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Urteil

52 Ks 19/21

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2022:0223.52KS19.21.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer

lebenslangen Freiheitsstrafe

verurteilt.

Das sichergestellte Schälmesser wird eingezogen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

§§ 211 Abs.1, Abs. 2, 1. Gruppe, 4. Variante, 74 Abs. 1 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das sichergestellte Schälmesser wird eingezogen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. §§ 211 Abs.1, Abs. 2, 1. Gruppe, 4. Variante, 74 Abs. 1 StGB Gründe I. Der zur Zeit der Hauptverhandlung 27 Jahre alte Angeklagte wurde am XX.XX.XXXX in der Provinzstadt T. in Afghanistan geboren. Seine Muttersprache ist Farsi. Die Eltern verlor er bereits im Kindesalter. Seine Mutter verstarb bei der Geburt des ihm nachfolgenden, ebenfalls verstorbenen Sohnes. Sein Vater erlag etwa im Jahr 2004 nach erfolglosen Therapiebemühungen in Pakistan einer Krebserkrankung. Fortan zogen seine beiden älteren Schwestern ihn gemeinsam mit zwei älteren Brüdern groß. Zu den weiteren Töchtern und Söhnen seines Vaters, die aus einer früheren Beziehung hervorgegangen waren, hatte der Angeklagte nie Kontakt. Eine Schule besuchte der Angeklagte nicht. Er ist aufgrund dessen des Lesens, Schreibens und Rechnens nicht mächtig. Im Jahr 2004 oder 2005 wanderte der zu der Zeit knapp 10 Jahre alte Angeklagte mit seinen Geschwistern aus Afghanistan in den Iran aus. Seine Brüder, von denen einer später nach Frankreich verzog, gingen dort einer Tätigkeit in der Landwirtschaft nach. Er selbst leistete hierbei zunächst Unterstützung und ging später einer Tätigkeit im Baugewerbe nach, wo er Anstreich-, Gips- und Fliesenlegearbeiten verrichtete. Im Iran lebte der Angeklagte vor der Gründung eines eigenen Hausstands nach seiner Heirat zuletzt mit einer seiner Schwestern, nachdem seine Brüder geheiratet und ihrerseits aus dem geschwisterlichen Haushalt ausgezogen waren. Der Angeklagte heiratete 2013 seine am 00.00.1994 geborene und zu der Zeit von einem anderen Mann schwangere Cousine, das spätere Tatopfer A. G.. Das am 00.00.2013 geborene Kind Q. nahm er wie eine eigene Tochter an. Am 00.00..2016 wurde der gemeinsame Sohn D. geboren. Die Familie lebte in der Folgezeit im Iran in den Städten E. und I.. Nachdem es zu einem ihr Sicherheitsgefühl beeinträchtigenden Übergriff kam, flüchtete die Familie etwa 2018 auf dem Landweg über die LF. in das Flüchtlingslager Z. auf der Insel Lesbos in Griechenland. Nach einem etwa halbjährigen Aufenthalt in Z. lebten sie zunächst in B. und erhielten dort Asyl. In B. lebte die Familie in prekären Verhältnissen teils im öffentlichen Raum in Zelten, bis sie in eine Flüchtlingsunterkunft ziehen konnten, wo sie wiederum einem tätlichen Übergriff ausgesetzt waren. Angesichts dieser Lage und der zumindest eingeschränkten Möglichkeiten für eine Schulausbildung der Kinder und einer wirtschaftlichen/beruflichen Perspektive für den Angeklagten und dessen Ehefrau entschlossen sie sich zur Ausreise nach Deutschland. Aufgrund der unzureichenden Versorgung von Asylanten bestand hier die Möglichkeit, einen neuen Asylantrag zu stellen, obwohl in Griechenland bereits Asyl gewährt worden war. Nach Einreise über F., anfänglicher Unterbringung in einem Camp in X. für die Dauer eines Monats wie auch Einleitung eines erneuten Asylverfahrens erreichte die Familie am 02.06.2021 die Flüchtlingsunterkunft Y.-straße N01 in V.. Dort lebte der Angeklagte bis zu seiner Festnahme. Von ernsthaften Krankheiten oder Verletzungen ist der Angeklagte bisher verschont geblieben. Lediglich im Kindesalter verunfallte er bei einem Sturz von einem Baum, in dessen Zuge er kurzzeitig ohnmächtig war. Weitergehende Verletzungen erlitt er hieraus nicht. Ferner wurden dem Angeklagten zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Nierensteine operativ entfernt. Betäubungsmittel konsumiert der Angeklagte nicht. Alkohol trinkt er in geringem Umfang etwa zweimal im Monat bis zu einmal pro Woche. Strafrechtlich ist der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland bislang nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 28.09.2021 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 29.09.2021 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düren vom selben Tag – Az.: 18 Gs 82/21 – in Untersuchungshaft. II. Im Rahmen der Hauptverhandlung konnten zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat folgende Feststellungen getroffen werden: 1. Tatvorgeschichte Als der Angeklagte A. G. im Alter von 15/16 Jahren erstmalig kennenlernte, verliebte er sich unmittelbar in sie und wollte sie heiraten. Er bat zunächst einen seiner Brüder, stellvertretend für ihn um ihre Hand anzuhalten, was dieser entweder mit Blick auf das jugendliche Alter des Angeklagten oder eigenen Interesses an der Cousine jedoch ablehnte. Zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte ein wohlhabender Cousin mütterlicherseits, A. G. aufgrund einer Absprache der betroffenen Familien zu heiraten. Diese wiederum fühlte sich weder zu dem Angeklagten noch zu dem weiteren Cousin hingezogen. Aufgrund der soziokulturellen Vorstellungen ihrer Familie, die von einem tradierten, an islamischen Wertvorstellungen ausgerichteten Rollenverständnis geprägt waren, war sie indes gezwungen, mit Letzterem ein Verlöbnis einzugehen. Um der Heirat mit ihm zu entgehen, flüchtete A. G. mit einem anderen Mann nach Afghanistan, was ihr Verlobter aus Sicht von dessen Familie zum Anlass nahm, sich umzubringen. A. G. lebte mit diesem Mann zeitweilig in Afghanistan. Die Partnerschaft war gleichwohl nicht von Bestand, weil er sie 2012/2013 an die Eltern „zurückgab“, als er erfuhr, dass die schwangere A. G. eine Tochter – und keinen Sohn – von ihm erwartete. Die gezwungenermaßen erfolgte Wiederaufnahme der schwangeren A. G. im elterlichen Haushalt führte einerseits wegen der hiermit verbundenen finanziellen Mehrbelastung der Familie – A. G. übte dem traditionellen Rollenverständnis gemäß keine berufliche Tätigkeit aus, sodass sie weder ihren eigenen Lebensunterhalt, geschweige denn denjenigen ihres Kindes bestreiten konnte –, andererseits wegen der nach islamischen Vorstellungen über die Familie gebrachte Schande durch die missglückte Entwicklung zu Spannungen mit ihren Eltern. Kurz darauf erfuhr der Angeklagte, der inzwischen zwar anderweitig verlobt, jedoch unverändert in A. G. verliebt war, von deren Rückkehr. Er suchte sie auf, um ihr erneut seine Liebe zu gestehen. Dass A. G. inzwischen eine „entehrte Frau“ war, nahm er in Kauf. A. G. hingegen erwiderte die Gefühle des Angeklagten auch weiterhin nicht. Ihre Lebenssituation war gleichwohl aufgrund ihrer sozialen Ächtung als alleinerziehende, verlassene und mittellose Frau perspektiv- wie alternativlos. Einzig aus dieser Gemengelage des familiären, kulturellen und finanziellen Drucks heraus heiratete A. G. den sein anderweitiges Verlöbnis lösenden Angeklagten, dem die ausbleibende Liebe seiner Frau zwar bewusst, aber gleichgültig war, da sie das gemeinsame Leben aufgrund der vorherrschenden patriarchalischen Strukturen und der mit der Heirat entstehenden Abhängigkeit A. S. von seiner Person nicht beeinflusste. Seine ihm als männliches Familienoberhaupt zukommende Macht gegenüber A. G. lebte der Angeklagte von Beginn an voll aus. So unterwarf er sie dem tradierten Rollenverständnis, indem er ihr einen von Isolation geprägten Lebensalltag als Hausfrau aufzwang, während er selbst den Lebensunterhalt der Familie durch (Hilfs-)Arbeiten im Baugewerbe bestritt. Gleichzeitig kontrollierte und maßregelte er A. G. dadurch, dass er sie weitgehend von sozialen Kontakten abschottete und nicht nur Besuchskontakte ihrer Freunde, sondern auch ihrer Familie unterband. Um seine Kinder hingegen – inzwischen war auch der gemeinsame Sohn D. O. geboren – kümmerte der Angeklagte sich liebevoll. Ihre Lebenssituation war für A. G., die das ihr zugeschriebene Rollenverständnis durchweg ablehnte und sich innerlich stets ein emanzipierteres Leben wünschte, gleich unerträglich wie auch unabänderlich. Erschüttert wurde die Familie in der Folgezeit durch einen tätlichen Übergriff seitens der Familie desjenigen Cousins, der sich selbst das Leben genommen hatte und die A. G. hierfür verantwortlich sah. Dass der Bruder von A. G. im Rahmen dieses von Rache geleiteten Angriffs, wie von dem Angeklagten behauptet, zu Tode kam, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Die hieraus resultierende Gefahrenlage bot A. G. jedoch den lange ersehnten Anlass, auf den Angeklagten einzuwirken, den Iran aus Sicherheitsgründen gen Westen zu verlassen und sich hierdurch perspektivisch von den ihr aufoktroyierten soziokulturellen Strukturen zu befreien. Der Angeklagte, der angesichts der wirtschaftlich auskömmlichen Situation und der seinem Rollenverständnis entsprechenden Beziehung mit A. G. bis dahin keinerlei Änderungsbedarf gesehen hatte, erklärte sich schließlich zum Schutze seiner Familie, nicht zuletzt aber auch auf Druck der Familie von A. G. und in der Hoffnung auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben mit einer Ausreise aus dem Iran einverstanden. In Umsetzung dieses Plans reiste die Familie zunächst über das türkische Festland in das Flüchtlingslager Z. auf Lesbos, wo sie Asyl beantragte. Zuvor hatte A. G. ihre zu diesem Zeitpunkt bestehende erneute Schwangerschaft gegenüber dem Angeklagten verheimlicht und ohne sein Wissen eine Abtreibung vornehmen lassen. Als der Angeklagte hiervon erfuhr, war er traurig und machtlos zugleich. Ab dem Zeitpunkt ihrer Ankunft in Griechenland vollzogen A. G. und der Angeklagte diametral entgegengesetzte Entwicklungen: Für A. G. erfüllten sich erstmals Hoffnungen auf ein freies und selbstbestimmteres Leben, in dessen Zuge sie sich kontinuierlich von dem Angeklagte abwandte. Die gedrängte Unterbringungssituation der Familie in der Zeltstadt Z. hatte zur Folge, dass der Angeklagte die in der Heimat praktizierte soziale Abschottung seine Frau nicht aufrechterhalten konnte. So knüpfte A. G. Kontakte zu diversen Frauen und freundete sich insbesondere mit der Zeugin U. an. Mittels ihres Mobiltelefons war sie zudem in sozialen Netzwerken aktiv. Über Instagram lernte sie den Zeugen C., der dort unter dem Pseudonym „AT.“ agierte, kennen. Dieser war seinerseits aus dem Mittleren Osten nach Deutschland geflüchtet, lebte inzwischen in einer deutschen Pflegefamilie, beherrschte die deutsche Sprache und war in die westliche Kultur integriert. Von ihm erhoffte und erbat sich A. G. zunächst Informationen über Bildungsmöglichkeiten und Perspektiven in Deutschland für sich selbst und ihre Kinder. Über die Zeit entwickelte sie für den Zeugen C. jedoch auch erstmalig eine gewisse Verliebtheit. Dem Angeklagten, der unverändert an dem im Iran gelebten familiären Rollenverständnis festhielt, missfiel die Entwicklung seiner Frau zunehmend. So ließ ihn vor allem die soziale Aktivität von A. G. erkennen, dass sie nicht mehr in gleicher Weise wie im Iran auf ihn angewiesen war und es ihm schwerer fiel, das einst gelebte Machtgefälle zu bewahren. Gleichzeitig weckte sie in ihm Gefühle der Eifersucht, insbesondere die Befürchtung, auch andere Männer könnten sich für seine Ehefrau interessierten. Seinem Herrschaftsanspruch gegenüber A. G. versuchte der Angeklagte daher zunächst in der Weise Geltung zu verleihen, dass er beständig ihr Mobiltelefon kontrollierte und ihr untersagte, ihre Freundinnen zu besuchen oder zu kontaktieren. Infolgedessen kam es zu vermehrten Spannungen zwischen den Ehegatten, die zunächst in verbalen Konflikten und schließlich in einem tätlichen Übergriff des Angeklagten auf A. G. dergestalt resultierten, dass er sie mit einem Holzbalken auf den Kopf schlug und die Wunde genäht werden musste. Gegenüber der Zeugin U. äußerte der Angeklagte zudem, er werde nicht akzeptieren, dass ein anderer Mann seine Kinder großziehe und entweder A. oder sich selbst umbringen, wenn sie sich von ihm trenne. Als Reaktion auf den tätlichen Übergriff erwirkte A. G. erstmals eine räumliche Trennung von dem Angeklagten. Obwohl sie diesen inzwischen innerlich ablehnte und der Entschluss in ihr reifte, sich perspektivisch von ihm zu lösen, kehrte sie aus Angst vor Missbilligung seitens ihrer Eltern gleichwohl einige Tage später zurück. Währenddessen nahm das Asylverfahren der Familie Fortgang. Da die Unterbringungszustände in Z. jedoch unhaltbar waren, entschied sich die Familie für eine Weiterreise nach B., wo sie schließlich statusrechtlich anerkannt wurde. Anders als erhofft verbesserten sich ihre die Lebensbedingungen in der griechischen Hauptstadt allerdings nicht. So lebten sie zunächst ohne feste Unterkunft in einem Park. Erst nach einiger Zeit gelang ihnen eine Umsiedlung in eine Flüchtlingsunterkunft. Hier wurde die Familie indes erneut Opfer von Gewalt in Form eines tätlichen Übergriffs, wobei die Kammer nicht festzustellen vermochte, ob es sich insoweit um einen Raubüberfall oder einen weiteren beauftragten Angriff durch die Familie von A. S. verstorbenem Cousin handelte. Dieses Ereignis verbunden mit dem Umstand, dass die Gewährleistung schulischer Ausbildung der Kinder sowie der Erhalt von Sozialleistungen in Griechenland aussichtslos waren, gab der Familie letztlich den Impuls, nach Deutschland aufzubrechen. Die hierzu nötigen Reiseunterlagen erhielten zunächst A. G. und ihre Tochter. Ihren Plan, gemeinsam mit ihrer Tochter und der Zeugin U. vorab nach Deutschland einzureisen, vereitelte der Angeklagte, der nach Rücksprache mit seinem Bruder befürchtete, seine Ehefrau könne bei eigenständiger Weiterreise seiner Kontrolle entgleiten. Letztendlich reiste die Familie daher kurze Zeit später geschlossen auf dem Luftweg nach Deutschland ein und beantragte erneut Asyl. Nach einer kurzzeitigen Unterbringung in X. kam die Familie am 02.06.2021 in der Zentralen Unterbringungseinrichtung in V. an, von der aus perspektivisch die finale Zuweisung an eine Kommune erfolgen sollte. Im Zeitpunkt der Ankunft der Familie in V. war die persönliche Entfremdung und Distanzierung A. S. von dem Angeklagten unaufhaltsam und unwiederbringlich fortgeschritten. Der sich bereits während ihres Aufenthalts in Z. abzeichnende und von dem Angeklagten unverändert missbilligte Lebenswandel A. S. hin zu einem von westlichen Werten geprägten Lebensstil hatte sich auch während ihrer Zeit in B. kontinuierlich verstärkt. A. S. ablehnende Haltung ihm gegenüber war für den Angeklagten inzwischen auch deutlich wahrnehmbar. So hatte er ein von ihr geführtes Telefonat mit einer Freundin mitgehört, in welchem sie äußerte, den Angeklagten nie geliebt und nur ihrer Tochter wegen geheiratet zu haben. Symptom des Auseinanderdriftens der Ehegatten waren zunehmende Streitigkeiten. Da die aus A. S. Sicht vormals bestimmenden Faktoren ihres ehelichen Zusammenseins in Gestalt des wirtschaftlichen wie auch sozialen Zwangs in westlicher Umgebung stetig wegbrachen, reifte in ihr die ernsthafte Bestrebung, sich von dem Angeklagten zu trennen. In der sachlich ungerechtfertigten Annahme, hierdurch den Erfolg des laufenden Asylverfahrens zu beeinträchtigen, ließ A. G. sich und die Kinder gleichwohl zunächst räumlich gemeinsam mit dem Angeklagten unterbringen. Gleichwohl katalysierten die in Deutschland vorgefundenen freiheitlichen Strukturen den Lebenswandel von A. G.. Diese öffnete sich kontinuierlich für ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben in Deutschland mit dem Ziel, eine eigene Wohnung für sich und ihre Kinder sowie eine Arbeit zu finden. Gleichzeitig intensivierte sich ihr zunächst noch rein telefonisch, nunmehr auch per Videocall geführter Telefonkontakt zu dem Zeugen C.. Demgegenüber blieb der Angeklagte, dem die Entwicklung seiner Ehefrau deutlich missfiel, fest verwurzelt in seinem traditionellen Rollenverständnis. Letzteres versuchte er dennoch unverändert von A. G. einzufordern. Allerdings fehlten ihm in Deutschland die Mittel zur Durchsetzung, was in ihm ein Gefühl des Kontrollverlusts hervorrief. Im Rahmen dieser bestehenden Gefühlslage kam es am 24.06.2021 zu einem weiteren, in Form eines Schlags geführten tätlichen Übergriff seinerseits auf A. G., dessen Hintergründe im Einzelnen nicht aufklärbar waren. A. G. erwirkte hieraufhin bei der Unterkunftsleitung zunächst ihre räumliche Trennung von dem Angeklagten und zog mit den Kindern in den Trakt der allein reisenden Frauen. Wiederum aus Angst, durch diese Trennung vom dem Angeklagten das laufende Asylverfahren zu gefährden, suchte A. G. jedoch am 28.06.2021 mit diesem gemeinsam den als Asylverfahrensberater in der V. Flüchtlingsunterkunft tätigen Zeugen VU. zu einem Beratungsgespräch auf, in welchem sie den Vorfall wahrheitswidrig als Missverständnis darstellte und erfolgreich um Rückverlegung zu dem Angeklagten bat, ohne jedoch innerlich ihre Trennungsabsichten aufgegeben zu haben. Der Zeuge VU., dem sich die ehelichen Konflikte förmlich aufdrängten, führte in der Folgezeit mit den Ehepartnern einzeln oder gemeinsam fast täglich Beratungsgespräche und stellte zwischenzeitlich den Kontakt zu einer Mitarbeiterin der evangelischen Gemeinde, Frau HK., zum Zwecke einer Eheberatung her. A. G. und der Angeklagte nahmen bei dieser jedoch lediglich drei Termine wahr, wobei nicht feststellbar war, ob die Gespräche aufgrund von sprachlichen Verständigungsproblemen abbrachen oder weil A. G. von ihrer Trennungsabsicht nicht abzubringen war. Das Zusammenleben mit dem Angeklagten wurde für A. G. indes immer unerträglicher; dies nicht zuletzt auch deshalb, weil er mit unreifem und emotional erpresserischem Verhalten auf die Beziehungskonflikte reagierte. So simulierte der Angeklagte beispielsweise eine Herzattacke, die zur Folge hatte, dass er grundlos für eine Nacht stationär im V. Krankenhaus aufgenommen wurde. Anfang August 2021 ließ A. G. sich im Angesicht dieser Entwicklung erstmalig von dem Zeugen VU. über die Trennung ihres Asylverfahrens beraten. Dieser informierte sie in der Folgezeit in mehreren Gesprächen über die damit verbundenen Verfahrensschritte, die Vorzüge einer Verfahrenstrennung im Fall der Beendigung der Beziehung zu dem Angeklagten wie auch Unterbringungs- und Sorgerechtsfragen bezüglich der Kinder. Parallel hierzu traf A. G. sich am 08.08.2021 zum ersten Mal mit dem Zeugen C. zu einem gemeinsamen Spaziergang in Dortmund. Da sowohl A. G. als auch der Zeuge C. längst gegenseitige Sympathie, aber auch – beflügelt durch das Treffen – ein romantisches Interesse aneinander entwickelt hatten, verabredeten sie sich erneut für den 14.08.2021 in GD., wobei es bei diesem Treffen zu einem Kuss kam. Dem Angeklagten blieb die Entwicklung seiner Frau nicht verborgen. Dies schon deshalb, weil das Sozialverhalten von A. G. in der V. Flüchtlingsunterkunft von einer konstanten und auffälligen Befassung mit ihrem Mobiltelefon geprägt war, über welches sie auch abseits ihrer Treffen mit dem Zeugen C. zu diesem, aber auch zu Freunden, Kontakt hielt. Darüber hinaus unternahm A. G. gelegentliche Tagesausflüge, in denen sie die Kinder teils unbeaufsichtigt in der Unterkunft, teils in der Obhut des Angeklagten zurückließ. Für den Angeklagten war das Verhalten seiner Frau nicht tolerabel. Da er inzwischen jedoch erkannt hatte, dass er alleine nicht mehr in der Lage war, A. G. an sich zu binden, suchte er Hilfe bei der ab dem 01.08.2021 in der Unterkunft als psychosoziale Erstberaterin der Caritas QS. tätigen und ebenfalls Farsi sprechenden Zeugin AX. MM.. Beginnend ab dem 05.08.2021 nahm er bei dieser zunächst diverse Einzelgespräche wahr, in denen er der Zeugin MM. seine Befürchtung schilderte, A. G. könne ihn für einen anderen Mann, den Zeugen C., verlassen und sie bat, auf A. G. einzuwirken und sie von einer Fortsetzung der Beziehung zu überzeugen. Die Zeugin MM. initiierte daraufhin zunächst ein gemeinsames Gespräch mit den Ehegatten, an welches sich in den nachfolgenden Wochen weitere teils gemeinsame, teils von den Ehegatten getrennt wahrgenommene Beratungstermine anschlossen. In sämtlichen Gesprächen offenbarte A. G. ihren Wunsch, sich von dem Angeklagten zu trennen. Der Angeklagte, für welchen die Trennungsabsichten seiner Ehefrau unverändert inakzeptabel waren, versprach sich zunächst von einem Aufbau emotionalen Drucks gegenüber seiner Frau, sie hiervon abzubringen. So flehte und bettelte er sie an, mit ihm zusammenzubleiben. Als er bemerkte, dass er A. G. hierdurch nicht umstimmen konnte, steigerte er sein Verhalten zu körperlichen Reaktionen, die von Weinen bis hin zu Erbrechen reichten. Wenngleich die Versuche des Angeklagten A. G. nicht umzustimmen vermochten, reagierte sie synchron zu den extremer werdenden Verhaltensweisen des Angeklagten, den sie zwar als fürsorglichen Vater für ihre Kinder, nicht jedoch als Liebes- und Lebenspartner schätzte, nicht zuletzt in dem Bewusstsein, dass ihr Ehemann auch vor körperlichen Übergriffen nicht zurückschreckte, im Rahmen der Beratungsgespräche zunehmend deeskalativ, verhielt sich insbesondere zurückhaltend und leise. Ihren Trennungswunsch kommunizierte sie gleichwohl weiterhin auch gegenüber dem Angeklagten. Die Zeugin MM., die mittlerweile nicht mehr als Beziehungsberaterin, sondern als Trennungsbegleiterin fungierte, riet dem Angeklagten schlussendlich, hinzunehmen, dass seine Ehefrau nicht mehr mit ihm zusammen sein wolle und „ sie loszulassen, wenn er sie wirklich liebe “. Dies war für den Angeklagten, der die Abwendung seiner Frau trotz Zuredens vonseiten der Zeugin MM. nicht zu ertragen vermochte, keine Option. Da er jedoch erkannte, dass sein Versuch, A. G. mit der Hilfe der Zeugin umzustimmen, gescheitert war und sie ihm zunehmend entglitt, ging er dazu über, das soziale Umfeld der Familie gegen sie in Stellung zu bringen, um sie auf diese Weise an ihren Trennungsbemühungen zu hindern und sie zurück in sein tradiertes Rollenbild hineinzupressen. Parallel zu einer verstärkten Kontrolle ihres Mobiltelefons, im Rahmen derer er inzwischen auch Nachrichten löschte und dieses teils bei Wutausbrüchen beschädigte, ging er dazu über, ihre Kinder gegen A. G. zu instrumentalisierten, indem er ihnen mitteilte, ihre Mutter wolle die Familie zerstören und sie verlassen. Insbesondere die Tochter Q. hielt der Angeklagte auch zur Kontrolle des Mobiltelefons ihrer Mutter an. Von Q. erfuhr er auf diese Weise zudem von dem intensiven Schriftverkehr zwischen A. G. und dem Zeugen C.. Daneben diffamierte der Angeklagte seine Ehefrau in der afghanischen Gemeinschaft der Unterkunft, indem er sie als schlechte Mutter und umtriebige Frau darstellte. Selbiges tat er gegenüber ihren Eltern sowie seinem in Frankreich lebenden Bruder in der Absicht, diese würden A. G. zum Einlenken bewegen. All diese Versuche, seine Frau zu einer Fortsetzung der Beziehung zu zwingen, blieben gleichwohl und für den Angeklagten ersichtlich ohne Erfolg, nicht zuletzt, weil A. G. erkannte, dass ein freies Leben in Deutschland für sie in greifbarer Nähe war. Den aus Sicht des Angeklagten letzten Rettungsanker der Beziehung sollte eine dreitägige Mediation nach afghanischer Tradition beginnend am 19.08.2021 bei einer unbekannt gebliebenen Person in CC. darstellen, in deren Durchführung A. G. zwar einwilligte, die jedoch letztendlich an ihrem unbeirrbaren Trennungswillen scheiterte. Der Angeklagte, für den nunmehr ersichtlich war, dass ein Rückgewinn seiner Ehefrau ausgeschlossen war, geriet auf der Rückreise aus NE. nach V. am 23.08.2021 hierüber in Wut und Verbitterung; dies nicht zuletzt auch aufgrund des in der afghanischen Gemeinschaft der Unterkunft entstehenden Eindrucks und der sich daraus für den Angeklagten ergebenden Drucksituation, seine Ehefrau entgegen dem tradierten Rollenverständnis nicht unter Kontrolle zu haben. Unter einem Vorwand veranlasste er daher A. G., die glaubte, er und der Sohn würden kurze Zeit später nachfolgen, alleine mit der Tochter in die Flüchtlingsunterkunft zurückzukehren. Der Angeklagte setzte sich demgegenüber in der Absicht, gegenüber A. G. ein Druckszenario aufzubauen, ohne ihr Wissen und Einverständnis mit dem gemeinsamen Sohn nach Frankreich ab, wo er in einer Flüchtlingsunterkunft bei seinem dort lebenden Bruder unterkam. Als A. G. das Verschwinden ihres Ehemannes und Sohnes bemerkte, meldete sie dies aufgrund der Sorge um ihren Sohn in großer Bestürzung der Unterkunftsleitung. Gleichzeitig brachte sie die Kindesentführung gegenüber der Polizei zur Anzeige, wobei der Zeuge C. telefonisch für sie als Übersetzer fungierte. Im Rahmen von Telefongesprächen flehte sie den Angeklagten an, mit dem Sohn nach Deutschland zurückzukehren. Der Angeklagte nutzte wie beabsichtigt die herbeigeführte Verlustangst von A. G. um ihren Sohn dazu aus, ihr ein Ultimatum dergestalt zu setzen, dass er nur nach V. zurückkehre, wenn sie zusage, die Ehe mit ihm fortzusetzen. Zum Beweis der Ernsthaftigkeit ihrer Absichten müsse sie jedoch zunächst ihre Verhaltensweisen grundlegend ändern, insbesondere wie eine „richtige“ Muslimin leben, also ein Kopftuch tragen, beten und fasten. Erst wenn Mitglieder der afghanischen Gemeinschaft der Flüchtlingsunterkunft ihm dies bestätigten, würde er sich auf den Rückweg begeben. Einzig getragen von dem Ziel, ihren Sohn zurückzuerlangen, willigte A. G. in diese Konditionen ein und richtete ihr Verhalten tatsächlich kurzzeitig an den Vorgaben des Angeklagten aus, ohne jedoch die Ehe in ihrem Bestand erhalten zu wollen. Am 02.09.2021 kehrte der Angeklagte sodann mit dem gemeinsamen Sohn nach V. zurück und bezog zunächst wieder ein gemeinsames Zimmer mit seiner Frau. Ausschließlich zu dem Zweck, die Situation zu deeskalieren – A. G. hatte inzwischen erkannt, dass dem Angeklagten jedes Mittel recht war, um sie an sich zu binden –, ließ A. G. sich in der Folgenacht auf einen intimen Kontakt mit ihm ein, bevor sie wenige Tage später erneut die räumliche Trennung in der Unterkunft initiierte. Als Reaktion auf die Kindesentziehung durch den Angeklagten war den Ehegatten durch die Unterkunftsleitung fortan ein Verlassen des Camps mit den Kindern nur noch gemeinsam oder mit erteilter Zustimmung des jeweils anderen gestattet. Unter dem Vorwand, lediglich die zwischenzeitlich in PS. lebende Zeugin U. besuchen zu wollen, sowie nach Vollziehung eines insoweit als Bedingung für die Zustimmung zu der Reise von dem Angeklagten erpressten Geschlechtsverkehrs gelang es A. G., mit seiner Zustimmung alleine mit ihren Kindern nach PS. zu fahren. Dort traf sie gemeinsam mit dem Zeugen C. ein, der eine Nacht gemeinsam mit A. G. und den beiden Kindern bei der Zeugin U. übernachtete. Drei Tage später kehrte A. G. in die Flüchtlingsunterkunft zurück, wobei sie unverändert an der räumlich getrennten Unterbringung von dem Angeklagten festhielt. Dass der Zeuge C. ebenfalls in PS. gewesen war, erfuhr der Angeklagte durch die Tochter Q.. In den Tagen darauf setzte A. G. die Trennung von dem Angeklagten endgültig um, indem sie den Zeugen VU. nunmehr um die Separierung der Asylverfahren bat. Dieser stellte daraufhin einen entsprechenden Antrag für sie und die Kinder bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF). Dem Angeklagten, der hiervon spätestens am 24.09.2021 erfuhr, wurde daraufhin bewusst, dass der Verlust seiner Ehefrau unmittelbar bevorstand. Um die Trennung der Asylverfahren faktisch zu verhindern, entwendete er an diesem Tag unter anderem ihren iranischen Pass und diverse BAMF-Unterlagen, die A. G. für die Durchführung des Asylverfahrens benötigte, sowie ihren Impfnachweis. Angesichts des Umstandes, dass seine bisherigen Bemühungen, die von A. G. in die Wege geleitete Trennung zu verhindern, sei es durch körperliche Gewalt und Bedrohung, die Wahrnehmung von Beziehungsberatungen, die Instrumentalisierung ihrer Kinder sowie afghanischen Gemeinschaft gegen sie, ihre Diffamierung und Diskreditierung sowie der Druckaufbau durch Familienmitglieder, jedoch gescheitert waren, reifte in ihm nunmehr der Gedanke, die Abwendung seiner Ehefrau um jeden Preis zu verhindern. A. G. blieb die Wesensänderung des Angeklagten nicht verborgen. Sie spürte, dass sich die Situation zwischen ihr und dem Angeklagten inzwischen zuspitzte und erkannte, dass im jedwedes Mittel recht war, sie erneut zu unterwerfen. Dies gipfelte zuletzt darin, dass der Angeklagte wenige Tage vor der Tat gegenüber A. G. äußerte, er habe ein Messer gekauft und dieses versteckt. Dies hatte zur Folge, dass sie zunehmend Angst vor dem Angeklagten entwickelte und nur noch in der Öffentlichkeit bereit war, mit ihm in Kontakt zu treten. 2. Tatvorgeschehen Weil die katastrophalen Unterbringungszustände auf ihrer Flucht aus dem Iran bislang eine Geburtstagsfeier der Kinder verhindert hatten und sie diesen einen Freude machen wollte, plante A. G. dies in der Sporthalle der Flüchtlingsunterkunft nachzuholen. Zu diesem Zweck hatte sie vor, am Samstag, dem 25.09.2021 in der V. Innenstadt gemeinsam mit ihren Kindern entsprechende Besorgungen zu tätigen und Geschenke zu kaufen. Da sie die Unterkunft jedoch aufgrund der im Nachgang zu der Kindesentziehung durch den Angeklagten etablierten Ausgangsregelung nicht mit ihnen alleine verlassen konnte, erbat sie den Angeklagten um sein Einverständnis. Dieses erteilte er nicht, sondern erzwang, A. G. und die Kinder bei dem Ausflug in die V. Innenstadt zu begleiten. Vor dem Hintergrund der unmittelbar vorangegangenen Geschehnisse – der Abtrennung des Asylverfahrens durch seine Ehefrau – sowie dem in ihm gereiften Entschluss, seinen Herrschaftsanspruch gegenüber A. G. nötigenfalls mit ultimativer Gewalteinwirkung durchzusetzen, erkannte der Angeklagte die sich ihm bietende und in zeitlicher Nähe aller Voraussicht nach nicht erneut eintretende Gelegenheit, das Gelände der Flüchtlingsunterkunft mit ihr zu verlassen und mit ihr zu einem noch nicht näher bestimmten Zeitpunkt alleine und unbeobachtet sein zu können. A. G., die ihrem Mann inzwischen nicht mehr traute, war über den Umstand, mit ihm die Unterkunft verlassen zu müssen, beunruhigt. Ob A. G. ihrer Sorge auch dergestalt zum Ausdruck brachte, dass sie gegenüber einer Mitbewohnerin der Unterkunft, der Zeugin XC. CL. MZ., äußerte, „ wenn ich heute nicht zurückkehre, dann frage meinen Mann “, vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen. Gleichwohl ließ A. G. sich auf den Tagesausflug mit dem Angeklagten ein und wähnte sich hierbei letztlich in dem Schutz der Anwesenheit ihrer Kinder. Dementsprechend checkte die Familie um 11:18 Uhr mittels der ihnen jeweils von der Flüchtlingsunterkunft zugewiesenen und überlassenen ID-Karten am Infopoint aus und fuhr mit dem Bus in die V. Innenstadt. Dort tätigten sie diverse Einkäufe. Gegen Mittag suchten sie gemeinsam das Kaufhaus „NM.“ in der NW.-straße N02 auf. Dort erwarb der Angeklagte um 12:11 Uhr gegen Bezahlung mit einem 50 €-Schein die spätere Tatwaffe, ein Schälmesser Nature L mit einer Klingenlänge von mindestens 8 cm zum Preis von 1,49 €. Spätestens im Zeitpunkt des Erwerbs des Messers fasste der Angeklagte den Entschluss, A. G. bei sich nächstbietender Gelegenheit – möglichst noch an diesem Tag – zu töten. Hintergrund der jetzt gefassten Tötungsabsicht war der Umstand, dass dem Angeklagten durch die vielzähligen Streitigkeiten mit seiner Ehefrau und dem beständig kommunizierten Trennungsvorhaben – katalysiert durch die in den Tagen zuvor eingeleitete Trennung der Asylverfahren –, bewusst geworden war, dass er sie nach dem Scheitern seiner nachhaltigen Bemühungen mit keinem der ihm zur Verfügung stehenden Mitteln noch hätte umstimmen können und daher eine endgültige Trennung seitens seiner Ehefrau nunmehr unmittelbar bevorstand und ihm mit Blick auf die zeitnah zu erwartende örtliche Umverteilung im Rahmen des Asylverfahrens zur Tatausführung im Rahmen der örtlich noch gleichen Unterbringung nicht mehr viel Zeit verblieb. Hierdurch gelangte er für sich zu dem Entschluss, A. G., die sich seinen Lebensvorstellungen nicht unterordnen wollte und die er nicht an sich binden konnte, in Konsequenz dessen unter Ausnutzung der sich bietenden günstigen Gelegenheit des Tagesausflugs die Berechtigung für ein selbstbestimmtes Leben ohne ihn abzusprechen. Gemeinsam verließ die Familie das Geschäft, nahm in der Folgezeit noch Mahlzeiten in Form von Sandwiches und Dönern zu sich und begab sich gegen Nachmittag in den HZ.Park. Dort fertigte A. G. am Ufer des den Park durchkreuzenden Flusses ein Foto von sich, welches sie gegen 15:00 Uhr als „Story“ auf Instagram veröffentlichte. Kurz darauf machte sich die Familie fußläufig auf den Rückweg zur Flüchtlingsunterkunft durch das Waldgebiet „SH.“. 3. Unmittelbares Tatgeschehen Als sich die Familie bereits nahe des Bauernhofs BQ., von dem aus ein Trampelpfad in Richtung der etwa 700m Luftlinie entfernt liegenden Flüchtlingsunterkunft führt, befand, gerieten der Angeklagte und A. G. auf dessen Veranlassung und insbesondere ohne vorausgegangene Provokation ihrerseits in eine Auseinandersetzung nicht näher bekannten Inhalts, im Zuge derer der Angeklagte das Mobiltelefon seiner Frau gegen einen nahestehenden Baum warf und dieses zerschmetterte. Der Angeklagte, der in diesem Moment von unterschiedlichen Emotionen, welche von dem Gefühl des Besitzverlustes durch die seiner kulturellen Vorstellung widersprechende Emanzipation seiner Frau über durch ihre Orientierung hin zu einem anderen Mann befeuerte Wut und Eifersucht bis hin zu einer Ehrverletzung reichten, geleitet war, entschloss sich daraufhin, seinen am Mittag gefassten Tötungsentschluss in die Tat umzusetzen. Handlungsleitend waren hierfür folgende Motivationen: Zum einen lag ihm daran, in Manifestation seines absoluten Herrschaftsanspruch an ihr zu verhindern, dass A. G. in naher Zukunft gegen seinen Willen ein selbstbestimmtes Leben führen kann. Zum anderen wollte er sie für ihren aus seiner Sicht mit der Trennung verbundenen unbotmäßigen Widerstand ihm gegenüber abstrafen. Schließlich ging es ihm auch um die Wiederherstellung seiner von patriarchalischen Wertvorstellungen seines Kulturkreises geprägte Ehre, die sie durch ihr unbeugsames Verhalten verletzt hatte. Hierzu nahm der Angeklagte das mitgeführte Schälmesser zur Hand und versetzte A. G. innerhalb von Sekunden bis wenigen Minuten in gezielter Tötungsabsicht 17 abgrenzbare Messerstiche bzw. Messerschnitte, überwiegend tiefgehend, teils mit massiven Stichlückenerweiterungen verbunden und mit großer Kraft ausgeführt, die sich im Wesentlichen gegen den Hals, Rumpf sowie die Extremitäten richteten. Im Einzelnen fügte der Angeklagte ihr sechs Stichverletzungen an der linken Halsseite bzw. der Halsvorderseite zu, wobei die Stichverläufe aufgrund der sich in der Tiefe kreuzenden und die Halsweichteile grob durchsetzenden und durchtrennenden Stiche nicht klar abgrenzbar waren. Durch die Stiche wurde eine 4 cm lange Eröffnung der linken Drosselvene verursacht, die zu einer Einblutung in das Halsweichteilgewebe führte. Hinzu trat eine die Brustkorbwand vollständig durchsetzende, schräggestellte Stichverletzung links der Brustwarze mit Eintritt in den Brustkorb durch die dritte und vierte Rippe, die eine Anschartung des Innenrands des linken Lungenoberlappens, eine Eröffnung des Herzbeutels sowie einen Anstich der linken Herzkammerwand, jedoch ohne vollständige Perforation und Eröffnung der Herzkammerwand, allerdings mit vollständiger Durchtrennung des vorderen absteigenden Astes der linken Herzkranzschlagader sowie eines seiner Nebenäste zur Folge hatte. Ferner versetzte der Angeklagte seiner Frau einen im Unterhautfettgewebe endenden Stich unter dem rechten Schlüsselbein sowie eine weitere Stichverletzung am Oberrand der linken Brustwarze, ebenfalls im Unterhautfettgewebe endend. Eine weitere langstreckige, in der Muskulatur endende, etwa 11 cm tiefe und 16 cm lange Schnitt-Stich-Verletzung verursachte der Angeklagte an ihrer linken Oberschenkelseite. Ebenso richtete er einen Stich gegen ihre linke Flanke, welcher 8 cm tief bis in die Rückseite des linken Hüftbeugemuskels eindrang, ohne jedoch die Bauchhöhle zu eröffnen. Einen weiteren Stich führte er gegen A. S. Mund, welcher eine oberflächliche, etwa 2 cm lange Schnittverletzung über Ober- und Unterlippe nach sich zog. A. G. versuchte, die Angriffe des Angeklagten abzuwehren, indem sie einerseits ihre Arme schützend vor den Körper hob, andererseits aktiv in die Messerklinge griff. Hieraus resultierend fügte der Angeklagte ihr fünf Stichverletzungen am linken Arm zu, von denen zwei nahezu parallel gestellte Stichverletzungen mit Schnittkomponente an der Außenseite des linken Oberarms, nach Durchsetzen der Haut und des Unterhautfettgewebes bzw. auf der Faszie des Oberarmmuskels endend, gelegen waren. Eine weitere Stichverletzung betraf die Beugeseite des linken Unterarms, oberhalb des Handgelenks und der Speiche gelegen, die zu einer Durchtrennung einer oberflächlichen großkalibrigen Hautvene führte. Eine große fischmaulartige, abklappbare Stichverletzung verursachte er am Kleinfingerballen der linken Handaußenkante. Ebenso kam es zu einem Durchstich des linken Handrückens mit vollständiger Eröffnung des Grundgelenks des linken Mittelfingers. Streifige Hautschürfungen brachte der Angeklagte A. G. an der Streckseite des rechten Unterarms in mittlerer Höhe bei. Zuletzt versuchte A. G., an einem nahegelegenen Baum Schutz zu suchen, in dessen unmittelbarer Nähe sie jedoch letztlich zu Boden ging. Der Angeklagte ließ von A. G. erst ab, als er sich sicher war, dass der Todeseintritt seiner Ehefrau infolge ihrer Verletzungen unabwendbar war. Mindestens zwei der Verletzungsfolgen waren für sich genommen letal. A. G. erlitt einen erheblichen Blutverlust nach innen und außen. Die Durchsetzung und Zerstörung der Halsweichteile unter Eröffnung der linken großkalibrigen Drosselvene hatte bereits für sich genommen einen todesursächlichen Blutverlust zur Folge. Zusätzlich zog die die Brustwand im Zwischenrippenraum durchsetzende, tiefreichende Stichverletzung einen Blutverlust von 900ml in die Brustkorbhöhle sowie von 100ml in den Herzbeutel nach sich. A. G. verstarb innerhalb mehrerer Minuten nach Absetzen der Stiche aufgrund Verblutens nach innen und außen. Wo sich die Kinder im Zeitpunkt des tödlichen Kampfgeschehens ihrer Eltern befanden, war nicht feststellbar. Jedenfalls aber nach Eintritt des Todes ihrer Mutter nahm zumindest die Tochter Q. Kenntnis von dem niedergegangenen Körper ihrer Mutter. Das Tatmesser hinterließ der Angeklagte in dem nahegelegenen Brombeergestrüpp, bevor er das Waldgebiet mit den beiden Kindern gen Flüchtlingsunterkunft verließ. 4. Unmittelbares Tatnachgeschehen Nachdem er seine Ehefrau getötet hatte, kehrte der Angeklagte um 18:20 Uhr mit beiden Kindern zurück in die Flüchtlingsunterkunft und aß mit ihnen gemeinsam in der Kantine zu Abend. Zwischen 20:00 Uhr und 20:30 Uhr suchte der Angeklagte sodann die Zeugin DH., auf die er einen nervösen Eindruck machte, am Frauencafé der Flüchtlingsunterkunft auf und teilte ihr mit, A. G. werde heute nicht mehr vorbeikommen; sie sei bei einer Freundin. Etwa zehn Minuten später begab er sich erneut zu der Zeugin DH. und äußerte nunmehr, jemand habe A. G. angerufen und sie gebeten, nach NE. zu kommen, um Post abzuholen. Weitere fünf Minuten später kehrte der Angeklagte ein drittes Mal zu der Zeugin DH. zurück, um ihr nunmehr zu berichten, A. G. habe ihn angerufen und käme jetzt zurück. Kurz darauf suchte der Angeklagte den Zeugen IE., einen Bewohner der Flüchtlingsunterkunft, beim Billardspielen auf und bat ihn zu einem Spaziergang. Der Zeuge IE. kam dieser Aufforderung nach. Gemeinsam begaben sie sich auf das Außengelände der Flüchtlingsunterkunft. Gleich zu Beginn des sich entwickelnden Gesprächs eröffnete der Angeklagte dem Zeugen IE., er habe während eines gemeinsamen (Grill-)Ausflugs am heutigen Tage im Wald seine Frau ermordet, indem er ihr mit einem Messer in den Hals und den Bauch gestochen habe. Dem Zeugen IE., der sich daraufhin nach dem Grund hierfür erkundigte, entgegnete der Angeklagte, er sei nunmehr „erleichtert“. Gegen Ende des Gesprächs, welches etwa 50 Minuten dauerte, erklärte der Angeklagte, er habe lediglich einen Scherz gemacht. Auch gegenüber einer weiteren Bewohnerin gestand der Angeklagte im Laufe des Abends seine Tat. Die Flüchtlingsunterkunft verließ der Angeklagte am Tatabend noch zwei weitere Male, einmal um 21:40 Uhr mit Rückkehr um 22:09 Uhr und ein weiteres Mal um 23:12 Uhr mit Rückkehr um 00:18 Uhr des Folgetags. Die Kinder gab er in dieser Zeit in die Obhut einer Bewohnerin der Unterkunft, der Frau YD., welche sie bis zum nächsten Morgen beaufsichtigte. Gegenüber den diensthabenden Mitarbeitern des Infopoints der Unterkunft erklärte der Angeklagte wahrheitswidrig, er beabsichtige seine Ehefrau am V. Bahnhof abzuholen. Tatsächlich kehrte der Angeklagte im Verlauf dieser Ausgänge nochmal zu dem Tatort zurück und zog hierbei in Erwägung, mittels eines abgebrochenen Wodkaflaschenhalses einen Suizidversuch zu unternehmen, von dessen Durchführung er jedoch letztlich absah. Der Zeuge IE., der die Bekundungen des Angeklagten während des gemeinsamen Spaziergangs ernst genommen hatte, informierte seinerseits gegen 22:00 Uhr die Mitarbeiter des Infopoint der Unterkunft über das Tötungsgeständnis des Angeklagten. 5. Verhalten bis zur Festnahme Am Sonntag, dem 26.09.2021 begab sich der Angeklagte nach dem Frühstück in der Kantine der Flüchtlingsunterkunft zu dem Infopoint. Gegenüber dem dortigen Mitarbeiter, dem Zeugen OT., äußerte er auf die Nachfrage, wo seine Frau sei, dass diese in CC. bei Freunden zu Besuch verweile. Gegen späten Nachmittag suchte der Angeklagte erneut die Zeugin DH. auf und äußerte ihr gegenüber nunmehr die Vermutung, A. G. sei vielleicht von jemandem – einem Freund oder dem Bruder ihres ehemaligen Verlobten – getötet worden. Am Abend desselben Tages nahm der Angeklagte telefonischen Kontakt zu dem Zeugen C. auf und warf ihm vor, A. G. befinde sich bei ihm. Im Rahmen eines weiteren, von dem Zeugen C. initiierten Telefonats am Folgetag gab der Angeklagte wiederum an, A. G. habe sich an dem vergangenen Samstag telefonisch mit einer nicht näher benannten Frau gestritten, sich von ihm anschließend 50,00 € geben lassen und sei anschließend weggegangen. Am Montag, dem 27.09.2021 gab der Angeklagte vormittags in einem Gespräch mit dem Zeugen VU. an, er befürchte, jemand würde seiner Frau etwas antun. Zudem sei er von dem Liebhaber seiner Frau, dem Zeugen C., bedroht worden. Ferner suchte der Angeklagte an diesem Tag den Kontakt zu der Zeugin MM., der gegenüber er äußerte, er benötige Hilfe, da er seine Frau vermisse. Mit dieser habe er am Samstag einen Ausflug in die V. Innenstadt unternommen. Nachdem sie einen Anruf erhalten habe, habe sie ihn um Geld gebeten und sei weggefahren. Er habe sie abends wieder abholen sollen, sie jedoch trotz zweifachen Versuchs an der Bushaltestelle nicht angetroffen. Nachdem A. G. auch im Verlauf dieses Tages nicht in die Flüchtlingsunterkunft zurückgekehrt war, erstattete die Betreuungsleiterin der Flüchtlingsunterkunft, die Zeugin OX., an diesem Tag eine Vermisstenanzeige bei der Kreispolizeibehörde V.. Daraufhin suchte die diensthabende Zeugin PK‘in NZ. in Begleitung ihres Kollegen KOK VO. am Abend die Flüchtlingseinrichtung auf. Gegenüber den Polizeibeamten gab der Angeklagte auf Befragen an, am vergangenen Samstag mit seiner Frau und den beiden Kindern in die V. Innenstadt gefahren zu sein. Seine Frau habe sich am späten Nachmittag noch mit einem anderen Mann treffen wollen. Er habe daraufhin mit ihr verabredet, sie gegen 22:00 Uhr am V. Bahnhof wieder abzuholen. Dort sei sie jedoch nicht gewesen. Er vermute, der Bruder ihres ehemaligen Verlobten, der sich selbst umgebracht habe, habe sie aus Rache getötet. Er sei sicher, seine Frau sei verschwunden; sie hätten „ viele Feinde “. Am Dienstag, dem 28.09.2021 beabsichtigte die Polizei eine Vernehmung des Angeklagten auf der Polizeiwache. Während des gemeinsamen Wartens auf die eintreffenden Beamten äußerte der Angeklagte gegenüber der Zeugin MM. wiederholt „ Wir haben Feinde. “ Gegen 14:00 Uhr wurde der Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen IE. auf die Polizeiwache V. verbracht. Die Kinder wurden in die Obhut des Jugendamtes übergeben. 6. Verhalten bei Festnahme und Angaben gegenüber der Polizei Nach Verbringung auf die Polizeiwache V. wurde der Angeklagte zunächst zur Überbrückung der Wartezeit auf einen Dolmetscher auf dem Dienstzimmer des anwesenden Zeugen KHK XO. untergebracht. Während der etwa anderthalb Stunden andauernden Wartezeit zeigte der Angeklagte ein nervöses Verhalten in Form wiederholten Aufstehens sowie zweimaligen – begleiteten – Aufsuchens der Toilette. Nach Sichtung der parallel durchgeführten Vernehmung des Zeugen IE. durch KHK XO. wurde der Angeklagte von diesem unter Hinzuziehung des Dolmetschers, dem Zeugen MW., und Eröffnung des Tatvorwurfs belehrt. Daraufhin äußerte der Angeklagte zunächst, seine Frau sei bei einem Freund in PS.. Dem Angeklagten wurde daraufhin von KHK XO. der Vorschlag unterbreitet, in den Wald zu fahren, in dem seine Frau sei. Dies lehnte der Angeklagte zunächst ab. Daraufhin wurde die Festnahme des Angeklagten ausgesprochen. Hierauf erkundigte der Angeklagte sich nach dem Wohlbefinden seiner Kinder. Nach entsprechender Mitteilung, diesen gehe es gut und sie befänden sich in der Obhut des Jugendamtes, erklärte der Angeklagte, dann könne man nun in den Wald fahren, er würde ihnen zeigen, wo sich seine Frau befände, sie sei „ sicher noch da “. Auf dem Weg zum Streifenwagen sagte der Angeklagte zu einem ihnen im Treppenhaus begegnenden, nicht näher bekannten Afghanen: „ Bitte sag den Eltern meiner Frau Bescheid, sie sollen eine Trauerfeier vorbereiten “. Während der sich hieran anschließenden Autofahrt gab der Angeklagte den Polizeibeamten sichere Fahrwegangaben. Parallel hierzu führte er Selbstgespräche mit dem Tatopfer als fiktiver Gesprächspartnerin, in denen er sinngemäß erklärte, ihr immer gesagt zu haben, sie würden glücklich, hätten Kinder und könnten ein gutes Leben zusammen haben. Man könne doch einfach zusammenleben, ohne dass sie Freunde habe. Das habe sie nicht gewollt, deshalb habe er „das gemacht“. Weiter äußerte er, nur sicher sein zu wollen, dass seine Kinder in Sicherheit seien. Dann übernehme er auch die volle Verantwortung, was solle er die Polizei andere Leute suchen lassen. Es sei alles vorbei und zu Ende. Nach etwa zwanzigminütiger Fahrt gab der Angeklagte den Polizeibeamten zu verstehen, dass der restliche Weg nur fußläufig beschritten werden könne. Von dort an leitete er die Polizeibeamten einen Stichweg entlang, verweigerte jedoch schließlich ein Weitergehen verbunden mit den Worten „ Sie liegt da vorne. “ und zeigte nach rechts. Nachdem der Zeuge XO. den Fundort näher inspiziert und sodann zu dem Angeklagten zurückgekehrt war, verlor der Angeklagte das Bewusstsein, welches er erst infolge eines durch den Zeugen XO. erteilten Schmerzreizes wiedererlangte. Während des weiteren Aufenthalts nahe des Streifenwagens wiederholte er seine bereits auf der Hinfahrt getätigten Aussagen und fügte hinzu: „ AT. hat unser Leben kaputt gemacht. Ich will Anzeige gegen ihn machen. “ Auf dem Rückweg zur Polizeiwache wie auch später in der Zelle führte der Angeklagte erneut Selbstgespräche, in welchen er zusätzlich zu den vorstehenden Äußerungen angab: „ Ich wollte sie nicht umbringen. “ 7. Schuldfähigkeit Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Begehung der Tat voll schuldfähig. III. 1) Der Angeklagte hat sich zur Person sowohl in der Hauptverhandlung als auch in der Exploration der Sachverständigen Dr. WK. entsprechend den getroffenen Feststellungen eingelassen. 2. Zur Sache hat er sich wie folgt eingelassen: a) Am dritten Hauptverhandlungstag hat er sich folgende, von seiner Verteidigerin schriftlich vorgefasste und verlesene Einlassung ausdrücklich zu Eigen gemacht und hierbei keine Nachfragen zugelassen: „ Im Jahr 2010 habe ich A. zum ersten Mal gesehen und mich direkt in sie verliebt. Mein Bruder PK. wollte jedoch zunächst um A. Hand anhalten. Ich habe ihm direkt mitgeteilt, dass ich aber in A. verliebt sei. Das hat meinen Bruder sehr geärgert und dazu geführt, dass er mir nicht erlaubte um A. Hand anzuhalten. Der Neffe von A. hat dann um ihre Hand angehalten im Jahr 2013. A. hat ihn aber nicht geliebt. Dennoch haben sie geheiratet. Er hat der Familie von A. sehr viel Geld für die Hochzeit gegeben. Ich habe dann gehört, dass A. mit einem anderen Mann nach Afghanistan geflüchtet ist. Nach acht Monaten ist sie wieder zurückgekehrt. Zuerst hat Ihre Familie gedacht, dass ich mit ihr geflüchtet sei. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen. Der Sohn der Schwester der Mutter, also A. Mann zu diesem Zeitpunkt, hat sich daraufhin umgebracht. Der Mann mit dem A. nach Afghanistan geflüchtet ist, ist auch der Vater von Q.. Als dieser jedoch erfahren hat, dass A. schwanger sei und ein Mädchen erwarte, hat er sich von A. abgewendet. Ich habe A. daraufhin besucht und ihr mitgeteilt, dass ich sie liebe. Sie hat mir dann von der Schwangerschaft erzählt und dass der Vater des Kindes sich von ihr abgewendet habe. Auf mein Liebesgeständnis hat A. in der Form reagiert, dass sie mir gesagt hat, dass sie mit mir ebenfalls zusammenleben möchte, jedoch nur unter einer Bedingung und zwar, dass ihre Tochter niemals erfährt, dass ich nicht ihr leiblicher Vater bin. Damit war ich einverstanden. Ich hatte kein Problem damit, das Kind, dass A. erwartete, wie mein eigenes zu behandeln. Auch wenn dies in meiner Kultur missachtet wurde. Ich habe direkt meine Verlobung annulliert und habe meinen Onkel um die Hand von A. gebeten. Meine Tante hat dies zunächst nicht akzeptiert. Da meine Tante mir zunächst A. nicht zur Frau geben wollte, hat A. mich angefleht mit ihr zu fliehen. Aus Respekt vor der Familie wollte ich dies jedoch nicht. Der Vater von A. hat der Heirat jedoch zugestimmt und wir haben heimlich geheiratet. Auch wollte ich zunächst nicht nach Europa kommen. A. hat aber immer wieder zu mir gesagt, dass wenn ich sie lieben würde, ich sie nach Deutschland bringen werde. Ich habe zwar im Iran sehr gut verdient, aber A. hat mir über einen Monat in den Ohren gelegen. Als Zeichen meiner Liebe habe ich schlussendlich doch nachgegeben und zugestimmt mit ihr nach Europa zu gehen. Dann kam es auch zu dem Vorfall, dass ich von zwei Männern mit einem Messer angegriffen wurde. Der Bruder von A. ist dann dazwischen gegangen und wurde getötet. Aufgrund dieses Angriffs wollte nunmehr auch die Familie von A., dass wir den Iran verlassen. Dies kam A. gelegen, denn bereits im Iran wolle A. kein Kopftuch tragen. Ich habe ihr gesagt, dass sie leben kann, wie sie will. Aber die restliche Familie war damit nicht einverstanden. Ich habe ihnen allen gesagt, dass sich niemand in unser Leben einmischen soll. Zu diesem Zeitpunkt haben wir auch endgültig den Entschluss gefasst zu fliehen. Wir waren zunächst in der LF. und dann sind wir nach Griechenland gereist. Zu diesem Zeitpunkt war A. schwanger, was ich jedoch nicht wusste. A. hat dann ohne mein Wissen das Kind abgetrieben. Als ich sie darauf angesprochen habe, hat sie einige Tage nicht mit mir gesprochen und mir immer wieder gesagt, dass ich mich nicht einmischen soll. Das habe ich akzeptiert. Ich wollte es A. immer Recht machen. Dennoch war ich zutiefst traurig. Ich war ihr gegenüber jedoch nie gewalttätig. Es war eher so, dass sie mich häufiger geschubst oder auch schon mal geschlagen hat, wenn ich etwas gesagt oder gemacht habe, was ihr nicht passte. Gewehrt habe ich mich jedoch nie. Auch hat A. häufig schlecht über meine Familie gesprochen und mir immer wieder die Schuld für den Tod ihres Bruders gegeben. Von Trennung hat A. nie gesprochen. Als wir in Griechenland unsere ID-Karte erhalten haben, sind wir afghanischen Botschaft gegangen und haben unsere Reisepässe beantragt, da wird weiter reisen wollten nach Deutschland. Zunächst kamen die Reisepässe von meinem Sohn und meiner Frau. Meiner und der von meiner Tochter fehlten. Ich sollte dann für meine Frau ein Ticket holen, damit sie nach Deutschland mit GJ. fahren kann. Ich habe dies nicht gemacht, weil ich gemeinsam mit meiner Frau nach Deutschland reisen wollte. Daraufhin hat meine Frau wieder nicht mit mir gesprochen. Ich wollte ihr dann doch ein Ticket kaufen. Meine Frau war aber Corona positiv. Sie hat mich dann gezwungen, einen falschen Coronatest zu kaufen, das habe ich dann auch gemacht. In der Zwischenzeit sind jedoch auch die Reisepässe von meiner Tochter und mir gekommen. Wir sind dann zusammen nach F. geflogen. Sie fand es nicht gut, dass wir Asyl beantragt haben. Warum weiß ich nicht. Ich habe gedacht, sie wollte für immer in Deutschland leben. In diesem Zusammenhang hat sie mir auch klargemacht, dass wir jetzt nur noch das machen, was sie möchte. Auch sollten wir nur da leben, wo sie möchte. Zwischen A. und mir war es während unserer Flucht und auch nach unserer Ankunft in Deutschland wie immer. Dazu muss ich jedoch sagen, dass A. schon immer ihren eigenen Kopf hatte und ihren Willen immer bekommen wollte. Ich habe mich dem immer gefügt, um sie glücklich zu machen. In V. hatten wir ein Familienzimmer. Zu diesem Zeitpunkt war A. jedoch schon ständig am Telefon. Mein Sohn teilte mir mit, dass A. immer Kontakt zu einem fremden Mann hat. Ich war zutiefst traurig. Als ich sie darauf angesprochen habe, hat sie mir gesagt, dass mich das nichts angeht und ich das tun soll was sie will. Sie hat mir dann gesagt, dass wenn ich nicht alles mache was sie will, dass sie sich scheiden lassen wird. Also habe ich mich nicht weiter eingemischt, um keinen Streit mit A. zu bekommen. A. sollte sich ausleben. Wichtig war mir nur, dass wir weiterhin eine Familie sind. Auch wenn es keine Liebesbeziehung mehr sein würde, war mir wichtig, dass meine Kinder nach wie vor einen Vater und eine Mutter haben. Insgeheim habe ich natürlich gehofft, dass A. weiterhin mit mir zusammenleben möchte, aber mir war bewusst, dass ich sie nicht zwingen konnte. A. hat mir gegenüber nie gesagt, dass sie sich wirklich scheiden lassen möchte. Auch war mir nicht bekannt, dass sie ein getrenntes Asylverfahren beantragt hat. Dies hat mich auch sehr verwundert, als ich dies durch Frau Dr. WK. erfahren habe, da A. mir gegenüber immer geäußert hat, dass wir weiter als Familie zusammenleben müssen, damit es keine Probleme mit dem Asylverfahren gibt und uns nicht die Kinder weggenommen werden. Im Juli hat FJ. mir mitgeteilt, dass er eine Arbeit für mich gefunden habe. Ich habe gesagt, dass ich keine Arbeitserlaubnis habe. A. hat dann wieder gesagt, dass ich das tun muss, was sie sagt und arbeiten gehen soll. Ich war neun Tage nicht da, weil ich sieben Tage gearbeitet habe und einen Tag jeweils für die Hin- und Rückfahrt brauchte. Als ich zurückgekommen bin, waren die Kinder alleine im Camp und A. war weg. A. hat mir gesagt, dass sie ein Interview habe. Das konnte eigentlich nicht sein, ich habe es aber nicht weiter hinterfragt. Vier Tage nachdem ich von der Arbeit zurück war, hat sie mir erzählt, dass sie angeblich auch Arbeit habe und war für vier Tage weg. Als sie wieder kam hat sie kein Geld mitgebracht. Ich gehe davon aus, dass sie nicht arbeiten war und mich angelogen hat. Wir haben immer noch in einem Zimmer gelebt. An einem Tag ist A. zum Infopoint gegangen und hat gesagt, dass ich sie geschlagen habe, das ist jedoch nicht die Wahrheit. An diesem Tag war A. wieder den ganzen Tag am Handy, als ich sie darauf angesprochen habe, ist sie wieder sauer geworden und hat mir mit dem Handy auf den Kopf geschlagen. Sie wollte also nur ungestört mit ihrem Handy sein und daher in ein eigenes Zimmer. Auch als A. für einige Zeit ein eigenes Zimmer hatte, hat sie mir nie gesagt, dass sie sich scheiden lassen möchte. Sie hat sogar gesagt, dass wir uns nicht scheiden lassen dürfen, weil sie uns sonst die Kinder wegnehmen. Auch während der Familienberatung hat sie nie deutlich gesagt wie es weiter gehen soll. Es war ein ständiges Auf und Ab und ich habe A. immer angefleht klar ihren Standpunkt zu vertreten. Eine klare Äußerung – wie es weitergeht – kam von A. nie. Wir haben z.B. auch Geld beiseitegelegt für eine Wohnungseinrichtung, also bin ich davon ausgegangen, dass wir weiterhin eine Familie sind. Selbstverständlich ging es mir zu diesem Zeitpunkt psychisch nicht gut. Ich wusste nicht, wie es weitergeht, ob A. sich scheiden lassen möchte oder nicht, wie es mit den Kindern weitergeht und ob wir Asyl bekommen. Wir sind dann zu einem Freund nach CC. gefahren, um eine Klärung herbeizuführen, die auch im Sinne der Kinder ist. Diese Mediation hat aber auch nicht zu einem Ergebnis geführt. Immer wenn ich A. gesagt habe, dass sie nur mit ihrem Handy sei und nicht auf die Kinder achte, hat sie mich und meine Eltern verflucht. Ich wusste überhaupt nicht mehr weiter und habe meinen Bruder angerufen und ihm erzählt, dass es zu Problemen mit A. gekommen ist. Er hat mir vorgeschlagen, dass ich mit meinem Sohn nach Frankreich komme und er davon ausgeht, dass A. uns dann folgen wird. A. hat mich während dieser Zeit mehrfach angerufen und mich angefleht wieder zurückzukommen. Sie hat mir gesagt, dass ich ohne sie sowieso nicht leben kann. Auch hat sie mir gesagt, dass sie mit mir zusammenleben möchte. Ob dies der Wahrheit entsprach, kann ich nicht sagen. Sie hat mir auch gesagt, dass sie eigentlich nach Frankreich kommen möchte, jedoch kein Geld habe. Ich bin dann aus Frankreich wiedergekommen. Wir sind dann auch noch einmal intim geworden. Das war direkt an dem Tag, als ich aus Frankreich wieder gekommen bin. Sie hat mir gesagt, dass es vorerst das letzte Mal sei. Auch hat sie mir gesagt, dass wir weiterhin eine Familie seien, aber erstmal nicht mehr in romantischer Art und Weise. Selbstverständlich ging es mir nicht gut, aber ich war erleichtert darüber, dass wir für unsere Kinder eine Familie sein werden. Am selben Tag kam die Heimleitung. CO. hat mir dann gesagt, dass ich ab jetzt in der Männerabteilung leben soll. Ich habe dies mit A. besprochen. A. hat mir gesagt, dass sie sich wegen der Kinder nicht scheiden lassen möchte, aber dass sie räumlich getrennt leben möchte. Das war für mich in Ordnung. Ich wollte nur den Kontakt zu den Kindern nicht verlieren. Ca. zehn Tage nachdem ich aus Frankreich gekommen bin und in der Männerabteilung gelebt habe, wollte A. nach PS. um GJ. zu besuchen. A. wollte unsere Kinder mitnehmen. Inzwischen war es jedoch im Camp so, dass wir mit den Kindern das Camp nur nach Zustimmung beider Elternteile verlassen durften. Zunächst war ich nicht begeistert, wollte A. jedoch nicht einschränken und hab schlussendlich der Reise nach PS. zugestimmt. Als A. in PS. war, haben wir ein paar Mal telefoniert. Ich habe auch mit meiner Tochter telefoniert. Als A. dann aus PS. wiedergekommen ist, habe ich sie in YY. abgeholt. Wir wollten eine Nacht bei LJ. in YY. bleiben. Meine Frau war aber nicht einverstanden. Wir sind dennoch in Köln geblieben. Meine Kinder haben mir dort schon erzählt, dass sie sich mit ihrem Freund getroffen hat. Zu diesem Zeitpunkt habe ich das nur noch so hingenommen und es nicht mehr mit A. diskutiert. Nachdem meine Frau aus PS. wiedergekommen ist, lebten wir zwar immer noch räumlich getrennt, aber immer noch als Familie. Wir gingen auch im Camp gemeinsamen Aktivitäten nach. Ehrlich gesagt schöpfte ich wieder Hoffnung. Das war in Ordnung für mich. Wir haben uns gut verstanden und es gab keine Probleme. Auch wenn A. viel am Handy war, habe ich das akzeptiert. Ich konnte es ja nicht verhindern. Am 25.09.2021 wollte A. nach V. fahren, um Geschenke zu kaufen, obwohl meine Kinder erst im Januar Geburtstag haben. A. wollte das aber so. Ich hatte noch ca. 50,00 € und wir sind mit dem Bus nach V. gefahren. In V. haben wir eingekauft. Unter anderem haben wir in einem großen Kaufhaus ein Messer gekauft. Wie das Kaufhaus hieß, weiß ich nicht. Das Messer hat A. gekauft, weil sie auf dem Weg nach Hause noch Mais schneiden wollte. Wir waren etwas essen. Beim X. habe ich ein alkoholisches Getränk in einer schwarzen Dose getrunken, das hat mir aber nicht so gut geschmeckt. Wir haben dann auf dem Rückweg zum Camp Rast im Park gemacht. Dort waren noch andere Afghanen. Diese kannte ich nicht aus dem Camp. Wir kamen ins Gespräch und sie haben mir auch angeboten, was zu trinken. Das war ein alkoholisches Getränk in einer Glasflasche und hat geschäumt. A. ist dann zum Fluss gegangen und wollte dort ein Paar Fotos machen. Die Kinder haben im Park gespielt. Ich habe vier große Flaschen Bier getrunken. Ich habe mich nicht gut gefühlt und mir war schummrig. So ging es mir aber häufiger in den letzten Wochen. Ich bin dann mit den Kindern zu A. gegangen, weil ich nach Hause ins Camp gehen wollte, weil es mir nicht gut geht. A. fand es nicht gut, dass ich so viel getrunken habe. Wir haben dann entschieden, dass wir zurück zum Camp gehen. Auf dem Weg zurück ins Camp haben wir Mais gepflückt und auch Kartoffeln gesammelt. Ich habe ihr an einem Asphaltweg gesagt, dass wir diesen Weg nehmen müssen, um zurück ins Camp zu kommen. A. hat aber gesagt, dass sie sich besser auskenne und wir durch den Wald gehen müssen. Ich wollte ein Foto von den Kindern machen. Aber A. hat mir gesagt, dass sie mit mir sprechen wolle. Ich habe dann den Kindern mein Handy gegeben und sie sind etwas vorgelaufen. A. hat mir dann ohne große Ankündigung Fotos auf ihrem Handy gezeigt, wo sie in einem Slip und einem BH drauf war und auf einem anderen Bild war ein fremder Mann drauf. Ich habe ihr dann das Handy abgenommen und dann die Bilder gelöscht. Sie hat mich daraufhin angeschrien und geschubst. Sie hat meine Mutter, meinen Vater und mich verflucht. Ich habe dann ihr Handy gegen den Baum geschmissen. Warum sie mir die Bilder gezeigt hat, weiß ich nicht. Wahrscheinlich wollte sie mich nur wieder verletzen. Was dann mit dem Handy passiert ist, weiß ich nicht. Ich weiß auch nicht, was dann geschehen ist. Ab diesem Zeitpunkt ist alles wie ein schwarzes Loch. Ich weiß nicht woher ich das Messer hatte. Ich weiß nicht mehr, was dann passiert ist. Ich habe auch nicht wahrgenommen, dass ich meine Frau verletzt habe. Meine Frau ist hingefallen und meine Tochter kam zu mir und hat mir gesagt, dass ich kommen solle. Was davor passiert ist, weiß ich nicht. Meine Tochter hat mich gefragt, ob ich A. geschlagen habe. Diese Frage konnte ich nicht beantworten. Wir sind dann zurück ins Camp gegangen. Ich kann mich daran erinnern, dass ich an dem Abend noch mit Herrn IE. spazieren war. Was ich ihm erzählt habe, weiß ich nicht. Es ist alles wie ein schwarzes Loch. Ich habe an dem Abend des 25.09.2021 auch noch zwei Nachrichten an A. geschickt, dass ich das Camp nicht verlassen darf und sie alleine nach Hause kommen muss. Ich wusste, dass etwas Schreckliches passiert ist, aber ich konnte es nicht begreifen. Irgendwann ist mir erst klar geworden, dass meine Frau nicht zurückgekommen ist und auch nicht zurückkommen wird, das war erst am nächsten Morgen. Ich wollte dann eigentlich die Polizei benachrichtigen, dass meine Frau gefallen sei. Ich wusste überhaupt nicht, was ich machen sollte. Mir war aber auch nicht klar, dass meine Frau tot war. Ich habe dann am gleichen Tag noch zweimal das Camp verlassen. Erst nach meiner Festnahme ist mir wirklich bewusst geworden, dass meine Frau nie wieder zurückkommen wird. Ich kann abschließend nur sagen, dass ich meine Frau niemals töten wollte. “ 2) Zuvor hatte sich der Angeklagte nach seiner Festnahme im Polizeigewahrsam am 28.09.2021 gegenüber dem rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. QK. nach seiner glaubhaften Bekundung nach erfolgter Belehrung wie folgt eingelassen: Er habe Probleme mit seiner Frau gehabt, seitdem er wisse, dass sie ihn betrügt. Er sei psychisch labil. Er sei Moslem. 3) Im Rahmen der Explorationen durch die psychiatrische Sachverständige Dr. WK. hat der Angeklagte ausweislich der Angaben der Sachverständigen bezüglich der Tat und ihrer Vorgeschichte Folgendes angegeben: a) Exploration am 26.10.2021 in der JVA Aachen Er habe sich im Alter von 16 Jahren in seine Cousine A. verliebt und seinen Bruder gefragt, ob dieser um die Hand von A. für ihn anhalten könnte, aber sein Bruder habe gesagt, er sei noch zu jung und das sei viel zu früh. Außer ihm habe sich noch ein wohlhabender Cousin mütterlicherseits für A. interessiert und auch eine Verlobung beziehungsweise einen Ehevorvertrag abgeschlossen. A. habe weder ihn noch den Cousin heiraten wollen, sie habe weiter zur Schule gehen wollen. Die Familie von A. habe dann aber beschlossen, dass diese den Cousin mütterlicherseits heiraten sollte. A. habe ihn dann angerufen und ihn gebeten, er solle mir ihr flüchten, sie wegholen, sie wolle den Cousin nicht heiraten. Er habe ihr aber gesagt, dass er aus Verpflichtung gegenüber der Familie und auch gegenüber dem Cousin so etwas nicht machen könne. Sie habe es unbedingt gewollt. A. sei dann schließlich mit einem ganz anderen Mann abgehauen. Sie sei zurückgegangen nach Afghanistan. Der Cousin, der schon mit ihr verlobt gewesen sei, habe sich dann aus Kummer umgebracht. Die Familie sei sehr traurig gewesen und wütend auf A., dass diese abgehauen sei. Anfangs hätten alle angenommen, dass A. mit ihm abgehauen sei, bis man ihn auf einer Beerdigungsfeier gesehen habe und klar geworden sei, dass das nicht der Fall gewesen sei. Nach dieser Geschichte habe er sich dann mit einer anderen Frau verlobt und er habe geplant gehabt, diese Frau aus ihrem Elternhaus abzulösen, sobald er genügend Geld dafür gesammelt hätte. Er habe zu dieser Zeit in der Stadt E., 30 Kilometer östlich von Teheran, gearbeitet und er habe dann einen Onkel der A. besucht in EK., und dort habe er dann A. wieder getroffen, die mittlerweile mit einem Säugling wieder im elterlichen Haushalt bei ihrem Vater und ihrer Mutter gelebt habe, weil der Vater des Kindes sich habe von ihr scheiden lassen und sie dann ins Elternhaus zurückgegangen sei. Er sei immer noch in sie verliebt gewesen und er habe sie gefragt, ob sie ihn immer noch wolle, und sie habe das bejaht. Er habe dann sein Verlöbnis gelöst, das sei schwierig gewesen, aber letztendlich sei es gelungen, und er habe dann nach einigem hin und her gegen den Widerstand seiner Brüder A. geheiratet. Er habe das Kind, ein Mädchen, als sein eigenes bei der Heirat angenommen. Die Mutter von A. sei mit dieser Heirat nicht einverstanden gewesen, weil sich ja der Neffe schon wegen A. getötet habe, aber der Vater vom A. sei einverstanden gewesen. Er sei zurück zu seiner Arbeitsstelle und habe dort weiter gearbeitet und letztlich habe man eben gegen den Widerstand der Mutter geheiratet. Das sei so erfolgt, dass er A. von zu Hause weggeholt habe als Mutter und Vater bei der Arbeit gewesen seien und der Bruder bei der Schule. Sie seien geflüchtet nach TY., dort habe ein Mulla sie getraut. Sie hätten dann ein Jahr gemeinsam in E. gelebt, dort habe er ja auch eine Stelle gehabt, und dann, nachdem sich alles beruhigt habe, seien sie nach I., wo auch die Familie von A. gelebt habe, gezogen. Er habe weiterhin auf dem Bau gearbeitet und man habe dann mehrere Jahre dort gelebt und eigentlich sei alles in Ordnung gewesen. Es seien dann nach einer Zeit, da sei sein Sohn schon geboren gewesen, zwei Männer gekommen und die hätten wissen wollen, warum er A. geheiratet habe. Die hätten ihn mit einem Messer angegriffen. Der Bruder von A. sei dann dazwischen gegangen und sei bei diesem Angriff auch von einem Messer getötet worden. Sie seien dann abgehauen, also A., die Kinder und er, weil weiterhin die Familie gemeint habe, dass die Gefahr bestünde, dass die wiederkommen würden. Die Familie sei davon überzeugt gewesen, dass das von dem Cousin von der Familie gekommen sei, der sich umgebracht habe wegen A.. Die hätten aus Rache diese Männer dafür bezahlt. Letztendlich seien sie dann mit Unterstützung des Schwiegervaters über die LF. nach Griechenland in das Lager Z. auf Lesbos gekommen. In Z. habe er erfahren, dass seine Frau bei Aufbruch schwanger gewesen sei und ohne sein Wissen abgetrieben habe. Hierauf angesprochen habe sie ihm gesagt, dass sie jetzt in Europa seien und dass er nicht über sie zu bestimmen habe. Er sei traurig gewesen, habe das aber so akzeptiert. Sie seien nach einem halben Jahr von Z. aus nach B. und dann nach Deutschland gekommen, wo sie erneut Asyl beantragt hätten. In V. seien sie nach einem kurzen Aufenthalt in X. ab dem 02.06.2021 gewesen, und zwar gemeinsam in einer Familienunterkunft. In B. habe er mitbekommen, wie seine Frau mit einer Freundin im Iran telefoniert habe. Sie habe mit der Freundin auch über ihn gesprochen und dabei dann auch gesagt, dass sie ihn gar nicht liebe und ihn nur wegen der Tochter geheiratet habe. Er habe das gehört und nach dem Telefonat nachgefragt, ob das stimme, und sie habe dazu ja gesagt. Das habe ihn verletzt. Als sie dann in X. gewesen seien, habe seine Tochter ihm erzählt, dass A. mit einem anderen fremden Mann telefoniere. Er habe gesagt, das ist doch nicht so schlimm, lass sie doch, sie kann doch auch mit anderen sprechen. Im Camp in X. habe er auf ihrem Handy ein Foto von einem anderen fremden Mann gesehen. Seine Frau habe gesagt, dass gehe ihn nichts an, sie wollte immer schon anders und frei leben, anders leben als Frauen das in Afghanistan könnten. Er habe zu ihr gesagt, „ich habe das alles für dich getan, wir sind aus dem Iran weg wegen deiner Vorgeschichte und all diesen Dingen, ich habe das Kind angenommen und liebe es“; aber das sei ihr alles egal gewesen. Im Camp sei sie sehr oft weggewesen, häufig nachts draußen gewesen und habe sehr viel telefoniert. Er habe versucht, sie zu halten. Er habe gesagt, „okay, probier es aus, probier dich aus, aber zerstöre nicht die Familie und mache nichts, was du später bereust. Ich werde versuchen, für uns als Familie alles zu erreichen, vielleicht musst du ein bisschen frei sein und kannst dann bei uns bleiben“. Er habe ihr nochmal gesagt, „ich bin für dich mit weggegangen, obwohl es uns eigentlich gut ging im Iran“. Er habe versucht, sie zu lassen, ihr ihre Freiheit zu lassen und gehofft, dass sie sich dann wieder besinnen würde, um bei ihm und den Kindern zu bleiben. Sie habe arbeiten wollen. Er habe ihr gesagt, das könne sie später, wenn sie ihre Anerkennung bekommen hätten. Sie könne hier nicht gegen die Regeln verstoßen. Er habe für sie Tickets gekauft, sie sei sehr aktiv am Telefon gewesen. Er habe auch zu ihr gesagt, „du kannst gehen, wenn du unbedingt willst, das musst du mit deinem Gott vereinbaren, ich werde dich nicht halten“. Am nächsten Tag habe sie Koffer und Tasche gepackt und sei los. Die Kinder hätten bei ihm bleiben sollen. Am Infopoint habe sie dann auschecken müssen und unterschreiben müssen. Sie habe da nicht sagen wollen, wo sie hinwollte, das sollte ihre eigene Sache sein. Weil sie kein Guthaben mehr auf ihrem Handy gehabt habe, hätte er auf ihre Bitte seine Sim-Karte mit ihr getauscht. Sie habe zu ihm gesagt, sie habe Leute kennen gelernt, die würden ihr Arbeit beschaffen, und sie gehe jetzt zur Arbeit. Sie werde sich melden von der Arbeit aus. Sie sei dann gegangen. Er habe die Sim-Karte seiner Frau in sein Handy gesetzt und nach ungefähr 30 Minuten sei er von einem Mann angerufen worden. Der habe gefragt: „Wo bist Du A., wir warten auf dich.“ Als er nachgefragt habe, wer der Anrufer sei und was er von seiner Frau wolle, habe dieser Mann aufgelegt. Seine Frau sei dann zwei Nächte und drei Tage weggewesen. Als sie angerufen habe und er ihr von der Erkältung des Sohnes berichtet habe, sei sie einen Tag später zurückgekommen. Auf dem Handy habe er dann zufällig ein Bild gesehen, als sie damit herumgespielt habe, auf dem ein Mann einen Arm um sie gelegt habe und sie um einen anderen Mann. Da sei ihm schlecht geworden, er sei ohnmächtig geworden. Er sei daraufhin in der Nacht in einem Krankenhaus gewesen und am Morgen wieder entlassen worden. Im Camp sei auch nachgefragt worden, was denn los sei. Er habe seiner Frau gesagt, okay, sie solle machen was sie wolle, er könne sie nicht davon abhalten und werde es auch nicht tun, finde es aber nicht richtig. Es sei dann wirklich eine schwierige Zeit gewesen ab Sommer 2021. Ihr Freund habe angerufen und zu ihm gesagt, er sei seit sechs Jahren in Deutschland, spreche deutsch und für A. werde bei ihm alles besser werden. Er solle sich von A. trennen. Ihr Freund habe ihm gedroht. Als er A. gefragt habe, wer das sei und was das solle, habe sie abgestritten, dass das irgendetwas mit ihr zu tun habe. Er habe nicht mehr weitergewusst und seinen Bruder in Frankreich angerufen, der ihm gesagt habe, er hätte doch gewusst wie A. sei und dass sie keine gute Ehefrau sein würde, dass hätten sie alle gewusst. Das habe er dann auch dem Personal erzählt und eine junge Iran hätte ihm gesagt, es wisse doch, dass A. nachts mit fremden Männern telefoniere. Er sei wirklich durchgedreht und habe nicht mehr richtig denken können. Er habe gedacht, er müsse zu einem Psychiater und habe auch über das Büro im Camp einen Termin am 14.10.2021 gemacht. Das Camp habe dann auch Termine organisiert bei einem Psychologen oder einer Beratung, jedenfalls sei das eine VC. Frau gewesen, bei der seien sie mehrfach, vielleicht vier Mal zusammen gewesen. Er sei auch mehrfach alleine dort gewesen und er denke auch, dass seine Frau dort alleine gewesen sei. Diese Beraterin habe jedenfalls zu ihm gesagt, sie – seine Frau und er – wollten unterschiedliche Leben. Du willst mit ihr und den Kindern leben, sie aber nicht. Das müssten sie regeln. Dann habe A. getrennte Betten gewollt im gleichen Raum, weil sie nicht gewollt habe, dass er sie ungefragt anfasse. Er sei einverstanden gewesen und habe sie gefragt, ob er nicht immer alles so gemacht habe, wie sie es gewollt habe. Das habe sie bestätigt. Er sei auch bereit dazu gewesen, ihr ihre Freiheit zu lassen. Der Freund von ihr habe circa einen Monat oder etwas mehr vor der Tat noch mal angerufen und gedroht, er hätte noch vier bis fünf Tage Zeit sich zu trennen. Er sei auch einmal mit seinem Sohn in Frankreich bei seinem Bruder gewesen, weil er gar nicht mehr weitergewusst habe. Er habe seine Frau gebeten, doch auch nach Frankreich zu kommen mit der Tochter, um einmal Abstand zu gewinnen und sich wieder neu zu ordnen. Seine Frau habe eigentlich auch kommen wollen, habe dann aber kein Geld gehabt. Und so habe er erfahren, dass sie das Geld, das sie eigentlich gemeinsam zurückgelegt hätten für eine Wohnung und solche Dinge, schon ausgegeben habe. Das sei natürlich nicht in Ordnung gewesen. Er sei wieder zurückgekommen aus Frankreich, A. habe dann getrennte Zimmer gewollt. Er habe gedacht, es gehe ihr schlecht. Sie sei zum Infopoint. Er sei hinter ihr hergegangen, sie habe geweint, da habe das Camp gedacht, er sei der Grund gewesen, er hätte sie geschlagen oder so etwas, aber das stimme nicht. Er habe sie nie geschlagen, dafür habe sie ihn aber mehrfach geschlagen. Er habe sich aber nicht gewehrt. Sie habe dann gesagt, sie wolle ein paar Tage getrennt von ihm sein. Sie habe sich dann zurückgezogen, alleine in ihrem neuen Zimmer, und die Kinder seien bei ihm gewesen. Das sei ungefähr so vier Tage lang gegangen. Dann sei sie wiedergekommen und habe wieder Kontakt zu ihm gewollt. Der neue Freund habe sich noch mal gemeldet und wieder gefordert, er solle Abstand halten. Sie seien in getrennten Räumen gewesen. Er habe gesagt, lebe wie du willst, aber mache nichts, was du bereust. Sie sei dann einige Tage vor der Tat drei Tage zusammen mit den Kindern nach PS. gefahren. Sie habe von ihm Geld gewollt, er habe ihr aber nur einen Teil gegeben, weil er ja auch Geld für die Kinder gebraucht habe. Er wisse, dass die Kinder bei XF. in PS. gewesen seien. Das sei eine Freundin seiner Frau A.. A. sei aber bei ihrem Freund gewesen. Das habe ihm zumindest die Tochter erzählt. Seine Frau sei dann wieder zurückgekommen und er habe das so akzeptiert. Er habe sie in Köln abgeholt. Dann seien sie wieder alle im Camp gewesen. Er habe sich nicht gut gefühlt und das Gefühl gehabt, es werde etwas passieren. Er sei auch beim Arzt gewesen und habe ein Schlafmittel erhalten. Am Freitag dann habe seine Frau gesagt, sie könnten doch am Samstag den Geburtstag der Tochter vorfeiern. Er sei einverstanden gewesen und sie habe vorgeschlagen, dass man in die Stadt gehen sollte. Sie hätten also am Samstag geplant gehabt, in die Stadt zu gehen und sie hätten auch Mais pflücken beziehungsweise schneiden wollen. Morgens hätten sie nicht zusammen gefrühstückt, denn er habe im Camp mitgeholfen. Er habe zu ihr gesagt, es gehe ihm nicht gut, er hätte nur noch 50 Euro. Diese Vorstellung, es werde etwas geschehen, sei immer wieder da gewesen. Sie seien dann mit den Kindern nach V. gefahren, hätten etwas eingekauft und Sandwiches und Döner gegessen. Dann seien sie in V. im Park am Fluss gewesen. Dort hätten sie drei oder vier Afghanen getroffen und auch etwas mit denen gesprochen. Die Männer hätten etwas aus dunklen Flaschen getrunken, das habe geschäumt, und er habe dann drei oder vier Flaschen mitgetrunken. Er trinke sonst ungefähr zweimal im Monat etwas Alkohol, aber nicht viel. Drogen nehme er nicht. Bevor man in V. vom Camp aus losgegangen sei, habe er seine Frau noch gefragt, ob sie das Messer eingesteckt habe und die Handschuhe zum Maiskolbenschneiden. Das habe sie bejaht. Die Kinder und seine Frau seien auf dem Spielplatz gewesen, als er mit den Männern gesprochen und getrunken habe. Um 15.00 Uhr seien sie dann zu Lidl gegangen und hätten Eis gekauft. Er habe kein Eis gewollt und gesagt, es gehe ihm nicht gut, er fühle sich nicht gut, er habe zu viel getrunken. Seine Frau habe mit ihm geschimpft und gesagt, er hätte das nicht tun sollen. Sie hätten dann Mais gepflückt und geschnitten sowie Kartoffeln auf dem Feld gesammelt. Er habe ihr gesagt, es führe ein Waldweg vom Park am Fluss in Richtung Camp, den sie nehmen könnten. Da sei auch so ein Platz, wo man mit Schlägern mit dem Ball spielen könne. Von da aus sei man in den Waldweg gegangen. Sie hätten dann da sitzen wollen, da, wo diese Minigolfanlage sei, aber das hätten sie nicht gedurft und also seien sie ein Stück weitergegangen. Es sei ihm sehr schlecht gegangen. Sie seien da eigentlich schon in der Nähe vom Camp gewesen. Die Kinder hätten sich dann ungefähr 20 Meter entfernt von ihnen hingesetzt. Dann hätten sie miteinander gesprochen und dann habe sie gesagt, pass auf die Kinder auf. Sein Finger habe geblutet. Sie habe gefragt, ob es ihn störe, wenn sie mit jemandem spreche, und er habe gesagt, nein. Sie habe dann ihre Handtasche geöffnet und habe ein Taschentuch für ihn aus der Handtasche geholt. Er habe das Messer in ihrer Tasche gesehen und er habe sich verletzt an dem Messer, als seine Frau das Messer aus der Tasche genommen habe. Er habe es aber gar nicht wirklich bemerkt gehabt. Und ab dann wisse er nicht mehr was passiert sei. Irgendwann sei seine Tochter gekommen und habe gesagt, komm Vater, wir gehen. Sie habe ihn gefragt, hast du die Mutter geschlagen/ gestochen? (Anmerkung des Dolmetschers auf Nachfrage, dies sei in Farsi für Beides das gleiche Wort). Er habe gesagt, er wisse nicht, wo sie sei, und er könne sich nicht erinnern. Nachdem die Tochter gefragt habe, hast du die Mutter gestochen/geschlagen, habe seine Tochter das Messer weggeworfen, so glaube er jedenfalls. Sie seien losgegangen und dann habe seine Tochter gesagt, sie bräuchten die Karten und die Identitätskarten, die in der Tasche der Mutter seien, die er daraufhin geholt habe. Sie seien weitergegangen, die Tasche mit den Maiskolben sei ihm zu schwer gewesen und die habe er auf dem weiteren Weg weggeschmissen. Ihm sei übel gewesen. Sie seien dann zurück zum Camp gegangen und er habe die Kinder dort abgegeben. Er wisse nicht genau, was die Kinder dann gemacht hätten. Er habe dann das Gefühl gehabt, seine Frau rufe ihn gleich an und er solle sie abholen. Auf Vorhalt, seine Frau müsse doch zu diesem Zeitpunkt schon tot gewesen sein, gab er an, er wisse es nicht. Dazu könne er nichts sagen. Gegen 23.00 Uhr abends sei er dann zum Camp-Personal gegangen und habe gesagt, er müsse seine Frau holen. Er habe noch einer Frau Bescheid gesagt, dass sie nach den Kindern schauen solle. Er sei dann um 23.30 Uhr mit dem Fahrrad rausgefahren und etwa eine Stunde lang rumgefahren. Als er am nächsten Tag wachgeworden sei, sei ihm bewusst geworden, was passiert sei. Er sei wieder normal gewesen. Und als ihn die Frau angerufen habe, die auf seine Kinder aufgepasst habe, da habe er gefragt, wo ist denn meine Frau, warum ist sie nicht da. Da sei ihm bewusst geworden, dass es ihm gestern nicht gut gegangen sei und dass etwas passiert sei. Am Sonntag sei er herumgelaufen und habe nicht gewusst, was los sei, und auch am Montag sei ja keiner gekommen. Erst dann, als die Beamten gekommen seien, sei ihm wieder was eingefallen. Dass er dem D. schon Samstagabend etwas anderes erzählt habe, als er ins Camp gekommen sei, erinnere er nicht mehr. Er habe in Griechenland und in Deutschland keinerlei Drogen konsumiert. Er habe im Iran zweimal Opium im Tee getrunken, da habe er aber gar nichts von gemerkt. Alkohol trinke er ungefähr zweimal im Monat, vielleicht maximal einmal pro Woche, aber nicht viel. Er vertrage Alkohol nicht und ihm werde dann immer schlecht. b) Exploration am 03.11.2021 in der JVA Aachen Er habe zu dem ersten Gespräch von sich aus eigentlich nichts hinzuzufügen. Auf Vorhalte und Nachfragen erklärte er: Auf Nachfrage, dass eine Zeugin bekundet habe, dass A. nicht freiwillig den ersten Ehemann geheiratet habe, sondern mit diesem verheiratet worden sei, nachdem der Cousin sich getötet habe, antwortete der Angeklagte, dass das nicht so gewesen sei. A. sei mit diesem Mann abgehauen, weil sie den Cousin, mit dem sie verheiratet werden sollte, nicht habe heiraten wollen. Befragt, ob es stimmen würde, dass er im Lager Z. seine Ehefrau A. in einem Streit mit einem Holzbalken schon einmal geschlagen und am Kopf verletzt habe, gab er an, das sei überhaupt nicht richtig. Seine Frau sei damals von einem Lattenbett gefallen und habe eine minimale Verletzung gehabt. Er habe sie vorher nie geschlagen. Das stimme nicht, das sei gelogen. Es habe von seiner Seite keine Gewalt vorher gegen seine Ehefrau gegeben. Wer das erzählen würde, wolle er wissen. Auf Nachfrage, wem denn das Handy gehört habe, dass die Polizei in seinem Spind im letzten Zimmer gefunden habe, erklärte er, das Handy habe seiner Tochter Q. gehört, da sei der Akku defekt gewesen. Deswegen habe es dort im Schrank gelegen. Er habe seiner Frau kein Handy weggenommen, so etwas sei nicht vorgefallen. Auf Nachfrage, ob ihm bekannt gewesen sei, dass seine Frau sich habe scheiden lassen wollen, äußerte er, sie habe von Trennung gesprochen, es dann aber wieder zurückgenommen. Sie habe sich seines Wissens nicht trennen oder scheiden lassen wollen vor Abschluss des Asylverfahrens. Auf Nachfrage, ob er gewusst habe, dass seine Frau beabsichtigt habe, das Asylverfahren getrennt führen zu lassen, gab er an, das sei ihm nicht bekannt. Er wolle wissen, wer denn so etwas behaupten würde. Das sei seines Wissens nicht richtig. 4) Im Rahmen seiner am 29.09.2021 erfolgten audiovisuellen Vernehmung durch die Polizeibeamten AGriechenland und EG. hat der Angeklagte bezüglich der Tat und ihrer Vorgeschichte im Beisein seiner Verteidigerin sowie des Dolmetschers EB. Folgendes angegeben: Auf Vorhalt, ihm werde vorgeworfen, A. G. getötet zu haben, gab er an, er habe das nicht gewollt. Er habe zu viel getrunken und keine Kontrolle über sich gehabt. Auf Nachfrage, wo sich das Tatmesser befinde, erklärte der Angeklagte, dies nicht zu wissen; er könne sich nicht vorstellen, wo das Messer sein könnte. Auf Vorhalt, er habe die Flüchtlingseinrichtung mit seiner Frau und den Kindern am Abend des 27.09.2021 verlassen verbunden mit der Frage, wo sie hingegangen seien, gab er an, sie seien rausgekommen und nebenan gewesen. Sie seien auch in einen Park gegangen und hätten eingekauft für die Kinder. Dort hätten auch Freunde gesessen und Bier getrunken. Auf Korrektur dahingehend, es gehe um die Ereignisse am 25.09.2021 verbunden mit dem Vorhalt, er sei lediglich mit seinen Kindern, jedoch ohne seine Frau zurückgekehrt, äußerte der Angeklagte, er sei mit seiner Frau und den Kindern draußen gewesen. Seine Frau habe dann gesagt, man solle Mais pflücken vom Maisfeld. Er habe gesagt, sie solle das lassen und lieber nach Hause gehen, aber sie habe unbedingt Mais pflücken wollen. Ihm sei es jedoch nicht gut gegangen. Auf Nachfrage, ob A. G. dann alleine in das Maisfeld gegangen sei, gab er an, sie seien – so glaube er – gemeinsam im Maisfeld gewesen. Auf Nachfrage, was er mit dem Messer gemacht habe, erklärte er, sich daran nicht erinnern zu können. Auf Vorhalt, seine Verteidigerin habe angegeben, er habe behauptet, das Messer seiner Tochter gegeben zu haben, gab der Angeklagte an, er habe ihr das Messer nicht gegeben, sie habe es von ihm bekommen; sie habe ihn gefragt „ warum hast du ein Messer in der Hand? “. Dann habe sie das Messer bekommen. Befragt, warum er das Messer in der Hand gehabt habe, äußerte er sich dahingehend, darüber habe er bereits seiner Anwältin berichtet. Das Messer habe man vor längerer Zeit gekauft und es sei auch in der Tasche gewesen. Auf Nachfrage, warum er das Messer mitgenommen habe, erklärte der Angeklagte, das Messer sei immer da gewesen. Es habe sich um ein Messer zum Obstschälen gehandelt. Damit hätten sie geschnitten, wenn sie mal Äpfel oder etwas gekauft oder Maiskolben geholt und diese geschält hätten. Auf Nachfrage, ob er das Messer immer dabei gehabt habe, gab er an, das Messer sei immer in der Tasche gewesen. An dem Tag habe er auch mal zum Arzt gewollt. Er habe seiner Frau gesagt, sie solle ihm auch seine Tasche mitgeben. Seine Tasche habe er also dabei gehabt, weil er habe zum Arzt gehen wollen. Befragt, um was für eine Tasche es sich handele, äußerte er, es sei eine Umhängetasche. Befragt, ob es seine Umhängetasche sei, gab er an, sie sei für die Dokumente, die sie gehabt hätten, gewesen. Es sei nicht seine, sondern die Dokumententasche gewesen. Auf Nachfrage, wie das Messer ausgesehen habe, erklärte er, sich nicht zu erinnern. Es sei ein kleines Messer gewesen. Befragt, ob es ein Klappmesser oder die Klinge freistehend gewesen sei, gab er an, es sei eine offene Klinge gewesen. Auf Nachfrage, welche Farbe das Messer gehabt habe, erklärte der Angeklagte, dies nicht zu wissen. Auf Nachfrage, ob er das Messer seiner Tochter gegeben habe, als diese ihn gefragt habe, was er mit dem Messer gemacht habe, äußerte er sich dahingehend, sich nicht daran zu erinnern, was überhaupt passiert sei, weil es ihm nicht gut gegangen sei. Auf Nachfrage, was seine Tochter mit dem Messer gemacht habe, gab er an, er erinnere sich nicht genau, seine Tochter habe das Messer gehabt und dann Angst bekommen und gesagt „ komm, gehen wir “. IV. Die unter Ziffer I getroffenen Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten und den Angaben der Sachverständigen Dr. WK. auf Grundlage der von ihr durchgeführten Explorationen einschließlich der von ihr beigezogenen Krankenunterlagen des Angeklagten. Die Feststellungen zu Ziffer II beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den nachfolgend dargestellten Beweismitteln. 1) Vorgeschichte Die Feststellungen zu der Vorgeschichte der Tat beruhen auf den Angaben, die der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung sowie der Explorationen durch die psychiatrische Sachverständige gemacht hat, und zudem auf den Aussagen verschiedener Zeugen, die im Vorfeld der Tat zu dem Angeklagten und/oder seiner Frau Kontakt hatten. Im Einzelnen: a) Äußere Umstände des Kennenlernens von A. G. und dem Angeklagten Die äußeren Rahmenbedingungen der Ehe, mithin Zeitpunkt und Umstände des Kennenlernens, die Verliebtheit des Angeklagten, aber auch die der Ehe vorausgegangenen Beziehungen der A. G. hat der Angeklagte in Übereinstimmung mit Freunden des Opfers sowie dem mit der psychosozialen Betreuung des Paares befassten Personal der V. Flüchtlingsunterkunft, namentlich den Zeugen U., MM., DH. , C. und HX. QZ., geschildert, die allesamt die Biografie A. S. in der festgestellten Form bestätigt haben. Die Feststellung, dass es sich vonseiten A. S. nie um eine Liebesheirat, sondern um eine aus familiärem und kulturellem Zwang hervorgebrachte Eheschließung handelte und die Beziehung auch in der Folgezeit ihrerseits nie von Liebe oder Zuneigung getragen war, beruht auf den Schilderungen der vorgenannten Zeugen, aufgrund derer die entgegenstehende Einlassung des Angeklagten, auch A. G. habe aus freien Stücken mit ihm zusammen leben wollen, widerlegt wird. Die vorgenannten Zeugen haben sämtlich bekundet, A. G. habe ihnen gegenüber angegeben, den Angeklagten nur auf Druck ihrer Familie geheiratet zu haben, um den Unterhalt des zu erwartenden Kindes zu sichern wie auch den durch die Scheidung von ihrem ersten Ehemann verursachten Reputationsverlust der Familie abzumildern. Die entsprechenden Angaben sind glaubhaft und die Zeugen ihrerseits glaubwürdig. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Angaben der Zeugen insoweit sämtlich auf Hörensagen durch A. G. beruhen. Gleichwohl spricht alles dafür, dass die Angaben A. S. ihnen gegenüber der Wahrheit entsprachen. Dies gilt schon deshalb, weil die dahingehenden Angaben von A. G. gegenüber unterschiedlichen Personen ihrerseits konstant sind. So hat sie den jeweiligen Zeugen die Umstände ihrer Heirat zu völlig unterschiedlichen Zeitpunkten, der Zeugin U. beispielsweise bereits während des Aufenthalts in Z., den übrigen Zeugen verteilt über ihren Aufenthalt in Deutschland berichtet. Die Details ihrer Ehen, beispielsweise der Suizid des ersten Verlobten sowie ihre „Rückgabe“ an die Eltern, sind im übrigens teils so originell, dass ihr freies Erfinden auszuschließen ist. Zugleich sind keinerlei Motive der Zeugen dafür ersichtlich, dem Angeklagten eine Liebesheirat der A. G. abzusprechen, da dies die Legitimität einer späteren Abwendung A. S. von ihrem Ehemann unberührt ließe. Dass sich der Angeklagte der nicht vorhandenen Liebe seiner Frau auch bewusst war, stützt die Kammer einerseits darauf, dass ihm sämtliche Lebensumstände der A. G. nebst den damit verbundenen sozialen Implikationen – auch aufgrund der eigenen Verwurzelung in den islamischen Kulturkreis – bekannt waren. Dies belegt die Schilderung der Zeugin KU., die als Sozialarbeiterin am Infopoint der V. Flüchtlingsunterkunft tätig war und die vor allem mit dem Angeklagten mehrere Gespräche geführt hat, dahingehend, der Angeklagte habe ihr berichtet, seine Frau sei „ vorher schlecht “ gewesen; sie sei „ schon mal verheiratet “ gewesen. Die Ächtung der Frau und die Beeinträchtigung des Ansehens der gesamten Familie bei Scheitern einer Beziehung im iranischen Kulturkreis haben nicht nur der Angeklagte selbst im Rahmen seiner Einlassung, sondern zudem die Zeugen U. und HX. QZ. bestätigt. Dass der Angeklagte sich der Zwangslage von A. G. bewusst war und diese gezielt ausnutzte, fügt sich zudem in die Schilderungen der Zeugin DH. , A. G. habe ihr erzählt, der Angeklagte habe sie „ wegen der Situation mit ihrer Tochter “ immer unter Druck gesetzt. Sie habe sich dagegen nicht zur Wehr setzen können, weil sie im Iran weder einen Aufenthaltstitel noch Rechte gehabt habe. Letztlich hat der Angeklagte selbst anlässlich seiner Exploration am 26.10.2021 gegenüber der Sachverständigen eingeräumt, ein Telefonat des Tatopfers mitangehört zu haben, in dem diese ausdrücklich erklärt habe, ihn nicht zu lieben und nur wegen der Tochter geheiratet zu haben. Damit korrespondiert seine Einlassung in der Hauptverhandlung, dass A. G. ein Zusammenleben mit ihm unter die Bedingung gestellt habe, dass ihre Tochter niemals erfahren dürfe, dass er nicht ihr leiblicher Vater sei. Soweit die Einlassungen des Angeklagten insoweit Widersprüche aufwiesen, als dass unklar blieb, ob der zunächst um die Hand anhaltende Cousin mit A. verlobt oder verheiratet war und ob der Vater ihrer Tochter der ursprüngliche Fluchthelfer oder ein anderer Mann, den sie geheiratet hatte, war, sind diese Widersprüche aufgrund der durch die genannten Zeugen vermittelten Erklärungen des Tatopfers zur Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen aufgelöst worden. b) Leben in Afghanistan/Iran Die äußeren Umstände des Lebensalltags der Familie, insbesondere die berufliche Tätigkeit des Angeklagten und die hausfrauliche Beschäftigung A. S., aber auch die Feststellungen zu dem von Rache geleiteten gewaltsamen Übergriff durch von der Familie ihres verstorbenen Verlobten beauftrage Dritte beruhen neben der Einlassung des Angeklagten auf den Aussagen der Zeugen U., MM. und DH. , denen A. G. entsprechendes berichtet hatte. Dass der Bruder der A. G. im Rahmen dieser Auseinandersetzung, wie von dem Angeklagten geschildert, zu Tode gekommen ist, vermochte die Kammer hingegen nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen. Objektivierende Anknüpfungspunkte hierfür konnten in der Hauptverhandlung nicht gewonnen werden. Die Feststellung, dass der Angeklagte seine Ehefrau aufgrund seiner kulturell geprägten Grundeinstellung bereits während des gemeinsamen Lebens im Iran an einer selbstbestimmten Lebensgestaltung hinderte, er ihr entgegen seinen Angaben insbesondere nicht freistellte, zu „ leben […], wie sie will “ und es ihr „ immer Recht machen [wollte] “, sondern er A. G. von sozialen Kontakten weitgehend abschottete, war aufgrund der Aussage der Zeugin DH. sicher zu belegen. Diese war zum Zeitpunkt des Aufenthalts des Ehepaares als Sozialbetreuerin in der V. Flüchtlingsunterkunft tätig und leitete das Frauencafé, welches A. G. regelmäßig besuchte. Die Zeugin bekundete, A. G. habe berichtet, vor ihrer Ankunft im hiesigen Kulturkreis vollkommen von dem Angeklagten abhängig gewesen zu sein. Wirtschaftlich gesehen hätte sie im Iran keiner Arbeitstätigkeit nachgehen dürfen und dementsprechend nichts zum Lebensunterhalt der Familie beisteuern können. Weil der Angeklagte kein Geld für ihre Eltern habe ausgeben wollen, habe er Angeklagte ihr untersagt, sich von ihrer Familie in der ehelichen Wohnung besuchen zu lassen. Ihr Leben im Iran habe sie als schlecht empfunden; sie sei froh, in Deutschland nunmehr die Perspektive eines freien Lebens zu haben. Die Aussage der Zeugin DH. ist glaubhaft und die Zeugin selbst glaubwürdig. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Angaben der Zeugin ausschließlich auf den Schilderungen von A. G. beruhen. Gleichwohl stammen die Erkenntnisse der Zeugin aus einer Vielzahl von mit ihr geführten Gesprächen in einem vertrauensvollen, dem Zugriff durch den Angeklagten entzogenen Umfeld, das Raum für eine persönliche Öffnung bot. Darüber hinaus sind die Angaben ihrem Gesamtgepräge nach konsistent mit den übrigen, durch andere Zeugen verifizierbaren Schilderungen ihres Lebens im Iran. Die Aussage weist zudem logische Konsistenz dergestalt auf, dass es nachvollziehbar erscheint, dass dem Angeklagten ein Aufkommen für die mit einem längeren Aufenthalt ihrer Familie in der ehelichen Wohnung verbundenen Kosten zuwider war. Die hiermit einhergehende mangelnde Wertschätzung seiner Ehefrau als vollwertiges und gleichberechtigtes Individuum wird zudem belegt durch die bereits zuvor angeführte Bekundung der Zeugin KU. über die von dem Angeklagten ihr gegenüber geäußerte Abwertung seiner Frau aufgrund ihrer vorangegangenen Ehe. Die kontrollgeleitete Gesinnung des Angeklagten offenbart er eigens in seiner Einlassung, wenn er äußert „ Ich habe ihnen allen [= der Familie] gesagt, dass sich niemand in unser Leben einmischen soll.“ Die Feststellungen zu der von A. G. vorgenommenen Abtreibung und den Gefühlen des Angeklagten hierzu beruhen auf seiner eigenen Einlassung. c) Fluchtroute der Familie und statusrechtliche Anerkennung in Griechenland Die Feststellungen bezüglich des Anlasses sowie der tatsächlichen und zeitlichen Umstände der Flucht aus dem Iran, dem initial fehlenden Fluchtwillen des Angeklagten, der Reise über die LF. zunächst nach Z. und schließlich nach B., die dortigen Unterbringungszustände sowie zuletzt die Einreisemodalitäten nach Deutschland, deren Hintergründe, die weitere Verteilung innerhalb der Bundesrepublik wie auch die Feststellungen zu der asylrechtlichen Anerkennung der Familie in Griechenland und der Möglichkeit der erneuten Beantragung von Asyl in Deutschland beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie den sich hiermit deckenden Aussagen der Zeugen U. und VU.. Die Feststellungen zu dem tätlichen Angriff auf die Familie während des Aufenthalts in B. beruhen auf den Angaben des Zeugen VU.. Dieser gab auf Grundlage der seitens des Angeklagten und der A. G. ihm gegenüber getätigten Angaben an, die Familie habe nicht gewusst, von wem der Angriff geführt worden sei. Jedenfalls sei es zu einer körperlichen Bedrohung gekommen, in deren Folge die Kinder schlecht geschlafen hätten. d) Beziehung des Angeklagten und seiner Frau seit der Flucht aus dem Iran aa) Trennungsabsichten der A. G. Die den Feststellungen zu entnehmenden Trennungsbemühungen von A. G., deren Steigerung seit der Ankunft in Griechenland bis hin zur Einleitung der Trennung des Asylverfahrens in Deutschland und das Wissen des Angeklagten hierum, werden belegt durch die Berichte der nachfolgend im Einzelnen aufgeführten Zeugen. Die Zeugen U. und C. bestätigten zunächst, dass A. G. erste Trennungsbemühungen von dem Angeklagten bereits während des gemeinsamen Aufenthalts in Z. ergriff. Hierzu schilderte die Zeugin U., die zeitgleich in dem Flüchtlingslager untergebracht war, zunächst die festgestellte kurzweilige räumliche Trennung der Ehegatten. Dies korrespondiert mit den Angaben des Zeugen C., für den A. G. zuletzt eine, wie nachfolgend näher dargelegt, auf Gegenseitigkeit beruhende Verliebtheit entwickelt hatte, der aus ihren Erzählungen berichtete, A. G. habe sich schon in Griechenland von dem Angeklagten trennen wollen. Ihre Mutter sei hierüber jedoch traurig gewesen und habe sich wegen der Kinder gegen eine Trennung ausgesprochen, sodass sie ihren Wunsch zunächst nicht forciert habe. Dies fügt sich ein in die Schilderung der Zeugin DH. , aus Erzählungen von A. G. sei ihr bekannt, dass diese bereits während des gemeinsamen Lebens im Iran mit dem Angeklagten unzufrieden gewesen sei; sie habe sich von ihm aber damals nicht scheiden lassen können. Mehrfach habe A. G. ihr zudem mitgeteilt, sie hasse den Angeklagten, wünsche ihm jedoch wegen der Kinder ein gutes Leben. Die getroffenen Feststellungen zu den aktiven Trennungsbemühungen von A. G. während der Unterbringungszeit in der V. Flüchtlingsunterkunft, ihrem unerschütterlichen Trennungswillen und dessen Verbalisierung gegenüber dem Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugen VU., MM. und DH. : Der Zeuge VU., der als Asylverfahrensberater in der V. Flüchtlingsunterkunft tätig war, gab an, erstmalig mit den Eheleuten aus Anlass des festgestellten Vorfalls häuslicher Gewalt in der V. Unterkunft am 28.06.2021 in Kontakt gekommen zu sein. In der Folgezeit sei er von ihnen etwa dreißig Mal im Rahmen seiner Sprechstunde aufgesucht worden und habe mit ihnen zusätzlich weitere dreißig bis vierzig kurze, täglich stattfindende Gespräche geführt. Zentrales Thema dieser Gespräche sei die Frage gewesen, wie es mit der Ehe der beiden weitergehe. A. G. habe ihm gegenüber wiederholt ihren Trennungs- und Scheidungswillen geäußert. Die Beziehung der Ehegatten sei eine „Achterbahnfahrt“ gewesen. Im weiteren Fortgang des Kontakts und nach Scheitern der festgestellten Eheberatung bei der evangelischen Gemeinde habe A. G. sich Mitte August zum ersten Mal bei ihm nach einer möglichen Trennung der Asylverfahren und dem Ablauf des Scheidungsverfahrens in Deutschland erkundigt, woraufhin er die festgestellten Auskünfte erteilt habe. Eine diesbezügliche finale Entscheidung habe A. G. zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht treffen wollen, obgleich sie dies ernsthaft erwogen habe. Erst um den 22.09.2021 habe sie ihn final um die Trennung der Asylverfahren ersucht, woraufhin er wie festgestellt den entsprechenden Antrag beim BAMF gestellt habe. Der Grund für den inneren Konflikt A. S. um die Trennung der Asylverfahren – namentlich die Angst, ihr eigenes Asyl oder dasjenige des Angeklagten zu gefährden – wird belegt durch die Angaben der Zeuginnen HX. QZ. und DH. . Die Zeugin HX. QZ., die als soziale Betreuerin in der Flüchtlingsunterkunft tätig ist, konnte berichten, dass A. G. ihr in einem Gespräch erzählt habe, sie liebe den Angeklagten nicht und wolle nichts mit ihm zu tun haben, fürchte jedoch, er werde bei einer Scheidung oder Trennung keinen Aufenthalt bekommen. Dies wolle sie nicht, da sie ihren Kindern nicht den Vater entziehen wolle. Ähnliches berichtete die Zeugin DH. . Bereits im ersten Monat ihrer Ankunft in der V. Unterkunft habe A. G. sie gefragt, ob sie Probleme bei dem Asylverfahren bekomme, wenn sie sich von dem Angeklagten scheiden ließe. Sie habe viel geweint. A. G. habe ihr zudem erzählt, der Angeklagte habe ihr gesagt, er werde überall verbreiten, dass sie eine schlechte Frau sei. Dann bekomme sie kein Asyl. Die Angaben des Zeugen VU. korrespondieren im Übrigen mit denjenigen der Zeugin MM., die bekundet hat, A. G. habe sie um Rat ersucht, weil sie die V. Unterkunft über ein getrenntes Asylverfahren für sie und ihre Kinder habe verlassen wollen. Da es nicht das Gebiet ihrer Expertise gewesen sei, habe sie – die Zeugin – A. G. an den Zeugen VU. verwiesen. Die Zeugin MM. wusste ebenso zu bestätigen, dass A. G. sich etwa 10 bis 12 Tage vor ihrem Verschwinden final um die Trennung der Asylverfahren bemüht hat, da sie diese zu einem entsprechenden Beratungsgespräch bei der Diakonie begleitet hat. A. G. habe ihr hierzu auch berichtet, wenn sie aus der Unterkunft rauskomme, könne sie auch die Scheidung beantragen. Die Zeugin MM. hatte darüber hinaus besonders tiefgehende Einblicke in die innere, aber auch die wie festgestellt nach außen getragene Gefühlswelt beider Ehegatten hinsichtlich der im Raum stehenden Trennung, da sie das Ehepaar seit Beginn des Monats August 2021 durchgängig sowohl in Form einer Vielzahl von Einzel- als auch gemeinsam durchgeführten Gesprächen beriet. Sie schilderte insoweit detailliert die Abläufe und Inhalte der jeweiligen Beratungsgespräche in der festgestellten Form sowie die Beständigkeit und Klarheit des auch explizit gegenüber dem Angeklagten geäußerten Trennungswunsches von A. G.. Hierzu erinnerte sie konkret A. S. Worte in einem Gruppengespräch mit dem Angeklagten: „ es geht jetzt nicht mehr “. Auf sie – die Zeugin - habe das Gebären des Angeklagten insgesamt den Eindruck gemacht, er habe schlechterdings trotz ihres positiven Zureden der ihm aufgezeigten Perspektiven auch für sich selbst nicht wahrhaben wollen , dass für seine Frau die Beziehung beendet gewesen sei. Auch diese Schilderungen decken sich mit denjenigen der Zeugin DH. . Sie gab an, A. G. habe in Deutschland von Anfang an gesagt, sie wolle sich trennen. Trotz aller Differenzen mit dem Angeklagten habe sie gleichwohl seinen Kontakt zu den Kindern bewahren wollen. Aus eigener Wahrnehmung vermochte die Zeugin zudem zu schildern, wie A. G. dem Angeklagten einmal draußen auf dem Gelände gegenüber dem Infopoint gesagt habe, sie wolle sich von ihm trennen. Der Angeklagte habe sie – die Zeugin – mehrfach gebeten, seiner Frau zu sagen, sie solle bei ihm bleiben. Auf den Trennungswunsch von A. G. habe der Angeklagte wütend reagiert und ihr vorgeworfen, er tue alles für sie. Die Angaben der Zeugen werden zudem gestützt durch die Bekundungen der Zeugen OX., U., C., LU. und BO.. Der Zeuge BO., ein Bewohner der Flüchtlingsunterkunft, der während eines nicht näher konkretisierbaren Gesprächs der Familie mit der Diakonie einmalig Dolmetschertätigkeiten übernommen hatte, hat ebenso berichtet, A. G. habe in diesem Gespräch kundgetan, den Angeklagten verlassen zu wollen; dieser habe das jedoch nicht gewollt. Der Zeuge LU. gab an, der Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, seine Frau wolle sich von ihm trennen. Er leide darunter, dass sie dann in getrennten Unterkünften untergebracht würden. Die Zeugen OX., U. und C. waren zwar bei konkreten Trennungsäußerungen der A. G. gegenüber dem Angeklagten nicht zugegen, wussten jedoch aus Gesprächen mit ihr über den Trennungswillen zu bekunden. Die Zeugin OX., die als Objektleiterin der V. Flüchtlingsunterkunft tätig ist und bei dem zwischen A. G. und dem Angeklagten geführten Telefonat zur Rückkehr aus Frankreich, zu dem nachfolgend näher auszuführen sein wird, anwesend war, hat angegeben, A. G. habe ihr gegenüber in diesem Kontext angegeben, aufgrund verbaler und häuslicher Gewalt die Beziehung zu dem Angeklagten nicht fortführen zu wollen. Die Zeugin U. hat ergänzend berichtet, von A. G. über die räumliche Trennung von ihrem Ehemann informiert worden zu sein. Der Zeuge C. konnte hinzufügen, A. G. habe ihm berichtet, einmal pro Woche mit dem Angeklagten eine Beratung aufzusuchen, die zum Thema habe, wie man sich am besten trennt. Anlass, an dem festgestellten, durchgängigen und auch gegenüber dem Angeklagten aufrechterhaltenen Trennungswusch zu zweifeln ergibt sich insbesondere auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Zeuginnen MM. und KU. das Verhalten von A. G. als „Hin und Her“ beschrieben und angeben haben, A. G. sei sich „nicht sicher“ gewesen. Beide Zeuginnen haben ihre vorstehende Angabe auf eine konkrete Situation dergestalt bezogen, A. G. sei einerseits zu ihnen gekommen und habe den Trennungswunsch geäußert, am nächsten Tag hätten sie sie dann gemeinsam mit dem Angeklagten auf dem Unterkunftsgelände oder bei der Therapie gesehen. Dieses Verhalten war jedoch lediglich scheinbar, nicht jedoch tatsächlich ambivalent, weil es einerseits durch die Vielzahl der von dem Angeklagten konstruierten und nachfolgend dargestellten Druckszenarien, der Verbindung beider durch die Kinder, die zwangsläufig ein Mindestmaß an Interaktion zwischen den Eltern erfordert, wie auch dadurch relativiert wird, dass A. G. nach eigenen Angaben in den mit der Zeugin MM. einzeln wie auch gemeinsam mit dem Angeklagten geführten Gesprächen zu keinem Zeitpunkt von ihrem Trennungswunsch abgelassen hat. Auch gegenüber der Zeugin KU. hat A. G. nach ihren Angaben durchgehend mitgeteilt, nicht mehr mit dem Angeklagten zusammen sein zu wollen. Vergleichbares gilt im Ergebnis mit Blick auf die Bekundungen der Zeugin MM., A. G. habe sich in den gemeinsam mit dem Angeklagten geführten Gesprächen – anders als in den Einzelgesprächen – nicht vollkommen geöffnet, sondern sei zurückhaltend gewesen. Denn dies lässt sich unschwer auf die extremen, nachfolgend weiter dargestellten körperlichen Reaktionen des Angeklagten, die eine sachliche und konstruktive Auseinandersetzung faktisch ausschließen, wie auch den Umstand zurückführen, dass der Angeklagte – wie A. G. bewusst war und wie nachfolgend noch näher dargestellt wird – auch vor rechtswidrigen Übergriffen, sei es in Form von Gewalt oder Kindesentziehung, – nicht zurückschreckte. So hat auch die Zeugin MM. hierzu bekundet, A. G. habe „zwei Sätze gesagt und dann sei der Angeklagte direkt zusammengebrochen“. Die Zeugen waren allesamt glaubwürdig und ihre Aussagen glaubhaft. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich geworden, dass sie den Angeklagten in einem besonders schlechten Licht darstellen wollten. Die Zeugen haben jeweils nur einzelne ihnen bekannt gewordene oder selbst erlebte Verhaltensweisen des Angeklagten geschildert, ohne dass insoweit Belastungstendenzen erkennbar waren und hierbei auch in der Darstellung zwischen der Wiedergabe von Gesprächen und eigenen Wahrnehmungen differenziert. Insbesondere haben sie alle die Geschehnisse nicht weiter dramatisiert sowie Wissens- und/oder Erinnerungslücken offengelegt. Zudem haben die Zeugen auch positive Verhaltensweisen des Angeklagten hervorgehoben, wie beispielsweise, dass er ein liebevoller und fürsorglicher Vater sei und A. G. auch gewollt habe, dass weiterhin Kontakt zwischen ihm und den Kindern bestehe. Die Aussagen der Zeuginnen MM. und DH. sind im Übrigen deshalb besonders glaubhaft, weil sie beide in völlig unabhängigen Situationen, in denen A. G. ihren Trennungswunsch konkret gegenüber dem Angeklagten geäußert hat, anwesend waren, dies mithin aus eigener Wahrnehmung und nicht lediglich vom Hörensagen bekunden konnten. Ihre Aussagen sind in der Beschreibung der jeweiligen Situationen zudem detailreich, lebensnah und mit einer Schilderung der jeweiligen Emotionen der beteiligten Personen verknüpft, die ein eigenes Erleben der Situation überzeugend erscheinen lassen. Die Zeugin MM. vermochte die Ehegatten sogar wörtlich zu zitieren. Die besondere Glaubwürdigkeit der Zeugen MM. und VU. beruht zusätzlich darauf, dass sie aufgrund ihrer Beratungstätigkeit innerhalb der Unterkunft in besonderem Maße neutrale Positionen innehaben und aus professionellen Gründen über die nötige Distanz zu den beteiligten Personen verfügen. Ihre Darstellungen der Geschehnisse waren im Übrigen von einer ruhigen, sachlichen und nüchternen Erzählweise geprägt. Die Feststellungen zu zwischen den Angeklagten bestehenden Streitigkeiten beruhen auf den Angaben der Zeugen RA., NE., ZX. und XC. CL. MZ., die jeweils unterschiedliche Streitsituationen zwischen dem Ehepaar in der Unterkunft beobachtet und geschildet haben. bb) Unterbringungssituation der Familie P./G. Die Feststellungen zu der wechselnden räumlichen Unterbringung der Familie, insbesondere der getrennten Unterbringung von A. G. und den Kindern im Frauentrakt sowohl nach dem 24.06.2021 wie auch im Anschluss an die Rückkehr des Angeklagten aus Frankreich, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den korrespondierenden Angaben der Zeugen MM., VU., IE., OX. und U.. Der Zeuge IE. bestätigte zudem, seit der Rückkehr des Angeklagten aus Frankreich mit diesem gemeinsam in einem Zimmer im Trakt des für allein reisende Männer vorgesehenen Gebäudes 002 und dort in Zimmer Nr. 2 untergebracht gewesen zu sein. Dies wird zudem gestützt durch die im Wege der Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbilder Bl. 183 ff. d.A, auf denen unter anderem dort gelagerte persönliche Habe des Angeklagten ersichtlich ist. cc) Integrationsbemühungen und Freiheitsstreben der A. G. Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen und Freiheitswünschen von A. G. stützen sich auf die Angaben des Angeklagten selbst im Rahmen seiner Exploration durch die psychiatrische Sachverständige sowie denjenigen der Zeugen U., DH. , MM., C., OX. und RA.. Der Angeklagte hat insoweit geäußert, seine Frau habe schon immer anders als Frauen das in Afghanistan können frei leben wollen; sie habe auch arbeiten wollen. Die Zeugin U. schilderte übereinstimmend, A. G. habe sich von einem Leben in Deutschland versprochen, gemeinsam mit ihren Kindern selbstständig, selbstbestimmt und nicht mehr unterdrückt wie die anderen Frauen in Afghanistan zu leben sowie einen Partner frei wählen zu können. So wolle mit ihren Kindern in einer eigenen Wohnung wohnen. Dies korrespondiert mit den Angaben der Zeugin MM., A. G. habe ihr gegenüber geäußert, sie habe bemerkt, in Deutschland frei leben und lieben sowie sich ein neues Leben aufbauen zu können. Die Zeugin RA. hat hierzu ergänzt, A. G. habe sich mit der Zeit insgesamt geöffnet und hübscher zurechtgemacht. So habe sie bei der Kleiderausgabe unter anderem besonderen Wert auf die Auswahl der einzelnen Kleidungsstücke gelegt. Die Zeugin DH. berichtete ferner, A. G. habe nach eigenen Angaben eine Ausbildung als Pflegekraft machen wollen, um sich und ihren Kindern eine eigene Wohnung zu finanzieren. dd) Verhältnis der A. G. und dem Zeugen C. Die Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen des Kennenlernens von A. G. und dem Zeugen C., insbesondere der Kontaktaufnahme sowie den ersten Gesprächsthemen, aber auch dem weiteren Fortgang der Beziehung, beruhen zunächst auf dessen glaubhaften Angaben. Er hat insoweit angegeben, A. G. sei ihm auf Instagram „gefolgt“ und habe sich bei ihm über die Lebensbedingungen in Deutschland erkundigt, wobei sich ihr Kontakt über FaceTime-Anrufe intensiviert habe. Später habe er ihr auch beim Erlernen der deutschen Sprache oder durch Übersetzungstätigkeiten geholfen. Die Feststellungen zu den Treffen von A. G. und dem Zeugen C. beruhen auf dessen Angaben sowie denjenigen der Zeugin U.. Sie werden überdies gestützt durch die Inaugenscheinnahme eines das Paar gemeinsam abbildenden Lichtbilds, auf das wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 419 d.A.) Dass es zum Austausch der festgestellten Zärtlichkeiten gekommen ist, hat der Zeuge C. ebenso bestätigt. Zu dem nach außen hin in Erscheinung tretenden Bild, dass A. G. sich ihrem Eindruck nach eine Beziehung mit dem Zeugen C. habe vorstellen können, wusste zudem die Zeugin DH. zu bekunden. Die festgestellten Umstände, unter welchen A. G. sich den Besuch der Zeugin U. gemeinsam mit dem Zeugen C. gegenüber dem Angeklagten ermöglichte – namentlich eines insoweit als Bedingung für die Zustimmung zu der Reise von dem Angeklagten erpressten Geschlechtsverkehrs – , stützen sich auf die Angaben der Zeugin U., zu denen diese aus Erzählung von A. G. zu bekunden wusste. Dass dem Angeklagten spätestens Anfang August 2021 der romantische Kontakt seiner Frau zu dem Zeugen C. bekannt war und er dies teils von der Tochter Q. erfahren hat, stützt sich zum einen auf seine Angaben im Rahmen seiner psychiatrischen Exploration sowie gegenüber dem rechtsmedizinischen Sachverständigen und folgt im Übrigen ebenso aus den Angaben der Zeugin MM., KU. und IE.. Anlass der jeweiligen Erstkontakte der Zeugen MM. und KU. mit dem Angeklagten sei nach ihren jeweiligen Bekundungen seine Befürchtung gewesen, A. G. habe einen anderen Mann. Die Zeugin KU. ergänzte insoweit, der Angeklagte habe ihr berichtet, seine Tochter habe ihn darauf hingewiesen, dass A. G. mit einem anderen Mann rede. Dies fügt sich ein in die Darstellung des Zeugen IE., der angab, der Angeklagte habe ihm gegenüber geäußert, A. G. „ häng[e] die ganze Zeit an ihrem scheiß Handy, die hat Typen “. Der Zeuge C. hat zudem bestätigt, dass es zwischen ihm und dem Angeklagten zu mehreren Telefonaten gekommen ist. Während seines Aufenthalts in Frankreich habe der Angeklagte dem Zeugen C. gesagt, er solle aus ihrem Leben verschwinden. Am Tattag sei es zu einem Gespräch gekommen, in welchem er dem Angeklagten vorgeworfen habe, in das Verschwinden von A. G. involviert zu sein. Soweit der Zeuge C. indes die Tiefe seiner Beziehung, insbesondere in romantischer Hinsicht, zu A. G. herunterzuspielen versuchte, indem er sinngemäß bekundete, von seiner Seite aus sei das Interesse nicht so groß gewesen, war dies offenbar davon geleitet, eine möglicherweise selbst gesehene Verantwortung für die Entwicklung möglichst klein zu halten. Die Kammer geht indes von einer gegenseitigen Verliebtheit der vorgenannten Personen aus. Diese Feststellung stützt sich in erster Linie auf die durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführte Übersetzung des Chatverlaufs zwischen A. G. und dem Zeugen C., in welchem diese sich wechselseitig als „mein Leben“, „meine Liebe“ und „meine Herzensliebe“ bezeichnen und sich unterem darüber austauschen, dass sie sich durch eine dritte Person gestört fühlen. Gestützt wird dies durch die festgestellte exzessive Handynutzung der A. G. sowie das intensive Engagement und Hilfeleisten des Zeugen C. in deren Leben. Hierzu hat der Zeuge C. selbst bekundet, für A. G. regelmäßig Übersetzungstätigkeiten übernommen zu haben. Auch war er eigenen Angaben zufolge in die Anzeige der Kindesentführung durch den Angeklagten gegenüber der Polizei involviert. Hinzu tritt die von dem Zeugen C. eingeräumte und im Übrigen durch den vorbezeichneten Chatverlauf ausschnittweise dokumentierte große Sorge am Tag des Verschwindens der A. G., die nach seinen eigenen Bekundungen bereits eintrat, nachdem diese ihm über einen Zeitraum von wenigen Stunden nicht auf entsprechende Nachrichten geantwortet hatte. Dies belegt nicht nur den engen Kontakt zwischen dem Zeugen und dem Tatopfer, sondern auch die emotionale Verbundenheit zwischen beiden, der zufolge es offenbar üblich war, binnen kurzer Zeit auf den jeweils anderen zu reagieren. Die Feststellung, dass A. G. während ihres Aufenthalts in der Flüchtlingsunterkunft in auffälligem Ausmaß mit ihrem Handy befasst war und gelegentliche Tagesausflüge unternahm, beruht auf den Angaben des Angeklagten sowie den Zeugen DH. , IE., OX. und RA.. ee) Reaktionen des Angeklagten auf die Trennungsabsichten und das Freiheitsstreben von A. G. Die getroffenen Feststellungen zu den drastischen, sich mit der Zeit immer weiter zuspitzenden Reaktionen des Angeklagten auf die Trennungsabsichten der A. G. beruhen auf den Angaben der nachfolgend im Einzelnen dargestellten Zeugen, die gleichzeitig die dahingehende Einlassung des Angeklagten widerlegen, er habe sich „ nicht weiter eingemischt, um keinen Streit mit A. zu bekommen “, ihm sei „ bewusst [gewesen], dass [er] sie nicht zwingen konnte “, er sei damit einverstanden gewesen, dass sie „ sich auslebe “ und sei „ ihr gegenüber […] nie gewalttätig “ gewesen. (1) Kontrollverhalten und Gewalttätigkeiten des Angeklagten gegenüber A. G. in Griechenland Die Feststellungen zu den kontrollierenden Verhaltensweisen des Angeklagten und der Todesdrohung betreffend A. G. in dem Flüchtlingslager Z. beruhen auf den Schilderungen der Zeugin U.. Sie gab an, die Beziehung des Ehepaares sei bereits in Z. nicht gut gewesen. Der Angeklagte habe sich gegenüber seiner Frau aus Sorge, sie könne einen anderen Mann kennenlernen, durchweg misstrauisch verhalten, ihr Handy kontrolliert und überprüft, mit wem sie rausgehe oder spreche. Er habe ihr verboten, sich mit Freundinnen zu treffen und diese teils telefonisch kontaktiert, um ihnen zu untersagen, A. G. anzurufen. Zudem habe er ihr gegenüber die festgestellte, auf A. G. bezogene Todesdrohung geäußert. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft, sie selbst im Übrigen glaubwürdig. Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugin U. eine gute Freundin des Tatopfers war. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin U. den Angeklagten wahrheitswidrig und einseitig belasten wollte, bestehen nicht. Sie war vielmehr zu detailliertem Bericht in der Lage, wobei sie durchweg zwischen ihr zugetragenen Erzählungen vonseiten Dritter und eigenen Wahrnehmungen unterschieden hat. In ihrer Darstellung hat sie die Geschehnisse nicht überdramatisiert, sondern sachlich geschildert. Darüber hinaus hat sie gleichzeitig zu Belastungs- auch Entlastungsmomente für den Angeklagten dergestalt vorgetragen, sie habe die Todesdrohung des Angeklagten nicht ernst genommen; er habe dies vielmehr mit einem Lächeln erzählt. Dass der Angeklagte A. G. mit einem Holzbalken mit den festgestellten Verletzungsfolgen auf den Kopf schlug, beruht auf den übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen U. und DH. . Erstere gab an, Entsprechendes zunächst durch Nachbarn der Eheleute im Camp Z. erfahren zu haben; A. G. habe ihr gegenüber das Geschehen jedoch ebenfalls bestätigt. Infolgedessen seien A. G. und der Angeklagte für einige Tage getrennt untergebracht worden. Schlussendlich sei sie jedoch zu dem Angeklagten zurückgekehrt, um ihre Eltern nicht zu besorgen. Wenngleich sie eine abweichende Begründung für die Rückkehr A. S. angibt, lässt sich diese Schilderung unschwer übereinbringen mit der korrespondierenden Angabe der Zeugin DH. dahingehend, A. G. habe ihr mitgeteilt, der Angeklagte habe sie in Griechenland geschlagen. Gemeldet habe sie dies nicht aus Angst, er werde sonst kein Aufenthaltsrecht bekommen. (2) Körperliche Reaktionen und Gewalttätigkeiten des Angeklagten in Deutschland Dass der Angeklagte A. G. entgegen seiner Einlassung jedenfalls am 24.06.2021 geschlagen hat, wird belegt durch die Angaben der Zeugin OX., die als Objektleiterin in der V. Unterkunft tätig ist, und des Zeugen VU.. Die Zeugin OX. gab hierzu zunächst an, A. G. habe an diesem Datum am Infopoint einen Vorfall häuslicher Gewalt gemeldet und um getrennte Unterbringung von dem Angeklagten gebeten. Der Zeuge VU. hat übereinstimmend angegeben, über diesen Vorfall zunächst von der Zeugin OX. informiert worden zu sein. Soweit A. G. ihm gegenüber im Nachgang angegeben hat, es habe sich um ein Missverständnis und eine bloße verbale Auseinandersetzung gehandelt, gebietet dies keine anderweitige Bewertung und lässt insbesondere keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Übergriff sich tatsächlich ereignet hat. Hierfür spricht bei lebensnaher Betrachtung zunächst der Umstand, dass A. G. am 24.09.2021 wie bereits festgestellt eine räumliche Trennung von dem Angeklagten gegenüber der Unterkunftsleitung eingefordert hat. Eine solche hatte sie bis dato – namentlich während des Aufenthalts in Z. – wie festgestellt ausschließlich als Reaktion auf Handgreiflichkeiten des Angeklagten, nicht jedoch wegen sonstiger Streitigkeiten forciert. Ihre Motivation, sich dennoch wieder gemeinsam mit dem Angeklagten unterbringen zu lassen, lässt sich überdies unschwer durch die festgestellte, ihr Handeln dominierende Angst, das laufende Asylverfahren zu gefährden, erklären. Die getroffenen Feststellungen zu den körperlichen sowie emotionalen Reaktionen des Angeklagten auf die Trennungsbekundungen der A. G. folgen aus Angaben der Zeugen MM. und HX. QZ.. Die Zeugin MM. hat hierzu bekundet, auf die Trennungsäußerungen seiner Frau selbst wie auch ihm seitens der Zeugin erteilte Ratschläge dahingehend, die Entscheidung seiner Frau zu akzeptieren und auch sich selbst ein neues Leben in Deutschland aufzubauen, habe der Angeklagte mit vehementen körperlichen Reaktionen, insbesondere Weinen, kurzzeitigem Verlassen des Zimmers, verstärktem Schwitzen und Erbrechen bis hin zum Zusammenbruch reagiert. Die Zeugin HX. QZ., Sozialbetreuerin des ORS, wusste zudem von einem Vorfall zu berichten, bei dem der Angeklagte Herzprobleme vorgetäuscht habe, um psychischen Druck auf seine Ehefrau aufzubauen. Seine Frau habe sich von ihm trennen wollen, er habe dies jedoch nicht gewollt. Er habe auf dem Boden gelegen, mehrere Betreuer hätten sich um ihn gekümmert und schließlich sei er mit einem Krankenwagen abtransportiert worden. Die Feststellung, dass die Ausfallerscheinungen und Zusammenbrüche des Angeklagten nicht lediglich pathologische, seiner Kontrolle entzogene körperliche Leidenszeichen, sondern vielmehr ein willentlich eingesetztes Mittel zur Druckerzeugung auf A. G. mit dem Ziel, sie an sich zu binden, waren, wird gestützt durch den im Wege der Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten und um 03:N01 Uhr ausgestellten Arztbrief vom 03.07.2021, aus dem sich die Entlassung des Angeklagten aus dem Klinikum ohne pathologischen Befund ergibt. Zu den Auswirkungen dieser emotionalen Ausbrüche auf das Verhalten von A. G. vermochte die Zeugin MM. eine zunehmende Verstummung von A. G. in den Gesprächen, um keinen Streit aufkommen zu lassen, zu schildern. Andererseits fasste sie die Dynamik zwischen den Ehegatten plastisch mit den Worten zusammen, es sei deutlich gewesen, dass A. G. „ein anderes Niveau“ als der Angeklagte gehabt habe. So sei sie gebildeter und intelligenter als der Angeklagte, um das Erlernen der deutschen Sprache sowie eine Ausbildung bemüht gewesen. Insofern erscheint es lebensnah, dass der Angeklagte sich zunächst nicht anders zu helfen wusste, als A. G., wenn auch vergeblich, durch emotionale Überreaktionen zum Einlenken zu bewegen. Dass die Zeugin MM. die Zusammenbrüche des Angeklagten gleichwohl als authentisch wahrgenommen hat, gebietet keine abweichende Bewertung. Allein der Umstand, dass der Angeklagte tatsächlich emotional aufgewühlt über den Trennungswunsch seiner Frau war, schließt nicht aus, dass er gleichwohl gewillt war, über sein Verhalten auf A. G. einzuwirken. (3) Kindesentziehung Die Feststellungen zu den tatsächlichen und zeitlichen Abläufen der Kindesentziehung durch den Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben sowie hiermit korrespondierenden Bekundungen der Zeugen MM., OX. und HX. QZ.. Der Zeuge VU. berichtete in diesem Zusammenhang ergänzend über die von der Unterkunft ergriffenen (Ermittlungs-)Maßnahmen, insbesondere der Koordinierung und Vereinbarung von Treffen zwischen Bezirksregierung und ORS. Die getroffenen Feststellungen zu der hiermit verknüpften Motivlage des Angeklagten, von A. G. auf diese Weise die Fortsetzung der Ehe zu erzwingen, beruhen auf den Angaben der Zeugen MM., U., DH. und HX. QZ.. Die Zeugin MM., die von A. G. bei Bemerken des Verschwindens des Angeklagten und des Sohnes aufgesucht wurde, hat geschildert, der Angeklagte habe in einem per Lautsprecher durchgeführten Telefonat mit seiner Frau explizit geäußert, er komme mit dem Sohn nach Deutschland zurück, wenn sie wieder mit ihm zusammenlebe. Einzig getragen von dem Ziel, ihren Sohn zurückzuerlangen, habe A. G., ohne die Zusage tatsächlich aufrechterhalten zu wollen, eingewilligt. Dies fügt sich in die Darstellung der Zeugin U. ein, sie sei von dem Angeklagten während seines Aufenthalts in Frankreich telefonisch mit der Bitte kontaktiert worden, A. G. zu überreden, ihn „zurückzunehmen“; dann würde er mit dem gemeinsamen Sohn zurückkehren. Die Zeugin HX. QZ. ergänzte hierzu, von A. G. erfahren zu haben, dass der Angeklagte ihr gedroht habe, er komme nicht zurück, bis sie eine gute Muslimin sei, d.h. ein Kopftuch trage, faste und bete, und die anderen Bewohner ihm dies bestätigten. Dass die Duldung eines Geschlechtsverkehrs ebenso Bedingung für die Rückführung des Sohnes war, hat die Zeugin U. aufgrund der angesichts der bisherigen Verhaltensweisen des Angeklagten nachvollziehbaren und damit glaubhaften Erzählungen der A. G., bekundet. Die Feststellungen zu der nach Rückkehr des Angeklagten aus Frankreich von der Unterkunft auf Anweisung der Bezirksregierung getroffenen Umgangsregelung beruht auf den Angaben der Zeugen KU. und RA.. (4) Diffamierungs- und Instrumentalisierungshandlungen des Angeklagten Die Feststellungen dahingehend, dass der Angeklagte seine Ehefrau zur Verstärkung des ihr gegenüber aufgebauten Druckszenarios innerhalb der afghanischen Gemeinschaft in der V. Unterkunft diffamiert, sie insbesondere als schlechte Ehefrau, Mutter und Muslimin oder als „Schlampe“ dargestellt hat, beruhen auf den übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen DH. und HX. QZ.. Dies lässt sich unschwer übereinbringen mit den Angaben der Zeugin MM., die zwar kein Mobbing von A. G. wahrgenommen hat, jedoch Einmischungshandlungen der afghanischen Gemeinschaft dahingehend beschreiben konnte, sie sei von mehreren Afghanen der Unterkunft mit den Worten „Bitte retten Sie die Ehe“ angesprochen worden. Der Zeugin DH. gegenüber hat A. G. nach ihren Bekundungen zudem geäußert, der Angeklagte habe ihr gedroht, wenn sie sich scheiden lassen wolle, überall zu erzählen, dass sie eine schlechte Frau sei, damit sie kein Asyl bekomme. Die Feststellung, dass der Angeklagte seine eigene wie auch die Familie von A. G. eingeschaltet hat, um diese zu einer Fortsetzung der Ehe zu bewegen, wird belegt durch die Angaben der Zeugen DH. und KU.. Die Zeugin DH. schilderte hierzu, von A. G. erfahren zu haben, der Bruder des Angeklagten wolle sie dazu zwingen, mit diesem zusammenzuleben. Von der Familie des Angeklagten werde sie beleidigt und bedroht. Die Zeugin KU. hat ergänzt, der Angeklagte habe ihr mitgeteilt, mit den Eltern von A. G. wegen ihrer Eheprobleme sprechen zu wollen. Die Feststellungen zu Instrumentalisierungs- und Diffamierungshandlungen des Angeklagten gegenüber den Kindern beruhen auf den Angaben der Zeugen U., DH. und HX. QZ.. Die Zeugin U. gab aus Erzählungen von A. G. an, der Angeklagte erzähle den Kindern immer, dass sie sich von ihnen trennen wolle. Die Zeugin DH. hat ferner bekundet, aus Gesprächen mit A. G. zu wissen, dass der Angeklagte zu den Kindern sage, sie denke nur an ihr Handy und sich selbst, nicht hingegen an sie, die Kinder. Er habe gewollt, dass die Kinder denken, sie sei eine Schlampe. Die Zeugin HX. QZ. berichtete, der Angeklagte habe die Tochter „wie eine Spionin“ manipuliert. Sobald A. G. sich mit ihr unterhalten habe, seien die Kinder sofort hinzugekommen. Der Angeklagte habe den Kindern ferner suggeriert, A. G. wolle die Familie zerstören und mache mit anderen Männer „rum“. Die Tochter habe sie auch hiernach befragt; A. G. habe Schwierigkeiten gehabt, ihr die Situation zu erklären und ihr mitgeteilt, wenn sie größer sei, könnten sie darüber reden. Eine Weile habe die Tochter nicht mit ihr – A. G. – gesprochen. (5) Zerstörung des Handys und Entwendung der Unterlagen von A. G. Die Feststellungen zu den kontrollierenden Verhaltensweisen des Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeugen RA., DH. und KU.. Die Zeugin DH. hat aus Erzählungen des Tatopfers bekundet, der Angeklagte habe wiederholt ihr Handy an sich genommen, es zerstört, beispielsweise durch einen Wurf auf den Boden, und ihr dann ein neues gegeben. Gestützt wird dieses Ergebnis zudem durch die Angabe der Zeugin KU., A. G. habe ihr nach Rückkehr des Angeklagten aus Frankreich am Infopoint gemeldet, dass ihr Handy entwendet worden sei. Das Handy habe die Zeugin KU. jedoch beim Zusammensuchen von Kleidern für die Kinder für das Jugendamt im Zimmer des Angeklagten aufgefunden. Dies wird belegt durch das im Wege der Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführte Lichtbild des Spinds des Angeklagten in dem von ihm zuletzt bewohnten Zimmers Nr. 2 in Gebäude 002, auf welchem das Handy zu sehen ist. Die Feststellungen zur Entwendung der Dokumente von A. G. sowie der hiermit verbundenen Motivlage des Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeugen VU., DH., MM. und YW.. Der Zeuge VU. gab hierzu an, über die Entwendung der Unterlagen am 24.09.2021 von A. G. informiert worden zu sein und unmittelbar die Bezirksregierung Köln hierüber per Mail in Kenntnis gesetzt zu haben. Von ihr habe er ferner erfahren, der Angeklagte habe zu ihr gesagt, sie erhalte die Unterlagen zurück, wenn sie zu ihm zurückkehre. Dies deckt sich mit den Angaben der Zeugin DH. , MM. und YW., denen A. G. entsprechendes in einem jeweiligen Gespräch geschildert hat. Die Zeugin KU. hat zudem ergänzt, in dem Zimmer des Angeklagten Unterlagen von A. G. betreffend einen Arzttermin gefunden zu haben. e) Drohungen des Angeklagten und Angstzustände der A. G. Die Feststellungen zu den Todesdrohungen des Angeklagten gegenüber A. G. selbst sowie Dritten sowie die damit verbundenen Angstzustände der A. G. beruhen auf den Angaben der Zeugen DH. , C., NE. und HX. QZ.. Die Zeuginnen DH. und HX. QZ. haben hierzu übereinstimmend angegeben, A. G. habe sich nicht mehr sicher gefühlt und sei daher mit den Kindern zurück in den Frauentrakt gewechselt. Die Zeugin DH. ergänzte weiter, A. G. habe ihr berichtet, sie fürchte sich vor der Familie des Angeklagten. Mit dem Angeklagten zusammen raus oder in die Kantine gehe sie nur für die Kinder. Sie sei zudem am Infopoint gewesen, um ihre Ängste zu schildern. Dort habe man ihr gesagt, sie solle nicht mit ihrem Mann alleine im Zimmer bleiben. Übereinstimmend haben die Zeuginnen DH. und HX. QZ. im Übrigen jeweils bekundet, A. G. habe ihnen berichtet, sie habe dringend einer anderen Unterkunft zugewiesen werden wollen. Dies deckt sich mit den Angaben des Zeugen C., der bekundete, A. G. habe ihm gegenüber geäußert, sie fühle sich in Unterkunft wegen der beabsichtigten Trennung nicht mehr sicher. Sie habe Angst, dass der Angeklagte sie schlagen könne. Ferner habe sie geäußert, es könne sein, dass der Angeklagte „ etwas mache, ein Messer kaufe und das unter dem Kissen verstecke “, er habe gedroht, entweder sich selbst oder sie umzubringen. Die Aussagen der Zeugen waren glaubhaft und sie selbst auch glaubwürdig. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Angaben der Zeugen vorwiegend auf „Hörensagen“ bezüglich der Angaben von A. G. ihnen gegenüber beruhen. Ein sachlicher Grund zur Lüge ist jedoch gleichwohl nicht ersichtlich. Der jedenfalls beabsichtigte Messerkauf sowie die hiermit verbundene Drohung des Angeklagten werden zudem nachgewiesen durch die Angaben der Zeugen IE., KU. und HX. QZ.. Der Zeuge IE. selbst hat zunächst geschildert, der Angeklagte habe ihm auf dem Weg zu dem von ihnen gemeinsam bewohnten Zimmer berichtet, er habe „ ein Messer aufbewahrt “. Auch als der Angeklagte zu einem von dem Zeugen nicht näher benannten Zeitpunkt in der Stadt gewesen sei, habe er ein Messer kaufen wollen. Die Zeugin HX. QZ. vermochte anzugeben, von einer Kollegin erfahren zu haben, dass A. G. dieser mitgeteilt habe, der Angeklagte habe ein Messer gekauft und irgendwo versteckt und gesagt, er werde “ mit dem Messer was machen “. Dies fügt sich ein in die Schilderung der Zeugin RA., bei A. G. sei zunehmend Unbehagen zu erkennen gewesen. Insbesondere habe man A. G. am Tattag beim Auschecken am Infopoint, an welchem die Zeugin zu diesem Zeitpunkt tätig war, angemerkt, dass sie sich mit dem gemeinsamen Verlassen der Unterkunft nicht wohlgefühlt habe. Ob A. G. darüber hinaus noch am Tattag, wie durch die Zeugin NE., die dies von der Zeugin XC. CL. MZ. erfahren haben will, gegenüber letzterer geäußert hat, sie habe Angst vor dem Angeklagten, weil dieser sie dahingehend bedroht habe, er werde ein Messer kaufen und sie umbringen; wenn sie „ heute nicht zurückkomme, frage meinen Mann “, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Die Zeugin XC. CL. MZ. selbst hat abgestritten, eine entsprechende Unterredung mit A. G. geführt zu haben. Gleichwohl hat sie eigens eingeräumt, eine Bewohnerin der Unterkunft namens GL. habe auf sie eingewirkt, zu dem Verschwinden von A. G. keine Angaben zu machen. 2) Vortatgeschehen Der festgestellte Anlass für das gemeinsame Verlassen der Unterkunft am Vormittag des 25.09.2021 beruht auf den Angaben des Angeklagten wie auch den hiermit übereinstimmenden Schilderungen der Zeuginnen U., DH. und SM. . Die Feststellungen zum Zeitpunkt sowie der Abfolge des Verlassen der Unterkunft durch die Familie P./G. sowie zur Sicherung des Objekts durch das ID-Karten-System beruhen auf den Angaben des Angeklagten, der Zeugen RA. und QH. , die die Familie am Tatmorgen am Infopoint „ausgecheckt“ haben, sowie der durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Auswertung der Zeiterfassungsdaten vom 30.09.2021. Die Feststellungen zu der Busfahrt in die Innenstadt sowie den von der Familie in V. getätigten Einkäufen beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten sowie des Zeugen SM. , der mit demselben Bus wie die Familie in das Stadtzentrum gefahren ist und die Familie gegen 13:00 Uhr erneut in dem Supermarkt Netto angetroffen hat. Die Einlassung des Angeklagten entsprechend der verlesenen Fassung seiner Verteidigerin, A. G. habe das Messer am Tattag gekauft, steht im unauflösbaren Widerspruch zu seinen vorherigen Erklärungen zur Herkunft des Messers: Anlässlich seiner Exploration vom 26.10.2021 hatte er gegenüber der Sachverständigen Dr. WK. noch bekundet, vor Verlassen der Flüchtlingsunterkunft das Tatopfer gefragt zu haben, ob sie das Messer eingesteckt habe, was sie bejaht habe. Anlässlich seiner Vernehmung vom 29.09.2021 hat er hierzu erklärt, das bereits vor längerer Zeit gekaufte Messer habe sich immer in seiner Tasche befunden. Demnach existierte das Messer bereits zuvor und wurde nicht in V. gekauft. Hieraus folgt, dass die Angaben des Angeklagten zur Herkunft des Messers angesichts ihrer Inkonstanz schon unplausibel sind und nicht Grundlage der Feststellungen sein können. Dass das Messer überhaupt erst am Tattag gekauft worden ist, wird indes durch die Kaufquittung des Warenhauses NM. belegt. Anhand der Artikelnummer konnte auch nachvollzogen werden, dass es sich insoweit um das später am Tatort sichergestellte Messer gehandelt hat. Dass es der Angeklagte – und nicht das Tatopfer selbst – war, der das Messer gekauft hat, wird dadurch belegt, dass die Kaufquittung gemeinsam mit anderen persönlichen Gegenständen des Angeklagten wie Bekleidung und einer auf seinen Namen lautende Kreditkarte in seiner Tasche in dem von ihm vor seiner Festnahme zuletzt bewohnten Zimmer sichergestellt worden ist. Der Umstand, dass das Messer ausweislich der Kaufquittung mit einem 50,00 €-Schein bezahlt worden ist, korrespondiert im Übrigen mit den Angaben des Angeklagten in seiner Einlassung wie auch gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. WK., einen Geldbetrag diesen Umfangs am Tattag mit sich geführt zu haben. Die Feststellungen zum Mittagessen der Familie in der V. Innenstadt, dem Aufenthalt im ST.-JZ.-Park sowie der Beschreitung des Rückwegs durch das Waldgebiet „SH. “ beruhen auf den Angaben des Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung sowie seiner Exploration durch die psychiatrische Sachverständige Dr. WK.. Sie werden im Übrigen objektiviert durch die Bekundungen des Zeugen C. dahingehend, er habe am 25.09.2021 ein Video von A. G. bei Instagram gesehen, auf dem sie an einem Fluss zu sehen gewesen sei sowie den in Augenschein genommenen Karten Bl. 684 ff. d.A., auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird 3) Tatgeschehen a) Objektive Tatseite Die Feststellungen zu dem objektiven Tatgeschehen beruhen bezüglich der Tötung der A. G. durch den Angeklagten auf seinen eigenen Angaben, soweit diese durch die nachfolgend dargestellten Beweismittel verifiziert und bezüglich der genauen Abläufe vor und während der Tat ergänzt werden konnten. Im Einzelnen: aa) Tatopfer Die Feststellung, dass es sich bei dem Tatopfer um A. G. handelt, beruht auf den eigenen Angaben des Angeklagten sowie dem durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk über die Identifizierung des Tatopfers vom 30.09.2021 wie auch dem Spurensicherungsbericht Obduktion vom 01.10.2021. bb) Täterschaft des Angeklagten Die Täterschaft des Angeklagten wird belegt durch sein Geständnis noch am Tatabend gegenüber dem Zeugen IE. und einer weiteren, nicht näher feststellbaren Frau in der Flüchtlingsunterkunft, von der die Zeugin XC. CL. MZ. zu berichten wusste, seiner Einlassung, seinen Angaben im Rahmen seiner audiovisuellen Vernehmung, seinen Angaben gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. WK., seinen in Anwesenheit der Zeugen GG., XO. und MW. geführten Selbstgesprächen wie auch dem Umstand, dass er die vorgenannten Polizeibeamten an den Leichenfundort, bei dem es sich ersichtlich um Täterwissen handelt, geführt hat. Sie ergibt sich zudem unter Berücksichtigung der Motivlage des Angeklagten, zu der nachfolgend noch weiter auszuführen sein wird, und der zu entnehmen ist, dass einzig der Angeklagte ein Interesse am Tod der A. G. hatte. cc) Tattag Dass es sich bei dem 25.09.2021 um den Tattag gehandelt hat, beruht auf den Angaben des Angeklagten, den Angaben der Zeugen IE., U. und C., den durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbildmappen des Tatorts/Obduktion, der Obduktion und der Leichenfundortuntersuchung, den durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Zeiterfassungsdaten vom 30.09.2021 und dem Spurensicherungsbericht Obduktion vom 01.10.2021 sowie dem Ergebnis des entomologischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. UW. vom 06.12.2021. Der Zeuge C. hat bekundet, am 25.09.2021 auf Instagram gegen 15:00 Uhr noch ein Video von A. G. gesehen zu haben, wobei er nicht einzugrenzen vermochte, wann dies aufgenommen worden sei. Auf diesem Video sei A. G. in weißer Kleidung an einem Fluss zu sehen gewesen sei. Gestützt wird diese Aussage durch das vorstehend bezeichnete und in Augenschein genommene Fotomaterial, welches A. G. ebenfalls weiß bekleidet zeigt. Der Inhalt des von dem Zeugen C. beschriebenen Videos lässt sich im Übrigen unschwer vereinbaren mit dem festgestellten, von der Familie beschrittenen Rückweg aus der V. Innenstadt zur Flüchtlingsunterkunft, der nahelegt, dass A. G. das Video am Ufer des den ST.-JZ.-Park kreuzenden Flusses aufgenommen hat. Die Zeugen C. und U. haben ferner übereinstimmend bekundet, seit dem 25.09.2021 vergeblich versucht zu haben, A. G. telefonisch zu erreichen, obwohl – wie die Zeugin U. ergänzend angab – sie ansonsten jeden Tag telefoniert hätten. Hiermit vereinbar sind auch die Angaben des Zeugen IE. dahingehend, der Angeklagte habe ihm mitgeteilt, A. G. am heutigen Tage, also am 25.09.2021, bei einem Grillausflug mit der Familie getötet zu haben. Der vorgenannte Zeitablauf korrespondiert auch mit dem Ergebnis der Zeiterfassungsdaten der Flüchtlingsunterkunft, demzufolge A. G. diese am Morgen des 25.09.2021 um 11:18 Uhr gemeinsam mit dem Angeklagten und ihren beiden Kindern verlassen hat, am Abend jedoch nur der Angeklagte um 18:20 Uhr mit den Kindern wieder „eingecheckt“ hat. Dies deckt sich mit dem Ergebnis des entomologischen Gutachtens zum Insektenbefall des Leichnams der A. G., demzufolge der Besiedlung des Leichnams mit Fliegeneiern und –maden der Gattungen Calliphora vomitoria, Lucilia caesar und Lucillia ampullacea zu entnehmen ist, dass diese spätestens am 25.09.2021 stattgefunden hat. dd) T atörtlichkeit Die Feststellungen zu der Tatörtlichkeit beruhen auf den Aktenvermerken vom 08.10.2021 betreffend die Tatortübersicht sowie vom 04.10.2021, den Angaben des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. QK., des Zeugen GG. sowie den in Augenschein genommenen Karten, Skizzen und Lichtbildern, Bl. 48 ff., 259 ff., 684 ff. d.A, 1-48 und 112-117 des Sonderbandes I, auf welche jeweils gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Dass der Tatort mit dem Leichenfundort übereinstimmt, ergibt sich zunächst aus den Angaben des Angeklagten, der sich dahingehend eingelassen hat, dass von ihm nicht weiter erinnerte Tatgeschehen habe sich im Bereich des Waldwegs zugetragen. Dies wird letztlich verifiziert durch das Ergebnis der Leichenfundortuntersuchung seitens des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. QK., demzufolge zum einen an dem Leichenfundort keinerlei Schleifspuren und damit verbundene Hinweise auf einen Transport des Leichnams vorhanden waren. Zum anderen spricht die dynamische Beinlage des Leichnams für ein Zusammensinken der A. G. im konkreten Umfeld des Baumes, in dessen Nähe sie vorgefunden worden ist. ee) Tatwerkzeug Die Feststellung, dass es sich bei dem von dem Angeklagten am Tattag bei NM. erworbenen Schälmesser um das Tatwerkzeug handelt, beruht auf dem Begutachtungsergebnis des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. QK. verbunden mit dem durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Spurensicherungsbericht vom 01.10.2021, dem durch Inaugenscheinnahme eingeführten Lichtbild des Tatmessers, dem durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk vom 01.12.2021 und dem durch Inaugenscheinnahme eingeführten Lichtbild eines Vergleichsmessers mit der Artikelnummer des von dem Angeklagten erworbenen Messers, auf welches gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird und das der Optik nach mit dem am Tatort aufgefundenen Messer identisch war. Der Sachverständige Dr. QK. hat auf Grundlage der von ihm am 28.09.2021 durchgeführten Besichtigung des Tatortes und der dort begutachteten Blutspuren unter Erläuterung der hierzu gefertigten Lichtbilder ausgeführt, dass es sich bei dem Tatwerkzeug um ein einseitig glattgeschliffenes, mithin nicht wellen- oder zackenartiges, klingenartiges Werkzeug handeln muss. Den am Tatort ebenfalls vorgefundenen Wodkaflaschenhals vermochte der Sachverständige Dr. QK. nach Analyse des Stichbilds als Tatwerkzeug auszuschließen; selbiges gilt für stumpfe Gewalteinwirkung. Nach dem Ergebnis der Sektion des Leichnams durch den Sachverständigen Dr. QK. bestand zudem Kompatibilität zwischen der an der Brustverletzung der A. G. messbaren Einstichtiefe von mindestens 8 cm und der Klingenlänge des vorbezeichneten Messers. Dieses Ergebnis wird gestützt durch die molekulargenetische Untersuchung des gemäß Spurensicherungsbericht vom 01.10.2021 gesicherten Herzbluts der A. G. sowie eines technisches Replikats des Abtriebs von Klinge, Griff und Kabelbinder des am Tatort aufgefundenen Messers, auf dessen Grundlage der Sachverständige sicher nachzuweisen vermochte, dass Blut der A. G. – und nicht etwa nur ein Hautabrieb durch eine übliche Nutzung des Messers – an dessen Klinge vorhanden war. ff) Unmittelbares Tatvorgeschehen und Beginn des tödlichen Angriffs Die Feststellungen zu der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und A. G. verbunden mit dem Wurf ihres Mobiltelefons gegen einen nahegelegen Baum nahe des Bauernhofs BQ. beruhen auf dem durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Spurensicherungsbericht vom 01.10.2021 sowie der durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführten Karte Bl. 258 d.A. und der Lichtbildmappen Bl. 259 ff. d.A. und 1-48 des Sonderbands I, auf welche jeweils gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird und denen zufolge ein Teilstück des Handys der A. G. im Buschwerk nahe des Tatorts gefunden werden konnte. Dass es sich bei dem Mobiltelefon um dasjenige der A. G. handelt, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten und den polizeilichen Ermittlungen. Welchen konkreten Anlass und Inhalt diese Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten hatte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Gleichwohl naheliegend erscheint, dass sie über die Trennungsabsichten der A. G. sowie die von ihr eingeleitete Absonderung des Asylverfahrens in Streit geraten sind. Hierfür spricht maßgeblich die skizzierte Vorgeschichte des Ehepaars, insbesondere die dem Tattag vorausgegangene Zuspitzung der Ereignisse dergestalt, dass A. G. – wie festgestellt – ihre Abkopplung von dem Angeklagten in den Tagen zuvor durch die über den Zeugen VU. erfolgte Antragstellung betreffend die Trennung der Asylverfahren beim BAMF in die Wege geleitet hatte. Sicher auszuschließen vermochte die Kammer jedoch, dass A. G. die Auseinandersetzung oder gar ein solches Streitgespräch in irgendeiner Weise provoziert hat. Insbesondere hält die Kammer die Einlassung des Angeklagten dahingehend, A. G. habe ihm ohne große Ankündigung Fotos auf ihrem Handy gezeigt, auf denen sie lediglich mit BH und Slip bekleidet bzw. mit einem anderen Mann zu sehen gewesen sei, weiter habe sie ihn angeschrien, geschubst und seine Eltern verflucht, als er die Bilder gelöscht habe, als reine Schutzbehauptung für unglaubhaft. Dies gilt objektiv betrachtet schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, welchen Zweck A. G. mit einer solchen Provokation verfolgt haben sollte. Dass sie sich von dem Angeklagten trennen wollte, hatte sie ihm – wie festgestellt – bereits zuvor im Rahmen diverser Gespräche unmissverständlich mitgeteilt. Auch der Umstand, dass sie sich mit einem anderen Mann, dem Zeugen C., traf, war dem Angeklagten, wie A. G. wusste, bekannt. Ein derartiges Verhalten A.G., insbesondere auch die von dem Angeklagten behauptete Absicht, ihn emotional verletzen zu wollen, stünde darüber hinaus in eklatantem Widerspruch zu ihren – etwa in den Paargesprächen - an den Tag gelegten und festgestellten Bemühungen, sich gegenüber dem Angeklagten aus Angst vor dessen Reaktionen deeskalierend zu verhalten. Ein rationaler, nachvollziehbarer Grund oder Anlass, den Angeklagten auf einem abgelegenen Waldweg mittels des vorbenannten Fotomaterials zu provozieren und damit zu riskieren, dass er seine zuvor geäußerte Drohung, ihr mit einem Messer etwas anzutun, verwirklichen würde, obgleich sie sich vor ihm fürchtete, ist nicht ersichtlich, wirkt lebensfremd und wird auch durch die Einlassung des Angeklagten in keiner Weise plausibel erklärt. gg) Verletzungen Die Feststellung, dass der Angeklagte 17 Mal mit dem Messer auf A. G. in unterschiedlichen Körperregionen eingestochen hat und inwieweit dies letale Folgen hatte, beruht auf dem überzeugenden, in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. QK. einschließlich der Inaugenscheinnahme der diesbezüglich gefertigten Lichtbilder Bl. 910 ff. d.A., Bl. 1-48 SB I sowie Bl. 27 SB Sektionsunterlagen sowie der Inaugenscheinnahme der weiteren Lichtbilder Bl. 831 ff. d.A., auf welche jeweils gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird und die die Einstichlöcher in die von A. G. am Tattag getragene Kleidung zeigen. hh) Aufenthaltsort der Kinder während der Tat Dass die Kinder das unmittelbare Tatgeschehen wahrgenommen haben, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Zwar waren die Kinder – wie dargelegt – bei dem tödlichen endenden Familienausflug zugegen. Auch hat der Angeklagte angegeben, sich mit A. G. und den Kindern auf dem Rückweg zur Flüchtlingsunterkunft befunden zu haben, als es zu der die Tat auslösenden Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen sei. Anhaltspunkte dafür, dass sie das Einstechen ihres Vaters auf A. G. beobachtet oder deren Schreie gehört haben, vermochten jedoch nicht erlangt zu werden. Dafür, dass dies nicht der Fall war, spricht zunächst die gemäß den Angaben des Angeklagten erfolgte Nachfrage der Tochter Q., warum er ein Messer in der Hand habe und ob er die Mutter „geschlagen/gestochen habe“, wobei die Begriffe „Schlagen“ und „Stechen“ nach den Angaben des Zeugen MW. auf Farsi identisch sind und nur bei Bezugnahme auf einen entsprechenden Gegenstand unterschieden werden können, sowie seine Einlassung, er habe das Messer nach der Tat seiner Tochter gegeben. Hätte Q. das Geschehen selbst beobachtet, hätten ihre Nachfragen jedenfalls in dieser konkreten Form nicht nahegelegen. Der Umstand, dass die Tochter Q. in der Folgezeit nach Angaben der Zeugin OX. schlecht geschlafen haben, genügt ebenso wenig zu einem entsprechenden Nachweis, da auch die erklärungslose Rückkehr von dem Familienausflug ohne die Mutter geeignet erscheint, bei einem Kind entsprechende Schlafstörungen hervorzurufen. Aufgrund der vorstehenden Angaben des Angeklagten steht jedoch gleichwohl fest, dass Q. jedenfalls den zusammengesunkenen Körper ihrer Mutter wahrgenommen hat. b) Subjektive Tatseite a) Tötungsvorsatz und Motivlage Die Feststellungen zu der unbedingt gefassten Tötungsabsicht des Angeklagten sowie seiner Motivlage beruhen auf einer Gesamtschau der nachstehend dargestellten Beweismittel. aa) Unbedingte Tötungsabsicht Die Feststellung dahingehend, dass der Angeklagte A. G. entgegen seiner Einlassung unbedingt töten wollte, folgt aus seinen Ankündigungen im Vorfeld der Tat, dem Modus der Tatbegehung sowie seinem Nachtatverhalten. Im Einzelnen: Die Annahme der unbedingten Tötungsabsicht des Angeklagten wir zunächst indiziert durch die festgestellten, verbalen Ankündigungen einer derartigen Tat sowohl gegenüber A. G. selbst als auch gegenüber Dritten. So hat der Angeklagte, wie festgestellt, bereits während des familiären Aufenthalts in Z. gegenüber der Zeugin U. kundgetan, Tötungsabsichten entweder gegen sich selbst oder A. G. zu hegen, wenn diese ihn verlasse. In den Tagen und Wochen vor der Tat konkretisierten sich seine entsprechenden Äußerungen letztlich nicht nur mit Blick auf ihre schiere Anzahl, sondern auch die Ausführungsmodalität, indem er – wie bereits dargelegt – sowohl gegenüber seiner Frau selbst, aber auch gegenüber einem anderen Bewohner der Flüchtlingsunterkunft (indirekt) in Aussicht gestellt hat, diese zu töten und zwar auch in der tatsächlich realisierten Weise, namentlich unter Verwendung eines Messers. Für den planvollen Tötungswillen des Angeklagten spricht ferner der gezielte Erwerb des Tatmessers wenige Stunden vor der Tat. Dass der Angeklagte das Tatmesser – wie von ihm behauptet – stets bei sich führte oder gar A. G. dieses am Tattag erwarb oder mit sich führte, um Mais zu schneiden, vermochte die Kammer sicher auszuschließen. Die derartigen Einlassungen des Angeklagten sind nicht glaubhaft. Dies gilt zunächst – wie ausgeführt – hinsichtlich der Herkunft des Messers. Genauso wenig plausibel ist die Einlassung des Angeklagten, das Messer habe zum Maisschneiden genutzt werden sollen. Es erhellt schon nicht, wieso deshalb überhaupt ein Messer erforderlich ist, weil sich für die weitere Verwendung geeignete Maiskolben – in der Region ohnehin überwiegend als Futtermais für Tiere und nicht als Zuckermais angebaut - ohne Einsatz eines Messers problemlos vom Halm lösen lassen. Hinzu kommt, dass in Tatortnähe keine abgeschnittenen Maiskolben gefunden wurden. Die Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Exploration, der Grund für das Nichtvorhandensein derselben bei Rückkehr in die Unterkunft sei gewesen, dass ihm die Tasche zu schwer geworden sei und er sie daher auf dem Weg vom Tatort zur Unterkunft weggeschmissen habe, ist angesichts der geringen Entfernung vom Tatort bis zur Unterkunft und dem geringen Gewicht von einigen Maiskolben nicht plausibel und stellt damit zur Überzeugung der Kammer eine bloße Schutzbehauptung dar, um die wahre Intention des Messerkaufs zu verdecken. Ebenso widersinnig ist die hinsichtlich der Besitzerlangung unmittelbar vor Tatausführung abgegebene Darstellung des Angeklagten, im Wald hätte sein Finger geblutet. A. G. habe ihn dann gefragt, ob es ihn störe, wenn sie telefoniere, was er verneint habe. Beim Öffnen ihrer Tasche und Herausholen eines Taschentuchs für ihn habe er dann das Messer in ihrer Tasche gesehen und sich an diesem verletzt, als A. G. es aus der Tasche genommen habe. Insoweit ist weder die zeitliche Abfolge der Geschehnisse, insbesondere das Bluten am Finger vor der Verletzung an dem Messer, noch der Anlass, warum A. G. das Messer im Kontext des blutenden Fingers des Angeklagten überhaupt aus ihrer Tasche herausgeholt haben sollte, nicht schlüssig. Auch die Tatbegehung selbst in Gestalt der Beibringung vielfacher Stichverletzungen in den Hals und Oberkörperbereich der A. G., die nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. QK. bereits ob des Hautwiderstandes eine hohe Krafteinwirkung erforderten und in denen mit Blick auf die betroffenen sensiblen Körperregionen ein absoluter Vernichtungswille zu Tage tritt, spricht in aller Deutlichkeit für eine Tötungsabsicht des Angeklagten. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil, wie auf Grundlage des rechtsmedizinischen Gutachtens festgestellt, der Leichnam von A. G. fünf glattrandige Abwehrverletzungen am linken Arm bzw. der linken Hand aufwies, die belegen, dass sie dem tödlichen Angriff des Angeklagten entgegengetreten ist und der Angeklagte diesen Widerstand nach den Feststellungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. QK. – wie der festgestellte Handdurchstich belegt – ebenfalls mit großer Energieentfaltung überwinden musste. Nicht zuletzt in den Blick zu nehmen war, dass der Angeklagte gegenüber dem Zeugen IE. im Nachgang zur Tat geäußert hat, er sei „ erleichtert “. Dies indiziert ebenfalls, dass es sich nicht um eine Affekttat, sondern um ein planvolles Vorgehen gehandelt hat, das die Tötung der A. G. zum Ziel hatte. Andernfalls hätte es nahegelegen, nicht den Wegfall einer Belastungssituation, sondern Erschütterung, Schock oder ähnliche Gemütslagen zu schildern. Dabei kann auch sicher festgestellt werden, dass der Angeklagte den endgültigen Tatentschluss spätestens am Tattag im Zeitpunkt des Messerwerbs in der NM.-Filiale gefasst hat. Hierfür sprechen, wie vorstehend dargelegt, die Erwerbshandlung selbst, für die es gemäß den obigen Ausführungen keinerlei plausible anderweitige Erklärung gibt, wie auch die von dem Angeklagten in zeitlicher Nähe zu der Tat geäußerten Drohgebärden gegenüber der A. G., er habe ein Messer versteckt. Hinzu tritt der Umstand, dass sich der Angeklagte mit Blick auf die von A. G. unmittelbar zuvor eingeleitete Trennung der Asylverfahren unter Zeitdruck befand. Er musste nunmehr jederzeit damit rechnen, dass A. G. und die Kinder einer anderen Unterkunft zugeteilt werden könnten. Ein weiteres Zuwarten mit der Tötung hätte daher das Risiko in sich geborgen, dass A. G. seinem Zugriff bereits entzogen worden wäre, die Umsetzung jedenfalls aber erschwert worden wäre. In Konsequenz zu den vorstehenden Ausführungen entwickelte der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer den Tatentschluss auch nicht spontan. Dies wird zusätzlich durch folgende Umstände belegt: Zunächst hatte der Angeklagte entsprechende Drohungen schon in Griechenland verbalisiert. Das dokumentiert seine grundsätzliche gedankliche Befassung mit einer potenziellen Reaktion auf ein abwendendes Verhalten der sich aus seiner Sicht unbotmäßig verhaltenden Ehefrau. Seine weiteren Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der beharrlich vorangetriebenen Trennung seiner Ehefrau belegen, dass ihm jedes Mittel Recht war, um sie davon abzuhalten. Beginnend mit den Drohungen steigerte sich dies zu körperlichen Übergriffen und – parallel zu einer Instrumentalisierung von der A. G. nahestehenden Personen wie ihren Eltern – in mannigfache Versuche, sie mittels verschiedener Beratungsgespräche zu bewegen, von ihrem Plan Abstand zu nehmen. Als auch der letzte Versuch mittels einer Mediation in Aachen unter Zuhilfenahme einer aus ihrem Kulturkreis stammenden Person gescheitert war, versuchte er, auf A. G. mit in ihrer Drastik einen vorübergehenden Höhepunkt erreichenden Verhaltensweisen, namentlich der Kindesentziehung und Entwendung ihrer Unterlagen einzuwirken, bis er schließlich zu der Erkenntnis gelangen musste, dass seine Frau auch durch solche Extremreaktionen nicht von ihrem Trennungsvorhaben abzubringen war. Angesichts der von ihm nicht tolerablen Situation dokumentiert dies in seiner Zuspitzung bis zur Tat unter den dargestellten Umständen des Messerkaufs, dass er in Erkenntnis der gescheiterten bisherigen Versuche nunmehr zu dem Entschluss gekommen war, seine Ehefrau zu töten. bb) Motivlage Dass hierauf aufbauend hinsichtlich des Tötungsvorsatzes der unbedingte Besitzanspruch an und Herrschaftswille über seine Ehefrau gekoppelt mit Wut und Enttäuschung über das Verlassenwerden sowie – wenn auch von untergeordneter Bedeutung – Eifersucht und ein Gefühl der Ehrverletzung wegen des Kontakts A. S. zu einem anderen Mann letztlich handlungsleitend waren, steht aufgrund einer Gesamtbetrachtung der festgestellten Vorgeschichte des Ehepaares sowie dem Nachtatverhalten des Angeklagten, insbesondere seinen Äußerungen im Nachgang zur Tat und während seiner Festnahme, fest. (1) Besitzanspruch des Angeklagten gegenüber A. G. Der unbedingte Besitzanspruch und Herrschaftswille an seiner Frau als handlungsleitendes Tötungsmotiv des Angeklagten wird belegt durch seine Äußerungen im Nachgang zur Tat unter besonderer Berücksichtigung seiner soziokulturellen Prägung sowie des Beziehungsgefüges des Ehepaares. Repräsentativ für die Gefühlswelt des Angeklagten waren insoweit zunächst seine durch die Angaben der Zeugen MW. und GG. belegten Äußerungen im Rahmen eines Selbstgesprächs während der gemeinsamen Autofahrt zum Leichenfundort „ Ich habe Dir immer gesagt, wir werden glücklich! Breche Deine Beziehung mit anderen Leuten oder Freunden. Wir haben Kinder. “ Der Zeuge MW. gab hierzu weiter an, A. G. habe dem nach Aussage des Angeklagten nicht entsprechen wollen; „ deshalb habe er das gemacht. “ Dabei war zunächst grundlegend in den Blick zu nehmen, dass die Ehe des Angeklagten und seiner Frau nicht auf einer Liebesheirat beruhte, sondern unter familiären, sozialen und finanziellen Zwängen zustande gekommen war, hinsichtlich derer es für A. G. aufgrund der in ihrer Heimat vorherrschenden Strukturen einer patriarchalischer Gesellschaft kein Entkommen gab. Dass die festgestellte emanzipierte Entwicklung seiner Frau, die ihr erstmals seit dem Eintreffen in Europa real eröffnet war, dem bis dato gelebten Weltbild des Angeklagten mitsamt seiner religiösen Einflüsse unvereinbar gegenüberstand, legt bereits die von sozialer Abschottung A. S. geprägte und durch den Angeklagten herbeigeführte Alltagspraxis im Iran nahe. Sie wird ferner bestätigt durch die Äußerung des Angeklagten gegenüber dem rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. QK., er „ habe Probleme mit seiner Frau gehabt, seitdem er wisse, dass sie ihn betrügt. Er sei psychisch labil. Er sei Moslem. “ Offenbar wird hierdurch insbesondere die in der Gedankenwelt des Angeklagten vorherrschende Verknüpfung zwischen religiösem Weltbild und dessen Beeinträchtigung durch externe Faktoren wie die etwaige Aufnahme einer außerehelichen Beziehung seiner Frau. Als unzutreffend erweist sich in diesem Kontext auch die Einlassung des Angeklagten, er habe A. G. alle Freiheiten gelassen, „ sie [könne] leben, wie sie will “. Dies wird bereits widerlegt durch eine kumulierende Betrachtung der von dem Angeklagten unternommenen Einschränkungsversuche, die – wie festgestellt – von körperlicher Gewalt und Bedrohung bereits in Z. über solche in Deutschland, das Aufsuchen verschiedener Beratungsstellen der V. Flüchtlingsunterkunft verbunden mit der Bitte, A. G. von einer Fortsetzung der Ehe zu überzeugen, einer mehrtätigen Mediation nach afghanischer Tradition als letztem Notanker, bis hin zu dem Aufbau emotionaler Druckszenarien gegenüber seiner Frau, sei es durch überemotionale Reaktionen seiner selbst oder ihrer Diffamierung und Diskreditierung gegenüber den Kindern, sonstigen Familienangehörigen sowie dem sozialen Umfeld der Unterkunft, reichten. Diese – teils kriminelle – Spirale kontinuierlicher Versuche, A. G. auch in Europa dem tradierten Rollenverständnis ergeben zu erhalten und sich ihrer erneut zu bemächtigen, offenbart eindeutig die von dem Angeklagten empfundene Missbilligung des Lebenswandels seiner Frau. Gleichwohl musste er zuletzt erkennen, dass sämtliche seiner Unternehmungen, A. G. an sich zu binden und sie zu einer Fortsetzung der Ehe zu zwingen, gescheitert waren. Der hiermit verbundene Kontrollverlust des Angeklagten über A. G., zuletzt befeuert durch die ihrerseits eingeleitete Abtrennung des Asylverfahrens, stand dabei diametral zu seinem patriarchalischen Selbstverständnis. Im Zuge dessen verschloss sich der Angeklagte im Übrigen jeglichem Bewusstsein über die Aussichtslosigkeit seiner Rückgewinnungsbemühungen. Dem Umstand, dass A. G., die – wie sie es dem Angeklagten auch wiederholt unmissverständlich kommuniziert hat – sich schlicht und ergreifend ein Leben in Deutschland unabhängig von seiner Person aufbauen wollte, begegnete der Angeklagte mit beeindruckender Ignoranz und zwar nicht, weil er dies nicht hätte nachvollziehen können , sondern er dies nicht wollte . Dabei war sich der Angeklagte, wie seine Einlassung dahingehend, „ A. [hatte] schon immer ihren eigenen Kopf“ , belegt, darüber im Klaren, dass A. G. ihrer Konstitution nach auch in der Lage sein würde, ihr Ziel eines eigenständigen und selbstbestimmten Lebens zu verwirklichen. Dem unmittelbar bevorstehenden physischen Entgleiten seiner Frau gemeinsam mit den Kindern in ein selbstbestimmtes Leben, welches er ihr schlicht nicht gegönnt hat, konnte der Angeklagte, nachdem er aus seiner Sicht sämtliche übrigen Mittel erschöpft hatte, nur mit dem Tod der A. G. begegnen. (2) Weiteres Motivbündel Dass vor dem Hintergrund der vorstehend skizzierten kulturellen Prägung und dem Selbstverständnis des Angeklagten darüber hinaus Emotionen von Wut, Enttäuschung, Eifersucht und Ehrverletzung seinen Tötungswillen begleitet haben, wird belegt durch die bereits vorstehend zitierte Äußerung des Angeklagten gegenüber dem rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. QK., die neben dem religiös bestimmten Weltbild des Angeklagten auch eine Beeinträchtigung der Gefühlwelt des Angeklagten durch das Trennungsvorhaben seiner Frau erkennen lässt. Gestützt wird dies durch die Angaben der Zeugin MM., der Angeklagte habe sich bei ihr darüber beschwert, dass A. G. die Kinder immer bei ihm lasse und dann weg sei. Er sei ferner der Ansicht gewesen, andere Männer seien nicht ehrlich zu ihr; nur er liebe sie. Diese Äußerung veranschaulicht ohne weiteres die bei dem Angeklagten vorherrschende gedankliche Verknüpfung eines Besitzanspruchs, nur er komme als Mann an A. S. Seite in Betracht, mit Eifersuchtsgedanken in Bezug auf von ihr unterhaltene andere männliche Kontakte. Dies fügt sich in das Gesamtbild der Konflikte des Ehepaares vor der Tat ein, die – wie die Zeugin MM. zu schildern vermochte – nach den einleitenden Angaben des Angeklagten im Rahmen der Beratungsgespräche ihren Ursprung dahin hatten, dass A. G. einen anderen Mann habe. Im Angesicht des patriarchalischen, von Dominanz geprägten Weltbildes und der selbstgefälligen Grundeinstellung des Angeklagten hat zudem die Abstrafung seiner Ehefrau für die seinerseits empfundene Ehrverletzung seine Motivlage mitbestimmt. Dass die anderen Männer der afghanischen Gemeinschaft in der V. Unterkunft den Angeklagten mit Blick auf die etwaige Untreue seiner Frau verspottet haben, ist sogar dem in der Flüchtlingsunterkunft beschäftigten Personal nicht verborgen geblieben. So hat die Zeugin KU. glaubhaft berichtet, die afghanischen Männer hätten sich beim gemeinsamen Zusammensitzen darüber amüsiert, dass der Angeklagte seine Frau von Besuchen bei ihrem Freund abhole; er sei ihr beim Fremdgehen behilflich und „kein Mann“. Sein Reputationsverlust ist auch dem Angeklagten, dem es – wie seine festgestellten Diffamierungshandlungen bezüglich A. G. in dieser Gemeinschaft und deren Instrumentalisierung gegenüber seine Frau zeigen – auf seine Außenwirkung in diesem Umfeld ankam, keinesfalls verborgen geblieben. (3) Keine Gefühle der Verzweiflung, Perspektiv- oder Aussichtslosigkeit Sicher auszuschließen vermochte die Kammer demgegenüber, dass Gefühle der Verzweiflung, Perspektiv- oder Aussichtslosigkeit für die Tat des Angeklagten handlungsleitend waren. Der Angeklagte selbst hat zunächst nichts dafür vorgebracht, dass eine von ihm empfundene innere Verzweiflung, Perspektivlosigkeit oder Verlustangst für die Tötung A. S. maßgeblich gewesen ist. Gegenteiliges belegt vielmehr eine Gesamtbetrachtung der zu der Tat führenden Geschehnisse. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte angesichts des drohenden selbstbestimmten und freien Lebens von A. G., welches sie ihrer Vorstellung nach – wie festgestellt – gemeinsam mit ihren Kindern zu verwirklichen beabsichtigte, sicherlich ein gewisses Gefühl des Zurückbleibens verspürt hat. Gleichwohl steht fest, dass diese – nachvollziehbare – Gefühlsregung nicht (mit-)entscheidender Antrieb für die Tötung A. S. war: Zunächst hat der Angeklagte die Tat nicht im Rahmen einer spontanen Gefühlsregung als plötzliche Verzweiflungstat begangen. Vielmehr hat er sich – wie aufgezeigt – bereits längere Zeit mit dem Gedanken getragen, seine Ehefrau umzubringen und zwar nicht aufgrund von Perspektivlosigkeit, sondern wegen ihres aus seiner Sicht unerträglichen Strebens nach einem selbstbestimmten Leben. Dabei zeigte der Angeklagte im Vorfeld der Tat hoch manipulative Verhaltensweisen, die – wie festgestellt – von der Simulation körperlicher Beschwerden über emotionale Ausbrüche und das Involvement der Familie wie auch des sozialen Umfelds von A. G. reichten. Diese waren unter Berücksichtigung der festgestellten Tatmotivation gerade kein Ausdruck von Verzweiflung, sondern von Egozentrismus, patriarchalischer Denkweise und Boshaftigkeit. Zwischen der finalen Erkenntnis nach seiner Rückkehr aus Frankreich, dass sie ihn verlassen werde, und der Tat lagen zudem noch etwa drei Wochen. Den endgültigen Tatentschluss hielt der Angeklagte zudem über mehrere Stunden, beginnend ab dem Erwerb des Messers zur Mittagszeit über das gemeinsame Mittagessen, den Aufenthalt im ST.-JZ.-Park und das Zurücklegen eines erheblichen Teils des Rückwegs zur Flüchtlingsunterkunft über das Waldgebiet „SH.“ aufrecht. Genauso wenig lag eine Verzweiflung über die befürchtete Trennung von den Kindern infolge der Abtrennung des Asylverfahrens und der möglichen, sich daran anschließenden Zuweisungen zu unterschiedlichen Unterkünften in mitunter unterschiedlichen Kommunen vor. Denn ein Verlust seiner Kinder drohte ihm zu keinem Zeitpunkt. Hintergrund der Freiheitsbestrebungen von A. G. war es nicht, dem Angeklagten seine Kinder zu entziehen, sondern vielmehr die Perspektive ihrer eigenen wirtschaftlichen und sozialen Unabhängigkeit, die sich darin äußerte, dass sie im Wesentlichen ohne auf einen Mann angewiesen zu sein für ihren eigene Lebensunterhalt und den ihrer Kinder Sorgen können wollte. Den Angeklagten hingegen schätzte sie durchweg als fürsorglichen und liebevollen Vater. Sie stellte darüber hinaus über zahlreiche Beratungsgespräche mit dem Zeugen VU. sicher, dass durch eine Trennung der Asylverfahren weder das Asyl des Angeklagten noch ihr eigenes gefährdet und die Familie durch eine Abschiebung unwiederbringlich getrennt würde. Die dem Angeklagten abverlangte Neuausrichtung seiner Lebenssituation überstieg demnach nicht solche Veränderungen, die üblicherweise mit Trennungen einhergehen. Ebenso wenig drohte dem Angeklagten eine eigene Isolation. Zwar war insoweit durchaus zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich in einem fremden Land befand, dessen Sprache er – angesichts des erst kurzen Aufenthalts – noch nicht beherrschte. Gleichwohl verfügte er über nennenswerte Kontakte innerhalb Europas, so mitunter seinen in Frankreich lebenden Bruder, bei dem er auch unschwer im Zuge der Entführung seines Sohnes unterkam. Darüber hinaus widerspricht die Annahme einer Verzweiflungstat dem praktizierten Nachtatverhalten des Angeklagten. Dies betrifft zum einen das ernsthafte Auffälligkeiten nicht erkennen lassende Verhalten des Angeklagten bei der Rückkehr in die Unterkunft, in der er zunächst in der Kantine mit seinen Kindern das Abendessen einnahm und zum anderen maßgeblich seine Darstellung der Tat gegenüber dem Zeugen IE., im Rahmen derer er nicht etwa tiefgreifende Verzweiflung und Verstörung über sein Verhalten oder den Verlust seiner Frau, sondern Erleichterung zum Ausdruck brachte. Diese Wortwahl offenbart zugleich, dass der Angeklagte sein mit der Tötung verfolgtes Ziel, namentlich die Auflösung des empfundenen Kontrollverlusts und Wiederherstellung seiner Werteordnung, als erreicht erachtet hat. Ebenso wenig erkennen lassen sich Verzweiflungselemente im Hinblick auf die Vielzahl widersprüchlicher Angaben zum Verbleib A. S., die der Angeklagte noch am Tatabend, aber auch an den Folgetagen gegenüber weiteren Zeugen gemacht hat. Diese waren schlicht der Erkenntnis, für seine Tat aller Voraussicht nach strafrechtlich belangt zu werden, sowie dem halbherzigen Versuch geschuldet, seine Täterschaft zu verschleiern und mit Blick auf die von der Familie in der Vergangenheit bekanntermaßen erlittenen gewaltsamen Übergriffe oder die Liaison seiner Ehefrau zu einem anderen Mann einen alternativen Verdacht zu produzieren. Eine gegenteilige Bewertung rechtfertigt auch nicht die festgestellte Rückkehr des Angeklagte zum Tatort in dem Gedanken, sich möglicherweise zu suizidieren. Dem entsprechenden Suizidversuch fehlt es insoweit bereits an der nötigen Ernsthaftigkeit, die Rückschlüsse auf eine von Verzweiflung getragene innere Verfassung erlaubte. Irgendwie geartete Verletzungen, die einen nachhaltigen Todeswunsch nahelegen, hat der Angeklagte, wie sich anhand des Begutachtungsergebnisses des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. QK. zu der körperlichen Untersuchung des Angeklagten verbunden mit der durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbilder ergibt, sich nicht zugefügt. Vielmehr hat er von seinem Vorhaben ohne substantiellen Umsetzungsakt, völlig eigenständig, ohne jegliche Beeinflussung durch Dritte und – wie die Auswertung der Zeiterfassungsdaten vom 30.09.2021 in Verbindung mit der dem Aktenvermerk vom 08.10.2021 beigefügten Streckenübersicht belegt – jeweils innerhalb eines kurzen Zeitraums wieder Abstand genommen. 4) Nachtatgeschehen Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Rückkehr des Angeklagten und der Kinder in die Flüchtlingsunterkunft beruhen auf der Auswertung der Zeiterfassungsdaten vom 30.09.2021. Dass die Bewohnerin der Unterkunft YD. die Kinder am Tatabend bis zum nächsten Morgen beaufsichtigt hat, ergibt sich anhand der Aussage des Zeugen SM., welche wiederum objektiviert wird durch die im Wege der Verlesung und Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführten Aufsichtsprotokolle vom 25.09.2021 und 26.09.2021. Die Feststellungen zu ihrer Inobhutnahme durch das Jugendamt beruhen auf den Angaben der Zeugin OX. sowie dem durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 30.09.2021 betreffend die Vormundschaftsanordnung. Die Feststellungen betreffend das zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen IE. am Tatabend geführte Gespräch beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der sich an einen Spaziergang mit dem Zeuge IE. zu erinnern vermochte, sowie den Bekundungen dieses Zeugen selbst. Der Zeuge IE. hat zwar – wohl um den Angeklagten zu schützen – wenig plausibel ausgesagt, er habe mit dem Angeklagte nicht weiter über den Hintergrund der ihm gegenüber eingestandenen Tat gesprochen. Immerhin hat er aber glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte ihm gegenüber geäußert habe, nunmehr erleichtert zu sein. Gestützt werden die Feststellungen zudem durch die Angabe der Zeugen SM. und KU., denen zufolge der Zeuge IE. das Geständnis des Angeklagten in der festgestellten Form dem Personal der Unterkunft gemeldet hat. Die Feststellung, dass der Angeklagte einer weiteren weiblichen Person am Tatabend von der Tat berichtet hat, beruht auf den Angaben der Zeugin XC. CL. MZ., die bekundet hat, den Angeklagten mit der nicht erreichbaren Zeugin GL. zusammen sitzend gesehen zu haben, während diese geweint habe. Nachdem sie GL. später darauf angesprochen habe, habe diese ihr erzählt, A. G. sei verschwunden und gehe nicht ans Telefon. Die Feststellungen zu den jeweiligen unterschiedlichen Aussagen des Angeklagten zum Verbleib und Aufenthalt seiner Frau beruhen auf den Angaben der Zeugen OT., MM. und DH. . Die Feststellung, dass der Angeklagte den Infopoint aufgesucht hat, um die Unterkunft erneut unter dem Vorwand, seine Frau abzuholen, zu verlassen, beruht auf seinen eigenen Angaben, die mit den Angaben des diensthabenden Sozialbetreuers am Infopoint, dem Zeugen SM., korrespondieren. Dass der Angeklagte nach der Tat ein nervöses Verhalten gezeigt hat, wird belegt durch die übereinstimmenden Angaben der Zeugen MM. und SM. . Die Feststellung zu dem möglichen Suizidversuch des Angeklagten mittels einer Wodkaflasche beruhen auf den Angaben der Zeugen MW. und GG. zu dem von dem Angeklagten geführten Selbstgespräch am Leichenfundort, in welchem er eröffnete, er habe sich selbst mit der Flasche das Leben nehmen wollen, diese dann jedoch weggeworfen, dem Spurensicherungsbericht vom 01.10.2021 und der im Wege der Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführten, dem Aktenvermerk vom 04.10.2021 anliegenden Karte sowie den Lichtbildern der Umgebung des Tatorts, aus denen sich ergibt, dass dort ein Wodkaflaschenhals mit Schraubverschluss in einer Entfernung von etwa 7m zur Leiche gefunden wurde. 5) Schuldfähigkeit Die Feststellungen zu der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den überzeugenden Ausführungen der als Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und forensische Psychiatrie fachlich kompetenten und der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als versiert bekannten Sachverständigen Dr. WK.. Nach deren Ausführungen lag weder eine forensisch relevante psychiatrische Erkrankung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung noch ein Alkoholkonsum des Angeklagten zum Tatzeitpunkt vor, der sich erheblich auf dessen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hätte. Die Sachverständige hat auf Grundlage der Explorationen des Angeklagten, des Aktenstudiums, der Auswertung der Krankenunterlagen und der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung zunächst festgestellt, dass sich bei dem Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte für eine Intelligenzminderung oder eine psychiatrische Erkrankungen im Sinne einer affektiven Psychose oder einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis zum Tatzeitpunkt ergeben haben. Darüber hinaus lag im Einklang mit dem Begutachtungsergebnis der Sachverständigen Dr. WK. das Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in Gestalt eines Affektdelikts unter keinem Gesichtspunkt vor: Die Sachverständige hat insoweit zunächst ausgeführt, dass zwar die Täter-Opfer-Beziehung zwischen dem Angeklagten und A. G. eine sich konflikthaft zuspitzende Paarbeziehung mit einer hohen Dynamik und einem hohen Leidensdruck bei ersterem darstelle. Gleichwohl stünden das von dem Angeklagten geschilderte Erleben des vermeintlichen Affekts, die konkrete Tatausführung sowie das seinerseits demonstrierte Nachtatverhalten in Widerspruch zu einem Affektdelikt mit tiefgradiger Bewusstseinsstörung. Das Affektdelikt kennzeichne sich insoweit durch einen konflikteigentümlichen Reiz, der regelmäßig eine kurzzeitige Amnesie als Ausdruck einer Störung des Persönlichkeitsgefüges im Sinne einer akuten Belastungsreaktion nach sich ziehe. Vor diesem Hintergrund sei zunächst die Schilderung des Angeklagten zu einer großen amnestischen Lücke, namentlich eines über mehrere Stunden anhaltenden „schwarzen Lochs“ vom Zeitpunkt der Messerstiche bis zum Treffen des Zeugen IE., medizinisch schwer nachvollziehbar. Darüber hinaus fehle es an einem Auslöser, der eine entsprechende überlange Amnesie des Angeklagten erklärbar mache. So existiere im Moment der Tatbegehung kein Auslöser, der sich von dem unterscheide, was der Angeklagte in der Vergangenheit in der Beziehung mit seiner Ehefrau erlebt habe. Der Angeklagte habe sich vielmehr unverändert den Trennungsabsichten seiner Frau, ihrer möglichen Beziehung zu einem anderen Mann sowie der Separierung ihrer Asylverfahren gegenübergesehen, ohne dass ein diese Umstände verschärfendes oder ihnen ein neues Gepräge gebendes Ereignis hinzugetreten wäre, zumal der Angeklagte auch in der Vergangenheit befähigt gewesen sei, krisenhafte Situationen wie die Arbeitssuche im Iran oder die strapaziöse Flucht nach Europa zu lösen. Ferner spreche die Dauer der Tatausführung gegen das Vorliegen eines Affekts, da ein solcher regelmäßig, wie bereits dargelegt, nur von kurzer Dauer sei, demgegenüber vorliegend bis zum Eintritt des Todes der A. G. mehrere Minuten vergangen seien, in denen der Angeklagte ebenso von der Einleitung von Rettungsmaßnahmen abgesehen habe. Auch das Nachtatverhalten des Angeklagten belege eine Affekthandlung nicht. Insoweit sei insbesondere das Aufzeigen divergierender Erklärungsmuster für die Tat noch Tage nach deren Ausführung, deren Geständnis gegenüber einer anderen Person, hier dem Zeugen IE., sowie die Fähigkeit, den Weg zum Leichenfundort einschränkungslos zu erinnern, unüblich und damit eher nicht kompatibel mit einem Affekt. Die Kammer schließt sich diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen an und ist aufgrund dessen nach eigener Prüfung von einer vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen. Auf Grundlage der Feststellungen der Kammer zu den Hintergründen und dem Vorgeschehen der Tat sowie der festgestellten Tatmotivation des Angeklagten, die von herrschsüchtigen, egozentrischen Gedanken geprägt war und der ein zum Nachteil A. S. ausgefallener Abwägungsprozess zwischen ihr zuzugestehender Selbstbestimmung und dem Besitzanspruch des Angeklagten zugrunde lag, blieb angesichts der diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen kein Raum für die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung und damit der Annahme einer verminderten oder gar aufgehobenen Schuldfähigkeit. Hinzu tritt, dass es nach den getroffenen Festgestellungen bereits an dem nötigen Kernaffekt im Sinne eines durch das Tatopfer provozierten Auslösers der Tat, der einen unmittelbaren Vernichtungswillen nach sich zieht, fehlt. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, Auslöser der Tat sei gewesen, dass A. G. ihm Fotos auf ihrem Handy gezeigt habe, auf denen sie lediglich mit BH und Slip bekleidet gewesen bzw. mit einem anderen Mann zu sehen gewesen sei, worüber er in Erregung geraten und zur Tat übergegangen sei. Ebendiesen Ablauf der Geschehnisse, insbesondere eine Provokation des Angeklagten durch A. G., vermochte die Kammer den Feststellungen nach sicher auszuschließen. Nicht zuletzt war die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tatbegehung auch nicht unter dem Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung in Form einer mittelgradigen Alkoholintoxikation aufgehoben oder vermindert. Die Sachverständige führte zur Frage der Alkoholintoxikation des Angeklagten zunächst aus, dass sich auf Grundlage der als Anknüpfungspunkt einzig vorhandenen Angaben des Angeklagten zu einer vermeintlichen Alkoholaufnahme am Tattag eine valide Berechnung der BAK zur Tatzeit seriös nicht vornehmen lasse. Zur Überprüfung der Angaben des Angeklagten habe sie gleichwohl den Versuch unternommen, einen überschlagsmäßigen Referenzwert zu ermitteln. Dabei sei sie bei ihrer Berechnung von den Trinkmengenangaben des Angeklagten, einem Trinkende gegen 15:00 Uhr und einem Tatzeitpunkt zwischen 15:00 Uhr und 17:30 Uhr ausgegangen. Ferner habe sie die vorgefundenen Gewichtsangaben, seine der Exploration zu entnehmenden Trinkgewohnheiten wie auch die Prämisse zugrunde gelegt, dass es sich bei dem etwaigen Getränkeinhalt entweder um Pils oder Kölsch gehandelt habe und dieses aus großen Flaschen konsumiert worden sei. Auf Grundlage dieser Berechnungsfaktoren könne sich eine BAK zum Tatzeitpunkt im Bereich von 3,00 Promille bewegen. Aufgrund der Unsicherheiten bezüglich des konsumierten Getränkeinhalts und der Menge, des konkreten Zeitpunkts seiner Zufuhr und damit verbunden auch des Abbaus sei die ermittelte BAK indes nicht als verlässlicher Wert für die Schuldfähigkeitsbeurteilung geeignet. Vor dem Hintergrund dieser Unwägbarkeiten hat auch die Kammer ihrer Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten die von der Sachverständigen vorgenommene überschlägige BAK-Berechnung nicht zugrunde gelegt. Nach dem Begutachtungsergebnis der Sachverständigen war das Vorliegen einer mittelgradigen Alkoholintoxikation des Angeklagten zum Tatzeitpunkt unter den damit für die Beurteilung verbleibenden Parametern des psychopathologischen Verhaltens ausgeschlossen. Die Sachverständige erläuterte insoweit, dass bei Annahme einer BAK des Angeklagten der vorstehenden Größenordnung im Tatzeitpunkt zwischen 15:00 Uhr und 17:30 Uhr bei seinem Einchecken in die Flüchtlingsunterkunft um 18:20 Uhr unverändert eine Alkoholintoxikation derartigen Ausmaßes vorgelegen hätte, die auch für Dritte deutlich wahrnehmbare Ausfallerscheinungen in Bezug auf Gang, Sprache und Aussehen nach sich gezogen hätte. Weder das Pfortenpersonal der Flüchtlingseinkunft, namentlich die Zeugen QH. und RA., noch die Zeugin DH. , die an dem Tatabend mehrfach von dem Angeklagten aufgesucht worden ist, hätten bei diesem einen Alkoholgeruch oder sonstige Ausfallerscheinungen wahrgenommen. Auch der Zeuge IE., der sich am Tatabend auf einem 50-minütigen Spaziergang mit dem Angeklagten befand, vermochte entsprechendes nicht festzustellen, obwohl nach Einschätzung der Sachverständigen bei einem trinkungewohnten Täter einige Stunden nach Trinkende weiterhin die vorbeschriebenen Anzeichen erkenntlich gewesen wären. Ferner sei eine Alkoholintoxikation vorbeschriebenen Ausmaßes mit der konkreten Tatausführung unvereinbar. Aufgrund der Vielzahl der aktiven wie auch passiven Verletzungen A. S. habe, wovon auch die Kammer ausgeht, ein dynamisches Geschehen vorgelegen, in dessen Rahmen diese sich dem Angriff des Angeklagten erfolglos entgegengestellt hat. Ein derartiges Geschehen sei mit einer Alkoholintoxikation des Angeklagten des vorbeschriebenen Ausmaßes kaum übereinzubringen. Denn insoweit sei davon auszugehen, dass A. G. sich ob ihres durch den rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. QK. ermittelten Gewichts von 69 kg und ihrer damit einhergehenden die Körpermasse betreffenden Überlegenheit bei gleichzeitiger Annahme einer BAK des Angeklagten von bis zu 3,00 Promille, die zu einer alkoholbedingten Einschränkung seiner Motorik geführt hätte, deutlich wirksamer gegen den Angriff des Angeklagten hätte erwehren können. Die Kammer hat sich auch die diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen nach kritischer Prüfung zu Eigen gemacht. Die Einschätzung der Sachverständigen zum Nichtvorligen einer relevanten Alkoholintoxikation des Angeklagten stellen sich als plausibel und überzeugend dar. Die Sachverständige ist hierbei von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat zunächst nachvollziehbar die Auswirkungen einer Alkoholintoxikation auf Basis der Angaben des Angeklagten analysiert sowie ihren Einfluss auf das äußere Erscheinungsbild wie auch seine körperlichen Fähigkeiten erläutert. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach den Angaben der Zeugen QH. , RA., DH. und IE., die mit diesem jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten am Tatabend in Kontakt getreten sind, durchweg jeweils zu sinnhafter Kommunikation fähig war, ohne dass auch nur leichte, eine Alkoholintoxikation begleitende Umstände wie Alkoholgeruch wahrnehmbar waren. Vor diesem Hintergrund steht auch zur Überzeugung der Kammer sicher fest, dass zum Tatzeitpunkt – wenn überhaupt – jedenfalls keine forensisch relevante Alkoholintoxikation des Angeklagten vorlag. Soweit der Angeklagte sich nach dem angeblichen Konsum des Getränks unwohl, leicht benommen und übel gefühlt zu haben, erachtet die Kammer dies aus den vorgenannten Gründen als bloße Schutzbehauptung. Für eine derartige Beurteilung spricht zunächst das gesamte Aussageverhalten des Angeklagten, welches davon geprägt ist, seine Tat insgesamt in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. So hat er die Ehe zu A. G. wahrheitswidrig als beiderseitige Liebesbeziehung dargestellt, abgestritten, A. G. körperlich misshandelt zu haben und darüber hinaus unzutreffend angegeben, von dem finalen Trennungs- und Scheidungswillen seiner Frau sowie der beantragten Trennung der Asylverfahren keine Kenntnis gehabt zu haben. In diese verklärte Darstellung der Geschehnisse, die zudem auch die tatsächlich nicht stattgehabte Provokation durch das Tatopfer in Gestalt des Zeigens von sie mit anderen Männern zeigenden Fotos auf ihrem Handy vor der Tat beinhaltete, fügt sich ebenso eine tatsächlich nicht vorhandene Alkoholzufuhr kurz vor der Tat ein. Darüber hinaus wird die Einlassung des Angeklagten weder durch das Begutachtungsergebnis der Sachverständigen Dr. WK. noch die Angaben der vorgenannten Zeugen objektiviert. Mit Blick auf den Ausführungsmodus der Tat war für die Kammer neben den von der Sachverständigen angestellten Erwägungen zu den Verteidigungsmöglichkeiten des Tatopfers von zusätzlicher Bedeutung, dass es dem Angeklagten gelungen ist, sechs gezielte Stiche in die Halsregion des Opfers zu platzieren, die bereits ob der im Verhältnis zum Rumpf geringeren Angriffsfläche motorische Fähigkeiten voraussetzen, die nach den Ausführungen der Sachverständigen mit einer mittelgradigen Alkoholintoxikation nicht vereinbar sind. Die Einlassung des Angeklagten ist dementsprechend als Schutzbehauptung wiederlegt. V. Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen eines Mordes gemäß § 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 1, Var. 4 StGB schuldig gemacht. 1) Im Rahmen der absichtlichen Tötung seiner Ehefrau hat der Angeklagte das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe verwirklicht. a) Objektiv lagen niedrige Beweggründe vor. Beweggründe sind niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung besonders verachtenswert erscheinen, auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag verwerflich erscheinen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (BGH, Urteil vom 22.03.2017 – 2 StR 656/13, BeckRS 2017, 109042). Bei der Prüfung, ob ein Beweggrund niedrig ist, ist nicht auf die Herkunft des Angeklagten und die Wertvorstellungen des Kulturkreises abzustellen, aus dem dieser stammt. Der Maßstab für die objektive Bewertung eines Beweggrunds ist vielmehr den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen, in welcher der Angeklagte lebt und vor deren Gericht er sich zu verantworten hat, und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die sich den sittlichen und rechtlichen Werten dieser Rechtsgemeinschaft nicht in vollem Umfang verbunden fühlt (BGH, Beschluss vom 09.09.2010 – 1 StR 376/10, BeckRS 2011, 16157; BGH, Urteil vom 11.10.2005 – 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284; BGH, Urteil vom 07.10.1994 – 2 StR 319/94, NStZ 1995, 79). Liegen mehrere Motive vor, müssen die Hauptmotive, welche der Tat ihr Gepräge geben, „niedrig“ in dem gerade dargestellten Sinne sein. Bei Motiven wie Verärgerung, Eifersucht, Wut, Rechthaberei oder Hass, also normalpsychologischen Affekten, denen eine Bewertung als „niedrig“ für sich allein nicht zukommt, kommt es darauf an, ob sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGH, Urteil vom 22.03.2017 – 2 StR 656/13, BeckRS 2017, 109042; BGH, Beschluss vom 22.01.2004 – 4 StR 319/03, NStZ-RR 2004, 234; BGH, Urteil vom 25.07.2006 – 5 StR 97/06, NStZ-RR 2006, 340). Im Rahmen der Tötung des (ehemaligen) Intimpartners können Beweggründe niedrig sein, wenn die Tötung erfolgt, um „alte Besitzrechte“ nicht aufzugeben oder ein uneingeschränktes Herrschaftsrecht zu demonstrieren bzw. um ein Verhalten zu bestrafen, dass diesen Vorstellungen entgegenläuft. Niedrig ist es daher, wenn der Täter dem Opfer das Lebensrecht abspricht, weil sich dieses aufgrund des unerträglich gewordenen Verhaltens des Täters selbst von ihm trennen will, bzw. getrennt hat (BGH, Urteil vom 28.01.2004 – 2 StR 452/03, NJW 2004, 1466). Demgegenüber können niedrige Beweggründe ausscheiden, wenn tatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung, eine innere Ausweglosigkeit, endgültige Verlustängste oder eine perspektivlose Lebenssituation sind – der Täter sich durch die Tat also letztlich dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will (BGH, Beschluss vom 22.01.2004 – 4 StR 319/03, NStZ-RR 2004, 234; BGH, Urteil vom 25.07.2006 – 5 StR 97/06, NStZ-RR 2006, 340; BGH, Urteil vom 29.10. 2008 – 2 StR 349/08, NStZ 2009, 568). Anhaltspunkte für eine derartige Gefühlslage mögen sich aus einer vorangegangenen Erregung des Angeklagten, seiner Unruhe und demonstrativen wie auch aggressiven Handlungen gegenüber der früheren Partnerin sowie einem ernsthaften, der Tat nachgehenden Suizidversuch ergeben (BGH, Urteil vom 29.10.2008 – 2 StR 349/08, NStZ 2009). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweisen sich die den Angeklagten zur Tat leitenden Beweggründe als niedrig. Ausschlaggebend für die Tötung A. S. war – wie festgestellt – das Streben des Angeklagten, sein ehemals im Iran an ihr manifestiertes vermeintliches Besitzrecht wie auch den ihm seiner Vorstellung nach zustehenden Herrschaftsanspruch aufrechtzuerhalten, sowie hieran gekoppelt Wut und Enttäuschung über das Verlassenwerden und Eifersucht wegen des Kontakts A. S. zu einem anderen Mann verbunden mit einem daraus resultierenden Gefühl der Ehrverletzung. Diese Gefühlsregungen beruhten auf einer Grundhaltung, die gekennzeichnet ist durch unduldsame Selbstgerechtigkeit, exklusive Besitzansprüche, eine ungehemmte Eigensucht und einer im hiesigen Kulturkreis nicht hinnehmbaren Vorstellung, seine Ehefrau in ein tradiertes Rollenverständnis hineinpressen und die Mannesehre mittels der Entfernung der angeblich ehrlosen Ehefrau wiederherstellen zu können. Jedes einzelne Element dieser Grundhaltung entbehrt genauso wie ihre Gesamtheit einer ausreichenden Grundlage, um die noch als nachvollziehbar erscheinenden Gefühlsregung der Wut, Enttäuschung, Eifersucht und Ehrverletzung und damit die handlungsleitende Tatmotivation nicht als verwerflich zu werten. Das gilt auch angesichts des Umstands, dass er A. G. bewusst in einer ohnehin schon aus Sicht seines Kulturkreises unehrenhaften Situation geheiratet hat, als sie – noch dazu schwanger – vom vorherigen Partner in die Obhut der Eltern „zurückgegeben“ worden war. Denn diese Ausgangssituation sollte gegenüber mit den Hintergründen nicht vertrauten Dritten nicht offenbart werden, wie die vom Angeklagten selbst vorgebrachte Bedingung zur Heirat seitens A. G., dass die Tochter nie erfahren dürfe, dass sie nicht das leibliche Kind des Angeklagten sei, belegt. Im Übrigen ergab sich aus der Heiratssituation keine die Niedrigkeit der Beweggründe in Frage stellende besondere Verpflichtung der A. G., sich umso duldsamer in die Abhängigkeit des Ehemannes zu begeben, mit der Folge einer noch annähernd nachvollziehbaren und in den Tötungsentschluss mündenden Enttäuschung des Angeklagten ob dieser fehlenden Unterwerfung. Denn es handelte sich – wie der Angeklagte wusste – eben nicht um eine Liebesheirat und die Zustimmung der A. G. zur Partnerschaft mit dem Angeklagten war einzig dem Bedürfnis entsprungen, sich aus der von Vorwürfen der Eltern begleiteten, für sie noch untragbareren Situation als alleinerziehende Mutter entziehen zu können. Das begründete aber keine weitergehende Verpflichtung im vorgenannten Sinne gegenüber dem Angeklagten, so dass unter diesem Aspekt kein Zweifel an der Niedrigkeit der Beweggründe besteht. Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung des Umstandes, dass A. G. sich im Zuge ihrer Emanzipation jedenfalls emotional bereits einem anderen Mann zugewandt hatte. Denn A. G. strebte vorliegend nicht aus einer einst einvernehmlichen, von Liebe getragenen Partnerschaft, sondern einer ersichtlich arrangierten, von Unterdrückung geprägten Ehe. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich der Distanzierung und den Trennungsabsichten seiner Frau über Wochen und gar Monate in einer Weise verschlossen hat, die von völliger Ignoranz geprägt war, auf einem als selbstverständlich erachteten patriarchalischen Rollenverständnis des Angeklagten beruhte und welches er durch vehemente Kontrolle, gewaltsame Übergriffe, Diffamierung, körperliche wie auch emotionale Isolierung seiner Ehefrau und nicht zuletzt einer den Tatbestand der Kindesentziehung erfüllenden Auslandsreise mit dem gemeinsamen Sohn durchzusetzen versuchte. Daher kann das vorstehend dargestellte, über das Hinausstreben des Tatopfers aus der Beziehung entwickelte Gefühlsspektrum unter keinem Gesichtspunkt als noch nachvollziehbares Motiv angesehen werden. Dass vorliegend auch Gefühle der Verzweiflung oder Aussichtslosigkeit handlungsleitend für die Tat des Angeklagten waren, vermochte die Kammer – wie festgestellt – auch mit Blick auf die fehlende Ernsthaftigkeit des möglicherweise erwogenen Suizides nach der Tat sicher auszuschließen. b) Subjektiv liegen die Voraussetzungen für die Annahme niedriger Beweggründe ebenfalls vor. Hierzu ist erforderlich, dass der Täter die Umstände kennt und mit seinem Bewusstsein erfasst, welche die Bewertung seines Handlungsantriebs als niedrig begründen (BGH, Urt. vom 28.01.2004 – 2 StR 452/03, NStZ 2004, 332 mit Verweis auf: BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 6, 13, 15, 23). Die als niedrig zu bewertenden Handlungsantriebe dürfen nicht lediglich unbewusste Handlungsantriebe gewesen sein, denn das Schuldprinzip setzt voraus, dass die die Tat charakterisierenden Motive und Absichten als Merkmale des subjektiven Tatbestands nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie in das Bewusstsein des Täters getreten sind. Die – rechtliche – Bewertung der Handlungsantriebe als niedrig braucht der Täter nicht vorzunehmen oder nachzuvollziehen; auf seine eigene Einschätzung oder rechtsethische Wertung kommt es nicht an. Er muss aber zu einer zutreffenden Wertung in der Lage sein. Die Fähigkeit dazu kann etwa bei einem Persönlichkeitsmangel oder bei einem ausländischen Täter, der den in seiner Heimat gelebten Anschauungen derart intensiv verhaftet ist, dass er deswegen die in Deutschland gültigen abweichenden sozialethischen Bewertungen seines Motivs nicht in sich aufnehmen und daher auch nicht nachvollziehen kann, fehlen (BGH, Urt. vom 28.01.2004 – 2 StR 452/03, NStZ 2004, 332 mit Verweis auf: BGH , GA 1967, 244; BGH bei Dallinger , MDR 1969, 723; BGH bei Holtz , MDR 1977, 809; NStZ 1981, 258; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 24). Weiterhin muss der Täter, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen wie Wut, Hass oder Zorn als Handlungsantrieb in Betracht kommen, diese – über die Erkenntnis ihrer handlungsleitenden Wirkung hinaus – auch gedanklich beherrschen und mit seinem Willen steuern können (BGH, Urt. vom 28.01.2004 – 2 StR 452/03, NStZ 2004, 332 mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 03.07.1951 – 1 StR 267/51, NJW 1979, 378; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 2, 6, 15, 22, 23). Dem Angeklagten waren die Umstände seiner Motivation bewusst. Er hat diese als Motiv für seine Tat an verschiedensten Stellen benannt. Auch war er in der Lage, die Bewertung der Handlungstriebe als niedrig vorzunehmen. Der Angeklagte stammt zwar aus einem anderen Kulturkreis, in welchem Tötungen oder sogenannte Ehrenmorde zwar nicht erlaubt, aber möglicherweise teilweise im gesellschaftlichen Bewusstsein einer anderen Bewertung unterzogen werden. Es ist jedoch bereits nichts dafür ersichtlich, dass solche Taten im Iran oder in Afghanistan nicht unter Strafe standen, als der Angeklagte dort sozialisiert wurde. Dies kann indes dahinstehen, da der Angeklagte über die anderweitigen gesellschaftlichen Vorstellungen in Deutschland informiert war. Sowohl die von der Unterkunftsleitung ergriffenen Maßnahmen auf die von ihm an seiner Frau verübten Gewalttätigkeiten – mithin die Durchsetzung einer räumlichen Trennung – wie auch die Ermittlungsaktivitäten der Polizei im Zusammenhang mit der Verbringung des gemeinsamen Sohnes nach Frankreich haben ihn sicher dahingehend sensibilisiert, dass Gewalt oder Drohungen gegenüber anderen Personen, insbesondere auch gegenüber der Ehefrau, in Deutschland keinesfalls toleriert oder nachlässig behandelt werden. Die Erkenntnis über die Folgen der Tötung einer solchen Person war ihm auch präsent, wie letztlich sein kooperatives Verhalten gegenüber der Polizei durch Eröffnung des Leichenfundorts zeigt. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte es offenbar als sozialadäquat empfunden hat, einem afghanischen Landsmann, dem Zeugen IE., von seiner Tat zu berichten. Denn dem stehen diverse Verschleierungshandlungen des Angeklagten in Bezug auf die Tat vor allem gegenüber dem Personal der V. Flüchtlingsunterkunft gegenüber. Diese lassen erkennen, dass dem Angeklagten die bevorstehende Strafverfolgung im Fall des öffentlichen Bekanntwerdens seiner Tat ohne weiteres bewusst war. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nicht zu einer willentlichen Steuerung seiner gefühlsmäßigen Tatantriebe in der Lage gewesen wäre, haben sich weder nach den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen, noch unter besonderer Berücksichtigung seines kulturellen Hintergrunds ergeben. Der Angeklagte ist nicht unvermittelt in eine Lage geraten, in der er spontan sein „Patriarchat“ wiederherstellen musste. Vielmehr hat er die Tötung von A. G. bereits länger gedanklich vorentwickelt, so dass die Tat letztlich auf einer abgewogenen Entscheidung beruhte. 2) Dass der Angeklagte darüber hinaus das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht hat, war hingegen nicht festzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt heimtückisch, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Täter sein keinen Angriff erwartendes, mithin argloses Opfer überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren, wobei für die Beurteilung die Lage der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, mithin der Eintritt der Tat in das Versuchsstadium maßgebend ist (BGH in st. Rspr., exemplarisch BGH Beschl. v . 14.06.2017, Az. 2 StR 10/17 = NStZ-RR 2017,278). Mangels näherer Aufklärbarkeit des dem Tötungsangriff unmittelbar vorausgehenden Geschehens lässt sich keine Aussage darüber treffen, ob A. G. zu diesem Zeitpunkt arg- und wehrlos war und damit die Voraussetzungen des Mordmerkmals erfüllt waren. VI. Für Mord sieht das Gesetz nach § 211 Abs. 1 StGB als zwingende Rechtsfolge eine lebenslange Freiheitstrafe vor. Die besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a StGB war vorliegend nicht festzustellen. Eine solche Feststellung setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, Beschluss vom 23.01.2014 – 2 StR 637/13, BeckRS 2014, 04059). Vorliegend war bezüglich der Tat und der sie begründenden Umstände für den Angeklagten entlastend zu berücksichtigen, dass er durch Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung Verantwortung für die von ihm begangene Tat übernommen hat. So hat er insbesondere den Leichenfundort preisgegeben, eine geständnisähnliche Erklärung dergestalt, er sei verantwortlich für die Tat, abgegeben und Angaben zu seiner Tatmotivation gemacht. Er war zudem durch das Verfahren wie auch die Konfrontation mit seiner Tat durchaus bewegt. Der Angeklagte ist im Gebiet der Bundesrepublik ferner bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und aufgrund der bevorstehenden langfristigen Trennung von seinen Kindern sowie existierenden Sprachbarrieren besonders haftempfindlich. Diesen entlastenden Faktoren stehen zwar gewichtige belastende Faktoren gegenüber. Insoweit war zunächst zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tötung seiner Frau mit absolutem Vernichtungswillen, namentlich unter 17-facher scharfer Gewalteinwirkung, umgesetzt hat. Der Tötungsmodus war zudem für A. G. nicht nur ob der Vielzahl der hinzunehmenden Einstiche, sondern auch der erheblichen Zeitspanne bis zum Todeseintritt von mehreren Minuten, in welchen sie sich ihrem bevorstehenden Ableben gegenübersah, qualvoll. Mit Blick auf die familiäre Verbindung des Angeklagten zu dem Tatopfer war sowohl der Umstand einzubeziehen, dass er seinen eigenen Kindern durch die Tat deren Mutter genommen hat, als auch, dass diese sich während der Tatausführung in erweiterter Tatortnähe befanden und durch das anschließende gemeinsame Fortsetzen des Heimwegs unmittelbar mit ihrem Verschwinden konfrontiert waren. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung stellt sich die Tat damit dennoch als noch in dem Rahmen vergleichbarer Fallgestaltungen des Mordes liegend dar, zumal nicht festzustellen war, dass die Kinder durch visuelle oder akustische Wahrnehmung der Tat näher in das Tötungsgeschehen eingebunden waren. Unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, dass der Angeklagte nicht mehrere Mordmerkmale verwirklicht hat und noch jungen Alters ist, war die besondere Schwere der Schuld daher nicht festzustellen. VII. Die Verhängung einer Maßregel gemäß § 63 StGB kam vorliegend bereits mit Blick auf die festgestellte uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht in Betracht. Auch lagen die Eingangsvoraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nicht vor. Bei dem Angeklagten besteht in Einklang mit der Einschätzung der Sachverständigen weder ein Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, noch existieren Anhaltspunkte dafür, dass sich bei dem nur gelegentlich konsumierenden Angeklagten eine manifeste Sucht in Bezug auf Alkohol entwickelt hat. Anderweitige Betäubungsmittel nimmt der Angeklagte von vornherein nicht zu sich. Vor diesem Hintergrund war ebenso wenig ein symptomatischer Zusammenhang zwischen einem solchen – schon nicht feststellbaren – Hang und der Anlasstat gegeben. Auch nach Einschätzung der Sachverständigen ist die Tat nicht auf einen schädlichen Substanzgebrauch zurückzuführen. VIII. Das sichergestellte Schälmesser war als dem Angeklagten gehörendes Tatmittel unter Ausübung des der Kammer eingeräumten Ermessens gemäß § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen. Angesichts des geringfügigen Wertes dieses Gegenstandes erweist sich die Einziehung insbesondere auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich abgesicherten Eigentumsrechts des Angeklagten als verhältnismäßig. VIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1StPO.