet 3,3 bis 3,4 Promille zur Tatzeit von einer nur leichtgradigen Intoxikation ausgegangen werden könne. Für eine mittlere oder gar schwere Intoxikation fehle es an dem nach ICD 10 erforderlichen funktionsgestörten Verhalten, das anhand von harten Kriterien - wie Enthemmung, Streitlust, Aggressivität, Affektlabilität, Aufmerksamkeitsstörungen, Einschränkung der Urteilsfähigkeit und Beeinträchtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit - festgestellt werden müsse. Gerade dies sei nicht der Fall. Vielmehr habe die Auswertung des Handys des Angeklagten gezeigt, dass dessen Streitlust und Aggressionen nicht intoxikationsgeboren seien, sondern sich linear entwickelt hätten. Die Tat stelle sich daher als Endpunkt einer Radikalisierung dar. In der konkreten Situation habe der Angeklagte bei einem komplexen Handlungsablauf ein nahezu ungetrübtes Leistungsverhalten an den Tag gelegt, das sich nicht mit einer erheblichen Intoxikation vertrage. So habe der Angeklagte in den kurz vor und nach der Tat aufgenommenen Videos motorische und kognitive Fähigkeiten ohne nennenswerte Ausfallerscheinungen gezeigt. Hintergrund des erhaltenen Leistungsverhaltens seien eine erhebliche Alkoholgewöhnung und Toleranzentwicklung. Beides setze die Wertigkeit der hohen Promillezahl herab. Der hohe Alkoholkonsum habe sich daher im Zusammenhang mit der Tat allenfalls als konstellativer Faktor dargestellt. Daher sei schon kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllt. Selbst wenn man die Alkoholintoxikation unter das Merkmal der krankhaften seelischen Störung subsumieren würde, wäre hier keine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit feststellbar, weil es an entsprechenden psychopathologischen Kriterien fehle. Gegen eine erhebliche alkoholtoxische Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit spreche vor allem der Umstand, dass sich der Angeklagte gedanklich schon lange und eingehend mit der Problemlage befasst und etwaige Konsequenzen einer Gewalttat mit einer klaren Hafterwartung antizipiert habe. Die Tat habe er entsprechend vorbereitet und den - durchaus komplexen, mehraktigen - Ablauf selbst gestaltet. Danach habe er die Folgen seines Tuns reflektiert, indem er auf das SEK gewartet habe. Seinen Denkmustern entsprechend habe er sich in der Nacht nicht von seinem Handeln distanziert, sondern dieses vielmehr verbal gegenüber der Kriminalpolizei bekräftigt. Eine Erschütterung oder schlagartige Ernüchterung sei nicht eingetreten. Sein Ärger über den versuchten Diebstahl seines Fahrradschlosses habe keine affektive Komponente auf psychopathologischer Ebene gehabt, sondern sei allenfalls als Labilisierungsfaktor zu werten. Dieser Faktor habe der Tat möglicherweise - als Tropfen, der das Fass zum Überlaufen gebracht habe - zum Durchbruch verholfen. Das hätte aber auch durch einen beliebigen anderen Auslöser geschehen können. Die Kammer hat sich den uneingeschränkt nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen. Insbesondere haben die Videoaufnahmen vom Tattag gezeigt, dass der Angeklagte in Vorbereitung der Tat keine nennenswerten Ausfallerscheinungen gezeigt hat, sondern sich beim (zunächst schwierigen) Öffnen der Munitionskiste filmte, dabei alles kommentierte, sich sodann nach dem Laden der Waffe - wieder filmend und sprechend - ins Treppenhaus begab, dort Überlegungen zur konkreten Tatausführung anstellte, bevor er dann den Schuss abgab, was allerdings auf den Videoaufnahmen nicht mehr zu sehen war. Wie der Sachverständige zutreffend ausführte, offenbart all dies komplexe Handlungsabläufe, kognitive Überlegungen und motorische Fertigkeiten, die sich nicht mit einer erheblichen Intoxikation vertragen. IV. Der Angeklagte hat sich des versuchten Mordes gemäß § 211, 22, 23 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3, Ziff. 2.a) WaffG, mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition gemäß § 52 Abs. 3, Ziff. 2.b) WaffG und mit Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB schuldig gemacht. 1. Der Angeklagte hat die Mordmerkmale der Heimtücke (§ 211 Abs. 2, 2. Gruppe) und der sonst niedrigen Beweggründe (§ 211 Abs. 2, 1. Gruppe) verwirklicht. a) Das Mordmerkmal der Heimtücke ist hier zweifelsfrei erfüllt. Heimtückisch handelt, wer eine zur Zeit des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt, wobei das Opfer gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein muss (vgl. nur BGH, Urteil vom 30.08.2012, Az. 4 StR 84/12, juris). Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat keines lebensbedrohlichen oder gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren Angriffs versieht. Wehrlos ist, wem die natürliche Abwehr- und Verteidigungsbereitschaft fehlt oder bei wem diese stark eingeschränkt ist (Fischer, StGB, 70. Auflage, § 211 Rn. 35ff.). Der Tatplan des Angeklagten war auf die Ausnutzung eines Überraschungseffektes ausgerichtet. Die Personen in der Wohnung konnten und sollten hinter der geschlossenen Tür nicht ahnen, dass ein Anschlag auf ihr Leben geplant war. Der Angeklagte hatte nur dann eine Chance, die Geschädigte oder eine sonstige Person zu treffen, wenn diese sich im Schussfeld hinter der Tür befinden würden, was nur bei vollkommener Arglosigkeit und einer darauf basierenden Wehrlosigkeit denkbar war. Da der Tatplan des Angeklagten gerade darauf basierte, war auch die subjektive Komponente, das sog. Ausnutzungsbewusstsein, gegeben (vgl. Fischer, a.a.O., § 211 Rn. 42 m.w.N.). Dass der Angeklagte behauptet hat, vor Abgabe des Schusses noch etwas gerufen zu haben, ändert daran nichts. Zum einen ist schon zweifelhaft, ob es den Ausruf „Jetzt ist aber Ruhe hier“ überhaupt gegeben hat. Wie bereits dargelegt, hat der Angeklagte seine Tat stark verharmlost, indem er etwa behauptet hat, er habe seine Nachbarn, die er nicht zu Hause gewähnt habe, nur erschrecken wollen. Selbst wenn er etwas im Treppenhaus gerufen haben sollte, musste niemand, schon gar nicht in der eigenen Wohnung, mit einem Angriff auf sein Leben rechnen. Eine die Arglosigkeit beseitigende Warnung lag somit auch aus der Sicht des Angeklagten nicht vor. Die Geschädigte hat verneint, einen solchen Ausruf vor Abgabe des Schusses gehört zu haben. b) Die Beweggründe für die Tat waren als niedrig anzusehen. Solche niedrigen Beweggründe liegen nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und auf tiefster Stufe stehen, was in der Regel ein eklatantes Missverhältnis zwischen Anlass und Tat voraussetzt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, die alle für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt. Bei mehreren Tatmotiven müssen die „niedrigen“ die Hauptmotive sein (BGH, Urteil vom 24.01.2006, 5 StR 410/05; Urteil vom 28.11.2007, 2 StR 477/07; Urteil vom 22.01.2004, 4 StR 319/03, juris). Geben Emotionen wie Wut, Hass, Verärgerung oder Rache als normalpsychologische Affekte der Tat vordergründig das Gepräge, bedarf es der Prüfung, ob sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung des Täters beruhen, so etwa, wenn ein nachvollziehbarer Grund für die Tat fehlt und der Täter seine Lage selbst verschuldet hat (Rissing-van Saan/Zimmermann, in: Leipziger Kommentar, StGB, 13. Auflage, § 211 Rn. 73). Überindividuelle, z.B. politische Beweggründe können niedrig sein, wenn sie im Widerspruch zu Menschenrechten stehen, so etwa Rassenhass und Fremdenfeindlichkeit oder die Tötung des Opfers allein wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen oder ethnischen Gruppe (BGH, Urteil vom 20.05.1969, 5 StR 658/68, juris; Rissing-van Saan/Zimmermann in: Leipziger Kommentar, a.a.O., § 211 Rn. 65). Vorliegend ist von einem Motivbündel, bestehend aus Fremdenfeindlichkeit und persönlicher Frustration mit dem Bedürfnis, aufgestaute Aggressionen abzureagieren, auszugehen. Neben dem - sittlich-moralisch verachtenswerten und auf tiefster Stufe stehenden - Motiv der Fremdenfeindlichkeit ist ein niedriger Beweggrund nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig auch dann begründet, wenn sich das aufgestaute Frustrations- und Aggressionspotential beim Täter entlädt, ohne dass das Opfer hierzu Anlass gegeben hat. Denn derjenige, der einen anderen Menschen zum Objekt seiner Wut und Gereiztheit mache, beweise ein außerordentliches Maß von Missachtung der körperlichen Integrität des Opfers. Darin komme eine Gesinnung zum Ausdruck, die Lust an körperlicher Misshandlung und ein willkürliches Aufwerfen zum Herrn über die körperliche Unversehrtheit anderer zum Inhalt habe, was sittlich auf tiefster Stufe stehend und somit als niedrig gewertet werden müsse (BGH, Urteil vom 19.10.2001, 2 StR 259/01, juris). So lag es hier. Zwar waren der Angeklagte und seine Lebensgefährtin objektiv durch die Wohnverhältnisse belastet, als die jugendlichen Flüchtlinge in der unteren Wohnung lebten und dabei sehr laut waren. Wie bereits dargelegt, trat mit dem Einzug der Geschädigten und des Zeugen F. eine signifikante Entspannung der Situation ein. Auch wenn sich zeitweilig zusätzlich die Mutter und der Bruder des Zeugen F. in der Wohnung aufhielten, wurden dort keine nächtlichen Partys oder ähnliches veranstaltet. Vielmehr hat die Beweisaufnahme ergeben, dass es sich um ein ruhiges Ehepaar handelte, das von anderen Bewohnern als freundlich und zurückhaltend beschrieben wurde. In dem hellhörigen Haus werden sicherlich Alltagsgeräusche in die Wohnung des Angeklagten gedrungen sein, die aber - jedenfalls im Regelfall - über ein sozialverträgliches Maß nicht hinausgingen. Insofern muss die aggressionsgeladene - in Chats und Videos dokumentierte - Haltung des Angeklagten gegenüber seinen Nachbarn als maßlose Übertreibung bewertet werden, was wiederum zu dem Schluss führt, dass er den Nachbarschaftskonflikt nach Auszug der Flüchtlinge künstlich am Leben erhielt, um eine Beschäftigung in seinem sinnlos gewordenen Alltag zu haben und dabei gleichzeitig über ein Ventil für seine Frustration zu verfügen. Dazu mag auch seine Lebensgefährtin beigetragen haben, die sich - so der Angeklagte - fortwährend über Geräusche aus der unteren Wohnung beklagt hatte. Nach ihrem Auszug fiel diese Belastung allerdings weg, ohne dass der Angeklagte seine Aggressionen zurückfuhr. Vielmehr steigerte er diese noch, wie die Videoaufnahmen und die Tat belegen. Besonders deutlich wird der oben beschriebene Mechanismus in den bereits erwähnten Videos, in denen er seine Wut über den Vorfall mit dem Fahrradschloss beschrieb und sodann - geradezu reflexartig - zu seinen Nachbarn umschwenkte, die er sodann - augenscheinlich voller Aggressionen - schreiend als „Affen“ und „scheiß Kanacken“ bezeichnete, denen er den Tod bringen werde. Indem er seine Nachbarn als Zielscheibe seiner Aggressionen missbrauchte, ohne dass diese hierzu irgendeinen Anlass gegeben hatten, hat er eine derart menschenverachtende Haltung an den Tag gelegt, dass diese nur niedrig bewertet werden kann. Im Ergebnis offenbarten daher die Elemente des Motivbündels, die sich gegenseitig bedingt haben, eine niedrige Gesinnung im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB. Weiter war der Angeklagte individuell fähig, sich den bewusstseinsmäßig erfassten Tatanreizen im Wege einer durch (potenzielle) Unrechtseinsicht gekennzeichneten Kontrolle hemmend entgegen zu stellen (sog. Motivationsbeherrschungspotenzial). Insoweit muss sich der Täter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Tat der Umstände bewusst gewesen sein, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen, und ist erforderlich, dass er die Bedeutung seiner Beweggründe und Ziele für die Bewertung der Tat erfasst hat (vgl. BGHSt 6, 329, 331; BGH, NJW 1967, 1140; bei Holtz, MDR 1977, 460; NStZ 1981, 100, 101), was „oft mit einem Blick geschehen wird” (BGHSt 2, 60). Soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, muss er sie gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können (vgl. BGHSt 28, 210, 212; BGH, NJW 1981, 1382; Urteil vom 21.03.1989, 1 StR 16/89, juris). Im Falle des Angeklagten steht angesichts seiner Äußerungen in den Videos kurz vor Tat außer Zweifel, dass ihm seine, die besondere Verwerflichkeit begründende ausländerfeindliche Motivation bei der Tat genau vor Augen stand, und er auch erkannte, dass er seine Aggressionen in dem Moment anlasslos ausagierte. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte etwa unter starker affektiver Anspannung - auch unter Berücksichtigung seines vorangegangenen Alkoholkonsums - stand oder er von einer plötzlichen unkontrollierten Gefühlsaufwallung mitgerissen wurde, bestehen nicht. Wie bereits dargelegt, war er bei Tatausführung nicht stark alkoholisiert und hatte sich schon längere Zeit zuvor gedanklich mit einem Überfall auf seine Nachbarn beschäftigt. c) Der Angeklagte ist nicht strafbefreiend vom Versuch des Mordes zurückgetreten, weil hier - entsprechend dem Vorstellungsbild des Angeklagten nach der Tat - entweder ein fehlgeschlagener oder aber beendeter Versuch vorlag. Von letzterem konnte der Angeklagte in Ermangelung von Rettungsbemühungen nicht mehr strafbefreiend zurücktreten. Wie bereits dargelegt, meinte der Angeklagte, einen eventuell ausgebliebenen Taterfolg durch die geschlossene Wohnungstür nicht mehr herbeiführen zu können, weil die Tür für ihn eine physische Barriere darstellte und Personen in anderen Räumen durch die geschlossene Tür nicht erreicht worden wären. Nach seinem Rücktrittshorizont war der Taterfolg im Spektrum der subjektiven Handlungsoptionen somit nicht mehr zu erzielen, sofern er mit dem Schuss, was er nicht wusste, nun niemanden getroffen haben sollte. Mit anderen Handlungsalternativen (z.B. einem Klingeln an der Tür) befasste sich der Angeklagte nach Ausführung der Tat nicht mehr. Er hielt es somit für möglich, dass die Tat nach seiner Vorstellung endgültig gescheitert war, was die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs nahelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.1999, 5 StR 645/98, juris), bei dem für einen strafbefreienden Rücktritt kein Raum mehr ist. Ein Fehlschlag ist gegeben, wenn der Täter subjektiv davon ausgeht, den Taterfolg nicht mehr an Ort und Stelle mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln herbeiführen zu können (BGH, Beschluss vom 07.05.2014, Az. 4 StR 105/14, juris). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist das Ende der letzten Ausführungshandlung, sodass bei der Rücktrittsprüfung regelmäßig Ausführungen zum Rücktrittshorizont erforderlich sind. Für einen Fehlschlag durch Untauglichkeit bei Handlungseinheit, also bei Nichterreichen der Vollendung durch einzelne Handlungsakte, kommt es darauf an, ob der Täter die Tat im Rahmen seines ursprünglichen Planes noch mit demselben oder einem gleichwertigen Handlungsmittel in unmittelbarem Fortgang des Geschehens ohne Zäsur beenden könnte (Fischer, a.a.O., § 24 Rn. 12). Aufgrund der subjektiven Sachverhaltsungewissheit bedarf es vorliegend allerdings einer Abgrenzung zum beendeten Versuch. Ein solcher liegt nicht nur vor, wenn der Täter glaubt, alles zur Verwirklichung des Tatbestands Erforderliche getan zu haben, sondern nur die naheliegende Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt, selbst wenn er ihn nunmehr weder will noch billigt (BGHSt 31, 170, 177). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da der Angeklagte, wie er selbst angab, nicht wissen konnte, ob er jemanden durch die geschlossene Tür getroffen hatte, was aus seiner Sicht aufgrund der - ihm bewussten - hochgradigen Gefährlichkeit der Tathandlung möglich war. Der Bundesgerichtshof hat in einer ähnlichen Konstellation offengelassen, ob die Grundsätze des fehlgeschlagenen Versuchs heranzuziehen waren oder aber eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB geboten erschien (Beschluss vom 03.02.1999, a.a.O.). In dem fraglichen Fall hatte der Täter nach den Feststellungen des Landgerichts durch eine geschlossene Badezimmertür geschossen und vermutete anschließend, das Opfer getroffen zu haben, was er aber nicht sicher wusste. Wegen dieser Restunsicherheit hielt er es auch für möglich, dass die Tat aus seiner Sicht endgültig gescheitert war, weil sich nach seiner Vorstellung das eventuell nicht getroffene Opfer in diesem Fall mittlerweile in Deckung gebracht hatte. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass jedenfalls die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB unanwendbar sei, weil diese Vorschrift voraussetze, dass die Vollendung der Tat noch möglich sei, vom Täter aber verhindert werde, was nicht der Fall gewesen sei, weil das Opfer keine Verletzungen davongetragen habe und weitere Verletzungshandlungen nicht mehr möglich gewesen seien. Ob die Vorschrift des § 24 Abs. 1 S. 2 StGB - die Tat wird ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet - entsprechend heranzuziehen sei, bedürfe keiner Entscheidung, weil der Täter jedenfalls keine ausreichenden Rettungsbemühungen entfaltet habe. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte ebenfalls beide Varianten, also entweder einen Treffer oder ein Scheitern, für möglich hielt und dennoch untätig blieb, sind die vorstehenden Überlegungen auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt übertragbar. Die bloße Abstandnahme von weiteren Schüssen auf die geschlossene Tür reichte daher für einen Rücktritt vom Mordversuch nicht aus. 2. Durch das unerlaubte Führen der Schusswaffe und den unerlaubten Besitz dazu passender Munition hat der Angeklagte den Tatbestand des §§ 52 Abs. 3 Nrn. 2.a) und 2.b), 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG tateinheitlich verwirklicht. Nachdem Fall 1. der Anklageschrift vom 10.10.2023 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden war, war der dort angeklagte Besitz der Schusswaffe in der Wohnung des Angeklagten nicht mehr auszuurteilen, da in Fällen, in denen die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung ausgeübt wird, nur eine Verurteilung wegen Führens der Waffe in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 22.08.2013, 1 StR 378/13). Der unerlaubte Besitz der Munition und das Führen der Schusswaffe stehen in Tateinheit zueinander, weil beides bei dem verbliebenen Fall 2. der Anklageschrift auf demselben Tatentschluss beruhte (vgl. Müko-Heinrich, StGB, 4. Aufl., § 52 WaffG Rn. 169). 3. Durch die Beschädigung der Wohnungstür, der Kommode und der dahinterliegenden Wand hat sich der Angeklagte tateinheitlich der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung der Sachbeschädigung nach § 303c StGB bejaht. V. Die Kammer hat im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens den gemäß §§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB angewandt. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Abgabe des Schusses eingeräumt hat, wenngleich dieses Teilgeständnis von eingeschränktem Wert war, weil seine Täterschaft auch durch andere Beweismittel belegt ist und die Einlassung starke Bagatellisierungstendenzen aufwies. Dem Angeklagten war aber abzunehmen, dass er die Tat, für die er sich entschuldigt hat, aufrichtig bereut, was sich strafmildernd auswirkte. Zu seinen Gunsten war ferner zu werten, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und sich seine Lebenssituation wegen der Vorbelastung durch die minderjährigen Flüchtlinge, seine gesundheitliche Beeinträchtigung und seine darauf beruhende Arbeitslosigkeit negativ entwickelt hatte. Darüber hinaus ist ihm eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung in der Tatsituation zugute zu halten, wenngleich sich diese unterhalb der Schwelle einer signifikanten Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit bewegte. Zu seinen Gunsten ist auch zu berücksichtigen, dass durch die Tat niemand körperlich zu Schaden gekommen ist. Neben den vorgenannten Faktoren war strafmildernd zu werten, dass der Angeklagte mit nur bedingtem Tötungsvorsatz handelte, auf die sichergestellten Asservate verzichtete und den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin V. auf Schadensersatz in Höhe von € 773,50 vollumfänglich anerkannt hat. Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte im Rahmen des Tatbestandes des versuchten Mordes zwei Mordmerkmale und daneben tateinheitlich weitere Straftatbestände verwirklicht hat. Außerdem war negativ zu werten, dass er versucht hat, seine Nachbarn in ihrer eigenen Wohnung und damit in einem besonders geschützten Rückzugsraum anzugreifen, was nicht zwingend für eine heimtückische Begehungsweise erforderlich ist. Ihm waren auch die daraus resultierenden psychischen Folgen der Tat für die Geschädigte anzulasten. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren als tat- und schuldangemessen erachtet. VI. 1. Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt war nicht anzuordnen. Die gemäß § 2 Abs. 6 StGB auch für sog. Altfälle geltenden Voraussetzungen der zum 01.10.2023 in Kraft getretenen Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203) waren nicht erfüllt. Nach den auch insoweit nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. B1 fehlte es schon an dem hierfür erforderlichen Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Erforderlich ist nach der aktuellen Gesetzesfassung nunmehr eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Trotz eines hohen Alkoholkonsums liege bei dem Angeklagten, so der Sachverständige, keine Alkoholabhängigkeit im vorgenannten Sinne, sondern nur ein missbräuchlicher Alkoholkonsum vor. Der Angeklagte habe erklärt, weder Suchtdruck zu kennen, noch nach seiner Festnahme körperliche Entzugssymptome erfahren zu haben. Derartiges habe er, der Sachverständige, den medizinischen Unterlagen der Untersuchungshaftanstalt auch nicht entnehmen können. Dessen ungeachtet fehlte es auch an dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum des Angeklagten und der Anlasstat. Gemäß § 64 StGB (n.F.) muss diese nun „überwiegend“ auf den Hang zurückgehen. Eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat reicht damit nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt. Das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht - gegebenenfalls unter sachverständiger Beratung - positiv festzustellen (BGH, Beschluss vom 25.10.2023, 5 StR 246/23). Ein solcher Kausalzusammenhang war hier nicht feststellbar. Wie der Sachverständige Dr. B1 überzeugend dargelegt hat, hat der Alkoholkonsum an dem Tatabend zu einer nur leichtgradigen Intoxikation geführt. Der Alkohol war somit nicht bestimmender, sondern nur konstellativer Faktor für die Tat. Die Beweisaufnahme, insbesondere die Auswertung des Handys des Angeklagten, hat ergeben, dass die Tat sich insbesondere aus einer gewissen Vorgeschichte und fremdenfeindlichen Gesinnung des Angeklagten heraus entwickelt hat. Eine darauf fußende Radikalisierung mündete sodann in der Tat vom 27.05.2023. 2. Da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. B1 auch kein anderes, unter die Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB zu subsumierendes Krankheitsbild festzustellen war, schied eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ebenfalls aus. VII. Der Angeklagte war gemäß § 406 Abs. 2 StPO auf den in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2023 gestellten Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin V. in Höhe des tenorierten Betrages ohne sachliche Prüfung der Rechtslage aufgrund seines am 11.12.2023 erklärten vollumfänglichen Anerkenntnisses gemäß § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 303 StGB zu verurteilen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 313b Abs. 1 ZPO analog abgesehen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 1, 711 ZPO. VIII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1, 472a Abs. 1 StPO.